Urteil des BVerwG vom 03.08.2004

Arbeitsmarkt, Ausweisung, Eugh, Berufsausbildung

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 1 C 27.02
VGH 10 B 00.3449
In der Verwaltungsstreitsache
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hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 3. August 2004
durch die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. M a l l m a n n , H u n d
und R i c h t e r , die Richterin am Bundesverwaltungsgericht B e c k und
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. D ö r i g
beschlossen:
Das Verfahren wird ausgesetzt.
Es wird gemäß Art. 234 Abs. 1 und 3 EG eine Vorabentscheidung
des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften zu folgenden
Fragen eingeholt:
1. Verliert das volljährige Kind eines in der Bundesrepublik
Deutschland seit mehr als drei Jahren ordnungsgemäß beschäf-
tigten türkischen Arbeitnehmers, das eine Berufsausbildung als
Industriemechaniker mit der Gesellenprüfung abgeschlossen hat,
sein aus dem Recht nach Art. 7 Satz 2 des Beschlusses Nr. 1/80
des Assoziationsrates EWG-Türkei (ARB 1/80), sich auf jedes
Stellenangebot zu bewerben, abgeleitetes Aufenthaltsrecht
- außer in den Fällen des Art. 14 ARB 1/80 und bei Verlassen des
Aufnahmemitgliedstaates für einen nicht unerheblichen Zeitraum
ohne berechtigte Gründe - auch dann, wenn es
a) wegen schweren Raubes und Betäubungsmitteldelikten zu ei-
ner Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt worden ist,
diese Strafe - auch im Nachhinein - nicht zur Bewährung ausge-
setzt worden ist und es die gesamte Strafe unter Anrechnung erlit-
tener Untersuchungshaft verbüßt hat?
b) selbst einer Beschäftigung als Arbeitnehmer im regulären Ar-
beitsmarkt der Bundesrepublik Deutschland nachgegangen ist und
dadurch in eigener Person ein aus dem Recht auf Zugang zur
Beschäftigung abgeleitetes Aufenthaltsrecht nach Art. 6 Abs. 1
zweiter oder dritter Spiegelstrich ARB 1/80 erworben und später
wieder verloren hat?
Ist ein solcher Verlust dadurch eingetreten, dass es
aa. eine ihm vom Arbeitsamt angebotene Beschäftigung - hier:
nach mehr als einjähriger Arbeitslosigkeit - nicht angenommen
hat?
bb. wegen schweren Raubes und Betäubungsmitteldelikten zu ei-
ner Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt worden ist,
diese Strafe - auch im Nachhinein - nicht zur Bewährung ausge-
setzt worden ist, die gesamte Strafe unter Anrechnung erlittener
Untersuchungshaft verbüßt und während dieser Zeit dem regulä-
ren Arbeitsmarkt nicht zur Verfügung gestanden, aber einen Mo-
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nat nach seiner Haftentlassung erneut eine Beschäftigung gefun-
den hat, ohne dabei über ein innerstaatliches Aufenthaltsrecht zu
verfügen?
2. Für den Fall, dass die Frage 1 zu bejahen ist: Verliert ein türki-
scher Staatsangehöriger das aus dem Recht auf Zugang zur Be-
schäftigung nach Art. 6 Abs. 1 zweiter oder dritter Spiegelstrich
ARB 1/80 abgeleitete Aufenthaltsrecht unter den oben unter Frage
1 b) genannten Voraussetzungen?
G r ü n d e :
I.
Der Kläger wendet sich gegen seine Ausweisung aus Deutschland.
Der Kläger ist türkischer Staatsangehöriger. Er wurde 1976 in der Bundesrepublik
Deutschland als Sohn eines türkischen Arbeitnehmers und dessen türkischer Ehe-
frau geboren. Nach dem Besuch der Grund- und Hauptschule absolvierte der Kläger
vom 1. September 1991 bis zum 28. Februar 1995 eine Berufsausbildung als Indus-
triemechaniker und schloss diese erfolgreich mit der Gesellenprüfung ab. Die Aus-
bildung erfolgte während ihrer gesamten Dauer in dem gleichen Unternehmen. Zu
dieser Zeit war der Vater des Klägers bereits seit 1972 ordnungsgemäß in Deutsch-
land beschäftigt. Im Mai 1992 wurde dem Kläger eine unbefristete Aufenthaltser-
laubnis erteilt. Nach Abschluss seiner Ausbildung arbeitete er bis Ende 1996 bei
wechselnden Unternehmen meist für zwei bis drei Monate. Zwischen den Beschäfti-
gungen war er arbeitslos und bezog Arbeitslosengeld, Arbeitslosenhilfe oder Kran-
kengeld. Seit Anfang 1997 war der Kläger heroinabhängig, arbeitslos und bezog bis
zum 23. Februar 1998 Arbeitslosenhilfe, wobei zweimal Sperrzeiten, unter anderem
wegen eines Meldeversäumnisses, verhängt wurden. Die Bewilligung von Arbeitslo-
senhilfe wurde vom Arbeitsamt rückwirkend zum 23. Februar 1998 aufgehoben, weil
sich der Kläger an jenem Tag grundlos nicht zu einem Vorstellungsgespräch bei ei-
ner Zeitarbeitsfirma eingefunden hatte, bei der ihm vom Arbeitsamt eine Stelle als
Industriemechaniker angeboten worden war.
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Der Kläger ist wiederholt strafrechtlich in Erscheinung getreten. Verurteilt wurde er
erstmals im Oktober 1997 wegen unerlaubten Erwerbs von Betäubungsmitteln zu
einer Freiheitsstrafe von drei Monaten, die zunächst zur Bewährung ausgesetzt wur-
de, die der Kläger nach Widerruf der Bewährung aber zu verbüßen hatte. Im März
1999 wurde er wegen schweren Raubes in Tatmehrheit mit 32 sachlich zusammen-
treffenden Fällen des unerlaubten Erwerbs von Betäubungsmitteln zu einer Gesamt-
freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Der Kläger hatte zusammen mit seinem da-
mals ebenfalls heroinabhängigen Bruder am 6. Mai 1998 in einer Tankstelle den an-
wesenden Angestellten mit Schreckschusswaffen bedroht, während sein Bruder die-
sen veranlasste, die Kasse zu öffnen und daraus einen Betrag von 1 650 DM ent-
nahm. Des Weiteren hatte er von Januar 1998 bis zu seiner Festnahme am 7. Mai
1998 in mindestens 32 Fällen jeweils 5 g Heroin erworben. Die gegen ihn verhängte
Freiheitsstrafe wurde - auch im Nachhinein - nicht zur Bewährung ausgesetzt. Der
Kläger hat die gesamte Strafe unter Anrechnung erlittener Untersuchungshaft ver-
büßt.
Mit Bescheid vom 2. September 1999 wies ihn die Beklagte für unbefristete Dauer
aus der Bundesrepublik Deutschland aus und drohte seine Abschiebung in die Türkei
an. Zur Begründung wurde ausgeführt, der Kläger habe den Tatbestand des § 47
Abs. 1 Nr. 1 AuslG erfüllt, der eine Ausweisung gebiete. Wegen seiner Geburt in der
Bundesrepublik und des Besitzes einer unbefristeten Aufenthaltserlaubnis sei die
zwingende Ausweisung jedoch nach § 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AuslG zu einer Re-
gelausweisung herabzustufen. Eine weitere Herabstufung zur Ermessensausweisung
wegen des Vorliegens eines atypischen Ausnahmefalles komme hingegen nicht in
Betracht. Es lägen schwerwiegende Gründe der öffentlichen Sicherheit und Ordnung
vor. Der Kläger sei wegen schweren Raubes sowie unerlaubten Erwerbs von
Betäubungsmitteln in 32 Fällen verurteilt worden. Die Ausweisung sei aus spezi-
alpräventiven Gründen gerechtfertigt. Angesichts der Drogenabhängigkeit des Klä-
gers und der Schwere der von ihm begangenen Straftaten bestehe ein hohes Rück-
fallrisiko. Eine Ausnahme von der gesetzlichen Regelentscheidung ergebe sich auch
nicht aus der Tatsache, dass der Kläger eine abgeschlossene Berufsausbildung ha-
be. Den Widerspruch des Klägers wies die Regierung von Schwaben mit Bescheid
vom 21. Januar 2000 zurück.
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Das Verwaltungsgericht hat die gegen die Ausweisung gerichtete Klage mit Urteil
vom 10. Oktober 2000 abgewiesen. Es hat einen gesetzlichen Regelfall für die Aus-
weisung als erfüllt angesehen. Auch habe zum Zeitpunkt der letzten Behördenent-
scheidung im Januar 2000 eine Wiederholungsgefahr bestanden. Der Kläger könne
sich nicht mit Erfolg auf Ansprüche aus dem Beschluss Nr. 1/80 vom 19. September
1980 des Assoziationsrates EWG-Türkei über die Entwicklung der Assoziation (ARB
1/80) berufen. Diese Rechte stünden nur Arbeitnehmern zu. Der Kläger habe seine
Arbeitnehmereigenschaft dadurch verloren, dass er Anlass für den Eintritt von Sperr-
zeiten von insgesamt mindestens 24 Wochen gegeben habe. Er habe das Zustan-
dekommen eines Beschäftigungsverhältnisses dadurch vereitelt, dass er zu einem
Vorstellungstermin am 23. Februar 1998 unentschuldigt nicht erschienen sei. Damit
habe er dokumentiert, dass er ab diesem Zeitpunkt keine unselbständige Erwerbstä-
tigkeit mehr ausüben wolle. Unabhängig davon sei er als Strafgefangener nicht Ar-
beitnehmer im Sinne des Gemeinschaftsrechts und Assoziationsrechts.
Die hiergegen eingelegte Berufung des Klägers hat der Verwaltungsgerichtshof mit
Urteil vom 7. August 2002 zurückgewiesen. Zur Begründung hat er im Wesentlichen
ausgeführt: Die Voraussetzungen für eine Regelausweisung nach § 47 Abs. 1 Nr. 1
und Nr. 2, § 48 Abs. 1 Nr. 2 AuslG lägen vor. Weder im Hinblick auf die familiären,
wirtschaftlichen oder sonstigen Bindungen des Klägers in Deutschland noch unter
Berücksichtigung der von ihm begangenen Straftaten unterscheide sich der vorlie-
gende Fall in wesentlicher Weise von anderen typischen Ausweisungsfällen. Zum
maßgeblichen Zeitpunkt der behördlichen Widerspruchsentscheidung im Januar
2000 sei der Kläger durch die Verbüßung der Freiheitsstrafe auch noch nicht derart
geläutert und beeindruckt gewesen, dass hätte angenommen werden können, von
ihm gehe keine Gefahr neuer Verfehlungen aus. Denn trotz seiner bereits im Mai
1998 erfolgten Inhaftierung habe der Kläger auch in der Strafhaft noch Drogen kon-
sumiert, und zwar sowohl im November 1999 als auch im Februar 2000. Deshalb
habe die Behörde mit Recht befürchtet, dass er wegen seiner Betäubungsmittelab-
hängigkeit alsbald neue Straftaten begehen werde.
Die Ausweisung stehe auch mit den assoziationsrechtlichen Vorschriften des ARB
1/80 in Einklang. Der Kläger besitze - ungeachtet der Frage, ob er die Vorausset-
zungen des Art. 6 ARB 1/80 erfülle - jedenfalls ein Aufenthaltsrecht nach Art. 7
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Satz 1 ARB 1/80. Er sei nämlich Familienangehöriger eines dem regulären Arbeits-
markt eines Mitgliedstaats angehörenden türkischen Arbeitnehmers, da sein Vater
seit 1972 in Deutschland lebe und arbeite. Außerdem lebe der Kläger seit mehr als
fünf Jahren in Deutschland. Sein Aufenthaltsrecht aus Art. 7 Satz 1 ARB 1/80 sei
auch nicht durch die Inhaftierung von Mai 1998 bis August 2001 entfallen. Denn ein
Verlust der erworbenen Rechtsstellung könnte - abgesehen von Art. 14 ARB 1/80 -
nur dann eintreten, wenn der Familienangehörige des türkischen Arbeitnehmers das
Gebiet des Mitgliedstaats für einen nicht unerheblichen Zeitraum ohne berechtigte
Gründe verlasse. Der Kläger habe aber weder Deutschland freiwillig verlassen noch
sei er dauerhaft aus dem Arbeitsmarkt ausgeschieden. Vielmehr habe er sich unmit-
telbar nach seiner Inhaftierung um die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit bemüht und
im September 2001 eine Arbeit gefunden. Der Kläger sei nicht einmal gezwungen,
nach Erwerb der Rechtsposition aus Art. 7 Satz 1 ARB 1/80 seinen ihm zustehenden
freien Zugang zum Arbeitsmarkt zu realisieren. Vielmehr habe er hierzu das Recht,
nicht aber die Pflicht. Insofern unterscheide sich Art. 7 von Art. 6 ARB 1/80, der eine
ordnungsgemäße Beschäftigung mit der Erteilung der Aufenthaltserlaubnis verknüp-
fe. Dass eine Unterbrechung der Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet nicht schädlich
sei, sei es durch Inhaftierung, Krankheit etc., zeige sich zudem darin, dass Art. 7
ARB 1/80 keine dem Art. 6 Abs. 2 ARB 1/80 vergleichbare Regelung über den Ver-
lust von aufgrund der vorherigen Beschäftigungszeit erworbenen Ansprüchen enthal-
te und sich Art. 6 Abs. 2 ARB 1/80 speziell auf Art. 6 Abs. 1 ARB 1/80 beziehe und
demzufolge im Rahmen des Art. 7 ARB 1/80 keine (entsprechende) Anwendung fin-
de. Daraus ergebe sich, dass nur die dauernde Ausreise aus dem Bundesgebiet oder
das endgültige Verlassen des Arbeitsmarktes zum Erlöschen von Ansprüchen aus
Art. 7 ARB 1/80 führe.
Die Ausweisung des Klägers sei aber auch unter Berücksichtigung seiner assoziati-
onsrechtlichen Rechtsposition nach Art. 14 Abs. 1 ARB 1/80 rechtmäßig. Die Auf-
enthaltsbeendigung diene spezialpräventiven Gründen, weil der vom Kläger began-
gene schwere Raub und die Vielzahl der Betäubungsmitteldelikte ein persönliches
Verhalten erkennen ließen, das eine schwere Gefährdung der öffentlichen Ordnung
darstelle und die konkrete Gefahr von weiteren schweren Störungen der öffentlichen
Ordnung begründe. Zum Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheids sei der
Kläger noch drogenabhängig gewesen, zudem sei er während des Strafvollzugs im
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November 1999 und im Februar 2000 wegen unerlaubten Drogenkonsums diszipli-
narisch belangt worden. Aufgrund der jedenfalls noch vorhandenen Betäubungsmit-
telabhängigkeit habe die konkrete Gefahr bestanden, dass sich der Kläger zur Be-
friedigung seiner Sucht erneut Betäubungsmittel - auch unter Anwendung von Gewalt
oder Drohungen - verschaffen würde. Bei einem drogenabhängigen Straftäter
bestehe jedenfalls vor dem erfolgreichen Abschluss einer Entziehungstherapie oder
vor Ablauf eines längeren Zeitraums, in dem sich der Täter drogenfrei gehalten habe,
eine erhöhte Wiederholungsgefahr.
Hiergegen wendet sich der Kläger mit seiner vom Berufungsgericht zugelassenen
Revision. Er beruft sich auf eine aus Art. 7 Satz 1 ARB 1/80 abgeleitete Rechtsposi-
tion und sieht die Voraussetzungen für eine Ausweisung nach Art. 14 Abs. 1 ARB
1/80 nicht als erfüllt an. Der Verwaltungsgerichtshof stelle bei der Frage, ob seine,
des Klägers, weitere Anwesenheit in Deutschland eine Gefährdung der öffentlichen
Ordnung darstelle, zu Unrecht auf den Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung
ab. Maßgeblich sei die Sachlage in der letzten Tatsacheninstanz. Seine seit Januar
2000 eingetretene positive Entwicklung sei daher zu Unrecht unberücksichtigt ge-
blieben. Im Übrigen erfordere die Ausweisung eines assoziationsrechtlich begünstig-
ten türkischen Staatsangehörigen eine Ermessensentscheidung, an der es hier fehle.
Die Ausweisung verstoße auch gegen Art. 8 EMRK, weil es sich bei ihm um einen
faktischen Inländer handele, dessen Ausweisung - auch unter Berücksichtigung der
begangenen Straftaten - unverhältnismäßig sei. Er habe regelmäßig Termine bei der
Drogenberatung wahrgenommen. Seit April 2004 befinde er sich in psychotherapeu-
tischer Behandlung. Seit seiner Haftentlassung arbeite er in versicherungspflichtigen
Arbeitsverhältnissen, die jeweils nur durch kurze Zeiten der Arbeitslosigkeit unterbro-
chen worden seien.
Der Kläger beantragt,
die Urteile des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 7. August 2002 und
des Bayerischen Verwaltungsgerichts Augsburg vom 10. Oktober 2000 zu än-
dern und den Bescheid der Beklagten vom 2. September 1999 in der Fassung
des Widerspruchsbescheids der Regierung von Schwaben vom 21. Januar
2000 aufzuheben.
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Die Beklagte, die Landesanwaltschaft Bayern und der Vertreter des Bundesinteres-
ses beim Bundesverwaltungsgericht treten der Revision des Klägers entgegen.
Die Beklagte hält es für höchstrichterlich noch nicht geklärt, unter welchen Voraus-
setzungen ein türkischer Staatsangehöriger eine erworbene Rechtsposition aus
Art. 7 ARB 1/80 wieder verlieren könne. Im vorliegenden Fall zeigten der Drogen-
konsum des Klägers in der Haft und das Fehlen einer Langzeittherapie, dass auch
zum Zeitpunkt der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs schwerwiegende An-
haltspunkte für die fortbestehende Gefahr der Begehung von Straftaten bestanden
hätten. Die Ausweisung verstoße auch nicht gegen Art. 8 EMRK. Der Kläger beherr-
sche die türkische Sprache und verständige sich mit seinen Eltern in Türkisch. Ihm
sei es daher durchaus möglich und zumutbar, sich in die Verhältnisse in der Türkei
einzugewöhnen.
Die Landesanwaltschaft Bayern vertritt die Auffassung, dass eine Rechtsposition des
Klägers aus Art. 7 ARB 1/80 nicht mehr bestehe. Das assoziationsrechtliche Aufent-
haltsrecht stelle lediglich eine Folge des Arbeitsmarktzugangs dar. Stehe ein türki-
scher Staatsangehöriger, wie der Kläger, dem Arbeitsmarkt durch Arbeitslosigkeit
und dreijährige Strafhaft nicht mehr zur Verfügung, erlösche auch sein assoziations-
rechtliches Aufenthaltsrecht. Art. 7 ARB 1/80 diene nicht einwanderungspolitischen
Zwecken. Selbst wenn man von einer Anwendbarkeit des ARB 1/80 auf den Kläger
ausgehe, stehe dies seiner Ausweisung gemäß Art. 14 ARB 1/80 nicht entgegen.
Der Vertreter des Bundesinteresses vertritt die Auffassung, dass der Kläger zumin-
dest eine Rechtsposition nach Art. 7 Satz 2 ARB 1/80 erworben habe. Das assozia-
tionsrechtliche Aufenthaltsrecht stelle sich jedoch als reines Hilfsrecht des durch den
ARB 1/80 intendierten Arbeitsmarktzugangs dar. Dies habe zur Folge, dass - wenn
der Wille oder die Möglichkeit zur Aufnahme einer Beschäftigung fehlten - die
Rechtsposition nach Art. 7 ARB 1/80 zwar nicht erlösche, jedoch ruhe mit der Folge,
dass hieraus kein Aufenthaltsrecht abgeleitet werden könne. Entfielen die Hinde-
rungsgründe einer Beschäftigungsaufnahme, lebe auch das assoziationsrechtliche
Aufenthaltsrecht wieder auf. Eine andere Sichtweise ließe das Aufenthaltsrecht zum
Selbstzweck werden. Da der Kläger im vorliegenden Verfahren jedenfalls für längere
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Zeit dem Arbeitsmarkt nicht zur Verfügung gestanden habe, habe sein aus Art. 7
ARB 1/80 abgeleitetes Aufenthaltsrecht zumindest geruht.
II.
Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass die Ausländerbehörde
die Ausweisung des Klägers nach nationalem Recht grundsätzlich auf § 47 Abs. 1
Nr. 1 und Nr. 2, § 48 Abs. 1 Nr. 2 AuslG stützen und als Regelausweisung ohne Er-
messensentscheidung wegen des begangenen schweren Raubes und der begange-
nen Drogenstraftaten verfügen durfte. Das Berufungsurteil wäre daher im Ergebnis
rechtlich nicht zu beanstanden, wenn dem Kläger kein Aufenthaltsrecht nach dem
Beschluss Nr. 1/80 des Assoziationsrats EWG-Türkei vom 19. September 1980
- ARB 1/80 - zustünde. Verfügte der Kläger dagegen im Zeitpunkt der letzten mündli-
chen Verhandlung vor dem Berufungsgericht über ein Aufenthaltsrecht nach diesem
Beschluss, wäre das Berufungsurteil aufzuheben, weil es die Anforderungen, die sich
aus Art. 14 ARB 1/80 für eine Beendigung eines aus Art. 6 oder Art. 7 ARB 1/80
abgeleiteten Aufenthaltsrechts aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung
ergeben, verkannt und damit Bundesrecht verletzt hat. Die Sache wäre dann zur
Nachholung der fehlenden tatsächlichen Feststellungen an das Berufungsgericht
zurückzuverweisen. Denn türkische Staatsangehörige, die den Ausweisungsschutz
nach Art. 14 ARB 1/80 besitzen, dürfen nach dem Urteil des Senats vom heutigen
Tage im Verfahren BVerwG 1 C 29.02 (zur Veröffentlichung in der Entscheidungs-
sammlung BVerwGE vorgesehen) nur im Wege der Ermessensentscheidung aus-
gewiesen werden, der die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der letzten mündli-
chen Verhandlung vor dem Tatsachengericht zugrunde zu legen ist. Der Senat hat
insoweit die aus dem Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften vom
29. April 2004 in den Rechtssachen Orfanopoulos und Oliveri (C-482/01 und
C-493/01, DVBl 2004, 876) für freizügigkeitsberechtigte Unionsbürger gezogenen
Konsequenzen auf assoziationsberechtigte türkische Staatsangehörige nach dem
ARB 1/80 übertragen. Diese Anforderungen hat das Berufungsgericht nicht berück-
sichtigt. Es hat eine Ermessensentscheidung nicht für erforderlich gehalten und le-
diglich auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt des behördlichen Widerspruchs-
bescheids abgestellt. Es ist daher entscheidungserheblich, ob der Kläger zum Zeit-
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punkt der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht eine Rechtsposition
nach Art. 7 Satz 2 ARB 1/80 - hilfsweise nach Art. 6 ARB 1/80 - besaß.
1. Der Kläger hat mit dem erfolgreichen Abschluss seiner Berufsausbildung als In-
dustriemechaniker im Februar 1996 eine Rechtsposition nach Art. 7 Satz 2 ARB 1/80
erworben. Nach dieser Vorschrift können sich Kinder türkischer Arbeitnehmer, die im
Aufnahmeland eine Berufsausbildung abgeschlossen haben, unabhängig von der
Dauer ihres Aufenthalts in dem betreffenden Mitgliedstaat auf jedes Stellenangebot
bewerben, sofern ein Elternteil dort seit mindestens drei Jahren ordnungsgemäß be-
schäftigt war. Der Vater des Klägers gehörte im Februar 1996 bereits seit mehr als
zwanzig Jahren dem regulären Arbeitsmarkt in Deutschland an.
Zu klären ist, ob der Kläger die im Jahre 1996 erworbene Rechtsposition nach Art. 7
Satz 2 ARB 1/80 nachträglich wieder verloren hat. Aus welchen Gründen eine auf-
enthaltsrechtliche Position aus Art. 7 Satz 2 ARB 1/80 verloren gehen kann, ist nach
Auffassung des Senats in der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen
Gemeinschaften noch nicht abschließend geklärt. Der Gerichtshof hat in seinem Ur-
teil vom 16. März 2000 in der Sache Ergat (Rs. C-329/97, Slg. 2000, I-1487, Rn. 45
bis 48) entschieden, dass das Aufenthaltsrecht als Folge des Rechts auf Zugang
zum Arbeitsmarkt nach Art. 7 Satz 1 ARB 1/80 nicht unbegrenzt ist. Zum einen er-
mögliche Art. 14 Abs. 1 ARB 1/80 den Mitgliedstaaten, in Einzelfällen bei Vorliegen
triftiger Gründe den Aufenthalt des türkischen Migranten in ihrem Gebiet zu be-
schränken, wenn dieser durch sein persönliches Verhalten die öffentliche Ordnung,
Sicherheit oder Gesundheit tatsächlich und schwerwiegend gefährde. Zum anderen
verliere ein Familienangehöriger, der die Genehmigung erhalten habe, zu einem tür-
kischen Arbeitnehmer in einen Mitgliedstaat zu ziehen, der jedoch das Gebiet des
Staates für einen nicht unerheblichen Zeitraum ohne berechtigte Gründe verlasse,
grundsätzlich die Rechtsstellung, die er aufgrund des Art. 7 Satz 1 ARB 1/80 erwor-
ben habe. Diese beiden Verlusttatbestände gelten nach Auffassung des Senats auch
für eine erworbene Rechtsposition nach Art. 7 Satz 2 ARB 1/80, weil ein ab-
weichendes Schutzbedürfnis des Familienangehörigen insoweit nicht erkennbar ist.
Die Nennung dieser beiden Verlusttatbestände dürfte aber nicht abschließend sein.
Vielmehr hält es der Senat für möglich, dass auch andere Gründe den Verlust des
Aufenthaltsrechts nach dieser Vorschrift zur Folge haben.
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Das Erreichen der Volljährigkeit führt nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der
Europäischen Gemeinschaften allerdings nicht zum Verlust dieser Rechtsstellung
(vgl. EuGH, Urteile vom 5. Oktober 1994 - Rs. C-355/93 - Eroglu - Slg. 1994, I-5113,
Rn. 3, 16 ff. und - Ergat - a.a.O., Rn. 26 f.). Dieser Auffassung ist der Senat im Urteil
vom 12. Dezember 1995 (BVerwG 1 C 35.94 - BVerwGE 100, 130 <134>) unter
Hinweis auf das Fehlen einer entsprechenden Altersbeschränkung in Art. 7 Satz 2
ARB 1/80 gefolgt. Demgegenüber vertritt Generalanwalt Geelhoed (EuGH, Schluss-
anträge vom 25. Mai 2004 - Rs. C-275/02 - Ayaz - Rn. 52) - jedenfalls zu Art. 7
Satz 1 ARB 1/80 - eine differenzierende Auffassung. Demnach soll ein volljähriges
Kind die Rechtsposition nach dieser Vorschrift verlieren, wenn es (noch) nicht arbei-
tet und ihm von dem Arbeitnehmer kein Unterhalt gewährt wird. Sollte diese Frage
nach Auffassung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften erheblich sein,
müsste sie im weiteren Verfahrensverlauf geklärt werden.
a) Der Kläger könnte seine Rechtsposition zunächst dadurch verloren haben, dass er
im März 1999 wegen schweren Raubes und Betäubungsmitteldelikten zu einer Ge-
samtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt worden ist, die Strafe - auch im
Nachhinein - nicht zur Bewährung ausgesetzt worden ist und er die gesamte Strafe
unter Anrechnung erlittener Untersuchungshaft verbüßt hat.
Für einen Verlust der Rechtsstellung aus Art. 7 Satz 2 ARB 1/80 könnte die haftbe-
dingte mehrjährige Abwesenheit des Klägers vom Arbeitsmarkt sprechen. Ein Aus-
scheiden aus dem Arbeitsmarkt ist nach den vom Gerichtshof der Europäischen
Gemeinschaften im Rahmen der Auslegung des Art. 6 ARB 1/80 entwickelten
Grundsätzen für den Verlust von Rechten aus dem Beschluss Nr. 1/80 maßgeblich.
Der Gerichtshof hat im Urteil Bozkurt ausgeführt, ein türkischer Staatsangehöriger
könne sich nicht mehr auf ein aus Art. 6 ARB 1/80 abgeleitetes Aufenthaltsrecht be-
rufen, wenn er das Rentenalter erreicht habe oder aufgrund eines Arbeitsunfalls
dauerhaft arbeitsunfähig sei (EuGH, Urteil vom 6. Juni 1995 - Rs. C-434/93 -
Bozkurt - Slg. 1995, I-1475, Rn. 39 f.). In einem solchen Fall müsse davon ausge-
gangen werden, dass der Betroffene den Arbeitsmarkt des Mitgliedstaats endgültig
verlassen habe. Das Aufenthaltsrecht, auf das er sich berufen hat, weise dann kei-
nen Bezug mehr zu einer - auch künftigen - Tätigkeit im Lohn- oder Gehaltsverhältnis
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auf. Ob es auf diese für Art. 6 ARB 1/80 maßgeblichen Gesichtspunkte auch im
Rahmen von Art. 7 ARB 1/80 ankommt, hängt davon ab, welche Ziele mit dieser
Vorschrift verfolgt werden. Für die Berücksichtigung der Zugehörigkeit zum Arbeits-
markt spricht möglicherweise, dass das Aufenthaltsrecht die praktische Wirksamkeit
des Rechts auf Zugang zur Beschäftigung gewährleisten soll (EuGH, Urteil vom
19. November 1998 - Rs. C-210/97 - Akman - Slg. 1998, I-7519, Rn. 24). Gegen eine
Übertragung der erwähnten, zu Art. 6 ARB 1/80 entwickelten Rechtsprechung auf die
aus Art. 7 Satz 2 ARB 1/80 erwachsene Rechtsposition würde es allerdings spre-
chen, wenn die Bestimmungen des Art. 7 ARB 1/80 einen geringeren Arbeitsmarkt-
bezug als Art. 6 ARB 1/80 aufweisen sollten, bei ihnen vielmehr allgemein die Integ-
ration von Familienangehörigen eines türkischen Arbeitnehmers in den Aufnahme-
mitgliedstaat im Vordergrund stünde. Andererseits hat der Gerichtshof im Urteil Ak-
man ausgeführt, dass Art. 7 Satz 2 ARB 1/80 - anders als Art. 7 Satz 1 - nicht dazu
diene, günstige Voraussetzungen für die Familienzusammenführung im Aufnahme-
mitgliedstaat zu schaffen (Rn. 43, 46). Vielmehr ziele Art. 7 Satz 2 ARB 1/80 insbe-
sondere darauf ab, türkischen Kindern, die ihre berufliche Qualifikation in einem Mit-
gliedstaat erworben haben, günstigere Beschäftigungsbedingungen zu verschaffen
(EuGH, Urteil vom 19. November 1998 - Rs. C-210/97 - Akman - Slg. 1998, I-7519,
Rn. 38, 49). Zu berücksichtigen ist auch, dass das aus Art. 7 Satz 2 ARB 1/80 abge-
leitete Aufenthaltsrecht - wie der Gerichtshof mehrfach betont hat - von dem Zeit-
punkt des Erwerbs des Rechts auf freien Zugang zur Beschäftigung im Aufnahme-
mitgliedstaat an vom Fortbestehen der Voraussetzungen für den Zugang zu dem
Recht nach Art. 7 Satz 2 ARB 1/80 unabhängig ist (vgl. etwa EuGH, Urteil vom
16. März 2000 - Rs. C-329/97 - Ergat - Slg. 2000, I-1487, Rn. 40 m.w.N.; vgl. auch
Generalanwalt Léger, Schlussanträge vom 10. Juni 2004, EuGH - Rs. C-467/02
- Cetinkaya - Rn. 37). Nach allem bedarf es der Klärung durch den Gerichtshof der
Europäischen Gemeinschaften, inwieweit die Verlustgründe für ein aus Art. 6 Abs. 1
ARB 1/80 abgeleitetes Aufenthaltsrecht auf die in Rede stehende Rechtsposition
nach Art. 7 Satz 2 ARB 1/80 übertragbar sind.
Auch wenn man von der Übertragbarkeit der erwähnten Verlustgründe ausginge,
wäre zu berücksichtigen, dass nicht jede Abwesenheit des türkischen Arbeitnehmers
vom Arbeitsmarkt eines Mitgliedstaats zwangsläufig zum Verlust der aufgrund von
Art. 6 Abs. 1 ARB 1/80 erworbenen Rechte führt. Die vorübergehende Abwesenheit
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aufgrund von Untersuchungshaft wegen einer Straftat, für die der Betroffene später
rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe verurteilt wurde, stellt seine Teilnahme am Er-
werbsleben nicht in Frage (EuGH, Urteil vom 10. Februar 2000 - Rs. C-340/97
- Nazli - Slg. 2000, I-957, Rn. 36 ff.). Nicht geklärt ist, was insoweit im Falle von Straf-
haft gilt. Für eine Heranziehung der gleichen Grundsätze spricht möglicherweise das
Urteil Orfanopoulos (EuGH, a.a.O., Rn. 50). Welche Auswirkungen die Verurteilung
zu einer dreijährigen Jugendstrafe auf eine erworbene Rechtsposition nach Art. 7
Satz 1 ARB 1/80 hat, ist Gegenstand eines beim Gerichtshof anhängigen Vorlage-
verfahrens in der Rechtssache C-467/02, Cetinkaya. Ob die Verbüßung einer
Freiheitsstrafe von drei Jahren zum Verlust der Rechte aus Art. 6 Abs. 1 ARB 1/80
führt, ist Inhalt eines Vorabentscheidungsersuchens des Verwaltungsgerichtshofs
Wien vom 4. September 2003 - InfAuslR 2004, 264.
b) Der Kläger könnte seine Rechtsstellung nach Art. 7 Satz 2 ARB 1/80 auch da-
durch verloren haben, dass er selbst einer Beschäftigung als Arbeitnehmer im regu-
lären Arbeitsmarkt der Bundesrepublik Deutschland nachgegangen ist und dadurch
in eigener Person ein aus dem Recht auf Zugang zur Beschäftigung abgeleitetes
Aufenthaltsrecht nach Art. 6 Abs. 1 zweiter oder dritter Spiegelstrich ARB 1/80 er-
worben hat. In der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemein-
schaften ist bisher nicht geklärt, welche Folgen der Erwerb einer Rechtsposition nach
Art. 6 Abs. 1 ARB 1/80 für einen nach Art. 7 Satz 2 ARB 1/80 Berechtigten hat (vgl.
dazu, dass die bloße Aufnahme einer Beschäftigung noch nicht zum Verlust von
Aufenthaltsrechten aus Art. 7 Satz 1 und Satz 2 ARB 1/80 führt, BVerwG, Urteil vom
11. Juni 1996 - BVerwG 1 C 24.94 - BVerwGE 101, 248 <264>). Die Frage stellt sich
im vorliegenden Fall, da der Kläger mit seiner dreieinhalbjährigen Beschäftigung
beim gleichen Arbeitgeber während seiner Berufsausbildung jedenfalls die Rechts-
stellung nach Art. 6 Abs. 1 zweiter Spiegelstrich ARB 1/80 erworben hat. Denn auch
im Rahmen einer Berufsausbildung, die bei einem Arbeitgeber gegen Vergütung ab-
geleistet wird, ist der Auszubildende in den Arbeitsmarkt integriert und kann - abhän-
gig von der Dauer der Tätigkeit - eine Rechtsstellung nach Art. 6 Abs. 1 ARB 1/80 er-
werben (EuGH, Urteil vom 19. November 2002 - Rs. C-188/00 - Kurz - Slg. 2002,
I-10691, Rn. 42 bis 47; ebenso BVerwG, Urteil vom 19. September 2000 - BVerwG
1 C 13.00 - Buchholz 402.240 § 6 AuslG Nr. 15). Ob der Kläger zusätzlich zur
Rechtsstellung nach Art. 6 Abs. 1 zweiter Spiegelstrich ARB 1/80 auch eine solche
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nach dem dritten Spiegelstrich erworben hat, bedürfte im Falle der Entscheidungser-
heblichkeit weiterer tatrichterlicher Klärung. Der Kläger hat im Anschluss an die drei-
einhalbjährige Berufsausbildung insgesamt mehr als sechs Monate bei wechselnden
Unternehmen gearbeitet. Bisher fehlt es an Feststellungen zur Dauer der einzelnen
Beschäftigungen, zu möglichen Unterbrechungen zwischen den Beschäftigungen
und zu deren Gründen.
Sollten die Rechte aus Art. 7 Satz 2 und Art. 6 Abs. 1 zweiter Spiegelstrich ARB 1/80
nebeneinander bestehen bleiben, ist weiter zu klären, ob es für den Verlust des Auf-
enthaltsrechts des Klägers nach Art. 7 Satz 2 ARB 1/80 von Bedeutung ist, wenn er
seine Rechtsstellung nach Art. 6 Abs. 1 ARB 1/80 wieder verloren hat. Denn es ist
fraglich, ob der Familienangehörige eines türkischen Arbeitnehmers, der selbst ein
eigenes aus Art. 6 Abs. 1 ARB 1/80 abgeleitetes Aufenthaltsrecht erworben hat, hin-
sichtlich der Verlusttatbestände besser gestellt sein soll als derjenige, der (nur) aus
eigenen Beschäftigungszeiten ein uneingeschränktes Zugangsrecht zum Arbeits-
markt in dem Mitgliedstaat besitzt. Die Frage des Verlustes der Rechtsstellung nach
Art. 7 Satz 2 ARB 1/80 stellt sich aus den zwei folgenden im Vorlagebeschluss be-
zeichneten Gründen:
aa. Der Kläger könnte seine Rechtsposition nach Art. 6 ARB 1/80 - und damit mögli-
cherweise auch diejenige nach Art. 7 ARB 1/80 - zunächst dadurch verloren haben,
dass er im Februar 1998 eine ihm vom Arbeitsamt angebotene Beschäftigung nicht
angenommen hat, indem er grundlos nicht zu einem ihm vermittelten Vorstellungs-
gespräch bei einer Zeitarbeitsfirma erschienen ist, obwohl er zu diesem Zeitpunkt
bereits mehr als ein Jahr lang arbeitslos war. Für einen derartigen Rechtsverlust
könnte sprechen, dass der Kläger aufgrund eines ihm zurechenbaren Umstands
- des grundlosen Nichterscheinens zu dem Vorstellungsgespräch - weiter arbeitslos
geblieben ist. Namentlich stellt sich die Frage, ob Art. 6 Abs. 2 Satz 2 ARB 1/80, der
- neben hier nicht in Betracht kommenden Zeiten - nur die Zeiten "unverschuldeter"
Arbeitslosigkeit privilegiert, für ein solches Ergebnis spricht. Der Gerichtshof der
Europäischen Gemeinschaften hat in der Sache Tetik (EuGH, Urteil vom 23. Januar
1997 - Rs. C-171/95 - Slg. 1997, I-329, Rn. 39 ff.) - es ging um einen türkischen Ar-
beitnehmer, der die Position des Art. 6 Abs. 1 dritter Spiegelstrich ARB 1/80 erreicht
hatte - ausgeführt: Art. 6 Abs. 2 Satz 2 ARB 1/80 solle nur verhindern, dass ein türki-
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scher Arbeitnehmer, der wieder zu arbeiten beginne, nachdem er wegen langer
Krankheit oder unverschuldeter Arbeitslosigkeit nicht habe arbeiten können, wieder
von neuem die in den drei Spiegelstrichen des Art. 6 Abs. 1 ARB 1/80 vorgesehenen
Zeiten ordnungsgemäßer Beschäftigung zurücklegen müsse. Aus der freiwilligen
Aufgabe einer Beschäftigung folge nicht ohne Weiteres ein endgültiges Verlassen
des Arbeitsmarkts des Mitgliedstaats. Nicht abschließend geklärt ist bisher, ob ein
türkischer Arbeitnehmer, der (zumindest) die Rechtsstellung des Art. 6 Abs. 1 zweiter
Spiegelstrich ARB 1/80 erreicht hat, diese Stellung durch ein freiwilliges, ihm zure-
chenbares Verhalten in Gestalt der mangelnden Mitwirkung an der Beseitigung der
Arbeitslosigkeit wieder verloren hat. Soweit der Kläger im September 2001 wieder
eine Beschäftigung gefunden hat, ist möglicherweise von Bedeutung, dass zweifel-
haft ist, ob die Beschäftigung ordnungsgemäß im Sinne von Art. 6 Abs. 1 ARB 1/80
war. Seit der Ausweisung fehlt es an einem innerstaatlichen Aufenthaltsrecht und
damit an der gesicherten Position auf dem Arbeitsmarkt (vgl. EuGH - Bozkurt -
a.a.O., Rn. 26).
Ein Rechtsverlust aufgrund mangelnder Mitwirkung an der Beseitigung der Arbeitslo-
sigkeit setzt allerdings voraus, dass der Kläger seine Rechtsposition nach Art. 7
Satz 2 ARB 1/80 nicht bereits aufgrund der mehr als einjährigen Arbeitslosigkeit ver-
loren hat. In seinem Urteil in der Sache Nazli hat der Gerichtshof entschieden, dass
es zum Verlust der nach Art. 6 Abs. 1 ARB 1/80 erworbenen Rechte führt, wenn ein
türkischer Arbeitnehmer endgültig aus dem Arbeitsmarkt des betreffenden Mitglied-
staats ausscheidet. Eine vorübergehende Unterbrechung des Beschäftigungszeit-
raums sei für den Erhalt der Rechtsstellung eines bereits ordnungsgemäß in den
Arbeitsmarkt eingegliederten türkischen Arbeitnehmers hingegen unschädlich, wenn
er innerhalb eines angemessenen Zeitraums wieder eine Beschäftigung finde
(EuGH, Urteil vom 10. Februar 2000 - Rs. C-340/97 - Nazli - Slg. 2000, I-957, Rn. 37,
40 f.). Der Entscheidung im Fall Antonissen (EuGH, Urteil vom 26. Februar 1991
- Rs. C-292/89 - Slg. 1991, I-745, Rn. 21; in Bezug genommen im Urteil Tetik vom
23. Januar 1997 - Rs. C-171/95 - Slg. 1997, I-329, Rn. 27, 30 ff.) zufolge erscheint
ein Zeitraum von sechs Monaten zur Stellensuche grundsätzlich als ausreichend.
Anderes gelte allerdings, wenn der Betroffene nach Ablauf dieses Zeitraums den
Nachweis erbringe, dass er weiterhin und mit begründeter Aussicht auf Erfolg Arbeit
suche.
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bb. Der Senat hat bereits unter 1 a) die Frage nach den Folgen der Verbüßung einer
Strafhaft von drei Jahren auf eine erworbene Rechtsposition nach Art. 7 Satz 2 ARB
1/80 formuliert. Mit Frage 1 b ) bb. hält der Senat ergänzend für klärungsbedürftig,
wie sich die mehrjährige Abwesenheit des Klägers vom Arbeitsmarkt auswirkt, wenn
davon auszugehen ist, dass er zuvor ein aus Art. 6 Abs. 1 zweiter oder dritter Spie-
gelstrich ARB 1/80 abgeleitetes Aufenthaltsrecht erworben hatte. Führt die Strafhaft
zum Erlöschen des Aufenthaltsrechts aus Art. 6 Abs. 1 ARB 1/80, könnte dies auch
den Verlust der Rechtsstellung aus Art. 7 Satz 2 ARB 1/80 zur Folge haben. Aller-
dings könnte von Bedeutung sein, dass der Kläger bereits einen Monat nach seiner
Haftentlassung erneut eine Beschäftigung in einem versicherungspflichtigen Arbeits-
verhältnis gefunden hat, wobei er allerdings aufgrund der ergangenen Ausweisungs-
verfügung über kein innerstaatliches Aufenthaltsrecht mehr verfügte.
2. Für den Fall, dass der Gerichtshof die Frage 1 bejaht, ersucht der Senat in Fra-
ge 2 um Klärung, ob ggf. auch ein aus Art. 6 Abs. 1 zweiter oder dritter Spiegelstrich
ARB 1/80 abgeleitetes Aufenthaltsrecht unter den in Frage 1 b) genannten Voraus-
setzungen untergegangen ist. Insoweit wird auf die Ausführungen unter 1 b) Bezug
genommen.
Dr. Mallmann Hund Richter
Beck Prof. Dr. Dörig
Sachgebiet:
BVerwGE: nein
Ausländerrecht
Fachpresse: ja
Rechtsquelle:
ARB 1/80 Art. 6, Art. 7 Satz 2
Stichworte:
Ausweisung; Aufenthaltsrechte aus Art. 6 Abs. 1 und Art. 7 Satz 2 ARB 1/80; Asso-
ziationsrecht; Kind eines türkischen Arbeitnehmers; Abschluss einer Berufsausbil-
dung; Verlust der Rechtsstellung; Verbüßung von Strafhaft; Arbeitslosigkeit; Nicht-
annahme eines Beschäftigungsangebots.
Leitsatz:
Vorabentscheidungsersuchen an den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften
zur Klärung insbesondere der Fragen, ob das volljährige Kind eines türkischen Ar-
beitnehmers, das eine Berufsausbildung in Deutschland abgeschlossen hat, sein aus
Art. 7 Satz 2 ARB 1/80 abgeleitetes Aufenthaltsrecht durch die Verbüßung einer
Strafhaft von drei Jahren oder durch Nichtannahme eines Beschäftigungsangebots
trotz mehr als einjähriger Arbeitslosigkeit wieder verliert.
Beschluss des 1. Senats vom 3. August 2004 - BVerwG 1 C 27.02
I. VG Augsburg vom 10.10.2000 - Az.: VG Au 1 K 00.228 -
II. VGH München vom 07.08.2002 - Az.: VGH 10 B 00.3449 -