Urteil des BVerwG vom 03.08.2004

Arbeitsmarkt, Ausweisung, Eugh, Berufsausbildung

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 1 C 26.02
VGH 10 B 00.3379
In der Verwaltungsstreitsache
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hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 3. August 2004
durch die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. M a l l m a n n , H u n d
und R i c h t e r , die Richterin am Bundesverwaltungsgericht B e c k und
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. D ö r i g
beschlossen:
Das Verfahren wird ausgesetzt.
Es wird gemäß Art. 234 Abs. 1 und 3 EG eine Vorabentscheidung
des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften zu folgenden
Fragen eingeholt:
1. Verliert das volljährige Kind eines in der Bundesrepublik
Deutschland seit mehr als drei Jahren ordnungsgemäß beschäf-
tigten türkischen Arbeitnehmers, das eine Berufsausbildung als
Metallbauer mit der Gesellenprüfung abgeschlossen hat, sein aus
dem Recht nach Art. 7 Satz 2 des Beschlusses Nr. 1/80 des As-
soziationsrates EWG-Türkei (ARB 1/80), sich auf jedes Stellenan-
gebot zu bewerben, abgeleitetes Aufenthaltsrecht - außer in den
Fällen des Art. 14 ARB 1/80 und bei Verlassen des Aufnahmemit-
gliedstaates für einen nicht unerheblichen Zeitraum ohne berech-
tigte Gründe - auch dann, wenn es
a) wegen schweren Raubes und Betäubungsmitteldelikten zu ei-
ner Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und drei Monaten verur-
teilt worden ist, die Strafe - auch im Nachhinein - nicht zur Bewäh-
rung ausgesetzt worden ist und es die gesamte Strafe unter An-
rechnung erlittener Untersuchungshaft verbüßt hat?
b) selbst einer Beschäftigung als Arbeitnehmer im regulären Ar-
beitsmarkt der Bundesrepublik Deutschland nachgegangen ist und
dadurch in eigener Person ein aus dem Recht auf Zugang zur
Beschäftigung abgeleitetes Aufenthaltsrecht nach Art. 6 Abs. 1
zweiter oder dritter Spiegelstrich ARB 1/80 erworben und später
wieder verloren hat?
Ist ein solcher Verlust dadurch eingetreten, dass es
aa. aus seinem letzten Beschäftigungsverhältnis aufgrund dro-
gensuchtbedingter fristloser Kündigung durch den Arbeitgeber
ausgeschieden ist?
bb. sich nach über dreimonatiger Erkrankung während eines Zeit-
raums von drei Werktagen zwischen Ende der Arbeitsunfähigkeit
und Verhaftung wegen der Begehung einer Straftat nicht erneut
bei der zuständigen Behörde arbeitslos gemeldet hat?
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cc. wegen schweren Raubes und Betäubungsmitteldelikten zu ei-
ner Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und drei Monaten verur-
teilt worden ist, diese Strafe - auch im Nachhinein - nicht zur Be-
währung ausgesetzt worden ist, die gesamte Strafe unter Anrech-
nung erlittener Untersuchungshaft verbüßt und während dieser
Zeit dem regulären Arbeitsmarkt nicht zur Verfügung gestanden,
aber ca. ein Vierteljahr nach seiner Haftentlassung erneut eine
Beschäftigung bei einer Zeitarbeitsfirma gefunden hat, ohne dabei
über ein innerstaatliches Aufenthaltsrecht zu verfügen?
2. Für den Fall, dass die Frage 1 zu bejahen ist: Verliert ein türki-
scher Staatsangehöriger das aus dem Recht auf Zugang zur Be-
schäftigung nach Art. 6 Abs. 1 zweiter oder dritter Spiegelstrich
ARB 1/80 abgeleitete Aufenthaltsrecht unter den oben unter Frage
1 b) genannten Voraussetzungen?
G r ü n d e :
I.
Der Kläger wendet sich gegen seine Ausweisung aus Deutschland.
Der Kläger ist türkischer Staatsangehöriger. Er wurde 1975 in der Bundesrepublik
Deutschland als Sohn eines türkischen Arbeitnehmers und dessen türkischer Ehe-
frau geboren. Nach dem Besuch der Grund- und Hauptschule absolvierte der Kläger
vom 1. September 1990 bis zum 28. Februar 1994 eine Berufsausbildung als Metall-
bauer und schloss diese im Februar 1994 erfolgreich mit der Gesellenprüfung ab. Die
Ausbildung erfolgte während ihrer gesamten Dauer in dem gleichen Unternehmen.
Zu dieser Zeit war der Vater des Klägers bereits seit 1972 ordnungsgemäß in
Deutschland beschäftigt. Nach Abschluss der Ausbildung arbeitete der Kläger bei
wechselnden Unternehmen in seiner Heimatstadt, zuletzt bei der Firma O. 1996 hei-
ratete er eine türkische Staatsangehörige, von der er jedoch mittlerweile wieder ge-
trennt lebt und die in die Türkei zurückgekehrt ist. Seit Anfang 1997 war der Kläger
heroinabhängig. Aus dem Arbeitsverhältnis mit der Firma O. schied er im Juli 1997
aufgrund drogensuchtbedingter fristloser Kündigung durch den Arbeitgeber aus. Da-
nach war der Kläger arbeitslos gemeldet und bezog - mit Ausnahme eines zweiwö-
chigen Türkeiaufenthalts - Arbeitslosengeld. Krankheitsbedingt erhielt er von Ende
Februar 1998 bis einschließlich 30. April 1998 Krankengeld. Danach meldete er sich
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bis zu seiner Inhaftierung am 7. Mai 1998 - verstrichen war ein Zeitraum von drei
Werktagen - nicht erneut arbeitslos.
Im Juni 1991 wurde dem Kläger eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis erteilt.
Bereits als Minderjähriger ist der Kläger strafrechtlich in Erscheinung getreten. Zwi-
schen 1990 und 1997 wurden mehrere Ermittlungsverfahren, u.a. wegen gefährlicher
Körperverletzung, Beleidigung und Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz,
entweder eingestellt oder es wurde von der Verfolgung der Straftaten abgesehen.
Verurteilt wurde der Kläger erstmals im Oktober 1997 wegen unerlaubten Erwerbs
von Betäubungsmitteln zu einer Freiheitsstrafe von drei Monaten, die zunächst zur
Bewährung ausgesetzt wurde, die der Kläger nach Widerruf der Bewährung aber zu
verbüßen hatte. Im März 1999 wurde er wegen schweren Raubes in Tatmehrheit mit
32 sachlich zusammentreffenden Fällen des unerlaubten Erwerbs von Betäubungs-
mitteln zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und drei Monaten verurteilt.
Der Kläger hatte zusammen mit seinem damals ebenfalls heroinabhängigen Bruder
am 6. Mai 1998 in einer Tankstelle den anwesenden Angestellten mit Schreck-
schusswaffen bedroht und einen Betrag von 1 650 DM aus der Kasse entnommen.
Des Weiteren hatte er von Januar 1998 bis zu seiner Festnahme am 7. Mai 1998 in
mindestens 32 Fällen jeweils 5 g Heroin erworben. Die gegen ihn verhängte Frei-
heitsstrafe wurde - auch im Nachhinein - nicht zur Bewährung ausgesetzt. Der Kläger
hat die gesamte Strafe unter Anrechnung erlittener Untersuchungshaft verbüßt.
Mit Bescheid vom September 1999 wies ihn die Beklagte für unbefristete Dauer aus
der Bundesrepublik Deutschland aus und drohte seine Abschiebung in die Türkei an.
Zur Begründung wurde ausgeführt, der Kläger habe den Tatbestand des § 47 Abs. 1
Nr. 1 AuslG erfüllt, der eine Ausweisung gebiete. Wegen seiner Geburt in der Bun-
desrepublik und des Besitzes einer unbefristeten Aufenthaltserlaubnis sei die zwin-
gende Ausweisung jedoch nach § 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AuslG zu einer Regelaus-
weisung herabzustufen. Eine weitere Herabstufung zur Ermessensausweisung we-
gen des Vorliegens eines atypischen Ausnahmefalles komme hingegen nicht in Be-
tracht. Es lägen schwerwiegende Gründe der öffentlichen Sicherheit und Ordnung
vor. Der Kläger sei wegen schweren Raubes sowie unerlaubten Erwerbs von Betäu-
bungsmitteln in 32 Fällen verurteilt worden. Die Ausweisung sei aus spezialpräventi-
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ven Gründen gerechtfertigt. Angesichts der Drogenabhängigkeit des Klägers und der
Schwere der von ihm begangenen Straftaten bestehe ein hohes Rückfallrisiko. Eine
Ausnahme von der gesetzlichen Regelentscheidung ergebe sich auch nicht aus der
Tatsache, dass der Kläger eine abgeschlossene Berufsausbildung habe. Den Wi-
derspruch des Klägers wies die Regierung von Schwaben mit Bescheid vom
21. Januar 2000 zurück.
Das Verwaltungsgericht hat die gegen die Ausweisung gerichtete Klage mit Urteil
vom 10. Oktober 2000 abgewiesen. Es hat einen gesetzlichen Regelfall für die Aus-
weisung als erfüllt angesehen. Auch habe zum Zeitpunkt der letzten Behördenent-
scheidung im Januar 2000 eine Wiederholungsgefahr bestanden. Der Kläger könne
sich nicht mit Erfolg auf Ansprüche aus dem Beschluss Nr. 1/80 vom 19. September
1980 des Assoziationsrates EWG-Türkei über die Entwicklung der Assoziation (ARB
1/80) berufen. Diese Ansprüche habe er verloren, weil er sich nach dem Ende des
Krankengeldbezuges am 30. April 1998 bis zu seiner Inhaftierung am 7. Mai 1998
weder arbeitslos gemeldet noch eine Arbeitsstelle gesucht habe. Die Folgen seiner
Erkrankung hätten ihn nicht daran gehindert, zumal er am 6. Mai 1998 auch in der
Lage gewesen sei, einen Raubüberfall zu begehen. Unabhängig davon sei er als
Strafgefangener nicht Arbeitnehmer im Sinne des Gemeinschaftsrechts und Assozia-
tionsrechts.
Die hiergegen eingelegte Berufung des Klägers hat der Verwaltungsgerichtshof mit
Urteil vom 7. August 2002 zurückgewiesen. Zur Begründung hat er im Wesentlichen
ausgeführt: Die Voraussetzungen für eine Regelausweisung nach § 47 Abs. 1 Nr. 1
und Nr. 2, § 48 Abs. 1 Nr. 2 AuslG lägen vor. Weder im Hinblick auf die familiären,
wirtschaftlichen oder sonstigen Bindungen des Klägers in Deutschland noch unter
Berücksichtigung der von ihm begangenen Straftaten unterscheide sich der vorlie-
gende Fall in wesentlicher Weise von anderen typischen Ausweisungsfällen. Zum
maßgeblichen Zeitpunkt der behördlichen Widerspruchsentscheidung im Januar
2000 sei der Kläger durch die Verbüßung der Freiheitsstrafe auch noch nicht derart
geläutert und beeindruckt gewesen, dass hätte angenommen werden können, von
ihm gehe keine Gefahr neuer Verfehlungen aus. Denn trotz seiner bereits im Mai
1998 erfolgten Inhaftierung habe der Kläger auch in der Strafhaft noch Drogen kon-
sumiert, und zwar sowohl im November 1999 als auch im Februar 2000. Deshalb
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habe die Behörde mit Recht befürchtet, dass er wegen seiner Betäubungsmittelab-
hängigkeit alsbald neue Straftaten begehen werde.
Die Ausweisung stehe auch mit den assoziationsrechtlichen Vorschriften des ARB
1/80 in Einklang. Der Kläger besitze - ungeachtet der Frage, ob er die Vorausset-
zungen des Art. 6 ARB 1/80 erfülle - jedenfalls ein Aufenthaltsrecht nach Art. 7
Satz 1 ARB 1/80. Er sei nämlich Familienangehöriger eines dem regulären Arbeits-
markt eines Mitgliedstaats angehörenden türkischen Arbeitnehmers, da sein Vater
seit 1972 in Deutschland lebe und arbeite. Außerdem lebe der Kläger seit mehr als
fünf Jahren in Deutschland. Sein Aufenthaltsrecht aus Art. 7 Satz 1 ARB 1/80 sei
auch nicht durch die Inhaftierung von Mai 1998 bis November 2001 entfallen. Denn
ein Verlust der erworbenen Rechtsstellung könnte - abgesehen von Art. 14 ARB
1/80 - nur dann eintreten, wenn der Familienangehörige des türkischen Arbeitneh-
mers das Gebiet des Mitgliedstaats für einen nicht unerheblichen Zeitraum ohne be-
rechtigte Gründe verlasse. Der Kläger habe aber weder Deutschland freiwillig verlas-
sen noch sei er dauerhaft aus dem Arbeitsmarkt ausgeschieden. Vielmehr habe er
sich unmittelbar nach seiner Inhaftierung um die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit
bemüht und im März 2002 eine Arbeit gefunden. Der Kläger sei nicht einmal ge-
zwungen, nach Erwerb der Rechtsposition aus Art. 7 Satz 1 ARB 1/80 seinen ihm
zustehenden freien Zugang zum Arbeitsmarkt zu realisieren. Vielmehr habe er hierzu
das Recht, nicht aber die Pflicht. Insofern unterscheide sich Art. 7 von Art. 6 ARB
1/80, der eine ordnungsgemäße Beschäftigung mit der Erteilung der Aufenthaltser-
laubnis verknüpfe. Dass eine Unterbrechung der Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet
nicht schädlich sei, sei es durch Inhaftierung, Krankheit etc., zeige sich zudem darin,
dass Art. 7 ARB 1/80 keine dem Art. 6 Abs. 2 ARB 1/80 vergleichbare Regelung über
den Verlust von aufgrund der vorherigen Beschäftigungszeit erworbenen Ansprüchen
enthalte und sich Art. 6 Abs. 2 ARB 1/80 speziell auf Art. 6 Abs. 1 ARB 1/80 beziehe
und demzufolge im Rahmen des Art. 7 ARB 1/80 keine (entsprechende) Anwendung
finde. Daraus ergebe sich, dass nur die dauernde Ausreise aus dem Bundesgebiet
oder das endgültige Verlassen des Arbeitsmarktes zum Erlöschen von Ansprüchen
aus Art. 7 ARB 1/80 führe.
Die Ausweisung des Klägers sei aber auch unter Berücksichtigung seiner assoziati-
onsrechtlichen Rechtsposition nach Art. 14 Abs. 1 ARB 1/80 rechtmäßig. Die Auf-
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enthaltsbeendigung diene spezialpräventiven Gründen, weil der vom Kläger began-
gene schwere Raub und die Vielzahl der Betäubungsmitteldelikte ein persönliches
Verhalten erkennen ließen, das eine schwere Gefährdung der öffentlichen Ordnung
darstelle und die konkrete Gefahr von weiteren schweren Störungen der öffentlichen
Ordnung begründe. Zum Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheids sei der
Kläger noch drogenabhängig gewesen, zudem sei er während des Strafvollzugs im
November 1999 und im Februar 2000 wegen unerlaubten Drogenkonsums diszipli-
narisch belangt worden. Aufgrund der jedenfalls noch vorhandenen Betäubungsmit-
telabhängigkeit habe die konkrete Gefahr bestanden, dass sich der Kläger zur Be-
friedigung seiner Sucht erneut Betäubungsmittel - auch unter Anwendung von Gewalt
oder Drohungen - verschaffen würde. Bei einem drogenabhängigen Straftäter
bestehe jedenfalls vor dem erfolgreichen Abschluss einer Entziehungstherapie oder
vor Ablauf eines längeren Zeitraums, in dem sich der Täter drogenfrei gehalten habe,
eine erhöhte Wiederholungsgefahr.
Hiergegen wendet sich der Kläger mit seiner vom Berufungsgericht zugelassenen
Revision. Er beruft sich auf eine aus Art. 7 Satz 1 ARB 1/80 abgeleitete Rechtsposi-
tion und sieht die Voraussetzungen für eine Ausweisung nach Art. 14 Abs. 1 ARB
1/80 nicht als erfüllt an. Der Verwaltungsgerichtshof stelle bei der Frage, ob seine,
des Klägers, weitere Anwesenheit in Deutschland eine Gefährdung der öffentlichen
Ordnung darstelle, zu Unrecht auf den Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung
ab. Maßgeblich sei die Sachlage in der letzten Tatsacheninstanz. Seine seit Januar
2000 eingetretene positive Entwicklung sei daher zu Unrecht unberücksichtigt geblie-
ben. Im Übrigen erfordere die Ausweisung eines assoziationsrechtlich begünstigten
türkischen Staatsangehörigen eine Ermessensentscheidung, an der es hier fehle. Die
Ausweisung verstoße auch gegen Art. 8 EMRK, weil es sich bei ihm um einen
faktischen Inländer handele, dessen Ausweisung - auch unter Berücksichtigung der
begangenen Straftaten - unverhältnismäßig sei. Er habe regelmäßig Termine bei der
Drogenberatung wahrgenommen. Zwar sei er der Polizei im Februar 2004 wegen
Besitzes von 0,2 g Heroingemisch aufgefallen und deshalb zu einer Freiheitsstrafe
von drei Monaten verurteilt worden. Die Freiheitsstrafe sei aber zur Bewährung aus-
gesetzt worden, womit ihm eine günstige Sozialprognose gestellt worden sei. Außer-
dem unterziehe er sich seit Mai 2004 einer psychotherapeutischen Behandlung.
Nach einer vom Klägervertreter vorgelegten Bescheinigung seines Bewährungshel-
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fers vom 27. Juli 2004 hat der Kläger seine im März 2002 aufgenommene Arbeit
nach drei Wochen durch Kündigung des Arbeitgebers wieder verloren. Er suche wei-
ter Arbeit und lebe von der Arbeitslosenunterstützung.
Der Kläger beantragt,
die Urteile des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 7. August 2002 und
des Bayerischen Verwaltungsgerichts Augsburg vom 10. Oktober 2000 zu än-
dern und den Bescheid der Beklagten vom 2. September 1999 in der Fassung
des Widerspruchsbescheids der Regierung von Schwaben vom 21. Januar
2000 aufzuheben.
Die Beklagte, die Landesanwaltschaft Bayern und der Vertreter des Bundesinteres-
ses beim Bundesverwaltungsgericht treten der Revision des Klägers entgegen.
Die Beklagte hält es für höchstrichterlich noch nicht geklärt, unter welchen Voraus-
setzungen ein türkischer Staatsangehöriger eine erworbene Rechtsposition aus
Art. 7 ARB 1/80 wieder verlieren könne. Im vorliegenden Fall zeigten der Drogen-
konsum des Klägers in der Haft und das Fehlen einer Langzeittherapie, dass auch
zum Zeitpunkt der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs schwerwiegende An-
haltspunkte für die fortbestehende Gefahr der Begehung von Straftaten bestanden
hätten. Die Ausweisung verstoße auch nicht gegen Art. 8 EMRK. Der Kläger beherr-
sche die türkische Sprache und verständige sich mit seinen Eltern in Türkisch. Er
habe in Deutschland eine türkische Staatsangehörige geheiratet, was zeige, dass er
durchaus noch in diesem Kulturkreis verwurzelt sei. Ihm sei es daher durchaus mög-
lich und zumutbar, sich in die Verhältnisse in der Türkei einzugewöhnen.
Die Landesanwaltschaft Bayern vertritt die Auffassung, dass eine Rechtsposition des
Klägers aus Art. 7 ARB 1/80 nicht mehr bestehe. Das assoziationsrechtliche Aufent-
haltsrecht stelle lediglich eine Folge des Arbeitsmarktzugangs dar. Stehe ein türki-
scher Staatsangehöriger, wie der Kläger, dem Arbeitsmarkt durch Arbeitslosigkeit
und mehr als dreijährige Strafhaft nicht mehr zur Verfügung, erlösche auch sein as-
soziationsrechtliches Aufenthaltsrecht. Art. 7 ARB 1/80 diene nicht einwanderungs-
politischen Zwecken. Selbst wenn man von einer Anwendbarkeit des ARB 1/80 auf
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den Kläger ausginge, stünde dies seiner Ausweisung gemäß Art. 14 ARB 1/80 nicht
entgegen.
Der Vertreter des Bundesinteresses geht davon aus, dass der Kläger zumindest eine
Rechtsposition nach Art. 7 Satz 2 ARB 1/80 erworben habe. Das assoziationsrechtli-
che Aufenthaltsrecht stelle sich jedoch als reines Hilfsrecht des durch den Beschluss
Nr. 1/80 intendierten Arbeitsmarktzugangs dar. Dies habe zur Folge, dass - wenn der
Wille oder die Möglichkeit zur Aufnahme einer Beschäftigung fehlten - die Rechtspo-
sition nach Art. 7 ARB 1/80 zwar nicht erlösche, jedoch ruhe mit der Folge, dass
hieraus kein Aufenthaltsrecht abgeleitet werden könne. Entfielen die Hinderungs-
gründe einer Beschäftigungsaufnahme, lebe auch das assoziationsrechtliche Auf-
enthaltsrecht wieder auf. Eine andere Sichtweise ließe das Aufenthaltsrecht zum
Selbstzweck werden. Da der Kläger im vorliegenden Verfahren jedenfalls für längere
Zeit dem Arbeitsmarkt nicht zur Verfügung gestanden habe, habe sein aus Art. 7
ARB 1/80 abgeleitetes Aufenthaltsrecht zumindest geruht.
II.
Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass die Ausländerbehörde
die Ausweisung des Klägers nach nationalem Recht auf § 47 Abs. 1 Nr. 1, § 48
Abs. 1 Nr. 2 AuslG stützen und nach § 47 Abs. 3 Satz 1 AuslG als Regelausweisung
ohne Ermessensentscheidung wegen des begangenen schweren Raubes und der
begangenen Drogenstraftaten verfügen durfte. Das Berufungsurteil wäre daher im
Ergebnis rechtlich nicht zu beanstanden, wenn dem Kläger kein Aufenthaltsrecht
nach dem Beschluss Nr. 1/80 des Assoziationsrates EWG-Türkei vom 19. Septem-
ber 1980 - ARB 1/80 - zustünde. Verfügte der Kläger dagegen im Zeitpunkt der letz-
ten mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht über ein Aufenthaltsrecht
nach diesem Beschluss, wäre das Berufungsurteil aufzuheben, weil es die Anforde-
rungen, die sich aus Art. 14 ARB 1/80 für eine Beendigung eines aus Art. 6 oder
Art. 7 ARB 1/80 abgeleiteten Aufenthaltsrechts aus Gründen der öffentlichen Sicher-
heit und Ordnung ergeben, verkannt und damit Bundesrecht verletzt hat. Die Sache
wäre dann zur Nachholung der fehlenden tatsächlichen Feststellungen an das Beru-
fungsgericht zurückzuverweisen. Denn türkische Staatsangehörige, die den Auswei-
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sungsschutz nach Art. 14 ARB 1/80 besitzen, dürfen nach dem Urteil des Senats
vom heutigen Tage im Verfahren BVerwG 1 C 29.02 (zur Veröffentlichung in der
Entscheidungssammlung BVerwGE vorgesehen) nur im Wege einer Ermessensent-
scheidung ausgewiesen werden, der die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der
letzten mündlichen Verhandlung vor dem Tatsachengericht zugrunde liegt. Der Senat
hat insoweit die aus dem Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften
vom 29. April 2004 in den Rechtssachen Orfanopoulos und Oliveri (Rs. C-482/01 und
C-493/01, DVBl 2004, 876) für freizügigkeitsberechtigte Unionsbürger gezogenen
Konsequenzen auf assoziationsberechtigte türkische Staatsangehörige nach dem
ARB 1/80 übertragen. Diese Anforderungen hat das Berufungsgericht nicht
berücksichtigt; es hat eine Ermessensentscheidung nicht für erforderlich gehalten
und lediglich auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt des behördlichen Wi-
derspruchsbescheids abgestellt. Es ist daher entscheidungserheblich, ob der Kläger
zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht eine Rechts-
position nach Art. 7 Satz 2 ARB 1/80 - hilfsweise nach Art. 6 ARB 1/80 - besaß.
1. Der Kläger hat mit dem erfolgreichen Abschluss seiner Berufsausbildung als Me-
tallbauer im Februar 1994 eine - auch ein Aufenthaltsrecht umfassende - Rechtspo-
sition nach Art. 7 Satz 2 ARB 1/80 erworben. Nach dieser Vorschrift können sich
Kinder türkischer Arbeitnehmer, die im Aufnahmeland eine Berufsausbildung abge-
schlossen haben, unabhängig von der Dauer ihres Aufenthalts in dem betreffenden
Mitgliedstaat auf jedes Stellenangebot bewerben, sofern ein Elternteil dort seit min-
destens drei Jahren ordnungsgemäß beschäftigt war. Der Vater des Klägers gehörte
im Februar 1994 bereits seit mehr als zwanzig Jahren dem regulären Arbeitsmarkt in
Deutschland an.
Zu klären ist, ob der Kläger die im Jahre 1994 erworbene Rechtsposition nach Art. 7
Satz 2 ARB 1/80 nachträglich wieder verloren hat. Aus welchen Gründen eine auf-
enthaltsrechtliche Position aus Art. 7 Satz 2 ARB 1/80 verloren gehen kann, ist nach
Auffassung des Senats in der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen
Gemeinschaften noch nicht abschließend geklärt. Der Gerichtshof hat in seinem Ur-
teil vom 16. März 2000 in der Sache Ergat (Rs. C-329/97, Slg. 2000, I-1487, Rn. 45
bis 48) entschieden, dass das Aufenthaltsrecht als Folge des Rechts auf Zugang
zum Arbeitsmarkt nach Art. 7 Satz 1 ARB 1/80 nicht unbegrenzt ist. Zum einen er-
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mögliche Art. 14 Abs. 1 ARB 1/80 den Mitgliedstaaten, in Einzelfällen bei Vorliegen
triftiger Gründe den Aufenthalt des türkischen Migranten in ihrem Gebiet zu be-
schränken, wenn dieser durch sein persönliches Verhalten die öffentliche Ordnung,
Sicherheit oder Gesundheit tatsächlich und schwerwiegend gefährde. Zum anderen
verliere ein Familienangehöriger, der die Genehmigung erhalten habe, zu einem tür-
kischen Arbeitnehmer in einen Mitgliedstaat zu ziehen, der jedoch das Gebiet des
Staates für einen nicht unerheblichen Zeitraum ohne berechtigte Gründe verlasse,
grundsätzlich die Rechtsstellung, die er aufgrund des Art. 7 Satz 1 ARB 1/80 erwor-
ben habe. Diese beiden Verlusttatbestände gelten nach Auffassung des Senats auch
für eine Rechtsposition nach Art. 7 Satz 2 ARB 1/80, weil ein abweichendes
Schutzbedürfnis des Familienangehörigen insoweit nicht erkennbar ist. Die Nennung
dieser beiden Verlusttatbestände dürfte aber nicht abschließend sein. Vielmehr hält
es der Senat für möglich, dass auch andere Gründe den Verlust des Aufenthalts-
rechts nach dieser Vorschrift zur Folge haben.
Das Erreichen der Volljährigkeit führt nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der
Europäischen Gemeinschaften allerdings nicht zum Verlust dieser Rechtsstellung
(vgl. EuGH, Urteile vom 5. Oktober 1994 - Rs. C-355/93 - Eroglu - Slg. 1994, I-5113,
Rn. 3, 16 ff. und - Ergat - a.a.O., Rn. 26 f.). Dieser Auffassung ist der Senat im Urteil
vom 12. Dezember 1995 (BVerwG 1 C 35.94 - BVerwGE 100, 130 <134>) unter
Hinweis auf das Fehlen einer entsprechenden Altersbeschränkung in Art. 7 Satz 2
ARB 1/80 gefolgt. Demgegenüber vertritt Generalanwalt Geelhoed (EuGH, Schluss-
anträge vom 25. Mai 2004 - Rs. C-275/02 - Ayaz - Rn. 52) - jedenfalls zu Art. 7
Satz 1 ARB 1/80 - eine differenzierende Auffassung. Demnach soll ein volljähriges
Kind die Rechtsposition nach dieser Vorschrift verlieren, wenn es (noch) nicht arbei-
tet und ihm von dem Arbeitnehmer kein Unterhalt gewährt wird. Sollte diese Frage
nach Auffassung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften erheblich sein,
müsste sie im weiteren Verfahrensverlauf geklärt werden.
a) Der Kläger könnte seine Rechtsposition zunächst dadurch verloren haben, dass er
im März 1999 wegen schweren Raubes und Betäubungsmitteldelikten zu einer
Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und drei Monaten verurteilt worden ist, die
Strafe - auch im Nachhinein - nicht zur Bewährung ausgesetzt worden ist und er die
gesamte Strafe unter Anrechnung erlittener Untersuchungshaft verbüßt hat.
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Für einen Verlust der Rechtsstellung aus Art. 7 Satz 2 ARB 1/80 könnte die haftbe-
dingte mehrjährige Abwesenheit des Klägers vom Arbeitsmarkt sprechen. Ein Aus-
scheiden aus dem Arbeitsmarkt ist nach den vom Gerichtshof der Europäischen
Gemeinschaften im Rahmen der Auslegung des Art. 6 ARB 1/80 entwickelten
Grundsätzen für den Verlust von Rechten aus dem Beschluss Nr. 1/80 maßgeblich.
Der Gerichtshof hat im Urteil Bozkurt ausgeführt, ein türkischer Staatsangehöriger
könne sich nicht mehr auf ein aus Art. 6 ARB 1/80 abgeleitetes Aufenthaltsrecht be-
rufen, wenn er das Rentenalter erreicht habe oder aufgrund eines Arbeitsunfalls
dauerhaft arbeitsunfähig sei (EuGH, Urteil vom 6. Juni 1995 - Rs. C-434/93 -
Bozkurt - Slg. 1995, I-1475, Rn. 39 f.). In einem solchen Fall müsse davon ausge-
gangen werden, dass der Betroffene den Arbeitsmarkt des Mitgliedstaats endgültig
verlassen habe. Das Aufenthaltsrecht, auf das er sich berufen hat, weise dann kei-
nen Bezug mehr zu einer - auch künftigen - Tätigkeit im Lohn- oder Gehaltsverhältnis
auf. Ob es auf diese für Art. 6 ARB 1/80 maßgeblichen Gesichtspunkte auch im
Rahmen von Art. 7 ARB 1/80 ankommt, hängt davon ab, welche Ziele mit dieser
Vorschrift verfolgt werden. Für die Berücksichtigung der Zugehörigkeit zum Arbeits-
markt spricht möglicherweise, dass das Aufenthaltsrecht die praktische Wirksamkeit
des Rechts auf Zugang zur Beschäftigung gewährleisten soll (EuGH, Urteil vom
19. November 1998 - Rs. C-210/97 - Akman - Slg. 1998, I-7519, Rn. 24). Gegen eine
Übertragung der erwähnten, zu Art. 6 ARB 1/80 entwickelten Rechtsprechung auf die
aus Art. 7 Satz 2 ARB 1/80 erwachsene Rechtsposition würde allerdings sprechen,
wenn die Bestimmungen des Art. 7 ARB 1/80 einen geringeren Arbeitsmarktbezug
als Art. 6 ARB 1/80 aufweisen sollten, bei ihnen vielmehr allgemein die Integration
von Familienangehörigen eines türkischen Arbeitnehmers in den Aufnahmemitglied-
staat im Vordergrund stünde. Andererseits hat der Gerichtshof im Urteil Akman aus-
geführt, dass Art. 7 Satz 2 ARB 1/80 - anders als Art. 7 Satz 1 - nicht dazu diene,
günstige Voraussetzungen für die Familienzusammenführung im Aufnahmemitglied-
staat zu schaffen (Rn. 43, 46). Vielmehr ziele Art. 7 Satz 2 ARB 1/80 insbesondere
darauf ab, türkischen Kindern, die ihre berufliche Qualifikation in einem Mitgliedstaat
erworben haben, günstigere Beschäftigungsbedingungen zu verschaffen (EuGH,
Urteil vom 19. November 1998 - Rs C-210/97 - Akman - Slg. 1998, I-7519, Rn. 38,
49). Zu berücksichtigen ist auch, dass das aus Art. 7 Satz 2 ARB 1/80 abgeleitete
Aufenthaltsrecht - wie der Gerichtshof mehrfach betont hat - von dem Zeitpunkt des
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Erwerbs des Rechts auf freien Zugang zur Beschäftigung im Aufnahmemitgliedstaat
an vom Fortbestehen der Voraussetzungen für den Zugang zu dem Recht nach
Art. 7 Satz 2 ARB 1/80 unabhängig ist (vgl. etwa EuGH, Urteil vom 16. März 2000
- Rs. C-329/97 - Ergat - Slg. 2000, I-1487, Rn. 40 m.w.N.; vgl. auch Generalanwalt
Léger, Schlussanträge vom 10. Juni 2004; EuGH - Rs. C-467/02 - Cetinkaya -
Rn. 37). Nach allem bedarf es der Klärung durch den Gerichtshof der Europäischen
Gemeinschaften, inwieweit die Verlustgründe für ein aus Art. 6 Abs. 1 ARB 1/80 ab-
geleitetes Aufenthaltsrecht auf die in Rede stehende Rechtsposition nach Art. 7
Satz 2 ARB 1/80 übertragbar sind.
Auch wenn man von der Übertragbarkeit der erwähnten Verlustgründe ausginge,
wäre zu berücksichtigen, dass nicht jede Abwesenheit des türkischen Arbeitnehmers
vom Arbeitsmarkt eines Mitgliedstaats zwangsläufig zum Verlust der aufgrund von
Art. 6 Abs. 1 ARB 1/80 erworbenen Rechte führt. Die vorübergehende Abwesenheit
aufgrund von Untersuchungshaft wegen einer Straftat, für die der Betroffene später
rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe verurteilt wurde, stellt seine Teilnahme am Er-
werbsleben nicht in Frage (EuGH, Urteil vom 10. Februar 2000 - Rs. C-340/97 -
Nazli - Slg. 2000, I-957, Rn. 36 ff.). Nicht geklärt ist, was insoweit im Falle von Straf-
haft gilt. Für eine Heranziehung der gleichen Grundsätze spricht möglicherweise das
Urteil Orfanopoulos (EuGH, a.a.O., Rn. 50). Welche Auswirkungen die Verurteilung
zu einer dreijährigen Jugendstrafe auf eine erworbene Rechtsposition nach Art. 7
Satz 1 ARB 1/80 hat, ist Gegenstand eines beim Gerichtshof anhängigen Vorlage-
verfahrens in der Rechtssache C-467/02, Cetinkaya. Ob die Verbüßung einer Frei-
heitsstrafe von drei Jahren zum Verlust der Rechte aus Art. 6 Abs. 1 ARB 1/80 führt,
ist Inhalt eines Vorabentscheidungsersuchens des Verwaltungsgerichtshofs Wien
vom 4. September 2003 - InfAuslR 2004, 264.
b) Der Kläger könnte seine Rechtsstellung nach Art. 7 Satz 2 ARB 1/80 auch da-
durch verloren haben, dass er selbst einer Beschäftigung als Arbeitnehmer im regu-
lären Arbeitsmarkt der Bundesrepublik Deutschland nachgegangen ist und dadurch
in eigener Person ein aus dem Recht auf Zugang zur Beschäftigung abgeleitetes
Aufenthaltsrecht nach Art. 6 Abs. 1 zweiter oder dritter Spiegelstrich ARB 1/80 er-
worben hat. In der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemein-
schaften ist bisher nicht geklärt, welche Folgen der Erwerb einer Rechtsposition nach
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Art. 6 Abs. 1 ARB 1/80 für einen nach Art. 7 Satz 2 ARB 1/80 Berechtigten hat (vgl.
dazu, dass die bloße Aufnahme einer Beschäftigung noch nicht zum Verlust von
Aufenthaltsrechten aus Art. 7 Satz 1 und Satz 2 ARB 1/80 führt, BVerwG, Urteil vom
11. Juni 1996 - BVerwG 1 C 24.94 - BVerwGE 101, 248 <264>). Die Frage stellt sich
im vorliegenden Fall, da der Kläger mit seiner dreieinhalbjährigen Beschäftigung
beim gleichen Arbeitgeber während seiner Berufsausbildung jedenfalls die Rechts-
stellung nach Art. 6 Abs. 1 zweiter Spiegelstrich ARB 1/80 erworben hat. Denn auch
im Rahmen einer Berufsausbildung, die bei einem Arbeitgeber gegen Vergütung ab-
geleistet wird, ist der Auszubildende in den Arbeitsmarkt integriert und kann
- abhängig von der Dauer der Tätigkeit - eine Rechtsstellung nach Art. 6 Abs. 1 ARB
1/80 erwerben (EuGH, Urteil vom 19. November 2002 - Rs. C-188/00 - Kurz - Slg.
2002, I-10691, Rn. 42 bis 47; ebenso BVerwG, Urteil vom 19. September 2000
- BVerwG 1 C 13.00 - Buchholz 402.240 § 6 AuslG Nr. 15). Ob der Kläger zusätzlich
zur Rechtsstellung nach Art. 6 Abs. 1 zweiter Spiegelstrich ARB 1/80 auch eine sol-
che nach dem dritten Spiegelstrich dieser Bestimmung erworben hat, bedürfte im
Falle der Entscheidungserheblichkeit weiterer tatrichterlicher Klärung. Der Kläger hat
im Anschluss an die dreieinhalbjährige Berufsausbildung weitere drei Jahre bei
wechselnden Unternehmen gearbeitet. Bisher fehlt es an Feststellungen zur Dauer
der einzelnen Beschäftigungen, zu möglichen Unterbrechungen zwischen den Be-
schäftigungen und zu deren Gründen.
Sollten die Rechte aus Art. 7 Satz 2 und Art. 6 Abs. 1 zweiter Spiegelstrich ARB 1/80
nebeneinander bestehen bleiben, ist weiter zu klären, ob es für den Verlust des Auf-
enthaltsrechts des Klägers nach Art. 7 Satz 2 ARB 1/80 von Bedeutung ist, wenn er
seine Rechtsstellung nach Art. 6 Abs. 1 ARB 1/80 wieder verloren hat. Denn es ist
fraglich, ob der Familienangehörige eines türkischen Arbeitnehmers, der selbst ein
eigenes aus Art. 6 Abs. 1 ARB 1/80 abgeleitetes Aufenthaltsrecht erworben hat, hin-
sichtlich der Verlusttatbestände besser gestellt sein soll als derjenige, der (nur) aus
eigenen Beschäftigungszeiten ein uneingeschränktes Zugangsrecht zum Arbeits-
markt in dem Mitgliedstaat besitzt. Die Frage eines solchen Verlustes stellt sich aus
den drei folgenden im Vorlagebeschluss bezeichneten Gründen:
aa) Der Kläger könnte seine Rechtsposition nach Art. 6 ARB 1/80 - und damit mögli-
cherweise auch diejenige nach Art. 7 ARB 1/80 - dadurch verloren haben, dass er im
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Juli 1997 aus seinem letzten Beschäftigungsverhältnis aufgrund drogensuchtbeding-
ter fristloser Kündigung durch den Arbeitgeber ausgeschieden ist.
Für einen derartigen Rechtsverlust könnte sprechen, dass der Kläger aufgrund eines
ihm zurechenbaren Umstands - seiner (damaligen) Drogensucht - aus seinem Ar-
beitsverhältnis ausgeschieden ist und offenbar erst im März 2002 (nach seiner Haft-
entlassung) wieder eine Beschäftigung gefunden hat, die jedoch bereits nach drei-
wöchiger Dauer wieder durch Kündigung seitens des Arbeitgebers in der Probezeit
endete. Namentlich stellt sich die Frage, ob Art. 6 Abs. 2 Satz 2 ARB 1/80, der
- neben hier nicht in Betracht kommenden Zeiten - nur die Zeiten "unverschuldeter"
Arbeitslosigkeit privilegiert, für ein solches Ergebnis spricht. Der Gerichtshof der Eu-
ropäischen Gemeinschaften hat in der Sache Tetik (EuGH, Urteil vom 23. Januar
1997 - Rs. C-171/95 - Slg. 1997, I-329, Rn. 39 ff.) - es ging um einen türkischen Ar-
beitnehmer, der die Position des Art. 6 Abs. 1 dritter Spiegelstrich ARB 1/80 erreicht
hatte – ausgeführt: Art. 6 Abs. 2 Satz 2 ARB 1/80 solle nur verhindern, dass ein tür-
kischer Arbeitnehmer, der wieder zu arbeiten beginne, nachdem er wegen langer
Krankheit oder unverschuldeter Arbeitslosigkeit nicht habe arbeiten können, wieder
von neuem die in den drei Spiegelstrichen des Art. 6 Abs. 1 ARB 1/80 vorgesehenen
Zeiten ordnungsgemäßer Beschäftigung zurücklegen müsse. Aus der freiwilligen
Aufgabe einer Beschäftigung folge nicht ohne Weiteres ein endgültiges Verlassen
des Arbeitsmarkts des Mitgliedstaats. Nicht abschließend geklärt ist bisher, ob ein
türkischer Arbeitnehmer, der (zumindest) die Rechtsstellung des Art. 6 Abs. 1 zweiter
Spiegelstrich ARB 1/80 erreicht hat, diese Stellung durch ein unfreiwilliges, aber ihm
zurechenbares Verhalten (hier: drogensuchtbedingte Kündigung) wieder verloren hat.
Soweit der Kläger im März 2002 kurzfristig wieder eine Beschäftigung gefunden hat,
ist möglicherweise von Bedeutung, dass zweifelhaft ist, ob die Beschäftigung
ordnungsgemäß im Sinne von Art. 6 Abs. 1 ARB 1/80 war. Der Kläger wird nämlich
nach seiner Ausweisung offenbar nur faktisch geduldet (vgl. §§ 55 ff. AuslG), was
nicht die erforderliche gesicherte Position auf dem Arbeitsmarkt (vgl. EuGH
- Bozkurt - a.a.O., Rn. 26) begründen kann.
bb) Der Kläger könnte seine Rechtsposition nach Art. 6 ARB 1/80 - und zugleich
möglicherweise diejenige nach Art. 7 Satz 2 ARB 1/80 - ferner dadurch verloren ha-
ben, dass er sich nach über dreimonatiger Erkrankung in der Zeit zwischen dem En-
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de seiner Arbeitsunfähigkeit am 30. April 1998 und seiner Verhaftung am 7. Mai 1998
wegen der Begehung einer Straftat nicht erneut bei der zuständigen Behörde
arbeitslos gemeldet hat.
Das erstinstanzliche Verwaltungsgericht hat aus der unterlassenen Arbeitslosmel-
dung den Verlust der Rechtsstellung nach Art. 7 ARB 1/80 abgeleitet. Der Kläger
habe damit dokumentiert, dass er nach dem 30. April 1998 keine unselbständige
Erwerbstätigkeit mehr habe ausüben wollen. Zwar hat der Gerichtshof der Europäi-
schen Gemeinschaften im Urteil Tetik (a.a.O., Rn. 41) bezogen auf die damalige
Fallsituation ausgeführt, der türkische Arbeitnehmer gehöre dem regulären Arbeits-
markt im Sinne von Art. 6 Abs. 1 ARB 1/80 nach Aufgabe seiner bisherigen Beschäf-
tigung grundsätzlich nur dann an, wenn er alle Formalitäten erfülle, die im betreffen-
den Mitgliedstaat ggf. vorgeschrieben seien (z.B. Meldung als Arbeitssuchender; vgl.
§ 122 SGB III). Der Senat hat aber erhebliche Zweifel, ob aus dem nur drei Werktage
umfassenden Zeitraum der Untätigkeit des Klägers geschlossen werden kann, dass
er keine unselbständige Erwerbstätigkeit mehr ausüben und damit endgültig aus dem
Arbeitsmarkt ausscheiden wollte. Er hat dem Gerichtshof im Übrigen mit Beschluss
vom 18. März 2003 in der Sache, EuGH - Rs. C-230/03 - Sedef - (BVerwGE 118, 61)
die Frage vorgelegt, ob bestimmte kurzzeitige Unterbrechungen der Beschäftigung,
die nicht von Art. 6 Abs. 2 ARB 1/80 erfasst werden, das Entstehen eines Anspruchs
nach Art. 6 Abs. 1 dritter Spiegelstrich ARB 1/80 verhindern oder den anspruchser-
haltenden Unterbrechungen des Art. 6 Abs. 2 ARB 1/80 gleichgestellt werden kön-
nen. Ob die unterlassene Arbeitslosmeldung hier die Rechtsstellung aus Art. 7 Satz 2
ARB 1/80 berührt, bedarf der Klärung durch den Gerichtshof.
cc) Der Senat hat den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften bereits mit der
Frage 1 a nach den Folgen der Verbüßung einer Strafhaft von drei Jahren und drei
Monaten auf eine erworbene Rechtsposition nach Art. 7 Satz 2 ARB 1/80 gefragt. Mit
Frage 1 b - cc hält der Senat ergänzend für klärungsbedürftig, wie sich die mehrjäh-
rige Abwesenheit des Klägers vom Arbeitsmarkt auswirkt, wenn davon auszugehen
ist, dass er zuvor ein aus Art. 6 Abs. 1 zweiter oder dritter Spiegelstrich ARB 1/80
abgeleitetes Aufenthaltsrecht erworben hatte. Führt die Strafhaft zum Erlöschen des
Aufenthaltsrechts aus Art. 6 Abs. 1 ARB 1/80, könnte dies auch den Verlust der
Rechtsstellung aus Art. 7 Satz 2 ARB 1/80 zur Folge haben. Allerdings könnte von
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Bedeutung sein, dass der Kläger ca. ein Vierteljahr nach seiner Haftentlassung er-
neut eine Beschäftigung bei einer Zeitarbeitsfirma gefunden hat, die allerdings schon
nach drei Wochen durch arbeitgeberseitige Kündigung wieder beendet wurde. Weiter
könnte von Bedeutung sein, dass der Kläger während der Zeit der dreiwöchigen
Beschäftigung aufgrund der ergangenen Ausweisungsverfügung über kein inner-
staatliches Aufenthaltsrecht mehr verfügte (vgl. dazu auch oben aa).
2. Für den Fall, dass der Gerichtshof die Frage 1 bejaht, ersucht der Senat in Fra-
ge 2 um Klärung, ob der Kläger ggf. auch ein aus Art. 6 Abs. 1 zweiter oder dritter
Spiegelstrich ARB 1/80 abgeleitetes Aufenthaltsrecht unter den drei in Frage 1 b ge-
nannten Voraussetzungen verloren hat. Insoweit wird auf die Ausführungen unter 1 b
Bezug genommen.
Dr. Mallmann Hund Richter
Beck Prof. Dr. Dörig
Sachgebiet:
BVerwGE: ja
Ausländerrecht
Fachpresse: ja
Rechtsquellen:
ARB 1/80 Art. 6, Art. 7 Satz 2
Stichworte:
Ausweisung; Aufenthaltsrechte aus Art. 6 Abs. 1 und Art. 7 Satz 2 ARB 1/80; Asso-
ziationsrecht; Kind eines türkischen Arbeitnehmers; Abschluss einer Berufsausbil-
dung; Verlust der Rechtsstellung; Verbüßung von Strafhaft; unterlassene Meldung
als arbeitslos; drogensuchtbedingte Kündigung.
Leitsatz:
Vorabentscheidungsersuchen an den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften
zur Klärung insbesondere der Fragen, ob das volljährige Kind eines türkischen
Arbeitnehmers, das eine Berufsausbildung in Deutschland abgeschlossen hat, sein
aus Art. 7 Satz 2 ARB 1/80 abgeleitetes Aufenthaltsrecht durch die Verbüßung einer
Strafhaft von drei Jahren und drei Monaten, durch Ausscheiden aus seinem letzten
Arbeitsverhältnis aufgrund drogensuchtbedingter Kündigung oder durch Unterlas-
sung einer Meldung als arbeitslos wieder verliert.
Beschluss des 1. Senats vom 3. August 2004 - BVerwG 1 C 26.02
I. VG Augsburg vom 10.10.2000 - Az.: VG Au 1 K 00.196 -
II. VGH München vom 07.08.2002 - Az.: VGH 10 B 00.3379 -