Urteil des BVerwG vom 12.04.2005

Politische Verfolgung, Aserbaidschan, Ultra Petita, Materielles Recht

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
BVerwG 1 C 4.04
Verkündet
VGH 9 B 01.31217
am 12. April 2005
Hänig
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
In der Verwaltungsstreitsache
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hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 12. April 2005
durch die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. M a l l m a n n , H u n d und
R i c h t e r , die Richterin am Bundesverwaltungsgericht B e c k und den Richter
am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. D ö r i g
für Recht erkannt:
Der Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom
18. Dezember 2003 wird aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entschei-
dung an den Verwaltungsgerichtshof zurückverwiesen.
Die Entscheidung über die Kosten bleibt der Schlussentschei-
dung vorbehalten.
G r ü n d e :
I.
Der Kläger begehrt seine Anerkennung als Flüchtling nach § 60 Abs. 1 Aufenthalts-
gesetz (AufenthG) im Hinblick auf eine ihm in Aserbaidschan drohende politische
Verfolgung.
Der 1965 in Mingitschaur in Aserbaidschan geborene Kläger ist armenischer Volks-
zugehöriger. Er kam mit seiner Frau und den beiden gemeinsamen Kindern im Ja-
nuar 2000 in die Bundesrepublik Deutschland. Zur Begründung seines Asylantrages
trug er im Wesentlichen vor, er sei aserbaidschanischer Staatsangehöriger, besitze
aber keinerlei Ausweispapiere mehr. Er sei im Herbst 1990 von seinem Geburtsort in
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ein Dorf in der Provinz Fisuli auf dem Gebiet von Berg-Karabach gezogen. Dort habe
er ab 1997 ein Geschäft für Lebensmittel und Textilien betrieben. Wegen der Über-
griffe armenischer Soldaten sei er von dort geflohen. Armenier hätten versucht, von
ihm monatlich ein Schutzgeld zu erpressen. Mitte November 1999 hätten vier Arme-
nier in Militäruniform in seiner Abwesenheit Waren an sich genommen, die Bezah-
lung verweigert und seine Frau geschlagen. Wenige Tage später hätten drei Männer
in Militäruniform ihn vor seinem Laden erwartet, Geld verlangt, ihn niedergeschlagen
und zwölf Tage inhaftiert. Während der Haft sei er ständig geschlagen und auch auf
andere Weise misshandelt worden. Man habe ihm den muslimischen Glauben seiner
aus dem Iran stammenden Frau vorgeworfen. Am 2. Dezember 1999 sei ihm die
Flucht gelungen. Nachdem er sein Geschäft verwüstet vorgefunden habe, habe er
mit seiner Familie das Land verlassen und sei über Georgien und Bulgarien auf dem
Landweg nach Deutschland gelangt. In Bulgarien seien ihnen sämtliche Papiere ge-
stohlen worden.
Das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge - jetzt Bundesamt für
Migration und Flüchtlinge - (Bundesamt) lehnte mit Bescheid vom 20. April 2000 den
Asylantrag ab (1.), stellte fest, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG (2.)
und Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG nicht vorliegen (3.), und drohte dem
Kläger die Abschiebung nach Armenien oder in den Iran an (4.). Es ging davon aus,
dass die Staatsangehörigkeit des Klägers nicht festzustellen und deshalb das Land
seines gewöhnlichen Aufenthalts maßgeblich sei; das sei hier Armenien. Dort sei der
Kläger indes nicht von politischer Verfolgung bedroht. Bei den von ihm geschilderten
Übergriffen habe es sich um Beeinträchtigungen von Seiten Dritter gehandelt, die
nicht dem Staat zugerechnet werden könnten. Abschiebungshindernisse nach § 53
AuslG lägen ebenfalls nicht vor. Der Kläger könne sich als armenischer Volkszuge-
höriger jederzeit auf dem Gebiet Armeniens niederlassen und den Schutz der arme-
nischen Behörden in Anspruch nehmen. Dasselbe gelte für den Iran, in den der Klä-
ger auf Grund der iranischen Staatsangehörigkeit seiner Ehefrau problemlos einrei-
sen könne.
Auf die dagegen gerichtete Klage hat das Verwaltungsgericht den Bescheid des
Bundesamtes in den Ziffern 2, 3 und 4 Satz 2 (Armenien) aufgehoben und die Be-
klagte verpflichtet, zugunsten des Klägers Abschiebungshindernisse nach § 51
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Abs. 1 AuslG (Aserbaidschan) und § 53 AuslG (Armenien) festzustellen. Im Übrigen
hat es die Klage abgewiesen. Zur Begründung der Zuerkennung von Abschiebungs-
schutz nach § 51 Abs. 1 AuslG hat es ausgeführt: Entgegen der in dem Bescheid
vertretenen Auffassung sei der Kläger nicht ungeklärter Staatsangehörigkeit, sondern
armenischer Volkszugehöriger mit aserbaidschanischer Staatsangehörigkeit. Da
Armenier in Aserbaidschan auch unter Berücksichtigung des neuesten Lageberichts
des Auswärtigen Amtes vom 11. Mai 2001 noch einer mittelbaren staatlichen
Gruppenverfolgung ausgesetzt seien, stehe dem Kläger insoweit Abschiebungs-
schutz nach § 51 Abs. 1 AuslG zu.
Mit seiner Berufung hat sich der Bundesbeauftragte für Asylangelegenheiten (Bun-
desbeauftragter) gegen die Verpflichtung zur Feststellung von Abschiebungshinder-
nissen nach § 51 Abs. 1 AuslG bezüglich Aserbaidschans gewandt. Die Verpflichtung
zur Feststellung von Abschiebungshindernissen gemäß § 53 AuslG bezüglich Arme-
niens hat er nicht angegriffen.
Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat mit Beschluss vom 18. Dezember 2003
das verwaltungsgerichtliche Urteil aufgehoben, soweit die Beklagte zur Feststellung
von Abschiebungshindernissen nach § 51 Abs. 1 AuslG (Aserbaidschan) verpflichtet
worden ist. Zur Begründung hat er im Wesentlichen ausgeführt: Der Kläger könne
eine solche Verpflichtung der Beklagten schon deshalb nicht beanspruchen, weil er
dies mit seiner Klage nicht begehrt habe. Bei einem nicht näher konkretisierten An-
trag des Asylbewerbers sei das Klagebegehren in Fällen wie dem vorliegenden so zu
verstehen, dass Abschiebungsschutz nach § 51 Abs. 1 AuslG (nur) hinsichtlich der
Staaten angestrebt werde, für die das Bundesamt eine negative Feststellung getrof-
fen habe oder die es in der Abschiebungsandrohung ausdrücklich als Zielstaaten
bezeichnet habe. Für ein weitergehendes Verpflichtungsbegehren bezüglich anderer
Staaten (hier: Aserbaidschan) würde es nämlich schon an dem erforderlichen
Rechtsschutzbedürfnis fehlen. Überdies habe der Kläger im Berufungsverfahren
nach einem entsprechenden gerichtlichen Hinweis in der Anhörungsmitteilung ge-
mäß § 130 a VwGO klargestellt, dass sein Begehren Abschiebungsschutz hinsicht-
lich Aserbaidschans nicht umfassen solle. Der über das so zu verstehende Klagebe-
gehren hinausgehende Verpflichtungsausspruch durch das Verwaltungsgericht ver-
stoße gegen § 88 VwGO und sei deshalb aufzuheben. Das Verwaltungsgericht hätte
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die Beklagte im Übrigen auch wegen Fehlens eines Rechtsschutzbedürfnisses und
eines materiellrechtlichen Anspruchs auf eine solche vorsorgliche Entscheidung nicht
zur Feststellung von asylrechtlichem Abschiebungsschutz hinsichtlich Aserbai-
dschans verpflichten dürfen.
Mit seiner vom Verwaltungsgerichtshof zugelassenen Revision trägt der Kläger im
Wesentlichen vor: Die Berufungsentscheidung verstoße gegen § 51 Abs. 1 AuslG
i.V.m. §§ 3, 4 und 5 AsylVfG sowie § 13 AsylVfG. Da mit der Feststellung des Vorlie-
gens von Abschiebungshindernissen nach § 51 AuslG gleichzeitig eine Statusfest-
stellung über die Rechtsstellung als Konventionsflüchtling verbunden sei, komme es
darauf an, ob dem Asylbewerber im Staat der Staatsangehörigkeit oder - bei Staa-
tenlosen - im Staat seines gewöhnlichen Aufenthalts die in § 51 Abs. 1 AuslG be-
zeichneten Gefahren drohten. Dementsprechend hätten auch die Verwaltungsgerich-
te von Amts wegen im Rahmen des Antrages zu § 51 Abs. 1 AuslG regelmäßig eine
Überprüfung auf asylrelevante Gefährdungen im Staat der Staatsangehörigkeit vor-
zunehmen und insofern eine Sachentscheidung zu treffen.
Auch der Bundesbeauftragte und die Beklagte sind der Auffassung, dass das Ver-
waltungsgericht jedenfalls im vorliegenden Fall zu Recht die Frage der politischen
Verfolgung im Sinne des § 51 Abs. 1 AuslG bezüglich Aserbaidschans geprüft habe.
Allerdings habe es nicht berücksichtigt, dass in Aserbaidschan - selbst wenn man
von einer Gruppenverfolgung der Armenier ausgehe - die Region Berg-Karabach
eine inländische Fluchtalternative für armenische Volkszugehörige darstelle.
II.
Der Senat konnte trotz Ausbleibens des beteiligten Bundesbeauftragten für Asylan-
gelegenheiten (Bundesbeauftragter) in der mündlichen Verhandlung über die Revisi-
on verhandeln und entscheiden, weil in der Ladung darauf hingewiesen worden ist
(§ 102 Abs. 2 VwGO).
Die Revision des Klägers ist begründet. Die Berufungsentscheidung beruht auf der
Verletzung von Bundesrecht (§ 137 Abs. 1 VwGO). Das Berufungsgericht ist rechts-
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fehlerhaft davon ausgegangen, dass der Klageantrag des Klägers nicht den An-
spruch auf Gewährung von Abschiebungsschutz wegen politischer Verfolgung in
Aserbaidschan umfasst, und hat deshalb zu Unrecht das stattgebende verwaltungs-
gerichtliche Urteil zu § 51 Abs. 1 AuslG ohne jede Prüfung dieses Begehrens aufge-
hoben (1.). Auch die vom Berufungsgericht hilfsweise angeführten Begründungen für
seine Entscheidung, nämlich das Fehlen sowohl eines Rechtsschutzinteresses für
ein derartiges Begehren als auch eines materiellrechtlichen Anspruchs, sind nicht mit
Bundesrecht vereinbar (2.). Für eine abschließende Entscheidung des Senats fehlt
es an ausreichenden tatsächlichen Feststellungen. Die Berufungsentscheidung ist
daher aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an
den Verwaltungsgerichtshof zurückzuverweisen (§ 144 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 VwGO).
1. Das Berufungsgericht hat das stattgebende verwaltungsgerichtliche Urteil zu § 51
Abs. 1 AuslG in erster Linie mit der Begründung aufgehoben, der Kläger habe ein
entsprechendes Begehren in Bezug auf Aserbaidschan mit seiner Klage von vorn-
herein nicht geltend gemacht; das Verwaltungsgericht sei deshalb mit der entspre-
chenden Verpflichtung der Beklagten unter Verstoß gegen § 88 VwGO (ne ultra peti-
ta) über das Klagebegehren hinausgegangen. Diese Auffassung des Berufungsge-
richts ist nicht mit Bundesrecht vereinbar. Maßgebend für den vom Revisionsgericht
von Amts wegen zu ermittelnden Umfang des Klagebegehrens nach § 88 VwGO ist
das aus dem gesamten Parteivorbringen, insbesondere der Klagebegründung, zu
entnehmende wirkliche Rechtsschutzziel (stRspr; vgl. etwa Beschluss vom 5. Feb-
ruar 1998 - BVerwG 2 B 56.97 - Buchholz 310 § 88 VwGO Nr. 25 m.w.N.). Dies ist
hier, wie das Verwaltungsgericht zutreffend erkannt hat, auch das Begehren auf
asylrechtlichen Abschiebungsschutz wegen politischer Verfolgung in Aserbaidschan.
Rechtsgrundlage hierfür ist seit dem Inkrafttreten des Zuwanderungsgesetzes vom
30. Juli 2004 (BGBl I S. 1950) § 60 Abs. 1 Satz 1 AufenthG, der mit Wirkung vom
1. Januar 2005 an die Stelle des bisher einschlägigen § 51 Abs. 1 AuslG getreten ist.
Die einschränkende Auslegung des Klagebegehrens durch das Berufungsgericht
beruht auf der Annahme, dass das Begehren auf asylrechtlichen Abschiebungs-
schutz ebenso wie das Begehren auf ausländerrechtlichen Abschiebungsschutz nach
§ 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG (bisher § 53 AuslG) jeweils gesondert bezüglich des
einzelnen Zielstaates einer Abschiebung geprüft und beschieden werden könne und
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es sich dabei jeweils um abtrennbare Streitgegenstände handele. Dies ist, wie der
Senat in seinem Urteil vom 8. Februar 2005 - BVerwG 1 C 29.03 - (zur Veröffent-
lichung in der Entscheidungssammlung BVerwGE vorgesehen) ausgeführt hat, indes
nicht der Fall. Da die Gewährung asylrechtlichen Abschiebungsschutzes nach § 60
Abs. 1 AufenthG gemäß §§ 3, 4 AsylVfG mit der Zuerkennung der Flüchtlingseigen-
schaft nach der Genfer Flüchtlingskonvention verbunden ist, kann sie grundsätzlich
nur bei einer Verfolgung durch den Staat der Staatsangehörigkeit oder - bei Staaten-
losen - durch den Staat des gewöhnlichen Aufenthalts zugesprochen werden. Nur
wenn diese Staaten keinen Schutz gewähren, kommt eine Flüchtlingsanerkennung
durch die Beklagte in Betracht. Deshalb handelt es sich bei dem Anspruch auf asyl-
rechtlichen Abschiebungsschutz, auch wenn mehrere Staaten als Verfolgerstaaten in
Betracht kommen, grundsätzlich um einen unteilbaren Streitgegenstand, über den
nur einheitlich entschieden werden kann. Anders als der subsidiäre ausländerrechtli-
che Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG (vgl. Urteil vom 4. De-
zember 2001 - BVerwG 1 C 11.01 - BVerwGE 115, 267 zu § 53 AuslG) kann der
asylrechtliche Abschiebungsschutz nicht isoliert bezogen auf einen einzelnen Ab-
schiebezielstaat geprüft und abgeschichtet werden. Vielmehr sind alle Staaten in die
Prüfung einzubeziehen, deren Staatsangehörigkeit der Betroffene möglicherweise
besitzt oder in denen er als Staatenloser seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte (vgl.
im Einzelnen das Urteil vom 8. Februar 2005 a.a.O.). Daran muss sich auch eine
sachdienliche Auslegung des Klagebegehrens nach § 88 VwGO ausrichten. Eine
einschränkende Auslegung dahingehend, dass nur die Staaten zur Überprüfung ge-
stellt werden sollen, für die das Bundesamt das Vorliegen von Abschiebungshinder-
nissen verneint oder die es in der Abschiebungsandrohung als Zielstaat bezeichnet
hat, kommt danach nicht in Betracht. Die Auffassung des Berufungsgerichts, der sei-
nem Wortlaut nach nicht auf ein bestimmtes Land bezogene Klageantrag zu § 51
AuslG erstrecke sich nicht auf Aserbaidschan, sondern allenfalls auf Armenien oder
Iran, wird daher dem erkennbaren Rechtsschutzziel des Klägers unter Berücksichti-
gung des richtig verstandenen Streitgegenstands einer Klage auf Abschiebungs-
schutz für Flüchtlinge nach § 60 Abs. 1 AufenthG nicht gerecht.
Das Berufungsgericht kann seine Auffassung auch nicht darauf stützen, dass der
Kläger selbst seinen Klageantrag zum asylrechtlichen Abschiebungsschutz im Beru-
fungsverfahren durch den Schriftsatz seines früheren Prozessbevollmächtigten vom
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26. März 2003 auf die gerichtliche Anhörungsmitteilung zu § 130 a VwGO gleichsam
rückwirkend beschränkt habe. Auch der Kläger hätte es wegen der Unteilbarkeit des
Streitgegenstandes nicht in der Hand, durch Einschränkung seines Klageantrags zu
§ 60 Abs. 1 AufenthG den Staat seiner behaupteten Staatsangehörigkeit und eine
dort drohende Verfolgung von der gerichtlichen Prüfung auszunehmen, ohne den
Antrag insgesamt unzulässig zu machen oder ihn - der Sache nach - zurückzuneh-
men. Eine so weitgehende, den Interessen des Klägers erkennbar zuwiderlaufende
prozessuale Erklärung kann dem Schriftsatz vom 26. März 2003, der ersichtlich nur
eine Reaktion auf die (unzutreffenden) rechtlichen Hinweise in der gerichtlichen An-
hörungsmitteilung darstellt, entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts auch nicht
entnommen werden. Der Prozessbevollmächtigte äußert darin lediglich seine Zu-
stimmung zu der mitgeteilten Rechtsauffassung des Berufungsgerichts hinsichtlich
des Rechtsschutzbedürfnisses und zu der angekündigten Entscheidung im Be-
schlussverfahren nach § 130 a VwGO, ohne weitere prozessuale Erklärungen ab-
zugeben.
Das vom Verwaltungsgerichtshof der Berufungsentscheidung zugrunde gelegte Kla-
gebegehren bleibt damit hinter dem vom Kläger verfolgten und aufrechterhaltenen
Klagebegehren zurück. Darin liegt sowohl ein Verfahrensmangel wegen Verstoßes
gegen § 88 VwGO, den der Kläger mit der Revision der Sache nach auch gerügt hat,
als auch ein Verstoß gegen materielles Recht, nämlich gegen § 60 Abs. 1 Satz 1
AufenthG i.V.m. §§ 3, 4 AsylVfG, auf dem die Entscheidung beruht.
2. Die Berufungsentscheidung erweist sich auch nicht deshalb im Ergebnis als rich-
tig, weil dem Kläger, wie der Verwaltungsgerichtshof hilfsweise anführt, für sein Kla-
gebegehren auf Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 1 Satz 1 AufenthG wegen poli-
tischer Verfolgung in Aserbaidschan das Rechtsschutzinteresse fehlen würde und
ihm auch materiellrechtlich ein solcher Anspruch jedenfalls im vorliegenden Verfah-
ren nicht zustünde.
Ein Rechtsschutz - bzw. Sachentscheidungsinteresse an der Feststellung des Vor-
liegens der Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG hinsichtlich Aserbaidschans
kann dem Kläger nicht bereits deshalb abgesprochen werden, weil sich die (negati-
ven) Feststellungen zu § 51 Abs. 1 und § 53 AuslG in dem angefochtenen Bescheid
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des Bundesamtes nicht auf Aserbaidschan beziehen und dem Kläger in dem Be-
scheid eine Abschiebung nur nach Armenien oder in den Iran, nicht aber nach Aser-
baidschan angedroht worden ist. Der gegenteiligen, vom Berufungsgericht und ein-
zelnen weiteren Oberverwaltungsgerichten vertretenen Auffassung (vgl. etwa OVG
Magdeburg, Urteil vom 2. April 2003 - A 3 S 567/99 -; VGH Mannheim, Beschluss
vom 1. März 2004 - A 13 S 38/03 -; sämtlich nicht veröffentlicht; a.A. OVG Hamburg,
Beschluss vom 11. Oktober 2001 - 2 Bs 4/00.A - InfAuslR 2002, 268) ist nicht zu fol-
gen. Dies hat der Senat in seinem bereits oben (zu 1.) zitierten Urteil vom 8. Februar
2005 (a.a.O.) entschieden. Auf die dortige Begründung sowie auf die vorstehenden
Ausführungen zum Streitgegenstand einer Klage auf asylrechtlichen Abschiebungs-
schutz nach § 60 Abs. 1 AufenthG (zu 1.) wird zur Vermeidung von Wiederholungen
Bezug genommen. Danach kann ein Rechtsschutzinteresse des Klägers an der be-
gehrten Feststellung zu § 60 Abs. 1 AufenthG hinsichtlich Aserbaidschans, als des-
sen Staatsangehöriger er sich betrachtet, nicht verneint werden kann.
Ebenso ist nicht zweifelhaft, dass der Kläger bei Vorliegen der Voraussetzungen für
die Gewährung von Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 1 AufenthG auch nach ma-
teriellem Recht einen Anspruch auf eine entsprechende Feststellung durch die Be-
klagte gemäß § 13 Abs. 1 und 2, § 31 Abs. 2 AsylVfG hätte. Ob der Kläger diese
Voraussetzungen erfüllt, insbesondere ob er tatsächlich aserbaidschanischer
Staatsangehöriger ist und ihm auf dem Gebiet dieses Staates Gefahren im Sinne des
§ 60 Abs. 1 Satz 1 AufenthG drohen, lässt sich aufgrund der bisherigen Feststel-
lungen in der Berufungsentscheidung nicht beurteilen. Der Berufungsbeschluss ist
daher aufzuheben und das Verfahren zur erneuten Verhandlung und Entscheidung
an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
3. Das Berufungsgericht wird in dem erneuten Verfahren prüfen müssen, ob der Klä-
ger eine Staatsangehörigkeit besitzt und - wenn ja - welche, und ob ihm im Staat
seiner Staatsangehörigkeit politische Verfolgung droht. Sollte es eine aserbaidscha-
nische Staatsangehörigkeit bejahen, müsste es neben der Frage einer mittelbaren
staatlichen Gruppenverfolgung armenischer Volkszugehöriger in Aserbaidschan auch
prüfen, ob dem Kläger in Berg-Karabach eine inländische Fluchtalternative zur Verfü-
gung stand und steht, wie es der Bundesbeauftragte meint. Dabei dürfte u.a. zu
klären sein, ob für den Kläger das Gebiet von Berg-Karabach von Deutschland aus
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erreichbar ist, obwohl ihm rechtskräftig Abschiebungsschutz nach § 53 AuslG hin-
sichtlich Armeniens zuerkannt worden ist.
Sollte das Berufungsgericht einen Anspruch auf asylrechtlichen Abschiebungsschutz
nach § 60 Abs. 1 AufenthG verneinen, wäre die Klage, soweit sie noch anhängig ist,
abzuweisen. Einen hilfsweisen Antrag auf Verpflichtung der Beklagten, Abschie-
bungshindernisse nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG hinsichtlich Aserbaidschans fest-
zustellen, hat der Kläger bei sachdienlicher Auslegung seines Klagebegehrens nicht
gestellt. Ein solcher Antrag wäre auch mangels Rechtsschutzinteresses des Klägers
unzulässig, weil das Bundesamt in dem angefochtenen Bescheid weder (negative)
Feststellungen zu Abschiebungshindernissen nach dem seinerzeit noch maßgebli-
chen § 53 AuslG bezüglich dieses Staates getroffen hat noch dem Kläger die Ab-
schiebung dorthin angedroht hat (vgl. Urteil vom 4. Dezember 2001 - BVerwG 1 C
11.01 - a.a.O.).
Dr. Mallmann
RiBVerwG Hund ist
Richter
wegen Erkrankung an der
Unterschrift gehindert.
Dr. Mallmann
Beck Prof. Dr. Dörig