Urteil des BVerwG vom 20.03.2007

Widerruf, Irak, Alleinerziehende Mutter, Politische Verfolgung

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
Verkündet
BVerwG 1 C 34.06
am 20. März 2007
OVG 9 A 259/06.A
Wahl
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
In der Verwaltungsstreitsache
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hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 20. März 2007
durch die Vizepräsidentin des Bundesverwaltungsgerichts Eckertz-Höfer,
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Mallmann und Richter,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Beck und den Richter am
Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Dörig
für Recht erkannt:
Das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land
Nordrhein-Westfalen vom 28. Juni 2006 wird aufgehoben,
soweit es sich auf den Widerruf der Flüchtlingsanerken-
nung (Nr. 2 und 3 des Bescheides vom 16. November
2005) bezieht.
Die Sache wird insoweit zur anderweitigen Verhandlung
und Entscheidung an das Oberverwaltungsgericht zurück-
verwiesen.
Im Übrigen wird die Revision zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt zwei Drittel der Kosten des Verfahrens
in erster Instanz und zwei Drittel der Kosten des bisheri-
gen Verfahrens in zweiter Instanz sowie die Hälfte der
Kosten des Revisionsverfahrens. Im Übrigen bleibt die
Entscheidung über die Kosten der Schlussentscheidung
vorbehalten.
G r ü n d e :
I
Die Klägerin wendet sich gegen den Widerruf ihrer Asylanerkennung und ihrer
Flüchtlingsanerkennung (Widerruf der Feststellung der Voraussetzungen des
§ 51 Abs. 1 AuslG, jetzt § 60 Abs. 1 AufenthG).
Die 1977 in Bagdad geborene Klägerin ist irakische Staatsangehörige kurdi-
scher Volkszugehörigkeit. Sie lebte vor ihrer Ausreise mit ihrem Ehemann in der
Gegend von Diala. Im Januar 1997 kam sie mit ihrem Ehemann in die Bun-
desrepublik Deutschland und beantragte Asyl. Dabei berief sie sich im Wesent-
lichen auf die Asylgründe ihres Ehemannes. Dieser hatte geltend gemacht, vom
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irakischen Geheimdienst gezwungen worden zu sein, Kontakte zur Al-Dawa-
Partei aufzunehmen, um Informationen über diese Partei und ihre Beziehungen
zum Iran zu liefern; er sei zum Schein auf dieses Angebot eingegangen, nach
seiner Freilassung aber zusammen mit seiner Ehefrau aus dem Irak geflohen.
Das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge (jetzt Bundes-
amt für Migration und Flüchtlinge) - Bundesamt - stellte mit Bescheid vom
19. Februar 1997 zunächst zugunsten der Klägerin nur fest, dass die Voraus-
setzungen des § 51 Abs. 1 AuslG hinsichtlich des Irak vorliegen. Auf ein ent-
sprechendes Verpflichtungsurteil des Verwaltungsgerichts erkannte es die Klä-
gerin mit Bescheid vom 27. August 1998 auch als Asylberechtigte an. Nach
Auffassung des Verwaltungsgerichts war die Klägerin als kurdische Volkszuge-
hörige im Irak einer Gruppenverfolgung ausgesetzt, ohne dass ihr eine inländi-
sche Fluchtalternative zur Verfügung gestanden hätte. Außerdem drohe ihr we-
gen der Asylantragstellung in der Bundesrepublik Deutschland die Gefahr poli-
tischer Verfolgung durch das dortige Regime.
Im März 2005 teilte das Bundesamt der Klägerin mit, dass es beabsichtige, die
Asyl- und Flüchtlingsanerkennung zu widerrufen, da sich die politische Situation
im Irak grundlegend geändert habe. Die Klägerin machte daraufhin geltend, sie
habe nach Gewalttätigkeiten ihres Ehemannes den Kontakt zu diesem ab-
gebrochen und um Hilfe für sich und das 1999 geborene gemeinsame Kind im
Frauenhaus nachgesucht. Aufgrund der Eheprobleme müsse sie im Falle ihrer
Rückkehr in den Irak mit Bedrohung und Belästigung nicht nur von Seiten der
Familienangehörigen ihres Ehemannes, sondern auch durch ihre eigene Fami-
lie rechnen. Eine Aufnahme in den alten Familienverband sei nicht möglich, da
dieser der Auffassung sei, ihr Verhalten sei mit dem islamischen Glauben nicht
vereinbar. Darüber hinaus sei ihr als alleinstehender Frau und alleinerziehender
Mutter aufgrund der allgemeinen Situation im Irak eine Rückkehr dorthin nicht
zumutbar.
Mit Bescheid vom 16. November 2005 widerrief das Bundesamt die Asylaner-
kennung (Nr. 1 des Bescheides) sowie die Feststellung, dass die Vorausset-
zungen des § 51 Abs. 1 AuslG vorliegen (Nr. 2 des Bescheides), und stellte
fest, dass weder die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG (Nr. 3 des
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Bescheides) noch Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG vor-
liegen (Nr. 4 des Bescheides). Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausge-
führt, die politische Situation im Irak habe sich durch die Militäraktion unter Füh-
rung der USA seit März 2003 grundsätzlich verändert. Die Baath-Regierung un-
ter Saddam Hussein habe ihre politische und militärische Herrschaft über den
Irak verloren. Anhaltspunkte für eine Wiedererlangung der Macht durch dieses
Regime gebe es nicht. Es sei auch nichts dafür ersichtlich, dass von der neu
gebildeten irakischen Übergangsregierung politische Verfolgung ausgehe. Die
Klägerin habe ferner nicht dargelegt, dass sie der Gefahr nichtstaatlicher
politischer Verfolgung ausgesetzt wäre, wenn sie in den Irak zurückkehren
müsse.
Auf die dagegen erhobene Klage hat das Verwaltungsgericht den Widerrufsbe-
scheid des Bundesamts aufgehoben. Zur Begründung hat es ausgeführt, ange-
sichts der hochgradig instabilen Lage im Irak könne von einer dauerhaften und
stabilen Änderung der politischen Verhältnisse, die den Widerruf der Asyl- und
Flüchtlingsanerkennung rechtfertige, nicht ausgegangen werden. Außerdem sei
der Widerruf unter Verstoß gegen § 73 Abs. 2a AsylVfG nicht als Ermessens-
entscheidung, sondern als gebundene Entscheidung ergangen. In Altfällen wie
dem der Klägerin sei eine entsprechende Anwendung dieser Vorschrift in der
Art geboten, dass nach Ablauf von drei Jahren nach Unanfechtbarkeit der posi-
tiven Statusentscheidung ein Widerruf nur noch im Wege einer Ermessensent-
scheidung möglich sei.
Auf die Berufung der Beklagten hat das Oberverwaltungsgericht durch Urteil
vom 28. Juni 2006 die erstinstanzliche Entscheidung geändert und die Klage
insgesamt abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt,
die Widerrufsentscheidung des Bundesamts sei rechtmäßig. Das bisherige Re-
gime Saddam Husseins habe seine politische und militärische Herrschaft über
den Irak durch die im März 2003 begonnene Militäraktion unter Führung der
USA endgültig verloren. Eine Rückkehr des alten Regimes sei nach den aktuel-
len Machtverhältnissen ebenso ausgeschlossen wie die Bildung einer Struktur,
die eine vom früheren Regime gesehene Gegnerschaft als solche übernehme
und erneut (wiederholend) verfolge. Dies gelte auch nach der Herstellung der
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Souveränität des Irak im Juni 2004 und mit Blick auf die durch Referendum vom
15. Oktober 2005 angenommene neue Irakische Verfassung sowie die Ende
Mai 2006 gebildete neue Regierung unter Beteiligung von Schiiten, Sunniten
und Kurden. Damit liege eine nachträgliche entscheidungserhebliche Verände-
rung der maßgeblichen Verhältnisse vor, die sowohl die Bindungswirkung des
rechtskräftigen, zur Asylanerkennung verpflichtenden verwaltungsgerichtlichen
Urteils beende als auch den Widerruf der ursprünglichen Anerkennungen recht-
fertige. Dabei könne auf sich beruhen, ob die Klägerin den Irak unter dem Druck
erlittener oder unmittelbar drohender Verfolgung durch das Regime Saddam
Husseins verlassen habe. Denn sie sei vor einem Wiederaufleben einer
gleichartigen Verfolgung hinreichend sicher. Ihr drohe auch nicht aus anderen
Gründen mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit erneut eine - wie auch immer ge-
artete - Verfolgung im Sinne von Art. 16a GG bzw. § 60 Abs. 1 AufenthG. Greif-
bare Anhaltspunkte für asylerhebliche Übergriffe von Seiten der neu gebildeten
irakischen Regierung oder dem irakischen Staat sonst zurechenbarer Kräfte
einschließlich der multinationalen Streitkräfte oder der kurdischen Parteien im
Nordirak ließen sich den aktuellen Erkenntnissen nicht entnehmen. Auch für
eine nichtstaatliche Verfolgung im Sinne des § 60 Abs. 1 Satz 4 Buchst. b und c
AufenthG gebe das Vorbringen der Klägerin nichts Tragfähiges her. Soweit es
nach wie vor insbesondere zu terroristischen Anschlägen und fortgesetzten
offenen Kampfhandlungen zwischen militanter Opposition sowie regulären
Sicherheitskräften und Koalitionsstreitkräften komme, sei nicht erkennbar, dass
dieses Geschehen bezogen auf die Klägerin an asylerhebliche Merkmale im
Sinne von § 60 Abs. 1 Satz 1 AufenthG anknüpfe. Auch § 73 Abs. 2a AsylVfG
führe nicht zur Rechtswidrigkeit der Widerrufsentscheidung. Die Norm sei im
vorliegenden Fall weder direkt noch analog anwendbar. Im Übrigen könne die
Klägerin auch nicht die Feststellung von Abschiebungsverboten nach § 60
Abs. 2, 3, 5 oder 7 AufenthG beanspruchen.
Mit der vom Senat beschränkt auf den Widerruf der Asyl- und Flüchtlingsaner-
kennung zugelassenen Revision erstrebt die Klägerin, das erstinstanzliche Ur-
teil wiederherzustellen. Sie macht vor allem geltend, die Widerrufsentscheidung
hätte nach § 73 Abs. 2a Satz 3 AsylVfG als Ermessensentscheidung ergehen
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müssen. Die gebundene Entscheidung, die das Bundesamt getroffen habe, sei
daher rechtswidrig.
Die Beklagte verteidigt das angegriffene Berufungsurteil.
II
Die Revision ist nur teilweise begründet. Das Oberverwaltungsgericht hat den
Widerruf der Asylanerkennung der Klägerin in Übereinstimmung mit Bundes-
recht als rechtmäßig angesehen. Insoweit hat die Revision keinen Erfolg (1.).
Soweit das Berufungsgericht dagegen auch den Widerruf der Flüchtlingsaner-
kennung als rechtmäßig bestätigt hat, ist die Revision begründet (2.). Das Beru-
fungsurteil beruht insoweit auf einer Verletzung von Bundesrecht (§ 137 Abs. 1
Nr. 1 VwGO). Da der Senat auf der Grundlage der Tatsachenfeststellungen des
Berufungsgerichts nicht abschließend selbst entscheiden kann, ob der Widerruf
der Flüchtlingsanerkennung durch den angefochtenen Bescheid rechtmäßig ist,
ist die Sache insoweit an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 144
Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 VwGO).
1. Das Berufungsgericht hat den Widerruf der Anerkennung der Klägerin als
Asylberechtigte (Nr. 1 des Bescheides) im Ergebnis zu Recht als rechtmäßig
bestätigt.
a) Es ist zunächst zutreffend davon ausgegangen, dass der angefochtene Wi-
derruf nach § 73 Abs. 1 AsylVfG als gebundene Entscheidung ergehen konnte
und nicht nach Maßgabe von § 73 Abs. 2a Satz 3 AsylVfG eine Ermessens-
ausübung durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt)
erforderte. Zwar gilt § 73 Abs. 2a AsylVfG grundsätzlich auch für den nach dem
1. Januar 2005 ausgesprochenen Widerruf von Anerkennungen, die vor diesem
Zeitpunkt unanfechtbar geworden sind, allerdings mit der Maßgabe, dass die
darin vorgesehene neue Drei-Jahres-Frist, nach deren Ablauf das Bundesamt
spätestens erstmals die Widerrufsvoraussetzungen prüfen muss, erst vom
1. Januar 2005 an zu laufen beginnt. Dies hat der Senat im Einzelnen in seinem
Urteil vom heutigen Tag im Verfahren BVerwG 1 C 21.06 (zur Veröffentlichung
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in der Entscheidungssammlung BVerwGE vorgesehen) ausgeführt. Hierauf wird
zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen.
Für den Fall der Klägerin bedeutet dies, dass § 73 Abs. 2a AsylVfG zwar auf
den angefochtenen Widerrufsbescheid anwendbar ist, dass aber die tat-
bestandlichen Voraussetzungen für eine Ermessensentscheidung des Bundes-
amts in ihrem Fall nicht erfüllt sind, weil es an der erforderlichen vorherigen
Prüfung und Verneinung der Widerrufsvoraussetzungen durch das Bundesamt
fehlt. Eine solche Negativentscheidung ist auch nicht etwa pflichtwidrig unter-
blieben, denn die ab 1. Januar 2005 laufende Drei-Jahres-Frist war zum Zeit-
punkt des Widerrufs noch nicht abgelaufen. Es kann deshalb offen bleiben,
welche Rechtsfolgen sich an eine pflichtwidrige Unterlassung der Prüfung nach
§ 73 Abs. 2a Satz 1 AsylVfG knüpfen, insbesondere, ob diese Prüfungspflicht
nur im öffentlichen Interesse oder nicht zumindest auch im Interesse des aner-
kannten Asylberechtigten oder Flüchtlings besteht.
b) Auch das Vorliegen der sonstigen formellen Voraussetzungen für den Wider-
ruf hat das Berufungsgericht ohne Rechtsfehler bejaht. Weder im Hinblick auf
die Unverzüglichkeit des Widerrufs im Sinne von § 73 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG
noch im Hinblick auf die Jahresfrist nach § 49 Abs. 2 Satz 2, § 48 Abs. 4 VwVfG
bestehen gegen die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides Bedenken.
Denn das Gebot der Unverzüglichkeit des Widerrufs dient ausschließlich
öffentlichen Interessen, so dass ein etwaiger Verstoß dagegen keine Rechte
des betroffenen Ausländers verletzt (stRspr, vgl. zuletzt Urteil vom 18. Juli 2006
- BVerwG 1 C 15.05 - BVerwGE 126, 243 Rn. 13 m.w.N.). Ob die Jahresfrist
nach § 49 Abs. 2 Satz 2, § 48 Abs. 4 VwVfG auch in Widerrufsverfahren nach
§ 73 Abs. 1 AsylVfG gilt, bedarf hier weiterhin keiner Entscheidung, da die
Jahresfrist, die frühestens nach einer Anhörung der Klägerin mit angemessener
Frist zur Stellungnahme zu laufen beginnt (stRspr, vgl. ebenfalls Urteil vom
18. Juli 2006 a.a.O. und Urteil vom 1. November 2005 - BVerwG 1 C 21.04 -
BVerwGE 124, 276 = juris Rn. 43), hier eingehalten wäre. Das Bundesamt hat
nämlich die Anerkennung mit Bescheid vom 16. November 2005 widerrufen,
nachdem es die Klägerin mit Schreiben vom 11. März 2005 angehört und ihr
eine einmonatige Frist zur Stellungnahme gesetzt hatte.
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c) Das Berufungsgericht hat ferner das Vorliegen der materiellen Vorausset-
zungen für den Widerruf der Asylberechtigung der Klägerin im Ergebnis zu
Recht bejaht.
aa) Rechtsgrundlage für den Widerruf der Asylanerkennung (Nr. 1 des Be-
scheides) ist § 73 Abs. 1 AsylVfG in der Fassung des am 1. Januar 2005 in
Kraft getretenen Zuwanderungsgesetzes. Danach ist - vorbehaltlich des Sat-
zes 3 – die Anerkennung als Asylberechtigter und die Feststellung, dass die
Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG vorliegen (Flüchtlingsanerken-
nung), unverzüglich zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen nicht mehr vor-
liegen. Dass gegen die Verfassungsmäßigkeit dieser Regelung im Hinblick auf
das Grundrecht auf Asyl in Art. 16a GG keine Bedenken bestehen, hat der Se-
nat bereits mehrfach entschieden (vgl. Urteil vom 1. November 2005 a.a.O. juris
Rn. 15 m.w.N.; ebenso BVerfG, Beschluss vom 26. September 2006 - 2 BvR
1731/04 - juris). Die abstrakten Anforderungen an den Wegfall der Vor-
aussetzungen im Sinne des § 73 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG sind im Übrigen für die
Asylanerkennung und die Flüchtlingsanerkennung dieselben (vgl. Urteil vom
1. November 2005 a.a.O. juris Rn. 17). Unabhängig davon bleibt zu beachten,
dass die Voraussetzungen für die Asylanerkennung und die Flüchtlingsaner-
kennung selbst und damit auch die Voraussetzungen für den Widerruf beider
Anerkennungen - etwa hinsichtlich der Verfolgung durch nichtstaatliche Akteu-
re - voneinander abweichen.
Die Anerkennung ist nach § 73 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG insbesondere zu widerru-
fen, wenn sich die zum Zeitpunkt der Anerkennung maßgeblichen Verhältnisse
nachträglich erheblich und nicht nur vorübergehend so verändert haben, dass
bei einer Rückkehr des Ausländers in seinen Herkunftsstaat eine Wiederholung
der für die Flucht maßgeblichen Verfolgungsmaßnahmen auf absehbare Zeit
mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen ist und nicht aus anderen Grün-
den erneut Verfolgung droht (stRspr, vgl. etwa Urteil vom 1. November 2005
a.a.O. Rn. 17 m.w.N. und Urteil vom 18. Juli 2006 a.a.O. Rn. 16). Beruft sich
der Asylberechtigte darauf, dass ihm bei der Rückkehr in seinen Heimatstaat
nunmehr eine gänzlich neue und andersartige Verfolgung drohe, ist dabei der
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allgemeine Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit anzuwenden (vgl.
Urteil vom 18. Juli 2006 a.a.O. Leitsatz 2 und Rn. 26 f. zur Flüchtlingsanerken-
nung). Ändert sich im Nachhinein lediglich die Beurteilung der Verfolgungslage,
so rechtfertigt dies den Widerruf nicht (vgl. Urteil vom 1. November 2005 a.a.O.
Rn.17 und Urteil vom 18. Juli 2006 a.a.O. Rn. 26, jeweils m.w.N.). Wegen der
weiteren Einzelheiten zur Auslegung von § 73 Abs. 1 AsylVfG wird wiederum
auf das Urteil des Senats vom heutigen Tag im Verfahren BVerwG 1 C 21.06
Bezug genommen.
bb) Nach diesen Grundsätzen durfte das Berufungsgericht auf der Grundlage
seiner im Revisionsverfahren nicht mit Verfahrensrügen angegriffenen und für
das Revisionsgericht bindenden (vgl. § 137 Abs. 2 VwGO) tatrichterlichen Fest-
stellungen und Prognosen annehmen, dass die für die Asylanerkennung maß-
gebliche Gefahr einer Gruppenverfolgung kurdischer Volkszugehöriger und ei-
ner Verfolgung wegen der Asylantragstellung der Klägerin in Deutschland nach
der Beseitigung des Regimes von Saddam Hussein inzwischen weggefallen ist.
Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts hat dieses Regime seine poli-
tische und militärische Herrschaft über den Irak durch die am 20. März 2003
begonnene Militäraktion unter Führung der USA endgültig verloren. Eine Rück-
kehr des alten Regimes ist demzufolge nach den aktuellen Machtverhältnissen
ebenso ausgeschlossen wie die „Bildung einer Struktur, die eine vom früheren
Regime gesehene Gegnerschaft als solche übernehme“ und erneut (wiederho-
lend) verfolgt (UA S. 6). Die Klägerin ist nach diesen Feststellungen vor einer
Wiederholung der der Asylanerkennung zugrunde liegenden Verfolgung künftig
hinreichend sicher. Dass bei einer erheblichen nachträglichen Änderung der
Sachlage, wie sie ein Widerruf nach § 73 Abs. 1 AsylVfG voraussetzt, auch die
Bindungswirkung des zuvor ergangenen rechtskräftigen Verpflichtungsurteils
auf Asylanerkennung endet und damit einem Widerruf nicht entgegensteht, hat
das Berufungsgericht im Übrigen zutreffend ausgeführt.
Auch die weitere Annahme des Berufungsgerichts, dass der Klägerin nicht mit
beachtlicher Wahrscheinlichkeit aus anderen Gründen politische Verfolgung im
Sinne des Art. 16a Abs. 1 GG droht, ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden.
Danach bestehen weder für eine Verfolgung durch die im Mai 2006 gebildete
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neue irakische Regierung oder ihr zurechenbare Kräfte noch für eine
- möglicherweise quasistaatliche - Verfolgung durch die multinationalen Streit-
kräfte oder durch die kurdischen Parteien im Nordirak irgendwelche Anhalts-
punkte. Diese nicht mit Verfahrensrügen angegriffenen Feststellungen tragen
den Schluss, dass die Klägerin nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit an-
dersartiger asylerheblicher Verfolgung von staatlicher oder quasistaatlicher Sei-
te ausgesetzt wäre. Die Klägerin hat sich selbst nicht substantiiert auf eine der-
artige Verfolgung berufen. Ihr Vorbringen zur Bedrohung durch ihre Familien-
angehörigen oder die ihres Ehemannes sowie zur Gefährdung als alleinstehen-
de Frau und alleinerziehende Mutter ohne den Schutz eines Familienverbandes
bezieht sich ersichtlich nur auf eine Gefährdung durch nichtstaatliche Akteure
(vgl. unten 2. zum Widerruf der Flüchtlingsanerkennung).
Ferner scheitert der Widerruf der Anerkennung der Klägerin als Asylberechtigte
auch nicht am Fehlen jeglicher staatlicher oder quasistaatlicher Herrschafts-
macht im Irak im Sinne einer übergreifenden prinzipiell schutz- und verfol-
gungsmächtigen Ordnung von gewisser Dauer (vgl. hierzu Urteil vom
20. Februar 2001 - BVerwG 9 C 20.00 - BVerwGE 114, 16 <21 ff.>). Es kann
(weiterhin) offen bleiben, ob das völlige Fehlen einer solchen Herrschaftsmacht
im Herkunftsstaat - unabhängig vom Wegfall der Verfolgungsgefahr - dem Wi-
derruf der Anerkennung entgegenstünde (vgl. auch Urteil vom heutigen Tag im
Verfahren BVerwG 1 C 21.06). Denn die aufgrund der Wahlen im Dezember
2005 gebildete neue irakische Regierung übt - wie sich aus den Feststellungen
des Berufungsgerichts in Verbindung mit im Revisionsverfahren berücksichti-
gungsfähigen unstreitigen allgemeinkundigen Tatsachen (vgl. Urteil vom
20. Oktober 1992 - BVerwG 9 C 77.91 - BVerwGE 91, 104 <106 f.>) ergibt - mit
Hilfe der multinationalen Streitkräfte jedenfalls in Teilen des Staatsgebiets eine
De-facto-Gebietsgewalt im Sinne einer übergreifenden prinzipiell schutz- und
verfolgungsmächtigen Ordnung von gewisser Dauer aus, wie es nach der
Rechtsprechung des Senats für das Bestehen staatlicher oder quasistaatlicher
Gewalt - etwa auch im fortdauernden Bürgerkrieg - ausreicht (vgl. Urteil vom
20. Februar 2001 a.a.O., Urteil vom 1. November 2005 a.a.O. Rn. 28 und Urteil
vom heutigen Tag im Verfahren BVerwG 1 C 21.06). Zwar hat das Berufungs-
gericht bei der Prüfung, ob der Klägerin nunmehr eine andersartige Verfolgung
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im Sinne des Art. 16a GG droht, offen gelassen, ob es sich bei der neu gebilde-
ten irakischen Regierung überhaupt um ein zur politischen Verfolgung fähiges
Machtgebilde mit einer prinzipiell schutz- und verfolgungsmächtigen Ordnung
von gewisser Stabilität handelt (UA S. 12 f.). Die an anderer Stelle getroffenen
Feststellungen des Berufungsgerichts über die seit Wiederherstellung der Sou-
veränität des Irak im Juni 2004 aufgebauten staatlichen Strukturen (UA S. 6 f.)
und den Einsatz der multinationalen Streitkräfte belegen aber hinreichend, dass
die irakische Regierung jedenfalls mit Hilfe der multinationalen Streitkräfte eine
effektive staatliche oder staatsähnliche Gewalt im Sinne der genannten Recht-
sprechung zumindest in Teilen des Staatsgebiets inne hat. Dies wird durch die
allgemeinkundige und in der mündlichen Verhandlung erörterte unstreitige Tat-
sache bestätigt, dass der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen auf Bitten der
irakischen Regierung mit der Resolution 1723 vom 28. November 2006 das
Mandat der multinationalen Streitkräfte um ein Jahr bis Ende 2007 verlängert
hat. Trotz der vom Berufungsgericht festgestellten inneren Bedrohung durch
terroristische Anschläge und fortgesetzte offene Kampfhandlungen militanter
Opposition kann deshalb derzeit nicht von einem völligen Fehlen prinzipiell ver-
folgungs- und schutzmächtiger staatlicher oder quasistaatlicher Gewalt im Irak
ausgegangen werden. Eine etwaige Verfolgung durch die irakische Regierung
oder ihr zurechenbare Kräfte wäre danach ohne weiteres auch als staatliche
Verfolgung im Sinne des Art. 16a GG zu qualifizieren.
Das Berufungsgericht hat ferner zu Recht das Vorliegen der Voraussetzungen
für ein Absehen vom Widerruf aus Gründen früherer Verfolgung nach § 73
Abs. 1 Satz 3 AsylVfG verneint. Es hat mithin den Widerruf der Anerkennung
der Klägerin als Asylberechtigte im Ergebnis zutreffend als rechtmäßig bestä-
tigt.
2. Hinsichtlich des Widerrufs der Flüchtlingsanerkennung (Nr. 2 und 3 des Be-
scheides) hält das Berufungsurteil dagegen einer revisionsrechtlichen Prüfung
nicht stand.
a) Allerdings ist das Berufungsgericht zutreffend davon ausgegangen, dass
auch der Widerruf der Flüchtlingsanerkennung nicht schon wegen Verstoßes
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gegen § 73 Abs. 2a Satz 3 AsylVfG rechtswidrig ist und auch die übrigen for-
mellen Voraussetzungen für den Widerruf vorliegen (vgl. oben zu 1. a und b).
b) Das angefochtene Urteil verfehlt auch nicht bereits im Ansatz die vom Bun-
desverwaltungsgericht aufgestellten Maßstäbe zur Auslegung der Widerrufser-
mächtigung in § 73 Abs. 1 AsylVfG. Wegen dieser Maßstäbe wird wiederum auf
die vorstehenden Ausführungen im Rahmen des Widerrufs der Asylberech-
tigung (oben zu 1. c unter Hinweis auf das Urteil des Senats vom heutigen Tage
im Verfahren BVerwG 1 C 21.06) verwiesen, die für den Widerruf der Flücht-
lingsanerkennung entsprechend gelten.
An diesen Grundsätzen ist auch in Ansehung der am 20. Oktober 2004 in Kraft
getretenen Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004
(ABl Nr. L 304/12 vom 30. September 2004) - Qualifikationsrichtlinie -, die nach
Ablauf der Umsetzungsfrist am 10. Oktober 2006 (Art. 38 Abs. 1) grundsätzlich
unmittelbar anzuwenden ist, festzuhalten. Die den Widerruf betreffenden Be-
stimmungen der Richtlinie über die Aberkennung, Beendigung oder Ablehnung
der Verlängerung der Flüchtlingseigenschaft (Art. 14 i.V.m. Art. 11) sind im vor-
liegenden Fall noch nicht anwendbar. Denn sie gelten gemäß Art. 14 Abs. 1 der
Richtlinie nur bei Anträgen auf internationalen Schutz, die nach Inkrafttreten
dieser Richtlinie gestellt wurden. Der dem hier streitigen Widerruf zugrunde lie-
gende Asylantrag wurde von der Klägerin aber bereits 1997 und damit vor In-
krafttreten der Richtlinie gestellt. Abgesehen davon ist auch nicht erkennbar,
dass sich für den Widerruf der Flüchtlingseigenschaft aus Art. 14 i.V.m. Art. 11
der Richtlinie, der wörtlich an die entsprechenden Bestimmungen der Genfer
Flüchtlingskonvention anknüpft, inhaltlich etwas anderes ergibt als aus § 73
Abs. 1 AsylVfG, der nach der Rechtsprechung des Senats ebenfalls im Sinne
von Art. 1 C Nr. 5 und 6 GFK auszulegen und anzuwenden ist (vgl. Urteil vom
1. November 2005 a.a.O. Rn.19 bis 24 und Urteil vom 18. Juli 2006 a.a.O.
Rn. 15). Soweit im Rahmen der Widerrufsvoraussetzungen inzident zu prüfen
ist, ob dem anerkannten Flüchtling nach Wegfall der ursprünglichen Verfolgung
nicht aus anderen Gründen erneut Verfolgung droht, sind die wesentlichen In-
halte der Bestimmungen der Richtlinie über Neuanträge auf Anerkennung als
Flüchtling bereits durch § 60 Abs. 1 AufenthG in nationales Recht umgesetzt
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und deshalb ohnehin zu beachten. Auch hinsichtlich des allgemeinen Progno-
semaßstabs der beachtlichen Wahrscheinlichkeit, der nach den oben angeführ-
ten Grundsätzen bei der Prüfung einer neuen, andersartigen Verfolgungsgefahr
anzuwenden ist, ergibt sich aus diesen Bestimmungen der Richtlinie nichts Ab-
weichendes. Dieser Maßstab entspricht im Wesentlichen dem von der Richtlinie
vorausgesetzten und auch in der Flüchtlingsdefinition („begründete Furcht vor
Verfolgung“, vgl. auch Art. 2 Buchst. c der Richtlinie) angelegten Maßstab. Die
in Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie vorgesehene Beweiserleichterung auf tatsächli-
cher Ebene greift nur im Falle einer Vorverfolgung ein.
c) Nach diesen Grundsätzen durfte das Berufungsgericht auf der Grundlage
seiner im Revisionsverfahren nicht mit Verfahrensrügen angegriffenen und für
das Revisionsgericht bindenden (vgl. § 137 Abs. 2 VwGO) tatrichterlichen Fest-
stellungen und Prognosen annehmen, dass die im Anerkennungsbescheid an-
genommene ursprüngliche Verfolgungsgefahr bei einer Rückkehr in den Irak
mit der Beseitigung des Saddam-Regimes inzwischen weggefallen ist und inso-
fern die dargelegten Voraussetzungen für einen Widerruf vorliegen (vgl. oben
zu 1. c) bb) erster Absatz). Im Ergebnis zu Recht durfte es auch davon ausge-
hen, dass der Ausnahmefall einer auf der früheren Verfolgung beruhenden un-
zumutbaren Rückkehr im Sinne des § 73 Abs. 1 Satz 3 AsylVfG hier nicht gel-
tend gemacht und auch sonst nicht in Betracht zu ziehen ist.
d) Hingegen sind die Erwägungen des Berufungsgerichts dazu, dass der Kläge-
rin - bezogen auf den maßgeblichen Zeitpunkt der Berufungsentscheidung im
Juni 2006 - bei einer Rückkehr in den Irak nicht erneut eine (andere) Verfolgung
im Sinne von § 60 Abs. 1 AufenthG droht, mit Bundesrecht nicht in vollem
Umfang vereinbar. Das Berufungsgericht hat zwar im rechtlichen Ausgangs-
punkt zutreffend geprüft, ob der Klägerin nach Wegfall der der Anerkennung
zugrunde liegenden Verfolgung nunmehr bei einer Rückkehr in den Irak mit
beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine anders geartete Verfolgung im Sinne von
§ 60 Abs. 1 AufenthG droht. Es hat hierbei in revisionsrechtlich nicht zu bean-
standender Weise die Gefahr einer derzeitigen staatlichen oder quasistaatli-
chen Verfolgung der Klägerin verneint (vgl. oben zu 1. c) bb) zweiter Absatz).
Hinsichtlich einer Verfolgung der Klägerin durch nichtstaatliche Akteure im Sin-
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ne von § 60 Abs. 1 Satz 4 Buchst. c AufenthG genügen dagegen die Feststel-
lungen des Berufungsgerichts nicht den Anforderungen, die an die Prüfung der
von der Klägerin geltend gemachten geschlechtsspezifischen Verfolgung durch
private Akteure zu stellen sind.
Die Klägerin hat sich im behördlichen Widerrufsverfahren sowohl auf Bedro-
hung und Belästigung durch die Familie ihres - inzwischen getrennt lebenden -
Ehemannes und ihre eigene Familie im Irak als auch auf Gefährdungen als al-
leinstehende Frau und alleinerziehende Mutter, die aus dem Familienverband
verstoßen worden ist, berufen und sich hierzu auf ein Positionspapier der
Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 9. Juni 2004 bezogen (Schreiben ihres
Prozessbevollmächtigten vom 11. April 2005). Auf diesen Vortrag hat ihr Pro-
zessbevollmächtigter auch im Klage- und Berufungsverfahren jeweils verwie-
sen. Das Berufungsgericht hätte deshalb nicht ohne jegliche Auseinanderset-
zung mit diesem Vorbringen und der angeführten Erkenntnisquelle eine Verfol-
gung durch private Akteure im Sinne des § 60 Abs. 1 AufenthG verneinen dür-
fen. Auch wenn es die behauptete „Bedrohung und Belästigung“ durch Famili-
enangehörige möglicherweise als nicht hinreichend substantiiert oder - mangels
Anknüpfung an asylerhebliche Merkmale im Sinne von § 60 Abs. 1 Satz 1
AufenthG - als rechtlich unerheblich angesehen haben sollte, hätte es doch
jedenfalls auf die ebenfalls geltend gemachte Gefahr geschlechtsspezifischer
Verfolgung für alleinstehende Frauen und alleinerziehende Mütter ohne Unter-
stützung des Familienverbandes eingehen und sich mit der einschlägigen Aus-
kunftslage, ggf. auch nach Durchführung weiterer Aufklärungsmaßnahmen,
auseinandersetzen müssen. Da das Berufungsgericht die Frage einer ge-
schlechtsspezifischen Verfolgung der Klägerin mithin auf zu schmaler Tatsa-
chengrundlage geprüft und verneint hat, wird es dies im erneuten Berufungs-
verfahren nachholen müssen. Es wird dabei auch Feststellungen dazu treffen
müssen, ob die Klägerin, wie sie vorträgt, bei einer Rückkehr in den Irak nicht
auf den Schutz durch Familienangehörige zurückgreifen kann.
Über das Hilfsbegehren der Klägerin auf Feststellung von Abschiebungsverbo-
ten nach § 60 Abs. 2, 3, 5 und 7 AufenthG ist durch das Berufungsurteil bereits
rechtskräftig - wenn auch auflösend bedingt durch den Erfolg der Klägerin mit
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ihrem Hauptantrag - entschieden (vgl. den Zulassungsbeschluss des Senats
vom 26. Oktober 2006 - BVerwG 1 B 143.06 - juris).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 und 2 VwGO. Gerichtskosten
werden gemäß § 83b AsylVfG nicht erhoben. Der Gegenstandswert ergibt sich
aus § 30 RVG.
Eckertz-Höfer Dr. Mallmann Richter
Beck Prof. Dr. Dörig
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