Urteil des BVerwG vom 28.06.2006

Ausweisung, Änderung der Rechtsprechung, Innerstaatliches Recht, Gefährdung

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
BVerwG 1 C 4.06
VGH 10 B 00.3449
In der Verwaltungsstreitsache
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hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 28. Juni 2006
durch die Vizepräsidentin des Bundesverwaltungsgerichts Eckertz-Höfer
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Hund und Richter, die Richterin
am Bundesverwaltungsgericht Beck und den Richter am Bundesverwaltungsge-
richt Prof. Dr. Dörig
ohne mündliche Verhandlung für Recht erkannt:
Das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom
7. August 2002 wird aufgehoben. Die Sache wird zur an-
derweitigen Verhandlung und Entscheidung an den Ver-
waltungsgerichtshof zurückverwiesen.
Die Entscheidung über die Kosten bleibt der Schlussent-
scheidung vorbehalten.
G r ü n d e :
I
Der Kläger, ein türkischer Staatsangehöriger, wendet sich gegen seine Auswei-
sung aus Deutschland.
Er wurde 1976 in der Bundesrepublik Deutschland als Sohn eines türkischen
Arbeitnehmers und dessen türkischer Ehefrau geboren. Nach dem Besuch der
Grund- und Hauptschule absolvierte der Kläger vom 1. September 1991 bis
zum 28. Februar 1995 eine Berufsausbildung als Industriemechaniker und
schloss diese erfolgreich mit der Gesellenprüfung ab. Zu dieser Zeit war der
Vater des Klägers bereits seit 1972 ordnungsgemäß in Deutschland beschäftigt.
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Im Mai 1992 wurde dem Kläger eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis erteilt.
Seit Anfang 1997 war er heroinabhängig. Der Kläger ist wiederholt strafrechtlich
in Erscheinung getreten. Verurteilt wurde er erstmals im Oktober 1997 wegen
unerlaubten Erwerbs von Betäubungsmitteln zu einer Freiheitsstrafe von drei
Monaten, die zunächst zur Bewährung ausgesetzt wurde, die der Kläger nach
Widerruf der Bewährung aber zu verbüßen hatte. Im März 1999 wurde er
wegen schweren Raubes in Tatmehrheit mit 32 sachlich zusammentreffenden
Fällen des unerlaubten Erwerbs von Betäubungsmitteln zu einer Gesamtfrei-
heitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Der Kläger hatte zusammen mit seinem
damals ebenfalls heroinabhängigen Bruder am 6. Mai 1998 in einer Tankstelle
den anwesenden Angestellten mit Schreckschusswaffen bedroht, während sein
Bruder diesen veranlasste, die Kasse zu öffnen und daraus einen Betrag von
1 650 DM entnahm. Des Weiteren hatte er von Januar 1998 bis zu seiner Fest-
nahme am 7. Mai 1998 in mindestens 32 Fällen jeweils 5 g Heroin erworben.
Bei der Strafzumessung wurde berücksichtigt, dass die begangenen Taten auf
der Drogenabhängigkeit des Klägers beruhten. Die gegen ihn verhängte Frei-
heitsstrafe wurde - auch im Nachhinein - nicht zur Bewährung ausgesetzt. Der
Kläger hat die gesamte Strafe unter Anrechnung erlittener Untersuchungshaft
verbüßt.
Mit Bescheid vom 2. September 1999 wies ihn die Beklagte für unbefristete
Dauer aus der Bundesrepublik Deutschland aus und drohte seine Abschiebung
in die Türkei an. Zur Begründung wurde ausgeführt, der Kläger habe den Tat-
bestand des § 47 Abs. 1 Nr. 1 AuslG erfüllt, der eine Ausweisung gebiete. We-
gen seiner Geburt in der Bundesrepublik und des Besitzes einer unbefristeten
Aufenthaltserlaubnis sei die zwingende Ausweisung jedoch nach § 48 Abs. 1
Satz 1 Nr. 2 AuslG zu einer Regelausweisung herabzustufen. Eine weitere
Herabstufung zur Ermessensausweisung wegen des Vorliegens eines atypi-
schen Ausnahmefalles komme hingegen nicht in Betracht. Es lägen schwer-
wiegende Gründe der öffentlichen Sicherheit und Ordnung vor. Der Kläger sei
wegen schweren Raubes sowie unerlaubten Erwerbs von Betäubungsmitteln in
32 Fällen verurteilt worden. Die Ausweisung sei aus spezialpräventiven Grün-
den gerechtfertigt. Angesichts der Drogenabhängigkeit des Klägers und der
Schwere der von ihm begangenen Straftaten bestehe ein hohes Rückfallrisiko.
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Den Widerspruch des Klägers wies die Regierung von Schwaben mit Bescheid
vom 21. Januar 2000 zurück.
Das Verwaltungsgericht hat die gegen die Ausweisung gerichtete Klage mit Ur-
teil vom 10. Oktober 2000 abgewiesen. Die hiergegen eingelegte Berufung des
Klägers hat der Verwaltungsgerichtshof mit Urteil vom 7. August 2002 zurück-
gewiesen. Zur Begründung hat er im Wesentlichen ausgeführt: Die Vorausset-
zungen für eine Regelausweisung nach § 47 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2, § 48 Abs. 1
Nr. 2 AuslG lägen vor. Weder im Hinblick auf die familiären, wirtschaftlichen
oder sonstigen Bindungen des Klägers in Deutschland noch unter Berücksichti-
gung der von ihm begangenen Straftaten unterscheide sich der vorliegende Fall
in wesentlicher Weise von anderen typischen Ausweisungsfällen. Zum maß-
geblichen Zeitpunkt der behördlichen Widerspruchsentscheidung im Januar
2000 sei der Kläger durch die Verbüßung der Freiheitsstrafe auch noch nicht
derart geläutert und beeindruckt gewesen, dass hätte angenommen werden
können, von ihm gehe keine Gefahr neuer Verfehlungen aus. Denn trotz seiner
bereits im Mai 1998 erfolgten Inhaftierung habe der Kläger auch in der Strafhaft
noch Drogen konsumiert, und zwar sowohl im November 1999 als auch im
Februar 2000. Deshalb habe die Behörde mit Recht befürchtet, dass er wegen
seiner Betäubungsmittelabhängigkeit alsbald neue Straftaten begehen werde.
Die Ausweisung stehe auch mit den assoziationsrechtlichen Vorschriften des
ARB 1/80 in Einklang. Der Kläger besitze jedenfalls ein Aufenthaltsrecht nach
Art. 7 Satz 1 ARB 1/80. Seine Ausweisung sei aber auch unter Berücksichti-
gung seiner assoziationsrechtlichen Rechtsposition nach Art. 14 Abs. 1 ARB
1/80 rechtmäßig. Die Aufenthaltsbeendigung diene spezialpräventiven Grün-
den, weil der vom Kläger begangene schwere Raub und die Vielzahl der Be-
täubungsmitteldelikte ein persönliches Verhalten erkennen ließen, das eine
schwere Gefährdung der öffentlichen Ordnung darstelle und die konkrete Ge-
fahr von weiteren schweren Störungen der öffentlichen Ordnung begründe. Bei
einem drogenabhängigen Straftäter bestehe jedenfalls vor dem erfolgreichen
Abschluss einer Entziehungstherapie oder vor Ablauf eines längeren Zeitraums,
in dem sich der Täter drogenfrei gehalten habe, eine erhöhte Wiederho-
lungsgefahr.
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Hiergegen wendet sich der Kläger mit seiner Revision. Er beruft sich auf eine
aus Art. 7 Satz 1 ARB 1/80 abgeleitete Rechtsposition und sieht die Vorausset-
zungen für eine Ausweisung nach Art. 14 Abs. 1 ARB 1/80 nicht als erfüllt an.
Der Verwaltungsgerichtshof stelle bei der Frage, ob seine, des Klägers, weitere
Anwesenheit in Deutschland eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung darstel-
le, zu Unrecht auf den Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung ab. Maß-
geblich sei die Sachlage in der letzten Tatsacheninstanz. Seine seit Januar
2000 eingetretene positive Entwicklung sei daher zu Unrecht unberücksichtigt
geblieben. Im Übrigen erfordere die Ausweisung eines assoziationsrechtlich
begünstigten türkischen Staatsangehörigen eine Ermessensentscheidung, an
der es hier fehle. Die Ausweisung verstoße auch gegen Art. 8 EMRK, weil es
sich bei ihm um einen faktischen Inländer handele, dessen Ausweisung - auch
unter Berücksichtigung der begangenen Straftaten - unverhältnismäßig sei. Er
habe regelmäßig Termine bei der Drogenberatung wahrgenommen. Seit April
2004 befinde er sich in psychotherapeutischer Behandlung. Seit seiner Haftent-
lassung arbeite er in versicherungspflichtigen Arbeitsverhältnissen, die jeweils
nur durch kurze Zeiten der Arbeitslosigkeit unterbrochen worden seien.
Die Beklagte, die Landesanwaltschaft Bayern und die Vertreterin des Bundesin-
teresses beim Bundesverwaltungsgericht treten der Revision des Klägers ent-
gegen.
Der Senat hat mit Beschluss vom 3. August 2004 - BVerwG 1 C 27.02 -
(Buchholz 451.901 Assoziationsrecht Nr. 41) das Verfahren ausgesetzt und
dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften gemäß Art. 234 Abs. 1
und 3 EG Fragen zur Auslegung von Art. 6 Abs. 1 und Art. 7 Satz 2 des Be-
schlusses Nr. 1/80 des Assoziationsrates EWG-Türkei (ARB 1/80) gestellt.
Auf die Begründung des Beschlusses wird Bezug genommen.
Mit Urteil vom 16. Februar 2006 (Rs. C-502/04) hat der Gerichtshof der Europä-
ischen Gemeinschaften die Vorlage wie folgt beschieden:
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„Das volljährige Kind eines in einem Mitgliedstaat seit mehr als drei Jahren ord-
nungsgemäß beschäftigten türkischen Wanderarbeitnehmers, das in diesem
Staat eine Berufsausbildung abgeschlossen hat und die Voraussetzungen des
Artikels 7 Absatz 2 des Beschlusses Nr. 1/80 vom 19. September 1980 über
die Entwicklung der Assoziation erfüllt, der von dem durch das Abkommen zur
Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemein-
schaft und der Türkei errichteten Assoziationsrat erlassen wurde, verliert das
aus dem Recht nach dieser Bestimmung, sich auf jedes Stellenangebot zu be-
werben, abgeleitete Aufenthaltsrecht nur in den Fällen des Artikels 14 Absatz 1
dieses Beschlusses oder dann, wenn es das Hoheitsgebiet des Aufnahmemit-
gliedstaats für einen nicht unerheblichen Zeitraum ohne berechtigte Gründe
verlässt.“
II
Der Rechtsstreit ist fortzusetzen, nachdem der Gerichtshof der Europäischen
Gemeinschaften über die Vorlage des Senats entschieden hat. Die Revision,
über die der Senat im Einverständnis mit den Beteiligten ohne mündliche Ver-
handlung entscheidet (§ 141 Satz 1 i.V.m. § 125 Abs. 1 Satz 1 und § 101 Abs. 2
VwGO), ist begründet. Die Entscheidung des Berufungsgerichts verletzt
Bundesrecht (§ 137 Abs. 1 VwGO). Zu Unrecht stellt sie hinsichtlich der Frage,
ob vom Kläger eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung ausgeht, auf den
Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung und nicht auf die Sachlage in der
letzten Tatsacheninstanz ab. Ferner hält sie rechtsfehlerhaft eine behördliche
Ermessensentscheidung nicht für erforderlich, deren Nachholung der Beklagten
zu ermöglichen ist (1.). Da die Ausweisung im Übrigen nicht gegen innerstaatli-
ches Recht verstößt (2.), kann der Senat in der Sache nicht abschließend ent-
scheiden. Das Berufungsurteil ist daher aufzuheben und die Sache zur ander-
weitigen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzu-
verweisen (§ 144 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 VwGO).
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1. Das angefochtene Berufungsurteil verstößt gegen Art. 14 des Beschlusses
Nr. 1/80 des Assoziationsrates EWG-Türkei vom 19. September 1980
(ARB 1/80).
Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Urteil vom 3. August 2004 - BVerwG 1 C
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(
BVerwGE 121, 315) entschieden, dass die in § 47 Abs. 1 und 2 des mit
Ablauf des 31. Dezember 2004 außer Kraft getretenen Ausländergesetzes
(AuslG) geregelten Tatbestände einer zwingenden Ausweisung und einer Re-
gelausweisung (jetzt: §§ 53, 54 des Aufenthaltsgesetzes - AufenthG) als
Rechtsgrundlagen für die Beendigung des Aufenthalts von türkischen Staats-
angehörigen ausscheiden, die ein assoziationsrechtliches Aufenthaltsrecht nach
dem ARB 1/80 besitzen. Diese dürfen nur nach § 55 AufenthG (zuvor §§ 45, 46
AuslG) in Verbindung mit den einschlägigen gemeinschaftsrechtlichen
Grundsätzen auf der Grundlage einer Ermessensentscheidung ausgewiesen
werden. Andererseits darf nach materiellem Gemeinschaftsrecht eine Maß-
nahme der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit - als Ausnahme vom Grund-
satz der Freizügigkeit - nur auf ein Verhalten des Betroffenen gestützt werden,
das eine gegenwärtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung darstellt. Daraus
ergibt sich, dass für die gerichtliche Überprüfung der Ausweisung nach dem
ARB 1/80 aufenthaltsberechtigter türkischer Staatsangehöriger die Sach- und
Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung oder der Ent-
scheidung des Tatsachengerichts maßgeblich ist (vgl. Urteil vom 3. August
2004 a.a.O. S. 321; ebenso EuGH, Urteil vom 11. November 2004,
Rs. C-467/02, Cetinkaya, InfAuslR 2005, 13, Rn. 41 ff.).
Mit dieser Rechtsprechung ist das angefochtene Urteil des Berufungsgerichts
nicht zu vereinbaren. Der Kläger besitzt ein aus Art. 7 Satz 2 ARB 1/80 abgelei-
tetes Aufenthaltsrecht. Das hat das Berufungsgericht selbst festgestellt. Auf-
grund des auf Vorlage des Senats ergangenen Urteils des Gerichtshofs der
Europäischen Gemeinschaften vom 16. Februar 2006 (Rs. C-502/04) ist nun-
mehr geklärt, dass ein türkischer Staatsangehöriger ein aus Art. 7 Satz 2
ARB 1/80 abgeleitetes Aufenthaltsrecht nur in den Fällen des Art. 14 Abs. 1
ARB 1/80 verliert oder dann, wenn er das Hoheitsgebiet des Aufnahmemitglied-
staats für einen nicht unerheblichen Zeitraum ohne berechtigte Gründe verlässt.
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Da der Kläger Deutschland nicht verlassen hat, ist die ergangene Auswei-
sungsverfügung an den Voraussetzungen des Art. 14 ARB 1/80 zu messen. Die
hierfür vom Berufungsgericht zugrunde gelegten Maßstäbe entsprechen nicht
der neueren Rechtsprechung des Senats. Danach ist die Ausweisungsverfü-
gung rechtswidrig, da sie nicht auf der Grundlage einer Ermessensentscheidung
ergangen ist. Ferner durfte das Berufungsgericht nicht - wie hier - die Gefahr
der Begehung erneuter Straftaten auf der Grundlage des Zeitpunktes der letzten
behördlichen Entscheidung vom Januar 2000 beurteilen, ohne spätere
Entwicklungen bis zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung im August
2002 zu berücksichtigen. Das Berufungsgericht hätte danach nicht auf den
Zeitpunkt des Widerspruchsbescheides als maßgeblich für die Gefahrenprog-
nose abstellen und zugleich offen lassen dürfen, ob vom Kläger zum Zeitpunkt
seiner Entscheidung noch eine erhebliche Wiederholungsgefahr ausgeht (UA
S. 8 f.). Bei einer erneuten Entscheidung nach Zurückverweisung der Sache
wird das Berufungsgericht insbesondere zu prüfen haben, ob die Entwicklung
des Klägers vom Zeitpunkt der Widerspruchsentscheidung bis zur erneuten ge-
richtlichen Entscheidung zeigt, dass er sich dauerhaft aus seiner für die began-
genen Straftaten ursächlichen Drogenabhängigkeit gelöst hat und deshalb keine
erneuten Straftaten, insbesondere keine Delikte nach dem Betäubungsmit-
telgesetz von ihm mehr zu befürchten sind.
Der Senat hält trotz der geäußerten Kritik (vgl. Bader, JuS 2006, 199 ff.) daran
fest, dass den Ausländerbehörden infolge der Änderung der höchstrichterlichen
Rechtsprechung zu den Anforderungen an die gemeinschaftsrechtliche Recht-
mäßigkeit von Ausweisungsentscheidungen gegen assoziationsberechtigte tür-
kische Staatsangehörige Gelegenheit zur Ergänzung und auch zur Nachholung
ihrer Ermessensentscheidung - einschließlich einer etwaigen Befristung - zu
geben ist (vgl. hierzu im Einzelnen Urteil vom 3. August 2004 a.a.O. S. 322).
Dies gilt auch für das vorliegende Verwaltungsstreitverfahren, das bereits vor
Änderung der Rechtsprechung anhängig war.
2. Der Senat kann selbst nicht abschließend in der Sache entscheiden (§ 144
Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 VwGO). Dies wäre hier nur dann möglich, wenn die ange-
fochtene Ausweisungsverfügung bereits nach innerstaatlichem Recht rechts-
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widrig wäre. Dies ist jedoch nicht der Fall. Das Berufungsgericht ist zu Recht
davon ausgegangen, dass die Ausweisung des Klägers den rechtlichen Anfor-
derungen der §§ 47, 48 AuslG (jetzt: §§ 53, 54 AufenthG) an eine Regelaus-
weisung gerecht wird.
Die Ausweisung begegnet - vorbehaltlich neuer Erkenntnisse im anschließen-
den Berufungsverfahren - grundsätzlich im Hinblick auf Art. 6 GG und Art. 8
EMRK keinen rechtlichen Bedenken, da der unverheiratete und kinderlose Klä-
ger schwerwiegende Straftaten begangen hat, die mit einer Freiheitsstrafe von
drei Jahren geahndet wurden und Drogendelikte umfassten (vgl. hierzu EGMR,
Urteil vom 17. April 2003 - Nr. 52853/99, Yilmaz/Deutschland - NJW 2004,
2147 ff. ; Urteil vom 27. Oktober 2005 - Nr. 32231/02, Keles/Deutschland -
InfAuslR 2006, 3 f. und BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des 2. Senats
vom 1. März 2004 - 2 BvR 1570/03 - EuGRZ 2004, 317 = InfAuslR 2004, 280
m.w.N.; zur Befristung vgl. ferner EGMR, Urteil vom 5. Juli 2005 - Nr. 46410/99,
Üner/Niederlande - InfAuslR 2005, 450 f. und Urteil vom 17. April 2003 a.a.O.
S. 2149).
Eckertz-Höfer Hund Richter
Beck Prof. Dr. Dörig
B e s c h l u s s
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 4 000 €
festgesetzt (§ 13 Abs. 1 Satz 2 GKG a.F. i.V.m. § 72 GKG).
Eckertz-Höfer Hund Prof. Dr. Dörig
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