Urteil des BVerwG vom 08.05.2003

Serbien Und Montenegro, Änderung der Verhältnisse, Bundesamt, Widerruf

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
Verkündet
am 8. Mai 2003
Battiege
BVerwG 1 C 36.02
Justizangestellte
OVG 8 LB 4071/01
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
In der Verwaltungsstreitsache
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hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 8. Mai 2003
durch die Vizepräsidentin des Bundesverwaltungsgerichts E c k e r t z - H ö f e r ,
die Richter am Bundesverwaltungsgericht H u n d und R i c h t e r , die Richterin am
Bundesverwaltungsgericht B e c k und den Richter am Bundesverwaltungsgericht
Prof. Dr. D ö r i g
für Recht erkannt:
Die Revision des Klägers gegen den Beschluss des Nieder-
sächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 11. März 2002 wird
zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
G r ü n d e :
I.
Der Kläger wendet sich gegen den Widerruf seiner Anerkennung als politischer Flüchtling
nach § 51 Abs. 1 AuslG.
Der 1980 geborene Kläger ist Staatsangehöriger der Republik Serbien und Montenegro (frü-
her Jugoslawien) und stammt aus dem Kosovo. Er reiste im August 1998 auf dem Landweg
nach Deutschland ein und beantragte mit der Angabe, er sei albanischer Volkszugehöriger,
zunächst erfolglos die Anerkennung als Asylberechtigter. Mit Urteil vom 14. Mai 1999 ver-
pflichtete das Verwaltungsgericht die Beklagte zur Gewährung von asylrechtlichem Abschie-
bungsschutz nach § 51 Abs. 1 AuslG, weil albanische Volkszugehörige im Kosovo einer eth-
nischen Gruppenverfolgung unterlägen. Das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer
Flüchtlinge (Bundesamt) ließ die Entscheidung unanfechtbar werden und erteilte dem Kläger
am 22. Juni 1999 unter Hinweis auf das rechtskräftige Verpflichtungsurteil einen Anerken-
nungsbescheid nach § 51 Abs. 1 AuslG. Im Februar 2000 leitete das Bundesamt ein Wider-
rufsverfahren ein und hörte den Kläger hierzu an. Mit dem angefochtenen Bescheid vom
9. Juni 2000 widerrief das Bundesamt die Anerkennung nach § 73 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG
und stellte fest, dass Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG nicht bestehen. Bei einer
Rückkehr in den Kosovo müsse der Kläger derzeit nicht mehr mit Verfolgung rechnen.
Mit der hiergegen gerichteten Klage hat der Kläger gegen den Widerruf vor allem geltend
gemacht, eine wesentliche Änderung der Sachlage sei seit dem Erlass des Anerkennungs-
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bescheids nicht eingetreten. Ferner sei eine Rückkehr für ihn als Ashkali unzumutbar; des-
halb beantrage er hilfsweise die Verpflichtung der Beklagten zur Feststellung von Abschie-
bungshindernissen nach § 53 AuslG. Das Verwaltungsgericht hat den Widerrufsbescheid
des Bundesamts insgesamt aufgehoben. Auf die Berufung des Bundesbeauftragten für
Asylangelegenheiten (Bundesbeauftragter) hat das Oberverwaltungsgericht die Klage als
unbegründet abgewiesen. Für die Änderung der Sachlage sei von dem Zeitpunkt der ge-
richtlichen Verurteilung zur Anerkennung auszugehen. Dafür spreche, dass die Entschei-
dung über das Vorliegen der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG gemäß § 77 Abs. 1
AsylVfG aufgrund der Verhältnisse, die bei Erlass des Verpflichtungsurteils bestanden hät-
ten, getroffen worden sei. Außerdem stehe mit Erlass des Verpflichtungsurteils zwischen den
Beteiligten rechtskräftig fest, dass nach der Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der
gerichtlichen Entscheidung ein Anspruch auf Feststellung von asylrechtlichem Abschie-
bungsschutz nach § 51 Abs. 1 AuslG bestanden habe. Die gegenteilige Auffassung des
Verwaltungsgerichtshofs München (AuAS 2001, 23 f.) berücksichtige nicht hinreichend, dass
das Bundesamt den Feststellungsbescheid in Vollzug des Verpflichtungsurteils erlassen und
nicht geprüft habe, ob die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG noch vorliegen. Ausge-
hend vom Zeitpunkt der verwaltungsgerichtlichen Verpflichtungsentscheidung hätten sich die
tatsächlichen Verhältnisse seit dem Einmarsch der KFOR-Friedenstruppen im Kosovo geän-
dert. Auch wenn man zugunsten des Klägers unterstelle, dass er - wie erstmals im Wider-
rufsverfahren vorgetragen - zur Volksgruppe der Ashkali/Roma gehöre, sei kein anderes
Ergebnis gerechtfertigt. Die Voraussetzungen des § 73 Abs. 1 Satz 3 AsylVfG lägen nicht
vor; auf die Verfolgungsmaßnahmen der serbischen Behörden im Jahre 1999 könne er sich
nicht berufen, da er sein Heimatland bereits im August 1998 verlassen habe. Auch ein Ab-
schiebungshindernis nach § 53 AuslG liege nicht vor. Falls er Ashkali sei, bestehe gleichwohl
keine extreme Gefahrenlage bei der Rückkehr; außerdem würden Roma und Ashkali nach
geltender Erlasslage in Niedersachsen nicht abgeschoben.
Mit der Revision verfolgt der Kläger sein Anfechtungsbegehren weiter. Er hält daran fest,
dass für die Beurteilung einer nachträglichen Änderung der Verhältnisse im Sinne des § 73
Abs. 1 Satz 1 AsylVfG der Zeitpunkt des Erlasses des Bundesamtsbescheids auch dann
maßgeblich sei, wenn die Anerkennung wie hier auf einem Verpflichtungsurteil beruhe. Das
Bundesamt dürfe dem Ausländer nichts geben, was es sofort wieder zurücknehmen müsse.
Außerdem stehe dem Widerruf die Rechtskraft des Verpflichtungsurteils entgegen.
Die Beklagte verteidigt die angefochtenen Entscheidungen und verweist auf die Rechtspre-
chung des Verwaltungsgerichtshofs Mannheim, nach der das Bundesamt nicht - jedenfalls
nicht gegenüber dem Kläger - verpflichtet gewesen sei, das rechtskräftige Verpflichtungsur-
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teil mit einer Vollstreckungsgegenklage anzugreifen. Außerdem sei nicht festgestellt und
äußerst zweifelhaft, dass zum Zeitpunkt des Erlasses des Anerkennungsbescheids über-
haupt schon alle tatsächlichen Voraussetzungen für eine Ablehnung vorgelegen hätten.
Der Bundesbeauftragte hat sich nicht geäußert.
II.
Die Revision ist nicht begründet. Sie bezieht sich nur auf den Widerruf der Asylanerkennung
nach § 73 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG, zu dem der Senat die Revision zugelassen hat. Die im Wi-
derrufsbescheid ferner enthaltene negative Feststellung zu § 53 AuslG ist nicht Gegen-stand
des Revisonsverfahrens; insoweit hat der Kläger im Beschwerde- und Revisionsverfahren
Einwände auch nicht (mehr) erhoben. Das Oberverwaltungsgericht hat den Widerruf in
Übereinstimmung mit Bundesrecht als rechtmäßig angesehen.
Nach § 73 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG sind die Anerkennung als Asylberechtigter und die Fest-
stellung, dass die Voraussetzungen des § 51 AuslG vorliegen, unverzüglich zu widerrufen,
wenn die Voraussetzungen für sie nicht mehr vorliegen, also insbesondere dann, wenn die
Gefahr politischer Verfolgung im Herkunftsstaat nicht mehr besteht. Das Oberverwaltungs-
gericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass der angefochtene Widerrufsbescheid diesen
Anforderungen entspricht und rechtmäßig ist. Auch die Revision behauptet nicht, dass dem
Kläger als albanischem Volkszugehörigen zum maßgeblichen Zeitpunkt der Berufungsent-
scheidung im Kosovo (immer noch) die Gefahr einer ethnischen Gruppenverfolgung gedroht
hat. Sie wendet sich vielmehr - wie in dem gleichzeitig entschiedenen Parallelverfahren
- BVerwG 1 C 15.02 - dagegen, dass die Vorinstanzen eine den Widerruf legitimierende Än-
derung der Sachlage im Zeitpunkt des Erlasses des Widerrufsbescheids angenommen ha-
ben, obwohl sich die tatsächlichen Verhältnisse im Kosovo seit dem Erlass des Anerken-
nungsbescheids am 22. Juni 1999 durch das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer
Flüchtlinge (Bundesamt) nicht mehr wesentlich verändert hätten. Mit diesem Vorbringen
kann die Revision keinen Erfolg haben. Das hat der Senat in dem Urteil zum Parallelverfah-
ren im Einzelnen ausgeführt; hierauf wird Bezug genommen (vgl. Urteil vom 8. Mai 2003
- BVerwG 1 C 15.02 -, zur Veröffentlichung in der Entscheidungssammlung BVerwGE vor-
gesehen).
Maßgeblich für die Prüfung der Voraussetzungen des Widerrufs von Asylanerkennungen, die
in Erfüllung eines rechtskräftigen Verpflichtungsurteils ergangen sind, ist danach nicht der
Zeitpunkt des Ergehens des Anerkennungsbescheids, sondern des rechtskräftig gewor-
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denen Verpflichtungsurteils. Dass hier eine erhebliche Sachlagenänderung nach diesem
Zeitpunkt (und zwar nach dem Ende des Kosovo-Konflikts) anzunehmen ist, stellt auch die
Revision nicht in Abrede. Auf der Grundlage der Feststellungen des Oberverwaltungsge-
richts ist mithin nicht zweifelhaft, dass die gesetzlichen Voraussetzungen des § 73 Abs. 1
Satz 1 AsylVfG für den Widerruf vorgelegen haben. Entgegen der Auffassung der Revision
war das Bundesamt am Widerruf der zunächst in Erfüllung des rechtskräftigen Verpflich-
tungsurteils ausgesprochenen Asylanerkennung insbesondere auch nicht deshalb gehindert,
weil es das zur Asylanerkennung verpflichtende Urteil nicht mit einer Vollstreckungsabwehr-
klage angegriffen hat. Gegen die Annahme des Berufungsgerichts schließlich, dass der Wi-
derruf auch für den Fall, dass der Kläger dem Volk der Roma und Ashkali angehören sollte,
nicht nach § 73 Abs. 1 Satz 3 AsylVfG (vgl. auch Art. 1 C Satz 1 Nr. 5 GFK ) unzulässig ist,
sind Einwände weder geltend gemacht noch ersichtlich.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß
§ 83 b Abs. 1 AsylVfG nicht erhoben; der Gegenstandswert ergibt sich aus § 83 b Abs. 2
AsylVfG.
Eckertz-Höfer Hund Richter
Beck Prof. Dr. Dörig