Urteil des BVerwG vom 07.02.2007

Ermessen, Hauptsache, Verfahrenskosten, Billigkeit

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 1 C 7.06
VGH 23 B 05.30604
In der Verwaltungsstreitsache
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hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 7. Februar 2007
durch die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Mallmann, Richter und
Prof. Dr. Dörig
beschlossen:
Nach übereinstimmender Erledigungserklärung durch den
Kläger und die Beklagte wird das Verfahren eingestellt.
Das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom
13. Oktober 2005 und das Urteil des Bayerischen Verwal-
tungsgerichts Ansbach vom 29. März 2005 sind wirkungs-
los.
Die Kosten des Verfahrens in allen Rechtszügen tragen
der Kläger und die Beklagte je zur Hälfte.
G r ü n d e :
Das Verfahren ist in der Hauptsache durch die übereinstimmenden Erklärungen
des Klägers und der Beklagten erledigt. Es ist daher in entsprechender Anwen-
dung von § 141 Satz 1, § 125 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO
einzustellen. Gemäß § 173 VwGO i.V.m. § 269 Abs. 3 ZPO sind die Entschei-
dungen der Vorinstanzen - mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung - wirkungs-
los.
Über die Kosten des Verfahrens ist unter Berücksichtigung des bisherigen
Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen zu entscheiden (§ 161 Abs. 2
VwGO). In der Regel entspricht es billigem Ermessen, demjenigen Beteiligten
die Verfahrenskosten aufzuerlegen, der ohne die Erledigung bei nur noch
summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage voraussichtlich unterlegen
wäre oder der die Erledigung des Rechtsstreits aus eigenem Willensentschluss
herbeigeführt hat. Auf keinen dieser Gesichtspunkte kann der Senat die Kos-
tenverteilung hier stützen.
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Zwar hat die Beklagte die verfahrensbeendigenden Erledigungserklärungen
durch ihre Mitteilung vom 29. November 2006 herbeigeführt, den Kläger, der die
Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 1 AufenthG erstrebte,
klaglos zu stellen. Daraus ergibt sich aber nicht, dass sie sich damit freiwillig in
die Rolle der Unterlegenen begeben hat. Vielmehr ist davon auszugehen, dass
die Beklagte - wie sie vorträgt - auf die nach ihrer Ansicht im Verlauf des Revi-
sionsverfahrens veränderte Rechtslage nach Ablauf der Umsetzungsfrist für die
nunmehr unmittelbar anwendbare Qualifikationsrichtlinie 2004/83/EG am
10. Oktober 2006 reagiert hat. Der in § 161 Abs. 2 VwGO zum Ausdruck kom-
mende Grundsatz der Prozesswirtschaftlichkeit befreit das Gericht nach Erledi-
gung des Rechtsstreits in der Hauptsache davon, abschließend über den Streit-
stoff zu entscheiden. Hat der Rechtsstreit bisher höchstrichterlich nicht geklärte
Rechtsfragen aufgeworfen, kann deshalb der Verfahrensausgang in aller Regel
nicht anhand einer nur noch summarischen Prüfung hypothetisch prognostiziert
werden.
Unter solchen Umständen entspricht es billigem Ermessen, die Verfahrenskos-
ten zwischen den Parteien entsprechend § 155 Abs. 1 VwGO angemessen zu
verteilen. Das gilt auch im vorliegenden Fall, in dem der Senat die Revision we-
gen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (zur Klärung der Auslegung
von § 60 Abs. 1 AufenthG zur Frage der Verfolgung wegen der Religion auch
durch nichtstaatliche Akteure - hier: Zeuge Jehovas im Irak) gemäß § 132
Abs. 2 Nr. 1 VwGO zugelassen hatte. Hierüber und über weitere Rechtsfragen,
die sich in dem Revisionsverfahren auch nach Ablauf der Umsetzungsfrist für
die nunmehr unmittelbar anwendbare Qualifikationsrichtlinie 2004/83/EG ge-
stellt hätten, hat der Senat zwischenzeitlich auch nicht in anderem Zusammen-
hang rechtsgrundsätzlich entschieden. Der Senat hält es deshalb für billig, die
Kosten des gesamten Rechtsstreits im Verhältnis zwischen dem Kläger und der
Beklagten zu teilen. Der Bundesbeauftragte ist mangels eigener Anträge in al-
len Instanzen nicht an den Kosten des nunmehr erledigten Verfahrens zu betei-
ligen (§ 154 Abs. 3 Halbs. 1 VwGO). Dann ist es aber auch nicht aus Gründen
der Billigkeit geboten, ihm seine außergerichtlichen Kosten zu erstatten (§ 162
Abs. 3 VwGO).
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Gerichtskosten werden gemäß § 83b AsylVfG nicht erhoben. Der Gegens-
tandswert ergibt sich aus § 30 Satz 1 RVG.
Dr. Mallmann Richter Prof. Dr. Dörig
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