Urteil des BVerwG vom 11.04.2007

Einwilligung

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 1 C 25.06
OVG 1 A 1437/06.A
In der Verwaltungsstreitsache
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hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 11. April 2007
durch die Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Dörig und Richter
sowie die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Beck
beschlossen:
Das Verfahren wird eingestellt.
Das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land
Nordrhein-Westfalen vom 11. August 2006 und das Urteil
des Verwaltungsgerichts Minden vom 8. März 2006 sind
wirkungslos.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
G r ü n d e :
Der Kläger hat seine Klage mit Schriftsatz vom 13. März 2007 mit Einwilligung
der Beklagten zurückgenommen. Das Verfahren ist deshalb gemäß § 141
Satz 1, § 125 Abs. 1 Satz 1, § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen und das Ur-
teil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen sowie das
Urteil des Verwaltungsgerichts Minden für wirkungslos zu erklären (§ 173
VwGO i.V.m. § 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO).
Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden
gemäß § 83b AsylVfG nicht erhoben; der Gegenstandswert ergibt sich aus
§ 30 RVG.
Prof. Dr. Dörig Richter Beck
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