Urteil des BVerwG vom 11.11.2003

Aufenthalt, Erwerb, Geburt, Eigenschaft

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IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
BVerwG 1 C 35.02
Verkündet
VGH 13 S 2321/01
am 11. November 2003
Battiege
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
In der Verwaltungsstreitsache
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hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 11. November 2003
durch die Vizepräsidentin des Bundesverwaltungsgerichts E c k e r t z - H ö f e r ,
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. M a l l m a n n , H u n d und
R i c h t e r sowie die Richterin am Bundesverwaltungsgericht B e c k
für Recht erkannt:
Die Revision der Klägerinnen gegen das Urteil des Verwaltungs-
gerichtshofs Baden-Württemberg vom 12. September 2002 wird
zurückgewiesen.
Die Klägerinnen tragen die Kosten des Revisionsverfahrens.
G r ü n d e :
I.
Die Klägerinnen begehren die Feststellung, deutsche Staatsangehörige zu sein.
Die 1967 in Usbekistan geborene Klägerin zu 1 ist die Mutter der ebenfalls dort 1995
bzw. 1996 geborenen Klägerinnen zu 2 und zu 3. Der Vater der Klägerin zu 1, ein
deutscher Volkszugehöriger, wurde 1939 in der Ukraine geboren. Er wurde mit sei-
ner Familie 1944 in das sog. "Wartheland" verbracht. Sein Vater, der Großvater der
Klägerin zu 1, wurde 1944 im "Wartheland" eingebürgert. Von 1944 bis August 1945
lebte der Vater der Klägerin zu 1 mit seiner Familie in K. (Sachsen-Anhalt). Von dort
wurde er im August 1945 in die ehemalige Sowjetunion verschleppt. Er reiste ge-
meinsam mit seiner Ehefrau und zwei jüngeren Schwestern der Klägerin zu 1 1989
in das Bundesgebiet ein, wo seine Mutter und sein Bruder bereits seit 1980 lebten.
Dem Vater der Klägerin zu 1 wurde 1990 ein Vertriebenenausweis A erteilt. 1991
wurde er eingebürgert.
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Die Klägerin zu 1 reiste im August 1996 mit einem Besuchervisum ins Bundesgebiet
ein, um ihren hier lebenden Vater zu besuchen; in der Folgezeit kehrte sie nach
Usbekistan zurück. Am 10. August 1998 reiste sie erneut mit einem Besuchervisum
ein und meldete sich unter der Anschrift ihres Vaters an. Im November 1998 verließ
sie das Bundesgebiet erneut.
Im Juni 1998 beantragten die Klägerinnen bei dem Beklagten die Feststellung des
Status als Deutsche im Sinne des Art. 116 Abs. 1 GG und die Ausstellung entspre-
chender Ausweise sowie die Einbürgerung nach § 9 StAngRegG. Zur Begründung
beriefen sie sich darauf, ihr Vater bzw. Großvater habe im Bereich des Deutschen
Reiches in den Grenzen von 1937 als Flüchtling Aufnahme gefunden. Seine spätere
Verschleppung in die Sowjetunion habe daran nichts geändert. Er sei somit Status-
deutscher im Sinne des Art. 116 Abs. 1 GG und die Klägerin zu 1 habe diesen Status
als seine Tochter erworben. In der Folgezeit legte der Prozessbevollmächtigte der
Klägerinnen ein von der Klägerin zu 1 nicht unterzeichnetes Formular eines Antrags
auf Einbürgerung vor und teilte mit, die Klägerin zu 1 habe sich als Vertriebene und
Abkömmling eines Vertriebenen im Bundesgebiet niedergelassen. Ihre Ausreise im
November 1998 sei nur im Hinblick auf die Verweigerung eines Aufenthaltstitels
durch die Ausländerbehörde und daher nur vorübergehend erfolgt.
Mit Bescheid vom 11. Mai 1999 lehnte der Beklagte die Erteilung eines Staatsange-
hörigkeitsausweises bzw. eines Ausweises über die Eigenschaft als Statusdeutsche
nach Art. 116 Abs. 1 GG ab. Zur Begründung wurde u.a. ausgeführt, die Klägerinnen
seien keine deutschen Staatsangehörigen und auch nicht Statusdeutsche. Die Klä-
gerin zu 1 habe weder die deutsche Staatsangehörigkeit nach § 4 Abs. 1 RuStAG
noch in entsprechender Anwendung dieser Vorschrift die Eigenschaft als Statusdeut-
sche von ihrem Vater erworben. Damit hätten auch die Klägerinnen zu 2 und 3 diese
Statusrechte nicht erworben. Den gegen diesen Bescheid erhobenen Widerspruch
wies das Regierungspräsidium Stuttgart mit Widerspruchsbescheid vom 16. Oktober
2000 zurück.
Das Verwaltungsgericht hat den Beklagten unter Aufhebung des im erstinstanzlichen
Verfahren angefochtenen Bescheids verpflichtet, den Klägerinnen die beantragten
Staatsangehörigkeitsausweise auszustellen. Auf die Berufung des Beklagten hat der
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Verwaltungsgerichtshof das erstinstanzliche Urteil aufgehoben und die nunmehr auf
Feststellung der deutschen Staatsangehörigkeit der Klägerinnen gerichtete Klage
abgewiesen (vgl. Leitsatz in DVBl 2003, 479). Zur Begründung hat er im Wesentli-
chen ausgeführt: Die zulässige Klage sei unbegründet, da die Klägerinnen nicht
deutsche Staatsangehörige seien. Die Klägerin zu 1 habe die deutsche Staatsange-
hörigkeit nicht nach § 4 Abs. 1 RuStAG erworben, da ihr Vater zum Zeitpunkt ihrer
Geburt kein deutscher Staatsangehöriger gewesen sei. Damit hätten die Klägerinnen
zu 2 und 3 nicht über ihre Mutter nach § 4 Abs. 1 RuStAG die deutsche Staatsange-
hörigkeit erwerben können. Auch nach § 40 a Satz 1 StAG hätten die Klägerinnen
die deutsche Staatsangehörigkeit nicht erworben, da sie am 1. August 1999 nicht
Deutsche ohne deutsche Staatsangehörigkeit gewesen seien. Die Statusdeutschen-
eigenschaft sei von ihnen weder derivativ vom Vater der Klägerin zu 1 noch originär
bis zum Stichtag 1. August 1999 erworben worden. Der grundsätzlich mögliche deri-
vative Erwerb der Eigenschaft als Statusdeutscher in entsprechender Anwendung
des § 4 RuStAG scheitere vorliegend daran, dass der Vater der Klägerin zu 1 zum
Zeitpunkt ihrer Geburt nicht Statusdeutscher gewesen sei. Die Voraussetzungen für
das "Aufnahme finden" im Sinne des Art. 116 Abs. 1 GG seien zwar aufgrund der
Flucht nach K. (Sachsen-Anhalt) und des Verhaltens der zuständigen deutschen
Stellen erfüllt gewesen. In solchen Fällen habe es zu einem Statuserwerb jedoch nur
dann kommen können, wenn die deutschen Volkszugehörigen sich bei In-Kraft-
Treten des Grundgesetzes noch in Deutschland aufgehalten hätten, denn nur dann
hätten noch die durch die Aufnahme begründeten oder gefestigten inneren und äu-
ßeren Beziehungen zu Deutschland bestanden. Dies ergebe sich aus dem Zweck
des Art. 116 Abs. 1 GG, diejenigen Flüchtlinge und Vertriebenen deutscher Volkszu-
gehörigkeit einzugliedern, die sich zur Zeit des In-Kraft-Tretens des Grundgesetzes
im Gebiet des Deutschen Reiches von 1937 aufgehalten hätten. Ferner könne aus
den Beratungen des Parlamentarischen Rates nicht entnommen werden, dass beab-
sichtigt gewesen sei, auch Personen, die sich zur Zeit des In-Kraft-Tretens des
Grundgesetzes nicht mehr im Gebiet des Deutschen Reiches aufgehalten hätten,
unmittelbar den Status als Deutsche ohne Staatsangehörigkeit zu verleihen.
Gegen dieses Urteil haben die Klägerinnen Revision eingelegt. Zur Begründung tra-
gen sie u.a. vor, sie könnten entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts die Ei-
genschaft als Statusdeutsche vom Vater der Klägerin zu 1 herleiten. Art. 116 Abs. 1
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GG setze in Fällen wie dem vorliegenden, in denen ein im Gebiet des Deutschen
Reiches in den Grenzen vom 31. Dezember 1937 aufgenommener deutscher Volks-
zugehöriger von dort verschleppt worden sei, nicht dessen Aufenthalt in diesem
Gebiet bei In-Kraft-Treten des Grundgesetzes voraus. Der Verfassungsgeber habe
nämlich auch diejenigen Vertriebenen "in seinen Schutz nehmen" wollen, die dieses
Gebiet durch Verschleppung, Gefangennahme oder andere zwangsweise Entfernung
unfreiwillig verlassen hätten. Der ständige Aufenthalt dieser Personen habe nicht
ohne ihre freie Willensäußerung beendet werden können. Auch die Voraussetzungen
eines originären Erwerbs der Statusdeutscheneigenschaft seien entgegen der
Ansicht des Berufungsgerichts gegeben. Der Beklagte sei unter Berücksichtigung der
bisherigen Verwaltungspraxis und der dadurch bewirkten Selbstbindung verpflichtet,
die Abkömmlinge von Vertriebenen dadurch aufzunehmen, dass ihnen der Aufenthalt
im Bundesgebiet unabhängig vom Ausländerrecht gestattet werde.
Der Beklagte und der Vertreter des Bundesinteresses beim Bundesverwaltungsge-
richt treten der Revision entgegen.
II.
Die zulässige Feststellungsklage ist unbegründet, da die Klägerinnen keine deut-
schen Staatsangehörigen sind. Das Berufungsurteil steht mit Bundesrecht in Ein-
klang.
1. Die Klägerin zu 1 hat die deutsche Staatsangehörigkeit nicht nach § 4 Abs. 1
RuStAG (in der Fassung vom 19. Dezember 1963, BGBl I S. 982) durch Geburt er-
worben. Ihr Vater war nämlich nach den Feststellungen des Berufungsgerichts zum
Zeitpunkt ihrer Geburt im Jahr 1967 nicht deutscher Staatsangehöriger. Eine andere
Möglichkeit des Erwerbs der Staatsangehörigkeit kraft Geburt durch die Klägerin zu 1
ist nicht ersichtlich.
Damit konnten die Klägerinnen zu 2 und 3 ihrerseits die deutsche Staatsangehörig-
keit nicht durch Geburt von ihrer Mutter, der Klägerin zu 1, erlangen. Von dem späte-
ren Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit durch ihren Vater im Jahr 1991 kann
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die Klägerin zu 1 (und in ihrem Gefolge die Klägerinnen zu 2 und 3) die deutsche
Staatsangehörigkeit ebenfalls nicht ableiten.
2. Die Klägerinnen könnten die deutsche Staatsangehörigkeit allenfalls nach § 40 a
Satz 1 StAG erworben haben. Voraussetzung dafür ist, dass sie am 1. August 1999
Deutsche im Sinne des Art. 116 Abs. 1 GG waren, ohne die deutsche Staatsangehö-
rigkeit zu besitzen (sog. Statusdeutsche). Dies war indessen nicht der Fall. Die Klä-
gerinnen waren an dem genannten Stichtag weder aufgrund originären Erwerbs die-
ser Rechtsstellung Statusdeutsche (dazu 3.) noch hatten sie diesen Status mittelbar
über den Vater der Klägerin zu 1 erworben (dazu 4.).
3. Die Eigenschaft als Statusdeutscher besitzt nach Art. 116 Abs. 1 GG, wer als
Flüchtling oder Vertriebener deutscher Volkszugehörigkeit oder als dessen Ehegatte
oder Abkömmling in dem Gebiet des Deutschen Reiches nach dem Stand vom
31. Dezember 1937 Aufnahme gefunden hat. "Aufnahme finden" setzt voraus, dass
der Betroffene mit dem Zuzug einen ständigen Aufenthalt im Bundesgebiet erstrebt
und aufgrund eines Tätigwerdens oder sonstigen Verhaltens der Behörden der
Schluss gerechtfertigt ist, dass ihm die Aufnahme nicht verweigert wird (vgl. Urteil
vom 12. Mai 1992 - BVerwG 1 C 37.90 - BVerwGE 90, 181, 183 f. m.w.N.).
An einem solchen behördlichen Verhalten hinsichtlich der Klägerinnen fehlt es nach
den Feststellungen des Berufungsgerichts, so dass sie nicht im Sinne des Art. 116
Abs. 1 GG Aufnahme gefunden haben. In die Übernahmegenehmigung im
D 1-Verfahren, die ihrem Vater bzw. Großvater erteilt worden ist, sind sie nicht ein-
bezogen worden. Eine eigene Übernahmegenehmigung wurde ihnen nicht erteilt.
Auch die Besuchsaufenthalte der Klägerin zu 1 in den Jahren 1996 und 1998 führten
nicht dazu, dass sie Aufnahme gefunden hat. 1996 reiste sie nach den Feststellun-
gen des Berufungsgerichts in das Bundesgebiet ein, um ihren hier lebenden Vater zu
besuchen. Es fehlte demzufolge bereits an der Absicht, einen ständigen Aufenthalt
im Bundesgebiet zu begründen. Selbst wenn man - jedenfalls für den Besuch im Jahr
1998 - von einer entsprechenden Absicht der Klägerin zu 1 ausginge, läge ein be-
hördliches Verhalten, das den Schluss rechtfertigt, ihre Aufnahme werde nicht ver-
weigert, nicht vor. Namentlich wurde mit der Erteilung eines Besuchervisums der be-
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absichtigte ständige Aufenthalt nicht gebilligt. Für die Klägerinnen zu 2 und 3 kann
nichts anderes gelten. Auch wenn man unterstellt, dass sie ihre Mutter, die Klägerin
zu 1, begleitet haben, bestehen keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass sie im Sinne von
Art. 116 Abs. 1 GG Aufnahme gefunden haben. Soweit die Revision geltend macht,
den Klägerinnen sei die Aufnahme zu Unrecht verweigert worden, kann dies zu kei-
nem anderen Ergebnis führen. Im Übrigen legt sie die Voraussetzungen des von ihr
behaupteten entsprechenden Anspruchs auf Aufnahme nicht unter Zugrundelegung
des vom Berufungsgericht festgestellten Sachverhalts schlüssig dar.
Fehlt es nach allem an einem originären Erwerb der Statusdeutscheneigenschaft, so
bedarf es keiner Entscheidung, ob die im Bundesvertriebenengesetz seit In-Kraft-
Treten des Kriegsfolgenbereinigungsgesetzes am 1. Januar 1993 aufgestellten Vo-
raussetzungen für eine Aufnahme im Sinne des Art. 116 Abs. 1 GG auch für Angehö-
rige (vgl. dazu § 4 Abs. 3 Satz 2 BVFG) abschließend sind und die Klägerinnen be-
reits wegen des Fehlens eines Aufnahmebescheids (vgl. §§ 26 ff. BVFG) nicht Auf-
nahme gefunden haben (vgl. Urteil vom 16. Juni 2001 - BVerwG 1 C 26.00 -
BVerwGE 114, 332, 335, wo offen gelassen wurde, was insoweit für Angehörige gilt).
4. Die Statusdeutscheneigenschaft kann nach ständiger Rechtsprechung des Senats
in entsprechender Anwendung der für das Staatsangehörigkeitsrecht geltenden Re-
gelungen erworben werden (Urteil vom 21. Mai 1985 - BVerwG 1 C 37.81 - BVerwGE
71, 301, 304 m.w.N.). Dies gilt auch für den derivativen Erwerb der Rechtsstellung
eines Statusdeutschen durch Geburt, auf den § 4 RuStAG in der jeweils geltenden
Fassung entsprechend anzuwenden ist. Danach wäre die Klägerin zu 1 mit ihrer Ge-
burt Statusdeutsche geworden, wenn ihr Vater zu diesem Zeitpunkt den Status eines
Deutschen innegehabt hätte. Dies war indessen nicht der Fall. Aus dem späteren
Erwerb der Statusdeutscheneigenschaft durch ihren Vater kann die Klägerin zu 1
diese Rechtsstellung nicht ableiten. Ebenso wenig kann die Klägerin zu 1 die Status-
deutscheneigenschaft von ihrer Mutter herleiten. Damit konnte sie den Deutschen-
Status auch nicht an die Klägerinnen zu 2 und 3 weitervermitteln.
Der Vater der Klägerin zu 1 hatte die Eigenschaft als Statusdeutscher nicht aufgrund
seines Aufenthalts in K. von 1944 bis August 1945 erworben, wohin er mit seiner
Familie geflohen war. Dieser Ort liegt zwar in Sachsen-Anhalt und damit im Gebiet
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des Deutschen Reiches nach dem Stand vom 31. Dezember 1937. Auch erfüllte der
Aufenthalt in K. nach den Feststellungen des Berufungsgerichts an sich die Voraus-
setzungen eines Aufnahmefindens im Sinne des damals noch nicht in Kraft befindli-
chen Art. 116 Abs. 1 GG. Denn die Übersiedlung in das Gebiet des Deutschen Rei-
ches vor In-Kraft-Treten des Grundgesetzes (mit Ablauf des 23. Mai 1949) steht für
sich genommen dem Erwerb des Deutschen-Status nicht entgegen. Diesen Status
haben aber deutsche Volkszugehörige, die in das Gebiet des Deutschen Reiches
nach dem Stand vom 31. Dezember 1937 geflüchtet waren, nur erworben, wenn sie
sich bei In-Kraft-Treten des Grundgesetzes noch (ständig) dort aufhielten. Nur dann
haben sie zu diesem maßgeblichen Zeitpunkt "Aufnahme gefunden" (vgl. auch
Makarov/v. Mangoldt, Deutsches Staatsangehörigkeitsrecht, Art. 116 GG Rn. 54 und
§ 7 StAngRegG Rn. 2; Renner, in: Hailbronner/Renner, Staatsangehörigkeitsrecht,
§ 7 StAngRegG Rn. 2; Marx, Staatsangehörigkeitsrecht, Art. 116 GG Rn. 59). Ein
vorübergehender Inlandsaufenthalt vor In-Kraft-Treten des Grundgesetzes kann, wie
der Beklagte zutreffend ausgeführt hat, nicht statusbegründend sein.
Hierfür spricht bereits der Wortlaut des Art. 116 Abs. 1 GG. Personen, deren Aufent-
halt in dem maßgeblichen Gebiet bei In-Kraft-Treten des Grundgesetzes - wie im Fall
des Vaters der Klägerin zu 1 - wieder beendet war, h a t t e n bezogen auf diesen
Zeitpunkt lediglich (faktisch) "Aufnahme gefunden". Art. 116 Abs. 1 GG erfordert
demgegenüber, dass der Flüchtling oder Vertriebene "Aufnahme gefunden h a t"
Hätte eine in der Vergangenheit liegende "Aufnahme" in den Geltungsbereich der
Norm einbezogen werden sollen, so hätte es nahe gelegen, dies ausdrücklich klar-
zustellen. Dies ist indessen nicht geschehen.
Ebenso wenig kann den Beratungen des Parlamentarischen Rates zu Art. 138 b des
Entwurfes, der - abgesehen von der später hinzugefügten Formulierung "oder Ver-
triebener" - Art.
116 Abs. 1 GG entspricht, entnommen werden, dass beabsichtigt
war, den Status eines Deutschen auch unmittelbar solchen Personen zu verleihen,
die sich zur Zeit des In-Kraft-Tretens des Grundgesetzes nicht mehr im maßgebli-
chen Gebiet des Deutschen Reiches aufhielten (vgl. Der Parlamentarische Rat, Ver-
handlungen des Hauptausschusses, Bonn 1948/49, S. 226 <20.
Sitzung vom 7. De-
zember 1948>; Der Parlamentarische Rat 1948/49, Akten und Protokolle, Band 5/II,
Ausschuss für Grundsatzfragen, 1993, S. 849 ff. <30. Sitzung vom 6. Dezember
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1948>). In der Begründung des Allgemeinen Redaktionsausschusses wird ferner
ausgeführt, durch die erwähnte Bestimmung würden außer den deutschen Reichs-
angehörigen auch sämtliche Flüchtlinge,
, sowie die Angehörigen nichtdeutschen Volkstums, die mit volksdeutschen
Flüchtlingen verheiratet seien oder von ihnen abstammten und wegen dieser Famili-
enzugehörigkeit aus ihrem Heimatgebiet ausgewiesen worden seien, mit erfasst (vgl.
Jahrbuch des Öffentlichen Rechts - Neue Folge - Band 1, 1951 S. 823). Auch dieses
Abstellen auf die damaligen Besatzungszonen spricht gegen eine Absicht des Ver-
fassungsgebers, den Deutschen-Status den zahlreichen Flüchtlingen und Vertriebe-
nen "automatisch" zu verleihen, die Deutschland - freiwillig oder unfreiwillig (vgl. dazu
unten) - wieder verlassen hatten. Eine Erstreckung des Deutschen-Status auf Perso-
nen, die nach ihrer Flucht oder Vertreibung zunächst im Gebiet des Deutschen Rei-
ches in den Grenzen von 1937 eine Zuflucht gefunden hatten, sich zum Zeitpunkt
des In-Kraft-Tretens des Grundgesetzes aber außerhalb dieses Gebietes befanden,
hätte zu einer erheblichen Ausdehnung des Kreises der Begünstigten geführt (vgl.
auch Schätzel, Das deutsche Staatsangehörigkeitsrecht, 2. Aufl. 1958, Art. 116 un-
ter 1.; Eisfeld, in: Informationen zur politischen Bildung Nr. 267/2000, S. 21 f.). Es
fehlt an Anhaltspunkten, dass trotz der außerordentlich schwierigen Situation in der
Nachkriegszeit mit Millionen in Deutschland befindlichen Vertriebenen und Flüchtlin-
gen (vgl. auch Masing, in: v. Mangoldt/Klein/Starck, Bonner Grundgesetz, 4. Aufl.,
Art. 116 Rn. 2) einem kaum überschaubaren Kreis von Personen, die nicht mehr in
Deutschland lebten, unmittelbar ein Rechtsstatus zuerkannt werden sollte, der dem
der Staatsangehörigen nahe kommt.
Dies bedeutet nicht, dass den in Osteuropa bzw. der Sowjetunion sich aufhaltenden
Volksdeutschen die Rechtsstellung als Statusdeutsche vorenthalten werden sollte.
Vielmehr wurde in den Beratungen des späteren Art. 116 Abs. 1 GG im Hauptaus-
schuss festgestellt, diese Bestimmung sei so zu verstehen, dass sie auch für jeden
deutschen Volkszugehörigen gelte, der in Zukunft als Vertriebener in das Bundesge-
biet komme (vgl. Der Parlamentarische Rat, Verhandlungen des Hauptausschusses,
Sitzung, a.a.O; Jahrbuch des Öffentlichen Rechts - Neue Folge - Band 1, 1951
S. 824; Makarov/v. Mangoldt, a.a.O. Art. 116 GG Rn. 4). Für den Parlamentarischen
Rat war ein Ende der Flüchtlingsströme noch nicht abzusehen, da die Vertreibungen
weit über das Jahr 1949 hinausreichten (vgl. Masing, a.a.O.). Der Verfassungsgeber
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wollte also mit Art. 116 Abs. 1 GG einerseits den in dieser Vorschrift bezeichneten,
im maßgeblichen Gebiet des Deutschen Reiches aufgenommenen und sich dort bei
In-Kraft-Treten des Grundgesetzes aufhaltenden Personen den Deutschen-Status
verschaffen. Andererseits sollte denjenigen, die sich (noch oder wieder) außerhalb
dieses Gebiets aufhielten, grundsätzlich die Möglichkeit eröffnet werden, durch ihre
Aufnahme diesen Status zu erwerben. Der Vater der Klägerin zu 1 gehörte zu dieser
zweiten Gruppe von Personen, die erst durch ihre Aufnahme nach In-Kraft-Treten
des Grundgesetzes die Rechtsstellung von Deutschen ohne deutsche Staatsangehö-
rigkeit erwerben konnten, was in seinem Fall aufgrund der Aufnahme im Jahre 1989
auch geschehen ist.
Diese Auslegung entspricht auch dem Sinn und Zweck des Art. 116 Abs. 1 GG. Wie
der Senat wiederholt zum Ausdruck gebracht hat, soll diese Bestimmung das auf-
grund der Folgen des Zweiten Weltkriegs ungewisse staatsangehörigkeitsrechtliche
Schicksal vertriebener Volksdeutscher einschließlich ihrer Familienangehörigen auf-
fangen, die mit ihnen im Gebiet des Deutschen Reiches nach dem Stand vom
31. Dezember 1937 Aufnahme gefunden haben, indem ihnen familieneinheitlich ein
angemessener, ihre Eingliederung ermöglichender Status verschafft wird, der sie den
deutschen Staatsangehörigen weitgehend gleichstellt und sie zu einem Teil des
deutschen Staatsvolkes macht (vgl. Urteil vom 12. Mai 1992 - BVerwG 1 C 54.89 -
BVerwGE 90, 173, 174 f. m.w.N.). Diese Zwecksetzung zielt auf diejenigen Flüchtlin-
ge und Vertriebenen deutscher Volkszugehörigkeit, die sich zum Zeitpunkt des In-
Kraft-Tretens des Grundgesetzes in Deutschland in den Grenzen von 1937 aufhiel-
ten. Die Verleihung des Status eines Deutschen an Personen, die keinen äußeren
Bezug mehr zu Deutschland hatten, weil sie sich dort nicht mehr aufhielten, wäre von
dem oben dargestellten Zweck des Art. 116 Abs. 1 GG nicht gedeckt. Ihr staatsan-
gehörigkeitsrechtlicher Status bedurfte damals nicht der umgehenden Klärung. Der
Zielsetzung des Art. 116 Abs. 1 GG entspricht es vielmehr, dem in Rede stehenden
Personenkreis nach In-Kraft-Treten des Grundgesetzes - vorbehaltlich anderweitiger
gesetzlicher Regelung - die Aufnahme im Bundesgebiet und damit den Erwerb der
Statusdeutscheneigenschaft zu ermöglichen. Weitergehende Konsequenzen erge-
ben sich aus der humanitären Zielsetzung des Art. 116 Abs. 1 GG entgegen der im
erstinstanzlichen Urteil vertretenen Auffassung nicht. Schließlich widerspricht der
Hinweis der Revision, ein Aufnahmefinden im Sinne des Art. 116 Abs. 1 GG sei in
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den unter polnische bzw. sowjetische Verwaltung gestellten ehemaligen deutschen
Ostgebieten zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens des Grundgesetzes nicht mehr mög-
lich gewesen (vgl. auch Urteil vom 24. Juni 1971 - BVerwG 1 C 26.69 - BVerwGE 38,
224, 228; Makarov/v. Mangoldt, a.a.O. Art. 116 Rn. 52), der genannten Zielsetzung
dieser Verfassungsnorm nicht.
Auch kommt es, entgegen der Ansicht der Revision, in Fällen wie dem vorliegenden
nicht darauf an, ob der Aufenthalt in Deutschland vor In-Kraft-Treten des Grundge-
setzes freiwillig aufgegeben oder durch Zwangsmaßnahmen beendet wurde (a.M.
Bergmann/Korth/Ziemske, Deutsches Staatsangehörigkeits- und Passrecht, 3. Aufl.,
1. Bd. Teil 1 Rn. 135). In beiden Fallkonstellationen setzt der Erwerb der Rechtsstel-
lung als Deutscher aus den oben ausgeführten Gründen eine "Aufnahme" im Sinne
des Art. 116 Abs. 1 GG nach In-Kraft-Treten des Grundgesetzes voraus. Soweit die
Revision unter Hinweis auf die Regelung der Aufgabe des Wohnsitzes in § 7 Abs. 3
BGB meint, die erfolgte Aufnahme könne nur durch eine freie Willensäußerung des
Betroffenen beendet werden, berücksichtigt sie nicht, dass es vor In-Kraft-Treten des
Grundgesetzes gerade an einer Aufnahme im Sinne von Art. 116 Abs. 2 GG gefehlt
hat (vgl. auch Urteil vom 12. Mai 1992 - BVerwG 1 C 54.89 - BVerwGE 90, 173, 180).
Ferner liegt in dem erwähnten Erfordernis eines Aufenthalts in Deutschland zum
Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens des Grundgesetzes ein sachlicher Grund dafür, dass
verschleppte Vertriebene deutscher Volkszugehörigkeit den von der Verschleppung
verschont Gebliebenen nicht von vornherein gleichgestellt werden, so dass ein Ver-
stoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG ausscheidet.
Wie das Berufungsgericht überdies zutreffend ausgeführt hat, folgt aus dem
- inzwischen außer Kraft getretenen (vgl. Gesetz zur Reform des Staatsangehörig-
keitsrechts vom 15. Juli 1999, BGBl I S. 1618, Art. 3 § 1 Nr. 1) § 7 StAngRegG nichts
anderes. Diese Bestimmung galt nicht für deutsche Volkszugehörige, die bereits vor
In-Kraft-Treten des Grundgesetzes das Gebiet des Deutschen Reiches nach dem
Stand vom 31. Dezember 1937 wieder verlassen hatten (vgl. Makarov/v. Mangoldt,
a.a.O., § 7 StAngRegG Rn. 2). Sie regelte nicht die Voraussetzungen, unter denen
die Statusdeutscheneigenschaft erworben wird, sondern knüpfte an deren wirksamen
Erwerb an.
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5. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
Eckertz-Höfer
Dr. Mallmann
Richter am Bundesver-
waltungsgericht Hund ist
wegen Erkrankung ge-
hindert zu unterschreiben.
Eckertz-Höfer
Richter
Beck
Sachgebiet:
BVerwGE: ja
Staatsangehörigkeitsrecht
Fachpresse: ja
Rechtsquellen:
GG
Art. 3 Abs. 1, Art. 116 Abs. 1
StAG
§ 40 a
RuStAG
§ 4 Abs. 1
StAngRegG § 7
BVFG
§ 4 Abs. 3 Satz 2, §§ 26 ff.
Stichworte:
Aufnahme; Aufnahmebescheid; Deutschen-Status; Deutscher ohne deutsche Staats-
angehörigkeit; deutsche Volkszugehörigkeit; Flüchtling; Staatsangehörigkeit; Status-
deutscher; Statusdeutscheneigenschaft; Übernahmegenehmigung; Verschleppung;
Vertriebener.
Leitsatz:
Ein deutscher Volkszugehöriger, der vor In-Kraft-Treten des Grundgesetzes in das
Gebiet des Deutschen Reiches nach dem Stand vom 31. Dezember 1937 geflohen
ist, hat nicht im Sinne des Art. 116 Abs. 1 GG "Aufnahme gefunden" und damit nicht
die Rechtsstellung als Statusdeutscher erworben, wenn er sich dort am 24. Mai 1949
nicht mehr aufhielt. Ob sein Aufenthalt in diesem Gebiet freiwillig oder unfreiwillig
geendet hat, ist dabei unerheblich.
Urteil des 1. Senats vom 11. November 2003 - BVerwG 1 C 35.02
I. VG Stuttgart
vom 25.04.2001 - Az.: VG 7 K 5292/00 -
II. VGH Mannheim vom 12.09.2002 - Az.: VGH 13 S 2321/01 -