Urteil des BVerwG vom 31.07.2002, 1 C 7.02
Politische Verfolgung, Bundesamt, Erlass, Abschiebung
B U N D E S V E R W A L T U N G S G E R I C H T
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
BVerwG 1 C 7.02 VGH 9 B 98.31131
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 31. Juli 2002 durch die Vorsitzende Richterin am Bundesverwaltungsgericht E c k e r t z - H ö f e r und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. M a l l m a n n , H u n d , R i c h t e r und Dr. E i c h b e r g e r
ohne mündliche Verhandlung für Recht erkannt:
Die Revision des Klägers wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
G r ü n d e :
I.
Der 1970 geborene Kläger ist äthiopischer Staatsangehöriger.
Er reiste 1992 nach Deutschland ein. Seinen Asylantrag lehnte
das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge
(Bundesamt) mit Bescheid vom 25. August 1993 ab (Nr. 1),
stellte fest, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG
(Nr. 2) sowie Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG nicht
vorliegen (Nr. 3), und drohte ihm die Abschiebung nach
Äthiopien an (Nr. 4).
Das Verwaltungsgericht hob mit Urteil vom 19. Oktober 1994 die
Nrn. 2 und 3 des Ablehnungsbescheids auf und verpflichtete die
Beklagte festzustellen, dass beim Kläger die Voraussetzungen
des § 51 Abs. 1 AuslG und Abschiebungshindernisse nach § 53
AuslG vorliegen. Die Nr. 4 des Bescheids hob es insoweit auf,
als dem Kläger darin die Abschiebung nach Äthiopien angedroht
wurde. Dies begründete es damit, dass der Kläger wegen seiner
EPRP-Mitgliedschaft in Deutschland im Falle seiner Rückkehr
mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit politische Verfolgung
durch Inhaftierung, möglicherweise verbunden mit Folter zu be-
fürchten habe. Das begründe auch ein entsprechendes Abschiebungshindernis nach § 53 AuslG. Im Übrigen - hinsichtlich des
Asylbegehrens - wies das Verwaltungsgericht die Klage ab.
Auf Antrag des Bundesbeauftragten für Asylangelegenheiten
(Bundesbeauftragter) ließ das Berufungsgericht die Berufung
zu, soweit die Beklagte zur Feststellung des Vorliegens der
Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 und des § 53 AuslG verpflichtet worden war. Mit Urteil vom 13. Dezember 1996 änderte das
Berufungsgericht das verwaltungsgerichtliche Urteil und wies
die auf Abschiebungsschutz nach § 51 Abs. 1 und § 53 AuslG gerichtete Klage ab. Zur Begründung führte es aus, der Kläger
sei weder vorverfolgt aus seiner Heimat ausgereist noch habe
er wegen seiner exilpolitischen Betätigung in Deutschland,
insbesondere wegen der Mitgliedschaft in der EPRP, im Falle
seiner Rückkehr nach Äthiopien politische Verfolgung zu befürchten. Ihm drohten auch keine sonstigen Gefahren, die ein
Abschiebungshindernis nach § 53 AuslG begründen könnten. Über
die Abschiebungsandrohung sei in der Berufung nicht zu entscheiden, da sie nach den insoweit eindeutig formulierten Anträgen des Bundesbeauftragten nicht Gegenstand der Berufung
geworden sei. Das Urteil des Berufungsgerichts wurde nach Verwerfung der Nichtzulassungsbeschwerde durch das Bundesverwaltungsgericht rechtskräftig.
Mit Bescheid vom 5. September 1997 forderte das Bundesamt den
Kläger erneut auf, die Bundesrepublik Deutschland zu verlassen, und drohte ihm die Abschiebung nach Äthiopien an, weil
sein Asylverfahren nunmehr rechtskräftig abgeschlossen sei und
die erforderliche Abschiebungsandrohung fehle.
Der hiergegen erhobenen Klage hat das Verwaltungsgericht mit
Urteil vom 4. Februar 1998 stattgegeben und den Bescheid des
Bundesamts aufgehoben. Dem erneuten Erlass der Abschiebungsandrohung stehe die Rechtskraft des Urteils des Verwaltungsge-
richts vom 19. Oktober 1994 entgegen.
Das Berufungsgericht hat mit Beschluss vom 8. Oktober 2001 das
Urteil des Verwaltungsgerichts aufgehoben und die Klage abgewiesen. Die Rechtskraft des verwaltungsgerichtlichen Urteils
vom 19. Oktober 1994 hindere den erneuten Erlass der Abschiebungsandrohung hier deshalb nicht, weil durch das Urteil des
Berufungsgerichts vom 13. Dezember 1996 eine Änderung der
Sachlage eingetreten sei.
Hiergegen wendet sich der Kläger mit der vom Senat zugelassenen Revision. Die Beklagte verteidigt die Entscheidung des Berufungsgerichts.
II.
Der Senat kann ohne mündliche Verhandlung entscheiden, weil
die Beteiligten damit einverstanden sind (§ 101 Abs. 2 VwGO).
Die Revision ist unbegründet. Das Berufungsgericht hat die Berufung zutreffend für zulässig gehalten (1); auch die Zuständigkeit des Bundesamts für die Anerkennung ausländischer
Flüchtlinge (Bundesamt) für den Erlass der Abschiebungsandrohung und das Vorliegen der übrigen Rechtmäßigkeitsvoraussetzungen zur Zielstaatsbestimmung hat es ohne Verstoß gegen Bundesrecht bejaht (2); seine Auffassung, dass die Rechtskraft
der früheren verwaltungsgerichtlichen Entscheidung der erneuten Abschiebungsandrohung nicht entgegensteht, erweist sich
jedenfalls im Ergebnis als richtig (3). Das Berufungsgericht
hat das entgegenstehende Urteil des Verwaltungsgerichts daher
zu Recht aufgehoben.
1. Ohne Erfolg rügt die Revision, dass das Berufungsgericht
die Zulässigkeit der Berufung bejaht hat, obwohl sie nicht in-
nerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die
Zulassung der Berufung begründet wurde, wie § 124 a Abs. 3
Satz 1 VwGO in der Fassung des 6. VwGOÄndG vom 1. November
1996 (BGBl I S. 1626) dies zu dem hier maßgeblichen Zeitpunkt
vorschrieb. Denn der Beschluss über die Zulassung der Berufung
enthielt nicht die erforderliche Belehrung über die Notwendigkeit der Berufungsbegründung, so dass mit dessen Zustellung
lediglich die Jahresfrist des § 58 Abs. 2 VwGO in Gang gesetzt
wurde (Urteil vom 30. Juni 1998 - BVerwG 9 C 6.98 - BVerwGE
107, 117 <122 f.>). Innerhalb dieses Jahres erfolgte hier eine
ausreichende Berufungsbegründung.
2. Gemäß § 34 Abs. 1 AsylVfG erlässt das Bundesamt nach den
§§ 50 und 51 Abs. 4 des Ausländergesetzes die Abschiebungsandrohung, wenn der Ausländer nicht als Asylberechtigter anerkannt wird und keine Aufenthaltsgenehmigung besitzt. Eine solche Abschiebungsandrohung hatte das Bundesamt bereits in seinem ursprünglichen Ablehnungsbescheid vom 25. August 1993 erlassen. Nachdem das Verwaltungsgericht diese Abschiebungsandrohung teilweise - hinsichtlich Äthiopiens - aufgehoben hatte, durfte das Bundesamt dem Kläger erneut die Abschiebung
nach Äthiopien androhen und konnte sich hierzu nach wie vor
auf § 34 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG stützen. Denn diese Bestimmung
verpflichtet das Bundesamt zum Erlass einer Abschiebungsandrohung nach erfolglosem Asylverfahren. Wird - wie hier - im Zuge
eines Verwaltungsstreitverfahrens zwischenzeitlich die Abschiebungsandrohung aufgehoben, entspricht es Sinn und Zweck
des § 34 Abs. 1 AsylVfG, nach rechtskräftigem Abschluss des
Asylverfahrens dem nicht bleibeberechtigten, abgelehnten Asylbewerber erneut die Abschiebung in sein Heimatland anzudrohen,
sofern dem nicht eine rechtskräftige gerichtliche Entscheidung
entgegensteht. Für eine Zuständigkeitsverlagerung vom Bundesamt auf die Ausländerbehörde in diesem Fall bietet das Gesetz
keinen Anhalt und besteht auch keine Veranlassung. § 34 Abs. 2
AsylVfG, demzufolge die Abschiebungsandrohung mit der Ent-
scheidung über den Asylantrag verbunden werden "soll", zeigt
vielmehr, dass das Gesetz selbst auch den nachträglichen Erlass einer Abschiebungsandrohung nicht ausschließt.
Die Sachlage ist beim Kläger im Übrigen auch nicht vergleichbar mit dem Widerruf einer Asylgewährung nach § 73 AsylVfG.
Für diesen Fall hat der Senat das Bundesamt mangels entsprechender Ermächtigung in § 73 AsylVfG als nicht zuständig für
den Erlass einer Abschiebungsandrohung angesehen und dabei
darauf hingewiesen, dass bei Widerrufs— oder Rücknahmefällen
der ursprünglich erfolgreiche Asylbewerber regelmäßig über eine zwischenzeitlich erteilte ausländerrechtliche Aufenthaltsgenehmigung verfügen wird (Urteil vom 23. November 1999
- BVerwG 9 C 16.99 - BVerwGE 110, 111 <117 f.>). Dies ist
- wie hier - am Ende eines letztlich erfolglosen Asylverfahrens grundsätzlich nicht der Fall.
Das Vorliegen der inhaltlichen Rechtmäßigkeitsvoraussetzungen
(§ 34 AsylVfG i.V.m. § 50 AuslG) für die erneute Androhung der
Abschiebung des Klägers nach Äthiopien hat das Berufungsgericht ohne Verstoß gegen Bundesrecht bejaht. Insbesondere
folgt aus dem rechtskräftigen Urteil des Berufungsgerichts vom
13. Dezember 1996, dass der Abschiebung keine zwingenden Abschiebungshindernisse entgegenstehen. Eine nachträgliche Änderung der Sach- oder Rechtslage hat der Kläger insoweit nicht
geltend gemacht. Ohne Belang für die Rechtmäßigkeit der erneuten Abschiebungsandrohung ist auch, dass der Kläger einen
Asylfolgeantrag gestellt hat, über den bisher nicht entschieden ist. Schließlich bedurfte es auch nicht der vom Kläger
vermissten Ermessensentscheidung durch das Bundesamt, da die
Entscheidung über den Erlass einer Abschiebungsandrohung
grundsätzlich – so auch hier – gebunden ist.
3. Das Bundesamt war auch nicht durch die rechtskräftig gewordene (Teil-)Aufhebung der ursprünglichen Abschiebungsandrohung
in dem Urteil des Verwaltungsgerichts vom 19. Oktober 1994
daran gehindert, dem Kläger erneut die Abschiebung nach
Äthiopien anzudrohen.
Allerdings steht - wie das Berufungsgericht im Ausgangspunkt
zutreffend erkannt hat - nach § 121 VwGO die Rechtskraft des
auf eine erfolgreiche Anfechtungsklage ergangenen Urteils bei
unveränderter Sach- oder Rechtslage dem erneuten Erlass eines
gleich lautenden Verwaltungsakts aus den vom Gericht missbilligten Gründen entgegen (Urteil vom 8. Dezember 1992 - BVerwG
1 C 12.92 - BVerwGE 91, 256 <258 m.w.N.>; vgl. ferner Urteil
vom 18. September 2001 - BVerwG 1 C 4.01 - DVBl 2002, 340). Es
ist zumindest missverständlich, wenn das Berufungsgericht in
dem Umstand, dass es seinerseits über die Rückkehrgefährdung
des Klägers in seinem Urteil vom 13. Dezember 1996 rechtskräftig entschieden hat, eine solche Änderung der Sachlage gegenüber dem erstinstanzlichen Urteil sieht, die das Bundesamt
beim erneuten Erlass der Abschiebungsandrohung von der Rechtskraftbindung an das verwaltungsgerichtliche Urteil hätte befreien können. Denn die spätere gerichtliche - auch höchstrichterliche – Klärung einer Sach- oder Rechtsfrage abweichend
von dem früheren rechtskräftigen Urteil begründet keine Änderung der Sach- oder Rechtslage, die eine Lösung von der
Rechtskraftbindung rechtfertigen könnte. Die Rechtskraftwirkung des § 121 VwGO tritt nämlich unabhängig davon ein, ob das
rechtskräftige Urteil die Sach- und Rechtslage zutreffend gewürdigt hat oder nicht (Urteil vom 5. November 1985 - BVerwG
6 C 22.84 - Buchholz 316 § 51 VwVfG Nr. 18; Urteil vom
8. Dezember 1992, a.a.O., S. 259).
Unter den besonderen prozessualen Gegebenheiten des vorliegenden Falls steht jedoch die (Teil-)Rechtskraft des verwaltungsgerichtlichen Urteils vom 19. Oktober 1994, durch das die Abschiebungsandrohung aufgehoben wurde, dem Erlass der erneuten
Abschiebungsandrohung aus den vom Berufungsgericht später ge-
billigten Gründen gleichwohl nicht entgegen. Der hier mit der
Revision angegriffene Beschluss des Berufungsgerichts erweist
sich deshalb jedenfalls im Ergebnis als richtig (§ 144 Abs. 4
VwGO).
Die Besonderheit des Verfahrensablaufs besteht hier darin,
dass in demselben Verwaltungsstreitverfahren, in dessen Verlauf die Aufhebung der Abschiebungsandrohung durch das Verwaltungsgericht in Teilrechtskraft erwachsen ist, in zweiter Instanz zwischen denselben Beteiligten die für die Aufhebung der
Abschiebungsandrohung maßgebliche Vorfrage der Rückkehrgefährdung des Klägers Gegenstand der später rechtskräftig gewordenen Entscheidung des Berufungsgerichts gewesen ist. Die tragende Erwägung des Verwaltungsgerichts für die Aufhebung der
Abschiebungsandrohung, dass dem Kläger bei der Rückkehr nach
Äthiopien wegen seiner exilpolitischen Betätigung politische
Verfolgung und damit auch Abschiebungshindernisse begründende
Gefahren drohen, ist der späteren Entscheidung des Berufungsgerichts zufolge unzutreffend. Die gegenüber denselben Verfahrensbeteiligten wirkende Rechtskraft der Entscheidung des Berufungsgerichts steht der Rechtskraftbindung des vorangegangenen verwaltungsgerichtlichen Urteils entgegen. Denn dort waren
die Fragen, ob dem Kläger im Falle seiner Rückkehr nach
Äthiopien politische Verfolgung droht oder Abschiebungshindernisse begründende Gefahren bestehen, lediglich Vorfragen für
die Teilaufhebung der Abschiebungsandrohung und hatten deshalb
nur als "vom Gericht missbilligte Gründe" an der erweiterten
Rechtskraftbindung des § 121 VwGO teil, wohingegen sie im anschließenden Berufungsverfahren Gegenstand der zu § 51 Abs. 1
und § 53 AuslG geltend gemachten prozessualen Ansprüche waren
und so die Entscheidung hierüber in Rechtskraft erwachsen ist.
Der Zweck der Rechtskraft, im Interesse der Rechtssicherheit
und des Rechtsfriedens wie auch zur Wahrung der Autorität der
getroffenen Gerichtsentscheidung im Folgeverfahren unterschiedliche Ergebnisse zu der aus einem festgestellten Tatbe-
stand hergeleiteten Rechtsfolge zu vermeiden (Urteil vom
18. September 2001 - BVerwG 1 C 4.01 - a.a.O.), kann dem erneuten Erlass der Abschiebungsandrohung deshalb hier nicht
entgegengehalten werden. Die aus dem Urteil des Berufungsgerichts vom 13. Dezember 1996 erwachsene Rechtskraft überwindet
die aus der Teilrechtskraft des verwaltungsgerichtlichen Urteils vom 19. Oktober 1994 folgende Bindungswirkung nach § 121
VwGO, die ansonsten dem erneuten Erlass der Abschiebungsandrohung entgegengestanden hätte, und trägt so die im Einklang mit
ihr stehende erneute Abschiebungsandrohung. Dadurch unterscheidet sich dieser Fall von dem durch das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 8. Dezember 1992 (a.a.O.) entschiedenen, in welchem sich die das rechtskräftige Urteil tragende
Rechtsauffassung durch eine spätere höchstrichterliche Entscheidung als falsch erwiesen hat, ohne dass damit jedoch
- wie hier - der konkrete prozessuale Anspruch zwischen den
Beteiligten des Rechtsstreits abweichend von dem ersten Urteil
rechtskräftig geklärt worden wäre.
Zur Vermeidung von Missverständnissen bemerkt der Senat, dass
die Rechtskraftprobleme, die durch das prozessuale Auseinanderfallen der Anfechtung der Abschiebungsandrohung und des
Streits um die Feststellung von Abschiebungsschutz und Abschiebungshindernissen hier entstanden sind, in dieser Form
bei richtiger Sachbehandlung durch das Berufungsgericht nicht
auftreten können. Denn das Berufungsbegehren des Bundesbeauftragten oder ein entsprechender Antrag des Bundesamts, mit dem
sie sich gegen die Gewährung von Abschiebungsschutz oder Abschiebungshindernissen durch das Verwaltungsgericht erster Instanz wenden, erfasst nach der ständigen Rechtsprechung des
erkennenden Senats grundsätzlich auch die Aufhebung der Abschiebungsandrohung durch das Verwaltungsgericht, selbst wenn
dies in den Anträgen nicht ausdrücklich erwähnt wird (vgl. Urteil vom 28. April 1998 - BVerwG 9 C 2.98 -
vom 9. Februar 2000 - BVerwG 9 B 31.00 - Buchholz 402.240 § 53
AuslG Nr. 29). Die gerichtliche Entscheidung über die beiden
prozessualen Ansprüche kann danach regelmäßig nicht auseinander fallen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden nach § 83 b Abs. 1 AsylVfG nicht erhoben. Der
Gegenstandswert bestimmt sich nach § 83 b Abs. 2 AsylVfG.
Eckertz-Höfer Dr. Mallmann Hund
Richter Dr. Eichberger
Sachgebiet: BVerwGE: nein
Fachpresse: ja Verwaltungsprozessrecht Asylverfahrensrecht Ausländerrecht
Rechtsquellen:
VwGO § 121 AsylVfG § 34 AuslG § 51 Abs. 1, § 53
Stichworte:
Aufhebung der Abschiebungsandrohung; Rechtskraftwirkung; Abschiebungsschutz; erneute Abschiebungsandrohung.
Leitsatz:
Die (Teil-)Rechtskraft eines Urteils, in dem das Verwaltungsgericht die Androhung der Abschiebung in den Heimatstaat (hier: Äthiopien) wegen der gleichzeitigen Verpflichtung zur Gewährung von Abschiebungsschutz nach § 51 Abs. 1 und § 53 AuslG aufgehoben hat, steht dem erneuten Erlass einer Abschiebungsandrohung ausnahmsweise dann nicht entgegen, wenn das Oberverwaltungsgericht der Berufung, die es nur zu § 51 Abs. 1 und § 53 AuslG zugelassen hat, stattgibt und die Klage insoweit abweist.
Urteil des 1. Senats vom 31. Juli 2002 - BVerwG 1 C 7.02
I. VG Ansbach vom 04.02.1998 – Az.: AN 26 K 97.34417 - II. VGH München vom 08.10.2001 – Az.: VGH 9 B 98.31131 -
Letze Urteile des Bundesverwaltungsgerichts
BVerwG: wohnsitz in der schweiz, wohnsitz im ausland, ausbildung, liechtenstein, aeuv, ohne erwerbstätigkeit, subjektives recht, besuch, unzumutbarkeit, anwendungsbereich
5 C 19.11 vom 10.01.2013
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