Urteil des BVerwG vom 06.10.2005

Ausweisung, Dringender Fall, Aufschiebende Wirkung, Eugh

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
BVerwG 1 C 5.04
Verkündet
VGH 10 S 1610/03
am 6. Oktober 2005
Schmidt
Justizhauptsekretärin
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
In der Verwaltungsstreitsache
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hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 6. Oktober 2005
durch die Vizepräsidentin des Bundesverwaltungsgerichts E c k e r t z - H ö f e r ,
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. M a l l m a n n und H u n d ,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht B e c k sowie
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. D ö r i g
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Verwaltungs-
gerichtshofs Baden-Württemberg vom 27. Januar 2004 geän-
dert. Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des
Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 8. Oktober 2002 wird, soweit
das Verfahren noch anhängig ist (Ausweisung), zurückgewie-
sen.
Der Beklagte trägt auch die Kosten des Berufungs- und des Re-
visionsverfahrens.
G r ü n d e :
I.
Der Kläger wendet sich gegen seine Ausweisung.
Er ist 1979 in B. geboren, ledig und türkischer Staatsangehöriger. Bis zu seinem
Umzug nach S. im Jahre 1999 lebte er bei seinen Eltern bzw. nach dem Tod seines
Vaters 1995 bei seiner Mutter in B., die zumindest seit 1987 ununterbrochen als
Raumpflegerin beschäftigt war (vgl. Arbeitsbescheinigung in der Ausländerakte Bl.
6). Im August 1995 erhielt der Kläger eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis. Nach
dem Hauptschulabschluss besuchte er eine Fachschule für Nachrichtentechnik, die
er nach einem Jahr mit einem Abgangszeugnis verließ. Im Jahre 1998 begann er
eine Ausbildung zum Fahrradmechaniker, die er bereits nach einem Monat abbrach.
Anschließend war er arbeitslos; eine im September 1999 begonnene Tätigkeit als
Lüftungsmonteur übte er lediglich für zweieinhalb Monate aus. Danach war er jeweils
kurze Zeit als Spüler in einem Restaurant und als Maler im Rahmen eines Arbeits-
projekts der Sozialberatung tätig. Im Sommer 1999 verließ der Kläger den Haushalt
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seiner Mutter in B. und zog zu seiner Tante nach S., um sein Leben in einer neuen
Umgebung zu stabilisieren. Ende 1999 zogen auch seine Mutter und sein Bruder
nach S. und lebten wieder mit dem Kläger zusammen. Bis zu seiner Ausweisung
wurde der Kläger fünf Mal rechtskräftig bestraft. Zuletzt verhängte das Amtsgericht S.
- Jugendschöffengericht - mit Urteil vom 14. September 2000 gegen ihn eine Ein-
heitsjugendstrafe von einem Jahr und zehn Monaten (unter Einbeziehung einer vo-
rausgegangenen Verurteilung vom 19. Mai 1999) wegen unerlaubten Handeltreibens
mit Betäubungsmitteln in zwei Fällen (Tattage waren der 5. Februar und der
14. Februar 2000). Die Berufung des Klägers verwarf das Landgericht S. im Januar
2001. Von April 2001 bis April 2002 verbüßte der Kläger sieben Zwölftel seiner Ju-
gendstrafe. Am 29. November 2000 wurden bei dem Kläger anlässlich einer polizeili-
chen Personenkontrolle 1,9 g Marihuana gefunden; ein Strafverfahren wurde nicht
eingeleitet.
Nach Anhörung des Klägers wies ihn das Regierungspräsidium Stuttgart mit Be-
scheid vom 1. Oktober 2001 unter Anordnung der sofortigen Vollziehung aus und
drohte ihm die Abschiebung in die Türkei an. Zur Begründung führte es aus, der Klä-
ger erfülle durch das Urteil des Amtsgerichts S. - Jugendschöffengericht - vom
14. September 2000 die Voraussetzungen einer Regelausweisung nach § 47 Abs. 2
Nr. 2 AuslG. Da er im Bundesgebiet geboren und im Besitz einer unbefristeten Auf-
enthaltserlaubnis sei, genieße er den besonderen Ausweisungsschutz des § 48
Abs. 1 Nr. 2 AuslG und könne deshalb nur aus schwerwiegenden Gründen der öf-
fentlichen Sicherheit und Ordnung ausgewiesen werden. Nach § 47 Abs. 3 Satz 3
AuslG werde die Regelausweisung zu einer Ermessensausweisung herabgestuft.
Sein strafrechtlich relevantes Verhalten sei ein schwerwiegender Ausweisungsan-
lass. Es bestehe die konkrete Wiederholungsgefahr weiterer Straftaten. Diese un-
günstige Prognose sei vom Amtsgericht in dem Urteil vom 14. September 2000 ge-
stellt und vom Landgericht im erfolglosen Berufungsverfahren bestätigt worden. Es
sei zu befürchten, dass der Kläger eher danach trachte, durch Straftaten zu Geld zu
kommen als durch anstrengende Arbeit. Die Ausweisung erfolge neben primär spe-
zial- auch aus generalpräventiven Gründen. Er sei wiederholt als Bewährungsbre-
cher strafrechtlich verurteilt worden und nicht bereit gewesen, sich in die Lebensver-
hältnisse der Bundesrepublik Deutschland zu integrieren. Weder im gesellschaftli-
chen und sozialen Bereich noch in beruflicher Hinsicht habe er Fuß gefasst. Schon
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während der Schulzeit hätten sich negative Entwicklungen abgezeichnet, die sich
zunächst im Schuleschwänzen und alsbald in Straftaten widerspiegelten. Auch ein
Ortswechsel von B. nach S. habe nicht gefruchtet. Dort habe er sehr schnell Kontakt
und Zugang in die Drogenszene gefunden. Ihm sei aufgrund des von ihm wiederholt
an den Tag gelegten Fehlverhaltens ein zukünftiges Leben in seinem Heimatstaat
zumutbar. Dabei werde nicht verkannt, dass die Integration in seinem Heimatland
nicht ohne - zumindest anfängliche - Schwierigkeiten vonstatten gehen werde. Ange-
hörige der zweiten Generation von im Bundesgebiet lebenden Ausländern, zu denen
er gehöre, seien hier zweisprachig aufgewachsen. Das Beherrschen der Mutterspra-
che und der doch intensiv bestehende und genutzte Kontakt zu hier lebenden Lands-
leuten führe dazu, dass ihm die kulturellen und gesellschaftlichen Gepflogenheiten in
seinem Heimatland nicht gänzlich fremd seien. Zudem sei er in einem Alter, das ihm
auch in einer für ihn anfänglich fremden Umgebung einen Neubeginn ermögliche.
Zwar habe er zuletzt mit seiner Mutter und seinem Bruder in familiärer Lebensge-
meinschaft gelebt, doch habe ihn auch das von Straftaten nicht abgehalten. Art. 3
des Europäischen Niederlassungsabkommens stehe einer Ausweisung des Klägers
nicht entgegen. Es könne dahinstehen, ob der Kläger die Voraussetzungen einer
Privilegierung nach Art. 6 und 7 ARB 1/80 erfülle, da sich ein türkischer Staatsange-
höriger hierauf nicht berufen könne, wenn Art. 14 ARB 1/80 eingreife, d.h. wenn eine
Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung bestehe. Die Ausweisung versto-
ße auch nicht gegen Art. 8 Abs. 1 EMRK oder Art. 6 GG.
Zur Begründung seiner hiergegen gerichteten Klage hat der Kläger vorgetragen, es
sei zu seinen Gunsten zu berücksichtigen, dass er ausschließlich mit Haschisch in
Berührung gekommen sei und keinerlei Kontakt mit gefährlicheren Drogen gehabt
habe. Eine Ausweisung und Abschiebung in die Türkei hätten für ihn irreversible Fol-
gen. Der Verlust seines Vaters im Jahre 1995 habe für ihn einen großen Schock dar-
gestellt. Seine Mutter lebe seit 23 Jahren in Deutschland. Die Türkei kenne er nur
aus Urlauben; zuletzt sei er anlässlich der Beerdigung seines Vaters dort gewesen.
Er habe in der Türkei keinerlei Verwandte, zu denen er gehen könnte.
Mit Beschluss vom 19. März 2002 hat das Verwaltungsgericht Stuttgart die aufschie-
bende Wirkung der Klage hinsichtlich der Ausweisung wiederhergestellt und hinsicht-
lich der Abschiebungsandrohung angeordnet. Die Entscheidung ist nicht angefochten
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worden. Mit Urteil vom 8. Oktober 2002 hat das Verwaltungsgericht Stuttgart den Be-
scheid des Regierungspräsidiums Stuttgart aufgehoben, weil die Ausweisung des
Klägers, der faktisch zum Inländer geworden sei und den mit der Türkei außer der
Staatsangehörigkeit nichts mehr verbinde, gegen den Schutz des Privat- und Famili-
enlebens nach Art. 8 Abs. 1 EMRK verstoße.
Nach der Entlassung des Klägers aus dem Jugendstrafvollzug haben die Beteiligten
in der Berufungsinstanz die Hauptsache hinsichtlich der Abschiebungsandrohung
übereinstimmend für erledigt erklärt. Mit Urteil vom 27. Januar 2004 hat der Verwal-
tungsgerichtshof Mannheim das Verfahren insoweit eingestellt sowie hinsichtlich der
Ausweisung auf die Berufung des Beklagten das erstinstanzliche Urteil geändert und
die Klage insoweit abgewiesen. Der Verwaltungsgerichtshof hat offen gelassen, ob
der Kläger ein Aufenthaltsrecht aus Art. 6 oder 7 ARB 1/80 hat und ob das Auswei-
sungsverfahren den verfahrensrechtlichen Anforderungen von Art. 9 der Richtlinie
64/221/EWG entspricht. Diese Richtlinie sei auf türkische Staatsangehörige nicht
anwendbar. Auch in materiellrechtlicher Hinsicht erweise sich die Ausweisung als
rechtmäßig. Sie sei nach innerstaatlichem Ausländerrecht nicht zu beanstanden.
Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung sei die Bekanntgabe der letzten Behör-
denentscheidung. Danach eingetretene Umstände könnten im Rahmen der Ent-
scheidung über die Befristung der Wirkungen der Ausweisung nach § 8 Abs. 2 Satz 3
AuslG berücksichtigt werden. Der Kläger erfülle die Voraussetzungen der Regelaus-
weisung nach § 47 Abs. 2 Nr. 2 AuslG, genieße aber besonderen Ausweisungs-
schutz nach § 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AuslG. Die Straftaten nach dem Betäubungs-
mittelgesetz bildeten einen ausreichenden Ausweisungsanlass, sie könnten auch
nicht im Hinblick auf das jugendliche Alter des Klägers relativiert werden. Er sei zum
Zeitpunkt der beiden Taten bereits zwanzigeinhalb Jahre alt gewesen. Hinzu komme,
dass er beide Straftaten noch in der sog. Vorbewährungszeit begangen habe. Zu
seinem Nachteil sei auch zu werten, dass er in der Nacht zum 29. November 2000
- und damit nur zwei Monate nach dem die Bewährung versagenden Urteil vom
14. September 2000 - von der Polizei im Stadtgebiet von S. mit 1,9 g Marihuana an-
getroffen worden sei. Zum Zeitpunkt der Zustellung der Ausweisungsverfügung habe
die ernsthafte, nicht nur entfernte Möglichkeit neuer Verfehlungen bestanden. Auch
durch mehrere Bewährungsstrafen habe sich der Kläger nicht von der Begehung
weiterer Straftaten abhalten lassen. Dies rechtfertige die Einschätzung, dass er ein
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großes kriminelles Potenzial besitze. Er verfüge auch nicht über eine abgeschlosse-
ne Berufsausbildung, die Anlass für die Erwartung biete, er könne seinen notwendi-
gen Lebensunterhalt zukünftig durch eine ordnungsgemäße Erwerbstätigkeit sicher-
stellen. Sowohl das Amtsgericht als auch das Landgericht S. seien von einer sehr
ungünstigen Prognose ausgegangen. Das Regierungspräsidium habe die für einen
weiteren Aufenthalt des Klägers im Bundesgebiet sprechenden Gesichtspunkte in die
Ermessensentscheidung nach § 47 Abs. 3 AuslG eingestellt (wie z.B. die Geburt und
seinen ständigen rechtmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet, die fehlenden engen
Beziehungen zur Türkei, die zu erwartenden Schwierigkeiten nach einer zwangswei-
sen Rückkehr und das Zusammenleben mit seiner Mutter und seinem Bruder in fami-
liärer Lebensgemeinschaft). Im Gegensatz zur Ansicht des Verwaltungsgerichts er-
weise sich die Ausweisung auch im Hinblick auf Art. 8 EMRK und Art. 14 ARB 1/80
als rechtmäßig. Die Ausweisung des Klägers sei nicht ausschließlich generalpräven-
tiv begründet, sondern in erster Linie im Hinblick auf die berechtigte Annahme verfügt
worden, er werde wegen seiner in den abgeurteilten Taten zum Ausdruck kommen-
den erheblichen kriminellen Energie weitere Straftaten begehen.
Zur Begründung der vom Verwaltungsgerichtshof zugelassenen Revision wiederholt
und vertieft der Kläger sein bisheriges Vorbringen. Insbesondere macht er geltend,
die Berufungsentscheidung verstoße gegen die Richtlinie 64/221/EWG, die auch auf
türkische Staatsangehörige anzuwenden sei, denen Rechte nach Art. 6 oder 7 ARB
1/80 zustünden. Auch berücksichtige das Berufungsgericht nicht ausreichend, dass
er als faktischer Inländer zu behandeln sei. Außer rudimentären türkischen Sprach-
kenntnissen und der Staatsangehörigkeit fehle ihm jede Beziehung zur Türkei. Die
Ausweisung sei daher für ihn unzumutbar.
Der Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil. Ein Verstoß gegen Art. 9 Abs. 1 der
Richtlinie 64/221/EWG könne von vornherein nicht vorliegen. Einmal habe der Kläger
im maßgeblichen Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage dem deut-
schen Arbeitsmarkt gerade wegen seiner selbst verschuldeten Inhaftierung nicht zur
Verfügung gestanden, so dass ihm Art. 14 ARB 1/80 nicht zur Seite stehe. Dabei sei
unerheblich, ob der Kläger nach seiner Haftentlassung ggf. zeitweise einer unselb-
ständigen Erwerbstätigkeit nachgegangen sei. Denn diese Beschäftigung könne
nicht mehr ordnungsgemäß im Sinne des ARB 1/80 sein, weil die unbefristete Auf-
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enthaltserlaubnis des Klägers mit wirksamer Bekanntgabe der Ausweisung kraft Ge-
setzes nach § 44 Abs. 1 Nr. 1 AuslG erloschen sei. Zum zweiten sei der Kläger türki-
scher und nicht EG-Staatsangehöriger, weshalb selbst bei Vorliegen der Vorausset-
zungen von Art. 6 oder 7 ARB 1/80 die Richtlinie 64/221/EWG, die das Verwaltungs-
verfahren bei Gemeinschaftsangehörigen regele, auf ihn nicht anwendbar sei. Der
Kläger sei außerdem inzwischen vom Amtsgericht S. erneut rechtskräftig wegen
Handeltreibens mit Betäubungsmitteln und Erwerbs von Betäubungsmitteln zwischen
Februar und April 2004 zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 6 Monaten auf Bewährung
verurteilt worden.
II.
Die zulässige Revision ist begründet. Gegenstand des Revisionsverfahrens ist allein
noch die Ausweisung des Klägers. Sie verstößt gegen Art. 9 Abs. 1 der Richtlinie
64/221/EWG - RL 64/221/EWG - und gegen die materiellen gemeinschaftsrechtli-
chen Anforderungen an die Rechtmäßigkeit von Ausweisungsverfügungen. Die Aus-
weisung ist deshalb vom Verwaltungsgericht im Ergebnis zu Recht aufgehoben wor-
den. Das Berufungsurteil verneint hingegen einen Verstoß gegen Gemeinschafts-
recht und verletzt damit Bundesrecht im Sinne von § 137 Abs. 1 VwGO. Das ange-
fochtene Urteil ist daher insoweit aufzuheben und die der Anfechtungsklage gegen
die Ausweisung stattgebende erstinstanzliche Entscheidung wiederherzustellen
(§ 144 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 VwGO).
1. Der Verwaltungsgerichtshof durfte nicht offen lassen, ob der Kläger ein Aufent-
haltsrecht nach dem Beschluss Nr. 1/80 des Assoziationsrats EWG-Türkei über die
Entwicklung der Assoziation - ARB 1/80 - besitzt. Insoweit reichen allerdings die
Feststellungen in den vorinstanzlichen Entscheidungen und aus den vorliegenden
Akten - wie in der Revisionsverhandlung erörtert - aus, um eine assoziationsrechtlich
privilegierte Rechtsstellung des Klägers aus Art. 7 Satz 1 zweiter Spiegelstrich ARB
1/80 anzunehmen. Danach steht nämlich fest, dass die Mutter des Klägers zumin-
dest seit 1987 berufstätig gewesen ist (vgl. auch Arbeitgeberbescheinigung 1995,
Ausländerakten S. 6) und dass der Kläger seit seiner Geburt 1979 bei den Eltern
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aufgewachsen ist. Der Kläger erfüllt daher sämtliche Voraussetzungen des Art. 7
Satz 1 zweiter Spiegelstrich ARB 1/80.
Nach dieser Bestimmung haben die Familienangehörigen eines dem regulären Ar-
beitsmarkt angehörigen türkischen Arbeitnehmers, die die Genehmigung erhalten
haben, zu ihm zu ziehen, freien Zugang zu jeder von ihnen gewählten Beschäftigung
im Lohn- oder Gehaltsverhältnis, wenn sie dort seit mindestens fünf Jahren ihren
ordnungsgemäßen Wohnsitz haben. Die praktische Wirksamkeit dieses Rechts setzt
zwangsläufig die Existenz eines entsprechenden Aufenthaltsrechts voraus, das
ebenfalls auf dem Gemeinschaftsrecht beruht (stRspr des Gerichtshofs der Europäi-
schen Gemeinschaften - EuGH -, vgl. Urteile vom 16. März 2000 - Rs. C-329/97 -,
Ergat, Rn. 40,
Slg. I 2000, 1487 = NVwZ 2000, 1277 = DVBl 2000, 691= InfAuslR
2000, 217 = EzAR 816 Nr. 5, vom 11. November 2004 - Rs. C-467/02 -, Cetinkaya,
Rn. 31, NVwZ 2005, 198 = DVBl 2005, 103 = InfAuslR 2005, 13 und vom 7. Juli 2005
- Rs. C-373/03 -, Aydinli, Rn. 25, DVBl 2005, 1256 = InfAuslR 2005, 352). Die Vor-
aussetzung eines fünfjährigen ordnungsgemäßen Wohnsitzes ist auch erfüllt, wenn
der Ausländer - wie hier der Kläger - in Deutschland geboren ist und stets dort gelebt
hat (vgl. EuGH, Urteil vom 11. November 2004 a.a.O. - Cetinkaya - Rn. 21, 26 und
Urteil vom 7. Juli 2005 a.a.O. - Aydinli - Rn. 22). Der Kläger ist ferner Familienange-
höriger eines dem regulären Arbeitsmarkt der Bundesrepublik Deutschland angehö-
renden türkischen Arbeitnehmers. Insoweit genügt die Feststellung, dass er bei sei-
ner zumindest seit 1987 als Arbeitnehmerin beschäftigten Mutter gelebt hat. Spätes-
tens seit 1992 lagen danach die Voraussetzungen des Art. 7 Satz 1 zweiter Spiegel-
strich ARB 1/80 in der Person des Klägers vor. Die Rechte aus Art. 7 ARB 1/80 ste-
hen dem Kläger seither unabhängig davon zu, ob die Voraussetzungen für den Zu-
gang zu diesen Rechten fortbestehen (vgl. zuletzt Urteil vom 7. Juli 2005 a.a.O.
- Aydinli - Rn. 25).
Diesen Status hat er nach den Feststellungen im Berufungsurteil - entgegen der Auf-
fassung des Beklagten - auch nicht dadurch verloren, dass er mehr als ein Jahr lang
die verhängte Jugendstrafe verbüßt hat. Durch die Rechtsprechung des EuGH ist
inzwischen geklärt (vgl. Urteil vom 11. November 2004 a.a.O. - Cetinkaya -
Rn. 36 ff.), dass auch eine längere Strafhaft die Rechte aus Art. 7 Satz 1 zweiter
Spiegelstrich ARB 1/80 nicht berührt. Danach
unterliegt das Aufenthaltsrecht als
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Folge des Rechts auf Zugang zum Arbeitsmarkt und auf die tatsächliche Ausübung
einer Beschäftigung, das den Familienangehörigen des türkischen Arbeitnehmers
zusteht, zweierlei Beschränkungen. Zum einen ermöglicht es Art. 14 Abs. 1 ARB
1/80 den Mitgliedstaaten, in Einzelfällen bei Vorliegen triftiger Gründe den Aufenthalt
des türkischen Migranten in ihrem Hoheitsgebiet zu beschränken, wenn dieser durch
sein persönliches Verhalten die öffentliche Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit tat-
sächlich und schwerwiegend gefährdet. Zum anderen verliert der Familienangehöri-
ge, der die Genehmigung erhalten hat, zu einem türkischen Arbeitnehmer in einen
Mitgliedstaat zu ziehen, der jedoch das Hoheitsgebiet des Aufnahmemitgliedstaats
für einen nicht unerheblichen Zeitraum ohne berechtigte Gründe verlässt, grundsätz-
lich die Rechtsstellung, die er aufgrund von Art. 7 Satz 1 ARB 1/80 erworben hatte
(EuGH a.a.O. unter Hinweis auf Urteil vom 16. März 2000 a.a.O. - Ergat - Rn. 45, 46
und 48). Daraus folgert der EuGH, dass die Rechte, die Art. 7 Satz 1 ARB 1/80 den
Familienangehörigen eines türkischen Arbeitnehmers verleiht, welche die Vorausset-
zung der Mindestwohnzeit erfüllen, nur nach Art. 14 ARB 1/80 beschränkt werden
können, nämlich aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit und Gesundheit
oder weil der Betroffene das Hoheitsgebiet des Aufnahmemitgliedstaats während
eines erheblichen Zeitraums ohne berechtigte Gründe verlassen hat (EuGH a.a.O.).
Diese Rechtsprechung hat der EuGH in seinen Urteilen vom 7. Juli 2005 in den
Rechtssachen C-373/03 a.a.O. - Aydinli - (zu Art. 7 Satz 1 zweiter Spiegelstrich ARB
der Rechte aus Art. 7 ARB 1/80 umschreiben oder ob es weitere Einschränkungen
geben kann (vgl. Vorlagebeschluss des Senats vom 3. August 2004 - BVerwG 1 C
27.02 - Buchholz 451.901 Assoziationsrecht Nr. 41 zu Art. 7 ARB 1/80), bedarf hier
keiner weiteren Erörterung und Entscheidung.
2. Hatte der Kläger aber ein Aufenthaltsrecht nach Art. 7 Satz 1 zweiter Spiegelstrich
ARB 1/80, so durfte er nur unter Beachtung der Verfahrensanforderungen aus Art. 9
Abs. 1 RL 64/221/EWG ausgewiesen werden. Die Bestimmung lautet:
"Sofern keine Rechtsmittel gegeben sind oder die Rechtsmittel nur die Ge-
setzmäßigkeit der Entscheidung betreffen oder keine aufschiebende Wirkung
haben, trifft die Verwaltungsbehörde die Entscheidung über die Verweigerung
der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis oder über die Entfernung eines In-
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habers einer Aufenthaltserlaubnis aus dem Hoheitsgebiet außer in dringenden
Fällen erst nach Erhalt der Stellungnahme einer zuständigen Stelle des Auf-
nahmelandes, vor der sich der Betroffene entsprechend den innerstaatlichen
Rechtsvorschriften verteidigen, unterstützen oder vertreten lassen kann. Diese
Stelle muss eine andere sein als diejenige, welche für die Entscheidung über
die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis oder über die Entfernung aus dem
Hoheitsgebiet zuständig ist."
Nach dem Urteil des Senats vom 13. September 2005 - BVerwG 1 C 7.04 - (zur Ver-
öffentlichung vorgesehen) sind diese europarechtlichen Verfahrensgarantien, die
unmittelbar für Unionsbürger bei behördlicher Beendigung ihres Aufenthalts gelten,
auch auf türkische Arbeitnehmer anzuwenden, die ein Aufenthaltsrecht nach dem
ARB 1/80 haben. Das Bundesverwaltungsgericht folgt damit der neuesten Recht-
sprechung des EuGH (vgl. Urteil vom 2. Juni 2005 - Rs. C-136/03 -, Dörr und Ünal,
Rn. 66 bis 68, EuGRZ 2005, 319). Der erkennende Senat hat in seiner Entscheidung
vom 13. September 2005 a.a.O. näher ausgeführt, dass Art. 9 Abs. 1 RL
64/221/EWG zugunsten von Unionsbürgern sowie von assoziationsrechtlich begüns-
tigten türkischen Staatsangehörigen eingreift, weil die gerichtlichen Rechtsmittel ge-
gen Ausweisungen nach der Verwaltungsgerichtsordnung "nur die Gesetzmäßigkeit
der Entscheidung betreffen" und keine Zweckmäßigkeitsprüfung eröffnen, wie sie der
EuGH verlangt. Er hat weiter entschieden, dass nach Abschaffung des behördlichen
Widerspruchsverfahrens bei Ausweisungen in Baden-Württemberg die gemein-
schaftsrechtlich geforderte Einschaltung einer unabhängigen Stelle neben der Aus-
länderbehörde (nach dem "Vier-Augen-Prinzip") entfallen ist und deshalb Auswei-
sungen der begünstigten Ausländer wegen eines Verfahrensfehlers rechtswidrig
sind, es sei denn, es hätte ein "dringender Fall" im Sinne von Art. 9 Abs. 1 RL
64/221/EWG vorgelegen. Nur in solchen dringenden Fällen kann von der Beteiligung
einer zweiten Stelle ausnahmsweise abgesehen werden.
Nach den Feststellungen und Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofs zum ba-
den-württembergischen Landesrecht war auch im vorliegenden Fall das Regierungs-
präsidium für die Ausweisung zuständig und ein Vorverfahren ausgeschlossen (UA
S. 9). Damit war keine weitere unabhängige Stelle in der Verwaltung mit der Auswei-
sung befasst. Sie hätte daher nach Art. 9 Abs. 1 RL 64/221/EWG verfahrensfehlerfrei
nur ergehen können, wenn ein "dringender Fall" im Sinne dieser Bestimmung vorge-
legen hätte. Das wäre, wie der Senat ebenfalls in dem Urteil vom 13. September
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2005 a.a.O. dargelegt hat, nur unter engen Voraussetzungen in Betracht gekommen.
Anhaltspunkte für einen solchen Ausnahmefall sind hier nicht erkennbar, zumal der
im angefochtenen Bescheid angeordnete Sofortvollzug vom Verwaltungsgericht auf-
gehoben und die Abschiebungsandrohung durch die übereinstimmende Erledi-
gungserklärung der Beteiligten im Berufungsverfahren praktisch bedeutungslos ge-
worden ist, insbesondere nicht mehr zur Grundlage einer zwangsweisen Aufent-
haltsbeendigung gemacht werden kann und soll.
Die Ausweisung des Klägers ist deshalb schon wegen eines unheilbaren Mangels
des Verwaltungsverfahrens (Verstoß gegen Art. 9 Abs. 1 RL 64/221/EWG) rechts-
widrig.
3. Die Ausweisung verstößt außerdem auch gegen materielles Gemeinschaftsrecht.
a) Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Urteil vom 3. August 2004 - BVerwG 1 C
29.02 - (BVerwGE 121, 315 = Buchholz 451.901 Assoziationsrecht Nr. 39) seine
Rechtsprechung geändert und entschieden, dass die in § 47 Abs. 1 und 2 des mit
Ablauf des 31. Dezember 2004 außer Kraft getretenen Ausländergesetzes (AuslG)
geregelten Tatbestände einer zwingenden Ausweisung und einer Regelausweisung
(jetzt: §§ 53, 54 des Aufenthaltsgesetzes - AufenthG - vom 30. Juli 2004, BGBl I
S. 1950) als Rechtsgrundlagen für die Beendigung des Aufenthalts von türkischen
Staatsangehörigen ausscheiden, die ein assoziationsrechtliches Aufenthaltsrecht
nach dem ARB 1/80 besitzen. Der Senat hat damit die materiellrechtlichen Grund-
sätze, die aus der Entscheidung des EuGH vom 29. April 2004 (Rs. C-482/01 und
C-493/01 -, Orfanopoulos und Oliveri, DVBl 2004, 876 = InfAuslR 2004, 268) für frei-
zügigkeitsberechtigte Unionsbürger abzuleiten waren (Urteil vom 3. August 2004
- BVerwG 1 C 30.02 - BVerwGE 121, 297 = Buchholz 402.26 § 12 AufenthG/EWG
Nr. 15), auch auf türkische Staatsangehörige übertragen, die sich auf ein Aufent-
haltsrecht nach dem ARB 1/80 berufen können. Auch diese dürfen nur nach §§ 45,
46 AuslG (jetzt: § 55 AufenthG) in Verbindung mit den einschlägigen gemeinschafts-
rechtlichen Grundsätzen auf der Grundlage einer Ermessensentscheidung ausge-
wiesen werden. Andererseits darf nach materiellem Gemeinschaftsrecht eine Maß-
nahme der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit - als Ausnahme vom Grundsatz der
Freizügigkeit - nur auf ein Verhalten des Betroffenen gestützt werden, das eine ge-
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genwärtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung im Sinne des Gemeinschaftsrechts
darstellt. Daraus ergibt sich, dass für die gerichtliche Überprüfung der Ausweisung
nach dem ARB 1/80 aufenthaltsberechtigter türkischer Staatsangehöriger die Sach-
und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung oder der Entschei-
dung des Tatsachengerichts maßgeblich ist (vgl. Urteil vom 3. August 2004
- BVerwG 1 C 29.02 - a.a.O.; ebenso EuGH, Urteil vom 11. November 2004 a.a.O.
- Cetinkaya - Rn. 41 ff.).
b) Mit dieser geänderten Rechtsprechung ist das angefochtene Urteil des Beru-
fungsgerichts nicht zu vereinbaren, obwohl die Ausweisungsverfügung gegen den
Kläger auf der Grundlage der §§ 47, 48 AuslG (vgl. jetzt §§ 53, 56 AufenthG) als her-
abgestufte Ermessensentscheidung ergangen ist. Das ergibt sich ungeachtet der
weiteren Einwände des Klägers schon daraus, dass der Verwaltungsgerichtshof die
Gefahr der Begehung erneuter Straftaten aufgrund der Sachlage im Zeitpunkt der
letzten behördlichen Entscheidung - hier: vom Oktober 2001 - beurteilt hat, ohne spä-
tere Entwicklungen bis zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vor dem
Tatsachengericht - hier: im Januar 2004 - zu berücksichtigen. Das Berufungsurteil
hätte auch deshalb aufgehoben werden müssen; eine Zurückverweisung der Sache
an den Verwaltungsgerichtshof - gleichzeitig zur etwaigen Nachbesserung der Er-
messensentscheidung (vgl. Urteil vom 3. August 2004 - BVerwG 1 C 29.02 - a.a.O.) -
kommt hier wegen des festgestellten Verstoßes gegen Art. 9 Abs. 1 RL 64/221/EWG
nicht in Betracht.
c) Mit gemeinschaftsrechtlichen Grundsätzen ist es ferner unvereinbar, die Auswei-
sung tragend oder auch nur - wie hier - mittragend auf andere als in der persönlichen
Gefährlichkeit des Ausländers liegende sog. generalpräventive Erwägungen zu stüt-
zen (vgl. Urteil vom 3. August 2004 - BVerwG 1 C 30.02 - a.a.O.), wie es das Regie-
rungspräsidium getan (vgl. Bescheid vom 1. Oktober 2001 S. 5, 6 und 9) und der
Verwaltungsgerichtshof im Ergebnis für unbedenklich gehalten hat (vgl. UA S. 21).
Die Annahme des Regierungspräsidiums, die Ausweisung des Klägers habe "neben
primär spezial- auch aus hilfsweise und ergänzend vorgebrachten generalpräventi-
ven Gründen" verfügt werden dürfen (vgl. Bescheid S. 5) und "generalpräventive Er-
wägungen" seien insbesondere auch "durch die gemeinschaftsrechtlichen Bestim-
mungen des ARB 1/80 … im Hinblick auf Art. 14 Abs. 1 ARB 1/80 nicht von vornher-
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ein ausgeschlossen" (a.a.O. S. 6), ist mit Gemeinschaftsrecht nicht vereinbar. Das
gilt auch für die Auffassung des Berufungsgerichts, der angefochtene Bescheid be-
gegne trotz der angeführten (generalpräventiven) Erwägungen des Regierungspräsi-
diums keinen rechtlichen Bedenken im Hinblick auf Art. 14 Abs. 1 ARB 1/80, weil die
Ausweisung "nicht ausschließlich generalpräventiv begründet", sondern "in erster
Linie im Hinblick auf die berechtigte Annahme verfügt" worden sei, der Kläger werde
weitere Straftaten begehen (UA S. 21). Generalpräventive Ermessenserwägungen
sind nur zulässig, wenn und soweit die Ausweisung ausschließlich - etwa bei den
nicht durch Gemeinschaftsrecht privilegierten türkischen Staatsangehörigen ohne
Aufenthaltsrecht nach dem ARB 1/80 - auf nationales Recht gestützt werden kann.
Das Gemeinschaftsrecht lässt eine Ausweisung ausnahmslos nur aus spezialpräven-
tiven Gründen zu, d.h. zum Schutz der Allgemeinheit vor Gefahren, die von dem ein-
zelnen Ausländer persönlich ausgehen, nicht aber zur - auch nur "ergänzend" oder
sekundär als Nebenzweck verfolgten - (generalpräventiven) Abschreckung anderer
Ausländer.
4. Danach kommt es nicht mehr darauf an, ob die Ausweisung des Klägers im Übri-
gen mit nationalem Recht und Europarecht im Einklang stand, insbesondere verhält-
nismäßig und mit Art. 8 EMRK vereinbar war.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO; soweit über die Kosten hin-
sichtlich des erledigten Verfahrensteils (Abschiebungsandrohung) im Berufungsurteil
nach § 161 Abs. 2 VwGO bereits abschließend entschieden war (UA S. 21), sieht der
Senat von einer Aufteilung der Kosten für das Verfahren in erster und zweiter Instanz
ab (vgl. § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO).
Eckertz - Höfer
Dr. Mallmann
Hund
Beck
Prof. Dr. Dörig
21
22
- 14 -
B e s c h l u s s
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Verfahren vor dem Bundesverwal-
tungsgericht auf 4 000 € festgesetzt (§ 13 Abs. 1 Satz 2 GKG a.F. i.V.m. § 72 GKG).
Eckertz - Höfer
Hund
Beck
Sachgebiet:
BVerwGE: ja
Ausländerrecht
Fachpresse: ja
Rechtsquellen:
AuslG
§§ 45, 46, 47, 48
AufenthG
§§ 53, 54, 55, 56
Richtlinie 64/221/EWG
Art. 9
Beschluss Nr. 1/80 des Assoziationsrats
EWG-Türkei über die Entwicklung der
Assoziation - ARB 1/80 -
Art. 6, 7, 14
Stichworte:
Ausweisung; Abschaffung Widerspruchsverfahren bei Ausweisung von Straftätern;
Vier-Augen-Prinzip; unheilbarer Verfahrensmangel; assoziationsrechtliches Aufent-
haltsrecht; assoziationsberechtigte türkische Staatsangehörige; Strafhaft; Jugend-
strafe; persönliches Verhalten; Spezialprävention; Generalprävention.
Leitsätze:
1. Die Ausweisung eines nach dem ARB 1/80 aufenthaltsberechtigten türkischen
Staatsangehörigen ist wegen eines unheilbaren Verfahrensfehlers rechtswidrig,
wenn die Verfahrensanforderungen aus Art. 9 Abs. 1 der Richtlinie 64/221/EWG
- hier: wegen Abschaffung des Widerspruchsverfahrens - nicht eingehalten werden
(im Anschluss an das Urteil vom 13. September 2005 - BVerwG 1 C 7.04 -, zur Ver-
öffentlichung in BVerwGE vorgesehen).
2. Auch eine längere Strafhaft berührt die Rechte aus Art. 7 Satz 1 zweiter Spiegel-
strich ARB 1/80 nicht (im Anschluss an EuGH, Urteil vom 11. November 2004 - Rs.
C-467/02 -, Cetinkaya, und Urteil vom 7. Juli 2005 - Rs. C-373/03 -, Aydinli).
3. Das Gemeinschaftsrecht lässt eine Ausweisung ausnahmslos nur aus spezialprä-
ventiven Gründen zu, d.h. zum Schutz der Allgemeinheit vor Gefahren, die von dem
einzelnen Ausländer persönlich ausgehen, nicht aber - tragend oder auch nur mittra-
gend - zur (generalpräventiven) Abschreckung anderer Ausländer.
Urteil des 1. Senats vom 6. Oktober 2005 - BVerwG 1 C 5.04
I. VG Stuttgart
vom 08.10.2002 - Az.: VG 5 K 4277/01 -
II. VGH Mannheim vom 27.01.2004 - Az.: VGH 10 S 1610/03 -