Urteil des BVerwG vom 24.03.2009

Rechtsmittelbelehrung

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 1 C 3.09
OVG 3 A 94/08
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 24. März 2009
durch den Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Dörig
und die Richterinnen am Bundesverwaltungsgericht Beck und Fricke
beschlossen:
- 2 -
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Sächsi-
schen Oberverwaltungsgerichts vom 16. Oktober 2008
wird verworfen.
Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisions-
verfahren auf 5 000 € festgesetzt.
G r ü n d e :
Die Revision ist unzulässig, da sie nicht innerhalb der am 11. Februar 2009 ab-
gelaufenen Frist (§ 139 Abs. 3 Satz 1 VwGO) begründet worden ist. Auf die
Frist ist in der Rechtsmittelbelehrung der angefochtenen Entscheidung hinge-
wiesen worden.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestset-
zung beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 52 Abs. 2 GKG.
Prof. Dr. Dörig Beck Fricke
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