Urteil des BVerwG vom 15.03.2005

Bekämpfung des Terrorismus, Aufenthaltserlaubnis, Finanzierung des Terrorismus, Gefährdung

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
BVerwG 1 C 26.03
Verkündet
VGH 10 B 03.59
am 15. März 2005
Stoffenberger
Justizobersekretärin
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
In der Verwaltungsstreitsache
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hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 15. März 2005
durch die Vizepräsidentin des Bundesverwaltungsgerichts E c k e r t z - H ö f e r ,
die Richter am Bundesverwaltungsgericht H u n d und R i c h t e r , die Richterin
am Bundesverwaltungsgericht B e c k sowie den Richter am Bundesverwaltungs-
gericht Prof. Dr. D ö r i g
für Recht erkannt:
Das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom
27. Mai 2003 wird aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entschei-
dung an den Verwaltungsgerichtshof zurückverwiesen.
Die Entscheidung über die Kosten bleibt der Schlussentschei-
dung vorbehalten.
G r ü n d e :
I.
Die Klägerin begehrte ursprünglich die Verpflichtung des beklagten Freistaats
Bayern, ihr eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis nach § 24 AuslG zu erteilen. Nach
dem In-Kraft-Treten des Aufenthaltsgesetzes am 1. Januar 2005 richtet sich die Kla-
ge nunmehr auf die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis.
Die 1970 geborene Klägerin ist türkische Staatsangehörige kurdischer Volkszugehö-
rigkeit. Sie lebt seit 1985 - mit einer kurzen Unterbrechung nach der Ablehnung eines
ersten Antrags auf Familiennachzug - in Deutschland bei ihrem Ehemann, der
ebenfalls türkischer Staatsangehöriger kurdischer Volkszugehörigkeit ist. Die Eheleu-
te haben vier Kinder. Der Ehemann besitzt seit längerem eine Aufenthaltsberechti-
gung. Die Klägerin ist seit ihrer Wiedereinreise 1987 im Besitz einer Aufenthaltser-
laubnis, die seither jeweils um zwei Jahre verlängert wurde.
Im März 1997 beantragte sie erfolglos eine Aufenthaltsberechtigung. Die Ablehnung
wurde damit begründet, dass die Klägerin dem Landesamt für Verfassungsschutz
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seit 1989 als Anhängerin der PKK (Arbeiterpartei Kurdistans) bekannt sei. Ihr wurde
vorgehalten, sie habe in der Zeit zwischen 1989 bis zum Verbot der PKK im Novem-
ber 1993 an zahlreichen Veranstaltungen und Versammlungen der PKK bzw. der
YJWK (Verband der patriotischen Frauen aus Kurdistan), einer Massenorganisation
der PKK/ERNK (Nationale Befreiungsfront Kurdistans), teilgenommen. Im Mai 1993
sei sie in den Vorstand der YJWK Nordbayern gewählt worden. Sie sei Mitglied im
Kurdistan Kulturzentrum e.V. in Ingolstadt gewesen, das als PKK-Nebenorganisation
unter das vom Bundesministerium des Innern ausgesprochene Verbot der PKK ge-
fallen sei. Wegen ihrer Teilnahme an einer Besetzungsaktion der versiegelten Ver-
einsräume in Ingolstadt am 29. und 30. November 1993 sei gegen sie 1994 mit
- inzwischen aus dem Bundeszentralregister getilgten - Strafbefehl des Amtsgerichts
Ingolstadt eine Geldstrafe in Höhe von 30 Tagessätzen wegen gemeinschaftlich be-
gangener Nötigung in Tateinheit mit gemeinschaftlich begangenem Hausfriedens-
bruch festgesetzt worden. Die Ablehnung der Aufenthaltsberechtigung ließ die Klä-
gerin unanfechtbar werden.
1999 beantragte sie erneut eine Aufenthaltsberechtigung. Nach der hierzu vom
Bayerischen Staatsministerium des Innern abgegebenen Stellungnahme soll die
Klägerin an weiteren Veranstaltungen im Umfeld der verbotenen PKK teilgenommen
haben: im Juni 1998 in Dortmund, im November 1998 an einer Protestveranstaltung
gegen die einen Tag zuvor erfolgte Verhaftung Öcalans in Rom und an einer Veran-
staltung anlässlich des 20. Parteigründungstages der PKK in Nürnberg sowie im
Februar 1999 an einer Demonstration in Ulm anlässlich der Verhaftung und Verbrin-
gung Öcalans in die Türkei. Auch diese weiteren Erkenntnisse des Verfassungs-
schutzes wurden der Klägerin eröffnet und vorgehalten. Ihr wurde erneut lediglich
eine befristete Aufenthaltserlaubnis erteilt; eine förmliche Entscheidung über den
Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung erging nicht. Auch dagegen un-
ternahm die Klägerin nichts.
Im März 2001 beantragte die Klägerin die Erteilung einer unbefristeten Aufenthaltser-
laubnis. Wiederum wurde ihr vorgehalten, sie habe nach den Erkenntnissen des
Landesamts für Verfassungsschutz ihre Aktivitäten mit eindeutigem PKK-Bezug fort-
gesetzt. Sie habe an weiteren von der PKK organisierten bzw. initiierten Veranstal-
tungen teilgenommen, so an einer Kurdendemonstration, einer Versammlung der
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PKK in den Räumen des "Mesopotamischen Kulturzentrums" und einer PKK-
Volkversammlung jeweils im Februar, April und Juni 1999 in Nürnberg, an einer PKK-
Newroz-Feier am 20. März 1999 in Regensburg, an einer Großdemonstration im Juni
1999 in Den Haag/Niederlande, am Kurden-Festival im August 1999 in Dortmund, an
einer weiteren Großdemonstration Anfang Oktober 1999 in Frankfurt/Main und an
der PKK-Newroz-Feier Anfang April 2000 in München. Die Klägerin erklärte hierzu,
sie habe an keiner der angeführten Veranstaltungen teilgenommen, und bat um ei-
nen rechtsmittelfähigen Bescheid. Mit Bescheid vom 21. Juni 2001 lehnte das Land-
ratsamt Neuburg-Schrobenhausen den Antrag auf Erteilung einer unbefristeten Auf-
enthaltserlaubnis ab, verlängerte aber die Aufenthaltserlaubnis um weitere zwei
Jahre. Zur Begründung führte das Landratsamt aus, nach den Erkenntnissen des
Landesamtes für Verfassungsschutz erfülle die Klägerin den Ausweisungstatbestand
des § 46 Nr. 1 AuslG. Die Unterstützung der PKK/ERNK begründe eine Gefährdung
der inneren Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland.
Mit ihrer Klage hat die Klägerin geltend gemacht, sie habe an keiner der im Ableh-
nungsbescheid vom 21. Juni 2001 aufgeführten Veranstaltungen teilgenommen. Als
Mutter von (damals) drei Kindern sei es für sie kaum möglich, sich derart oft an poli-
tischen Veranstaltungen zu beteiligen. Im Übrigen würde ihr Ehemann ihr auch nie
erlauben, allein zu einer Kurden-Großdemonstration nach Den Haag zu fahren.
Das Verwaltungsgericht München hat die Klage abgewiesen. Es hat angenommen,
dem Anspruch auf Erteilung einer unbefristeten Aufenthaltserlaubnis stehe der Aus-
weisungsgrund des § 46 Nr. 2 AuslG entgegen. Die Klägerin habe durch ihre Teil-
nahme an der Veranstaltung Ende November 1998 anlässlich des 20. Parteigrün-
dungstags der PKK in Nürnberg gegen das vereinsrechtliche Betätigungsverbot, dem
die PKK unterliege, verstoßen. Die Klägerin habe zwar bestritten, hieran teilgenom-
men zu haben. Ihre Teilnahme sei jedoch von einem als mittelbaren Zeugen ver-
nommenen Mitarbeiter des Landesamtes für Verfassungsschutz bestätigt worden.
Auf die Berufung der Klägerin hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof das erstin-
stanzliche Urteil geändert und den beklagten Freistaat Bayern verpflichtet, der Kläge-
rin eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis zu erteilen. Die Voraussetzungen des § 24
Abs. 1 Nrn. 1 bis 5 AuslG lägen vor. Entgegen der Annahme des Verwaltungsge-
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richts könne die Versagung nicht auf einen Ausweisungsgrund gemäß § 24 Abs. 1
Nr. 6 i.V.m. § 46 Nr. 2 AuslG gestützt werden. Dabei könne unentschieden bleiben,
ob die Klägerin tatsächlich an der Veranstaltung am 29. November 1998 in Nürnberg
teilgenommen und dadurch gegen das vereinsrechtliche Betätigungsverbot versto-
ßen habe. Diese Zuwiderhandlung liege annähernd viereinhalb Jahre zurück und
dürfe ihr im Hinblick auf den Grundsatz des Vertrauensschutzes auch deshalb nicht
mehr entgegengehalten werden, weil der Beklagte 1999 in Kenntnis dieses Vorwurfs
die Aufenthaltserlaubnis der Klägerin - wenn auch nur befristet - verlängert habe.
Auch der besondere Versagungsgrund des § 8 Abs. 1 Nr. 5 AuslG (Unterstützung ei-
ner Vereinigung, die den internationalen Terrorismus unterstützt) liege nicht vor. Die
bloße Teilnahme der Klägerin an den ihr vorgehaltenen Veranstaltungen erfülle
diesen Tatbestand nicht. Wie der in der mündlichen Verhandlung gehörte Mitarbeiter
des Landesamtes für Verfassungsschutz bestätigt habe, sei nicht mehr als die Teil-
nahme der Klägerin an den einzelnen Veranstaltungen festgestellt worden. Das rei-
che nicht aus.
Zur Begründung der vom Senat zugelassenen Revision macht der Beklagte geltend,
das Berufungsgericht habe den Begriff des Unterstützens im Sinne von § 8 Abs. 1
Nr. 5 Alt. 6 AuslG falsch ausgelegt. Die Klägerin habe durch ihre häufige Teilnahme
an Veranstaltungen der PKK/KADEK (Freiheits- und Demokratiekongress Kurdis-
tans) eine Vereinigung unterstützt, die ihrerseits den internationalen Terrorismus un-
terstütze. Dem Bayerischen Landesamt für Verfassungsschutz lägen insgesamt
89 Erkenntnisse über die Teilnahme der Klägerin an Großveranstaltungen und an
kleineren, internen Treffen vor. Möge der einzelne Beitrag auch als gering anzusehen
sein, so zeige die hohe Zahl der Erkenntnisse und der lange Zeitraum, über den
diese gewonnen worden seien, dass es sich bei der Klägerin nicht bloß um eine
passive Mitläuferin handele. Vielmehr ließen ihre Handlungen darauf schließen, dass
sie sich mit den Zielen der PKK/KADEK identifiziere und bereit sei, diese zu unter-
stützen. Hinzu komme, dass sie sich weder durch den Strafbefehl noch durch die
Verweigerung einer Aufenthaltsberechtigung habe abhalten lassen, weiter an zahl-
reichen solcher Veranstaltungen teilzunehmen.
Die Klägerin verteidigt das angefochtene Urteil und verweist darauf, dass nicht fest-
stehe, dass sie an den ihr vorgehaltenen Veranstaltungen teilgenommen habe. Dies
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werde lediglich behauptet und durch nicht zulässige Beweismittel wie "Zeugen vom
Hörensagen" untermauert. Gehe man von den objektivierbaren Tatsachen aus, so
habe sie lediglich in den Jahren 1993 und 1999 an zwei PKK-Veranstaltungen teil-
genommen. Für sämtliche anderen Veranstaltungen lägen keine verifizierbaren Be-
weise vor. Hinsichtlich zweier Veranstaltungen im Jahr 2002 könne sie im Gegenteil
durch die Vorlage von Arbeitspapieren beweisen, dass sie nicht teilgenommen haben
könne. Die gelegentliche Teilnahme an Veranstaltungen (z.B. das bloße "Mit-
marschieren" bei einer Demonstration) dürfe noch nicht als eine Unterstützungs-
handlung im Sinne des § 8 Abs. 1 Nr. 5 AuslG gedeutet werden. Der Begriff des Un-
terstützens setze zumindest ein aktives Tätigwerden voraus, das dazu diene, einen
bestimmten Zweck zu fördern und voranzutreiben. Die bloße Teilnahme an einer
Demonstration ohne jegliche weitere Aktivitäten oder Willensäußerungen lasse die-
sen Rückschluss jedoch nicht zu. Allenfalls dann, wenn jemand regelmäßig an sol-
chen Aktivitäten beteiligt sei, könnte darin möglicherweise eine (psychische) Unter-
stützung der entsprechenden Organisation gesehen werden. Genau dies sei aber
hier nicht der Fall, da die regelmäßige und dauerhafte Teilnahme an solchen Veran-
staltungen nicht nachgewiesen sei. Es sei auch nicht rechtens, dass immer noch die
aus dem Bundeszentralregister getilgte Verurteilung aus dem Jahre 1994 gegen sie
angeführt werde.
II.
Die Revision ist begründet. Das angefochtene Urteil verletzt vor allem deshalb Bun-
desrecht, weil es den Begriff des Unterstützens einer Vereinigung, die den internati-
onalen Terrorismus unterstützt, im Sinne des § 8 Abs. 1 Nr. 5 AuslG zu eng auslegt.
Das Berufungsgericht hätte der Klage mit der gegebenen Begründung nicht stattge-
ben dürfen. Für eine abschließende Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts
fehlt es an ausreichenden Tatsachenfeststellungen. Das Berufungsurteil ist daher
aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an den
Verwaltungsgerichtshof zurückzuverweisen (§ 144 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 VwGO).
1. Gegenstand des Verfahrens ist der Antrag der Klägerin, den beklagten Freistaat
Bayern zur Erteilung einer unbefristeten Aufenthaltserlaubnis nach § 24 des am
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31. Dezember 2004 außer Kraft getreten Ausländergesetzes - AuslG - zu verpflich-
ten. Das ab 1. Januar 2005 als Teil des Zuwanderungsgesetzes (Gesetz zur Steue-
rung und Begrenzung der Zuwanderung und zur Regelung des Aufenthalts und der
Integration von Unionsbürgern und Ausländern vom 30. Juli 2004, BGBl I S. 1950)
geltende neue Ausländerrecht (Art. 1 ZuwanderungsG = Gesetz über den Aufenthalt,
die Erwerbstätigkeit und die Integration von Ausländern im Bundesgebiet
- AufenthG -) enthält die unbefristete Aufenthaltserlaubnis als Aufenthaltstitel nicht
mehr. Nach der Übergangsbestimmung in § 104 Abs. 1 i.V.m. § 101 Abs. 1 AufenthG
richtet sich die Klage nunmehr auf die Verpflichtung des Beklagten zur Erteilung
einer Niederlassungserlaubnis unter Anwendung alten Rechts, also insbesondere
des § 24 AuslG.
2. Da die Klägerin - wie in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat erörtert - im
Laufe des Revisionsverfahrens ihren Wohnsitz aus dem örtlichen Zuständigkeitsbe-
reich des Landratsamtes N. in die kreisfreie Stadt I. verlegt hat, wäre für die begehrte
Verpflichtung nach bayerischem Landesrecht seither die Stadt I. zuständig und daher
inzwischen passivlegitimiert. Der Verpflichtungsantrag hat sich indessen nicht in der
Hauptsache erledigt (vgl. Urteil vom 31. März 1987 - BVerwG 1 C 32.84 - NJW 1987,
2179). Denn der Beklagte hat eine wirksame - auch noch im Revisionsverfahren
mögliche (vgl. Urteil vom 24. Mai 1995 - BVerwG 1 C 7.94 - BVerwGE 98, 313
<316>) - Zustimmungserklärung der Stadt zur Fortführung des Verfahrens durch das
Landratsamt nach Art. 3 Abs. 3 BayVwVfG vorgelegt. Der Freistaat Bayern bleibt
danach richtiger Beklagter. Das Revisionsverfahren ist deshalb im Interesse einer
endgültigen und umfassenden Entscheidung und Erledigung des Rechtsstreits un-
verändert mit den bisher Beteiligten fortzuführen. Die Klägerin hat hiergegen Ein-
wendungen nicht erhoben.
3. Die Beteiligten streiten auch in der Revisionsinstanz ausschließlich darüber, ob der
begehrten Aufenthaltsverfestigung ein Ausweisungsgrund nach § 24 Abs. 1 Nr. 6
AuslG oder ein besonderer Versagungsgrund nach § 8 Abs. 1 Nr. 5 AuslG entge-
gensteht. Die hiermit zusammenhängenden Fragen hat der Verwaltungsgerichtshof
bisher nur unzureichend geprüft und dabei Bundesrecht verletzt.
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a) Ob die Klägerin durch die ihr vorgeworfene vielfache Teilnahme an Veranstaltun-
gen der PKK oder deren Nachfolge- oder Nebenorganisationen möglicherweise den
besonderen Versagungsgrund der Gefährdung der Sicherheit der Bundesrepublik
Deutschland nach § 8 Abs. 1 Nr. 5 erste Alternative AuslG und damit auch den Aus-
weisungsgrund nach § 47 Abs. 2 Nr. 4 AuslG erfüllt hat, kann mangels ausreichender
Feststellungen des Verwaltungsgerichtshofs nicht abschließend beurteilt werden.
Das Landratsamt hat die Ablehnung einer unbefristeten Aufenthaltserlaubnis in dem
angefochtenen Bescheid vom 21. Juni 2001 damit begründet, die Klägerin erfülle
nach den gegen sie vorliegenden Erkenntnissen des Landesamtes für Verfassungs-
schutz den seinerzeit in § 46 Nr. 1 AuslG geregelten Ausweisungstatbestand der
Gefährdung der Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland. Denn die Unterstützung
der PKK/ERNK stelle eine Gefährdung der inneren Sicherheit der Bundesrepublik
Deutschland dar. Der Verwaltungsgerichtshof hat sich mit dieser Frage nicht ausein-
ander gesetzt.
Der Ausweisungsgrund der Gefährdung der Sicherheit der Bundesrepublik Deutsch-
land war bereits in § 10 Abs. 1 Nr. 1 AuslG 1965 wortgleich enthalten. Er ist durch
Art. 11 Nr. 3 und 8 des Terrorismusbekämpfungsgesetzes (Gesetz zur Bekämpfung
des internationalen Terrorismus vom 9. Januar 2002, BGBl I S. 361) als Teil eines
Regelausweisungstatbestandes in § 47 Abs. 2 Nr. 4 AuslG und gleichzeitig als Teil
eines neuen besonderen Versagungsgrundes in § 8 Abs. 1 Nr. 5 AuslG unverändert
beibehalten worden. Die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland im Sinne dieser
Bestimmungen ist nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsge-
richts (vgl. insbesondere Urteil vom 31. Mai 1994 - BVerwG 1 C 5.93 - BVerwGE 96,
86 <91 ff.> unter Hinweis auf BVerwGE 62, 36 <38 ff.> und Urteile vom
11. November 1980 - BVerwG 1 C 23.75 - und - BVerwG 1 C 46.74 - Buchholz
402.24 § 10 AuslG Nrn. 75, 76) enger zu verstehen als die öffentliche Sicherheit
nach allgemeinem Polizeirecht. Sie umfasst die innere und äußere Sicherheit (vgl.
Legaldefinition in § 92 Abs. 3 Nr. 2 StGB) und schützt nach innen den Bestand und
die Funktionstüchtigkeit des Staates und seiner Einrichtungen. Das schließt den
Schutz vor Einwirkungen durch Gewalt und Drohungen mit Gewalt auf die Wahr-
nehmung staatlicher Funktionen ein. Bereits die Anwesenheit möglicher ausländi-
scher Helfer terroristischer Gewalttäter beeinträchtigt die Fähigkeit des Staates, sich
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nach innen und nach außen gegen Angriffe und Störungen zur Wehr zu setzen, und
gefährdet damit seine Sicherheit. Der Ausweisungsgrund der Gefährdung der Si-
cherheit der Bundesrepublik Deutschland bezieht sich dabei auf alle Gefahren für die
Sicherheit des Staates, die sich aus der Anwesenheit eines Ausländers ergeben.
Daraus folgt, dass der Ausländer persönlich eine Gefahr für die Sicherheit der Bun-
desrepublik Deutschland darstellen muss. Die bloße Zugehörigkeit zu einer Vereini-
gung, die ihrerseits wegen Gefährdung der inneren Sicherheit nach Art. 9 Abs. 2 GG
oder § 14 Abs. 1 VereinsG verboten werden kann, reicht für sich genommen noch
nicht aus. Bei einer Betätigung für eine Vereinigung muss sich vielmehr der vereins-
rechtliche Verbotsgrund der Gefährdung der inneren Sicherheit nach polizeirechtli-
chen Grundsätzen in der Person des Ausländers konkretisiert haben (Urteil vom
31. Mai 1994 - BVerwG 1 C 5.93 - a.a.O. S. 92 m.w.N.).
Das Verwaltungsgericht hat im erstinstanzlichen Urteil "erhebliche Zweifel" geäußert,
ob das der Klägerin vorgeworfene Verhalten den Ausweisungstatbestand einer Ge-
fährdung der inneren Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland im Sinne der zitier-
ten Rechtsprechung erfüllen könnte. Der Verwaltungsgerichtshof hat sich hiermit
nicht befasst. Er wird dies in dem ohnehin durchzuführenden neuen Berufungsver-
fahren nachholen müssen, auch wenn die bisherigen Feststellungen es als eher fern
liegend erscheinen lassen, dass die Klägerin - über die noch zu erörternde Unter-
stützung von Vereinigungen, die den internationalen Terrorismus unterstützen, hin-
aus - an terroristischen Bestrebungen teilgenommen hat und dadurch persönlich zu
einer Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland geworden ist (vgl.
auch Urteil vom 30. März 1999 - BVerwG 9 C 31.98 - BVerwGE 109, 1).
b) Ob die Klägerin den Ausweisungsgrund des § 46 Nr. 2 AuslG erfüllt, weil sie ge-
gen das Betätigungsverbot nach § 20 Abs. 1 VereinsG verstoßen hat, kann gleich-
falls nicht abschließend entschieden werden.
Das Verwaltungsgericht hat seine die Klage abweisende Entscheidung damit be-
gründet, dass die Klägerin nach seiner Überzeugung Ende November 1998 an einer
Veranstaltung der verbotenen PKK in Nürnberg teilgenommen und dabei gegen das
vereinsrechtliche Betätigungsverbot nach § 20 Abs. 1 Nr. 4 VereinsG verstoßen ha-
be. Der Verwaltungsgerichtshof hat die Beteiligung der Klägerin an dieser Veranstal-
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tung und die Frage, ob sie dadurch einen tatbestandsmäßigen Verstoß gegen das
vereinsrechtliche Betätigungsverbot begangen hat, der zugleich einen Ausweisungs-
grund im Sinne von § 46 Nr. 2 AuslG darstellen würde, offen gelassen. Er hat dies
damit begründet, dass die Klägerin sich insoweit auf Vertrauensschutz berufen kön-
ne. Diese Auffassung ist mit Bundesrecht nicht vereinbar.
Weder die vom Verwaltungsgerichtshof angeführte Tatsache, dass die Veranstaltung
im Zeitpunkt der Berufungsverhandlung mehr als vier Jahre zurücklag, noch die Er-
wägung, der Beklagte könne sich hierauf nicht berufen, weil er die Aufenthaltser-
laubnis der Klägerin in Kenntnis dieses Sachverhalts befristet verlängert habe, recht-
fertigt die Annahme eines schützenswerten Vertrauens auf Seiten der Klägerin. In
der Rechtsprechung ist zwar anerkannt, dass Ausweisungsgründe - zumal in der
Form eines Erlaubnisversagungsgrundes - in Anwendung des Grundsatzes des Ver-
trauensschutzes einem Ausländer nur dann und solange entgegengehalten werden
dürfen, als sie noch "aktuell" und nicht "verbraucht" sind bzw. die Ausländerbehörde
auf ihre Geltendmachung nicht ausdrücklich oder konkludent "verzichtet" hat (vgl.
etwa Urteil vom 16. November 1999 - BVerwG 1 C 11.99 - Buchholz 402.240 § 47
AuslG Nr. 19 = NVwZ-RR 2000, 320; Urteil vom 28. Mai 1991 - BVerwG 1 C 20.89 -
Buchholz 402.24 § 7 AuslG Nr. 43 = InfAuslR 1991, 268; OVG Berlin, Beschluss vom
13. Juli 2004 - 8 N 150.03 - ; VGH Kassel, Beschluss vom 4. März 2002 - 12
UE 203/02 - AuAS 2002, 172; VGH Mannheim, Beschluss vom 25. Februar 2002 - 11
S 160/01 - InfAuslR 2002, 233 und Beschluss vom 17. Oktober 1996 - 13 S
1279/96 - InfAuslR 1997, 111; OVG Münster, Beschluss vom 12. Juni 2001 - 18 A
4647/99 - ). Ein solcher Sachverhalt liegt hier aber offensichtlich nicht vor.
Denn es gibt keinen Anhaltspunkt dafür, dass die Klägerin darauf hätte vertrauen
dürfen, mit ihrer Teilnahme an der Veranstaltung Ende November 1998 in Nürnberg
nicht mehr konfrontiert zu werden. Angesichts der der Klägerin vorgehaltenen fort-
dauernden Aktivitäten im Umfeld der PKK und der darauf gestützten ausdrücklichen
Ablehnung einer Aufenthaltsberechtigung in den Jahren 1997 und 1999 sowie in dem
angefochtenen Ablehnungsbescheid vom 21. Juni 2001 konnte ein schützenswertes
Vertrauen der Klägerin nicht entstehen. Es bedarf daher keiner weiteren Prüfung und
Entscheidung, ob - wie die Revision meint - die Erteilung eines befristeten
Aufenthaltstitels durch die Ausländerbehörde in Kenntnis eines Sachverhalts, der
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einen Versagungs- oder Ausweisungstatbestand erfüllt, generell nicht dazu führen
kann, bei der Beantragung eines unbefristeten Aufenthaltstitels den Einwand des
"Verbrauchs" zu begründen.
Das Berufungsurteil beruht insoweit auf der Verletzung von Bundesrecht (§ 137
Abs. 1 VwGO) und kann schon deshalb keinen Bestand haben. Der Verwaltungsge-
richtshof wird nunmehr prüfen müssen, ob die Klägerin - und zwar nicht nur Ende
November 1998 - an den ihr vorgehaltenen Demonstrationen und Veranstaltungen
teilgenommen und dadurch einen Rechtsverstoß im Sinne von § 46 Nr. 2 AuslG be-
gangen, insbesondere etwa gegen das strafrechtliche Betätigungsverbot nach § 20
Abs. 1 VereinsG verstoßen hat. Er hat sich unter Ausschöpfung aller ihm von Amts
wegen zur Verfügung stehenden Ermittlungsmöglichkeiten davon zu überzeugen
(§ 86 Abs. 1, § 108 Abs. 1 VwGO), ob die Klägerin einen objektiv tatbestandsmäßi-
gen Rechtsverstoß im Sinne der strafgerichtlichen Rechtsprechung namentlich zu
§ 20 Abs. 1 Nr. 4 VereinsG begangen hat (vgl. zuletzt etwa BVerfG, Kammer-
Beschlüsse vom 15. November 2001 - 1 BvR 98/97 - NVwZ 2002, 709, - 1 BvR
2180/98 - NVwZ 2002, 711 und - 1 BvR 289/00 - NVwZ 2002, 712 sowie vom 5. Juni
2000 - 2 BvR 566/00 - NStZ 2000, 540; BGH, Urteile vom 27. März 2003 - 3 StR
377/02 - NJW 2003, 2621 und vom 21. November 2002 - 3 StR 299/02 - Strafvertei-
diger Forum 2003, 165, Beschluss vom 17. März 1999 - 3 StR 637/98 - NStZ 1999,
411, Urteil vom 26. August 1998 - 3 StR 259/98 - NStZ 1999, 38, Beschlüsse vom
4. Februar 1998 - 3 StR 269/97 - NStZ-RR 1998, 217, vom 14. Januar 1998 - 3 StR
667/97 - NStZ-RR 1998, 286 und vom 19. November 1997 - 3 StR 574/97 - BGHSt
43, 312, Urteil vom 24. Januar 1996 - 3 StR 530/95 - BGHSt 42, 30; jeweils m.w.N.).
Ein solcher Verstoß gegen das vereinsrechtliche Betätigungsverbot für die PKK, das
der Bundesminister des Innern gemäß § 18 Satz 2 VereinsG am 22. November 1993
verhängt hat (BAnz. 1993, 10313 f.; vgl. auch Urteil vom 28. Januar 1997 - BVerwG
1 A 13.93 - Buchholz 402.45 VereinsG Nr. 26 = NVwZ 1998, 174; Beschlüsse vom
19. August 1994 - BVerwG 1 VR 9.93 - Buchholz 402.45 VereinsG Nr. 19 = NVwZ
1995, 595 sowie vom 6. Juli 1994 - BVerwG 1 VR 10.93 - Buchholz 402.45 VereinsG
Nr. 17 = NVwZ 1995, 587 und - BVerwG 1 VR 20.93 - Buchholz 402.45 VereinsG
Nr. 18 = NVwZ 1995, 590), kann zwar auch dann in Betracht kommen, wenn jemand
- wie hier die Klägerin nach der Unterstellung des Berufungsgerichts - nur durch "blo-
ße" (passive) Teilnahme an Veranstaltungen (und nicht durch weitere eigene Beiträ-
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ge oder Handlungen) aufgefallen ist (vgl. BGH, Beschluss vom 14. Januar 1998
- 3 StR 667/97 - a.a.O.). Um darin ein tatbestandsmäßiges Verhalten zu erkennen,
das unter dem Gesichtspunkt der Verbotsgründe potenziell erheblich, auf die verbo-
tene inländische Tätigkeit bezogen und konkret geeignet ist, eine für die verbotene
Vereinstätigkeit vorteilhafte Außenwirkung zu erzielen (vgl. BVerfG, Kammer-
Beschluss vom 15. November 2001 - 1 BvR 98/97 - a.a.O.), bedarf es weiterer Fest-
stellungen. So kann es u.a. darauf ankommen, wer als Veranstalter aufgetreten ist, in
welcher Weise für die Veranstaltung geworben wurde und welche Ziele sie verfolgte.
Handelte es sich um die Veranstaltung der verbotenen Vereinigung (einschließlich
mitverbotener Teil- oder Nachfolgeorganisationen), ist zu klären, ob dies erkennbar
war. Handelte es sich um eine (erlaubte oder verbotene) Veranstaltung anderer
Organisationen, ist zu ermitteln, ob sie sich aufgrund der Umstände objektiv und er-
kennbar als auf die Förderung einer dahinter stehenden verbotenen Vereinigung ge-
richtet dargestellt hat. Zudem bedarf es der Prüfung, inwieweit vor allem die Teil-
nahme an Demonstrationen, die von nicht verbotenen Vereinigungen veranstaltet
wurden, unter Würdigung aller Begleitumstände als durch die Meinungsfreiheit nach
Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG gedeckt - oder als verbotene Meinungskundgabe zugunsten
eines verbotenen Vereins wie der PKK - anzusehen ist (vgl. BVerfG a.a.O. und etwa
BGH, Beschluss vom 21. November 2002 - 3 StR 299/02 - a.a.O.).
c) Das Berufungsurteil verletzt vor allem deshalb Bundesrecht, weil es den Begriff
des Unterstützens einer Vereinigung, die ihrerseits den internationalen Terrorismus
unterstützt (Ausweisungs- und besonderer Versagungsgrund nach § 8 Abs. 1 Nr. 5
letzte Alternative, § 47 Abs. 2 Nr. 4 AuslG), fehlerhaft ausgelegt und angewandt hat.
Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichtshofs kann auch die "bloße Teil-
nahme" an Veranstaltungen und Demonstrationen der der Klägerin vorgehaltenen Art
unter bestimmten Voraussetzungen eine durch § 8 Abs. 1 Nr. 5 AuslG sanktionierte
Vorfeldunterstützung des internationalen Terrorismus darstellen. Als tatbestandser-
hebliches Unterstützen ist - in Anlehnung an die von der Rechtsprechung des
Bundesgerichtshofs zum strafrechtlichen Unterstützungsbegriff nach §§ 129, 129 a
StGB entwickelten Kriterien - jede Tätigkeit anzusehen, die sich in irgendeiner Weise
positiv auf die Aktionsmöglichkeiten der Vereinigung, die den internationalen
Terrorismus unterstützt, auswirkt (vgl. BGH, Urteil vom 25. Januar 1984 - 3 StR
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526/83 (S) - BGHSt 32, 243; ähnlich Jakober in: Jakober/Welte, Aktuelles Ausländer-
recht, § 8 AuslG Rn. 620 und Berlit in: GK-StAR § 86 AuslG Rn. 90 bis 92 zum Un-
terstützungsbegriff in § 86 Abs. 1 Nr. 2 AuslG 1990). Dazu zählt jedes Tätigwerden
eines Nichtmitglieds, das die innere Organisation und den Zusammenhalt der Verei-
nigung fördert, ihren Fortbestand oder die Verwirklichung ihrer auf die Unterstützung
terroristischer Bestrebungen gerichteten Ziele fördert und damit ihre potenzielle Ge-
fährlichkeit festigt und ihr Gefährdungspotenzial stärkt (vgl. BGH, Urteil vom 25. Juli
1984 - 3 StR 62/84 - BGHSt 33, 16 unter Hinweis auf BGHSt 29, 99 <101>; 32, 243
<244>). Auf einen beweis- und messbaren Nutzen für die Verwirklichung der missbil-
- 4 StB 18/87 - NJW 1988, 1677 unter Hinweis auf BGHSt 29, 99 <101>; 32, 243,
<244>) wie - unter Berücksichtigung des präventiven, der Gefahrenabwehr dienen-
den Zwecks des § 8 Abs. 1 Nr. 5 AuslG - auf eine subjektive Vorwerfbarkeit (vgl.
auch die Begründung zu Art. 11 Nr. 3 des Gesetzentwurfs in BTDrucks 14/7386
, S. 54:
"Dabei muss die von einem Ausländer ausgehende Gefahr entweder gegen-
wärtig bestehen oder für die Zukunft zu erwarten sein, abgeschlossene Sach-
verhalte aus der Vergangenheit ohne gegenwärtige oder künftige Relevanz
bleiben außer Betracht.").
Allerdings muss auch die eine Unterstützung der Vereinigung, ihre Bestrebungen
oder ihre Tätigkeit bezweckende Zielrichtung des Handelns für den Ausländer re-
gelmäßig erkennbar und ihm deshalb zurechenbar sein (zum Ausnahmefall der In-
anspruchnahme als Anscheinsstörer in einer zugespitzten Krisensituation vgl. Urteile
402.24 § 10 AuslG Nrn. 75, 76 und Urteil vom 1. Juli 1975 - BVerwG 1 C 35.70 -
BVerwGE 49, 36 <42 ff.>). An einem Unterstützen fehlt es hingegen, wenn jemand
allein einzelne politische, humanitäre oder sonstige Ziele der Organisation, nicht aber
auch die Unterstützung des internationalen Terrorismus befürwortet - und sich
hiervon ggf. deutlich distanziert - und lediglich dies durch seine Teilnahme an erlaub-
ten Veranstaltungen in Wahrnehmung seines Grundrechts auf freie Meinungsäuße-
rung nach außen vertritt. Dienen solche Veranstaltungen allerdings erkennbar dazu,
nicht nur einzelne Meinungen kundzutun, wie sie auch die Vereinigung vertritt, son-
dern durch die - auch massenhafte - Teilnahme jedenfalls auch diese Vereinigung
selbst vorbehaltlos und unter Inkaufnahme des Anscheins der Billigung ihrer terroris-
- 14 -
tischen Bestrebungen (beispielsweise wegen des angekündigten Auftretens von
Funktionären einer verbotenen Vereinigung, die den internationalen Terrorismus un-
terstützt) zu fördern, dann liegt ein im Hinblick auf den Normzweck potenziell gefähr-
liches Unterstützen im Sinne von § 8 Abs. 1 Nr. 5 AuslG vor, der die Freiheit der
Meinungsäußerung insoweit verhältnismäßig beschränkt. Eine Unterstützung im Sin-
ne von § 8 Abs. 1 Nr. 5 AuslG kann ferner dann in Betracht kommen, wenn - wie der
Klägerin vorgehalten und vom Berufungsgericht zunächst unterstellt - durch zahlrei-
che Beteiligungen an Demonstrationen und Veranstaltungen im Umfeld einer Verei-
nigung wie der verbotenen PKK bei einer wertenden Gesamtschau zur Überzeugung
des Tatsachengerichts feststeht, dass der Ausländer auch als Nichtmitglied in einer
inneren Nähe und Verbundenheit zu der Vereinigung selbst steht, die er durch sein
Engagement als ständiger (passiver) Teilnehmer zum Ausdruck bringt, und damit
deren Stellung in der Gesellschaft (vor allem unter Landsleuten) begünstigend beein-
flusst, ihre Aktionsmöglichkeiten und eventuell auch ihr Rekrutierungsfeld erweitert
und dadurch insgesamt zu einer Stärkung ihres latenten Gefahrenpotenzials beiträgt
lerdings die terroristische oder den Terrorismus unterstützende Tätigkeit der Vereini-
gung im In- oder Ausland zum jeweiligen Zeitpunkt feststehen und das Verhalten des
Einzelnen auch unter Berücksichtigung etwaiger glaubhafter Distanzierungen von der
Vorfeldunterstützung des Terrorismus (oder des Fehlens jeglicher Distanzierung wie
bisher bei der Klägerin) gewürdigt werden. Die potenzielle Erhöhung des latenten
Gefährdungsrisikos, welches von einer Vereinigung, die den internationalen Ter-
rorismus unterstützt, für die innere und äußere Sicherheit der Bundesrepublik
Deutschland und anderer Staaten sowie die Völkergemeinschaft ausgeht, ist erfor-
derlich, aber auch ausreichend, um ein Verhalten unter den durch das Terrorismus-
bekämpfungsgesetz eingefügten, die allgemeine Sicherheitsgefährdungsklausel in
§ 8 Abs. 1 Nr. 5 AuslG bewusst erweiternden Unterstützungstatbestand zu subsu-
mieren (vgl. auch die Begründung zu Art. 11 Nr. 3 des Gesetzentwurfs in BTDrucks
14/7386 , S. 54:
"Erfasst wird neben den Erscheinungsformen der Gewaltanwendung ebenfalls
die Mitgliedschaft oder Unterstützung von Vereinigungen, die Anschläge gegen
Personen oder Sachen veranlassen, befürworten oder androhen, unabhängig
davon, wo die Anschläge verübt werden. Diese Ausdehnung auf über das Ge-
biet der Bundesrepublik Deutschland hinaus agierenden Tätergruppen ist an-
gesichts der Erscheinungsformen des international organisierten Terrorismus,
- 15 -
der immer auch latent eine Bedrohung für die Bundesrepublik Deutschland
darstellt, geboten").
Eine darüber hinausgehende konkrete oder persönliche Gefährdung der inneren oder
äußeren Sicherheit ist dagegen nicht erforderlich (so aber wohl VGH Mannheim,
Beschluss vom 18. November 2004 - 13 S 2394/04 - InfAuslR 2005, 31 und Marx,
ZAR 2004, 275; ZAR 2002, 127 unter Übernahme der zur alten Fassung des
Ausweisungsgrundes nach § 46 Nr. 1 AuslG 1990, § 10 AuslG 1965 entwickelten
Abgrenzung). Ebenso wenig ist ein "aktives Tätigwerden" erforderlich, wie es im
angefochtenen Berufungsurteil (UA S. 7) unter Bezugnahme auf einen vom Bundes-
gerichtshof aufgehobenen Beschluss des Bayerischen Obersten Landesgerichts zur
- 4 StB 18/87 - a.a.O.) vorausgesetzt wird. Die Schwelle für das Eingreifen des neu-
en Versagungs- und Regelausweisungsgrundes nach § 8 Abs. 1 Nr. 5 letzte Alterna-
tive AuslG ist nach dem erkennbaren Willen des Gesetzgebers angesichts der au-
ßerordentlichen Gefahren des internationalen Terrorismus deutlich niedriger anzu-
setzen als die Anforderungen an eine persönliche und konkrete Gefahr für die Si-
cherheit der Bundesrepublik Deutschland nach der bereits früher geltenden ersten
Alternative (vgl. oben 3 a).
Der Beklagte hat hierzu zutreffend darauf hingewiesen, dass die neuen ausländer-
rechtlichen Regelungen zur Bekämpfung des internationalen Terrorismus im Zu-
sammenhang mit der UN-Resolution 1373 vom 28. September 2001 zu sehen sind,
in der die Staaten aufgefordert werden, die Nutzung ihres Staatsgebiets für die Vor-
bereitung, Durchführung und Finanzierung internationaler terroristischer Akte zu ver-
hindern. § 8 Abs. 1 Nr. 5 AuslG in der hier anzuwendenden Fassung ist in Reaktion
auf die Terroranschläge vom 11. September 2001 durch das Terrorismusbekämp-
fungsgesetz mit Wirkung vom 1. Januar 2002 eingefügt worden in dem Bestreben, in
Übereinstimmung mit der UN-Resolution 1373 (2001) dem internationalen Terroris-
mus weltweit schon im Vorfeld die logistische Basis zu entziehen (vgl. die Begrün-
dung des Gesetzentwurfs in BTDrucks 14/7386 , S. 35:
"Mit den Anschlägen in den Vereinigten Staaten von Amerika vom 11. Septem-
ber 2001 hat die terroristische Bedrohung weltweit eine neue Dimension er-
reicht. Vorbereitung und Ausführung der Anschläge waren gekennzeichnet
durch ein hohes Ausmaß an Brutalität, Menschenverachtung und Fanatismus.
- 16 -
Hinter den Anschlägen steht ein staatenübergreifendes Netz logistischer Ver-
knüpfungen und operativer Strukturen.
Die neue Dimension des Terrorismus und dessen internationale Ausprägung
stellen die Sicherheitsbehörden vor neue, schwere Aufgaben. Niemand kann
ausschließen, dass nicht auch Deutschland das Ziel solcher terroristischer At-
tacken wird.
Die gemeinsame Aufgabe aller staatlichen Kräfte muss es sein, dieser Bedro-
hung mit geeigneten Schutzmaßnahmen entgegen zu treten. Aufgabe der Poli-
tik ist es, mögliche Gefahren für die innere Sicherheit und Ordnung gegen An-
griffe von innen wie von außen frühzeitig zu erkennen und alle erforderlichen
Maßnahmen zu treffen, um das Risiko ihres Eintritts zu minimieren. …
Die Innen- und Justizminister der EU haben am 20. September 2001 in einer
von Deutschland initiierten Sondersitzung des Rates Justiz und Inneres einen
umfangreichen Maßnahmenkatalog zur Terrorismusbekämpfung beschlossen.
Dieser Katalog sieht unter anderem Maßnahmen bei der Visaerteilung, der
Grenzkontrolle sowie Maßnahmen im Inland vor, die sich in weiten Bereichen
mit dem nationalen Sicherheitspaket decken. Deutschland hat darüber hinaus
eine Reihe von Vorschlägen eingebracht, die zur Konkretisierung der Schluss-
folgerungen des Sonderrates für Justiz und Inneres sowie der Resolution des
VN-Sicherheitsrates vom 28. September 2001 (Nummer 1373) dienen. Die VN-
Resolution fordert unter anderem, durch geeignete Maßnahmen
- die Identifizierung von Terroristen vor der Einreise,
- den Schutz von Identitätspapieren und deren missbräuchlicher Verwendung,
- einen beschleunigten nationalen und grenzüberschreitenden Informations-
austausch über Terroristen und deren Bewegungen sowie über gefälschte
Dokumente und
- die Verhinderung des Missbrauchs des Flüchtlingsstatus für terroristische Ak-
tivitäten
sicherzustellen.
Die Verhandlungen zur Umsetzung dieser Vorschläge werden längere Zeit in
Anspruch nehmen. Im Hinblick auf die akute Terrorismusgefahr sind daher be-
reits jetzt entsprechende nationale Maßnahmen erforderlich.").
Mit Rücksicht auf diese Zielsetzung ist der Unterstützungsbegriff in § 8 Abs. 1 Nr. 5
AuslG auszulegen und anzuwenden. Maßgeblich ist, inwieweit das festgestellte Ver-
halten des Einzelnen zu den latenten Gefahren der Vorfeldunterstützung des Terro-
rismus nicht nur ganz unwesentlich oder geringfügig beiträgt und deshalb selbst po-
tenziell gefährlich erscheint. Wegen der tatbestandlichen Weite des Unterstützungs-
begriffs ist allerdings - wie bereits ausgeführt - bei der Anwendung der Vorschrift da-
rauf zu achten, dass nicht unverhältnismäßig namentlich in das auch Ausländern zu-
stehende Recht auf freie Meinungsäußerung jenseits der zumindest mittelbaren Billi-
gung terroristischer Bestrebungen eingegriffen wird. Die Ausländerbehörden und die
Verwaltungsgerichte können erst nach einer umfassenden und konkreten Prüfung
- 17 -
der Aktivitäten der Vereinigung und des Verhaltens des Ausländers durch eine
wertende Gesamtbetrachtung entscheiden, ob ein Ausländer eine Vereinigung un-
terstützt, die ihrerseits den internationalen Terrorismus unterstützt. Nur wenn fest-
steht, dass und zu welchem Zeitpunkt eine Vereinigung - wie hier die PKK und ihre
Teil- oder Nachfolgeorganisationen - terroristische Bestrebungen unterstützt oder
sich selbst terroristisch betätigt, kommt eine tatbestandsmäßige Unterstützung durch
einzelne Personen in Betracht.
Das Terrorismusbekämpfungsgesetz enthält zwar selbst keine Definition, was unter
Terrorismus zu verstehen ist, setzt aber einen der Rechtsanwendung fähigen Begriff
des Terrorismus voraus (vgl. kritisch etwa Marx, ZAR 2002, 127<128 f.> und ZAR
2004, 275). Auch wenn bisher die Versuche, auf völkerrechtlicher Ebene eine allge-
mein anerkannte vertragliche Definition des Terrorismus zu entwickeln, nicht in vol-
lem Umfang erfolgreich gewesen sind (vgl. Hailbronner, Ausländerrecht, § 8 AuslG
Rn. 53; Davy, ZAR 2003, 43 f.; Renner, ZAR 2003, 52 f.), ist in der Rechtsprechung
des Bundesverwaltungsgerichts doch in den Grundsätzen geklärt, unter welchen
Voraussetzungen die - völkerrechtlich geächtete - Verfolgung politischer Ziele mit
terroristischen Mitteln anzunehmen ist (vgl. auch Schmahl, ZAR 2004, 217 <219>
unter Hinweis auf einen weitgehenden Konsens bei der Definition terroristischer
Straftaten in Art. 2 Abs. 1 Buchst. b des Internationalen Übereinkommens zur Be-
kämpfung der Finanzierung des Terrorismus vom 9. Dezember 1999, BGBl II 2003
S. 1923 und auf die Definition terroristischer Straftaten auf Gemeinschaftsebene in
dem Beschluss des Rates Nr. 2002/475/JI vom 13. Juni 2002, ABl 2002 L164, S. 3;
vgl. ebenso schon den Gemeinsamen Standpunkt des Rates 2001/931/GASP über
die Anwendung besonderer Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus vom
27. Dezember 2001, ABl 2001 L 344, S. 93). Eine Vereinigung, die selbst - wie die
PKK jedenfalls in der Vergangenheit innerhalb und außerhalb der Türkei - ihre politi-
schen Ziele zumindest auch mit terroristischen Mitteln verfolgt hat (vgl. Urteile vom
30. März 1999 - BVerwG 9 C 31.98, 9 C 23.98 und 9 C 22.98 - BVerwGE 109, 1;
109, 12 und 109, 25), gehört zweifellos zu denjenigen Vereinigungen, die § 8 Abs. 1
Nr. 5 AuslG im Blick hat. In dem erneuten Berufungsverfahren wird sich der Verwal-
tungsgerichtshof zur Beurteilung der Terrorismusgefahr durch die PKK im Übrigen
auch mit den Beschlüssen des Rates der Europäischen Union über Maßnahmen zur
Bekämpfung des Terrorismus befassen müssen, nach denen die PKK in einer Liste
- 18 -
der an terroristischen Handlungen beteiligten Personen, Vereinigungen und Körper-
schaften aufgeführt ist (vgl. zuletzt Anhang unter 2. Nr. 21 zu dem Gemeinsamen
Standpunkt 2005/220/GASP des Rates vom 14. März 2005 zur Aktualisierung des
Gemeinsamen Standpunkts 2001/931/GASP über die Anwendung besonderer Maß-
nahmen zur Bekämpfung des Terrorismus und zur Aufhebung des Gemeinsamen
Standpunkts 2004/500/GASP, ABl 2005 L 069, S. 59).
Der Verwaltungsgerichtshof hat - von seinem rechtlichen Standpunkt aus folgerich-
tig - keine Feststellungen dazu getroffen, ob die Klägerin - wie sie bestreitet - an den
meisten der ihr vorgehaltenen Veranstaltungen, die dem Umfeld der PKK zuzurech-
nen sein sollen, tatsächlich teilgenommen hat. Er hat demgemäß auch nicht ermittelt,
welchen Charakter die Veranstaltungen hatten, an denen die Klägerin teilgenommen
hat, insbesondere inwiefern sie von der verbotenen PKK oder einer ihrer ebenfalls
verbotenen Teil- oder Nachfolgeorganisationen durchgeführt wurden oder inwiefern
sie sonst objektiv geeignet waren, die Aktionsmöglichkeiten dieser Vereinigungen zu
fördern. Der Verwaltungsgerichtshof hat ferner die Verflechtungen und Ziele der
Vereinigungen, an deren Veranstaltungen sich die Klägerin angeblich beteiligt hat,
und deren (terroristisches) Gefahrenpotenzial nicht untersucht. Erst auf der
Grundlage entsprechender Feststellungen kann die weiter erforderliche, dem Tat-
richter obliegende wertende Gesamtschau ergeben, ob die Klägerin - auch durch die
bloße passive Teilnahme an Veranstaltungen - terroristische Bestrebungen im Sinne
des § 8 Abs. 1 Nr. 5 AuslG unterstützt und deshalb keinen Anspruch auf Verfesti-
gung ihres Aufenthalts durch Erteilung einer Niederlassungserlaubnis hat. Der Ver-
waltungsgerichtshof wird außerdem bei der Gesamtbewertung aller Aktivitäten der
Klägerin ggf. berücksichtigen müssen, inwieweit sie den Charakter der Organisatio-
nen und der Veranstaltungen erkannt hat oder erkennen konnte und ob sie sich
überhaupt und glaubhaft von der etwaigen mittelbaren Beteiligung an terroristischen
Bestrebungen distanziert. Da es bisher an den erforderlichen Tatsachenfeststellun-
gen fehlt, kann der Senat in der Sache nicht selbst abschließend entscheiden, son-
dern muss das Verfahren an den Verwaltungsgerichtshof zurückverweisen.
4. Für die Durchführung des weiteren Berufungsverfahrens weist der Senat ergän-
zend darauf hin, dass der Verwaltungsgerichtshof bei der Aufklärung von Einzelhei-
ten und Hintergründen der betroffenen Veranstaltungen und der vom Beklagten unter
- 19 -
Berufung auf Erkenntnisse des Landesamtes für Verfassungsschutz behaupteten
Teilnahme der Klägerin hieran die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts
zur Verwertung von V-Mann-Aussagen durch Ermittlungsbeamte als sog. Zeugen
vom Hörensagen beachten und seinem Vorgehen zugrunde legen muss (vgl. zuletzt
BVerfG, Kammer-Beschluss vom 20. Dezember 2000 - 2 BvR 591/00 - NJW 2001,
2245 m.w.N. und grundlegend BVerfGE 57, 250 <273 ff.>). Entgegen der Auffassung
der Revision ist die Verwertung der Aussagen von Zeugen vom Hörensagen weder
grundsätzlich (vgl. zuletzt etwa Beschluss vom 5. März 2002 - BVerwG 1 B 194.01 -
Buchholz 310 § 86 Abs. 1 VwGO Nr. 320) noch im Hinblick auf die mittelbare
Einführung von V-Mann-Erkenntnissen bei Beachtung der angeführten Recht-
sprechung generell unzulässig; die besonderen Aufklärungsmöglichkeiten nach § 99
VwGO sind zusätzlich zu beachten. Ebenfalls beachten muss der Verwaltungsge-
richtshof die besonderen Anforderungen an den Zeugenbeweis beim Wiedererken-
nen von Personen (vgl. BVerfG, Kammer-Beschluss vom 30. April 2003 - 2 BvR
2045/02 - NJW 2003, 2444 m.w.N.).
Eckertz-Höfer Hund Richter
Beck Prof. Dr. Dörig
B e s c h l u s s
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren gemäß § 72 Nr. 1
GKG n.F. i.V.m. § 14 Abs. 1, § 13 Abs. 1 GKG a.F. auf 4 000 € festgesetzt.
Eckertz-Höfer Hund Richter
Sachgebiet:
BVerwGE: ja
Ausländerrecht
Fachpresse: ja
Rechtsquellen:
AufenthG
§ 101 Abs. 1, § 104 Abs. 1
AuslG
§ 8 Abs. 1 Nr. 5 erste und letzte Alternative, § 24 Abs. 1 Nr. 6,
§ 46 Nr. 2, § 47 Abs. 2
VereinsG
§ 14 Abs. 1, § 20 Abs. 1 Nr. 4
BayVwVfG Art. 3 Abs. 3
StGB
§§ 129, 129 a
Stichworte:
Aufenthaltserlaubnis, Niederlassungserlaubnis, Ausweisungsgründe, Verbrauch von
Ausweisungsgründen, Vertrauensschutz, Gefährdung der Sicherheit der Bundesre-
publik Deutschland, vereinsrechtliches Betätigungsverbot, Vorfeldunterstützung des
internationalen Terrorismus, PKK und Nachfolgeorganisationen, ERNK, Unterstüt-
zung des Terrorismus, Unterstützungsbegriff, latente Gefährdung, Demonstrations-
teilnahme, Veranstaltungsteilnahme, Meinungsfreiheit, Verhältnismäßigkeit, Zeugen
vom Hörensagen, Distanzierung gegenüber terroristischen Zielen, Verwertung von
V-Mann-Aussagen, Zeugenbeweis betr. Wiedererkennen von Personen.
Leitsätze:
1. Auch die bloße Teilnahme an Demonstrationen oder anderen Veranstaltungen
kann einen Verstoß gegen ein vereinsrechtliches Betätigungsverbot (§ 20 Abs. 1
Nr. 4 VereinsG) und damit zugleich einen Ausweisungsgrund nach § 46 Nr. 2 AuslG
darstellen, wenn sie unter dem Gesichtspunkt der maßgeblichen Verbotsgründe er-
heblich ist, auf die verbotene inländische Tätigkeit des Vereins bezogen und konkret
geeignet ist, eine für die verbotene Vereinstätigkeit vorteilhafte Außenwirkung zu er-
zielen.
2. Als Unterstützung einer Vereinigung, die ihrerseits den internationalen Terrorismus
unterstützt (§ 8 Abs. 1 Nr. 5 letzte Alternative AuslG), ist jede Tätigkeit anzusehen,
die sich - für den Ausländer erkennbar - in irgendeiner Weise positiv auf die
Aktionsmöglichkeiten einer solchen Vereinigung auswirkt und damit ihr Gefähr-
dungspotenzial stärkt.
3. An einem Unterstützen im Sinne des § 8 Abs. 1 Nr. 5 letzte Alternative AuslG fehlt
es hingegen, wenn jemand lediglich einzelne politische, humanitäre oder sonstige
Ziele der Organisation, nicht aber auch die Unterstützung des internationalen Terro-
rismus befürwortet und nur dies durch seine Teilnahme an erlaubten Veranstaltungen
in Wahrnehmung seines Grundrechts auf freie Meinungsäußerung nach außen
vertritt.
4. Die Schwelle für das Eingreifen des durch das Terrorismusbekämpfungsgesetz ab
1. Januar 2002 eingeführten neuen Versagungsgrundes nach § 8 Abs. 1 Nr. 5 letzte
Alternative AuslG ist nach dem erkennbaren Willen des Gesetzgebers angesichts der
außerordentlichen Gefahren des internationalen Terrorismus deutlich niedriger
anzusetzen als die Anforderungen an eine persönliche und konkrete Gefahr für die
Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland nach der bereits früher geltenden ersten
Alternative dieser Bestimmung.
5. Ob ein Ausländer die Voraussetzungen des § 8 Abs. 1 Nr. 5 letzte Alternative
AuslG erfüllt, kann erst nach einer umfassenden und konkreten Prüfung der Aktivitä-
ten der Vereinigung und des Verhaltens des Ausländers durch eine wertende Ge-
samtbetrachtung entschieden werden.
Urteil des 1. Senats vom 15. März 2005 - BVerwG 1 C 26.03
I. VG München vom 30.10.2002 - Az.: VG M 28 K 01.3315 -
II VGH München vom 27.05.2003 - Az.: VGH 10 B 03.59 -