Urteil des BVerwG vom 14.08.2007

Ausnahme, Klagebegehren, Ermessen, Hauptsache

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 1 C 29.07
OVG 10 LB 84/05
In der Verwaltungsstreitsache
1. ...,
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hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 14. August 2007
durch die Präsidentin des Bundesverwaltungsgerichts Eckertz-Höfer,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Dörig und
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Fricke
beschlossen:
Das Verfahren wird eingestellt.
Das Urteil des Niedersächsischen Oberverwaltungsge-
richts vom 29. November 2005 und das Urteil des Verwal-
tungsgerichts Braunschweig vom 31. Januar 2005 - mit
Ausnahme der Streitwertfestsetzung - sind wirkungslos,
soweit sie das Klagebegehren des Klägers zu 2 betreffen.
Die Beklagte trägt insoweit die Kosten des Verfahrens in
allen Rechtszügen.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisions-
verfahren auf 5 000 € festgesetzt.
G r ü n d e :
Das Verfahren hat sich - soweit es im Revisionsverfahren noch anhängig war -
in der Hauptsache durch die übereinstimmenden Erklärungen des Klägers und
der Beklagten erledigt. Es ist daher in entsprechender Anwendung von § 141
Satz 1, § 125 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen. Ge-
mäß § 173 VwGO i.V.m. § 269 Abs. 3 ZPO sind die Entscheidungen der Vorin-
stanzen - mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung des Verwaltungsgerichts -
wirkungslos, soweit sie das Klagebegehren des Klägers zu 2 betreffen.
Über die Kosten des Verfahrens ist bei übereinstimmenden Erledigungserklä-
rungen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstands nach bil-
ligem Ermessen zu entscheiden (§ 161 Abs. 2 VwGO). Die Beteiligten haben
jedoch die Möglichkeit, hinsichtlich der Gerichtskosten durch vorherige Mittei-
lung einer Einigung über die Kostentragung oder eine einseitige Kostenüber-
nahmeerklärung eine Reduzierung herbeizuführen (vgl. Nr. 5132 Ziff. 4 des
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Kostenverzeichnisses, Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG). Hiervon hat die Beklagte
Gebrauch gemacht und mit ihrer Erledigungserklärung zugleich „die Kosten-
übernahme für das Verfahren durch die Beklagte“ erklärt. Diese freiwillige Kos-
tenübernahmeerklärung rechtfertigt es, ihr vorliegend die Kosten des Verfah-
rens unabhängig von den Erfolgsaussichten aufzuerlegen.
Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 2 GKG.
Eckertz-Höfer Prof. Dr. Dörig Fricke
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