Urteil des BVerwG vom 13.02.2014

Genfer Flüchtlingskonvention, Flüchtlingseigenschaft, Asylbewerber, Schwägerin

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
BVerwG 1 C 4.13
OVG 4 LC 317/11
Verkündet
am 13. Februar 2014
Thiele
Justizhauptsekretärin
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
In der Verwaltungsstreitsache
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hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 13. Februar 2014
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Berlit,
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Dörig und Prof. Dr. Kraft,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Fricke und
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Maidowski
für Recht erkannt:
Die Revision des Klägers gegen den Beschluss des
Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom
5. Juli 2013 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
G r ü n d e :
I
Der Kläger wendet sich gegen seine Inanspruchnahme zur Erstattung von So-
zialleistungen, die die Beklagte seiner marokkanischen Schwägerin Frau B.
gewährt hat.
Der Kläger verpflichtete sich im Juni 2008 schriftlich gegenüber der Beklagten,
vom Beginn der voraussichtlichen Visumsgültigkeit „bis zur Beendigung des
Aufenthalts … oder bis zur Erteilung eines Aufenthaltstitels zu einem anderen
Aufenthaltszweck“ nach § 68 AufenthG u.a. die Kosten für den Lebensunterhalt
von Frau B. zu tragen. Daraufhin erhielt diese ein bis zum 29. August 2008 gül-
tiges Besuchervisum und reiste damit am 1. Juli 2008 in das Bundesgebiet ein.
Am 9. Oktober 2008 stellte sie einen Asylantrag, den das Bundesamt für Migra-
tion und Flüchtlinge (Bundesamt) mit Bescheid vom 22. April 2009 ablehnte.
Die Beklagte gewährte ihr ab Januar 2010 Leistungen nach dem Asylbewerber-
leistungsgesetz. Mit rechtskräftigem Urteil vom 27. Oktober 2010 verpflichtete
das Verwaltungsgericht die Bundesrepublik Deutschland zur Flüchtlingsan-
erkennung von Frau B. Daraufhin erkannte ihr das Bundesamt mit Bescheid
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vom 10. Januar 2011 die Flüchtlingseigenschaft zu. Am 9. März 2011 erteilte ihr
die Beklagte eine befristete Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 2 AufenthG.
Mit dem streitgegenständlichen Bescheid vom 1. September 2010 forderte die
Beklagte den Kläger zur Erstattung der an Frau B. für die zwischen März und
August 2010 gewährten Leistungen (ohne Krankenhilfekosten) in Höhe von
1 273,31 € auf. Das Verwaltungsgericht hat den Bescheid aufgehoben, da der
Kläger für den o.g. Zeitraum des Leistungsbezugs von Frau B. nicht hafte. Ihr
Aufenthaltszweck habe sich, wie § 55 Abs. 3 AsylVfG bestätige, bereits mit der
Stellung des später zur Flüchtlingsanerkennung führenden Asylantrags geän-
dert.
Auf die Berufung der Beklagten hat das Oberverwaltungsgericht das Urteil des
Verwaltungsgerichts geändert und die Klage abgewiesen. Die tatbestandlichen
Voraussetzungen des Erstattungsanspruchs nach § 68 AufenthG lägen vor. Die
mit der Asylantragstellung im Oktober 2008 einhergehende Aufenthaltsgestat-
tung rechtfertige keine andere Beurteilung. Nach § 8 Abs. 1 Satz 1 AsylbLG
würden Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz nicht gewährt, so-
weit der erforderliche Lebensunterhalt anderweitig, insbesondere aufgrund ei-
ner Erklärung nach § 68 Abs. 1 Satz 1 AufenthG gedeckt werde. Diese Rege-
lung setze zwingend voraus, dass die Haftung aufgrund einer Verpflichtungs-
erklärung trotz der Asylantragstellung fortbestehe. Die Erstattungspflicht entfalle
auch nicht im Nachhinein, wenn der Asylantrag Erfolg habe. Der Betroffene er-
lange durch die in § 55 Abs. 3 AsylVfG geregelte Anrechnung der Aufenthalts-
zeiten nicht rückwirkend einen Aufenthaltstitel und sei auch nicht bereits mit
dem Asylantrag „in eine Anspruchsposition hineingewachsen“. Nach dem Wort-
laut der Verpflichtungserklärung sei für den Kläger das Risiko der Erstattung
evtl. Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz auch erkennbar gewe-
sen. Seine Erstattungsverpflichtung verstoße nicht gegen die Richtlinie
2003/9/EG. Gemäß Art. 13 Abs. 3 und 4 der Richtlinie könnten die Mitgliedstaa-
ten die Leistungsgewährung davon abhängig machen, dass die Asylbewerber
nicht über ausreichende Mittel verfügten und ggf. eine Erstattung verlangen.
Von diesen Bestimmungen werde die vom Kläger eingegangene Verpflichtung
nach § 68 AufenthG nicht erfasst, da sie ausschließlich das Rechtsverhältnis
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zwischen den Mitgliedstaaten und den Asylbewerbern ausgestalteten. In dem
hier vorliegenden Regelfall habe es mangels atypischer Gegebenheiten keiner
Ermessenserwägungen für die Inanspruchnahme des Klägers bedurft.
Mit der Revision rügt der Kläger eine Verletzung der Richtlinien 2011/95/EU und
2003/9/EG und beantragt eine Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen
Union. Nach Unionsrecht habe die Flüchtlingsanerkennung nur deklaratori-
schen Charakter, wirke daher auf den Zeitpunkt der Antragstellung zurück, und
die Mitgliedstaaten dürften die Ausgaben für die soziale Sicherung der Asylsu-
chenden nicht von deren Verwandten zwangsweise finanzieren lassen. Das Be-
rufungsgericht habe die faktischen Auswirkungen der drohenden Haftung des
Klägers auf das Verhalten seiner Schwägerin übersehen, deren Wissen um die
Erstattungspflicht dazu geführt habe, dass sie während ihrer Schwangerschaft
auf die Inanspruchnahme sozialer Leistungen verzichtet habe. Zudem sei mit
der vorformulierten Verpflichtungserklärung die Haftung für Umstände auf den
Kläger verlagert worden, die ausschließlich in der Sphäre des Staates lägen.
Schließlich werde der Kläger willkürlich ungleich behandelt gegenüber Ga-
rantiegebern in Fällen, in denen ein Ausländer auch ohne verwaltungsgerichtli-
ches Verfahren vom Bundesamt anerkannt und ihm alsbald ein Aufenthaltstitel
erteilt worden sei.
II
Die zulässige Revision des Klägers ist unbegründet. Das Berufungsgericht hat
die Klage gegen den auf § 68 AufenthG gestützten Heranziehungsbescheid
ohne Verstoß gegen revisibles Recht (§ 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO) abgewiesen.
Die vom Kläger abgegebene Verpflichtungserklärung ist wirksam und erfasst
die an seine Schwägerin gewährten Leistungen (1.). Seine Erstattungspflicht
entfällt nicht dadurch, dass Frau B. einen Asylantrag gestellt hat und ihr darauf-
hin die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt worden ist (2.). Die Heranziehung des
Klägers bedurfte keiner Ermessensentscheidung (3.).
Gemäß § 68 Abs. 1 Satz 1 AufenthG hat, wer sich der Ausländerbehörde oder
einer Auslandsvertretung gegenüber verpflichtet hat, die Kosten für den Le-
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bensunterhalt eines Ausländers zu tragen, sämtliche öffentlichen Mittel zu er-
statten, die für den Lebensunterhalt des Ausländers einschließlich der Versor-
gung mit Wohnraum und der Versorgung im Krankheitsfalle und bei Pflegebe-
dürftigkeit aufgewendet werden, auch soweit die Aufwendungen auf einem ge-
setzlichen Anspruch des Ausländers beruhen. Nach Absatz 2 der Vorschrift be-
darf die Verpflichtung der Schriftform; sie ist nach Maßgabe des Verwaltungs-
vollstreckungsgesetzes vollstreckbar. Diese Regelung setzt die Befugnis der
erstattungsberechtigten Stelle voraus, den Erstattungsanspruch durch Verwal-
tungsakt (Leistungsbescheid) geltend zu machen (Urteil vom 24. November
1998 - BVerwG 1 C 33.97 - BVerwGE 108, 1 <4 f.> zu § 84 AuslG 1990
= Buchholz 402.240 § 84 AuslG 1990 Nr. 2 S. 4 ).
Die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Leistungsbescheids bestimmt sich
grundsätzlich nach der im Zeitpunkt seines Erlasses maßgeblichen Sach- und
Rechtslage (vgl. Urteil vom 16. Oktober 2012 - BVerwG 10 C 6.12 - BVerwGE
144, 326 = Buchholz 402.242 § 66 AufenthG Nr. 2, jeweils Rn. 12). Ob und in
welcher Weise die Behörde aus Gründen des materiellen Rechts auf nachträg-
liche Änderungen der Sachlage reagieren muss, kann im vorliegenden Fall da-
hinstehen. Denn die nach Bescheiderlass erfolgte Flüchtlingsanerkennung von
Frau B. steht der Inanspruchnahme des Klägers für die ihr während des Asyl-
verfahrens gewährten Leistungen nicht entgegen und begründet auch keinen
atypischen Umstand, demzufolge die Beklagte den Kläger nur im Wege einer
Ermessensentscheidung hätte heranziehen dürfen.
1. Das Berufungsgericht hat die vom Kläger abgegebene Verpflichtungserklä-
rung vom 6. Juni 2008 als wirksam und hinreichend bestimmt angesehen. Auf-
grund des insoweit eindeutigen Wortlauts, der Leistungen nach dem Asylbe-
werberleistungsgesetz ausdrücklich erwähnt, hat es sie dahingehend ausgelegt,
dass die übernommene Haftung auch diese Sozialleistung erfasst. Die erstmals
in der Revisionsverhandlung erhobene Rüge des Klägers, die Beklagte habe
die handschriftliche datumsmäßige Befristung seiner Erklärung nachträglich ge-
strichen, verhilft der Revision nicht zum Erfolg. Das Berufungsgericht hat die
Erklärung dahingehend ausgelegt, dass sie vom Beginn der voraussichtlichen
Gültigkeit des Visums ab 1. Juli 2008 „bis zur Beendigung des Aufenthalts oder
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bis zur Erteilung eines Aufenthaltstitels zu einem anderen Aufenthaltszweck“ gilt
(BA S. 2, 9 f.). Revisionsrechtlich gehören die Auslegung einer Willenserklä-
rung, d.h. die Ermittlung des Erklärungsinhalts unter Würdigung der ihrer Abga-
be zugrunde liegenden Umstände zur Tatsachenfeststellung (Kraft, in:
Eyermann, VwGO, 13. Aufl. 2010, § 137 Rn. 51 m.w.N.), an die das Revisions-
gericht mangels erhobener Verfahrensrügen gemäß § 137 Abs. 2 VwGO ge-
bunden ist. Diese Bindung tritt nur dann nicht ein, wenn die Auslegung des Tat-
richters auf einem Rechtsirrtum oder einem Verstoß gegen allgemeine Erfah-
rungssätze, Denkgesetze oder Auslegungsregeln beruht (vgl. u.a. Urteil vom
19. Februar 1982 - BVerwG 8 C 27.81 - BVerwGE 65, 61 <69> = Buchholz
406.11 § 131 BBauG Nr. 45 S. 35 ). Derartige revisible Verstöße gegen
§§ 133, 157 BGB lässt die Auslegung der Vorinstanz nicht erkennen. Es liegt
nicht fern, dass die aus der Urkunde ersichtliche und überstempelte Streichung
des handschriftlich eingetragenen Enddatums von einem Mitarbeiter der Be-
klagten in Anwesenheit des Klägers oder zumindest mit dessen Zustimmung
erfolgt ist. Dafür, dass der Kläger die Streichung der datumsmäßigen Befristung
seiner Verpflichtungserklärung letztlich in seinem Erklärungswillen aufgenom-
men hat, spricht seine Einlassung, die Beklagte hätte andernfalls der Erteilung
eines Besuchsvisums an seine Schwägerin nicht zugestimmt.
2. Zutreffend hat das Berufungsgericht entschieden, dass weder die Asylantrag-
stellung als solche noch die Flüchtlingsanerkennung von Frau B. der Erstat-
tungspflicht des Klägers für die von ihr während des Asylverfahrens bezogenen
Leistungen entgegenstehen.
2.1 Der Senat folgt der Auffassung des Berufungsgerichts, die Asylantragstel-
lung durch den in der Verpflichtungserklärung genannten Ausländer hindere
nicht die Inanspruchnahme des Garantiegebers (ebenso VGH Mannheim, Urteil
vom 21. März 2013 - 12 S 1188/12 -, VBlBW 2013, 348; BayLSG, Beschluss
vom 12. November 2008 - L 11 B 845/08 AY -, FEVS 60, 427; a.A. BayVGH,
Urteil vom 3. März 1998 - 12 B 96.3002 - ). Zum einen ist die gesetzliche
Aufenthaltsgestattung gemäß § 55 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG kein Aufenthaltstitel
im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 2 AufenthG. Zum anderen ergibt sich der Fortbe-
stand der Haftung aus der Regelung des § 8 AsylbLG: Nach Absatz 1 Satz 1
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der Vorschrift werden Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz nicht
gewährt, soweit der erforderliche Lebensunterhalt anderweitig, insbesondere
aufgrund einer Verpflichtung nach § 68 Abs. 1 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes
gedeckt wird. Als Ausdruck nur subsidiärer Leistungsgewährung setzt die Vor-
schrift notwendigerweise voraus, dass die vom Gesetzgeber ausdrücklich ge-
nannte Haftung aufgrund einer Verpflichtungserklärung nicht mit der Asylan-
tragstellung des Ausländers endet. Das wird übersehen, wenn der Sinnzusam-
menhang einer Verpflichtungserklärung mit der Regelerteilungsvoraussetzung
der Lebensunterhaltssicherung in § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG zu einem
dem § 68 AufenthG immanenten haftungsbegrenzenden Tatbestandsmerkmal
verstärkt wird. Die Auffassung, eine Verpflichtung aus § 68 AufenthG ende,
wenn der weitere Aufenthalt des Ausländers nicht mehr von der Lebensunter-
haltssicherung abhänge (so Funke-Kaiser, in: GK-AufenthG, II-§ 68 Rn. 22
; Hailbronner, AuslR, § 68 AufenthG Rn. 14; Stiegeler, in:
Hoffmann/Hofmann, HK-AuslR, § 68 AufenthG Rn. 9; offen: Bauer, in:
Renner/Bergmann/Dienelt, AuslR, 10. Aufl. 2013, § 68 AufenthG Rn. 10), er-
weist sich mit der gesetzlichen Regelung des § 8 AsylbLG als unvereinbar.
Nichts anderes ergibt sich - entgegen der Annahme der Revision - aus der
Richtlinie 2003/9/EG des Rates vom 27. Januar 2003 zur Festlegung von Min-
destnormen für die Aufnahme von Asylbewerbern in den Mitgliedstaaten
(ABl EU Nr. L 31 S. 18). Deren Vorschriften gelten gemäß Art. 3 Abs. 1 der
Richtlinie für alle Drittstaatsangehörigen und Staatenlosen, die an der Grenze
oder im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats Asyl beantragen, solange sie als
Asylbewerber im Hoheitsgebiet verbleiben dürfen, sowie für ihre Familienange-
hörigen, wenn sie nach nationalem Recht von diesem Asylantrag erfasst sind.
Nach Art. 13 Abs. 1 und 2 der Richtlinie tragen die Mitgliedstaaten dafür Sorge,
dass Asylbewerbern ab Antragstellung materielle Aufnahmebedingungen ge-
währt werden, die einem Lebensstandard entsprechen, der die Gesundheit und
den Lebensunterhalt der Asylbewerber gewährleistet. Gemäß Absatz 3 der
Vorschrift können die Mitgliedstaaten die Gewährung der materiellen Aufnah-
mebedingungen und der Gesundheitsversorgung davon abhängig machen,
dass die Asylbewerber nicht über ausreichende Mittel für einen derartigen Le-
bensstandard verfügen. Nach Absatz 4 können sie von den Asylbewerbern ver-
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langen, dass diese für die Kosten der in dieser Richtlinie vorgesehenen mate-
riellen Aufnahmebedingungen und der Gesundheitsversorgung gemäß Absatz 3
ganz oder teilweise aufkommen und ggf. eine Erstattung verlangen. Diese Re-
gelungen sowie insbesondere die Erwägungsgründe Nr. 5 und 7, die die Ge-
währleistung eines menschenwürdigen Lebens für Asylbewerber betonen, ma-
chen deutlich, dass die Richtlinie allein auf die soziale Sicherung von Asylbe-
werbern zielt. Der Schutz dieser Personengruppe ist ihr Anliegen und nicht die
Verschonung Dritter, die sich aufgrund einer autonomen Entscheidung ver-
pflichtet haben, im Falle der Visumerteilung für den Unterhalt eines Ausländers
aufzukommen. Hinsichtlich des ggf. aus sittlichen Erwägungen entstehenden
inneren Drucks, auf die Inanspruchnahme von Sozialleistungen mit Blick auf
eine zukünftige Inanspruchnahme des Garantiegebers zu verzichten, erscheint
ein Asylbewerber nicht schutzbedürftig. Es ist nichts dafür ersichtlich, dass der
Schutzzweck der Richtlinie, Asylbewerbern ein menschenwürdiges Leben zu
ermöglichen, durch faktische Rücksichtnahme auf einen Garantiegeber konter-
kariert würde oder gar leerliefe. Die Richtlinie 2003/9/EG steht daher offenkun-
dig der Inanspruchnahme eines Dritten aus einer von ihm übernommenen Ver-
pflichtungserklärung nicht entgegen; eine unionsrechtliche Zweifelsfrage stellt
sich insoweit nicht (acte clair).
2.2 Zutreffend erweist sich ferner die Rechtsauffassung des Berufungsgerichts,
dass die Erstattungspflicht des Klägers nicht rückwirkend durch die Zuerken-
nung der Flüchtlingseigenschaft an Frau B. weggefallen ist. Zwar wird einem
Ausländer gemäß § 55 Abs. 3 AsylVfG, soweit der Erwerb oder die Ausübung
eines Rechts oder einer Vergünstigung von der Dauer des Aufenthalts im Bun-
desgebiet abhängig ist, die Zeit eines Aufenthalts nach Absatz 1 - d.h. das Be-
stehen einer gesetzlichen Aufenthaltsgestattung - angerechnet, wenn der Aus-
länder unanfechtbar als Asylberechtigter anerkannt oder ihm unanfechtbar die
Flüchtlingseigenschaft zuerkannt worden ist (§ 55 Abs. 3 AsylVfG in der hier
maßgeblichen Fassung des Richtlinienumsetzungsgesetzes vom 19. August
2007, BGBl I S. 1970). Dem Betreffenden wird jedoch nicht rückwirkend ein
Aufenthaltstitel nach § 25 Abs. 1 bzw. 2 AufenthG erteilt. Die Regelung ordnet
auch sonst nicht umfassend an, dass bei Erfolg des Asylantrages der Antrag-
steller in allen rechtlichen oder tatsächlichen Belangen rückwirkend so zu stel-
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len wäre, als seien An- bzw. Zuerkennung des Status bereits am Tage der An-
tragstellung erfolgt, und kann auch nicht als Ausformung eines entsprechenden
(ungeschriebenen) Rechtsgrundsatzes gewertet werden. Zudem wirkt diese
Regelung, die die Ableitung von Aufenthaltsrechten aus der Dauer aussichtslo-
ser Asylverfahren verhindern (BTDrucks 9/875 S. 21 zu § 17 Abs. 3 AsylVfG
1982) und die Eingliederung von Asylberechtigten und anerkannten Flüchtlin-
gen in das wirtschaftliche, kulturelle und gesellschaftliche Leben der Bundesre-
publik Deutschland erleichtern soll (Urteil vom 19. Oktober 2011 - BVerwG 5 C
28.10 - BVerwGE 141, 94 = Buchholz 130 § 4 StAG Nr. 14, jeweils Rn. 16),
nach Sinn und Zweck nur zugunsten des Asylberechtigten bzw. anerkannten
Flüchtlings und äußert keine Wirkungen zugunsten eines Garantiegebers als
Drittem.
Völker- und unionsrechtliche Regelungen stehen dem nicht entgegen. Zwar
weist die Revision zutreffend darauf hin, dass die Zuerkennung der Flüchtlings-
eigenschaft sowohl nach der Konzeption des Abkommens über die Rechtsstel-
lung der Flüchtlinge vom 28. Juli 1951 (Genfer Flüchtlingskonvention - BGBl
1953 II S. 560) als auch der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parla-
ments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerken-
nung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch
auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für
Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewäh-
renden Schutzes (Neufassung - ABl EU Nr. L 337 S. 9) nur ein deklaratorischer
Akt ist (vgl. UNHCR, Handbuch über Verfahren und Kriterien zur Feststellung
der Flüchtlingseigenschaft, 1979, Nr. 28 und Erwägungsgrund Nr. 21 der Richt-
linie 2011/95/EU). Das führt jedoch nicht zum Erfolg der Revision. Denn die
Genfer Flüchtlingskonvention selbst gewährt dem Flüchtling unmittelbar kein
Aufenthaltsrecht, sondern nur Abschiebungsschutz gemäß Art. 33 GFK; im Üb-
rigen stehen ihre Gewährungen unter dem Vorbehalt des rechtmäßigen Aufent-
halts (vgl. zu Art. 26 und Art. 31 GFK: Urteil vom 15. Januar 2008 - BVerwG
1 C 17.07 - BVerwGE 130, 148 = Buchholz 402.22 Art. 26 GK Nr. 3, jeweils
Rn. 16 ff.). Aus Art. 24 Abs. 1 der Richtlinie 2011/95/EU, demzufolge die Mit-
gliedstaaten so bald wie möglich nach Zuerkennung des internationalen Schut-
zes Personen, denen der Flüchtlingsstatus zuerkannt worden ist, einen Aufent-
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haltstitel ausstellen, ergibt sich, dass das Aufenthaltsrecht für den anerkannten
Flüchtling unionsrechtlich an die Zuerkennung des Flüchtlingsschutzes an-
knüpft, die sich ungeachtet der deklatorischen Natur der Anerkennung gerade
keine umfassende Rückwirkung beimisst. Im Übrigen wirken sich weder die
Regelungen der Genfer Flüchtlingskonvention noch der Richtlinie 2011/95/EU
auf das Rechtsverhältnis zwischen dem Kläger als Garantiegeber und der Be-
klagten aus. Auch insoweit besteht offenkundig keine Notwendigkeit, den Ge-
richtshof der Europäischen Union gemäß Art. 267 AEUV anzurufen.
3. Schließlich ist die Vorinstanz zu Recht davon ausgegangen, dass hier ein
Regelfall vorliegt und die Beklagte über die Heranziehung des Klägers nicht im
Wege einer Ermessensentscheidung befinden musste. Es entspricht der Recht-
sprechung des Bundesverwaltungsgerichts, dass der aus einer Erklärung nach
§ 68 AufenthG Verpflichtete im Regelfall zur Erstattung heranzuziehen ist, ohne
dass es dahingehender Ermessenserwägungen bedürfte. Ein Regelfall liegt vor,
wenn die Voraussetzungen der Aufenthaltsgenehmigung einschließlich der
finanziellen Belastbarkeit des Verpflichteten im Verwaltungsverfahren geprüft
worden sind und nichts dafür spricht, dass die Heranziehung zu einer unzumut-
baren Belastung führen könnte. Hingegen hat die erstattungsberechtigte Stelle
bei atypischen Gegebenheiten im Wege des Ermessens zu entscheiden, in wel-
chem Umfang der Anspruch geltend gemacht wird und welche Zahlungserleich-
terungen dem Verpflichteten ggf. eingeräumt werden. Wann in diesem Sinne
ein Ausnahmefall vorliegt, ist anhand einer wertenden Betrachtung aller Um-
stände des Einzelfalls zu entscheiden und unterliegt voller gerichtlicher Nach-
prüfung (Urteile vom 24. November 1998 - BVerwG 1 C 33.97 - BVerwGE 108,1
<18> = Buchholz 402.240 § 84 AuslG 1990 Nr. 2 S. 4 und vom
18. April 2013 - BVerwG 10 C 10.12 - BVerwGE 146, 198 Rn. 31).
Im vorliegenden Fall hat der Kläger die Verpflichtungserklärung im Hinblick auf
einen familiär begründeten zweimonatigen Besuchsaufenthalt seiner Schwäge-
rin abgegeben. Anders als in der dem Urteil vom 24. November 1998 zugrunde
liegenden Fallkonstellation, die die Aufnahme von bosnischen Bürgerkriegs-
flüchtlingen im Jahr 1992 betraf, war der im Visumverfahren geltend gemachte
Aufenthaltszweck von Frau B. rein privater Natur und keine durch eine politi-
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sche Leitentscheidung oberster Landes- und Bundesbehörden begründete öf-
fentliche Angelegenheit (Urteil vom 24. November 1998 a.a.O. S. 19 f. bzw.
S. 18 f.). Deutsche Stellen tragen - anders als in der damaligen Fallgruppe der
Aufnahme von Bürgerkriegsflüchtlingen - auch keine Mitverantwortung durch
eine von der Behördenspitze angeordnete „großzügige“ Prüfung der Visumvor-
aussetzungen. Mit seiner Verpflichtungserklärung hat der Kläger vielmehr voll-
umfänglich das Risiko übernommen, dass seine Schwägerin das Bundesgebiet
nicht rechtzeitig vor Ablauf der Geltungsdauer des Besuchsvisums verlässt,
sondern den Aufenthaltszweck durch die Asylantragstellung ändert und wäh-
rend des Asylverfahrens öffentliche Leistungen in Anspruch nimmt. Schließlich
begründet auch die Flüchtlingsanerkennung von Frau B. keinen Umstand, der
eine Ermessensentscheidung als notwendig erscheinen ließe, um rückwirkend
für die Zeit des Asylverfahrens eine gerechte Lastenverteilung zwischen Kläger
und öffentlicher Hand ermöglichen zu können. Denn hinsichtlich des ver-
gleichsweise geringen Betrags in Höhe von 1 273,31 € ist auch mit Blick auf die
Wertung des Gesetzgebers, die in der in § 8 Abs. 2 AsylbLG getroffenen Rege-
lung zum Ausdruck kommt, kein atypischer Fall gegeben. Danach kann Perso-
nen, die sechs Monate oder länger eine Verpflichtung nach § 68 Abs. 1 Satz 1
AufenthG gegenüber einer in § 1 Abs. 1 AsylbLG genannten Person erfüllt ha-
ben, ein monatlicher Zuschuss gewährt werden, wenn außergewöhnliche Um-
stände in der Person des Verpflichteten den Einsatz öffentlicher Mittel rechtfer-
tigen. Diese Zuschussregelung betrifft zwar nur Fälle, in denen der Verpflich-
tungsgeber tatsächlich Leistungen erbringt. Die ihr zugrunde liegende gesetzli-
che Wertung ist aber auch bei der Frage zu berücksichtigen, ob von der Erstat-
tungspflicht aus einer Verpflichtungserklärung im Ermessenswege abgesehen
werden kann. Im Übrigen bleibt die Möglichkeit einer Reduzierung der Kosten-
schuld aus Verhältnismäßigkeitsgründen - wofür hier nichts ersichtlich ist - dem
Vollstreckungsverfahren vorbehalten (vgl. Urteil vom 16. Oktober 2012
- BVerwG 10 C 6.12 - BVerwGE 144, 326 = Buchholz 402.242 § 66 AufenthG
Nr. 2, jeweils Rn. 36 f.).
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Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2 VwGO.
Prof. Dr. Berlit
Prof. Dr. Dörig
Prof. Dr. Kraft
Fricke
Dr. Maidowski
B e s c h l u s s
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf
1 273,31 € festgesetzt (§ 47 Abs. 1 i.V.m. § 52 Abs. 3 GKG).
Prof. Dr. Berlit
Prof. Dr. Kraft
Fricke
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Sachgebiet:
BVerwGE:
ja
Ausländerrecht
Fachpresse:
ja
Rechtsquellen:
AufenthG
§ 4 Abs. 1 Satz 2; § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1; §§ 25, 68
AsylVfG
§ 55 Abs. 1 und 3
AsylbLG
§ 1 Abs. 1; § 8
GFK
Art. 33
Richtlinie 2003/9/EG
Art. 3, 13
Richtlinie 2011/95/EU Art. 13
VwGO
§ 137 Abs. 2
Stichworte:
Asylbewerber; Asylverfahren; atypischer Fall; Auslegung; Bedürftigkeit; deklara-
torisch; Ermessen; Erstattung; Erstattungsanspruch; Haftung; Heranziehung;
Flüchtling; Flüchtlingseigenschaft; Garantiegeber; Lebensunterhalt; Leistungs-
bescheid; maßgeblicher Zeitpunkt; Regelfall; Sozialleistung; Tatsachenfeststel-
lung; Verpflichtungserklärung; Zeitpunkt; Zuerkennung.
Leitsatz:
Die Erstattungspflicht aus einer Verpflichtungserklärung gemäß § 68 AufenthG
umfasst auch Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz, die der Aus-
länder während eines Asylverfahrens bezogen hat. Das gilt auch dann, wenn
das Asylverfahren mit Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft endet. Die
Flüchtlingsanerkennung begründet auch keinen atypischen Fall, der die Heran-
ziehung des Garantiegebers nur im Wege einer Ermessensentscheidung er-
möglichen würde.
Urteil des 1. Senats vom 13. Februar 2014 - BVerwG 1 C 4.13
I. VG Oldenburg vom 24.10.2011 - Az.: VG 11 A 583/11 -
II. OVG Lüneburg vom 05.07.2013 - Az.: OVG 4 LC 317/11 -