Urteil des BVerwG vom 10.04.2008

Ermessen, Hauptsache

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 1 C 36.07
VG 7 V 2.07
In der Verwaltungsstreitsache
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hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 10. April 2008
durch die Präsidentin des Bundesverwaltungsgerichts Eckertz-Höfer,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Beck und
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Kraft
beschlossen:
Das Verfahren wird eingestellt.
Das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 29. August
2007 ist wirkungslos.
Die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen trägt
die Beklagte; der Beigeladene behält seine au-
ßergerichtlichen Kosten auf sich.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das
Revisionsverfahren auf 5000 € festgesetzt.
G r ü n d e :
Das Verfahren ist in der Hauptsache durch die übereinstimmenden Erklärungen
der Klägerin und der Beklagten erledigt. Es ist daher in entsprechender
Anwendung von § 141 Satz 1, § 125 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 92 Abs. 3 Satz 1
VwGO einzustellen. Gemäß § 173 VwGO i.V.m. § 269 Abs. 3 ZPO ist das Urteil
der Vorinstanz wirkungslos.
Über die Kosten des Verfahrens ist unter Berücksichtigung des bisherigen
Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen zu entscheiden (§ 161 Abs. 2
VwGO). Vorliegend sind die Kosten des Verfahrens entsprechend der
Kostenübernahmeerklärung der Beklagten im Schriftsatz vom 13. Februar 2008
dieser aufzuerlegen (vgl. Nr. 5132 Ziff. 4 des Kostenverzeichnisses in Anlage 1
zu § 3 Abs. 2 GKG). Angesichts der auch in die Sphäre des beigeladenen
Landes fallenden Umstände der Erledigung des Verfahrens sieht der Senat
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keinen Anlass, dessen außergerichtliche Kosten für erstattungsfähig zu erklären
(§ 162 Abs. 3 VwGO).
Die Festsetzung des Streitwerts für das Revisionsverfahren folgt aus § 47
Abs. 1 i.V.m. § 52 Abs. 2 und § 63 Abs. 2 GKG.
Eckertz-Höfer
Beck
Prof. Dr. Kraft
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