Urteil des BVerwG vom 20.03.2007

Widerruf, Irak, Änderung der Verhältnisse, Bundesamt

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
Verkündet
BVerwG 1 C 38.06
am 20. März 2007
VGH 23 B 06.30275
Wahl
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
In der Verwaltungsstreitsache
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hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 20. März 2007
durch die Vizepräsidentin des Bundesverwaltungsgerichts Eckertz-Höfer,
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Mallmann und Richter,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Beck und den Richter am
Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Dörig
für Recht erkannt:
Das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom
6. Juli 2006 wird geändert, soweit es Abschiebungsverbo-
te nach § 60 Abs. 2, 3, 5 und 7 AufenthG betrifft.
Insoweit wird die Sache zur anderweitigen Verhandlung
und Entscheidung an den Verwaltungsgerichtshof zurück-
verwiesen.
Im Übrigen wird die Revision zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Hälfte der Kosten des gesamten bis-
herigen Verfahrens. Im Übrigen bleibt die Kostenent-
scheidung der Schlussentscheidung vorbehalten.
G r ü n d e :
I
Der Kläger wendet sich gegen den Widerruf seiner Flüchtlingsanerkennung
(Widerruf der Feststellung der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG, jetzt:
§ 60 Abs. 1 AufenthG) und die Feststellung, dass Abschiebungsverbote nach
§ 60 Abs. 2, 3, 5 und 7 AufenthG nicht vorliegen.
Der nach seinen Angaben 1968 in Anbar geborene Kläger ist irakischer Staats-
angehöriger arabischer Volkszugehörigkeit und sunnitischer Religion. Nach
seiner Einreise in das Bundesgebiet beantragte er im September 1997 Asyl.
Hierzu führte er u.a. aus, die Polizei habe anlässlich des Treffens bei einem
Freund seines jüngeren Bruders eine Hausdurchsuchung gemacht und einige
Freunde festgenommen. Bei ihnen zu Hause hätten sie ebenfalls das Haus
durchsucht. Die Freunde sollen wegen politischer Aktivitäten festgenommen
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worden sein. Deswegen habe er Ende August 1997 den Irak illegal verlassen.
Mit Bescheid vom 16. Dezember 1997 lehnte das Bundesamt für die Anerken-
nung ausländischer Flüchtlinge (jetzt: Bundesamt für Migration und Flüchtlinge)
- Bundesamt - den Asylantrag ab, stellte aber fest, dass die Voraussetzungen
des § 51 Abs. 1 AuslG hinsichtlich des Irak vorliegen. Wegen der illegalen Aus-
reise und der Stellung des Asylantrags in Deutschland drohten dem Kläger bei
einer Rückkehr in den Irak Verfolgungsmaßnahmen.
Mit Bescheid vom 31. Oktober 2005 widerrief das Bundesamt die Feststellung,
dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG vorliegen (Nr. 1 des Be-
scheids), und stellte fest, dass weder die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1
AufenthG (Nr. 2) noch Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG
(Nr. 3) vorliegen. Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus, die politische
Situation im Irak habe sich durch die im März 2003 begonnene Militäraktion
unter Führung der USA grundsätzlich verändert. Die Baath-Regierung unter
Saddam Hussein habe ihre politische und militärische Herrschaft über den Irak
verloren. Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger von der nun herrschenden iraki-
schen Übergangsregierung oder von sonstigen - auch nichtstaatlichen - Akteu-
ren verfolgt würde, bestünden nicht.
Auf die hiergegen erhobene Klage hat das Verwaltungsgericht den Widerruf
(Nr. 1 des Bescheids) aufgehoben. Der Verwaltungsgerichtshof München hat
auf die Berufung der Beklagten das erstinstanzliche Urteil geändert und die
Klage gegen Nr. 1 des Bescheids abgewiesen. Zur Begründung hat er ausge-
führt, der Kläger habe zum gegenwärtigen Zeitpunkt und in absehbarer Zukunft
bei Rückkehr in den Irak infolge der inzwischen eingetretenen grundlegenden
Änderung der Verhältnisse keinen Anspruch auf Abschiebungsschutz nach § 60
AufenthG. Wegen seines Asylantrags und seiner illegalen Ausreise drohten ihm
nach der Entmachtung Saddam Husseins und der Zerschlagung des Regimes
keine Verfolgungsmaßnahmen im Irak mehr. Weder von den Koalitionstruppen
noch von der irakischen Regierung hätten Exiliraker Gefährdungen zu erwarten.
Trotz der schwierig abzuschätzenden künftigen Verhältnisse im Irak bestehe für
eine Änderung der Situation zum Nachteil des Klägers kein Anhalt. Zwar fänden
vermehrt Anschläge statt, die aber an der grundsätzlichen Kontrolle des
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Staatsgebiets auch durch alliierte Kräfte nichts änderten. Allerdings seien im
Irak terroristische Anschläge an der Tagesordnung. Die allgemeine
Sicherheitslage sei nach der Beendigung der Hauptkampfhandlungen im Mai
2003 hochgradig instabil. Ziel der in ihrer Intensität zunehmenden Anschläge
sei es, Furcht und Schrecken zu verbreiten, Gewalttätigkeiten verschiedener
irakischer Bevölkerungsgruppen gegeneinander zu provozieren und das Land
insgesamt zu destabilisieren. Gemessen an der Vielzahl der Anschläge auf
verschiedene Bevölkerungsgruppen durch nichtstaatliche Akteure seien die
Übergriffe auf eine bestimmte Bevölkerungsgruppe aber nicht derart häufig,
dass sie mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit gegenwärtig und in näherer Zu-
kunft eine Gruppenverfolgung begründen könnten. Damit seien die Vorausset-
zungen für einen Widerruf nach § 73 Abs. 1 AslyVfG erfüllt. Das Vorbringen des
Klägers in der mündlichen Verhandlung, dass er u.a. Probleme mit Leuten
befürchte, die Freunde von ihm 1997 festgenommen haben sollen und dass ihm
Schadenersatzforderungen wegen eines von ihm in den Irak geschickten und
dort in Brand gesetzten Containers drohten, rechtfertige keine andere Be-
urteilung. Es sei unschlüssig, gesteigert und deshalb unglaubhaft. Schließlich
habe das Verwaltungsgericht über die Voraussetzungen von Abschiebungsver-
boten nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG noch nicht entschieden. Insoweit sei der
Rechtsstreit nicht in der Berufungsinstanz anhängig geworden.
Hiergegen wendet sich der Kläger mit der vom Senat zugelassenen Revision.
Er macht geltend, das Berufungsgericht habe verkannt, dass der angegriffene
Widerrufsbescheid wegen fehlender Ermessensbetätigung rechtswidrig sei.
§ 73 Abs. 2a AslyVfG sei nämlich auch auf Widerrufsbescheide anzuwenden,
die - wie hier - vor dem 1. Januar 2005 ergangene Anerkennungsentscheidun-
gen beträfen. Angesichts des § 77 AsylVfG und im Hinblick auf das Fehlen ei-
ner gesetzlichen Übergangsregelung könne nicht davon ausgegangen werden,
dass der Gesetzgeber die Anwendung des § 73 Abs. 2a AsylVfG um drei Jahre
ab dem 1. Januar 2005 habe aufschieben wollen. Darüber hinaus erschöpfe
sich Art. 1 C GFK nicht in dem Schutz vor politischer Verfolgung im Sinne von
Art. 1 A GFK. Vielmehr sei der Flüchtlingsstatus geschützt bis zu dem Zeit-
punkt, zu dem es dem Flüchtling zumutbar möglich sei, in sein Heimatland zu-
rückzukehren, da dort Mindestbedingungen einer staatlichen Friedensordnung
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und einer menschenwürdigen Existenzgrundlage gegeben seien. Weiter liege
ein Verfahrensmangel darin, dass das Berufungsgericht im Rahmen der Ent-
scheidung über § 73 Abs. 1 Satz 3 AsylVfG nicht die familiäre Situation und den
Integrationsstand des Klägers in Deutschland aufgeklärt habe. Schließlich habe
das Berufungsgericht nur teilweise über den Streitgegenstand entschieden.
Namentlich fehle es an Entscheidungen zu Nr. 2 und 3 des angegriffenen Be-
scheids.
Die Beklagte verteidigt die angegriffene Berufungsentscheidung.
II
Die Revision ist nur teilweise begründet. Das Berufungsgericht hat den Widerruf
der Flüchtlingsanerkennung des Klägers in Übereinstimmung mit Bundesrecht
als rechtmäßig angesehen. Insoweit hat die Revision keinen Erfolg (1.). Soweit
das Berufungsgericht dagegen über das Hilfsbegehren des Klägers auf
Feststellung von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 2, 3, 5 und 7 AufenthG
nicht entschieden hat, ist die Revision begründet (2.). Das Berufungsurteil be-
ruht insoweit auf einer Verletzung von Bundesrecht (§ 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO).
Da der Senat über das Vorliegen von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 2,
3, 5 und 7 AufenthG mangels diesbezüglicher Tatsachenfeststellungen des
Berufungsgerichts nicht abschließend selbst entscheiden kann, ist die Sache
insoweit an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 144 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2
VwGO).
1. Das Berufungsgericht hat den Widerruf der Flüchtlingsanerkennung des Klä-
gers (Nr. 1 des angegriffenen Bescheids) revisionsrechtlich beanstandungsfrei
als rechtmäßig bestätigt.
a) Das Berufungsgericht ist entgegen der Ansicht der Revision im Ergebnis zu-
treffend davon ausgegangen, dass der angefochtene Widerruf nach § 73 Abs. 1
AsylVfG als gebundene Entscheidung ergehen konnte und nicht nach Maßgabe
von § 73 Abs. 2a Satz 3 AsylVfG eine Ermessensausübung durch das
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Bundesamt für Migration und Flüchtlinge - Bundesamt - erforderte (UA S. 5 f.).
§ 73 Abs. 2a AsylVfG gilt grundsätzlich auch für den nach dem 1. Januar 2005
ausgesprochenen Widerruf von Anerkennungen, die vor diesem Zeitpunkt
unanfechtbar geworden sind, allerdings mit der Maßgabe, dass die darin vor-
gesehene neue Drei-Jahres-Frist, nach deren Ablauf das Bundesamt
spätestens erstmals die Widerrufsvoraussetzungen prüfen muss, erst vom
1. Januar 2005 an zu laufen beginnt. Dies hat der Senat im Einzelnen in seinem
Urteil vom heutigen Tag im Verfahren BVerwG 1 C 21.06 (zur Veröffentlichung
in der Entscheidungssammlung BVerwGE vorgesehen) ausgeführt. Hierauf wird
zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen.
Für den Fall des Klägers bedeutet dies, dass § 73 Abs. 2a AsylVfG zwar auf
den angefochtenen Widerrufsbescheid anwendbar ist, dass aber die tatbe-
standlichen Voraussetzungen für eine Ermessensentscheidung des Bundes-
amts in seinem Fall nicht erfüllt sind, weil es an der erforderlichen vorherigen
sachlichen Prüfung und Verneinung der Widerrufsvoraussetzungen durch das
Bundesamt fehlt. Aus der vom Bundesamt der Ausländerbehörde auf Anfrage
im November 2004 übersandten Mitteilung, dass „zur Zeit von einem Widerruf
abgesehen wird, da aufgrund behördeninterner Priorisierungen andere Perso-
nengruppen vorrangig zu bearbeiten sind“, ergibt sich, dass zum damaligen
Zeitpunkt eine derartige Prüfung und Negativentscheidung nicht stattgefunden
hat. Somit kann offen bleiben, ob eine Prüfung und Verneinung der Widerrufs-
voraussetzungen vor dem 1. Januar 2005 das Erfordernis einer Ermessensent-
scheidung begründet hätte. Eine Prüfung und Negativentscheidung ist auch
nicht etwa pflichtwidrig unterblieben, denn die ab 1. Januar 2005 laufende Drei-
Jahres-Frist war zum Zeitpunkt des Widerrufs noch nicht abgelaufen. Es kann
deshalb offen bleiben, welche Rechtsfolgen sich an eine pflichtwidrige Unter-
lassung der Prüfung nach § 73 Abs. 2a Satz 1 AsylVfG knüpfen, insbesondere,
ob diese Prüfungspflicht nur im öffentlichen Interesse oder nicht zumindest
auch im Interesse des anerkannten Asylberechtigten oder Flüchtlings besteht.
b) Auch das Vorliegen der sonstigen formellen Voraussetzungen für den Wider-
ruf hat das Berufungsgericht ohne Rechtsfehler bejaht. Weder im Hinblick auf
die Unverzüglichkeit des Widerrufs im Sinne von § 73 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG
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noch im Hinblick auf die Jahresfrist nach § 49 Abs. 2 Satz 2, § 48 Abs. 4 VwVfG
bestehen gegen die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheids Bedenken.
Denn das Gebot der Unverzüglichkeit des Widerrufs dient ausschließlich
öffentlichen Interessen, so dass ein etwaiger Verstoß dagegen keine Rechte
des betroffenen Ausländers verletzt (stRspr, vgl. zuletzt Urteil vom 18. Juli 2006
- BVerwG 1 C 15.05 - BVerwGE 126, 243 - Rn. 13 m.w.N.). Ob die Jahresfrist
nach § 49 Abs. 2 Satz 2, § 48 Abs. 4 VwVfG auch in Widerrufsverfahren nach
§ 73 Abs. 1 AsylVfG gilt, bedarf hier weiterhin keiner Entscheidung, da die
Jahresfrist, die frühestens nach einer Anhörung des Klägers mit angemessener
Frist zur Stellungnahme zu laufen beginnt (stRspr, vgl. ebenfalls Urteil vom
18. Juli 2006 a.a.O. und Urteil vom 1. November 2005 - BVerwG 1 C 21.04 -
BVerwGE 124, 276 <292>), hier eingehalten wäre. Das Bundesamt hat nämlich
die Anerkennung mit Bescheid vom 31. Oktober 2005 widerrufen, nachdem es
den Kläger mit Schreiben vom 9. August 2005 angehört und ihm eine einmona-
tige Frist zur Stellungnahme gesetzt hatte.
c) Das Berufungsgericht hat ferner das Vorliegen der materiellen Vorausset-
zungen für den Widerruf der Flüchtlingsanerkennung des Klägers auf der
Grundlage seiner nicht mit durchgreifenden Verfahrensrügen angegriffenen
tatsächlichen Feststellungen ohne Verstoß gegen Bundesrecht bejaht und den
angefochtenen Bescheid insoweit zutreffend als rechtmäßig bestätigt.
aa) Rechtsgrundlage für den Widerruf der Flüchtlingsanerkennung (Nr. 1 des
Bescheids) ist § 73 Abs. 1 AsylVfG in der Fassung des am 1. Januar 2005 in
Kraft getretenen Zuwanderungsgesetzes. Danach ist - vorbehaltlich des Sat-
zes 3 - die Feststellung, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG
vorliegen (Flüchtlingsanerkennung), unverzüglich zu widerrufen, wenn die Vor-
aussetzungen nicht mehr vorliegen. Die Anerkennung ist nach § 73 Abs. 1
Satz 1 AsylVfG insbesondere zu widerrufen, wenn sich die zum Zeitpunkt der
Anerkennung maßgeblichen Verhältnisse nachträglich erheblich und nicht nur
vorübergehend so verändert haben, dass bei einer Rückkehr des Ausländers in
seinen Herkunftsstaat eine Wiederholung der für die Flucht maßgeblichen Ver-
folgungsmaßnahmen auf absehbare Zeit mit hinreichender Sicherheit ausge-
schlossen ist und nicht aus anderen Gründen erneut Verfolgung droht (stRspr,
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vgl. etwa Urteil vom 1. November 2005 - BVerwG 1 C 21.04 - BVerwGE 124,
276 <281> m.w.N. und Urteil vom 18. Juli 2006 - BVerwG 1 C 15.05 - BVerwGE
126, 243 - Rn. 16). Beruft sich der Flüchtling darauf, dass ihm bei der Rückkehr
in seinen Heimatstaat nunmehr eine gänzlich neue und andersartige Verfolgung
drohe, ist dabei der allgemeine Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit
anzuwenden (vgl. Urteil vom 18. Juli 2006 a.a.O. Leitsatz 2 und Rn. 26). Ändert
sich im Nachhinein lediglich die Beurteilung der Verfolgungslage, so rechtfertigt
dies den Widerruf nicht (vgl. Urteil vom 1. November 2005 a.a.O. <281> und
Urteil vom 18. Juli 2006 a.a.O. Rn. 26 jeweils m.w.N.).
An den genannten und den weiteren in diesen Urteilen für den Widerruf der
Flüchtlingsanerkennung aufgestellten Grundsätzen ist - entgegen der Ansicht
der Revision - auch in Ansehung der am 20. Oktober 2004 in Kraft getretenen
Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 (ABl Nr. L 304/12 vom
30. September 2004) - Qualifikationsrichtlinie -, die nach Ablauf der Umset-
zungsfrist am 10. Oktober 2006 (Art. 38 Abs. 1) grundsätzlich unmittelbar an-
zuwenden ist, festzuhalten. Die Revision berücksichtigt nicht, dass die den Wi-
derruf betreffenden Bestimmungen der Richtlinie über die Aberkennung, Been-
digung oder Ablehnung der Verlängerung der Flüchtlingseigenschaft (Art. 14
i.V.m. Art. 11) im vorliegenden Fall noch nicht anwendbar sind. Denn sie gelten
gemäß Art. 14 Abs. 1 der Richtlinie nur bei Anträgen auf internationalen Schutz,
die nach dem Inkrafttreten dieser Richtlinie gestellt werden. Der dem hier strei-
tigen Widerruf zugrunde liegende Asylantrag wurde vom Kläger aber bereits
1997 und damit vor Inkrafttreten der Richtlinie gestellt. Abgesehen davon ist
auch nicht erkennbar, dass sich für den Widerruf der Flüchtlingseigenschaft aus
Art. 14 i.V.m. Art. 11 der Richtlinie, der wörtlich an die entsprechenden Be-
stimmungen der Genfer Flüchtlingskonvention anknüpft, inhaltlich etwas ande-
res ergibt als aus § 73 Abs. 1 AsylVfG, der nach der Rechtsprechung des Se-
nats ebenfalls im Sinne von Art. 1 C Nr. 5 und 6 GFK auszulegen und anzu-
wenden ist. Insoweit und wegen der weiteren Einzelheiten zur Auslegung von
§ 73 Abs. 1 AsylVfG wird wiederum auf das Urteil des Senats vom heutigen Tag
im Verfahren BVerwG 1 C 21.06 Bezug genommen.
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bb) Nach den genannten Grundsätzen durfte das Berufungsgericht auf der
Grundlage seiner im Revisionsverfahren nicht mit Verfahrensrügen angegriffe-
nen und für das Revisionsgericht bindenden (vgl. § 137 Abs. 2 VwGO) tatrich-
terlichen Feststellungen und Prognosen annehmen, dass die im Anerken-
nungsbescheid angenommene ursprüngliche Verfolgungsgefahr bei einer
Rückkehr in den Irak wegen der illegalen Ausreise und der Asylantragstellung in
Deutschland mit der Beseitigung des Regimes von Saddam Hussein inzwischen
weggefallen ist. Nach seinen Feststellungen hat nämlich dieses Regime durch
die am 20. März 2003 begonnene Militäraktion unter Führung der USA seine
politische und militärische Herrschaft über den Irak endgültig verloren (UA S. 7).
Mit der Zerschlagung der Machtstrukturen dieses Regimes sei eine
asylrelevante Verfolgung irakischer Staatsangehöriger durch dieses Regime
nicht mehr möglich. Die Kriegsalliierten in Verbund mit der neu gewählten iraki-
schen Regierung würden die Errichtung eines neuen irakischen Regimes ähn-
lich dem des gestürzten Machthabers Saddam Hussein in überschaubarer Zeit
nicht zulassen. Es sei deshalb auch mit hinreichender Sicherheit ausgeschlos-
sen, dass sich eine Staatsgewalt neu etablieren könne, „von der Irakern in An-
knüpfung an das gegen das untergegangene Regime angeblich gerichtete ei-
gene Tun Übergriffe drohten“ (UA S. 8 f.).
Die weiteren Feststellungen der Berufungsentscheidung tragen auch den
Schluss, dass dem Kläger bei seiner Rückkehr in den Irak nicht aus anderen
Gründen erneut Verfolgung droht. Der Kläger hat danach weder von den Koali-
tionstruppen noch von der jetzigen irakischen Regierung Gefährdungen zu er-
warten. Auch eine Verfolgung durch nichtstaatliche Akteure, wie sie jetzt gemäß
§ 60 Abs. 1 Satz 4 Buchst. c AufenthG zu berücksichtigen ist, droht dem Kläger
danach nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit (UA S. 10). Soweit das
Berufungsgericht ausgeführt hat, das Vorbringen des Klägers in der mündlichen
Verhandlung vom 6. Juli 2006 rechtfertige keine andere Beurteilung, da es un-
schlüssig, gesteigert und deshalb unglaubhaft sei (UA S. 11), ist hiergegen re-
visionsrechtlich nichts zu erinnern. Die Revision hat sich gegen diese Würdi-
gung des genannten Vorbringens nicht mit durchgreifenden Rügen gewandt.
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Ferner scheitert der Widerruf der Flüchtlingsanerkennung des Klägers auch
nicht am Fehlen jeglicher staatlicher oder quasistaatlicher Herrschaftsmacht im
Irak im Sinne einer übergreifenden prinzipiell schutz- und verfolgungsmächtigen
Ordnung von gewisser Dauer (vgl. hierzu Urteil vom 20. Februar 2001
- BVerwG 9 C 20.00 - BVerwGE 114, 16 <21 ff.>). Es kann (weiterhin) offen
bleiben, ob das völlige Fehlen einer solchen Herrschaftsmacht im Herkunfts-
staat - unabhängig vom Wegfall der Verfolgungsgefahr - dem Widerruf der An-
erkennung entgegenstünde (vgl. auch Urteil vom heutigen Tag im Verfahren
BVerwG 1 C 21.06). Den Feststellungen der Berufungsentscheidung lässt sich
nämlich entnehmen, dass das Berufungsgericht trotz der mancherorts außer
Kontrolle geratenen Sicherheitslage vom Vorhandensein einer „grundsätzlichen
Kontrolle des Staatsgebiets auch durch alliierte Kräfte“ ausgeht (UA S. 9). Nach
diesen und den weiteren Feststellungen des Berufungsgerichts zu den inzwi-
schen geschaffenen staatlichen Strukturen im Irak, gegen die durchgreifende
Verfahrensrügen nicht erhoben worden sind, sind auch die Anforderungen an
das Bestehen einer staatlichen oder staatsähnlichen Gewalt im Sinne einer
prinzipiell schutz- und verfolgungsmächtigen Ordnung - wenn auch möglicher-
weise nicht in allen Teilen des Staatsgebiets - nach den Maßstäben der oben
erwähnten Rechtsprechung erfüllt.
Das Berufungsgericht ist schließlich auch zu Recht davon ausgegangen, dass
die Voraussetzungen des § 73 Abs. 1 Satz 3 AsylVfG hier nicht gegeben sind.
Die tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts und das Vorbringen
des Klägers rechtfertigen nicht die Annahme, dass dieser sich auf zwingende,
auf früheren Verfolgungen beruhende Gründe - mithin Nachwirkungen früherer
Verfolgungsmaßnahmen - berufen kann, um die Rückkehr in den Irak abzuleh-
nen (vgl. zu den Voraussetzungen im Einzelnen Urteil vom 1. November 2005
a.a.O. <289 ff.>). Ohne Erfolg macht die Revision einen Verfahrensmangel gel-
tend, der darin liege, dass das Berufungsgericht insoweit die familiäre Situation
sowie den Integrationsstand des Klägers in der Bundesrepublik Deutschland
nicht aufgeklärt habe. Die Revision zeigt nicht - wie erforderlich - auf, dass der
Kläger im Berufungsverfahren einen entsprechenden Antrag gestellt hat, noch
gibt sie an, inwiefern sich eine derartige Aufklärung auf der Grundlage der ma-
teriellen Rechtsauffassung des Berufungsgerichts, das ersichtlich der einschlä-
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gigen Rechtsprechung des Senats gefolgt ist, hätte aufdrängen müssen. Viel-
mehr kommt es auf die von der Revision in diesem Zusammenhang geltend
gemachten Gesichtspunkte nicht an.
d) Erweist sich damit der Widerruf der Flüchtlingsanerkennung in Nr. 1 des an-
gegriffenen Bescheids als rechtmäßig, so ist auch die in Nr. 2 enthaltene Fest-
stellung, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG nicht vorliegen,
rechtlich nicht zu beanstanden. Diese Feststellung hat ohnehin keinen selb-
ständigen Regelungscharakter. Denn das Nichtvorliegen der genannten Vor-
aussetzungen zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Widerruf ist Voraus-
setzung für die Rechtmäßigkeit des in Nr. 1 ausgesprochenen Widerrufs und
vom Berufungsgericht in diesem Zusammenhang geprüft worden.
e) Soweit in dem Revisionsbegehren ein isolierter Anfechtungsantrag auf Auf-
hebung der negativen Feststellungen zu § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG mangels
Zuständigkeit des Bundesamts enthalten sein sollte, kann offen bleiben, ob ein
derartiger Antrag überhaupt erforderlich ist. Es spricht viel dafür, dass Nr. 3 des
Widerrufsbescheids so auszulegen ist, dass die Feststellungen zu § 60 Abs. 2
bis 7 AufenthG nur für den Fall der Unanfechtbarkeit des Widerrufs der Flücht-
lingsanerkennung getroffen werden sollten (vgl. zu einer entsprechenden Aus-
legung der Feststellung des Bundesamts zum ausländerrechtlichen Abschie-
bungsschutz - damals nach § 53 AuslG - bei Ablehnung des Asylantrags Urteil
vom 26. Juni 2002 - BVerwG 1 C 17.01 - BVerwGE 116, 326 <331>). Dann
würden diese Feststellungen mit der Aufhebung des Widerrufs der Flüchtlings-
anerkennung ohne weiteres gegenstandslos. Deren gerichtliche Aufhebung
wäre dann rein deklaratorisch. Unabhängig hiervon kann ein auf die Aufhebung
von Nr. 3 des Bescheids gerichteter isolierter Anfechtungsantrag hier keinen
Erfolg haben (vgl. zur isolierten Anfechtungsklage auch Urteil vom
21. November 2006 - BVerwG 1 C 10.06 - juris), da der Widerruf der Flücht-
lingsanerkennung rechtmäßig ist und damit an der Zuständigkeit des Bundes-
amts für die Feststellungen nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG kein Zweifel be-
steht.
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2. Hinsichtlich des Hilfsbegehrens des Klägers auf Feststellung von Abschie-
bungsverboten nach § 60 Abs. 2, 3, 5 und 7 AufenthG hat die Revision Erfolg.
Das Berufungsgericht ist zu Unrecht davon ausgegangen, der Rechtsstreit sei
insoweit noch in der ersten Instanz anhängig und nicht zum Gegenstand des
Berufungsverfahrens geworden (UA S. 4, 11). Es hat allerdings im Ergebnis
zutreffend angenommen, dass der Kläger einen derartigen Hilfsantrag in der
ersten Instanz gestellt hat. Es entspricht nämlich der typischen Interessenlage
des im Verwaltungsverfahren unterlegenen Asylsuchenden, sein dem Verwal-
tungsgericht unterbreitetes Rechtsschutzbegehren - wenn es nicht ausnahms-
weise deutlich erkennbar eingeschränkt sein sollte - sachlich umfassend auszu-
legen und im Zweifel von einem auf Feststellung von Abschiebungsverboten
gerichteten Hilfsbegehren auszugehen (vgl. Urteil vom 21. November 2006
- BVerwG 1 C 10.06 - juris Rn. 12 f.). Dies gilt entsprechend auch für die Klage
gegen einen Widerrufsbescheid des Bundesamts, in dem zugleich das Vorlie-
gen von ausländerrechtlichen Abschiebungsverboten verneint wird. Für eine
Einschränkung dieses Begehrens bestehen hier keine hinreichenden Anhalts-
punkte.
Das Berufungsgericht hätte aber, da es den Hauptantrag des Klägers abgewie-
sen hat, über das in Rede stehende Hilfsbegehren entscheiden müssen. Da
das Verwaltungsgericht dem Hauptantrag des Klägers stattgegeben hat, hat es
folgerichtig über den Hilfsantrag nicht entschieden. Durch die auf den Antrag
der Beklagten vom Berufungsgericht zugelassene Berufung ist das Klagebe-
gehren einschließlich des Hilfsantrags in der Berufungsinstanz angefallen. Dass
ein Hilfsantrag, über den die Vorinstanz nicht zu entscheiden brauchte, weil sie
dem Hauptantrag entsprochen hat, durch das Rechtsmittel der Gegenseite
gegen die Verurteilung nach dem Hauptantrag ebenfalls in der Rechtsmit-
telinstanz anfällt, ist in der Rechtsprechung seit langem anerkannt (vgl. Urteil
vom 15. April 1997 - BVerwG 9 C 19.96 - BVerwGE 104, 260; Beschlüsse vom
20. September 2004 - BVerwG 1 B 27.04 - Buchholz 402.240 § 53 AuslG Nr. 81
und vom 22. November 2006 - BVerwG 1 B 159.06 - juris).
Der Senat kann mangels diesbezüglicher Tatsachenfeststellungen des Beru-
fungsgerichts über das Hilfsbegehren nicht abschließend entscheiden. Die Sa-
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che ist deshalb insoweit an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 144
Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 VwGO).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 und 2 VwGO. Gerichtskosten
werden gemäß § 83b AsylVfG nicht erhoben. Der Gegenstandswert ergibt sich
aus § 30 RVG.
Eckertz-Höfer Dr. Mallmann Richter
Beck Prof. Dr. Dörig
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