Urteil des BVerwG vom 05.02.2004

Serbien Und Montenegro, Abschiebung, Bundesamt, Androhung

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
BVerwG 1 C 7.03
OVG 4 A 433/01.A
In der Verwaltungsstreitsache
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hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 5. Februar 2004
durch die Vizepräsidentin des Bundesverwaltungsgerichts E c k e r t z - H ö f e r
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. M a l l m a n n , H u n d ,
R i c h t e r und Prof. Dr. D ö r i g
ohne mündliche Verhandlung für Recht erkannt:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Oberverwaltungs-
gerichts für das Land Brandenburg vom 13. Februar 2003 wird zu-
rückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
G r ü n d e :
I.
Der Kläger wendet sich gegen eine in seinem Asylverfahren verfügte Abschiebungs-
androhung.
Der 1965 geborene Kläger stammt aus dem Kosovo im ehemaligen Jugoslawien. Er
reiste 1992 nach Deutschland ein. Seinen Asylantrag lehnte das Bundesamt für die
Anerkennung ausländischer Flüchtlinge (Bundesamt) mit Bescheid vom 12. De-
zember 1995 ab (Nr. 1), stellte fest, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1
AuslG (Nr. 2) sowie Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG nicht vorliegen
(Nr. 3), und drohte ihm die Abschiebung nach Jugoslawien an (Nr. 4).
Die gegen diesen Bescheid gerichtete Klage beschränkte der Kläger im Verlauf des
erstinstanzlichen Verfahrens auf die Schutzgewährung nach § 53 AuslG. Das Ver-
waltungsgericht hat das Bundesamt mit Urteil vom 19. Februar 2001 zur Feststellung
von Abschiebungshindernissen nach § 53 Abs. 6 AuslG wegen der Gefahr einer we-
sentlichen Verschlimmerung der psychischen Erkrankung des Klägers verpflichtet.
Zugleich hob es den Bescheid des Bundesamtes auf, soweit er Abschiebungsschutz
nach § 53 AuslG versagte und dem Kläger die Abschiebung androhte. Die Aufhe-
bung der Abschiebungsandrohung begründete es damit, dass Jugoslawien nicht als
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Zielstaat der Abschiebung hätte benannt werden dürfen. § 50 Abs. 3 Satz 2 AuslG
sei erweiternd dahin auszulegen, dass in der Abschiebungsandrohung auch der
Staat zu bezeichnen sei, in den der Ausländer nach § 53 Abs. 6 AuslG - wie hier -
nicht abgeschoben werden dürfe. Dies sei mit der Androhung der Abschiebung in
denselben Zielstaat nicht vereinbar.
Mit seiner hiergegen eingelegten Berufung hat sich der Bundesbeauftragte für Asyl-
angelegenheiten (Bundesbeauftragter) ausschließlich gegen die Aufhebung der Ab-
schiebungsandrohung gewandt. Mit Urteil vom 13. Februar 2003 hat das Berufungs-
gericht das verwaltungsgerichtliche Urteil geändert und die Klage abgewiesen, soweit
mit ihr die Aufhebung der Abschiebungsandrohung unter Nr. 4 des angefochtenen
Bescheides begehrt worden war. Zur Begründung führte es aus, die Androhung der
Abschiebung nach Jugoslawien sei rechtmäßig. Die sich aus § 34 AsylVfG i.V.m.
§§ 50, 51 Abs. 4 AuslG ergebenden Voraussetzungen für den Erlass einer Abschie-
bungsandrohung lägen vor, denn der Kläger sei nicht als Asylbewerber anerkannt
und besitze keine Aufenthaltsgenehmigung. Die Feststellung von Abschiebungshin-
dernissen nach § 53 Abs. 6 AuslG berühre das Vorliegen der Voraussetzungen für
den Erlass einer Abschiebungsandrohung nicht.
Hiergegen wendet sich der Kläger mit seiner vom Berufungsgericht zugelassenen
Revision. Er erstrebt weiterhin die Aufhebung der Abschiebungsandrohung nach
Jugoslawien. Dies sei schon deshalb geboten, weil ein Bundesstaat Jugoslawien
nicht mehr existiere. Darüber hinaus sei die Abschiebungsandrohung aber auch aus
den vom erstinstanzlichen Gericht angeführten Gründen insgesamt rechtswidrig.
Der Bundesbeauftragte verteidigt die Entscheidung des Berufungsgerichts.
II.
Der Senat kann ohne mündliche Verhandlung entscheiden, weil die Beteiligten damit
einverstanden sind (§ 101 Abs. 2 VwGO).
Die Revision ist unbegründet. Das angefochtene Urteil steht mit Bundesrecht im Ein-
klang (§ 137 Abs. 1 VwGO). Das Berufungsgericht hat die Klage gegen die angegrif-
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fene Abschiebungsandrohung zu Recht abgewiesen. Die Abschiebungsandrohung
hat Bestand, obwohl das Verwaltungsgericht das Bundesamt für die Anerkennung
ausländischer Flüchtlinge (Bundesamt) rechtskräftig dazu verpflichtet hat festzustel-
len, dass die tatbestandlichen Voraussetzungen eines Abschiebungshindernisses
nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG in Bezug auf den Abschiebezielstaat - hier: Jugosla-
wien - vorliegen.
Rechtsgrundlage der Abschiebungsandrohung des Bundesamtes ist § 34 AsylVfG.
Danach ist einem Ausländer die Abschiebung nach §§ 50, 51 Abs. 4 AuslG anzudro-
hen, wenn er nicht als Asylberechtigter anerkannt wird und keine Aufenthaltsgeneh-
migung besitzt. Nach § 50 Abs. 1 Satz 1 AuslG soll die Abschiebung unter Bestim-
mung einer Ausreisefrist angedroht werden. Zudem soll in der Androhung der Staat
bezeichnet werden, in den der Ausländer abgeschoben werden soll (§ 50 Abs. 2
Satz 1 AuslG).
Diesen Voraussetzungen entspricht die Abschiebungsandrohung in Ziff. 4 des Be-
scheides vom 12. Dezember 1995. Das Bundesamt hat den Antrag des Klägers auf
Anerkennung als Asylberechtigter abgelehnt, er besitzt auch keine Aufenthaltsge-
nehmigung. Gemäß § 50 Abs. 3 Satz 1 AuslG stehen dem Erlass der Androhung
Abschiebungshindernisse und Duldungsgründe nach den §§ 51, 53 bis 55 AuslG und
damit auch das festgestellte Abschiebungshindernis nach § 53 Abs. 6 AuslG nicht
entgegen. § 50 Abs. 3 Satz 2 AuslG erfordert im Falle eines Abschiebungshin-
dernisses nach § 53 Abs. 6 AuslG keine Einschränkung der Abschiebungsandrohung
durch Ausschluss eines bestimmten Staates. Vielmehr ist - nach dem eindeutigen
Wortlaut - die Pflicht zur Bezeichnung auf Staaten beschränkt, in die der Ausländer
nach den §§ 51, 53 Abs. 1 bis 4 AuslG nicht abgeschoben werden darf. Das hat der
früher für das Asylrecht zuständige 9. Senat des Bundesverwaltungsgerichts für die
hier zu beurteilende Abschiebungsandrohung auf asylverfahrensrechtlicher
Grundlage in ständiger Rechtsprechung entschieden (vgl. Urteil vom 29. März 1996
- BVerwG 9 C 116.95 - Buchholz 402.240 § 53 AuslG 1990 Nr. 3, S. 14; Urteil vom
15. April 1997 - BVerwG 9 C 19.96 - BVerwGE 104, 260 <265>). Der 9. Senat hat
dies unter anderem darin begründet gesehen, dass Abschiebungshindernisse nach
§ 53 Abs. 6 AuslG nur zu einer zeitweiligen Vollziehbarkeitshemmung der im Übrigen
in ihrem Bestand unberührt bleibenden Abschiebungsandrohung führen. Das folge
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aus § 41 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 AsylVfG, aber auch aus § 56 Abs. 2 AuslG, wo-
nach eine aufgrund des Abschiebungshindernisses nach § 53 Abs. 6 AuslG auszu-
sprechende Duldung befristet sei. An dieser Rechtsprechung ist festzuhalten.
Die Rechtsprechung findet eine weitere Stütze in den Materialien zur Neuregelung
der Abschiebungsandrohung in § 50 AuslG. Der Gesetzgeber erstrebte mit dieser
Novellierung durch das Gesetz zur Neuregelung des Asylverfahrens vom 26. Juni
1992 eine Verfahrensbeschleunigung (vgl. Begründung des Gesetzentwurfes der
Fraktionen der CDU/CSU, SPD und FDP vom 12. Februar 1992, BTDrucks 12/2062,
S. 43 zu Nr. 5). Zu diesem Zweck sollte die Entscheidung über die Abschiebungsan-
drohung und die Erteilung einer Duldung voneinander getrennt werden. Duldungs-
gründe sollten dem Erlass der Abschiebungsandrohung grundsätzlich nicht entge-
genstehen (BTDrucks 12/2062, S. 43 f.). Die unmittelbare Abschiebungsmöglichkeit
bei Wegfall des Duldungsgrundes, ohne dass zuvor der Ausschluss bestimmter Ziel-
staaten in der Abschiebungsandrohung aufgehoben werden müsste, entspricht dem
Beschleunigungszweck der gesetzlichen Regelung (vgl. Hailbronner, AuslG, § 50
Rn. 14 e).
Der Kläger kann sich für seine Auffassung, Jugoslawien habe nicht als Zielstaat der
angedrohten Abschiebung bezeichnet werden dürfen, nicht auf die Entscheidung des
erkennenden Senats vom 19. November 1996 (BVerwG 1 C 6.95 - BVerwGE 102,
249 <257 ff.>) berufen. Gegenstand der damaligen Entscheidung war keine auf asyl-
verfahrensrechtlicher Grundlage erlassene Abschiebungsandrohung des Bundesam-
tes, sondern eine solche der Ausländerbehörde. Ob an dieser Rechtsprechung in
derartigen Fällen festzuhalten wäre, bedarf hier keiner Entscheidung.
Die angedrohte Abschiebung ist schließlich nicht deshalb rechtswidrig, weil der Ziel-
staat Jugoslawien nicht mehr existiert. Vielmehr gilt die Androhung nunmehr für die
an die Stelle der Bundesrepublik Jugoslawien getretene Republik Serbien und
Montenegro als Rechtsnachfolgerin fort (vgl. Urteil vom 8. Mai 2003 - BVerwG 1 C
4.02 - zur Veröffentlichung in der Entscheidungssammlung BVerwGE vorgesehen).
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden
nach § 83 b Abs. 1 AsylVfG nicht erhoben. Der Gegenstandswert bestimmt sich nach
§ 83 b Abs. 2 AsylVfG.
Eckertz-Höfer Dr. Mallmann Hund
Richter Prof. Dr. Dörig
Sachgebiet :
BVerwGE: nein
Asylverfahrensrecht
Fachpresse: ja
Ausländerrecht
Rechtsquellen:
AsylVfG § 34, § 41 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2
AuslG § 50 Abs. 3 Satz 2, § 53 Abs. 6
Stichworte :
Aufhebung der Abschiebungsandrohung; Einschränkung der Abschiebungsandro-
hung durch Ausschluss eines bestimmten Staates; Abschiebungshindernisse nach
§ 53 Abs. 6 AuslG.
Leitsatz :
Eine im Asylverfahren ergangene Abschiebungsandrohung ist grundsätzlich auch
dann rechtmäßig, wenn hinsichtlich des Zielstaats Abschiebungshindernisse nach
§ 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG festgestellt werden.
Urteil des 1. Senats vom 5. Februar 2004 - BVerwG 1 C 7.03
I. VG Potsdam vom 19.02.2001 - Az. : VG 12 K 78/96.A -
II. OVG Frankfurt/Oder vom 13.02.2003 - Az.: OVG 4 A 433/01.A -