Urteil des BVerwG vom 31.08.2004

Ausweisung, Vollstreckung der Strafe, Betäubungsmittelgesetz, Straftat

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
BVerwG 1 C 25.03
Verkündet
VGH 24 B 02.153
am 31. August 2004
Stoffenberger
Justizobersekretärin
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
In der Verwaltungsstreitsache
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hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 31. August 2004
durch die Vizepräsidentin des Bundesverwaltungsgerichts E c k e r t z - H ö f e r ,
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. M a l l m a n n und R i c h t e r ,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht B e c k und den Richter am Bundes-
verwaltungsgericht Prof. Dr. D ö r i g
für Recht erkannt:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Bayerischen
Verwaltungsgerichtshofs vom 23. September 2002 wird zurück-
gewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
G r ü n d e :
I.
Der Kläger, ein iranischer Staatsangehöriger, der wegen zweier Rauschgiftdelikte
rechtskräftig zu einer Gesamtfreiheitsstrafe ohne Bewährung verurteilt worden ist,
wendet sich gegen seine Ausweisung aus der Bundesrepublik Deutschland.
Der 1961 geborene Kläger reiste im August 1986 nach Deutschland ein und wurde
auf seinen Antrag hin vom Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge
als Asylberechtigter anerkannt. Er erhielt daraufhin im September 1988 eine un-
befristete Aufenthaltserlaubnis und einen Reiseausweis nach der Genfer Flüchtlings-
konvention. Im Dezember 1998 wurde der Kläger wegen Verdachts des illegalen
Rauschgifthandels verhaftet. Das Landgericht Nürnberg-Fürth verurteilte ihn durch
rechtskräftig gewordenes Urteil vom 15. Dezember 1999 wegen unerlaubten Handel-
treibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge (ca. 2,5 kg Haschisch) und
wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge (Roh-
Opium; 42,1 g Opiumrauchrückstände) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jah-
ren und neun Monaten. Als Einzelstrafen setzte es für das unerlaubte Handeltreiben
eine Freiheitsstrafe von zwei Jahren und für den unerlaubten Besitz eine Freiheits-
strafe von einem Jahr und drei Monaten fest.
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Die beklagte Stadt wies den Kläger daraufhin mit Bescheid vom 17. Mai 2001 aus
der Bundesrepublik Deutschland aus (Ziff. 1) und forderte ihn unter Widerruf der
Ausstellung des Reiseausweises zu dessen Rückgabe auf (Ziff. 2). Zur Begründung
der Ausweisung hieß es u.a.: Mit der rechtskräftigen Verurteilung zu einer Gesamt-
freiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten sei der Tatbestand der sog. Ist-
Ausweisung nach § 47 Abs. 1 Nr. 2 AuslG erfüllt. Diese sei wegen des besonderen
Ausweisungsschutzes aufgrund der Asylberechtigung des Klägers gemäß § 47
Abs. 3 AuslG zu einer Regelausweisung herabgestuft. Im Falle des Klägers liege
eine Ausnahme von der Regel nicht vor. Die Ausweisung sei sowohl aus general- als
auch aus spezialpräventiven Gründen gerechtfertigt. Bei Rauschgiftdelikten bestehe
in den Fällen des § 47 Abs. 1 AuslG grundsätzlich ein dringendes Bedürfnis daran,
durch konsequente Ausweisung andere Ausländer von der Beteiligung am Drogen-
handel abzuhalten. Es sei auch eine Wiederholungsgefahr gegeben, da der Kläger
nach den Feststellungen im Strafurteil nicht drogenabhängig sei, sondern aus Ge-
winnstreben heraus gehandelt habe und im Rauschgiftan- und -verkauf bewandert
sei. Demgegenüber müssten seine persönlichen Interessen zurücktreten, insbeson-
dere die von ihm geltend gemachte Beziehung zu einer deutschen Lebensgefährtin
und die Tatsache, dass er bisher in geordneten Verhältnissen im Bundesgebiet ge-
lebt habe. Von einer Androhung der Abschiebung in den Iran werde im Hinblick auf
das Abschiebungsverbot nach § 51 Abs. 1 AuslG aufgrund der Asylberechtigung des
Klägers abgesehen.
Auf die Klage des Klägers hat das Verwaltungsgericht den Bescheid in Ziffer 2 auf-
gehoben. Das Urteil ist insoweit rechtskräftig geworden. Im Übrigen - also hinsichtlich
der Ausweisung in Ziffer 1 des Bescheides - hat es die Klage abgewiesen.
Mit seiner Berufung hat der Kläger unter anderem geltend gemacht, entgegen der
Ansicht des Verwaltungsgerichts seien die tatbestandlichen Voraussetzungen des
§ 47 Abs. 1 Nr. 2 AuslG in seinem Fall nicht erfüllt. Die Vorschrift erfordere, dass
"wegen vorsätzlichen Straftat nach dem Betäubungsmittelgesetz" eine Frei-
heitsstrafe verhängt und diese nicht zur Bewährung ausgesetzt worden sei. Er sei
aber nicht wegen einer, sondern wegen zweier in Tatmehrheit begangener Straftaten
nach dem Betäubungsmittelgesetz verurteilt worden. Die für die beiden Taten jeweils
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festgesetzten Einzelstrafen bewegten sich noch in dem Rahmen, in welchem eine
Strafaussetzung zur Bewährung in Betracht komme. Ob das Gericht bei getrennter
Verhandlung die Einzelstrafen zur Bewährung ausgesetzt hätte, sei zumindest un-
gewiss. Die verbleibenden Zweifel könnten unter rechtsstaatlichen Gesichtspunkten
nicht zu seinen, des Klägers, Lasten gehen. Die Beklagte hätte deshalb lediglich ei-
nen Regelausweisungsgrund nach § 47 Abs. 2 AuslG annehmen dürfen und wegen
des besonderen Ausweisungsschutzes nach § 47 Abs. 3 Satz 2 AuslG eine Ermes-
sensentscheidung treffen müssen.
Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat mit Urteil vom 23. September 2002
(InfAuslR 2003, 58) die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Er hat im Anschluss
an die Gründe des erstinstanzlichen Urteils ausgeführt: Die Beklagte habe die Aus-
weisung zutreffend auf § 47 Abs. 1 Nr. 2 AuslG gestützt. Anders als § 47 Abs. 1 Nr. 1
AuslG, der eine Verurteilung "wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten"
voraussetze, stelle Nummer 2 der Vorschrift gerade auf den Deliktscharakter und
nicht auf die Anzahl der vorsätzlich begangenen Straftaten ab. Die Worte "wegen
einer vorsätzlichen Straftat nach …" zielten damit nicht auf eine zahlenmäßige
Beschränkung. Der Tatbestand sei deshalb auch erfüllt, wenn mehrere Delikte nach
dem Betäubungsmittelgesetz abgeurteilt worden seien. Diese Auslegung verstoße
entgegen der Ansicht des Klägers auch nicht gegen den Gleichbehandlungsgrund-
satz oder das verfassungsrechtliche Bestimmtheitsgebot. Die Annahme der Beklag-
ten, dass bei dem Kläger ein Regelfall sowohl im Sinne des § 48 Abs. 1 Satz 2 AuslG
als auch im Sinne des § 47 Abs. 3 Satz 1 AuslG vorliege, sei ebenfalls rechtlich nicht
zu beanstanden. Die Tatsache, dass er derzeit nicht in sein Heimatland Iran abge-
schoben werden könne, führe nicht zwangsläufig zu der Annahme, dass seine
Ausweisung unter spezial- oder generalpräventiven Gesichtspunkten ins Leere laufe.
Die Rauschgiftdelikte, die er begangen habe, seien vom Gesetzgeber als Fälle
besonders schwerer Kriminalität eingestuft worden. Gerade in diesen Fällen bestehe
unter generalpräventiven Gesichtspunkten ein dringendes Bedürfnis an der Auswei-
sung, um andere Ausländer von Straftaten ähnlicher Art und Schwere abzuhalten.
Soweit der Kläger geltend mache, durch die Ausweisung werde eine Eingliederung in
die Gesellschaft erschwert, weil er mit einer räumlich beschränkten Duldung nicht als
Fernfahrer im internationalen Transportverkehr tätig sein könne, sei dem entgegen-
zuhalten, dass Sinn und Zweck des Ausländergesetzes nicht darin bestehe, straf-
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rechtlich auffällig gewordenen Ausländern mit Hilfe des begehrten Aufenthaltstitels
eine gewünschte wirtschaftliche Grundlage zu verschaffen. Dem Kläger sei es unbe-
nommen, als Kraftfahrer im räumlich beschränkten Bereich eine Arbeit aufzunehmen.
Mit seiner Revision vertieft und ergänzt der Kläger sein bisheriges Vorbringen: So-
wohl aus dem Wortlaut als auch aus der Systematik des § 47 AuslG ergebe sich,
dass die nicht zur Bewährung ausgesetzte Freiheitsstrafe im Sinne des § 47 Abs. 1
Nr. 2 AuslG wegen strafprozessualen Tat verhängt worden sein müsse. Wäh-
rend sowohl nach Abs. 1 Nr. 1 als auch nach Abs. 2 Nr. 1 der Vorschrift jeweils eine
Verurteilung "wegen vorsätzlicher Straftaten" erforderlich sei,
beziehe sich § 47 Abs. 1 Nr. 2 AuslG ausschließlich auf Verurteilungen "wegen
vorsätzlichen Straftat". Daraus sei ohne weiteres der Umkehrschluss zu ziehen, dass
eine Verurteilung wegen mehrerer vorsätzlicher Straftaten nach dem Betäubungsmit-
telgesetz hier gerade nicht ausreichen solle. Wegen des einschneidenden Charak-
ters der zwingenden Ausweisung sei sie für Straftaten nach dem Betäubungsmittel-
gesetz vom Gesetzgeber im Hinblick auf den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz nur in-
soweit als gerechtfertigt angesehen worden, als die betreffende Verurteilung schon
wegen nur vorsätzlichen Straftat erfolgt sei. Bei einer Verurteilung zu einer Ge-
samtfreiheitsstrafe wegen mehrerer Straftaten könne der Tatbestand des § 47 Abs. 1
Nr. 2 AuslG nur dann erfüllt sein, wenn zumindest eine der wegen eines Betäu-
bungsmitteldelikts verhängten Einzelstrafen bereits eine Höhe erreiche, die eine
Strafaussetzung zur Bewährung nicht mehr zulasse, oder wenn sich aus dem Straf-
urteil eindeutig ergebe, dass diese Einzelstrafe bei gesonderter Verurteilung nicht zur
Bewährung ausgesetzt worden wäre. Abgesehen davon verletze das Berufungsurteil
auch insoweit Bundesrecht, als es die Ausweisung trotz des Umstandes für zulässig
erachtet habe, dass es sich bei ihm, dem Kläger, um einen Asylberechtigten handele,
für den die Ausweisung trotz fortbestehenden Abschiebungsverbots besonders
negative Folgen zeitige. Das Berufungsgericht habe nicht berücksichtigt, dass der
Kläger nach seiner Ausweisung nur eine räumlich beschränkte Duldung erhalte und
seinen Beruf als Fernfahrer daher nicht mehr ausüben könne. Es habe für die Beur-
teilung der Rechtmäßigkeit der Ausweisung auch zu Unrecht auf den Zeitpunkt des
Bescheiderlasses abgestellt. Ebenso wie nach Europäischem Gemeinschaftsrecht
seien auch nach nationalem Recht positive Entwicklungen des Betroffenen nach der
letzten Behördenentscheidung von den Gerichten bei der Prüfung der Rechtmäßig-
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keit der Ausweisung zu berücksichtigen. Dies gelte umso mehr, als auch der Europä-
ische Gerichtshof für Menschenrechte in seinem Urteil vom 31. Oktober 2002 (Yildiz,
InfAuslR 2003, 126) festgestellt habe, dass es für die Beurteilung des Verstoßes ei-
ner Ausweisung gegen Art. 8 EMRK auf die tatsächlichen Verhältnisse im Zeitpunkt
der Rechtskraft der Entscheidung ankomme. Insoweit müsse sowohl die zum Zeit-
punkt der Berufungsverhandlung bereits bekannte Tätigkeit des Klägers als LKW-
Fahrer als auch die Eheschließung mit seiner langjährigen deutschen Lebensgefähr-
tin nach Abschluss des Berufungsverfahrens bei der Beurteilung der Rechtmäßigkeit
der Ausweisung berücksichtigt werden. Dies sei insbesondere deshalb geboten, weil
bei dem Kläger mangels einer Ausreisemöglichkeit auch eine Befristung der Auswei-
sungswirkungen nach § 8 Abs. 2 AuslG ausscheide, so dass die neu eingetretenen
Umstände gerade nicht in einem Befristungsverfahren berücksichtigt werden könn-
ten.
Die Beklagte verteidigt ebenso wie die beteiligte Landesanwaltschaft Bayern das an-
gefochtene Urteil.
II.
Die zulässige Revision des Klägers ist nicht begründet. Das Berufungsurteil verletzt
Bundesrecht nicht. Die angefochtene Ausweisungsverfügung der Beklagten ist recht-
mäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten.
1. Die Vorinstanzen und die Beklagte sind zu Recht davon ausgegangen, dass im
Falle des Klägers die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 47 Abs. 1 Nr. 2 AuslG
erfüllt sind. Diese Bestimmung ist mit Wirkung vom 1. Dezember 1994 durch das
Verbrechensbekämpfungsgesetz (vom 28. Oktober 1994 BGBl I S. 3186) in § 47
Abs. 1 AuslG zunächst als Nr. 3 eingefügt worden. Seit dem 1. November 1997 gilt
sie bis heute - nunmehr als Nr. 2 erste Alternative - insoweit unverändert fort (vgl.
§ 47 Abs. 1 Nr. 2 AuslG in der Fassung des Gesetzes vom 29. Oktober 1997, BGBl I
S. 2584). Danach wird ein Ausländer u.a. ausgewiesen, "wenn er wegen einer vor-
sätzlichen Straftat nach dem Betäubungsmittelgesetz … rechtskräftig zu einer Ju-
gendstrafe von mindestens zwei Jahren oder zu einer Freiheitsstrafe verurteilt und
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die Vollstreckung der Strafe nicht zur Bewährung ausgesetzt worden ist". Entgegen
der Ansicht der Revision hat der Kläger mit seiner rechtskräftigen Verurteilung wegen
zweier vorsätzlicher Straftaten nach dem Betäubungsmittelgesetz zu einer Ge-
samtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten den Tatbestand dieser Vor-
schrift erfüllt. Dies folgt allerdings nicht, wie die Beklagte meint, bereits aus der For-
mulierung "wegen vorsätzlichen Straftat nach dem Betäubungsmittelgesetz".
Ihre Auffassung, das Wort "einer" sei in § 47 Abs. 1 Nr. 2 AuslG nicht als Zahlwort
gemeint, sondern als unbestimmter Artikel zu verstehen, weshalb ohne weiteres
schon nach dem Wortlaut auch mehrere Straftaten erfasst seien, ist so nicht richtig.
Wie die Revision zutreffend ausführt, zeigt der Vergleich mit § 47 Abs. 1 Nr. 1 und
Abs. 2 Nr. 1 AuslG, wo jeweils von einer Verurteilung "wegen
vorsätzlicher Straftaten" die Rede ist, dass der Gesetzgeber zwischen der Verurtei-
lung wegen einer Straftat und wegen mehrerer Straftaten durchaus unterschieden
hat. Der Wortlaut des § 47 Abs. 1 Nr. 2 AuslG, der nur von "einer" Straftat nach dem
Betäubungsmittelgesetz und nicht von "einer oder mehreren" solchen Straftaten
spricht, deutet daher eher auf eine bewusste, auch zahlenmäßige Begrenzung hin.
Auch das weitere Argument der Beklagten, der Gesetzgeber habe die Alternative
einer Verurteilung wegen mehrerer Straftaten in § 47 Abs. 1 Nr. 2 AuslG deshalb
nicht berücksichtigen müssen, weil bereits jede Freiheitsstrafe wegen eines Betäu-
bungsmitteldelikts - unabhängig von der Höhe - und deren Nichtaussetzung zur Be-
währung für die Verwirklichung des Tatbestands genüge, greift zu kurz. Denn zumin-
dest für den Fall der Verurteilung "zu einer Jugendstrafe von mindestens zwei Jah-
ren" ist es wiederum von entscheidender Bedeutung, ob die Strafe in der gesetzlich
vorgesehenen Höhe auf der Verurteilung wegen eines Betäubungsmitteldelikts oder
wegen mehrerer Betäubungsmitteldelikte beruhen muss. Das alles spricht indessen
nicht gegen die von der Beklagten im Ergebnis zu Recht geforderte Anwendung des
§ 47 Abs. 1 Nr. 2 AuslG auf Fälle wie den vorliegenden. Auch eine am Wortgebrauch
orientierte "enge" Auslegung dieser Vorschrift im Sinne einer auch zahlenmäßigen
Begrenzung, die stets die Verurteilung wegen vorsätzlichen Straftat im Sinne
des Strafrechts nach dem Betäubungsmittelgesetzvoraussetzt, wirkt sich im Ergeb-
nis nicht zugunsten des Klägers aus. Lediglich bei der Anwendung der Vorschrift auf
jugendliche Straftäter mag der von der Revision gezogene Schluss gerechtfertigt
sein, dass eine Verurteilung wegen mehrerer Straftaten nach dem Betäubungsmit-
telgesetz zu einer Jugendstrafe von mindestens zwei Jahren nicht ausreicht, zumal
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nach § 31 Abs. 1 JGG stets nur ein einheitliches Strafmaß festgesetzt wird (vgl. auch
Nr. 47.1.2.1 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Ausländergesetz
- AuslGVwV - vom 28. Juni 2000, GMBl S. 618).
Bei einer Verurteilung nach Erwachsenenstrafrecht genügt es dagegen, wenn eine
Freiheitsstrafe wegen einer Straftat nach dem Betäubungsmittelgesetz verhängt und
die Vollstreckung der (Einzel- oder Gesamt-) Strafe nicht zur Bewährung ausgesetzt
worden ist. Auf die Gründe, weshalb die Freiheitsstrafe nicht zur Bewährung ausge-
setzt worden ist, kommt es nach dem Wortlaut des § 47 Abs. 1 Nr. 2 AuslG grund-
sätzlich nicht an. Insbesondere stellt das Gesetz nicht darauf ab, dass die wegen des
(mindestens einen) Betäubungsmitteldelikts verhängte Freiheitsstrafe schon von
Gesetzes wegen - bei einer Höhe von mehr als zwei Jahren (§ 56 Abs. 2 StGB) -
nicht zur Bewährung hätte ausgesetzt werden können. Vielmehr knüpft es die
Rechtsfolge der zwingenden Ist-Ausweisung allein an den Ausspruch einer Frei-
heitsstrafe ohne Bewährung durch das Strafgericht im jeweiligen Einzelfall. Ihrem
Wortlaut nach ist die Vorschrift deshalb nicht nur dann anwendbar, wenn der Aus-
länder wegen eines einzigen Rauschgiftdelikts zu einer Freiheitsstrafe ohne Bewäh-
rung verurteilt worden ist. Sie gilt vielmehr ohne weiteres auch dann, wenn - wie
hier - im Rahmen einer Gesamtstrafenbildung wegen mehrerer Straftaten eine Frei-
heitsstrafe für nur ein vorsätzliches Betäubungsmitteldelikt als Einsatzstrafe festge-
setzt und die Gesamtstrafe - und damit auch die in ihr enthaltene Einzelstrafe - nicht
zur Bewährung ausgesetzt worden ist. Ob und in welchem Umfang eine einschrän-
kende Auslegung in den Fällen geboten ist, in denen es sich - anders als hier - bei
den weiteren mit der Gesamtstrafe abgeurteilten Straftaten nicht um solche nach
dem Betäubungsmittelgesetz handelt und die Nichtaussetzung zur Bewährung auch
auf der Mitverurteilung wegen dieser anderen Straftaten beruht, braucht hier nicht
entschieden zu werden (vgl. hierzu etwa VGH Mannheim, Beschluss vom 26. März
2003 - 11 S 525/03 - NVwZ-RR 2003, 595, m.w.N.; vgl. auch Hailbronner, Ausländer-
recht, § 47 AuslG Rn. 12 a; Vormeier in: GK-AuslR, § 47 AuslG Rn. 27). Denn jeden-
falls bei einer allein auf vorsätzlichen Straftaten nach dem Betäubungsmittelgesetz
beruhenden Gesamtfreiheitsstrafe besteht für eine Einschränkung des Anwen-
dungsbereiches der Vorschrift kein Anlass (im Ergebnis ebenso außer dem hier
zugrunde liegenden Berufungsurteil: VGH Mannheim, Beschluss vom 26. März 2003,
a.a.O.; OVG Hamburg, Beschluss vom 12. September 2002 - 3 Bf 277/99 - InfAuslR
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2003, 420; vgl. auch - allerdings ohne nähere Begründung - das Urteil des Senats
vom 26. Februar 2002 - BVerwG 1 C 21.00 - BVerwGE 116, 55; a.A. VG Düsseldorf,
Beschluss vom 6. März 2002 - 24 L 2826/01 - InfAuslR 2002, 301). Das ergibt sich
auch aus folgenden Erwägungen zum Sinn und Zweck der Vorschrift und zu ihrer
Entstehungsgeschichte:
Der Gesetzgeber wollte mit der Schaffung dieses neuen Tatbestandes der Ist-
Ausweisung die Drogenkriminalität auch mit den Mitteln des Ausweisungsrechts
wirksamer bekämpfen. In der Begründung des Gesetzentwurfs der Fraktionen der
CDU/CSU und der FDP (BTDrucks 12/6353 S. 30) heißt es:
"Im Interesse einer konsequenten Bekämpfung der Drogenkriminalität muss
der Grundsatz gelten, dass ausländische Drogentäter ihr Aufenthaltsrecht
verwirken und aus dem Bundesgebiet ausgewiesen werden. Deshalb wird
§ 47 Abs. 1 unter Buchst. a auch um eine Nr. 3 ergänzt, wonach künftig jede
rechtskräftige Verurteilung zu Jugendstrafe von mindestens zwei Jahren oder
zu Freiheitsstrafe ohne Bewährung wegen einer vorsätzlichen Straftat nach
dem Betäubungsmittelgesetz zur Ist-Ausweisung führt."
Wenn der Gesetzgeber an die Verurteilung wegen eines vorsätzlichen Drogendelikts
zu einer Freiheitsstrafe ohne Mindesthöhe und an die Nichtaussetzung der Vollstre-
ckung dieser Strafe zur Bewährung bei erwachsenen Ausländern die Konsequenz
der Ist-Ausweisung geknüpft hat, so gehört auch derjenige Straftäter zu dieser Ziel-
gruppe, bei dem die Freiheitsstrafe wegen eines Rauschgiftdelikts gerade wegen der
Begehung eines weiteren gleichartigen Delikts nicht zur Bewährung ausgesetzt wor-
den ist. Dies gilt sowohl in den Fällen, in denen das Strafgericht aufgrund einer eige-
nen negativen Sozialprognose die Vollstreckung der Strafe nicht zur Bewährung
ausgesetzt hat, als auch in den Fällen, in denen wegen der Höhe der durch mehrere
vorsätzliche Rauschgiftdelikte verwirkten Gesamtstrafe schon nach § 56 StGB eine
Aussetzung der Vollstreckung zur Bewährung ausscheidet. Für eine engere Ausle-
gung, wie sie die Revision anstrebt, ist daher in derartigen Fällen kein Raum.
2. Das Berufungsgericht ist ferner zutreffend davon ausgegangen, dass der Kläger
wegen seines besonderen Ausweisungsschutzes als Asylberechtigter nur aus
schwerwiegenden Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung ausgewiesen
werden kann (§ 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 AuslG) und die Ist-Ausweisung zur Re-
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gelausweisung herabgestuft ist (§ 47 Abs. 3 Satz 1 AuslG). Es hat jedenfalls im Er-
gebnis ohne Verstoß gegen Bundesrecht das Vorliegen von schwerwiegenden
Gründen im Sinne des § 48 Abs. 1 AuslG (unten a) und das Vorliegen eines Regel-
falles im Sinne des § 47 Abs. 3 Satz 1 AuslG (unten b) bejaht. Der Umstand, dass
der Kläger als Asylberechtigter wegen der von ihm begangenen Straftaten nicht in
sein Heimatland abgeschoben werden kann und die Beklagte deshalb von vornher-
ein vom Erlass einer Abschiebungsandrohung abgesehen hat, schließt, wie das Be-
rufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, eine Ausweisung nach diesen Bestimmun-
gen nicht aus. Wie der Senat bereits entschieden hat, kann eine Ausweisung ihren
ordnungsrechtlichen Zweck sowohl unter spezialpräventiven als auch unter general-
präventiven Gesichtspunkten auch dann erreichen, wenn sie nicht zu einer Abschie-
bung des Ausländers in sein Heimatland, sondern "nur" zu einer Verschlechterung
seiner aufenthaltsrechtlichen Position im Bundesgebiet führt (vgl. Beschluss vom
18. August 1995 - BVerwG 1 B 55.95 - Buchholz 402.240 § 48 AuslG 1990 Nr. 7;
Urteil vom 5. Mai 1998 - BVerwG 1 C 17.97 - BVerwGE 106, 351, 366).
a) Nach § 48 Abs. 1 Satz 2 AuslG liegen schwerwiegende Gründe der öffentlichen
Sicherheit und Ordnung in der Regel in den Fällen des § 47 Abs. 1 AuslG vor. Diese
gesetzliche Vermutung beinhaltet allerdings keine Automatik, sondern erfordert eine
individuelle Prüfung im jeweiligen Einzelfall, ob nicht Besonderheiten vorliegen, die
den an sich schwerwiegenden Ausweisungsanlass nach § 47 Abs. 1 AuslG als weni-
ger gewichtig erscheinen lassen. Bei spezialpräventiv begründeten Ausweisungen
müssen Anhaltspunkte dafür bestehen, dass in Zukunft eine schwere Gefährdung
der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung durch neue Verfehlungen des Ausländers
ernsthaft droht und damit von ihm eine bedeutsame Gefahr für ein wichtiges Schutz-
gut ausgeht (stRspr, vgl. etwa Urteil vom 11. Juni 1996 - BVerwG 1 C 24.94 -
BVerwGE 101, 247, m.w.N.). Eine Ausweisung aus Gründen der Generalprävention
ist bei Ausländern, die einen besonderen Ausweisungsschutz genießen, nur aus-
nahmsweise dann zulässig, wenn eine Straftat besonders schwer wiegt und deshalb
ein dringendes Bedürfnis dafür besteht, über eine etwaige strafrechtliche Sanktion
hinaus durch Ausweisung andere Ausländer von Straftaten ähnlicher Art und Schwe-
re abzuhalten (stRspr, vgl. neben dem Urteil vom 11. Juni 1996 auch den Beschluss
vom 18. August 1995 - BVerwG 1 B 55.95 - a.a.O., m.w.N.).
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Ob die Ausweisung des Klägers, soweit sie auf spezialpräventive Gesichtspunkte
gestützt ist, diesen Anforderungen genügt, lässt sich aufgrund der Feststellungen des
Berufungsgerichts nicht abschließend beurteilen. Denn es fehlt an der erforderlichen
Feststellung und Würdigung der tatsächlichen Umstände, aus denen sich - auch
schon im Zeitpunkt der behördlichen Entscheidung - eine hinreichend wahr-
scheinliche Gefahr der Wiederholung gleichartiger Straftaten im Falle des Klägers
ergeben soll. Insoweit bedarf es indes nicht der Zurückverweisung der Sache an das
Berufungsgericht. Denn die Ausweisung des Klägers ist jedenfalls aus den vom Be-
rufungsgericht zusätzlich als selbständig tragend angesehenen und in dem ange-
fochtenen Bescheid auch angeführten generalpräventiven Gründen gerechtfertigt.
Das Berufungsgericht hat ohne Rechtsfehler angenommen, dass die besonderen
Anforderungen an eine generalpräventiv begründete Ausweisung vorliegend erfüllt
sind, da die vom Kläger begangenen Straftaten nach dem Betäubungsmittelgesetz
besonders schwer wiegen und deshalb ein dringendes Bedürfnis dafür besteht, im
Rahmen einer kontinuierlichen Ausweisungspraxis andere Ausländer von der Bege-
hung derartiger Straftaten abzuhalten. Der Kläger ist vom Strafgericht nicht nur we-
gen Handeltreibens mit einer erheblichen Menge von Rauschgift - also als Dealer -,
sondern auch wegen eines weiteren gewichtigen Drogendelikts - nämlich des Besit-
zes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge - rechtskräftig verurteilt worden.
Sowohl die Höhe der jeweils festgesetzten Einzelstrafen als auch die nahe an der
Dreijahresgrenze des § 47 Abs. 1 Nr. 1 AuslG liegende Höhe der Gesamtfreiheits-
strafe von zwei Jahren und neun Monaten kennzeichnen die Taten als besonders
schwerwiegend. Angesichts der mit der Rauschgiftkriminalität verbundenen beson-
deren Gefahren für die Allgemeinheit und der Schwierigkeiten ihrer Bekämpfung er-
scheint eine Ausweisung des Klägers daher auch unter Berücksichtigung der we-
sentlichen Umstände des vorliegenden Falles sowie des Verhältnismäßigkeitsgrund-
satzes geboten, um eine Verhaltenssteuerung und Abschreckung bei anderen Aus-
ländern zu bewirken.
b) Das Berufungsgericht hat ferner ohne Rechtsfehler angenommen, dass bei dem
Kläger keine Ausnahme vom Regelfall im Sinne des § 47 Abs. 3 Satz 1 AuslG vor-
liegt. Soweit die Revision sich in diesem Zusammenhang auf die negativen Auswir-
kungen der Ausweisung auf die Erwerbstätigkeit des Klägers als Fernfahrer beruft,
begründet dies keine eine Ermessensentscheidung gebietende atypische Fallgestal-
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tung. Abgesehen davon, dass er diese Tätigkeit nach eigenen Angaben erst nach der
Ausweisungsverfügung und damit in Kenntnis der zu erwartenden Einschränkungen
seiner aufenthaltsrechtlichen Situation aufgenommen hat, ist es gerade der Zweck
der Ausweisung, durchaus auch spürbare und deutliche Beeinträchtigungen der
Aufenthaltsposition des Ausländers zu bewirken.
Der weitere Vortrag der Revision, dass der Kläger nach Abschluss des Berufungs-
verfahrens seine deutsche Lebensgefährtin geheiratet habe und dieser Umstand im
Hinblick auf Art. 8 der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte
und Grundfreiheiten - EMRK - und die neuere Rechtsprechung des Europäischen
Gerichtshofs für Menschenrechte (Urteil vom 31. Oktober 2002 - Beschwerde-
Nr. 37295/97 - Yildiz - InfAuslR 2003, 126) im Revisionsverfahren berücksichtigt
werden und zur Rechtswidrigkeit der Ausweisung führen müsse, greift nicht durch.
Das ergibt sich schon daraus, dass neue Tatsachen im Revisionsverfahren nach
deutschem Prozessrecht grundsätzlich nicht geltend gemacht werden können (vgl.
§ 137 Abs. 2 VwGO). Allein der Umstand, dass die Eheschließung nach Abschluss
der letzten Tatsacheninstanz unstreitig ist, reicht für eine Ausnahme (vgl. Urteil vom
20. Februar 2001 - BVerwG 9 C 20.00 - BVerwGE 114, 16 <25 f.>) nicht aus. Im Üb-
rigen ist auch fraglich, ob überhaupt ein Eingriff in das Familienleben im Sinne des
Art. 8 EMRK in Betracht kommt, obwohl der Kläger voraussichtlich auf absehbare
Zeit im Bundesgebiet bleiben wird und das gemeinsame Eheleben in Deutschland
durch die Ausweisung als solche deshalb nicht berührt ist. Es ist auch nicht erkenn-
bar, dass dem Kläger und seiner Ehefrau erhebliche Nachteile von ähnlichem Ge-
wicht zugemutet werden, wie sie im Falle einer Abschiebung drohen. Dass mit einer
Änderung der politischen Verhältnisse in seinem Heimatland und mit einem Widerruf
seiner Asylberechtigung sowie einem Wegfall des Abschiebungsschutzes zu rechnen
wäre, macht der Kläger selbst nicht geltend. Welche Folgerungen aus dem ge-
nannten Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte für die Berück-
sichtigung neuer, für die Rechte aus Art. 8 EMRK erheblicher Tatsachen im gerichtli-
chen Verfahren zu ziehen sind, bedarf hier keiner weiteren Erörterung.
c) Soweit die Revision schließlich die Ausweisung deshalb für rechtswidrig hält, weil
ihre Wirkungen mangels Ausreisemöglichkeit für den Kläger nicht gemäß § 8 Abs. 2
Satz 3 AuslG befristet werden könnten, kann sie damit ebenfalls nicht durchdringen.
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Abgesehen davon, ob und wie über die Befristung der Ausweisungswirkungen in ei-
nem Sonderfall wie dem vorliegenden zu entscheiden wäre, hat die Beklagte dem
Kläger nach Angaben der Beteiligten in der Revisionsverhandlung die Erteilung einer
Aufenthaltsbefugnis nach § 30 Abs. 4 AuslG in Aussicht gestellt. Mit Rücksicht auf
diese beabsichtigte - ab 1. Januar 2005 sogar unter erleichterten Voraussetzungen
mögliche - Erteilung einer Aufenthaltsgenehmigung ohne Pflicht zur Beachtung der
allgemeinen Sperrwirkung nach § 8 Abs. 2 AuslG, kann im Falle des Klägers die
Ausweisung als solche auch im Hinblick auf etwaige künftige aufenthaltsrechtliche
Nachwirkungen nicht als unverhältnismäßig und damit als rechtswidrig angesehen
werden.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
Eckertz-Höfer Dr. Mallmann Richter
Beck Prof. Dr. Dörig
B e s c h l u s s
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 4 000 € fest-
gesetzt.
Eckertz-Höfer Beck Prof. Dr. Dörig
Sachgebiet:
BVerwGE: ja
Ausländerrecht
Fachpresse: ja
Rechtsquellen:
AuslG § 8 Abs. 2; § 47 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 3 Satz 1;
§ 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 und Satz 2
EMRK Art. 8
Stichworte:
Ausweisung eines Asylberechtigten; Ist-Ausweisung; Regelausweisung; besonderer
Ausweisungsschutz; Drogendelikt; Straftat nach dem Betäubungsmittelgesetz;
Rauschgiftdelikt; Gesamtfreiheitsstrafe; Tatmehrheit; Bewährung; Generalprävention;
Spezialprävention; schwerwiegende Gründe der öffentlichen Sicherheit und Ordnung;
Schutz des Familienlebens; Befristung der Ausweisung; Verhältnismäßigkeit.
Leitsatz:
Der Tatbestand der Ist-Ausweisung nach § 47 Abs. 1 Nr. 2 AuslG ist auch dann er-
füllt, wenn der Ausländer wegen mehrerer vorsätzlicher Straftaten nach dem Betäu-
bungsmittelgesetz rechtskräftig zu einer Gesamtfreiheitsstrafe verurteilt und die Voll-
streckung der Strafe nicht zur Bewährung ausgesetzt worden ist.
Urteil des 1. Senats vom 31. August 2004 - BVerwG 1 C 25.03
I. VG Ansbach vom 16.10.2001 - Az.: VG AN 19 K 01.944 -
II. VGH München vom 23.09.2002 - Az.: VGH 24 B 02.153 -