Urteil des BVerwG vom 29.04.2009

Vergleich, Pass, Ausreise, Aufenthaltserlaubnis

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 1 C 4.08
VGH 10 B 07.304
In der Verwaltungsstreitsache
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hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 29. April 2009
durch die Präsidentin des Bundesverwaltungsgerichts Eckertz-Höfer,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Richter und
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Fricke
beschlossen:
Im Hinblick darauf, dass der Kläger inzwischen eine Drogentherapie absolviert
hat, hält es der Senat nach Abstimmung mit dem Prozessbevollmächtigten des
Klägers und der Vertreterin der Beklagten für sachgerecht, dass dem Kläger
eine aufenthaltsrechtliche „Bewährungschance“ eingeräumt wird. Gemäß § 106
Satz 2 VwGO schlägt der Senat folgenden gerichtlichen Vergleich vor:
1. Der Kläger verpflichtet sich, gegenüber der Beklagten
alle vier Monate - erstmals am 1. Juli 2009 - seine Dro-
genfreiheit jeweils durch eine Haaruntersuchung nachzu-
weisen.
2. Der Kläger verpflichtet sich ferner, seinen Pass verlän-
gern zu lassen und spätestens am 1. Juli 2009 bei der
Beklagten zu hinterlegen.
3. Die Beklagte verpflichtet sich, den Kläger weiter im
Bundesgebiet zu dulden, solange dieser seine Drogen-
freiheit nachweist, keine weiteren Straftaten begeht und
über einen gültigen Pass verfügt.
4. Die Beklagte wird die Duldung für jeweils vier Monate
- zeitlich jeweils parallel zum Nachweis der Drogenfrei-
heit - bescheinigen.
5. Sollten die Duldungsgründe entfallen, wird die Beklagte
eine etwa beabsichtigte Abschiebung nicht ohne vorherige
(erneute) Androhung mit einer Frist von vier Wochen zur
freiwilligen Ausreise durchführen.
6. Die Beklagte gestattet dem Kläger, im Bundesgebiet
erwerbstätig zu sein.
7. Die Beklagte verpflichtet sich, die Wirkungen ihrer
Ausweisungsverfügung vom 20. März 2006 auf den
1. Mai 2012 zu befristen, sofern die Duldungsgründe zu
diesem Zeitpunkt nach wie vor gegeben sind.
8. Die Beklagte verpflichtet sich, dem Kläger gleichzeitig
mit der Befristungsverfügung eine Aufenthaltserlaubnis für
zunächst zwei Jahre zu erteilen, sofern keine zwingenden
Versagungsgründe vorliegen.
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9. Der Kläger und die Beklagte tragen die Kosten des Re-
visionsverfahrens jeweils zur Hälfte. Ansonsten verbleibt
es bei den in den ersten beiden Rechtszügen getroffenen
Kostenentscheidungen.
10. Damit sind alle gegenseitigen Ansprüche zwischen
dem Kläger und der Beklagten abgegolten.
Der Vergleich wird wirksam, wenn der Kläger und die Beklagte die Annahme
gegenüber dem Senat schriftlich bis zum 7. Mai 2009 (Eingang bei Gericht)
erklären. Falls der Vergleich zustande kommt, wird der auf Dienstag, den
19. Mai 2009 bestimmte Termin zur mündlichen Verhandlung aufgehoben.
Eckertz-Höfer
Richter
Fricke