Urteil des BVerwG vom 14.03.2006

Serbien Und Montenegro, Verwaltungskosten, Beiladung, Veröffentlichung

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
Verkündet
BVerwG 1 C 5.05
am 14. März 2006
OVG 2 L 509/02
von Förster
Justizobersekretärin
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
In der Verwaltungsstreitsache
- 2 -
hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 14. März 2006
durch die Vizepräsidentin des Bundesverwaltungsgerichts Eckertz-Höfer,
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Mallmann und Richter,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Beck und den Richter am
Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Dörig
für Recht erkannt:
Das Urteil des Oberverwaltungsgerichts des Landes
Sachsen-Anhalt vom 17. März 2005 wird hinsichtlich der
Kostenposition 4 im Bescheid des Beklagten vom 13. De-
zember 1999 aufgehoben und die Sache insoweit zur an-
derweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Ober-
verwaltungsgericht zurückverwiesen. Im Übrigen wird die
Revision zurückgewiesen.
Die Entscheidung über die Kosten bleibt der Schlussent-
scheidung vorbehalten.
G r ü n d e :
I
Der Kläger, der aus dem früheren Jugoslawien stammt, wendet sich gegen die
Heranziehung zu den Kosten der Abschiebung in sein Heimatland (seit 2003:
Serbien und Montenegro).
Der Kläger reiste erstmals 1993 nach Deutschland ein und betrieb hier bis 1997
erfolglos ein Asylverfahren. Im Juni 1998 wurde er auf Veranlassung der be-
klagten Ausländerbehörde auf dem Luftweg abgeschoben. Dabei wurde er auf
1
2
- 3 -
Anordnung der jugoslawischen Behörden und mit Billigung des Bundesgrenz-
schutzes (jetzt: Bundespolizei) auf der Grundlage des Rückführungsabkom-
mens zwischen Deutschland und Jugoslawien von zwei jugoslawischen Sicher-
heitskräften begleitet. Nachdem der Kläger 1999 erneut - illegal - nach
Deutschland eingereist war, forderte ihn die beklagte Ausländerbehörde mit
Leistungsbescheid vom 13. Dezember 1999 zur Erstattung der Abschiebungs-
kosten auf. Sie machte hierbei auch die von der Grenzschutzdirektion Koblenz
verauslagten Aufwendungen für die zwei jugoslawischen Flugbegleiter in Höhe
von insgesamt 2 441 DM - 770,50 DM Flugkosten und 450 DM Tagegeld je Be-
gleiter - geltend (Kostenposition 4 des Bescheids). Außerdem umfasst der Be-
scheid einen Betrag von 150 DM, den die Zentrale Abschiebestelle des Landes
Sachsen-Anhalt der Ausländerbehörde für die Vorbereitung der Abschiebung in
Rechnung gestellt hatte (Kostenposition 3). Der Widerspruch des Klägers blieb
ohne Erfolg.
Das Verwaltungsgericht gab der Klage hinsichtlich dieser beiden Kostenpositio-
nen statt. Das Oberverwaltungsgericht bestätigte diese Entscheidung im Er-
gebnis. Zur Begründung führte es aus, die beklagte Ausländerbehörde sei nicht
dafür zuständig, Kosten anderer Behörden geltend zu machen. Zusätzlich wies
es darauf hin, der Bundesgrenzschutz sei nicht nur zuständig, sondern der Sa-
che nach auch berechtigt, vom Kläger die für dessen Flugbegleitung entstan-
denen Kosten zu fordern.
Mit seiner Revision beanstandet der Beklagte zunächst, dass das Berufungsge-
richt es verfahrensfehlerhaft unterlassen habe, die Bundesrepublik Deutschland
- für den Bundesgrenzschutz - und das Land Sachsen-Anhalt - für die dortige
Zentrale Abschiebestelle - notwendig beizuladen. In der Sache stehe die Auf-
fassung des Berufungsgerichts zur (fehlenden) Zuständigkeit der Ausländerbe-
hörde in Widerspruch zur Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts. Im
Übrigen seien die Erstattungsansprüche hinsichtlich der Kostenpositionen 3
und 4 im Leistungsbescheid auch materiellrechtlich begründet.
3
4
- 4 -
II
Die Revision des Beklagten, die sich nur noch auf die Kosten der Zentralen Ab-
schiebestelle (Kostenposition 3) und die Kosten der Flugbegleitung (Kostenpo-
sition 4) bezieht, hat im Wesentlichen Erfolg. Hinsichtlich der Kosten der Zent-
ralen Abschiebestelle ist sie unbegründet. Die Entscheidung des Berufungsge-
richts verstößt zwar insoweit gegen Bundesrecht, als der Beklagte entgegen der
Ansicht des Berufungsgerichts auch für die Erhebung der Kosten der Zentralen
Abschiebestelle gegenüber dem Ausländer sachlich zuständig ist. Sie erweist
sich aber im Ergebnis als richtig (§ 144 Abs. 4 VwGO), weil die geltend
gemachten Personalkosten nicht zu den erstattungsfähigen Kosten der Ab-
schiebung gehören. Hinsichtlich der Kosten für die Flugbegleitung hat die Revi-
sion des Beklagten dagegen Erfolg. Das Berufungsurteil beruht insoweit auf
einer Verletzung von Bundesrecht (§ 137 Abs. 1 VwGO). Der vom Kläger ange-
fochtene Leistungsbescheid ist hinsichtlich dieser Kosten nicht wegen fehlender
sachlicher Zuständigkeit des Beklagten rechtswidrig. Das Berufungsgericht hät-
te ihn deshalb nicht aus diesem Grund aufheben dürfen. Da der Senat mangels
ausreichender Feststellungen des Berufungsgerichts zu den Umständen der
Flugbegleitung nicht abschließend in der Sache entscheiden kann, ist das Ver-
fahren insoweit zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Beru-
fungsgericht zurückzuverweisen (§ 144 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 VwGO).
1. Die Rechtmäßigkeit des Leistungsbescheids ist nach den Vorschriften des
Ausländergesetzes zu beurteilen. Das während des Berufungsverfahrens am
1. Januar 2005 in Kraft getretene neue Aufenthaltsgesetz ist hier nicht an-
wendbar. Für die Anfechtungsklage gegen den Leistungsbescheid vom 13. De-
zember 1999 über die Kosten der im Juni 1998 durchgeführten Abschiebung ist
mangels anders lautender Übergangsbestimmungen auf die bisherige Rechts-
lage nach dem Ausländergesetz abzustellen. Im Übrigen haben sich die maß-
geblichen Vorschriften, soweit sie hier einschlägig sind, nicht geändert.
5
6
- 5 -
2. Soweit die Revision als Verfahrensmangel geltend macht, das Berufungsge-
richt habe § 65 Abs. 2 VwGO verletzt, weil es die notwendige Beiladung der
Bundesrepublik Deutschland und des Landes Sachsen-Anhalt unterlassen ha-
be, greift diese Rüge nicht durch. Entgegen der Auffassung des Beklagten und
der Vertreterin des Bundesinteresses beim Bundesverwaltungsgericht liegen
die gesetzlichen Voraussetzungen für eine notwendige Beiladung der Bundes-
republik Deutschland wie auch des Landes Sachsen-Anhalt nicht vor. Deshalb
kam eine solche - nach § 142 Abs. 1 Satz 2 VwGO allein zulässige - notwendi-
ge Beiladung auch im Revisionsverfahren nicht in Betracht. Notwendig beizula-
den sind Dritte nach § 65 Abs. 2 VwGO dann, wenn sie an dem streitigen
Rechtsverhältnis derart beteiligt sind, dass die Entscheidung auch ihnen ge-
genüber nur einheitlich ergehen kann. Dies ist nur dann anzunehmen, wenn die
begehrte Sachentscheidung des Gerichts nicht wirksam getroffen werden kann,
ohne dass dadurch gleichzeitig und unmittelbar in Rechte der Dritten eingegrif-
fen wird, d.h. ihre Rechte gestaltet, bestätigt oder festgestellt, verändert oder
aufgehoben werden (vgl. z.B. Beschluss vom 9. Januar 1999 - BVerwG 11 C
8.97 - Buchholz 310 § 65 VwGO Nr. 131). Daran fehlt es im vorliegenden Fall,
weil weder die Bundesrepublik Deutschland noch das Land Sachsen-Anhalt an
dem streitigen Rechtsverhältnis zwischen dem Kläger und dem Beklagten als
zuständiger Ausländerbehörde als Dritte mit eigenen Rechten beteiligt sind.
Betreibt eine Ausländerbehörde - wie hier - die Abschiebung eines Ausländers,
so ist sie nach § 63 Abs. 1 AuslG die für diese Maßnahme insgesamt zuständi-
ge Behörde, auch wenn sie zur Durchführung der Abschiebung andere Behör-
den heranzieht. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts ist allein die Aus-
länderbehörde in diesen Fällen als zuständige Behörde im Sinne des § 83
Abs. 4 Satz 1 AuslG zur Erhebung der gesamten Abschiebungskosten ein-
schließlich der Kosten der hinzugezogenen Behörden gegenüber dem Auslän-
der befugt (Urteil vom 14. Juni 2005 - BVerwG 1 C 11.04 - Buchholz 402.240
§ 83 AuslG Nr. 6, zur Veröffentlichung in der Entscheidungssammlung
BVerwGE vorgesehen). Die Ausländerbehörde macht dabei die Kosten der Ab-
schiebung auch insoweit im eigenen Namen geltend, als es um Kosten anderer
7
8
- 6 -
Behörden geht. Dieses im Gesetz angelegte Zuständigkeitssystem führt dazu,
dass im Außenverhältnis ausschließlich die Ausländerbehörde dem Kosten-
schuldner gegenübertritt. Sie tritt im gesamten Kostenerhebungsverfahren in
einer Art „Verfahrensstandschaft“ für alle an der Abschiebung beteiligten Be-
hörden auf. Weder die Bundesrepublik Deutschland - für den Bundesgrenz-
schutz - noch das Land Sachsen-Anhalt - für die Zentrale Abschiebestelle - sind
an diesem Rechtsverhältnis daher als Dritte mit eigenen Rechten beteiligt, die
im Wege der notwendigen Beiladung prozessual zur Geltung gebracht werden
müssten. Verfassungsrechtliche Bedenken stehen einem solchen Verständnis
von § 83 Abs. 4 Satz 1 AuslG nicht entgegen. Insbesondere stellt die alleinige
Geltendmachung der Abschiebungskosten durch die Ausländerbehörde eines
Landes gegenüber dem Kostenschuldner und die daraus folgende Beschrän-
kung der an der Abschiebung beteiligten Bundesbehörden auf einen Kostener-
stattungsanspruch im Innenverhältnis keine verfassungsrechtlich unzulässige
„Mischverwaltung“ dar (hierzu allgemein BVerfGE 63, 1 <36 ff.> und Isensee in:
Isensee/Kirchhof, Handbuch des Staatsrechts, Band IV, § 98 Rn. 179 ff.; vgl.
etwa auch für die Amtshilfe § 8 VwVfG). Allerdings dürfte es in derartigen Fällen
regelmäßig zweckmäßig sein, die anderen Behörden oder ihre Rechtsträger zu
dem Verfahren nach § 65 Abs. 1 VwGO einfach beizuladen. Die Vorausset-
zungen für eine notwendige Beiladung liegen indes nicht vor.
3. In der Sache rügt die Revision allerdings zu Recht, dass das Berufungsge-
richt den angefochtenen Bescheid, soweit er Gegenstand des Revisionsverfah-
rens ist, nicht schon wegen Fehlens der sachlichen Zuständigkeit des Beklagten
hätte aufheben dürfen.
Wie oben zu 1. bereits ausgeführt, ist das Berufungsgericht - im Anschluss an
das Oberverwaltungsgericht Koblenz - davon ausgegangen, dass die Auslän-
derbehörde keine Zuständigkeit dafür habe, Abschiebungskosten für andere
Behörden zu erheben. Der Senat hat inzwischen geklärt, dass die Ausländer-
behörde - hier der Beklagte - gemäß § 83 Abs. 4 Satz 1 i.V.m. § 63 Abs. 1
AuslG berechtigt ist, die Kosten der Abschiebung auch insoweit geltend zu ma-
9
10
- 7 -
chen, als diese bei dem zur Durchführung der Abschiebung herangezogenen
Bundesgrenzschutz sowie anderen an der Abschiebung beteiligten Behörden
entstanden sind (Urteil vom 14. Juni 2005 - BVerwG 1 C 11.04 - a.a.O.).
4. Im Ergebnis hat das Berufungsgericht allerdings den Bescheid hinsichtlich
der Kosten der Zentralen Abschiebestelle zu Recht aufgehoben. Die in Sach-
sen-Anhalt eingerichtete und an eine allgemeine Ausländerbehörde angeglie-
derte Zentrale Abschiebestelle hat für die Vorbereitung der Abschiebung des
Klägers drei Stunden Arbeitszeit à 50 DM für einen Beamten des mittleren
Dienstes oder einen vergleichbaren Angestellten in Rechnung gestellt. Es han-
delt sich daher um allgemeine Personalkosten. Die Erstattung derartiger Kosten
ist gesetzlich nicht vorgesehen. Weder das Ausländergesetz noch die auf der
Grundlage des Ausländergesetzes erlassene Ausländergebührenverordnung
noch das ergänzend heranzuziehende Verwaltungskostengesetz enthalten Re-
gelungen, die den Kostenanspruch des Beklagten rechtfertigen (zur AuslGebV
und zum VwKostG vgl. § 81 Abs. 1 bis 3 AuslG). Sieht man von der speziellen
Kostenvorschrift des § 83 AuslG ab, können Personalkosten, die einer Auslän-
derbehörde bzw. einer durch das Ausländergesetz ermächtigten Behörde bei
der Durchführung einer Abschiebung entstehen, nur erhoben werden, sofern sie
in einem entsprechenden Gebührentatbestand enthalten sind (vgl. § 81 Abs. 1
und 2 AuslG und § 1 Abs. 1 und § 3 VwKostG). Weder die Ausländer-
gebührenverordnung noch das Verwaltungskostengesetz sehen jedoch eine
Gebühr für die Vorbereitung einer Abschiebung vor.
Dem Beklagten stehen die Kosten auch nicht nach § 83 Abs. 1 Nr. 2 AuslG
(jetzt § 67 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG) zu. Nach dieser Vorschrift umfassen die Kos-
ten der Abschiebung die bei der Vorbereitung und Durchführung der Maßnah-
me entstehenden Verwaltungskosten einschließlich der Kosten für die Abschie-
bungshaft und der Übersetzungskosten und die Ausgaben für die Unterbrin-
gung, Verpflegung und sonstige Versorgung des Ausländers. Verwaltungskos-
ten in diesem Sinne schließen Personalkosten nicht ohne weiteres, sondern nur
insoweit ein, als dies im Gesetz besonders geregelt ist, wie etwa bei Personal-
11
12
- 8 -
kosten, die bei einer erforderlichen amtlichen Begleitung des Ausländers ent-
stehen (§ 83 Abs. 1 Nr. 3 AuslG). Zu den Kosten der Abschiebung gehören fer-
ner Personalkosten, die im Zusammenhang mit den in § 83 Abs. 1 Nr. 2 AuslG
im Einzelnen aufgeführten, die Abschiebung vorbereitenden und begleitenden
Maßnahmen stehen (z.B. Kosten der Abschiebungshaft; vgl. dazu Urteil des
Senats vom 14. Juni 2005 - BVerwG 1 C 15.04 - Buchholz 402.240 § 82 AuslG
Nr. 2, zur Veröffentlichung in der Entscheidungssammlung BVerwGE vorgese-
hen).
Dagegen können die sonstigen, allgemeinen oder laufenden Personalkosten
der Ausländerbehörde oder anderer an der Abschiebung beteiligter Behörden
nicht als Teil der Verwaltungskosten im Sinne des § 83 Abs. 1 Nr. 2 AuslG an-
gesehen werden (ebenso Hailbronner, Ausländerrecht, Januar 2005, § 67
AufenthG Rn. 4; Funke-Kaiser, GK-AufenthG, April 2005, § 67 Rn. 12; Kloesel/
Christ/Häußer, Deutsches Aufenthalts- und Ausländerrecht, August 2004, § 83
AuslG Rn. 20; vgl. ferner BTDrucks 11/6321 S. 84; Urteil des Senats vom
29. Juni 2000 - BVerwG 1 C 25.99 - BVerwGE 111, 284 <287> = Buchholz
402.240 § 83 AuslG Nr. 1; Urteil des Senats vom 18. März 2003 - BVerwG 1 C
9.02 - Buchholz a.a.O. Nr. 4).
Der Einwand des Beklagten, bei den Kosten der Zentralen Abschiebestelle
handele es sich nicht um laufende Kosten der allgemeinen Verwaltung, sondern
um ausscheidbare spezifische Abschiebungskosten, überzeugt nicht. Die
Zentrale Abschiebestelle nimmt Aufgaben der allgemeinen Ausländerbehörden
wahr, die bei ihr aus Gründen der Effektivität konzentriert sind. Auch die Unter-
haltung der Zentralen Abschiebestelle ist mit laufenden sächlichen und perso-
nellen Kosten verbunden. Würde die allgemeine Ausländerbehörde die Ab-
schiebung selbst vorbereiten, könnten dem Kostenschuldner wohl auch nach
Auffassung des Beklagten keine (allgemeinen) Personalkosten auferlegt wer-
den. Es leuchtet nicht ein, dass dies anders sein soll, wenn die Vorbereitung
von einer zentralen Sonderbehörde wahrgenommen wird. Es kommt hinzu,
dass die Zentrale Abschiebestelle des Landes Sachsen-Anhalt einer allgemei-
13
14
- 9 -
nen Ausländerbehörde, dem Ordnungsamt des Landkreises Halberstadt, ange-
gliedert ist.
5. Hinsichtlich der Kosten des Bundesgrenzschutzes für die ausländischen
Flugbegleiter kann der Senat in der Sache nicht abschließend entscheiden. Ob
der Beklagte, der auch insoweit zur alleinigen Geltendmachung der dem Bun-
desgrenzschutz entstandenen Kosten befugt ist, die Erstattung dieser Kosten
von dem Kläger verlangen kann, lässt sich aufgrund der bisherigen Feststellun-
gen des Berufungsgerichts nicht beurteilen.
a) Eine Erstattung nach § 83 Abs. 1 Nr. 3 AuslG (jetzt § 67 Abs. 1 Nr. 3
AufenthG) scheidet allerdings entgegen der vom Berufungsgericht vertretenen
Auffassung aus. Nach dieser Regelung umfassen die Kosten der Abschiebung
sämtliche durch eine erforderliche amtliche Begleitung des Ausländers entste-
henden Kosten einschließlich der Personalkosten. Eine Begleitung durch aus-
ländisches Personal stellt keine „amtliche“ Begleitung in diesem Sinne dar. Dies
legt bereits der Wortlaut der Vorschrift nahe, der auf eine Begleitung durch
deutsche Hoheitsträger hindeutet. Dafür spricht auch § 83 Abs. 4 Satz 2 AuslG,
der hinsichtlich der Berechnung der Personalkosten auf die allgemeinen Grund-
sätze zur Berechnung von Personalkosten der öffentlichen Hand, also von Per-
sonal der beteiligten deutschen Behörden verweist. Aus der Entstehungsge-
schichte der Vorschrift ergibt sich nichts anderes. Es wird zwar das Bestreben
des Gesetzgebers deutlich, zur Entlastung der öffentlichen Haushalte möglichst
nicht auf eine Kostenerstattung, insbesondere eine Erstattung der Personalkos-
ten, in diesen Fällen zu verzichten. In den Gesetzesmaterialien ist aber eben-
falls nicht generell von „Begleitung“, sondern ausdrücklich von „amtlicher Be-
gleitung“ die Rede (BTDrucks 11/6321 S. 84). Demnach fehlt auch in der Ent-
stehungsgeschichte ein hinreichend deutlicher Anhalt dafür, dass die Formulie-
rung „amtliche Begleitung“ eine Begleitung durch ausländisches Personal, vor
allem ausländische Sicherheitskräfte, einschließen sollte.
15
16
- 10 -
In diesem Zusammenhang kann hier offen bleiben, ob § 83 Abs. 1 Nr. 3 AuslG
eng auszulegen und die Kostenerstattung auf die Begleitung durch deutsche
Hoheitsträger zu beschränken oder - wie die Vertreterin des Bundesinteresses
meint - in einem weiteren Sinne zu verstehen ist und auch eine amtlich ange-
ordnete Begleitung durch deutsches Personal erfasst (vgl. Nr. 83.1.1. der All-
gemeinen Verwaltungsvorschrift zum Ausländergesetz vom 28. Juni 2000,
BAnz - Beilage - Nr. 188a vom 6. Oktober 2000) und ebenso Nr. 67.1.1 der
Vorläufigen Anwendungshinweise zum Aufenthaltsgesetz vom 22. Dezember
2004).
b) Der Beklagte kann sich auch nicht darauf berufen, dass das Rückführungs-
abkommen zwischen Deutschland und Jugoslawien vom 10. Oktober 1996 die
darin vereinbarte Flugbegleitung durch jugoslawisches Personal in Art. 7 als
„amtliche Begleitung“ bezeichnet. Das Abkommen ist zwar als Verwaltungsab-
kommen völkerrechtlich wirksam. Daraus ergibt sich aber unter keinem rechtli-
chen Gesichtspunkt etwas für die Auslegung und Anwendung von § 83 Abs. 1
Nr. 3 AuslG.
c) Eine Kostenerstattung durch den Kläger kommt jedoch nach § 83 Abs. 1
Nr. 2 AuslG i.V.m. den Regelungen des Verwaltungskostengesetzes zur Erstat-
tung von Auslagen in Betracht. Die Anwendung dieser Bestimmungen ist nicht
durch § 83 Abs. 1 Nr. 3 AuslG, der eine Erweiterung und nicht eine Beschrän-
kung der Erstattungspflicht zum Ziel hat, ausgeschlossen. Gemäß § 83 Abs. 1
Nr. 2 AuslG hat der Ausländer die bei der Vorbereitung und Durchführung einer
Abschiebung entstehenden „Verwaltungskosten“ zu tragen. Nach dem ergän-
zend heranzuziehenden Verwaltungskostengesetz (§ 81 Abs. 2 Satz 2 AuslG)
sind Verwaltungskosten die bei behördlicher Verwaltungstätigkeit anfallenden
Gebühren und Auslagen (§ 1 Abs. 1 VwKostG). Nach § 10 Abs. 1 Nr. 7
VwKostG gehören zu den erstattungsfähigen Auslagen, die im Zusammenhang
mit einer (deutschen) Amtshandlung entstehen, auch Beträge, die anderen in-
und ausländischen Behörden, öffentlichen Einrichtungen oder Beamten zuste-
hen.
17
18
19
- 11 -
Der jugoslawischen Seite stehen die hier streitigen Flugkosten und Tagegelder
zu, wenn bei der Begleitung des Klägers durch jugoslawische Sicherheitskräfte
nach den Bestimmungen des Abkommens und des am 10. Dezember 1996
zwischen den Vertragsparteien vereinbarten Protokolls zur Durchführung des
Abkommens verfahren worden ist und die bereits verauslagten Beträge auch
der Höhe nach nicht zu beanstanden sind. Dies muss vom Berufungsgericht in
dem erneuten Berufungsverfahren geprüft werden. Bisher fehlen hierzu tragfä-
hige Feststellungen.
Eine Verpflichtung des Klägers, die Kosten für die jugoslawischen Flugbegleiter
den deutschen Behörden im Wege des Auslagenersatzes zu erstatten, setzt
allerdings nach dem auch im Verwaltungskostenrecht geltenden Grundsatz der
Verhältnismäßigkeit im weiteren Sinne voraus, dass es erforderlich war, ihn bei
seiner Abschiebung auf dem Rückflug nach Jugoslawien zu begleiten (vgl. § 14
Abs. 2 Satz 1 VwKostG). Dies kommt auch in § 83 Abs. 1 Nr. 3 AuslG mit der
dort ausdrücklich vorgenommenen Begrenzung der Kostenhaftung auf eine
„erforderliche“ amtliche Begleitung zum Ausdruck. Schließlich sieht auch das
Protokoll zur Durchführung des Rückübernahmeabkommens zwischen
Deutschland und Jugoslawien vor, dass eine individuelle Begleitung nur erfolgt,
wenn sie „erforderlich“ bzw. „notwendig“ ist (Abschn. I Nr. 9 und Abschn. II
Nr. 4). Erforderlich ist in allen diesen Zusammenhängen eine Begleitung ledig-
lich dann, wenn der Ausländer Anlass hierzu gibt, wenn es also in seiner Per-
son liegende Gründe hierfür gibt. Die Begleitung muss objektiv erforderlich sein.
Sofern die Erforderlichkeit einer Begleitung aus Sicherheitsgründen oder auf-
grund anderer Umstände nicht offen zutage liegt, muss sie von der Behörde
ggf. in nachvollziehbarer Weise benannt und belegt werden. So sieht das Pro-
tokoll auch vor, dass die Erforderlichkeit einer Begleitung von den zuständigen
Stellen in Deutschland bzw. in Jugoslawien aufgrund ihrer jeweiligen Erkennt-
nisse zu beurteilen ist, wobei diese Erkenntnisse der jeweils anderen Seite mit-
zuteilen sind (Abschn. I Nr. 9 und Abschn. II Nr. 4). Diese Fragen müssen vom
Berufungsgericht ebenfalls noch im Einzelnen untersucht werden. Einwände
20
21
- 12 -
gegen die Höhe der verauslagten Kosten für die Flugbegleitung sind bisher
nicht geltend gemacht und auch nicht ersichtlich.
6. Die Kostenentscheidung bleibt insgesamt der Schlussentscheidung vorbe-
halten. Hinsichtlich der Kosten der Zentralen Abschiebestelle, über die ab-
schließend entschieden ist, geht der Senat davon aus, dass es sich insoweit
- im Vergleich zu den Kosten der Flugbegleitung - um einen geringfügigen Kos-
tenanteil handelt (vgl. § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO).
Eckertz-Höfer Dr. Mallmann Richter
Beck Prof. Dr. Dörig
B e s c h l u s s
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf
1 324,75 € festgesetzt (§ 47 Abs. 1, § 52 Abs. 3 GKG).
Eckertz-Höfer Richter Beck
22
Sachgebiet:
BVerwGE:
ja
Ausländerrecht
Fachpresse: ja
Rechtsquellen:
AufenthG
§ 67 Abs. 1 Nr. 2 und 3, § 69 Abs. 2, § 71 Abs. 1
AuslG
§ 63 Abs. 1, § 81 Abs. 2, § 83 Abs. 1 Nr. 2 und 3 und Abs. 4
Rückführungsabkommen zwischen Deutschland und Jugoslawien
VwGO
§ 65
VwKostG
§§ 1, 3, 10 Abs. 1 Nr. 7, § 14 Abs. 2
Stichworte:
Beiladung; Verbot der Mischverwaltung; Abschiebung; Durchführung der Ab-
schiebung; Rückführung; Abschiebungskosten; Personalkosten; Zentrale Ab-
schiebestelle; amtliche Flugbegleitung; Erforderlichkeit der Begleitung; Beglei-
tung durch ausländische Sicherheitskräfte; Auslagenersatz.
Leitsätze:
1. Im Klageverfahren des Ausländers gegen den Leistungsbescheid der Aus-
länderbehörde auf Zahlung der Abschiebungskosten sind andere an der Durch-
führung der Abschiebung beteiligte Behörden auch dann nicht notwendig beizu-
laden, wenn um die ihnen entstandenen Kosten gestritten wird.
2. Personalkosten der Behörde gehören - außer in den gesetzlich besonders
geregelten Fällen - nicht zu den vom Ausländer zu erstattenden Verwaltungs-
kosten der Abschiebung im Sinne des § 83 Abs. 1 Nr. 2 AuslG (jetzt § 67 Abs. 1
Nr. 2 AufenthG).
3. Wird der Ausländer bei seiner Abschiebung auf dem Luftweg von ausländi-
schen Sicherheitskräften begleitet, stellt dies auch dann keine „amtliche“
Begleitung im Sinne des § 83 Abs. 1 Nr. 3 AuslG (jetzt § 67 Abs. 1 Nr. 3
AufenthG) dar, wenn es im Einvernehmen mit den zuständigen deutschen Be-
hörden geschieht.
4. Zur Zahlung der Kosten der Begleitung durch ausländische Sicherheitskräfte
bei der Abschiebung kann der Ausländer nur nach Maßgabe des § 83 Abs. 1
Nr. 2 AuslG (jetzt § 67 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG) in Verbindung mit den allgemei-
nen Regelungen des Verwaltungskostengesetzes über die Erstattung von Aus-
lagen herangezogen werden.
Urteil des 1. Senats vom 14. März 2006 - BVerwG 1 C 5.05
I. VG Dessau
vom 26.09.2002 - Az.: VG 4 A 46/02 DE -
II. OVG Magdeburg vom 17.03.2005 - Az.: OVG 2 L 509/02 -