Urteil des BVerwG vom 08.05.2003

Aufenthaltserlaubnis, Serbien Und Montenegro, Berechnung der Frist, Lebensgemeinschaft

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
Verkündet
am 8. Mai 2003
Hardtmann
Justizangestellte
BVerwG 1 C 4.02
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
OVG 12 LB 1864/01
In der Verwaltungsstreitsache
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hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 8. Mai 2003
durch die Vizepräsidentin des Bundesverwaltungsgerichts E c k e r t z - H ö f e r ,
die Richter am Bundesverwaltungsgericht H u n d und R i c h t e r , die Richterin am
Bundesverwaltungsgericht B e c k und den Richter am Bundesverwaltungsgericht
Prof. Dr. D ö r i g
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Niedersächsischen
Oberverwaltungsgerichts vom 25. Oktober 2001 geändert und die
Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts
Hannover vom 5. Februar 2001 zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens in allen Rechtszügen.
G r ü n d e :
I.
Der Kläger erstrebt eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis nach § 24 AuslG; die Beteiligten
streiten darüber, ob auf den nach § 24 Abs. 1 Nr. 1 AuslG erforderlichen fünfjährigen Besitz
einer Aufenthaltserlaubnis auch Zeiten eines erlaubten Aufenthalts als Spezialitätenkoch
nach § 4 Abs. 4 AAV (Arbeitsaufenthalteverordnung vom 18. Dezember 1990, BGBl I
S. 2994 mit Änderungen) angerechnet werden können.
Der 1965 geborene Kläger ist Staatsangehöriger der früheren Bundesrepublik Jugoslawien
(jetzt Republik Serbien und Montenegro). Er reiste am 1. Februar 1993 mit einem von der
deutschen Botschaft in Belgrad für eine Erwerbstätigkeit als Spezialitätenkoch erteilten Vi-
sum nach Deutschland ein. Die Ausländerbehörde erteilte ihm anschließend eine bis 31. Ja-
nuar 1996 befristete Aufenthaltserlaubnis für eine derartige unselbständige Erwerbstätigkeit
gemäß § 4 Abs. 4 AAV. Auf seinen Ende Januar 1996 gestellten Antrag erhielt er im Hinblick
auf seine Eheschließung mit einer deutschen Staatsangehörigen am 26. Februar 1996 eine
Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Abs. 1 AuslG, zunächst befristet auf ein Jahr bis zum 30. Ja-
nuar 1997, sodann verlängert bis zum 30. Januar 1999. Seit Juni 1997 ist der Kläger unun-
terbrochen und mit einer unbefristeten Arbeitserlaubnis als Arbeiter bei einem Chemieunter-
nehmen beschäftigt.
Ende Januar 1999 beantragte der Kläger die unbefristete Verlängerung seiner Aufenthalts-
erlaubnis nach § 25 AuslG. Diesen Antrag lehnte der Beklagte mit Bescheid vom
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13. September 1999 ab und drohte ihm die Abschiebung in die Bundesrepublik Jugoslawien
an, weil eine familiäre Lebensgemeinschaft mit seiner Ehefrau bereits seit Ende August 1996
nicht mehr bestehe. Gleichzeitig erhielt der Kläger eine befristete Duldung nach § 55 Abs. 2
AuslG, die seither jeweils verlängert wurde. Nach erfolglosem Widerspruch hat der Kläger im
Januar 2000 Klage erhoben. Nach Anhörung der Ehefrau hat das Verwaltungsgericht die
Klage durch Urteil vom 5. Februar 2001 abgewiesen; es hat festgestellt, dass die eheliche
Lebensgemeinschaft mit dem Auszug der Ehefrau aus der gemeinsamen Wohnung Ende
August 1996 geendet habe. Die Ehe ist im Januar 2001 geschieden worden.
Auf die zugelassene Berufung des Klägers hat das Oberverwaltungsgericht die erstinstanzli-
che Entscheidung abgeändert und den Beklagten verpflichtet, dem Kläger eine unbefristete
Aufenthaltserlaubnis zu erteilen. Es hat hierzu u.a. ausgeführt, das Begehren des Klägers
auf Erteilung einer unbefristeten Aufenthaltsgenehmigung nach § 24 Abs. 1 AuslG stelle
gegenüber dem im ersten Rechtszug auf § 25 AuslG sowie auf § 23 AuslG i.V.m. § 19 AuslG
gestützten Klagebegehren keine unzulässige Klageänderung dar. Der Kläger erfülle die
Voraussetzungen des § 24 Abs. 1 AuslG, insbesondere sei er - was zwischen den Betei-
ligten zuletzt allein noch streitig sei - seit mehr als fünf Jahren im Besitz einer Aufenthaltser-
laubnis. In den Fünfjahreszeitraum müsse die Zeit eingerechnet werden, in der der Kläger
eine befristete Aufenthaltserlaubnis als Spezialitätenkoch gemäß § 4 Abs. 4 AAV besessen
habe. Zwar sehe § 4 Abs. 6 AAV vor, dass bei Arbeitsaufenthalten von Spezialitätenköchen
die Erteilung einer unbefristeten Aufenthaltsgenehmigung ausgeschlossen sei. Dies stehe
entgegen einer in Teilen der Kommentarliteratur und in den Verwaltungsvorschriften zum
Ausländergesetz vertretenen Auffassung der unbefristeten Verlängerung einer - wie hier -
aus anderen Gründen auf insgesamt mehr als fünf Jahre verlängerten Aufenthaltserlaubnis
aber nicht entgegen. § 24 AuslG ziele nämlich darauf ab, ein bestehendes Aufenthaltsrecht
in ein Daueraufenthaltsrecht umzuwandeln; dies gelte für jeden Typus von Aufenthaltser-
laubnis. Daher müssten auch alle Zeiten des Besitzes einer Aufenthaltserlaubnis bei der
Berechnung der Frist des § 24 Abs. 1 Nr. 1 AuslG berücksichtigt werden, sofern der Auslän-
der zuletzt eine verlängerungsfähige Aufenthaltserlaubnis besessen habe. Diesem Ansatz
widerspreche auch die Entstehungsgeschichte der Vorschrift nicht; ihr könne vielmehr ent-
nommen werden, dass die sog. Verfestigungsregelung der früheren Verwaltungsrichtlinien in
Gesetzesform gegossen worden sei. Aus letzterer habe man jedoch nicht schließen können,
dass bestimmte Formen der Aufenthaltserlaubnis bei der Berechnung der Fünfjahresfrist
nicht hätten berücksichtigt werden dürfen. Aus Sinn und Zweck des § 24 Abs. 1 Nr. 1 AuslG
ergebe sich ferner, dass eine Aufenthaltsverfestigung durch jede Eingliederung des Auslän-
ders in das wirtschaftliche und soziale Leben der Bundesrepublik Deutschland eintrete, ins-
besondere infolge einer Erwerbstätigkeit als Arbeitnehmer. Die für die Fünfjahresfrist maß-
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gebliche Integrationskomponente werde folglich auch dadurch erfüllt, dass der Ausländer
sich zunächst nur befristet in der Bundesrepublik habe aufhalten dürfen. Eine Unterschei-
dung nach verschiedenen Aufenthaltszwecken sei angesichts der tatsächlichen Integrations-
leistung nicht geboten. Aufgrund sonstiger Rechtsvorschriften bestehe dagegen kein An-
spruch des Klägers auf Erteilung einer unbefristeten Aufenthaltserlaubnis. Angesichts des
dem Kläger zustehenden Anspruchs auf eine Aufenthaltsgenehmigung erweise sich auch die
Androhung der Abschiebung als rechtswidrig.
Mit der vom Senat zugelassenen Revision begehrt der Beklagte die Wiederherstellung der
erstinstanzlichen Entscheidung. Er macht geltend, Zweck der Arbeitsaufenthalteverordnung
sei es, eine Aufenthaltsverfestigung in bestimmten Fällen zu verhindern, was dadurch zum
Ausdruck komme, dass die Erteilung einer unbefristeten Aufenthaltserlaubnis in § 4 Abs. 6
AAV ausgeschlossen werde. Wäre der Kläger im vorliegenden Fall zunächst im Besitz einer
verlängerungsfähigen, befristeten Aufenthaltserlaubnis gewesen und hätte anschließend
eine solche als Spezialitätenkoch nach § 4 Abs. 4 AAV erhalten, stünde § 4 Abs. 6 AAV der
Erteilung der unbefristeten Aufenthaltserlaubnis unstreitig entgegen. Gründe dafür, diese
Fallkonstellation anders als die vorliegende zu behandeln, seien nicht ersichtlich.
Der Vertreter des Bundesinteresses beim Bundesverwaltungsgericht beteiligt sich am Ver-
fahren; er hält die Revision für begründet. § 10 AuslG schreibe den seit 1973 geltenden An-
werbestopp für ausländische Arbeitnehmer aus Nicht-EU-Staaten gesetzlich fest. Ausnah-
men regele die aufgrund der Ermächtigung des § 10 Abs. 2 AuslG erlassene Arbeitsauf-
enthalteverordnung, welche zum einen hinsichtlich der Beschränkung des Zugangs nach
verschiedenen Berufs-, Beschäftigungs- und Personengruppen differenziere und zum ande-
ren für bestimmte Fallgruppen eine Aufenthaltsverfestigung ausschließe. Sei die Erteilung
einer unbefristeten Aufenthaltsgenehmigung - wie im Falle von § 4 Abs. 4 AAV nach § 4
Abs. 6 AAV - ausgeschlossen, könnten Zeiten des Besitzes einer solchen Aufenthaltser-
laubnis auf die nachzuweisende Zeit des fünfjährigen Besitzes der Aufenthaltserlaubnis nach
§ 24 Abs. 1 Nr. 1 AuslG nicht angerechnet werden. Sehe die Arbeitsaufenthalteverordnung
im Gegensatz hierzu eine zeitliche Befristung nicht vor, bestehe dagegen die Möglichkeit
einer Aufenthaltsverfestigung nach § 24 AuslG. Bei der Anwendung von § 24 AuslG sei fer-
ner ein Wechsel des Rechtsgrundes für die Erteilung einer Aufenthaltsgenehmigung von
Bedeutung. Habe ein Ausländer - wie hier der Kläger - zunächst eine Aufenthaltserlaubnis
besessen, deren unbefristete Verlängerung nach der Arbeitsaufenthalteverordnung ausge-
schlossen gewesen sei, und sei ihm später die Aufenthaltserlaubnis nach den Vorschriften
über den Familiennachzug verlängert worden, liege keine bloße Verlängerung, sondern eine
Neuerteilung der Aufenthaltserlaubnis vor. Erst ab diesem Zeitpunkt beginne daher die Fünf-
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jahresfrist des § 24 Abs. 1 Nr. 1 AuslG zu laufen. Anderenfalls würde auch die Regelung des
§ 19 Abs. 1 AuslG umgangen.
Der Kläger verteidigt das angefochtene Urteil.
II.
Die Revision ist begründet. Das angefochtene Urteil verletzt Bundesrecht. Entgegen der
Rechtsansicht des Oberverwaltungsgerichts sind Zeiten des Besitzes einer Aufenthaltser-
laubnis für eine Erwerbstätigkeit als Spezialitätenkoch nach § 4 Abs. 4 AAV (Arbeitsauf-
enthalteverordnung vom 18. Dezember 1990, BGBl I S. 2994 mit Änderungen) auf den min-
destens fünfjährigen erlaubten Aufenthalt nach § 24 Abs. 1 Nr. 1 AuslG nicht anrechenbar.
Der Kläger hat danach keinen Anspruch auf eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis (1.). Auch
eine befristete Aufenthaltserlaubnis steht ihm nicht zu (2.). Das Berufungsurteil ist daher zu
ändern und die erstinstanzliche, die Klage abweisende Entscheidung wiederherzustellen
(§ 144 Abs. 3 Nr. 1 VwGO).
1. a) Eine unbefristete Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 3 Satz 1 AuslG
i.V.m. § 24 Abs. 1 AuslG, wie sie der Kläger ursprünglich beantragt hatte,
wäre nur in Be-
tracht gekommen, wenn die eheliche Lebensgemeinschaft mit seiner deutschen Ehefrau im
maßgeblichen Zeitpunkt der Berufungsverhandlung (vgl. zuletzt Urteil vom 22. Januar 2002
- BVerwG 1 C 6.01 - BVerwGE 115, 352) noch bestanden hätte. Das war nicht der Fall. Nach
den mit Verfahrensrügen nicht angegriffenen und daher bindenden (vgl. § 137 Abs. 2 VwGO)
Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts hat die eheliche Lebensgemeinschaft nur bis
August 1996 und damit lediglich etwa sechs Monate bestanden. Aus der an sich anwend-
baren Erleichterungsvorschrift des § 25 Abs. 3 Satz 2 i.V.m. Abs. 2 AuslG, die im Falle der
ausländischen Ehegatten erteilten Aufenthaltserlaubnis abweichend von § 24 Abs. 1 Nrn. 2
und 3 und Abs. 2 Satz 1 AuslG ermöglicht, kann der Kläger nichts herleiten; sie lässt die hier
allein streitige Anforderung des fünfjährigen Besitzes einer Aufenthaltserlaubnis nach § 24
Abs. 1 Nr. 1 AuslG unberührt.
b) Der Kläger hat keinen Anspruch auf eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis nach § 24
Abs. 1 AuslG. Wie das Berufungsgericht ausgeführt hat und zwischen den Beteiligten auch
unstreitig ist, erfüllt er zwar die Voraussetzungen des § 24 Abs. 1 Nrn. 2 bis 6 AuslG. Er ist
aber zum maßgeblichen Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Berufungs-
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gericht nicht seit mindestens fünf Jahren ununterbrochen im Besitz einer Aufenthaltserlaub-
haltserlaubnis stehen dabei diejenigen Zeiten gleich, in denen der Ausländer zwar keinen
Aufenthaltstitel besessen, aber nach der vom Gericht inzident vorzunehmenden Prüfung
einen Rechtsanspruch auf eine Aufenthaltserlaubnis gehabt hat (vgl. das Urteil vom 22. Ja-
nuar 2002 a.a.O. BVerwGE 115, 352 <356>). Auch diese Voraussetzungen liegen hier nicht
vor. Damit scheidet ein Anspruch nach § 24 Abs. 1 AuslG aus.
Das Oberverwaltungsgericht gelangt zu seiner gegenteiligen Auffassung, indem es die ge-
samte Zeit des erlaubten Aufenthalts des Klägers seit seiner Einreise im Jahre 1993 zu sei-
nen Gunsten berücksichtigt, einschließlich der drei Jahre, in denen er eine Aufenthaltser-
laubnis für eine Beschäftigung als Spezialitätenkoch nach § 4 Abs. 4 AAV besessen hat. Das
verstößt gegen § 4 Abs. 6 Satz 1 AAV. Nach dieser Bestimmung ist "die Erteilung einer
unbefristeten Aufenthaltsgenehmigung" u.a. in den Fällen des nach § 4 Abs. 4 AAV aus-
nahmsweise genehmigten Aufenthalts als Spezialitätenkoch "ausgeschlossen". Das Ober-
verwaltungsgericht beruft sich auf die Entstehungsgeschichte dieser Vorschrift und die in der
Literatur zum Teil vertretene Ansicht, aus § 4 Abs. 6 AAV folge nur die Unzulässigkeit einer
unbefristeten Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis als aber nicht auch
zwingend, dass deren Anrechnung im Rahmen des § 24 Abs. 1 Nr. 1 AuslG unzulässig sei
(vgl. Hailbronner, AuslG, § 24 Rn. 14 und Renner, AuslG, 7. Aufl. 1999, § 24 Rn. 6). Beides
überzeugt nicht.
aa) Schon der unbedingte Wortlaut des § 4 Abs. 6 Satz 1 AAV - und die ausdrückliche Aus-
nahme von der Regel in Satz 2 - legt eher die gegenteilige Auslegung nahe, dass nämlich für
den betroffenen Personenkreis jede Aufenthaltsverfestigung durch Erteilung einer unbefris-
teten Aufenthaltsgenehmigung "ausgeschlossen" sein soll (und nicht nur die unmittelbar im
Anschluss an einen maximal drei Jahre lang erlaubten Aufenthalt nach § 4 AAV beantragte
unbefristete Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis zu demselben Zweck, was wegen Ü-
berschreitung der Dreijahresfrist nach § 4 Abs. 4 Satz 1 und Abs. 5 AAV ohnehin verboten
wäre). Der Beklagte hat außerdem zutreffend darauf hingewiesen, dass eine hinreichende
Begründung für die unterschiedliche Behandlung gegenüber demjenigen Ausländer, der
zuerst im Besitz einer verlängerungsfähigen befristeten Aufenthaltserlaubnis zu einem ande-
ren Aufenthaltszweck gewesen ist und anschließend eine solche für eine Beschäftigung als
Spezialitätenkoch nach § 4 AAV erhalten hat - in diesem Falle stünde § 4 Abs. 6 AAV der
Erteilung der unbefristeten Aufenthaltserlaubnis unstreitig entgegen -, nicht erkennbar ist.
Für eine strikte Handhabung des § 4 Abs. 6 Satz 1 AAV sprechen vor allem dessen Sinn und
Zweck, die sich bei einer Würdigung der Verordnungsermächtigung in § 10 Abs. 2 AuslG und
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der Regelung des § 6 AuslG erschließen. Auch die Entstehungsgeschichte lässt sich eher für
als gegen eine solche Interpretation anführen.
bb) Es trifft zwar zu, dass § 24 AuslG einen Rechtsanspruch auf die unbefristete Verlänge-
rung der Aufenthaltserlaubnis in Übereinstimmung mit der früher für ausländische Arbeit-
nehmer geltenden Verfestigungsregelung nach Nr. 4 Abs. 1 AuslVwV zu § 7 AuslG 1965 ge-
währen sollte (vgl. Begründung des Gesetzentwurfs BTDrucks 11/6321, S. 63). Daraus kann
jedoch entgegen der Ansicht des Oberverwaltungsgerichts nicht geschlossen werden, dass
bei der Berechnung der Fünfjahresfrist nach § 24 Abs. 1 Nr. 1 AuslG 1990 unterschiedslos
alle Aufenthaltserlaubniszeiten - auch "bestimmte Formen der Aufenthaltserlaubnis" bzw.
"von vornherein befristete Aufenthalte" - anrechenbar sein sollten. Das folgt schon daraus,
dass nach Nr. 4 Abs. 1 Satz 2 AuslVwV zu § 7 AuslG 1965 eine Aufenthaltsverfestigung
durch Erteilung einer unbefristeten Aufenthaltserlaubnis nicht stets, sondern nur "in der
Regel" vorgesehen war. Außerdem war bereits in Nr. 4 a AuslVwV zu § 7 AuslG 1965 ein
ausschließlich zu einem befristeten Zweck zulässiger Arbeitsaufenthalt geregelt, der sich
einer Verfestigung entzog (vgl. Kanein, Ausländerrecht, 4. Aufl. 1988, § 2 AuslG 1965
Rn. 203). Schließlich kann die Entstehungsgeschichte von § 24 Abs. 1 Nr. 1 AuslG nicht
losgelöst von dem Regelungsgehalt der §§ 6, 10 AuslG und der Arbeitsaufenthalteverord-
nung betrachtet werden.
cc) Nach § 10 Abs. 1 AuslG wird Ausländern, die sich länger als drei Monate im Bundesge-
biet aufhalten wollen, um darin eine unselbständige Erwerbstätigkeit auszuüben, eine Auf-
enthaltsgenehmigung nur nach Maßgabe der nach Absatz 2 ergangenen Arbeitsaufenthalte-
verordnung erteilt. Damit ist, worauf der beteiligte Vertreter des Bundesinteresses zutreffend
hingewiesen hat, der seit 1973 geltende sog. Anwerbestopp für ausländische Arbeitnehmer,
die nicht aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Union kommen, als ausländerpolitische
Steuerungsentscheidung gesetzlich festgeschrieben worden mit dem Ziel, deren Zuwande-
rung zu Erwerbszwecken grundsätzlich nicht zuzulassen und Ausnahmen regelmäßig zeitlich
zu befristen (vgl. Urteil des Senats vom 29. April 1997 - BVerwG 1 C 3.95 - Buchholz
402.240 § 6 AuslG Nr. 10 = NVwZ 1998, 81 unter Hinweis auf die amtliche Begründung in
BTDrucks 11/6321, S. 57). § 10 Abs. 1 AuslG ist mit anderen Worten der ausländerpolitische
Grundsatz zu entnehmen, dass an Drittstaatsangehörige im Allgemeinen keine Aufent-
haltsgenehmigungen zur Ausübung einer unselbständigen Erwerbstätigkeit erteilt werden,
wenn nicht völkerrechtliche Verpflichtungen oder besondere, vom Gesetzgeber auch im Hin-
blick auf die Notwendigkeit flexiblen und raschen Reagierens auf wechselnde Lagen nicht
abschließend fixierbare öffentliche Interessen Ausnahmen rechtfertigen (Urteil des Senats
vom 29. April 1997 a.a.O.). Entsprechend dieser Zielsetzung ermächtigt § 10 Abs. 2 AuslG
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das Bundesministerium des Innern, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundes-
rates die Voraussetzungen und Begrenzungen für Aufenthaltsgenehmigungen zur Ausübung
einer unselbständigen Erwerbstätigkeit zu bestimmen, soweit es zur Wahrung von Interes-
sen der Bundesrepublik Deutschland und der von ihr eingegangenen Verpflichtungen erfor-
derlich ist (Satz 1), und dabei Beschränkungen auf bestimmte Berufe, Beschäftigungen und
bestimmte Gruppen von Ausländern vorzusehen, Art und Geltungsdauer der Aufenthaltsge-
nehmigung festzulegen und die Erteilung einer unbefristeten Aufenthaltsgenehmigung zu
beschränken oder auszuschließen (Satz 2). Auf dieser verfassungsrechtlich unbedenklichen
Grundlage (vgl. Urteil des Senats vom 29. April 1997 a.a.O.; die gegen diese Entscheidung
erhobene Verfassungsbeschwerde hat das Bundesverfassungsgericht mit Beschluss vom
14. Oktober 1997 - 2 BvR 1387/97 - nicht zur Entscheidung angenommen) ist der Verord-
nungsgeber ausdrücklich und uneingeschränkt befugt, die Erteilung einer unbefristeten
Aufenthaltsgenehmigung zu beschränken oder auszuschließen. Er kann also die sonst gel-
tenden gesetzlichen Anforderungen zur Erlangung einer unbefristeten Aufenthaltsgenehmi-
gung - wie z.B. die Voraussetzung des mindestens fünfjährigen Besitzes einer Aufenthaltser-
laubnis nach § 24 Abs. 1 Nr. 1 AuslG für die unbefristete Aufenthaltserlaubnis oder entspre-
chend des achtjährigen Besitzes nach § 27 Abs. 2 Nr. 1 a AuslG für die Aufenthaltsberechti-
gung - modifizieren oder ganz außer Kraft setzen. Das schließt die Möglichkeit ein, die An-
rechenbarkeit oder Nichtanrechenbarkeit von Zeiten des Besitzes einer Aufenthaltserlaubnis
nach der Arbeitsaufenthalteverordnung zu regeln.
Von dieser Ermächtigung hat der Verordnungsgeber in § 4 Abs. 6 Satz 1 und 2 AAV Ge-
brauch gemacht, indem er in Satz 1 bestimmt hat, dass die Erteilung einer unbefristeten
Aufenthaltsgenehmigung unter Berufung auf eine nach § 4 Abs. 1 bis 4 AAV erteilte Aufent-
haltserlaubnis "ausgeschlossen" sein soll, und in Satz 2 unter bestimmten Voraussetzungen
Ausnahmen für Lehrer mit einer Erlaubnis nach § 4 Abs. 2 AAV zugelassen hat. Vor dem
Hintergrund der Regelung in § 10 Abs. 1 und 2 AuslG und der mit der Arbeitsaufenthalte-ve-
rordnung verfolgten Ziele lässt sich § 4 Abs. 6 Satz 1 AAV nach Auffassung des Senats nur
so verstehen, dass jede Aufenthaltsverfestigung unter Berufung auf eine wie hier nach § 4
Abs. 4 AAV erteilte Aufenthaltserlaubnis unzulässig sein soll, also auch die Erteilung einer
unbefristeten Aufenthaltserlaubnis im Wege einer Anrechnung als förmlich erlaubter Aufent-
halt im Sinne des § 24 Abs. 1 Nr. 1 AuslG (vgl. im Ergebnis ebenso: Nr. 24.1.1.1 AuslG-VwV
- Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Ausländergesetz vom 28. Juni 2000, GMBl S. 618;
Fraenkel, Einführende Hinweise zum neuen Ausländergesetz, 1991, S. 180;
Kloesel/Christ/Häußer, Deutsches Ausländerrecht, § 24 AuslG Rn. 33, 68; ähnlich auch OVG
Hamburg, Urteil vom 24. Mai 1991 - Bf IV 35/90 - InfAuslR 1992, 311).
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dd) Für diese Interpretation spricht außerdem § 6 Abs. 1 Satz 2 AuslG, wonach eine Aufent-
haltsgenehmigung, auf die an sich ein Anspruch besteht, "nur versagt werden" darf, "soweit
der Anspruch aufgrund des § 10 Abs. 2 ausgeschlossen oder wenn es ausdrücklich gesetz-
lich bestimmt ist". Die Vorschrift stellt die Ausschlussgründe in der aufgrund des § 10 Abs. 2
AuslG ergangenen Arbeitsaufenthalteverordnung formell-gesetzlichen Versagungsgründen
gleich. Die Abweichung von allgemein normierten Genehmigungs- und Anspruchsvorausset-
zungen - wie hier von § 24 Abs. 1 Nr. 1 AuslG, soweit er den fünfjährigen Besitz einer jeden
Aufenthaltserlaubnis ausreichen lässt - ist danach ausdrücklich zugelassen. Im Hinblick auf
diese Sonderregelung kann gegen die hier vertretene Auslegung des § 4 Abs. 6 Satz 1 AAV
weder der offene und eher weite Wortlaut des § 24 Abs. 1 Nr. 1 AuslG noch dessen - vom
Berufungsgericht an sich zu Recht hervorgehobene - allgemeine Ausgestaltung als Integra-
tionsvoraussetzung (Hailbronner a.a.O.) angeführt werden. § 6 Abs. 1 Satz 2 AuslG stellt
den Verordnungsgeber von der Bindung an sonst allgemein geltende einzelne Bestimmun-
gen gerade frei und bestätigt dessen weite Ermächtigung und Gestaltungsfreiheit nach § 10
Abs. 2 AuslG.
ee) Ob die vom Vertreter des Bundesinteresses im Anschluss an Fraenkel (a.a.O.) vorgetra-
genen weiteren Erwägungen (Wechsel des Aufenthaltszwecks als fristauslösende Neuertei-
lung oder Umgehung des § 19 Abs. 1 AuslG) zutreffen, kann offen bleiben. Allerdings könnte
in der Anwendung der allgemeinen Erlaubnisnorm des § 24 Abs. 1 AuslG durch Zusam-
menrechnung eines Voraufenthalts (hier: nach § 4 Abs. 4 AAV) mit einem Anschlussaufent-
halt (hier: nach § 23 AuslG als inzwischen wieder geschiedener Ehemann einer Deutschen)
nach § 24 Abs. 1 Nr. 1 AuslG möglicherweise ein Wertungswiderspruch zu § 19 Abs. 1
AuslG, aber wohl keine Umgehung dieser speziellen Regelung eines selbständigen Aufent-
haltsrechts für Ehegatten gesehen werden.
c) Verbietet § 4 Abs. 6 Satz 1 AAV jede zur Aufenthaltsverfestigung führende Anrechnung
von Zeiten des Besitzes einer Aufenthaltserlaubnis für eine Tätigkeit als Spezialitätenkoch
nach § 4 Abs. 4 AAV, so hat der Kläger die Voraussetzung des § 24 Abs. 1 Nr. 1 AuslG zu
keinem Zeitpunkt erfüllt.
2. Ihm stand und steht auch kein sonstiger Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis
zu. Das ist im Berufungsurteil zutreffend ausgeführt. Insbesondere hat er kein eigenständi-
ges Aufenthaltsrecht als Ehemann einer deutschen Staatsangehörigen erworben. Angesichts
der bereits erwähnten Feststellung des Oberverwaltungsgerichts, dass die eheliche
Lebensgemeinschaft des Klägers mit seiner deutschen Ehefrau nur etwa sechs Monate be-
standen hat, lagen die Voraussetzungen für ein eigenständiges Aufenthaltsrecht des Klägers
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nach § 23 Abs. 3, § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AuslG offenkundig nach allen bis zur Berufungs-
verhandlung geltenden Gesetzesfassungen nicht vor. Dieses Recht des ausländischen Ehe-
gatten war in der bis Ende Mai 2000 geltenden ursprünglichen Fassung des § 19 Abs. 1
Satz 1 Nr. 1 AuslG vom Bestehen einer ehelichen Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet
"seit mindestens vier Jahren" abhängig, in der seither geltenden Fassung (des Art. 1 Nr. 1
des Gesetzes zur Änderung des Ausländergesetzes vom 25. Mai 2000, BGBl I S. 742) von
einer Bestandszeit von mindestens zwei Jahren. Andere Rechtsgrundlagen für einen erlaub-
nisfähigen Daueraufenthalt als Arbeitnehmer im Bundesgebiet sind nicht ersichtlich.
3. Gegen die nach § 50 Abs. 1 Satz 2 AuslG mit der Ablehnung einer weiteren Aufenthalts-
erlaubnis verbundene Abschiebungsandrohung sind Einwendungen nicht erhoben worden
und auch nicht erkennbar. Zur Klarstellung bemerkt der Senat, dass die Benennung der
"Bundesrepublik Jugoslawien" als Zielstaat der Abschiebung die Androhung nicht rechtswid-
rig macht; sie gilt nunmehr für die an die Stelle der Bundesrepublik Jugoslawien getretene
Republik Serbien und Montenegro als Rechtsnachfolgerin fort.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 und 2 VwGO.
Eckertz-Höfer Hund Richter
Beck Prof. Dr. Dörig
Sachgebiet:
BVerwGE: ja
Ausländerrecht
Fachpresse: ja
Rechtsquellen:
AuslG § 6, § 10, § 24 Abs. 1 Nr. 1, § 25 Abs. 3
Arbeitsaufenthalteverordnung vom 18. Dezember 1990, BGBl I S. 2994 mit Änderungen -
AAV
§ 4
Stichworte:
Unbefristete Aufenthaltsgenehmigung; unbefristete Aufenthaltserlaubnis; anrechenbare Er-
laubniszeiten; Aufenthaltsverfestigung; Daueraufenthalt; Anwerbestopp; Aufenthaltserlaubnis
als Spezialitätenkoch; Abschiebungsandrohung; Bundesrepublik Jugoslawien als Abschie-
bezielstaat und Rechtsnachfolge/Staatensukzession Republik Serbien und Montenegro.
Leitsatz:
Die Arbeitsaufenthalteverordnung (§ 4 Abs. 6 Satz 1 AAV) verbietet jede zu einer Aufent-
haltsverfestigung führende Anrechnung von Zeiten des Besitzes einer Aufenthaltserlaubnis
für eine Tätigkeit als Spezialitätenkoch nach § 4 Abs. 4 AAV (hier: bei einem Antrag auf un-
befristete Aufenthaltserlaubnis nach § 24 Abs. 1 Nr. 1 AuslG).
Urteil des 1. Senats vom 8. Mai 2003 - BVerwG 1 C 4.02
I. VG Hannover vom 05.02.2001 - Az.: VG 13 A 337/00 -
II. OVG Lüneburg vom 25.10.2001 - Az.: OVG 12 LB 1864/01 -