Urteil des BVerwG vom 20.04.2004

Erwerb, Kroatien, Eingliederung, Eigenschaft

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
BVerwG 1 C 3.03
Verkündet
VGH 5 B 01.71
am 20. April 2004
Stoffenberger
Justizobersekretärin
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
In der Verwaltungsstreitsache
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hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 20. April 2004
durch die Vizepräsidentin des Bundesverwaltungsgerichts E c k e r t z - H ö f e r ,
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. M a l l m a n n und R i c h t e r ,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht B e c k und den Richter am Bundes-
verwaltungsgericht Prof. Dr. D ö r i g
für Recht erkannt:
Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Bayerischen
Verwaltungsgerichtshofs vom 17. Oktober 2002 wird mit der
Maßgabe zurückgewiesen, dass festgestellt wird, dass die Klä-
ger Deutsche im Sinne des Art. 116 Abs. 1 des Grundgesetzes
sind, ohne die deutsche Staatsangehörigkeit zu besitzen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
G r ü n d e :
I.
Die Kläger erstreben die Feststellung, dass sie Deutsche im Sinne des Art. 116
Abs. 1 GG sind.
Die 1956 geborene Klägerin zu 1 und ihre beiden 1972 und 1979 geborenen Söhne,
die Kläger zu 2 und 3, kamen im September 1991 als Bürgerkriegsflüchtlinge aus
Kroatien nach Deutschland und betrieben hier erfolglos ein Asylverfahren. Im April
1993 reiste die Großmutter der Kläger zu 2 und 3 (und Mutter der Klägerin zu 1) aus
Kroatien in die Bundesrepublik Deutschland ein und erhielt vom Bundesverwal-
tungsamt einen Härtefall-Aufnahmebescheid, in den die Kläger einbezogen wurden.
Im April 1996 wurde der Großmutter eine (bestandskräftige) Bescheinigung für Spät-
aussiedler ausgestellt. Den Antrag der Kläger, ihnen Bescheinigungen für Spätaus-
siedler auszustellen, lehnte die zuständige Vertriebenenbehörde im Januar 1997 ab.
Rechtsmittel legten die Kläger insoweit nicht ein.
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Im Oktober 1998 beantragten die Kläger bei dem Beklagten, ihnen Ausweise über
ihre Rechtsstellung als Deutsche im Sinne des Art. 116 Abs. 1 GG auszustellen.
Diesen Antrag lehnte der Beklagte mit Bescheid vom 30. Oktober 1998 ab.
Das Verwaltungsgericht hat die auf die Feststellung gerichtete Klage, dass die Kläger
Deutsche im Sinne des Art. 116 Abs. 1 GG seien, abgewiesen. Als Abkömmlinge
einer Spätaussiedlerin hätten die Kläger die Rechtsstellung als Statusdeutsche nicht
erworben, weil sie vor dem für Spätaussiedler geltenden Stichtag, dem 1. Januar
1993, eingereist seien und sie als Bürgerkriegsflüchtlinge zu einem Zeitpunkt in die
Bundesrepublik gekommen seien, zu dem ihre Mutter (und Großmutter) sich noch
nicht in der Bundesrepublik aufhielt und auch nicht als Spätaussiedlerin anerkannt
war.
Auf die Berufung der Kläger hat der Verwaltungsgerichtshof das Urteil des Verwal-
tungsgerichts geändert und festgestellt, dass die Kläger Deutsche im Sinne des
Art. 116 Abs. 1 GG sind. Sie erfüllten die Voraussetzungen des § 4 Abs. 3 Satz 2 des
Bundesvertriebenengesetzes (BVFG) in der ab Januar 1993 geltenden Fassung. Die
Vorschrift sei auf die Kläger anzuwenden, obgleich sie bereits 1991, also vor der
Gesetzesänderung, in die Bundesrepublik eingereist seien. Zwar seien die Abkömm-
linge vom Spätaussiedler-Status der Bezugsperson rechtlich abhängig. Dieser setze
voraus, dass der Spätaussiedler das Aussiedlungsgebiet nach dem 31. Dezember
1992 verlassen habe. Dies bedeute aber nicht, dass auch die Kläger erst nach dem
31. Dezember 1992 nach Deutschland hätten einreisen dürfen, um als Abkömmlinge
einer Spätaussiedlerin anerkannt werden zu können. Denn § 4 Abs. 3 Satz 2 BVFG
1993 unterwerfe die Abkömmlinge eines Spätaussiedlers keiner Stichtagsregelung
für das Verlassen des Aussiedlungsgebietes.
Hiergegen wendet sich der Beklagte mit der vom Verwaltungsgerichtshof zugelasse-
nen Revision. Die Kläger und der Vertreter des Bundesinteresses treten der Revision
entgegen.
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II.
Die Revision des beklagten Landes ist unbegründet. Das Berufungsgericht hat im Er-
gebnis zu Recht die von den Klägern beantragte Feststellung getroffen, dass sie
Deutsche im Sinne des Art. 116 Abs. 1 GG sind. Die Feststellung war dahin zu prä-
zisieren, dass sie Deutsche im Sinne des Art. 116 Abs. 1 GG sind, ohne die deutsche
Staatsangehörigkeit zu besitzen.
Nach Art. 116 Abs. 1 GG ist Deutscher im Sinne des Grundgesetzes vorbehaltlich
anderweitiger gesetzlicher Regelung, wer die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt
oder als Flüchtling oder Vertriebener deutscher Volkszugehörigkeit oder als dessen
Ehegatte oder Abkömmling in dem Gebiet des Deutschen Reichs nach dem Stand
vom 31. Dezember 1937 Aufnahme gefunden hat. Die Kläger besitzen nicht die
deutsche Staatsangehörigkeit. Sie sind auch nicht, wovon die Verfahrensbeteiligten
ebenfalls übereinstimmend ausgehen, (selbst) Vertriebene deutscher Volkszugehö-
rigkeit. Deutsche ohne deutsche Staatsangehörigkeit (Statusdeutsche) sind sie je-
doch deshalb, weil sie als Abkömmlinge einer Vertriebenen deutscher Volkszugehö-
rigkeit in Deutschland Aufnahme im Sinne des Art. 116 Abs. 1 GG gefunden haben.
Unter welchen Voraussetzungen eine Person im Sinne des Art. 116 Abs. 1 GG als
Abkömmling eines Vertriebenen deutscher Volkszugehörigkeit Aufnahme gefunden
hat, ist seit In-Kraft-Treten der durch das Kriegsfolgenbereinigungsgesetz vom
21. Dezember 1992 (BGBl I S. 2094) geänderten Fassung des Bundesvertriebenen-
gesetzes (
BVFG) am
1. Januar 1993 grundsätzlich nach den Bestimmungen dieses
Gesetzes zu beurteilen. Personen, die - wie die Kläger - nicht selbst Vertriebene
deutscher Volkszugehörigkeit sind, können danach als Abkömmlinge eines Vertrie-
benen nur noch dann Aufnahme in der Bundesrepublik Deutschland finden, wenn sie
Abkömmlinge eines Spätaussiedlers im Sinne des § 4 Abs. 1 oder 2 BVFG sind (vgl.
§ 4 Abs. 3 Satz 2 BVFG). Die einschlägigen Bestimmungen des Bundesvertriebe-
nengesetzes stellen insoweit die in Art. 116 Abs. 1 GG dem Gesetzgeber vorbehal-
tene gesetzliche Regelung für den Erwerb des Deutschen-Status dar (vgl. Urteil des
Senats vom 19. Juni 2001 - BVerwG 1 C 26.00 - BVerwGE 114, 332 = Buchholz 11
Art. 116 Nr. 30).
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Nach der maßgeblichen einfachgesetzlichen Grundlage des § 4 Abs. 3 Satz 2 BVFG
erwerben Abkömmlinge eines Spätaussiedlers die Rechtsstellung eines Deutschen
im Sinne des Art. 116 Abs. 1 GG mit der Aufnahme im Geltungsbereich des Geset-
zes. Ein Spätaussiedler - eine mit dem Kriegsfolgenbereinigungsgesetz neu geschaf-
fene rechtliche Kategorie - ist ein deutscher Volkszugehöriger, der bestimmte Aus-
siedlungsgebiete, zu denen Kroatien gehört, nach dem 31. Dezember 1992 im Wege
des Aufnahmeverfahrens verlassen hat und glaubhaft macht, dass er aufgrund sei-
ner deutschen Volkszugehörigkeit im Aussiedlungsgebiet Benachteiligungen unterlag
(§ 4 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 BVFG). Die Kläger sind Abkömmlinge einer bestandskräftig
anerkannten Spätaussiedlerin. Dadurch, dass die Kläger während ihres Aufenthalts
im Bundesgebiet in den der Großmutter gemäß § 27 Abs. 2 BVFG erteilten Härtefall-
Aufnahmebescheid einbezogen worden sind, haben sie Aufnahme im Geltungsbe-
reich des Gesetzes gefunden. Damit sind die Voraussetzungen des § 4 Abs. 3 Satz 2
BVFG gegeben.
In Übereinstimmung mit dem Verwaltungsgericht vertritt der Beklagte allerdings die
Auffassung, wegen der rechtlichen Abhängigkeit des Abkömmlings von dem Spät-
aussiedler als Stammberechtigtem könne ein Abkömmling den Deutschen-Status
nach § 4 Abs. 3 Satz 2 BVFG nur erlangen, wenn er ebenfalls - wie der Spätaussied-
ler selbst - das Aussiedlungsgebiet erst nach dem 31. Dezember 1992 verlassen
habe (vgl. § 4 Abs. 1 und 2 BVFG). Dies sei bei den Klägern, die bereits 1991 nach
Deutschland gekommen seien, nicht der Fall. Das Berufungsgericht ist dieser Auf-
fassung zu Recht nicht gefolgt.
Dem Wortlaut der Bestimmung in § 4 Abs. 3 Satz 2 BVFG sind keine Anhaltspunkte
dafür zu entnehmen, dass die für Spätaussiedler geltende Stichtagsregelung auch
auf deren Abkömmlinge Anwendung finden soll. In zeitlicher Hinsicht spricht § 4
Abs. 3 BVFG in Bezug auf die Abkömmlinge lediglich die Aufnahme im Geltungsbe-
reich des Gesetzes an und stellt - anders als bei dem nichtdeutschen Ehegatten des
Spätaussiedlers hinsichtlich der Bestandsdauer der Ehe im Zeitpunkt des Verlassens
der Aussiedlungsgebiete - keine weiteren zeitlichen Anforderungen. Eine am Wort-
laut ausgerichtete Auslegung des Gesetzes weist daher darauf hin, dass es für die
Abkömmlinge keine Stichtagsvoraussetzung geben soll. Hierauf deutet auch die Ge-
setzessystematik hin. Die in § 4 Abs. 3 Satz 2 BVFG für Abkömmlinge getroffene
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Bestimmung ist umgeben von zahlreichen Stichtagsvoraussetzungen, z.B. für Ver-
triebene in § 1 BVFG, für Heimatvertriebene in § 2, für Sowjetzonenflüchtlinge in § 3,
für Spätaussiedler in § 4 Abs. 1 und 2 sowie für deren nichtdeutsche Ehegatten
ebenfalls in § 4 Abs. 3 Satz 2 BVFG (vgl. auch §§ 6, 9, 10 und 100 BVFG). Hätte der
Gesetzgeber auch für Abkömmlinge von Spätaussiedlern die für Spätaussiedler gel-
tende Stichtagsvoraussetzung einführen wollen, hätte es nahe gelegen, dies in § 4
Abs. 3 Satz 2 BVFG ausdrücklich zu regeln. Demgegenüber ist auch der Entste-
hungsgeschichte des Kriegsfolgenbereinigungsgesetzes nichts dafür zu entnehmen,
dass der Gesetzgeber von der Geltung dieser Stichtagsregelung auch für Abkömm-
linge ausging. Im Übrigen entspricht die Freistellung der Abkömmlinge von einer
Stichtagsregelung dem Anliegen des Gesetzgebers, im Kriegsfolgenbereinigungsge-
setz die Anerkennungsvoraussetzungen für die Spätaussiedler selbst, also die
Stammberechtigten, gegenüber der früheren Rechtslage zu verschärfen, sie für de-
ren Abkömmlinge aber teilweise zu erleichtern (vgl. etwa auch die Ausschlussgründe
in § 5 BVFG, die den Statuserwerb bei Spätaussiedlern ausschließen, bei Abkömm-
lingen aber nur zum Wegfall der Rechte und Vergünstigungen nach § 7 Abs. 2 BVFG
führen). Diese Auslegung liegt auch im Interesse der Familieneinheit und fördert
einen familieneinheitlichen Deutschen-Status. Das Bundesverwaltungsgericht hat
Sinn und Zweck des Art. 116 Abs. 1 GG wiederholt dahin beschrieben, das aufgrund
der Folgen des Zweiten Weltkrieges ungewisse staatsangehörigkeitsrechtliche
Schicksal vertriebener Volksdeutscher einschließlich ihrer Familienangehörigen auf-
zufangen, indem ihnen familieneinheitlich ein angemessener, ihre Eingliederung er-
möglichender Status verschafft wird, der sie den deutschen Staatsangehörigen weit-
gehend gleichstellt und sie zu einem Teil des deutschen Staatsvolkes macht (vgl.
Urteil vom 12. Mai 1992 - BVerwG 1 C 54.89 - BVerwGE 90, 173 <174 f.> und vom
12. Juli 2001 - BVerwG 5 C 30.00 - BVerwGE 115, 10 <12>; a.A. hinsichtlich des
Stichtages OVG Hamburg, Urteil vom 2. November 1999 - 3 Bf 328/98 - ).
Hieran ist festzuhalten. Dieses Ergebnis steht schließlich auch mit der Akzessorietät
der Rechte der Abkömmlinge im Einklang. Deren Rechte sind nämlich vom Spätaus-
siedlerstatus der Bezugsperson rechtlich abhängig mit der Folge, dass etwa ein Ab-
kömmling seinen abgeleiteten Status frühestens in dem Zeitpunkt erlangen kann, in
dem die Bezugsperson ihren Spätaussiedlerstatus erwirbt (vgl. Urteil vom 12. Juli
2001 - BVerwG 5 C 30.00 - BVerwGE 115, 10 <14>).
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Die von den Klägern beantragte Feststellung, dass sie Deutsche im Sinne des
Art. 116 Abs. 1 GG sind, ist auch nicht durch die - unanfechtbar gewordene - Ent-
scheidung der Vertriebenenbehörde in dem Bescheinigungsverfahren der Kläger
vom Januar 1997 ausgeschlossen. In dieser Entscheidung hat es die Vertriebenen-
behörde lediglich abgelehnt, den Klägern gemäß § 15 Abs. 1 BVFG eine Bescheini-
gung darüber auszustellen, dass sie selbst Spätaussiedler im Sinne des § 4 Abs. 1
bzw. 2 BVFG sind. Nicht dagegen wurde über eine Bescheinigung nach § 15 Abs. 2
BVFG für Abkömmlinge eines Spätaussiedlers entschieden. Schon deshalb kann
sich aus der Entscheidung der Vertriebenenbehörde eine (negative) Bindung der
Einbürgerungsbehörden und Gerichte bei der hier streitigen Feststellung der Status-
deutscheneigenschaft der Kläger als Abkömmlinge eines Spätaussiedlers gemäß § 4
Abs. 3 Satz 2 BVFG nicht ergeben.
Die Kläger müssen sich auch nicht entgegenhalten lassen, dass sie sich nicht vorab
von der Vertriebenenbehörde eine Bescheinigung nach § 15 Abs. 2 BVFG (Ab-
kömmlinge eines Spätaussiedlers) haben ausstellen lassen. In dem Urteil vom
19. Juni 2001 (BVerwGE 114, 332, 339) hat der Senat ausdrücklich offen gelassen,
ob im staatsangehörigkeitsrechtlichen Statusverfahren über die Eigenschaft als
Spätaussiedler inzident entschieden werden kann, wenn der Betreffende keinen An-
trag nach § 15 Abs. 1 Satz 1 BVFG gestellt hat. Diese Frage bedarf hier nur hinsicht-
lich der Abkömmlinge eines Spätaussiedlers der Entscheidung. Insoweit gilt Folgen-
des:
Die Feststellung der Statusdeutscheneigenschaft von Abkömmlingen eines Spätaus-
siedlers setzt nicht voraus, dass diese zuvor eine Bescheinigung nach § 15 Abs. 2
BVFG beantragt und erhalten haben. Dafür spricht schon der Umstand, dass die
Voraussetzungen für die Erteilung einer solchen Bescheinigung "zum Nachweis des
Vorliegens der Voraussetzungen des § 7 Abs. 2" nicht völlig mit den materiellen Vo-
raussetzungen für den Erwerb der Rechtsstellung von Abkömmlingen als Status-
deutsche nach § 4 Abs. 3 Satz 2 BVFG übereinstimmen. So steht das Vorliegen von
Ausschlussgründen nach § 5 BVFG in der Person des Abkömmlings zwar der Ertei-
lung einer Bescheinigung gemäß § 15 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 7 Abs. 2 Satz 2 BVFG
entgegen, hindert aber nicht den Erwerb der Rechtsstellung als Statusdeutscher. Die
Staatsangehörigkeitsbehörden und die Gerichte sind daher im statusrechtlichen Ver-
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fahren von Abkömmlingen anerkannter Spätaussiedler ohnehin in gewissem Umfang
zu einer eigenständigen Prüfung berechtigt und verpflichtet. Offen bleiben kann, ob
für dieses Ergebnis unter anderem auch der Umstand spricht, dass § 7 Satz 1 StAG
die Bescheinigung gemäß § 15 Abs. 1 und 2 BVFG für den Erwerb der deutschen
Staatsangehörigkeit erfordert. Namentlich bedarf es keiner Entscheidung, wie es im
statusrechtlichen Verfahren des Spätaussiedlers selbst zu beurteilen ist, wenn dieser
eine Bescheinigung nach § 15 Abs. 1 BVFG nicht beantragt hat.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
Eckertz-Höfer
Dr. Mallmann
Richter
Beck
Prof. Dr. Dörig
B e s c h l u s s
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 24 000 € festgesetzt.
Eckertz-Höfer
Richter
Beck
Sachgebiet:
BVerwGE:
ja
Staatsangehörigkeitsrecht
Fachpresse:
ja
Rechtsquellen:
GG
Art. 116 Abs. 1
BVFG §§ 4, 5, 7, 15, 27
StAG § 7
Stichworte:
Spätaussiedler; Abkömmling; Stichtag; Aufnahme; Verlassen der Aussiedlungsge-
biete; Spätaussiedlerbescheinigung; Bindungswirkung; Vertriebenenbehörde; Be-
scheinigungsverfahren; Einbürgerungsbehörde; Statusverfahren; Kriegsfolgenberei-
nigungsgesetz; Statusdeutscher; Deutscheneigenschaft; Deutschen-Status.
Leitsätze:
1. Die in § 4 Abs. 1 und 2 BVFG 1993 für Spätaussiedler getroffene Stichtagsrege-
lung - Verlassen der Aussiedlungsgebiete nach dem 31. Dezember 1992 - gilt nicht
für die Abkömmlinge der Spätaussiedler.
2. Die Feststellung der Statusdeutscheneigenschaft von Abkömmlingen eines aner-
kannten Spätaussiedlers setzt nicht voraus, dass die Abkömmlinge ihrerseits eine
Bescheinigung nach § 15 Abs. 2 BVFG beantragt und erhalten haben.
Urteil des 1. Senats vom 20. April 2004 - BVerwG 1 C 3.03
I. VG München vom 13.11.2000 - Az.: VG M 25 K 99.204 -
II. VGH München vom 17.10.2002 - Az.: VGH 5 B 01.71 -