Urteil des BVerwG vom 01.07.2003

Aufenthaltserlaubnis, Marokko, Europäischer Gerichtshof, Europa

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IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
BVerwG 1 C 32.02
Verkündet
VGH 10 B 02.104
am 1. Juli 2003
Stoffenberger
Justizobersekretärin
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
In der Verwaltungsstreitsache
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hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 1. Juli 2003
durch die Vizepräsidentin des Bundesverwaltungsgerichts E c k e r t z - H ö f e r ,
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. M a l l m a n n und H u n d ,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht B e c k und den Richter am Bundes-
verwaltungsgericht Prof. Dr. D ö r i g
für Recht erkannt:
Der Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom
9. Oktober 2002 wird geändert. Die Berufung der Klägerin gegen das
Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom
18. Oktober 2001 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungs- und des Revisionsver-
fahrens.
G r ü n d e :
I.
Die Klägerin wendet sich gegen die nachträgliche zeitliche Beschränkung ihrer Aufenthalts-
erlaubnis; die Beteiligten streiten insbesondere darüber, ob sich aus dem Europa-Mittelmeer-
Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften
und ihren Mitgliedstaaten einerseits und dem Königreich Marokko andererseits (im Folgen-
den: Europa-Mittelmeer-Abkommen/Marokko) ein Aufenthaltsrecht für die Klägerin ergibt.
Die 1970 geborene Klägerin ist marokkanische Staatsangehörige. Sie heiratete im Novem-
ber 1999 in Marokko einen deutschen Staatsangehörigen. Im März 2000 reiste sie mit einem
Visum zum Zwecke der Familienzusammenführung in die Bundesrepublik Deutschland ein.
Auf ihren Antrag erteilte ihr die Ausländerbehörde des Beklagten am 6. April 2000 eine bis
zum 26. März 2003 geltende Aufenthaltserlaubnis im Hinblick auf die Ehe mit einem deut-
schen Staatsangehörigen.
Als der Ehemann Ende Juni 2000 aus der gemeinsamen Wohnung auszog, kam es zur end-
gültigen Trennung der Eheleute. Die Ausländerbehörde des Beklagten hörte die Klägerin
daraufhin mit Schreiben vom 27. Juni 2000 zur beabsichtigten nachträglichen zeitlichen Be-
schränkung der Aufenthaltserlaubnis an. Mit Bescheid vom 28. August 2000 beschränkte sie
die Geltungsdauer der bis zum 26. März 2003 erteilten Aufenthaltserlaubnis nachträglich auf
den 1. Oktober 2000 und ordnete insoweit die sofortige Vollziehung an. Außerdem setzte sie
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der Klägerin eine Frist zur freiwilligen Ausreise bis zum 1. November 2000 und drohte ihr für
den Fall der nicht fristgerechten Ausreise die Abschiebung nach Marokko an. In der Begrün-
dung des Bescheides heißt es u.a., die Geltungsdauer der befristet erteilten Aufenthaltser-
laubnis zur Herstellung und Wahrung der familiären Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet
könne gemäß § 12 Abs. 2 Satz 2 AuslG nachträglich zeitlich beschränkt werden, weil der
maßgebliche Aufenthaltsgrund entfallen sei. Nach Aufhebung der ehelichen Lebensgemein-
schaft sei ein Schutz von Ehe und Familie nach Art. 6 GG nicht mehr geboten. Die Klägerin
könne sich auch nicht auf ein eigenständiges Aufenthaltsrecht nach § 19 Abs. 1 AuslG beru-
fen, da die eheliche Lebensgemeinschaft nur einige Monate, nicht aber mindestens zwei
Jahre im Bundesgebiet bestanden habe und eine besondere Härte weder vorgetragen noch
erkennbar sei. Bei der vorzunehmenden Ermessensabwägung überwögen die öffentlichen
Interessen an der Beendigung des Aufenthalts der Klägerin deren persönliche Interessen an
einem weiteren Verbleib im Bundesgebiet. Das Arbeitsamt München erteilte der Klägerin auf
deren Antrag vom 25. August 2000 am 11. September 2000 eine unbefristete Arbeitsgeneh-
migung rückwirkend ab dem 25. August 2000.
Die gegen den Bescheid der Ausländerbehörde gerichtete Klage, deren aufschiebende Wir-
kung der Bayerische Verwaltungsgerichtshof im März 2001 im Beschwerdeverfahren ange-
ordnet bzw. wieder hergestellt hatte, hat das Verwaltungsgericht abgewiesen. Es hat zur
Begründung auf den angefochtenen Bescheid verwiesen und ergänzend ausgeführt, auch
aus dem Diskriminierungsverbot des Art. 40 des Kooperationsabkommens zwischen der Eu-
ropäischen Wirtschaftsgemeinschaft und dem Königreich Marokko (im Folgenden: Koopera-
tionsabkommen EWG-Marokko) vom 27. April 1976 in Verbindung mit dem hierzu ergange-
nen Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften (Europäischer Gerichtshof
- EuGH) vom 2. März 1999 in der Rechtssache El-Yassini ergebe sich kein Aufenthaltsrecht
der Klägerin.
Auf die Berufung der Klägerin hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom
9. Oktober 2002 das verwaltungsgerichtliche Urteil sowie den angegriffenen Bescheid des
Beklagten aufgehoben. Zur Begründung hat er ausgeführt: Das Verwaltungsgericht habe
zwar zu Recht angenommen, dass die Voraussetzungen für die der Klägerin erteilte Aufent-
haltserlaubnis gemäß § 12 Abs. 2 Satz 2 AuslG entfallen seien und ihr auch kein eigenstän-
diges Aufenthaltsrecht nach § 19 AuslG zustehe. Die nachträgliche zeitliche Beschränkung
der Aufenthaltserlaubnis sei jedoch deshalb rechtswidrig, weil der Klägerin nach dem Euro-
pa-Mittelmeer-Abkommen/Marokko ein Aufenthaltsrecht zustehe. Dieses Abkommen habe
das vom Verwaltungsgericht geprüfte Kooperationsabkommen EWG-Marokko abgelöst. Es
enthalte in Art. 64 Abs. 1 jedoch ein wortgleiches Diskriminierungsverbot, so dass die Aus-
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führungen des Europäischen Gerichtshofs in der Rechtssache El-Yassini entsprechend gäl-
ten. Die Klägerin gehöre zu den Begünstigten dieses Abkommens, weil ihr sowohl die Einrei-
se als auch die Aufnahme einer Beschäftigung in der Bundesrepublik erlaubt worden seien.
Dass als ursprünglicher Aufenthaltszweck die Familienzusammenführung beabsichtigt ge-
wesen sei und nicht die Aufnahme einer unselbständigen Beschäftigung, hindere die An-
wendbarkeit des Abkommens nicht. Da der Klägerin eine unbefristete Arbeitsgenehmigung
erteilt worden sei, auf die sie vertrauen dürfe, ergebe sich für sie aus dem Diskriminierungs-
verbot ein Anspruch auf eine Aufenthaltserlaubnis. Der Umstand, dass ihr die Arbeitsgeneh-
migung nicht zeitgleich mit der Aufenthaltserlaubnis und erst nach Auflösung der ehelichen
Lebensgemeinschaft erteilt worden sei, ändere daran nichts. Die Arbeitsgenehmigung sei
auch nicht etwa deshalb erloschen, weil die Aufenthaltserlaubnis der Klägerin nachträglich
zeitlich beschränkt worden sei. Für einen solchen Automatismus gebe es keine Rechts-
grundlage. Es lägen auch keine Gründe des Schutzes eines berechtigten Interesses des
Staates, namentlich Gründe der öffentlichen Ordnung, Sicherheit und Gesundheit vor, die es
rechtfertigen könnten, vor Ablauf der Arbeitserlaubnis den Aufenthalt der Klägerin zu been-
den. Der Beklagte hätte deshalb die Aufenthaltserlaubnis nicht auf die Zeit bis zum 1. Okto-
ber 2000 beschränken dürfen.
Gegen diese Entscheidung hat der Beklagte Revision eingelegt. Er hält eine Übertragung der
Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs in der Rechtssache El-Yassini auf Art. 64
des Europa-Mittelmeer-Abkommens/Marokko für rechtsfehlerhaft. Art. 64 Abs. 2 des neuen
Abkommens beschränke das Diskriminierungsverbot hinsichtlich der Arbeits- und Entloh-
nungsbedingungen auf befristete nicht selbständige Erwerbstätigkeiten. Da die Klägerin eine
unbefristete Arbeitsgenehmigung habe, sei auf sie diese Bestimmung nicht anwendbar. Ab-
gesehen davon greife der Europäische Gerichtshof, wenn er in der Nichtverlängerung einer
Aufenthaltsgenehmigung bei zeitlich weiter reichender Arbeitsgenehmigung eine vertrags-
widrige Diskriminierung sehe, maßgeblich auf den Gedanken des Vertrauensschutzes zu-
rück. Ein schutzwürdiges Vertrauen auf eine vom Aufenthaltsrecht unabhängige, zeitlich un-
begrenzte Position auf dem Arbeitsmarkt habe die Klägerin, wie § 284 Abs. 5 SGB III zeige,
aufgrund der unbefristeten Arbeitsgenehmigung nicht entwickeln können. Im Übrigen habe
sie zum Zeitpunkt der Erteilung dieser Genehmigung - anders als das Arbeitsamt selbst -
bereits Kenntnis von der nachträglichen Befristung der Aufenthaltserlaubnis durch die Aus-
länderbehörde gehabt. Auch aus diesem Grunde könne die Arbeitserlaubnis hier keinen Vor-
rang vor der aufenthaltsrechtlichen Entscheidung besitzen.
Der Vertreter des Bundesinteresses beim Bundesverwaltungsgericht beteiligt sich am Ver-
fahren und unterstützt und ergänzt das Vorbringen der Revision.
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Die Klägerin verteidigt die angegriffene Berufungsentscheidung. Sie hat inzwischen nach
Ablauf der ursprünglichen Geltungsdauer der Aufenthaltserlaubnis im März 1993 vorsorglich
einen Verlängerungsantrag bei der Ausländerbehörde gestellt, über den noch nicht entschie-
den ist.
II.
Die Revision des Beklagten ist begründet. Die Berufungsentscheidung verletzt Bundesrecht,
weil sie zu Unrecht ein Aufenthaltsrecht der Klägerin aufgrund des assoziationsrechtlichen
Diskriminierungsverbots in Art. 64 des Europa-Mittelmeer-Abkommens zur Gründung einer
Assoziation zwischen den europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einer-
seits und dem Königreich Marokko andererseits vom 26. Februar 1996 (ABl EG L 70/2000
S. 2 ff.; BGBl II 1998 S. 1811; im Folgenden: Europa-Mittelmeer-Abkommen/Marokko) bejaht
hat. Da der angefochtene Bescheid auch sonst frei von Rechtsfehlern ist, ist die Berufungs-
entscheidung abzuändern und das klageabweisende erstinstanzliche Urteil wieder herzustel-
len (§ 144 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 VwGO).
1. Rechtsgrundlage für die in dem angefochtenen Bescheid verfügte Beschränkung der Auf-
enthaltserlaubnis der Klägerin auf die Zeit bis zum 1. Oktober 2000 ist § 12 Abs. 2 Satz 2
AuslG. Danach kann die befristete Aufenthaltsgenehmigung nachträglich zeitlich beschränkt
werden, wenn eine für die Erteilung, die Verlängerung oder die Bestimmung der Geltungs-
dauer wesentliche Voraussetzung entfallen ist.
a) Das Berufungsgericht hat unter Bezugnahme auf das verwaltungsgerichtliche Urteil aus-
geführt, dass die gesetzlichen Voraussetzungen dieser Bestimmungen im Fall der Klägerin
erfüllt sind, weil ihr die Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke der Herstellung und Wahrung der
ehelichen Lebensgemeinschaft nach § 23 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 17 Abs. 1 AuslG erteilt wurde
und dieser Grund mit der Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft Ende Juni 2000
nachträglich entfallen ist. Es hat ferner in Übereinstimmung mit dem Verwaltungsgericht ein
eigenständiges Aufenthaltsrecht der Klägerin nach § 19 AuslG, insbesondere nach der Här-
tefallregelung in dessen Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 i.V.m. Absatz 2, verneint. Dies ist revisions-
rechtlich nicht zu beanstanden und wird auch von der Klägerin nicht in Frage gestellt.
Das Berufungsgericht hat allerdings § 12 Abs. 2 Satz 2 AuslG deshalb nicht für anwendbar
gehalten, weil der Klägerin seiner Ansicht nach ein Rechtsanspruch auf Erteilung einer Auf-
enthaltserlaubnis aus anderen Gründen zusteht. Diesen Anspruch hat es aus Art. 64 Abs. 1
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des Europa-Mittelmeer-Abkommens/Marokko hergeleitet, weil die Klägerin zum Zeitpunkt der
behördlichen Entscheidung im Besitz einer unbefristeten Arbeitsgenehmigung gewesen sei,
die bis heute nicht erloschen sei. Diese Auffassung ist mit Bundesrecht nicht vereinbar.
b) Art. 64 Abs. 1 und 2 des am 1. März 2003 in Kraft getretenen Europa-Mittelmeer-
Abkommens/Marokko lautet wie folgt:
(1) Jeder Mitgliedstaat gewährt den Arbeitnehmern marokkanischer
Staatsangehörigkeit, die in seinem Hoheitsgebiet beschäftigt sind, ei-
ne Behandlung, die hinsichtlich der Arbeits-, Entlohnungs- und Kün-
digungsbedingungen keine auf der Staatsangehörigkeit beruhende
Benachteiligung gegenüber seinen eigenen Staatsangehörigen be-
wirkt.
(2) Absatz 1 gilt hinsichtlich der Arbeits- und Entlohnungsbedingun-
gen für alle marokkanischen Arbeitnehmer, die dazu berechtigt sind,
im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats eine befristete, nicht selbstän-
dige Erwerbstätigkeit auszuüben.
Wie der Senat in seinem Urteil vom heutigen Tag im Verfahren BVerwG 1 C 18.02 (zur Ver-
öffentlichung in der Entscheidungssammlung bestimmt) im Einzelnen ausgeführt hat, entfal-
tet diese Bestimmung ebenso wie das in dem Vorgängerabkommen enthaltene Diskriminie-
rungsverbot zugunsten marokkanischer Arbeitnehmer (Art. 40 des Kooperationsabkommens
zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und dem Königreich Marokko vom
27. April 1976 - ABl EG L 264/1978 S. 1 ff.; BGBl 1978 II S. 690 ff. -) in den Mitgliedstaaten
unmittelbare Wirkung. Sie erfasst nicht nur solche marokkanischen Staatsangehörigen, die
als Wanderarbeitnehmer eingereist sind, sondern auch solche, die aus anderen Gründen
- etwa als Asylbewerber oder zum Zwecke der Familienzusammenführung - nach Deutsch-
land gekommen sind. Entscheidend für die Anwendung der Bestimmung ist allein, dass der
marokkanische Staatsangehörige sich im Zeitpunkt der Geltendmachung seiner Rechte aus
dem Abkommen legal in dem Mitgliedstaat aufhält und als Arbeitnehmer beschäftigt ist. Das
Diskriminierungsverbot ist auch nicht nur auf eine befristete nicht selbständige Erwerbstätig-
keit beschränkt. Jedenfalls hinsichtlich der in Art. 64 Abs. 1 des Abkommens genannten
Kündigungsbedingungen gilt es auch für unbefristete Arbeitsverhältnisse (vgl. im Einzelnen
das oben genannte Urteil des Senats a.a.O. II.1.a - c)
Allerdings ergeben sich aus diesem Diskriminierungsverbot grundsätzlich keine aufenthalts-
rechtlichen Ansprüche für marokkanische Arbeitnehmer. Allenfalls ausnahmsweise kann
unter dem Gesichtspunkt der praktischen Wirksamkeit der Rechte aus dem Diskriminie-
rungsverbot ein Anspruch auf weiteren Aufenthalt zur Fortsetzung der Erwerbstätigkeit aus
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Art. 64 des Abkommens hergeleitet werden (effet utile). Dies kommt in Betracht, wenn der
Mitgliedstaat dem marokkanischen Arbeitnehmer in Bezug auf die Beschäftigung durch eine
Arbeitserlaubnis für eine bestimmte Zeit weitergehende Rechte verliehen hat als in Bezug
auf den Aufenthalt (vgl. Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften
- Europäischer Gerichtshof (EuGH) - vom 2. März 1999 - Rs. C 416/96 El-Yassini, Slg. I,
1209 = NVwZ 1999, 1095 = InfAuslR 1999, 218). Bei einer nach deutschem Recht erteilten
unbefristeten Arbeitsgenehmigung ist das indes in aller Regel nicht der Fall. Eine solche Ge-
nehmigung vermittelt wegen des Vorrangs des Aufenthaltsrechts kein von der Aufenthalts-
genehmigung unabhängiges, gleichsam überschießendes Recht auf Fortsetzung einer nicht
selbständigen Erwerbstätigkeit und auf weiteren Aufenthalt nach dem Diskriminierungsverbot
in Art. 64 des Europa-Mittelmeer-Abkommens/Marokko. Wegen der Einzelheiten wird auch
insoweit auf das oben bereits zitierte Urteil des Senats (a.a.O. II.1.d - f) verwiesen.
c) Die Anwendung dieser Grundsätze führt im Falle der Klägerin zu dem Ergebnis, dass ihr
zu dem maßgeblichen Zeitpunkt ein Aufenthaltsrecht aufgrund des Art. 64 des Europa-
Mittelmeer-Abkommens/Marokko nicht zustand. Bei der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle
der hier streitigen nachträglichen zeitlichen Beschränkung der Aufenthaltserlaubnis nach
§ 12 Abs. 2 Satz 2 AuslG ist auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten behördli-
chen Entscheidung abzustellen (stRspr, vgl. etwa Urteil vom 28. Mai 1991 - BVerwG 1 C
20.89 - Buchholz 402.24 § 7 AuslG Nr. 43 zu der Vorgängervorschrift des § 7 Abs. 4 AuslG
a.F.). Dies ist vorliegend der Bescheid vom 28. August 2000. Es mag schon zweifelhaft sein,
ob davon ausgegangen werden kann, dass die Klägerin zu diesem Zeitpunkt bereits im Be-
sitz einer Arbeitsgenehmigung war, die allein als Grund für ein ausnahmsweise aus dem
Diskriminierungsverbot folgendes Aufenthaltsrecht in Betracht käme. Denn die unbefristete
Arbeitsgenehmigung ist der Klägerin erst später, nämlich am 11. September 2000, erteilt
worden. Selbst wenn man den Umstand, dass diese Genehmigung rückwirkend ab dem
25. August 2000 erteilt worden ist, bei der nachträglichen gerichtlichen Prüfung berücksich-
tigt, war jedenfalls zum Zeitpunkt der Erteilung der Arbeitsgenehmigung bereits die zeitliche
Beschränkung der Aufenthaltserlaubnis gegenüber der Klägerin verfügt. Die grundsätzlich an
die Aufenthaltsgenehmigung geknüpfte Arbeitsgenehmigung galt deshalb von vornherein nur
mit der Maßgabe, dass sie mit der Vollziehbarkeit der aufenthaltsbeendenden Entscheidung
nach § 12 Abs. 2 Satz 2 AuslG kraft Gesetzes erlischt (vgl. § 8 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 5 Nr. 4
der Verordnung über die Arbeitsgenehmigung für ausländische Arbeitnehmer - Arbeitsge-
nehmigungsverordnung - ArGV vom 17. September 1998, BGBl I S. 2899 und zu dessen
Auslegung das Urteil im Verfahren BVerwG 1 C 18.02 a.a.O. II.1.f). Sie konnte schon aus
diesem Grund keine über die Aufenthaltsgenehmigung in ihrer damaligen Gestalt hinausge-
henden Rechte vermitteln. Abgesehen davon wäre die Rechtslage auch bei einer zeitgleich
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mit der ursprünglichen, auf drei Jahre befristeten Aufenthaltserlaubnis erteilten Arbeitsge-
nehmigung nicht anders zu beurteilen. Wegen des im deutschen Ausländerrecht angeordne-
ten Vorrangs der Aufenthaltsgenehmigung vor der Arbeitsgenehmigung hängt letztere
grundsätzlich vom Fortbestand der Aufenthaltsgenehmigung ab und erlischt deshalb auch
dann, wenn eine ursprünglich für einen längeren Zeitraum erteilte Aufenthaltsgenehmigung
ihrerseits vorzeitig - etwa wie hier wegen einer nachträglichen zeitlichen Beschränkung nach
§ 12 Abs. 2 Satz 2 AuslG - endet und der Ausländer dadurch vollziehbar ausreisepflichtig
wird. Auch in solchen Fällen vermittelt eine unbefristete Arbeitsgenehmigung mithin kein von
der Aufenthaltserlaubnis unabhängiges Recht auf Fortsetzung der Beschäftigung und dem-
entsprechenden weiteren Aufenthalt (a.A. Dienelt, NVwZ 2003, 54 <55>). Daran ändert auch
die Tatsache nichts, dass diese Arbeitsgenehmigung gemäß § 8 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 5
ArGV noch solange weiter gilt, wie der marokkanische Arbeitnehmer sich aufgrund einer vor-
läufigen verfahrensrechtlichen Position (nach § 5 ArGV) trotz Ablaufs der Aufenthaltsgeneh-
migung noch vorübergehend im Bundesgebiet aufhalten darf (vgl. auch hierzu näher das
genannte Urteil des Senats a.a.O. II.1.f).
d) Da die Klägerin keinen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis aus Art. 64 des
Europa-Mittelmeer-Abkommens/Marokko hat und auch sonst ein Anspruch auf Erteilung ei-
ner Aufenthaltsgenehmigung nach dem Ausländergesetz nicht ersichtlich ist, stand die Ent-
scheidung über die angefochtene nachträgliche zeitliche Beschränkung der Aufenthaltser-
laubnis nach § 12 Abs. 2 Satz 2 AuslG im pflichtgemäßen Ermessen des Beklagten. Nach
der Rechtsprechung des Senats ist dabei eine umfassende Ermessensausübung geboten,
bei der die eine Aufenthaltsbeendigung rechtfertigenden öffentlichen Belange gegen die pri-
vaten Interessen des Ausländers am weiteren Verbleib in der Bundesrepublik Deutschland
abzuwägen sind (vgl. Urteil vom 27. Juni 1995 - BVerwG 1 C 5.94 - BVerwGE 99, 28, Leit-
satz 3; Beschluss vom 13. Februar 1996 - BVerwG 1 B 20.96 - Buchholz 402.240 § 12 AuslG
1990 Nr. 8). Die Ermessenserwägungen in dem angefochtenen Bescheid genügen diesen
Anforderungen. Insbesondere hat die Ausländerbehörde geprüft, ob schutzwürdige persönli-
che Belange der Klägerin der Aufenthaltsbeendigung entgegenstehen. Sie hat diese aber
angesichts der kurzen Dauer der Ehe, der Tatsache, dass aus der Ehe keine Kinder hervor-
gegangen sind und kein Kontakt mehr zum Ehemann besteht, sowie im Hinblick auf die Kür-
ze des Aufenthalts im Bundesgebiet als nicht so schwerwiegend bewertet, dass demgegen-
über das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthalts zurücktreten müsse. Ein
schutzwürdiges Vertrauen der Klägerin auf weiteren Verbleib in der Bundesrepublik
Deutschland und Ausübung einer Erwerbstätigkeit trotz Beendigung der ehelichen Lebens-
gemeinschaft hat die Ausländerbehörde ebenfalls geprüft und verneint. Weitere schutzwür-
dige Interessen, die darüber hinaus zugunsten der Klägerin hätten berücksichtigt werden
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müssen, sind von ihr nicht geltend gemacht worden und auch sonst nicht erkennbar. Die
vom Beklagten getroffene Ermessensentscheidung ist auch sonst frei von Rechtsfehlern.
2. Auch die auf der Grundlage von § 50 AuslG ergangene Abschiebungsandrohung ist da-
nach rechtlich nicht zu beanstanden.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
Eckertz-Höfer
Dr. Mallmann
Hund
Beck
Prof. Dr. Dörig
Sachgebiet:
BVerwGE:
nein
Ausländerrecht
Fachpresse: ja
Rechtsquellen:
AuslG
§ 12 Abs. 2 Satz 2, § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2
ArGV
§ 5, § 8 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2
Europa-Mittelmeer-Abkommen zur Gründung einer Assoziation
zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren
Mitgliedstaaten einerseits und dem Königreich Marokko
andererseits vom 26. Februar 1996
Art. 64 Abs. 1 und 2
Kooperationsabkommen zwischen der
Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und
dem Königreich Marokko vom 27. April 1976
Art. 40
SGB III
§ 284 Abs. 5, § 288 Abs. 1
Wiener Übereinkommen über das Recht der Verträge
vom 23. Mai 1969
Art. 31 Abs. 1 und 2 Buchst. a
Stichworte:
Marokkanischer Arbeitnehmer; unbefristete Arbeitsgenehmigung; Assoziationsrecht; asso-
ziationsrechtliches Aufenthaltsrecht; Aufenthalt als Ehegatte eines Deutschen; Aufenthaltser-
laubnis; Aufenthaltsgenehmigung; Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft; Benach-
teiligungsverbot; nachträgliche zeitliche Beschränkung der Aufenthaltsgenehmigung; vorläu-
figes Bleiberecht; Diskriminierungsverbot; Erlöschen der Arbeitsgenehmigung; Ermessens-
ausübung; Gemeinsame Erklärung der Vertragsparteien; Kündigungsbedingungen; Vorrang
der Aufenthaltsgenehmigung; Wanderarbeitnehmer, praktische Wirksamkeit der Rechte.
Leitsatz:
Nach deutschem Recht vermittelt eine unbefristete Arbeitsgenehmigung auch im Falle einer
nachträglichen zeitlichen Beschränkung der Aufenthaltsgenehmigung (§ 12 Abs. 2 Satz 2
AuslG) kein von dieser unabhängiges, gleichsam überschießendes Recht auf Fortsetzung
einer nichtselbständigen Erwerbstätigkeit und auf weiteren Aufenthalt nach dem Diskriminie-
rungsverbot in Art. 64 des Europa-Mittelmeer-Abkommens/Marokko (vgl. auch Urteil vom
1. Juli 2003 - BVerwG 1 C 18.02 -).
Urteil des 1. Senats vom 1. Juli 2003 - BVerwG 1 C 32.02
I. VG München vom 18.10.2001 - Az.: VG M 17 K 00.4314 -
II. VGH München vom 09.10.2002 - Az.: VGH 10 B 02.104 -