Urteil des BVerwG vom 23.01.2008

Ermessen, Auflage, Verfahrenskosten, Hauptsache

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 1 C 30.06
OVG 7 A 10463/06
In der Verwaltungsstreitsache
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hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 23. Januar 2008
durch die Präsidentin des Bundesverwaltungsgerichts Eckertz-Höfer,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Richter und die Richterin am
Bundesverwaltungsgericht Fricke
beschlossen:
Das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz
vom 24. August 2006 und das Urteil des Verwaltungsge-
richts Trier vom 8. März 2006 sind wirkungslos.
Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens in allen
Rechtszügen.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisions-
verfahren auf 5 000 € festgesetzt.
G r ü n d e :
Das Verfahren ist in der Hauptsache durch die übereinstimmenden Erklärungen
des Klägers und des Beklagten erledigt. Es ist daher in entsprechender An-
wendung von § 141 Satz 1, § 125 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 92 Abs. 3 Satz 1
VwGO einzustellen. Gemäß § 173 VwGO i.V.m. § 269 Abs. 3 ZPO sind die
Entscheidungen der Vorinstanzen wirkungslos. Die von den Vorinstanzen je-
weils gesondert vorgenommene Festsetzung des Streitwerts bleibt unberührt.
Über die Kosten des Verfahrens ist unter Berücksichtigung des bisherigen
Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen zu entscheiden (§ 161 Abs. 2
VwGO). In der Regel entspricht es billigem Ermessen, entsprechend dem
Grundsatz des § 154 Abs. 1 VwGO dem Beteiligten die Verfahrenskosten auf-
zuerlegen, der ohne die Erledigung in dem Rechtsstreit voraussichtlich unterle-
gen wäre oder der die Erledigung des Rechtsstreits aus eigenem Willensent-
schluss herbeigeführt hat. Billigem Ermessen entspricht es hier, die gesamten
Kosten des Verfahrens dem Beklagten aufzuerlegen, der auch im Revisionsver-
fahren unterlegen wäre (vgl. das Urteil vom 15. Januar 2008 im Parallelverfah-
ren BVerwG 1 C 17.07, mit dem der Senat eine inhaltlich identische Wohnsitz-
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auflage des Beklagten als rechtswidrig beurteilt hat). Der Senat wäre vorliegend
auch zu einer Sachentscheidung gekommen, weil der Kläger bis zur Erledigung
des Rechtsstreits durch die Erteilung einer räumlich unbeschränkten Niederlas-
sungserlaubnis ein berechtigtes Interesse an der rechtlichen Klärung der Streit-
frage hatte.
Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 52 Abs. 2 GKG.
Eckertz-Höfer
Richter
Fricke
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