Urteil des BVerwG vom 30.08.2005

Wiedereinreise, Bundesamt, Androhung, Aufschiebende Wirkung

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
BVerwG 1 C 29.04
Verkündet
VGH 4 B 02.31452
am 30. August 2005
von Förster
Justizobersekretärin
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
In der Verwaltungsstreitsache
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hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 30. August 2005
durch die Vizepräsidentin des Bundesverwaltungsgerichts E c k e r t z - H ö f e r
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. M a l l m a n n , H u n d ,
R i c h t e r und Prof. Dr. D ö r i g
für Recht erkannt:
Die Revision der Beklagten gegen den Beschluss des Bayeri-
schen Verwaltungsgerichtshofs vom 13. Juli 2004 wird zurück-
gewiesen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
G r ü n d e :
I.
Die Klägerin wendet sich gegen eine von der Beklagten ausgesprochenen Abschie-
bungsandrohung für den Fall einer zukünftigen unerlaubten Wiedereinreise.
Die im März 1978 geborene Klägerin, nach eigenen Angaben eine sierra-leonische
Staatsangehörige, stellte am 1. August 2000 einen Asylantrag. Zu diesem Zeitpunkt
befand sie sich in Abschiebungshaft. Das Bundesamt für die Anerkennung ausländi-
scher Flüchtlinge - jetzt: Bundesamt für Migration und Flüchtlinge - (Bundesamt) ge-
langte zu der Überzeugung, dass die Klägerin nigerianische Staatsangehörige ist. Mit
Bescheid vom 21. August 2000 lehnte es den Antrag auf Anerkennung als Asylbe-
rechtigte als offensichtlich unbegründet ab (Ziff. 1) und stellte fest, dass die Voraus-
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setzungen des § 51 Abs. 1 AuslG offensichtlich nicht (Ziff. 2) und diejenigen des § 53
AuslG nicht vorliegen (Ziff. 3). Ziff. 4 des Bescheides lautet wie folgt:
"4. Die Antragstellerin wird aus der Haft heraus nach Nigeria abge-
schoben. Die Antragstellerin kann auch in einen anderen Staat abge-
schoben werden, in den sie einreisen darf oder der zu ihrer Rücküber-
nahme verpflichtet ist.
Für den Fall der Haftentlassung wird die Antragstellerin aufgefordert,
die Bundesrepublik Deutschland innerhalb von einer Woche nach Be-
kanntgabe dieses Bescheides zu verlassen. Sollte die Antragstellerin
die Ausreisefrist nicht einhalten, wird sie nach Nigeria abgeschoben.
Die Antragstellerin kann auch in einen anderen Staat abgeschoben
werden, in den sie einreisen darf oder der zu einer Rückübernahme
verpflichtet ist.
Der Antragstellerin wird ferner die Abschiebung für den Fall einer er-
neuten unerlaubten Wiedereinreise in die Bundesrepublik Deutschland
angedroht."
Die mit dem Bescheid vom 21. August 2000 vorbereitete Abschiebung der Klägerin
wurde nicht vollzogen. Vielmehr hat das Verwaltungsgericht die aufschiebende Wir-
kung der gegen den Bescheid des Bundesamtes erhobenen Klage angeordnet. Da-
raufhin wurde die Klägerin aus der Abschiebungshaft entlassen.
Das Verwaltungsgericht hat den Bescheid des Bundesamtes in Ziff. 4 aufgehoben,
soweit der Klägerin darin die Abschiebung für den Fall der unerlaubten Wiedereinrei-
se angedroht wurde und die Klage im Übrigen abgewiesen. Der Verwaltungsge-
richtshof hat die hiergegen eingelegte Berufung des Bundesbeauftragten für Asylan-
gelegenheiten zurückgewiesen. Er hat seine Entscheidung im Wesentlichen damit
begründet, für die von der Beklagten erlassene Abschiebungsandrohung "auf Vorrat"
fehle es an der erforderlichen Rechtsgrundlage. Nach § 34 Abs. 1 AsylVfG in Verbin-
dung mit den maßgeblichen ausländerrechtlichen Vorschriften könne nur einem Aus-
länder, der bereits eingereist sei, die Abschiebung angedroht werden. Eine vorbeu-
gende Abschiebungsandrohung sei auch nicht zur Schließung einer Regelungslücke
in § 71 Abs. 5 Satz 1 AsylVfG erforderlich. Die Beklagte gehe zu Unrecht davon aus,
dass die Vorschrift nicht auf Ausländer angewendet werden könne, die nach erfolglo-
sem Abschluss des früheren Asylverfahrens aus der Haft heraus abgeschoben wor-
den seien. Es treffe nicht zu, dass das Bundesamt in diesen Fällen keine Abschie-
bungsandrohung erlassen könne. Das Gesetz befreie insoweit nur von der Fristset-
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zung. Bei der Abschiebung aus der Haft müsse sogar eine Abschiebungsanordnung
erlassen werden. Eine solche sei hier in Ziff. 4 Abs. 1 des Tenors des angefochtenen
Bescheides auch verfügt worden. Diese vollziehbare Abschiebungsanordnung sei
eine solche im Sinne des § 71 Abs. 5 Satz 1 AsylVfG, die im Fall eines erfolglosen
Folgeverfahrens nicht wiederholt werden müsse. Damit bestehe die befürchtete Re-
gelungslücke nicht.
Hiergegen wendet sich die Beklagte mit ihrer vom Senat zugelassenen Revision. Sie
bezweifelt, dass die Klägerin ein Rechtsschutzbedürfnis für die Klage gegen die im
Streit befindliche Abschiebungsandrohung hat und macht weiter geltend: Wenn ein
Ausländer aus der Haft abgeschoben werde, fehle eine Abschiebungsandrohung, auf
die bei illegaler Wiedereinreise des Ausländers zur erneuten Abschiebung zurückge-
griffen werden könne. Es sei fraglich, ob in solchen Fällen eine Abschiebungsandro-
hung in Anspruch genommen werden könne, die für den Fall ausgesprochen worden
sei, dass der Ausländer auf freien Fuß gesetzt werde, um freiwillig auszureisen. Es
gebe keinen sachlichen Grund dafür, einen Ausländer, der aus der Haft abgescho-
ben werde, besser zu stellen als denjenigen, der aus der Haft entlassen und erst da-
nach abgeschoben werde. Dies wäre jedoch der Fall, wenn nach Abschiebung aus
der Haft im Fall unerlaubter Wiedereinreise neue Abschiebungsandrohungen zu er-
gehen hätten, die auch einen neuen Rechtsweg eröffneten. Deshalb bedürfe es für
solche Fälle einer vorsorglichen Abschiebungsandrohung wie in Ziff. 4 Satz 6 des
angefochtenen Bescheides .
Die Klägerin tritt der Revision entgegen.
II.
Der Senat konnte trotz Ausbleibens des Prozessbevollmächtigten der Klägerin und
des beteiligten Bundesbeauftragten in der mündlichen Verhandlung über die Revisi-
on verhandeln und entscheiden, weil in der Ladung darauf hingewiesen worden ist
(§ 102 Abs. 2 VwGO).
Gegenstand der Revision ist nur die Anfechtung der Abschiebungsandrohung für den
Fall der unerlaubten Wiedereinreise der Klägerin (Ziff. 4 Satz 6 des Bescheides vom
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21. August 2000). Die Revision ist nicht begründet, das Berufungsurteil verletzt Bun-
desrecht nicht (vgl. § 137 Abs. 1 VwGO).
1. Entgegen der Ansicht der Beklagten fehlt der Klägerin nicht das Rechtsschutzbe-
dürfnis für ihr Anfechtungsbegehren. Allerdings enthält Ziff. 4 des Asylablehnungsbe-
scheides vom 21. August 2000 in den Sätzen 1 und 4 jeweils eine - insoweit nach
rechtskräftiger Abweisung der Klage bestandskräftig gewordene - Androhung der
Abschiebung (aus der Haft bzw. für den Fall der Haftentlassung). Diese Androhun-
gen sind geeignet, wie die Beklagte nicht zu erkennen scheint, auch die Wirkung zu
entfalten, dass auf eine erneute Androhung im Fall der Wiedereinreise unter den
Voraussetzungen des § 71 Abs. 5 Satz 1 AsylVfG verzichtet werden kann. Es trifft
deshalb schon im Ausgangspunkt nicht zu, dass - wie die Beklagte zur Rechtferti-
gung ihres Vorgehens vor allem geltend macht - ohne die vorsorgliche Abschie-
bungsandrohung für den Fall der Wiedereinreise derjenige Ausländer besser stehe,
der aus der Haft abgeschoben werde, als der, der aus der Haft entlassen und erst
danach abgeschoben werde. Dies steht aber dem Rechtsschutzbedürfnis für die Kla-
ge nicht entgegen. Denn die angefochtene Androhung in Ziff. 4 Satz 6 geht in ihren
Rechtswirkungen über das hinaus, was § 71 Abs. 5 Satz 1 AsylVfG anordnet. Die
Abschiebungsandrohung für den Fall der unerlaubten Wiedereinreise der Klägerin
bezieht sich nach ihrem nicht einschränkenden Wortlaut nicht lediglich auf eine Ein-
reise zur Durchführung eines asylrechtlichen Folgeverfahrens, sondern betrifft jede
"erneute unerlaubte Wiedereinreise". Damit stellt sie aber einen über § 71 Abs. 5
Satz 1 AsylVfG hinausgehenden Eingriff in die Rechtssphäre der Klägerin dar, für
dessen Abwehr ihr ein Rechtsschutzinteresse schon deshalb nicht abgesprochen
werden kann.
2. Das Berufungsgericht hat die Klage auch in Übereinstimmung mit Bundesrecht als
begründet angesehen. Denn es fehlt an einer Rechtsgrundlage für die die Klägerin
belastende Verfügung des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flücht-
linge - jetzt: Bundesamt für Migration und Flüchtlinge - (Bundesamt).
a) Die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Verfügung bestimmt sich nach In-Kraft-
Treten des Zuwanderungsgesetzes vom 30. Juli 2004 (BGBl I S. 1950) nach den
Vorschriften des Asylverfahrensgesetzes und des Aufenthaltsgesetzes in der mit
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Wirkung vom 1. Januar 2005 geltenden Fassung (Art. 15 Abs. 3 Zuwanderungsge-
setz). Da das Berufungsgericht, wenn es jetzt entschiede, diese Rechtsänderung
mangels besonderer Übergangsregelungen zu beachten hätte (vgl. § 77 Abs. 1
AsylVfG), ist die neue Rechtslage auch für die Entscheidung des Revisionsgerichts
maßgeblich (stRspr, vgl. zuletzt etwa Urteile des Senats vom 8. Februar 2005
- BVerwG 1 C 29.03 - InfAuslR 2005, 339
dungssammlung BVerwGE bestimmt> und vom 12. April 2005 - BVerwG 1 C 3.04 -,
m.w.N., ebenfalls zur Veröffentlichung vorgesehen).
b) Eine vorsorgliche Abschiebungsandrohung des Bundesamtes für den Fall der zu-
künftigen Einreise sieht das Gesetz nur in § 18 a Abs. 2 AsylVfG vor. Dabei handelt
es sich um eine Sonderregelung für den Fall der beabsichtigten Einreise im so ge-
nannten Flughafenverfahren, wenn der Asylantrag als offensichtlich unbegründet ab-
gelehnt wird. Diese gesetzliche Regelung ist auf Fälle der vorliegenden Art und au-
ßerhalb des Flughafenverfahrens nicht übertragbar. Anders als bei der Einleitung
aufenthaltsbeendender Maßnahmen gegenüber eingereisten Ausländern ist das
Asylverfahren dort vor der Entscheidung über die Einreise durchzuführen (§ 18 a
Abs. 1 Satz 1 und 2 AsylVfG). Damit kann das Bundesamt in den Fällen des § 18 a
Abs. 2 AsylVfG keine Abschiebungsandrohung nach § 34 Abs. 1 AsylVfG und keine
Abschiebungsanordnung nach § 34 a Abs. 1 AsylVfG erlassen, auf deren erneuten
Ausspruch bei einem Folgeantrag nach § 71 Abs. 5 Satz 1 AsylVfG verzichtet wer-
den könnte. Denn vor der Einreise erfolgt keine Abschiebung (§ 58 AufenthG), son-
dern eine Zurückweisung (§ 15 AufenthG). Es bedurfte daher der Sonderregelung,
um auch im Flughafenverfahren eine Rechtsgrundlage für eine Abschiebungsandro-
hung zu schaffen, die Grundlage für die Durchführung aufenthaltsbeendender Voll-
streckungsmaßnahmen im Falle einer künftigen Einreise ist (vgl. auch Grün in: GK-
AsylVfG, Stand: Juni 2002, § 18 a AsylVfG, Rn. 55; Hailbronner, AuslR, Stand:
Januar 1998, § 18 a AsylVfG, Rn. 72; Renner, 7. Aufl., § 18 a AsylVfG, Rn. 19).
c) Eine Ermächtigung zum Erlass einer vorsorglichen Abschiebungsandrohung für
den Fall der künftigen Wiedereinreise lässt sich auch nicht aus § 34 Abs. 1 Satz 1
AsylVfG i.V.m. § 59 AufenthG ableiten. Nach § 34 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG erlässt das
Bundesamt nach den §§ 59 und 60 Abs. 10 AufenthG eine Abschiebungsandrohung,
wenn der Ausländer nicht als Asylberechtigter anerkannt wird und keinen Aufent-
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haltstitel besitzt. Daraus ergibt sich, dass die Abschiebungsandrohung erst nach ei-
ner negativen Entscheidung über den Asylantrag erlassen werden darf. Die in § 34
Abs. 1 AsylVfG geregelte Ermächtigung zum Erlass einer Abschiebungsandrohung
knüpft somit an eine Ausreisepflicht an, die sich aus der Erfolglosigkeit eines Asylan-
trags ergibt. Sie setzt dabei einen gegenwärtigen Aufenthalt in Deutschland voraus,
den es ggf. im Wege der Verwaltungsvollstreckung zu beenden gilt. Hieran fehlt es,
wenn die Ausreisepflicht erst durch eine erneute unerlaubte Einreise begründet wer-
den soll (so auch OVG Münster, Beschluss vom 23. März 2000 - 10 A 1284/00.A -
juris, und Urteil vom 29. September 2004 - 3 A 280/04.A -; VGH Mannheim, Urteil
vom 5. Juli 2001 - A 14 S 2181/00 - VBlBW 2002, 38; OVG Greifswald, Beschluss
vom 20. November 2003 - 2 L 60/03 - juris; OVG Berlin, Beschluss vom 31. Januar
2005 - OVG 6 B 4.04 -). Einer vorsorglichen Abschiebungsandrohung für den Fall
einer zukünftigen Einreise und Ablehnung eines asylrechtlichen Folgeantrags steht
daher bereits der Wortlaut des § 34 Abs. 1 AsylVfG entgegen. Auch § 59 AufenthG,
auf den § 34 Abs. 1 AsylVfG verweist, sieht die Möglichkeit einer Abschiebungsan-
drohung für den Fall einer künftigen Einreise nicht vor.
Für eine erweiternde Auslegung des § 34 Abs. 1 AsylVfG und des § 59 AufenthG mit
dem Ziel, auch im Falle künftiger Wiedereinreise nach Abschiebung aus der Haft die
Rechtswirkungen des § 71 Abs. 5 Satz 1 AsylVfG herbeizuführen, besteht - wie oben
unter 1. bereits angesprochen - entgegen der Auffassung des Bundesamtes kein
Bedarf. Denn auch für den Fall der Abschiebung aus der Haft ist das Bundesamt zum
Erlass einer entsprechenden Abschiebungsandrohung befugt, welche die Rechtsfol-
gen des § 71 Abs. 5 Satz 1 AsylVfG auslöst. § 34 Abs. 1 AsylVfG i.V.m. § 59 Abs. 1
AufenthG ermächtigt das Bundesamt zur Androhung der Abschiebung unter Bestim-
mung einer Frist ("soll … angedroht werden") und enthält insoweit keinerlei Ein-
schränkung für den Fall einer Abschiebung aus der Haft. Auch nach der zum Zeit-
punkt des angefochtenen Bescheides maßgeblichen (alten) Rechtslage war das
Bundesamt hierzu berechtigt. Nach § 34 Abs. 1 AsylVfG i.V.m. § 50 Abs. 1 Satz 1
AuslG sollte die Abschiebung unter Bestimmung einer Ausreisefrist angedroht wer-
den. Nach § 50 Abs. 5 AuslG konnte bei einer Abschiebung aus der Haft von der
Fristsetzung abgesehen werden, nicht aber von der Androhung. Dies erweist auch
die Gesetzesbegründung, in der es heißt, auch in den Fällen des § 49 Abs. 2 Satz 1
AuslG solle nicht auf die Androhung verzichtet werden, um dem Ausländer nicht die
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Möglichkeit zu nehmen, etwaige Abschiebungshindernisse geltend zu machen (vgl.
BTDrucks 11/6321, Begründung zu § 50 Abs. 2 AuslG, S. 74). Es bestand und be-
steht somit auch keine Notwendigkeit zum Erlass einer (weiteren) Abschiebungsan-
drohung für den Fall der künftigen Wiedereinreise.
Unerheblich wäre es, wenn einzelne Gerichte - wie das Bundesamt in der mündli-
chen Verhandlung zusätzlich vorgebracht hat - die Androhung der Abschiebung aus
der Haft heraus dahin interpretiert hätten, dass eine Abschiebungsandrohung stets
die freiwillige Ausreise zumindest ermöglichen solle, so dass in diesen Fällen die Be-
troffenen stets aus der Haft zu entlassen seien, um ihnen die entsprechende Gele-
genheit zur Ausreise zu geben. Denn offenkundig stimmt diese Auffassung nicht mit
dem Gesetz überein. Wie bereits dargelegt, sah § 50 AuslG - ebenso wie heute § 59
AufenthG - die Androhung der Abschiebung unabhängig davon vor, ob eine Ab-
schiebung aus der Haft heraus beabsichtigt oder eine vorherige Haftentlassung mög-
lich war. Die Funktion, den Ausländer vor einer drohenden zwangsweisen Abschie-
bung zu warnen und ihn an die gesetzliche Pflicht zur (freiwilligen) Ausreise zu erin-
nern, hat die Abschiebungsandrohung nur, wenn sich der Betroffene seinen Aufent-
haltsort selbst wählen kann, sich also in Freiheit befindet. Im Falle der Abschiebung
aus der Haft dient die Androhung dazu, dem Ausländer die Regelung seiner persön-
lichen Angelegenheiten zu ermöglichen und um Rechtsschutz nachzusuchen.
Das Berufungsgericht hat danach im Ergebnis zu Recht entschieden, dass die vor-
sorgliche Androhung der Abschiebung der Klägerin für den Fall ihrer unerlaubten
Wiedereinreise in Ziff. 4 Satz 6 des Bescheides vom 21. August 2000 rechtswidrig
und aufzuheben ist.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden ge-
mäß § 83 b AsylVfG nicht erhoben. Der Gegenstandswert ergibt sich aus § 30 Satz 1
RVG.
Eckertz-Höfer Dr. Mallmann Hund
Richter Prof. Dr. Dörig
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Sachgebiet:
BVerwGE:
ja
Asylverfahrensrecht
Fachpresse:
ja
Rechtsquellen:
AsylVfG
§ 18 a Abs. 2, § 34 Abs. 1, § 34 a, § 71 Abs. 5
AufenthG
§§ 15, 58, 59
AuslG
§ 49 Abs. 2 Satz 1, § 50 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5
Stichworte:
Abschiebungsandrohung; vorsorgliche Abschiebungsandrohung; Abschiebungsan-
ordnung; Folgeverfahren; Abschiebung aus der Haft; Flughafenverfahren; Zurück-
weisung; Wiedereinreise.
Leitsatz:
Die vorsorgliche Androhung der Abschiebung abgelehnter Asylbewerber "für den Fall
der erneuten unerlaubten Wiedereinreise" ist - außer für die Sonderfälle im so ge-
nannten Flughafenverfahren nach § 18 a Abs. 2 AsylVfG - im Gesetz nicht vorgese-
hen und daher unzulässig.
Urteil des 1. Senats vom 30. August 2005 - BVerwG 1 C 29.04
I. VG Ansbach vom 07.08.2002 - Az.: VG AN 13 K 00.32246 -
II. VGH München vom 13.07.2004 - Az.: VGH 4 B 02.31452 -