Urteil des BVerwG vom 23.01.2008

Ermessen, Verfahrenskosten, Hauptsache

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 1 C 29.06
OVG 7 A 10492/06
In der Verwaltungsstreitsache
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hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 23. Januar 2008
durch die Präsidentin des Bundesverwaltungsgerichts Eckertz-Höfer, den
Richter am Bundesverwaltungsgericht Richter und die Richterin am
Bundesverwaltungsgericht Fricke
beschlossen:
Das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz
vom 24. August 2006 und das Urteil des Verwaltungsge-
richts Trier vom 22. März 2006 sind wirkungslos.
Die Klägerin und der Beklagte tragen die Kosten des Ver-
fahrens in allen Rechtszügen je zur Hälfte.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisions-
verfahren auf 5 000 € festgesetzt.
G r ü n d e :
Das Verfahren ist in der Hauptsache durch die übereinstimmenden Erklärungen
der Klägerin und des Beklagten erledigt. Es ist daher in entsprechender An-
wendung von § 141 Satz 1, § 125 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 92 Abs. 3 Satz 1
VwGO einzustellen. Gemäß § 173 VwGO i.V.m. § 269 Abs. 3 ZPO sind die
Entscheidungen der Vorinstanzen wirkungslos. Die von den Vorinstanzen je-
weils gesondert vorgenommene Festsetzung des Streitwerts bleibt unberührt.
Über die Kosten des Verfahrens ist unter Berücksichtigung des bisherigen
Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen zu entscheiden (§ 161 Abs. 2
VwGO). In der Regel entspricht es billigem Ermessen, entsprechend dem
Grundsatz des § 154 Abs. 1 VwGO dem Beteiligten die Verfahrenskosten auf-
zuerlegen, der ohne die Erledigung in dem Rechtsstreit voraussichtlich unterle-
gen wäre. Der in § 161 Abs. 2 VwGO zum Ausdruck kommende Grundsatz der
Prozesswirtschaftlichkeit befreit das Gericht jedoch nach Erledigung des
Rechtsstreits in der Hauptsache von dem Gebot, anhand eingehender Erwä-
gungen abschließend über den Streitstoff zu entscheiden. Wäre der Senat vor-
liegend zu einer Sachentscheidung gekommen, wäre der Beklagte auch im Re-
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visionsverfahren unterlegen (vgl. das Urteil vom 15. Januar 2008 im Parallelver-
fahren BVerwG 1 C 17.07, mit dem der Senat eine inhaltlich identische Wohn-
sitzauflage des Beklagten als rechtswidrig beurteilt hat). Im Hinblick auf eine
bestandskräftig gewordene Folgeauflage erscheint es jedoch fraglich, ob die
Klägerin bis zur Erledigung des Rechtsstreits ein berechtigtes Interesse an der
rechtlichen Klärung der (ursprünglichen) Streitfrage hatte. Unter diesen Um-
ständen entspricht es billigem Ermessen, die Kosten des Verfahrens gemäß der
Regelung in § 155 Abs. 1 VwGO auf die Klägerin und den Beklagten jeweils
hälftig zu verteilen.
Nach Auffassung des Senats hat sich die Klägerin auch nicht aus eigenem Ent-
schluss oder aus sonstigen Gründen in die Rolle der Unterlegenen begeben, so
dass sie deshalb die Verfahrenskosten insgesamt tragen müsste.
Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 52 Abs. 2 GKG.
Eckertz-Höfer
Richter
Fricke
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