Urteil des BVerwG vom 01.04.2015

Ermessen, Hauptsache, Aufenthaltserlaubnis, Aeuv

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 1 C 7.15 (1 C 7.14)
OVG 2 LC 14/14
In der Verwaltungsstreitsache
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hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 1. April 2015
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Berlit,
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Dörig und Prof. Dr. Kraft
sowie die Richterinnen am Bundesverwaltungsgericht Fricke und Dr. Rudolph
beschlossen:
Der Vorlagebeschluss vom 19. August 2014 (BVerwG 1 C
7.14) wird aufgehoben.
Das Verfahren wird eingestellt.
Das Urteil des Verwaltungsgerichts Stade vom 7. Januar
2014 und der Beschluss des Niedersächsischen Oberver-
waltungsgerichts vom 28. März 2014 sind wirkungslos.
Die Klägerin und der Beklagte tragen die Kosten des Ver-
fahrens in allen Instanzen je zur Hälfte.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisions-
verfahren auf 5 000 € festgesetzt.
G r ü n d e :
I
Der Senat hat das Verfahren mit Beschluss vom 19. August 2014 (BVerwG 1 C
7.14) ausgesetzt und dem Gerichtshof der Europäischen Union mehrere Fragen
zur Vereinbarkeit einer Wohnsitzauflage für subsidiär Schutzberechtigte mit
Art. 33 und/oder Art. 29 der Richtlinie 2011/95/EU vorgelegt (Nummer der
Rechtssache beim EuGH: C-445/14).
Danach haben die Beteiligten das ausgesetzte Verfahren aufgenommen und
mitgeteilt, dass der Klägerin durch Bescheid des Bundesamtes für Migration
und Flüchtlinge vom 23. Oktober 2014 die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt
worden ist. Daraufhin wurde ihr am 18. November 2014 eine Aufenthaltserlaub-
nis gemäß § 25 Abs. 2 AufenthG (ohne Wohnsitzauflage) erteilt. Die Beteiligten
haben das Verfahren übereinstimmend für erledigt erklärt.
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II
Das Verfahren ist in der Hauptsache durch die übereinstimmenden Erklärungen
der Beteiligten erledigt. Daher ist der in diesem Verfahren erlassene Vorlagebe-
schluss vom 19. August 2014 aufzuheben und das Verfahren ist in entspre-
chender Anwendung des § 92 Abs. 3 i.V.m. § 141 Abs. 1, § 125 Abs. 1 Satz 1
VwGO einzustellen. Gemäß § 173 VwGO i.V.m. einer entsprechenden Anwen-
dung des § 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO sind die Entscheidungen der Vorinstanzen
wirkungslos.
Über die Kosten des Verfahrens ist unter Berücksichtigung des bisherigen
Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen zu entscheiden (§ 161 Abs. 2
Satz 1 VwGO). Billigem Ermessen entspricht es in der Regel, demjenigen Ver-
fahrensbeteiligten die Verfahrenskosten aufzuerlegen, der das erledigende Er-
eignis aus eigenem Willensentschluss herbeigeführt hat oder der ohne die Erle-
digung bei summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage voraussichtlich
unterlegen wäre.
Der in § 161 Abs. 2 VwGO zum Ausdruck kommende Grundsatz der Prozess-
wirtschaftlichkeit befreit das Gericht nach Erledigung des Rechtsstreits in der
Hauptsache jedoch regelmäßig davon, abschließend über den Rechtsstreit zu
entscheiden. Hat der Rechtsstreit bisher höchstrichterlich nicht geklärte Rechts-
fragen aufgeworfen, kann deshalb der Verfahrensausgang in aller Regel nicht
anhand einer nur noch summarischen Prüfung hypothetisch prognostiziert wer-
den. Das führt im vorliegenden Fall zur hälftigen Kostenteilung.
Bis zu der nunmehr ausgesprochenen Flüchtlingsanerkennung der Klägerin und
Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gemäß § 25 Abs. 2 AufenthG (ohne Wohn-
sitzauflage) hat sich in diesem Verfahren die Frage der Vereinbarkeit einer
Wohnsitzauflage für subsidiär Schutzberechtigte mit Art. 33 und/oder Art. 29 der
Richtlinie 2011/95/EU gestellt. Der Senat hat deshalb zur Klärung dieser uni-
onsrechtlichen Zweifelsfrage den Gerichtshof der Europäischen Union zur Ein-
holung einer Vorabentscheidung mit Beschluss vom 19. August 2014 (Az.: 1 C
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7.14) gemäß Art. 267 AEUV angerufen. Da der Gerichtshof die vorgelegten
Fragen noch nicht beantwortet hat, ist der Verfahrensausgang weiter offen.
Deshalb erscheint es angemessen, dass die Beteiligten die Kosten des Verfah-
rens, die auch die Kosten des Zwischenverfahrens vor dem Gerichtshof der
Europäischen Union umfassen, je zur Hälfte tragen.
Die Festsetzung des Streitwertes für das Revisionsverfahren beruht auf § 52
Abs. 2, § 47 Abs. 1 GKG.
Prof. Dr. Berlit
Prof. Dr. Dörig
Prof. Dr. Kraft
Fricke
Dr. Rudolph
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