Urteil des BVerwG vom 16.07.2015

Ausstellung, Besondere Härte, Übergangsregelung, Einreise

BVerwGE: nein
Fachpresse: nein
Sachgebiet:
Recht der Vertriebenen einschließlich des Rechts der
Vertriebenenzuwendung, der Sowjetzonenflüchtlinge und der
politischen Häftlinge
Rechtsquelle/n:
BVFG §§ 4, 6 Abs. 2, § 15 Abs. 1 und 2, § 27 Abs. 1 und 2,
§ 100a Abs. 1
VwGO § 124a Abs. 3 Satz 4, Abs. 5 und 6
Titelzeile:
Aufenthaltnahme bestimmt maßgebliche Rechtslage für die
Beurteilung der Spätaussiedlereigenschaft auch in Altfällen
Stichworte:
Alter; bekenntnisfähiges; Aufnahme; Aufnahmebescheid; Aussiedlungsgebiet;
Bekenntnisfähigkeit; Berufungsantrag; Berufungsbegründung;
Bescheinigungsverfahren; Ehegatte/Abkömmling Spätaussiedler;
Gegenbekenntnis; Gespräch; einfaches; auf Deutsch; Härteaufnahmebescheid;
Klageerweiterung (im Berufungsverfahren); Nationalitätenerklärung;
Rechtsschutzbedürfnis; fehlendes; Rückwirkungsverbot; Sach- und Rechtslage;
maßgebliche Spätaussiedler; Spätaussiedlerstatusgesetz; Sprachkenntnisse;
innerfamiliäre Vermittlung; Übergangsregelung; Übersiedlung; Vertrauen;
schutzwürdiges; Volkstum; Bekenntnis zum deutschen -; Volkszugehörigkeit;
deutsche; Zeitpunkt; maßgeblicher.
Leitsatz:
Parallelentscheidung zu BVerwG, Urteil vom 16. Juli 2015 - 1 C 29.14
Urteil des 1. Senats vom 16. Juli 2015 - BVerwG 1 C 30.14
I. VG Köln vom 26. April 2012
Az: VG 7 K 2649/10
II. OVG Münster vom 26. Mai 2014
Az: OVG 11 A 1250/12
BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
BVerwG 1 C 30.14
OVG 11 A 1250/12
Verkündet
am 16. Juli 2015
...
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
In der Verwaltungsstreitsache
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hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 16. Juli 2015
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Berlit,
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Dörig und Prof. Dr. Kraft
sowie die Richterinnen am Bundesverwaltungsgericht Fricke und Dr. Rudolph
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Ober-
verwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen
vom 26. Mai 2014 aufgehoben. Die Klage auf Erteilung ei-
nes Aufnahmebescheides nach § 27 BVFG wird abgewie-
sen.
Hinsichtlich des Begehrens auf Erteilung einer Bescheini-
gung nach § 15 Abs. 1 BVFG wird der Rechtsstreit zur
anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückver-
wiesen.
Der Kläger trägt die Hälfte der Kosten des Berufungs- und
des Revisionsverfahrens. Die Entscheidung über die an-
dere Hälfte der Kosten des Revisionsverfahrens sowie die
Kosten im Übrigen bleibt der Schlussentscheidung vorbe-
halten.
G r ü n d e :
I
Der Kläger begehrt die Erteilung eines Aufnahmebescheides sowie die Ausstel-
lung einer Spätaussiedlerbescheinigung.
Der am 11. Februar 1945 in der ehemaligen Sowjetunion geborene Kläger stell-
te im November 1990 einen Aufnahmeantrag als Aussiedler. Auch seine Ehe-
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frau und seine Kinder beantragten die Aufnahme. Der Kläger gab an, er sei
deutscher Volkszugehörigkeit und seine Muttersprache sei Deutsch. Im Oktober
1993 erteilte die Beklagte der Ehefrau des Klägers einen Aufnahmebescheid, in
den der Kläger und die gemeinsamen Kinder als Ehegatte bzw. Abkömmlinge
einbezogen waren. Der Kläger reiste mit seiner Familie im März 1994 in die
Bundesrepublik Deutschland ein. Im Mai 1994 wurde eine Bescheinigung aus-
gestellt, die die Ehefrau des Klägers als Spätaussiedlerin auswies und den Klä-
ger als Ehegatten einer Spätaussiedlerin führte.
Einen Antrag des Klägers vom November 2009 auf Ausstellung einer Spätaus-
siedlerbescheinigung nach § 15 Abs. 1 BVFG lehnte die Beklagte mit Bescheid
vom 20. Januar 2010 ab, weil der Kläger kein deutscher Volkszugehöriger sei.
Der Kläger entstamme einer gemischtnationalen Ehe und sei damit nach dem
Recht der Sowjetunion nicht deutscher Nationalität. Er habe auch nicht nach-
gewiesen, dass er sich bis zum Verlassen der Aussiedlungsgebiete durch eine
entsprechende Nationalitätenerklärung oder auf vergleichbare Weise nur zum
deutschen Volkstum bekannt habe. Er sei mit russischer Nationalität in seinem
Inlandspass und auch in den Geburtsurkunden seiner in den Jahren 1976 und
1981 geborenen Kinder eingetragen gewesen. Die nach erfolglosem Wider-
spruchsverfahren erhobene Klage wies das Verwaltungsgericht mit Urteil vom
26. April 2012 ab; der Kläger habe keinen Anspruch auf die Ausstellung einer
Spätaussiedlerbescheinigung, weil er sich nicht durchgängig zum deutschen
Volkstum bekannt habe.
Auf den Antrag des Klägers hat das Oberverwaltungsgericht die Berufung zuge-
lassen, weil die Begründung des Verwaltungsgerichts dessen Urteil nach In-
krafttreten des Zehnten BVFG-Änderungsgesetzes am 14. September 2013
nicht mehr trage. Nachdem mit der fristgerecht eingereichten Berufungsbegrün-
dung die Verpflichtung der Beklagten zur Erteilung eines Aufnahmebescheides
beantragt und zur weiteren Begründung auf das Vorbringen im Klageverfahren
sowie auf die Begründung des Zulassungsantrages Bezug genommen worden
war, wurde in der mündlichen Verhandlung am 26. Mai 2014 die Verpflichtung
der Beklagten zur Erteilung eines Aufnahmebescheides und - in Änderung des
Urteils des Verwaltungsgerichts und unter Aufhebung der entgegenstehenden
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Bescheide - deren Verpflichtung zur Ausstellung einer Spätaussiedlerbeschei-
nigung gemäß § 15 Abs. 1 BVFG beantragt.
Die Beklagte hat einer Klageerweiterung im Berufungsverfahren widersprochen
und geltend gemacht, die Berufung sei bereits insgesamt unzulässig, weil sie
nicht dem Darlegungserfordernis entspreche.
Mit Urteil vom 26. Mai 2014 hat das Oberverwaltungsgericht die Beklagte ver-
pflichtet, dem Kläger einen Aufnahmebescheid zu erteilen. Die Klage sei inso-
weit zulässig und die vorgenommene Klageänderung im Berufungsverfahren
nach § 125 Abs. 1 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 91 Abs. 1 VwGO sach-
dienlich. Die Klage sei auch begründet. Der Kläger habe einen Anspruch auf
Erteilung eines Aufnahmebescheides im Härtewege gemäß § 27 Abs. 1 Satz 2
BVFG in der im Zeitpunkt der Entscheidung geltenden Fassung des am
14. September 2013 in Kraft getretenen Zehnten BVFG-Änderungsgesetzes
(BGBl. I S. 3554). Auch für die Bestimmung der für einen Aufnahmebescheid
als Spätaussiedler weiterhin erforderlichen deutschen Volkszugehörigkeit nach
§ 6 Abs. 2 BVFG sei nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts
auf die Rechtslage im Entscheidungszeitpunkt und damit auf die Fassung des
Zehnten BVFG-Änderungsgesetzes abzustellen. Hiernach sei der Kläger deut-
scher Volkszugehöriger. Er stamme von einem deutschen Volkszugehörigen
ab, habe ein Bekenntnis durch eine Nationalitätenerklärung abgegeben und im
Zeitpunkt der Begründung seines Aufenthalts in Deutschland ein einfaches Ge-
spräch auf Deutsch führen können. Die für den nachträglichen Aufnahmebe-
scheid erforderliche besondere Härte ergebe sich hier daraus, dass der Kläger
deutscher Staatsangehöriger sei.
Der Kläger habe gegen die Beklagte weiterhin einen Anspruch auf Erteilung
einer Spätaussiedlerbescheinigung nach § 15 Abs. 1 BVFG. Für dieses Begeh-
ren sei ebenfalls die Rechtslage im Zeitpunkt der vorliegenden Berufungsent-
scheidung maßgebend und nicht die Rechtslage zum Zeitpunkt der Übersied-
lung im Jahre 1994. Anderes folge auch nicht aus der Rechtsprechung des
Bundesverwaltungsgerichts, nach der die Spätaussiedlereigenschaft bereits mit
der Aufenthaltnahme in der Bundesrepublik entstehe und sich die maßgebliche
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Rechtslage nach diesem Zeitpunkt richte. Das Bundesverwaltungsgericht habe
diesen Gesichtspunkt immer nur dann betont, wenn sich die Rechtslage im Be-
scheinigungsverfahren zulasten des Antragstellers geändert hatte, dies jedoch
dem Antragsteller wegen des grundsätzlichen Verbots einer echten Rückwir-
kung nicht entgegengehalten werden konnte, weil er den Spätaussiedlerstatus
bereits erworben hatte. Die von der Beklagten gezogene Schlussfolgerung sei
im Übrigen auch nicht mit der sonstigen vertriebenenrechtlichen Rechtspre-
chung des Bundesverwaltungsgerichts, insbesondere zur Härtefallentscheidung
nach § 27 BVFG, in Einklang zu bringen, nach der auf die aktuelle Rechtslage
im Zeitpunkt der Entscheidung abzustellen sei. Eine Anknüpfung an den Zeit-
punkt der Aufnahme im Bundesgebiet würde zu dem widersprüchlichen Ergeb-
nis führen, dass zwar ein Anspruch auf Ausstellung eines (vorläufigen) Auf-
nahmebescheides, aber kein Anspruch auf Ausstellung einer Spätaussiedlerbe-
scheinigung bestünde.
Mit ihrer Revision rügt die Beklagte eine Verletzung von §§ 4, 6 Abs. 2, § 100a
BVFG sowie von Verwaltungsprozessrecht.
Der Kläger tritt der Revision entgegen. Er ist insbesondere der Auffassung,
dass sowohl für die Erteilung eines Aufnahmebescheides als auch für die Aus-
stellung einer Spätaussiedlerbescheinigung nach den für die Verpflichtungskla-
ge entwickelten allgemeinen Grundsätzen auf die Sach- und Rechtslage im
Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts abzustellen sei.
Der Vertreter des Bundesinteresses bei dem Bundesverwaltungsgericht hält die
Revision für begründet.
II
Die zulässige Revision der Beklagten ist begründet. Die Rechtsauffassung des
Oberverwaltungsgerichts, dass dem Kläger der begehrte Aufnahmebescheid zu
erteilen und ihm auch eine Spätaussiedlerbescheinigung nach § 15 Abs. 1
BVFG auszustellen ist, steht mit Bundesrecht (§ 137 Abs. 1 VwGO) nicht im
Einklang. Das Oberverwaltungsgericht hat allerdings die Berufung des Klägers
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zutreffend als zulässig bewertet (1.) Dem Kläger steht indes für das Begehren
auf Erteilung eines (nachträglichen) Aufnahmebescheides schon kein Rechts-
schutzbedürfnis zur Seite (2.). Für das Begehren auf Ausstellung einer Spät-
aussiedlerbescheinigung hat das Berufungsgericht unter Verletzung von Bun-
desrecht auch für die Frage, ob der Kläger deutscher Volkszugehörigkeit ist, auf
die im Zeitpunkt seiner Entscheidung geltende Sach- und Rechtslage des Zehn-
ten Gesetzes zur Änderung des Bundesvertriebenengesetzes vom 6. Septem-
ber 2013 (BGBl. I S. 3554) und damit auf einen unzutreffenden rechtlichen
Maßstab abgestellt. Insoweit fehlt es an hinreichenden tatrichterlichen Feststel-
lungen, so dass das Berufungsurteil aufzuheben und die Sache an das Ober-
verwaltungsgericht zurückzuverweisen ist (§ 144 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 VwGO)
(3.).
1. Die Revision hat nicht schon deswegen insgesamt Erfolg, weil das Beru-
fungsgericht die Berufung hätte verwerfen müssen. Entgegen der Rechtsauf-
fassung der Beklagten ist das Berufungsgericht zutreffend davon ausgegangen,
dass die Berufungsbegründung den gesetzlichen Darlegungsanforderungen
genügt.
1.1 Gemäß § 124a Abs. 6 Satz 3 i.V.m. Abs. 3 Satz 4, 5 VwGO muss die Beru-
fungsbegründung einen bestimmten Antrag sowie die im Einzelnen anzufüh-
renden Gründe der Anfechtung enthalten; andernfalls ist die Berufung unzuläs-
sig. Zum Antrag gehören der Rechtsmittelantrag und der Sachantrag. Er ist un-
ter Heranziehung der Gründe auszulegen (§ 88 VwGO) (BVerwG, Urteil vom
26. Juni 2002 - 1 C 17.01 - BVerwGE 116, 326 <330>). Die Berufungsgründe
müssen - soweit sie nicht auf neue Tatsachen und Erkenntnisse gestützt
sind - eine Prüfung, Sichtung und rechtliche Durchdringung des Streitstoffes
erkennen lassen, sich insbesondere mit den Entscheidungsgründen des ange-
fochtenen Urteils auseinandersetzen (BVerwG, Beschluss vom 23. September
1999 - 9 B 372.99, 9 PKH 102.99 - Buchholz 310 § 124a VwGO Nr. 12 S. 8).
Eine Bezugnahme auf das Zulassungsvorbringen im Begründungsschriftsatz ist
zulässig und kann - je nach den Umständen des Einzelfalles - für eine ord-
nungsgemäße Berufungsbegründung ausreichen (BVerwG, Urteil vom 30. Juni
1998 - 9 C 6.98 - BVerwGE 107, 117 <122>; Beschluss vom 23. September
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1999 - 9 B 372.99, 9 PKH 102.99 - Buchholz 310 § 124a VwGO Nr. 12 S. 9;
Urteil vom 8. März 2004 - 4 C 6.03 - Buchholz 310 § 124a VwGO Nr. 26 S. 31).
1.2 Nach diesen Grundsätzen hat das Berufungsgericht in revisionsgerichtlich
nicht zu beanstandender Weise entschieden, dass es sich bei der Verwendung
des Begriffs "Aufnahmebescheid" in dem ursprünglichen Berufungsantrag um
eine offenbare Unrichtigkeit handelt und der Sachantrag des Klägers nach dem
Gesamtzusammenhang dahin auszulegen ist, dass (weiterhin) die Verpflichtung
zur Ausstellung einer Spätaussiedlerbescheinigung begehrt wird. Dies ergibt
sich bereits aus dem als Versagungsgegenklage formulierten Sachantrag
selbst, da die entgegenstehenden Bescheide, unter deren Aufhebung die Ertei-
lung eines "Aufnahmebescheides" begehrt wird, allein die Ausstellung einer
Spätaussiedlerbescheinigung betreffen, sowie der Verbindung von Sach- und
Rechtsmittelantrag, weil sich das angefochtene Urteil, unter dessen Abände-
rung die Verpflichtung zur Erteilung eines "Aufnahmebescheides" begehrt wird,
ebenfalls allein auf die Ausstellung einer Spätaussiedlerbescheinigung bezieht.
Aus den Schriftsätzen im Berufungszulassungsverfahren, auf die der Kläger in
statthafter Weise zur Begründung der Berufung Bezug nimmt, ergeben sich
keine Anhaltspunkte dafür, dass der Streitgegenstand gegenüber dem erstin-
stanzlichen Verfahren unter Aufgabe des bisherigen Begehrens geändert wer-
den sollte.
Dass der Kläger zu einem späteren Zeitpunkt in der mündlichen Verhandlung
vor dem Berufungsgericht dann auch ausdrücklich neben der Verpflichtung zur
Ausstellung einer Spätaussiedlerbescheinigung die Verpflichtung zur Erteilung
eines Aufnahmebescheides beantragt hat, bleibt bei der Auslegung außer Be-
tracht. Dieser Umstand ist erst nach Ablauf der Berufungsbegründungsfrist ein-
getreten und kann nicht herangezogen werden, um den insoweit maßgeblichen
Empfängerhorizont zu diesem Zeitpunkt zu bestimmen. Die Berufungsbegrün-
dung genügt auch im Übrigen durch den Verweis auf die Begründung des Zu-
lassungsantrags den Anforderungen von § 124a Abs. 6 Satz 3 i.V.m. Abs. 3
Satz 4 VwGO.
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2. Die Revision ist in Bezug auf die Verpflichtung zur Erteilung eines Aufnah-
mebescheides schon deswegen begründet, weil Personen, die - wie der Klä-
ger - als Ehegatte oder Abkömmling in den Aufnahmebescheid eines Spätaus-
siedlers einbezogen und danach in das Bundesgebiet übergesiedelt waren,
grundsätzlich kein Rechtsschutzinteresse an der Erteilung eines nachträglichen
Aufnahmebescheides als Spätaussiedler haben. Gründe, aus denen sich für
den Kläger ein Rechtsschutzbedürfnis für sein Begehren auf Erteilung eines
(nachträglichen) Aufnahmebescheides ergeben könnte, sind von diesem nicht
geltend gemacht worden und auch sonst nicht ersichtlich.
2.1 Das allgemeine Rechtsschutzbedürfnis ist im Revisionsverfahren als Sa-
churteilsvoraussetzung der Vorinstanz von Amts wegen zu prüfen (BVerwG,
Urteile vom 28. Februar 1985 - 2 C 14.84 - BVerwGE 71, 73 <74 f.> und vom
5. Mai 2015 - 9 C 12.14 - juris, stRspr). Das Rechtsschutzbedürfnis fehlt dann,
wenn die Klage für den Kläger eindeutig nutzlos ist, weil sie ihm offensichtlich
keinerlei rechtlichen oder tatsächlichen Vorteil bringen könnte (BVerwG, Be-
schluss vom 14. Juni 2011 - 8 B 74.10 - Buchholz 310 § 132 Abs. 2 Ziffer 3
VwGO Nr. 61 Rn. 11). So liegt es hier.
2.1.1 Nach § 27 Abs. 1 Satz 1 BVFG (in der Fassung der Bekanntmachung
vom 10. August 2007 , zuletzt geändert durch Gesetz vom
6. September 2013 ) wird der Aufnahmebescheid auf Antrag
Personen mit Wohnsitz in den Aussiedlungsgebieten erteilt, die nach Begrün-
dung des ständigen Aufenthalts im Geltungsbereich des Gesetzes die Voraus-
setzungen als Spätaussiedler erfüllen. Nach § 27 Abs. 1 Satz 2 BVFG kann
abweichend hiervon Personen, die sich ohne Aufnahmebescheid im Geltungs-
bereich des Gesetzes aufhalten, ein Aufnahmebescheid erteilt werden, wenn
dessen Versagung eine besondere Härte bedeuten würde und die sonstigen
Voraussetzungen vorliegen. In den Aufnahmebescheid eines Spätaussiedlers
können unter den in § 27 Abs. 2 BVFG näher bezeichneten Voraussetzungen
auch dessen Ehegatte oder Abkömmling einbezogen werden. Die Einbeziehung
erfolgt "zum Zwecke der gemeinsamen Aussiedlung" mit dem Spätaussied-
ler(bewerber) (von Schenckendorff, Vertriebenen- und Flüchtlingsrecht, Lose-
blatt, Stand: 108. Aktualisierung, März 2015, § 27 BVFG n.F. Rn. 34).
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Der Kläger benötigt den Aufnahmebescheid nach § 27 Abs. 1 BVFG nicht, um
im Sinne des § 4 Abs. 1 BVFG "im Wege des Aufnahmeverfahrens" eingereist
zu sein. § 4 Abs. 1 BVFG unterscheidet für die Aufnahme nicht zwischen Per-
sonen, die selbst einen Aufnahmebescheid nach § 27 Abs. 1 Satz 1 BVFG er-
halten haben, und solchen, die nach § 27 Abs. 1 Satz 2 BVFG einbezogen wor-
den sind (so zur gleichlautenden Formulierung in § 7 Abs. 2 BVFG: BVerwG,
Urteil vom 12. Juli 2001 - 5 C 10.01 - NVwZ-RR 2002, 387 Rn. 10; Urteil vom
12. Juli 2001 - 5 C 30.00 - BVerfGE 115, 10 Rn. 12). Eine Aufenthaltnahme
nach einer Einbeziehung in den Aufnahmebescheid einer Bezugsperson erfolgt
dann im Sinne des § 4 Abs. 1 BVFG "im Wege des Aufnahmeverfahrens". Die-
se Voraussetzung der Spätaussiedlereigenschaft wird mithin nicht nur durch
einen Aufnahmebescheid erfüllt, der für einen Aussiedlungswilligen in eigener
Person nach vorläufiger Prüfung eine Spätaussiedlereigenschaft annimmt (s.
nur VG Köln, Gerichtsbescheid vom 4. Oktober 1994 - 9 K 4133/94 - abge-
druckt in: von Schenckendorff, Vertriebenen- und Flüchtlingsrecht, Loseblatt,
Stand: 108. Aktualisierung, März 2015, C.41.1.1.26 und Urteil vom 8. März
1995 - 19 K 6056/92 -, abgedruckt in: von Schenckendorff, Vertriebenen- und
Flüchtlingsrecht, Loseblatt, Stand: 108. Aktualisierung, März 2015, C.41.1.1.28;
missverständlich insoweit BT-Drs. 15/420 S. 119). Für eine Einreise "im Wege
des Aufnahmeverfahrens" ist hinreichend auch eine Einreise aufgrund der Ein-
beziehung in den Aufnahmebescheid eines (mutmaßlichen) Spätaussiedlers.
Dies gilt auch dann, wenn sich nach der Einreise bei der Prüfung des § 15
BVFG ergibt, dass im Rahmen des Aufnahmeverfahrens die Spätaussiedlerei-
genschaft der Bezugsperson (§ 27 Abs. 1 BVFG) zu Unrecht angenommen
worden ist.
2.1.2 Ein Aufnahmebescheid als Spätaussiedler ist auch nicht Voraussetzung
dafür, nach der Einreise im Wege des Aufnahmeverfahrens als Ehegatte oder
Abkömmling der Bezugsperson eine Bescheinigung als Spätaussiedler nach
§ 15 Abs. 1 BVFG aus eigenem Recht anzustreben, bzw. deren Ausstellung
selbst. Nach § 15 Abs. 1 BVFG ist vielmehr die Spätaussiedlereigenschaft
- unabhängig von einem etwaigen Aufnahmebescheid - von der zuständigen
Behörde eigenständig und eigenverantwortlich als materielle Tatbestandsvor-
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aussetzung für die Erteilung der Spätaussiedlerbescheinigung zu prüfen. Wer
Spätaussiedler ist, entscheidet sich allein kraft Gesetzes nach § 4 BVFG. § 15
Abs. 2 Satz 2 BVFG (eingefügt zum 1. Januar 2005 durch das Zuwanderungs-
gesetz vom 30. Juli 2004, BGBl. I S. 1950) erlaubt die Ausstellung einer Be-
scheinigung an den in den Aufnahmebescheid des Spätaussiedlers einbezoge-
nen Ehegatten oder Abkömmling zwar nur dann, wenn die Erteilung eines Auf-
nahmebescheides beantragt und nicht bestands- oder rechtskräftig abgelehnt
worden ist. Die Vorschrift knüpft die Erteilung einer Spätaussiedlerbescheini-
gung hingegen nicht an die (positive) Verbescheidung eines Aufnahmeantrags.
Die in dem Entwurf eines Gesetzes zur Klarstellung des Spätaussiedlerstatus
vom 19. Juni 2001 (BT-Drs. 14/6310) vorgesehene Regelung, die bei als Ehe-
gatten oder Abkömmling eines Spätaussiedlers eingereisten Personen "Umstu-
fungs-" bzw. "Aufstockungsanträge" weitergehend ausschließend wollte, ist so
gerade nicht Gesetz geworden (s. BVerwG, Urteil vom 5. Juli 2007 - 5 C
30.06 - Buchholz 412.3 § 15 BVFG Nr. 32).
2.1.3 Ein Rechtsschutzbedürfnis folgt auch nicht aus dem Urteil des Bundes-
verwaltungsgerichts vom 5. Juli 2007 (- 5 C 30.06 - Buchholz 412.3 § 15 BVFG
Nr. 32), nach dem Personen, die als Ehegatten und Abkömmlinge von Spät-
aussiedlern eingereist sind und denen bereits eine Bescheinigung nach § 15
Abs. 2 BVFG erteilt worden ist, auf einen erst nach der Ausreise gestellten An-
trag unter den Voraussetzungen des § 27 Abs. 2 BVFG ein nachträglicher eige-
ner Aufnahmebescheid zu erteilen und dann nach Maßgabe des § 15 Abs. 1
BVFG eine Bescheinigung als Spätaussiedler auszustellen sei. An diesem Ur-
teil hält der nunmehr für das Vertriebenenrecht zuständige 1. Revisionssenat
insoweit nicht fest, als es die Bejahung eines Rechtsschutzbedürfnisses für ei-
nen nachträglichen eigenen Aufnahmebescheid auch bei Personen betrifft, die
im Wege des Aufnahmeverfahrens als Ehegatte oder Abkömmling einer Be-
zugsperson in das Bundesgebiet übergesiedelt sind.
Für das Rechtsschutzbedürfnis verweist diese Entscheidung zwar zutreffend
darauf, dass für ein Begehren auf eine Spätaussiedlerbescheinigung aus eige-
nem Recht (§ 15 Abs. 1 BVFG) nicht das erforderliche allgemeine Rechts-
schutzbedürfnis fehle, weil trotz der durch § 4 Abs. 3 Satz 2 BVFG bewirkten
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weitgehenden rechtlichen Gleichstellung von Ehegatten und Abkömmlingen mit
Spätaussiedlern ein eigener Spätaussiedlerstatus mit weiteren rechtlichen, ins-
besondere fremdrentenrechtlichen Vorteilen verbunden ist. Diese Erwägung
wird aber ohne nähere Begründung auch auf den nachträglichen Aufnahmebe-
scheid aus eigenem Recht erstreckt. Auf diesen trifft sie aber - wie dargelegt -
gerade nicht zu. Auch § 1 Buchst. a des Fremdrentengesetzes (- FRG -, zuletzt
geändert durch Art. 16 Abs. 2 des Gesetzes 19. Oktober 2013, BGBl. I S. 3836)
etwa erfasst zwar "Vertriebene im Sinne des § 1 des Bundesvertriebenengeset-
zes sowie Spätaussiedler im Sinne des § 4 des Bundesvertriebenengesetzes,
die als solche in der Bundesrepublik Deutschland anerkannt sind"; der Nach-
weis dieser Berechtigung wird indes durch die Bescheinigung nach § 15 Abs. 1
BVFG, nicht durch einen (entsprechenden) Aufnahmebescheid geführt. Der
Aufnahmebescheid erfüllt in Fällen der vorliegenden Art auch sonst gegenüber
dem Bescheinigungsverfahren keine eigenständige Funktion.
2.1.4 Ein Rechtsschutzbedürfnis ergibt sich auch nicht mit Blick darauf, dass
nach der bisherigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG,
Urteil vom 22. April 2004 - 5 C 27.02 - Buchholz 412.3 § 27 BVFG Nr. 11) bei
Entscheidungen über die nachträgliche Erteilung von Aufnahmebescheiden in
Fällen besonderer Härte nach § 27 Abs. 2 BVFG auch die Anforderungen an
die deutsche Volkszugehörigkeit gemäß § 6 Abs. 2 BVFG nach der im Ent-
scheidungszeitpunkt geltenden Rechtslage zu beurteilen sind und der vom Be-
rufungsgericht hieraus gezogenen Schlussfolgerung, dass dann - zur Vermei-
dung eines Auseinanderfallens der für die Beurteilung der Spätaussiedlereigen-
schaft maßgeblichen Zeitpunkte - auch für die Ausstellung der Spätaussiedler-
bescheinigung nach § 15 Abs. 1 BVFG auf die Sach- und Rechtslage im jewei-
ligen Entscheidungszeitpunkt abzustellen sei.
Diese im Ansatz zutreffende Erwägung des Berufungsgerichts, dass divergie-
rende Beurteilungszeitpunkte zu vermeiden sind, führt allerdings zu einer Modi-
fikation dieser Rechtsprechung dahin, dass sich bei der Entscheidung über ei-
nen nachträglichen Aufnahmebescheid nach § 27 Abs. 1 BVFG die (vorläufige)
Beurteilung der Spätaussiedlereigenschaft als "sonstige Voraussetzung" nach
derselben Sach- und Rechtslage richtet, die für die Entscheidung über die Aus-
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stellung der Spätaussiedlerbescheinigung nach § 15 Abs. 1 BVFG heranzuzie-
hen ist. Diese Erwägung lag auch bereits dem Urteil vom 22. April 2004 (- 5 C
27.02 - Buchholz 412.3 § 27 BVFG Nr. 11) zugrunde, nach dem ungeachtet
einer Einreise bereits im Jahre 1994 für die Beurteilung der "sonstigen Voraus-
setzungen" im Sinne des § 27 Abs. 2 BVFG die im Entscheidungszeitpunkt gel-
tende Fassung des § 6 Abs. 2 BVFG herangezogen werden sollte, die durch
das Gesetz zur Klarstellung des Spätaussiedlerstatus (Spätaussiedlerstatusge-
setz - SpStatG) vom 30. August 2001 (BGBl. I S. 2266) (nachfolgend auch:
BVFG 2001) geschaffen worden und die für die Erteilung der Spätaussiedlerbe-
scheinigung heranzuziehen war. Soweit diese Entscheidung weitergehend da-
hin zu verstehen war, dass auch die Anforderungen an die deutsche Volkszu-
gehörigkeit gemäß § 6 Abs. 2 BVFG stets nach der im Entscheidungszeitpunkt
geltenden Rechtslage zu beurteilen sind, wird daran nicht festgehalten. Dage-
gen sprechen durchgreifend systematische Gründe.
Das Aufnahmeverfahren hat mit seiner jedenfalls vorläufigen Prüfung der dama-
ligen Aussiedler- bzw. jetzt Spätaussiedlereigenschaft vorrangig Lenkungs- und
Ordnungsfunktion (BVerwG, Urteil vom 19. April 1994 - 9 C 20.93 - BVerwGE
95, 311 <317>). Dieser Zweck ist erfüllt, wenn es erfolgreich durchlaufen wurde,
gleichgültig, ob dies bezogen auf die (vermeintliche) Eigenschaft als Spätaus-
siedler nach § 27 Abs. 1 Satz 1 BVFG oder bezogen auf die Eigenschaft als
Ehegatte oder Abkömmling eines Spätaussiedlers nach § 27 Abs. 1 Satz 2
BVFG erfolgt ist (BVerwG, Urteil vom 12. Juli 2001 - 5 C 30.00 - BVerwGE 115,
10 Rn. 12). Das Bescheinigungsverfahren bewirkt demgegenüber die endgülti-
ge sowie für Staatsangehörigkeitsbehörden und alle Behörden und Stellen, die
für die Gewährung von Rechten oder Vergünstigungen als Spätaussiedler zu-
ständig sind, verbindliche Prüfung der Spätaussiedlereigenschaft (§ 15 Abs. 1
Satz 3 BVFG). Bei einem nach der Aufenthaltnahme erfolgten Antrag auf einen
Aufnahmebescheid, der in Härtefällen erteilt werden kann, wäre es aber nach
dem jeweiligen Sinn und Zweck der Verfahren nicht zu rechtfertigen, die ledig-
lich (vorläufige) Beurteilung der Spätaussiedlereigenschaft nach anderen
Grundsätzen zu beurteilen als die zu diesem Zeitpunkt bereits mögliche (end-
gültige) Entscheidung über die Ausstellung einer Spätaussiedlerbescheinigung
nach § 15 Abs. 1 BVFG selbst. Dies gilt allzumal nach der zum 1. Januar 2005
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geltenden Rechtslage, nach der die Bescheinigung zum Nachweis der Spät-
aussiedlereigenschaft auch ohne besonderen Antrag von dem Bundesverwal-
tungsamt auszustellen ist (§ 15 Abs. 1 Satz 1 BVFG), also die Entscheidung
nach § 27 Abs. 1 BVFG gleichzeitig mit der Entscheidung die über die Ausstel-
lung der Bescheinigung ergehen kann.
Diese Erwägungen bestätigen, dass der Kläger für die Ausstellung eines nach-
träglichen Aufnahmebescheides kein Rechtsschutzbedürfnis hat. Kann im Zeit-
punkt der Entscheidung über den (nachträglichen) Aufnahmeauftrag abschlie-
ßend beurteilt werden, ob es im Bescheinigungsverfahren zu einer Statusfest-
stellung kommen wird, ohne dass - wie hier - diese Entscheidung in irgendeiner
Weise von der Erteilung des (nachträglichen) Aufnahmebescheides abhängt, ist
kein Grund für die Entscheidung eines Aufnahmeantrages zu erkennen.
2.2 Bei dieser Sachlage bedarf es hinsichtlich dieses Streitgegenstandes nicht
der Prüfung der weiteren Einwendungen der Beklagten gegen das Berufungsur-
teil.
3. Die Revision ist auch begründet, soweit sie sich gegen die Verpflichtung zur
Ausstellung einer Spätaussiedlerbescheinigung nach § 15 Abs. 1 BVFG wen-
det. Einem Anspruch des Klägers steht zwar nicht schon § 15 Abs. 2 Satz 2
BVFG entgegen (3.1). Das Berufungsgericht hat die Spätaussiedlereigenschaft
des Klägers indes auf einer hier nicht anzuwendenden Fassung des § 6 Abs. 2
BVFG bejaht (3.2). Die tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts er-
lauben keine abschließende Beurteilung der Spätaussiedlereigenschaft des
Klägers (3.3.).
3.1 Nach § 15 Abs. 2 Satz 2 BVFG, der mit Wirkung zum 1. Januar 2005 durch
Zuwanderungsgesetz vom 30. Juli 2004 (BGBl. I S. 1950) eingefügt worden ist,
kann dem in den Aufnahmebescheid eines Spätaussiedlers einbezogenen
Ehegatten oder Abkömmling eine Bescheinigung nach § 15 Abs. 1 BVFG nur
ausgestellt werden, wenn die Erteilung eines Aufnahmebescheides beantragt
und nicht bestands- oder rechtskräftig abgelehnt worden ist.
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Diese Regelung steht dem Begehren des Klägers schon deswegen nicht ent-
gegen, weil ihre Tatbestandsvoraussetzungen nicht erfüllt sind. Der von dem
Kläger 1990/92 im Aussiedlungsgebiet gestellte Antrag auf Ausstellung eines
Aufnahmebescheides als Spätaussiedler ist von der Beklagten nicht beschie-
den worden. Eine Ablehnung, die bestandskräftig hätte werden können, ist nicht
erfolgt. Die Einbeziehung in den Aufnahmebescheid seiner Ehefrau bedeutete
hier keine konkludente Ablehnung eines Aufnahmebescheides aus eigenem
Recht.
Nicht zu vertiefen ist daher, ob bzw. in welchen Fallkonstellationen § 15 Abs. 2
Satz 2 BVFG (Fassung 2005) auf vor seinem Inkrafttreten erfolgte Aufenthalt-
nahmen anzuwenden ist.
3.2 Das Berufungsgericht hat die Spätaussiedlereigenschaft des Klägers zu
Unrecht nach der im Zeitpunkt seiner Entscheidung geltenden Rechtslage des
Zehnten Gesetzes zur Änderung des Bundesvertriebenengesetzes vom 6. Sep-
tember 2013 (BGBl. I S. 3554) (Zehntes BVFG-ÄndG) beurteilt. Es hätte viel-
mehr die Fassung zugrunde legen müssen, die das Bundesvertriebenengesetz
durch das Spätaussiedlerstatusgesetz vom 30. August 2001 (BGBl. I S. 2266)
erhalten hat (BVFG 2001).
3.2.1 Der Anspruch des Klägers auf Erteilung einer Spätaussiedlerbescheini-
gung richtet sich nach § 15 Abs. 1 BVFG. Danach stellt das Bundesverwal-
tungsamt Spätaussiedlern zum Nachweis ihrer Spätaussiedlereigenschaft eine
Bescheinigung aus. Eine solche Bescheinigung steht nach § 15 Abs. 1 BVFG
nur demjenigen zu, der in dem für die Ausstellung der Bescheinigung maßgeb-
lichen Zeitpunkt die Spätaussiedlereigenschaft besitzt, d.h. Spätaussiedler ist
(BVerwG, Urteil vom 12. März 2002 - 5 C 45.01 - BVerwGE 116, 119 Rn. 9).
Für die Beurteilung des Begehrens des Klägers ist dabei im Ausgangspunkt die
Rechtslage maßgeblich, die im Zeitpunkt der Entscheidung des Berufungsge-
richts bestanden hat (BVerwG, Urteil vom 13. September 2007 - 5 C 38.06 -
BVerwGE 129, 265 <266>; stRspr), mithin das Bundesvertriebenengesetz in
der Fassung, die es durch das Zehnte BVFG-ÄndG gefunden hat; während des
Revisionsverfahrens sind keine weiteren Rechtsänderungen erfolgt.
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3.2.2 Diese Rechtslage ist allerdings nur dann zugrunde zu legen, soweit nicht
Gründe des materiellen Rechts eine andere Betrachtung gebieten. Dies ist nach
der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts der Fall, soweit
bei der Anwendung des § 15 Abs. 1 BVFG zu beurteilen ist, ob eine Person
Spätaussiedler im Sinne dieser Vorschrift ist. Ob eine Person nach §§ 4, 6
BVFG Spätaussiedler ist, richtet sich - auch im Bescheinigungsverfahren -
grundsätzlich nach der Rechtslage bei Aufnahme in das Bundesgebiet
(BVerwG, Urteile vom 12. März 2002 - 5 C 45.01 - BVerwGE 116, 119 Rn. 9
und vom 28. Mai 2015 - 1 C 24.14 - juris Rn. 20). Denn die nach § 15 Abs. 1
BVFG zu bescheinigende Spätaussiedlereigenschaft richtet sich materiellrecht-
lich nach § 4 Abs. 1 und 2 BVFG. Spätaussiedler ist hiernach "ein deutscher
Volkszugehöriger, der die (Aussiedlungsgebiete) nach dem 31. Dezember 1992
im Wege des Aufnahmeverfahrens verlassen und innerhalb von sechs Monaten
im Geltungsbereich des Gesetzes seinen ständigen Aufenthalt genommen hat".
§ 4 Abs. 1 und 2 BVFG bestimmt also sowohl die Voraussetzungen für den Er-
werb des Spätaussiedlerstatus als auch den Zeitpunkt, zu dem die Erwerbsvo-
raussetzungen vorliegen müssen, nämlich zu der Zeit, zu der der Einreisende in
Deutschland seinen ständigen Aufenthalt nimmt. Diese Fixierung des Zeitpunk-
tes, nach dem sich entscheidet, ob eine Person Spätaussiedler geworden ist,
auf den Zeitpunkt der Aufenthaltnahme gründet im Spätaussiedlerbegriff selbst
und damit im materiellen Recht. Entgegen der Rechtsauffassung des Beru-
fungsgerichts (UA S. 11 f.) ist diese Betrachtung gerade nicht auf Fälle be-
schränkt, in denen sich die Rechtslage im Bescheinigungsverfahren zulasten
eines Antragstellers geändert hatte. Die vom Berufungsgericht zur Stützung
seiner Auffassung herangezogene Rechtsprechung des Bundesverwaltungsge-
richts (BVerwG, Urteil vom 13. September 2007 - 5 C 38.06 - BVerwGE 129,
265 <266>), derzufolge unabhängig von entsprechenden Anordnungen des
Gesetzgebers auch bei einer Rechtsänderung die Spätaussiedlereigenschaft
stets nach der im Entscheidungszeitpunkt des Gerichts geltenden Rechtslage
zu beurteilen sei, rechtfertigt den vom Berufungsgericht gezogenen Schluss
gerade nicht. Diese Entscheidung betraf vielmehr die Frage, ob gemäß der
Übergangsregelung des § 100a BVFG die seit dem 7. September 2001 gelten-
de Fassung des § 6 Abs. 2 BVFG anzuwenden sei oder - gemäß der materiell-
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rechtlichen Fixierung des Zeitpunktes - die für den Kläger in jenem Verfahren
günstigere Rechtslage zur Zeit der ständigen Aufenthaltnahme, und hat aus
Gründen des Vertrauensschutzes die vom Gesetzgeber getroffene Übergangs-
regelung verfassungskonform ausgelegt.
3.2.3 Die Übersiedlung des Klägers nach Deutschland im Wege des Aufnah-
meverfahrens erfolgte im März 1994. Danach wäre hier die Rechtslage nach
dem Bundesvertriebenengesetz in der Fassung vom 2. Juni 1993 (BGBl. I
S. 829) maßgeblich. Allerdings sind nach der durch Art. 1 Nr. 2 des Gesetzes
vom 30. August 2001 (BGBl. I S. 2266) mit Wirkung zum 7. September 2001
eingeführten Übergangsvorschrift des § 100a BVFG Anträge nach § 15 Abs. 1
BVFG nach dem Recht zu bescheiden, das "nach dem 7. September 2001 gilt".
Eine Korrektur der gesetzgeberischen Entscheidung ist hier nicht aus Gründen
des Vertrauensschutzes geboten. Denn ein schutzwürdiges Vertrauen auf den
Fortbestand der bei Aufenthaltnahme (hier: im März 1994) bestehenden
Rechtslage und auf das Fortbestehen eines seinerzeit entstandenen Spätaus-
siedlerstatus besteht jedenfalls nicht bei Personen, bei denen die Aufnahme
nicht aufgrund der (vorläufig) bejahten deutschen Volkszugehörigkeit erfolgte,
sondern die nur als Abkömmling eines Spätaussiedlers aufgenommen wurden
(vgl. BVerwG, Urteil vom 13. November 2003 - 5 C 14.03 - BVerwGE 119, 188
<190>).
Nach § 100a Abs. 1 BVFG ist die Spätaussiedlereigenschaft des Klägers mithin
nach §§ 4, 6 BVFG 2001 zu beurteilen. Der Senat hat bereits in seinem Urteil
vom 28. Mai 2015 (1 C 24.14) klargestellt, dass die Übergangsvorschrift des §
100a BVFG nicht dynamisch in dem Sinn auszulegen ist, dass die Spätaussied-
lereigenschaft bei Anträgen nach § 15 Abs. 1 BVFG, die vor Inkrafttreten der
Gesetzesnovelle von 2001 gestellt worden sind, nach dem jeweils geltenden
aktuellen Recht zu bestimmen sei, hier etwa nach den erleichterten Vorausset-
zungen in § 6 Abs. 2 BVFG des Zehnten Gesetzes zur Änderung des Bundes-
vertriebenengesetzes vom 6. September 2013 (BGBl. I S. 3554) (Zehntes
BVFG-ÄndG). Hierzu hat er ausgeführt:
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- 17 -
"Denn bei dieser Übergangsregelung handelt es sich - wie
sich aus den Gesetzesmaterialien ergibt (BT-Drs.14/6310
S. 6 ff.) - lediglich um einen (statischen) Verweis auf die
zum 7. September 2001 in Kraft getretene Neufassung
des § 6 Abs. 2 BVFG. Durch sie wollte der Gesetzgeber
wieder zu der Rechtslage zurückkehren, die bis zu den Ur-
teilen des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. Oktober
2000 (- 5 C 44.99 - BVerwGE 112, 112 u.a.) in der Verwal-
tungspraxis von Bund und Ländern und in der höchstrich-
terlichen Rechtsprechung zur Anwendung kam. Hingegen
ergeben sich für die Gesetzesnovelle von 2013 keine An-
haltspunkte, dass den durch sie bewirkten Erleichterungen
für die Bestimmung der Spätaussiedlereigenschaft Rück-
wirkung in Altverfahren beigemessen werden sollte."
Hieran hält der Senat auch in Ansehung des Vorbringens der Beteiligten im vor-
liegenden Verfahren fest. Für diese Auslegung spricht neben der systemati-
schen Stellung und dem auf die Korrektur einer bestimmten Rechtsprechung
bezogenen Zweck die durch einen bestimmten Stichtag bezeichnete Rechtsla-
ge, die gerade nicht auch auf weitere Rechtsänderungen verweist. Bestätigt
wird dies dadurch, dass § 100a Abs. 1 BVFG anlässlich späterer Änderungen
des Bundesvertriebenengesetzes nicht aufgehoben worden ist. Dies bekräftigt
im Übrigen den Grundsatz, dass sich die Spätaussiedlereigenschaft in den nicht
von der Übergangsregelung erfassten Fällen nach der Rechtslage bei Aufnah-
me in das Bundesgebiet bestimmt.
3.2.4 Die durch das Zehnte BVFG-ÄndG geschaffene Rechtslage ist wegen des
Zeitpunktes ihrer Aufenthaltnahme auch sonst nicht zugunsten des Klägers an-
zuwenden. Dieses Gesetz ist am 14. September 2013 in Kraft getreten (Art. 2
Zehntes BVFG-ÄndG) und entfaltet keine Rückwirkung für Fälle, bei denen die
Aufnahme in das Bundesgebiet bei Inkrafttreten des Gesetzes bereits erfolgt
war; eine § 100a Abs. 1 BVFG vergleichbare Übergangsregelung hat der Ge-
setzgeber gerade nicht geschaffen. Die Entstehungsgeschichte des Zehnten
BVFG-ÄndG ergibt ebenfalls keinen Hinweis darauf, dass das Gesetz mit
Rückwirkung erlassen werden sollte. Gegen eine solche Annahme spricht viel-
mehr der Zweck der Änderungen, die durch eine Kombination von engem Ge-
setzeswortlaut und restriktiver Auslegung durch die Rechtsprechung sich in der
heutigen Praxis ergebenden unverhältnismäßig hohen Aufnahmehürden abzu-
senken und damit auch darauf zu reagieren, dass die früher bestehende Mög-
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lichkeit zur Abgabe von Nationalitätenerklärungen in Inlandspässen oder ande-
ren amtlichen Dokumenten der jüngeren Generation in einigen Nachfolgestaa-
ten der Sowjetunion verwehrt ist. Insbesondere die jüngere Generation der
Spätaussiedlerbewerber sollte die Chance erhalten, durch den Nachweis aus-
reichender deutscher Sprachkenntnisse ihren Willen zur Zugehörigkeit zur
deutschen Volksgruppe zu bekunden (BT-Drs. 17/13937 S. 5 f.). Der Gesetz-
geber ist mithin davon ausgegangen, dass die Rechtsänderungen Erleichterun-
gen für ein noch in den Aussiedlungsgebieten zu durchlaufendes Aufnahmever-
fahren und damit für Spätaussiedlerbewerber bewirken sollten; eine Erstre-
ckung auf die Fallgruppe der im Bundesgebiet bereits aufgenommenen Perso-
nen hat er ersichtlich nicht vorgesehen.
3.3 Nach den mithin für den Erwerb der Spätaussiedlereigenschaft maßgebli-
chen §§ 4, 6 BVFG 2001 kann mangels hinreichender berufungsgerichtlicher
Feststellungen nicht beurteilt werden, ob der Kläger Spätaussiedler ist. Der
Rechtsstreit ist daher zur weiteren Verhandlung und Entscheidung zurückzu-
verweisen (§ 144 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 VwGO).
3.3.1 Nach § 4 Abs. 1 BVFG 2001 ist Spätaussiedler in der Regel ein deutscher
Volkszugehöriger, der die Republiken der ehemaligen Sowjetunion nach dem
31. Dezember 1992 im Wege des Aufnahmeverfahrens verlassen und innerhalb
von sechs Monaten im Geltungsbereich des Gesetzes seinen ständigen Auf-
enthalt genommen hat, wenn er zuvor (1.) seit dem 8. Mai 1945 oder (2.) nach
seiner Vertreibung oder der Vertreibung eines Elternteils seit dem 31. März
1952 oder (3.) seit seiner Geburt, wenn er vor dem 1. Januar 1993 geboren ist
und von einer Person abstammt, die die Stichtagsvoraussetzung des 8. Mai
1945 nach Nummer 1 oder des 31. März 1952 nach Nummer 2 erfüllt, es sei
denn, dass Eltern oder Voreltern ihren Wohnsitz erst nach dem 31. März 1952
in die Aussiedlungsgebiete verlegt haben, seinen Wohnsitz in den Aussied-
lungsgebieten hatte. Deutscher Volkszugehöriger ist nach § 6 Abs. 1 BVFG
2001, wer sich in seiner Heimat zum deutschen Volkstum bekannt hat, sofern
dieses Bekenntnis durch bestimmte Merkmale wie Abstammung, Sprache, Er-
ziehung, Kultur bestätigt wird. Wer - wie der Kläger - nach dem 31. Dezember
1923 geboren worden ist, ist nach § 6 Abs. 2 Satz 1 BVFG 2001 deutscher
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Volkszugehöriger, wenn er von einem deutschen Staatsangehörigen oder deut-
schen Volkszugehörigen abstammt und sich bis zum Verlassen der Aussied-
lungsgebiete durch eine entsprechende Nationalitätenerklärung oder auf ver-
gleichbare Weise nur zum deutschen Volkstum bekannt oder nach dem Recht
des Herkunftsstaates zur deutschen Nationalität gehört hat. Das Bekenntnis
zum deutschen Volkstum oder die rechtliche Zuordnung zur deutschen Nationa-
lität muss bestätigt werden durch die familiäre Vermittlung der deutschen Spra-
che (Satz 2). Diese ist nur festgestellt, wenn jemand im Zeitpunkt der Aussied-
lung aufgrund dieser Vermittlung zumindest ein einfaches Gespräch auf
Deutsch führen kann (Satz 3). Ihre Feststellung entfällt, wenn die familiäre
Vermittlung wegen der Verhältnisse in dem jeweiligen Aussiedlungsgebiet nicht
möglich oder nicht zumutbar war (Satz 4). Ein Bekenntnis zum deutschen
Volkstum wird unterstellt, wenn es unterblieben ist, weil es mit Gefahr für Leib
und Leben oder schwerwiegenden beruflichen oder wirtschaftlichen Nachteilen
verbunden war, jedoch aufgrund der Gesamtumstände der Wille unzweifelhaft
ist, der deutschen Volksgruppe und keiner anderen anzugehören (Satz 5).
3.3.2 Der Kläger stammt aus der ehemaligen Sowjetunion und wurde im Okto-
ber 1993 als Abkömmling in den Aufnahmebescheid seiner Ehefrau einbezo-
gen. Damit hat er die Aussiedlungsgebiete im März 1994 im Wege des Auf-
nahmeverfahrens verlassen und im Bundesgebiet Aufenthalt genommen (§ 4
Abs. 1 BVFG 2001). Das Berufungsgericht hat - von seinem Rechtsstandpunkt
aus folgerichtig - aber nicht abschließend geprüft, ob sich der Kläger bis zum
Verlassen der Aussiedlungsgebiete durch eine entsprechende Nationalitätener-
klärung oder auf vergleichbare Weise (nur) zum deutschen Volkstum bekannt
hat. Insoweit fehlen hinreichende Feststellungen des Berufungsgerichts. § 6
Abs. 2 BVFG 2001 erfordert grundsätzlich ein durchgängiges (positives) Be-
kenntnis ab dem Eintritt der Bekenntnisfähigkeit nur zum deutschen Volkstum
(BVerwG, Urteil vom 13. November 2003 - 5 C 40.03 - BVerwGE 119, 192
<194>). Das Berufungsgericht, von dessen Rechtsstandpunkt ein Bekenntnis
durch eine Nationalitätenerklärung vor der Begründung des Aufenthalts in
Deutschland ausreichend war, wird nunmehr zu prüfen haben, ob aus dem Um-
stand, dass der Kläger in seinem (ersten) Inlandspass und Militärausweis die
Eintragung seiner deutschen Nationalität bislang nicht nachzuweisen vermocht
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hat, vor dem Hintergrund des hilfsweise gestellten Beweisantrages in der münd-
lichen Berufungsverhandlung ausnahmsweise kein dem Kläger zurechenbares
Gegenbekenntnis zum russischen Volkstum liegt. und ob - dies unterstellt - der
Kläger auf vergleichbare Weise nach außen hin, z.B. in der Lebensführung oder
in gesellschaftlichen, sozialen oder kulturellen Aktivitäten, seinen Willen unzwei-
felhaft hat zu Tage treten lassen, der deutschen Volksgruppe und keiner ande-
ren anzugehören (zu den Anforderungen s. BVerwG, Urteil vom 13. November
2003 - 5 C 41.03 - Buchholz 412.3 § 6 BVFG Nr. 104).
4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO und bleibt im Übrigen
der Schlussentscheidung vorbehalten.
Prof. Dr. Berlit
Prof. Dr. Dörig
RiBVerwG Prof. Dr. Kraft
ist wegen Urlaubs
verhindert zu
unterschreiben.
Prof. Dr. Berlit
Fricke
Dr. Rudolph
B e s c h l u s s
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 10 000 €
festgesetzt (§ 47 Abs. 1 i.V.m. § 52 Abs. 2 GKG).
Prof. Dr. Berlit
Prof. Dr. Dörig
Fricke
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