Urteil des BVerwG vom 02.02.2006

Ermessen, Hauptsache, Verfahrenskosten, Hund

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 1 C 4.05
VGH 8 UE 185/02.A
In der Verwaltungsstreitsache
- 2 -
hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 2. Februar 2006
durch die Vizepräsidentin des Bundesverwaltungsgerichts E c k e r t z - H ö f e r
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht H u n d und R i c h t e r
beschlossen:
Nach übereinstimmender Erledigungserklärung durch den Klä-
ger und die Beklagte wird das Verfahren eingestellt.
Das Urteil des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom
10. Februar 2005 und das Urteil des Verwaltungsgerichts
Frankfurt am Main vom 10. Februar 2000 sind wirkungslos.
Die Kosten des Verfahrens in allen Rechtszügen werden ge-
geneinander aufgehoben; die Beigeladenen behalten ihre au-
ßergerichtlichen Kosten auf sich.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfah-
ren auf 6 600 € festgesetzt.
G r ü n d e :
Das Verfahren ist in der Hauptsache durch die übereinstimmenden Erklärungen des
Klägers und der Beklagten erledigt. Es ist daher in entsprechender Anwendung von
§ 141 Satz 1, § 125 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.
Gemäß § 173 VwGO i.V.m. § 269 Abs. 3 ZPO sind die Entscheidungen der Vorin-
stanzen - mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung des Oberverwaltungsgerichts -
wirkungslos.
Über die Kosten des Verfahrens ist unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und
Streitstandes nach billigem Ermessen zu entscheiden (§ 161 Abs. 2 VwGO). In der
1
2
- 3 -
Regel entspricht es billigem Ermessen, demjenigen Beteiligten die Verfahrenskosten
aufzuerlegen, der ohne die Erledigung bei nur noch summarischer Prüfung der Sach-
und Rechtslage voraussichtlich unterlegen wäre oder der die Erledigung des
Rechtsstreits aus eigenem Willensentschluss herbeigeführt hat. Auf keinen dieser
Gesichtspunkte kann der Senat die Kostenverteilung hier stützen.
Die Beklagte hat den vom Bundesbeauftragten für Asylangelegenheiten angefochte-
nen (Familien-) Asylanerkennungsbescheid nach dem Bekanntwerden der Einbürge-
rung des stammberechtigten Beigeladenen zu 6 in den deutschen Staatsverband
aufgehoben. Sie hat sich damit nicht freiwillig in die Rolle des Unterlegenen begeben,
sondern vielmehr auf die veränderte Prozesslage und den dadurch drohenden
Prozessverlust angemessen reagiert. Der in § 161 Abs. 2 VwGO zum Ausdruck
kommende Grundsatz der Prozesswirtschaftlichkeit befreit das Gericht nach Erledi-
gung des Rechtsstreits in der Hauptsache davon, abschließend über den Streitstoff
zu entscheiden. Hat der Rechtsstreit bisher höchstrichterlich nicht geklärte Rechts-
fragen aufgeworfen, kann deshalb der Verfahrensausgang in aller Regel nicht an-
hand einer nur noch summarischen Prüfung hypothetisch prognostiziert werden.
Unter solchen Umständen entspricht es billigem Ermessen, die Verfahrenskosten
zwischen den Parteien entsprechend § 155 Abs. 1 VwGO angemessen zu verteilen.
Das gilt auch im vorliegenden Fall, in dem das Berufungsgericht die Revision wegen
grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (zur Frage der Anwendbarkeit des asyl-
rechtlichen Ausschlussgrundes der anderweitigen Verfolgungssicherheit gemäß § 27
AsylVfG bei der Entscheidung über Familienasyl nach § 26 AsylVfG) gemäß § 132
Abs. 2 Nr. 1 VwGO zugelassen hatte. Hierüber und über weitere Rechtsfragen, die
sich in dem Revisionsverfahren gestellt hätten, hat der Senat zwischenzeitlich auch
nicht in anderem Zusammenhang rechtsgrundsätzlich entschieden. Der Senat hält es
deshalb für billig, die Kosten des gesamten Rechtsstreits im Verhältnis zwischen dem
Kläger und der Beklagten gegeneinander aufzuheben. Die Beigeladenen sind
mangels eigener Anträge in allen Instanzen einerseits zwar nicht an den Kosten des
nunmehr erledigten Verfahrens zu beteiligen (§ 154 Abs. 3 Halbsatz 1 VwGO); dann
entspricht es aber andererseits auch nicht der Billigkeit, ihre außergerichtlichen Kos-
ten für erstattungsfähig zu erklären (§ 162 Abs. 3 VwGO).
3
4
- 4 -
Die Festsetzung des Gegenstandswertes beruht auf § 30 Satz 1 und 3 RVG.
Eckertz-Höfer Hund Richter
5