Urteil des BVerwG vom 26.10.2004

Vergleich, Abschiebung, Aufenthaltserlaubnis, Erfüllung

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 1 C 35.03
VGH 24 B 00.3274
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 26. Oktober 2004
durch die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. M a l l m a n n und
H u n d sowie die Richterin am Bundesverwaltungsgericht B e c k
beschlossen:
- 2 -
In der Annahme, dass der Kläger sich nach seinen Angaben und den von ihm
vorgelegten Bescheinigungen seit seiner Abschiebung in die Türkei im August
2001 dort straf- und drogenfrei geführt hat, schlägt der Senat gemäß § 106
Satz 2 VwGO folgenden gerichtlichen Vergleich vor:
1. Die Beklagte hebt ihren Befristungsbescheid vom 9. Dezember 2002
auf und befristet die Wirkungen der Ausweisung und Abschiebung des
Klägers auf den Zeitpunkt des Wirksamwerdens dieses Vergleichs.
2. Die Beklagte verpflichtet sich, dem Kläger von diesem Zeitpunkt an die
Wiedereinreise im Wege des Familiennachzugs zu ermöglichen und
ihm eine zunächst auf ein Jahr befristete Aufenthaltserlaubnis zu ertei-
len, die eine unselbständige Erwerbstätigkeit nicht ausschließt. Über die
Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis wird auf den Antrag des Klägers
nach den dann maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen entschieden
werden.
3. Der Kläger verfolgt seine Klage gegen die Ausweisungsverfügung der
Beklagten vom 4. Oktober 1999 nicht weiter.
4. Der Kläger trägt die Kosten dieses Verfahrens in allen Rechtszügen mit
Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beklagten, die diese
selbst trägt.
5. Der Kläger und die Beklagte erklären das beim Bayerischen Ver-
waltungsgericht Regensburg unter dem Aktenzeichen RN 9 K 03.79
anhängige Verfahren um die Befristung übereinstimmend für erledigt.
Sie vereinbaren, dass die Kosten dieses Verfahrens gegeneinander
aufgehoben werden.
6. Ansprüche des Landes Bayern gegen den Kläger hinsichtlich der
Abschiebungskosten werden durch diesen Vergleich nicht berührt. Die
Erfüllung der durch diesen Vergleich eingegangenen Verpflichtungen ist
nicht von der Begleichung der Abschiebungskosten abhängig.
7. Damit sind alle gegenseitigen Ansprüche zwischen dem Kläger und der
Beklagten abgegolten.
Der Vergleich wird wirksam, wenn der Kläger und die Beklagte die Annahme
gegenüber dem Senat schriftlich bis zum 2. November 2004 (Eingang bei Ge-
richt) erklären. Falls der Vergleich zustande kommt, wird der auf Donnerstag,
den 4. November 2004, bestimmte Termin zur mündlichen Verhandlung auf-
gehoben.
Dr. Mallmann Hund Beck