Urteil des BVerwG vom 01.02.2007

Russische Föderation, Kriminelle Organisation, Gefahr, Bundesamt

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
BVerwG 1 C 24.06
OVG 2 L 40/06
In der Verwaltungsstreitsache
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hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 1. Februar 2007
durch die Vizepräsidentin des Bundesverwaltungsgerichts Eckertz-Höfer,
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Mallmann und Richter,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Beck sowie
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Dörig
ohne mündliche Verhandlung für Recht erkannt:
Das Urteil des Oberverwaltungsgerichts des Landes Sach-
sen-Anhalt vom 31. März 2006 wird aufgehoben. Die Sa-
che wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung
an das Oberverwaltungsgericht zurückverwiesen.
Die Entscheidung über die Kosten bleibt der Schlussent-
scheidung vorbehalten.
G r ü n d e :
I
Der Kläger begehrt seine Anerkennung als Flüchtling nach § 60 Abs. 1 Aufent-
haltsgesetz (AufenthG) im Hinblick auf eine ihm in der Russischen Föderation
drohende Verfolgung.
Der in Grosny (Tschetschenien) geborene ledige Kläger ist Staatsangehöriger
der Russischen Föderation. Er bezeichnet sich als tschetschenischen Volkszu-
gehörigen islamischen Glaubens. Nach eigenen Angaben reiste er im Januar
2004 auf dem Landweg nach Deutschland ein. Hier beantragte er seine Aner-
kennung als Asylberechtigter. Zur Begründung trug er im Wesentlichen vor, er
habe in seiner Heimat tschetschenische Kämpfer mit Lebensmitteln und Medi-
kamenten versorgt. Dabei sei er von russischen Soldaten festgenommen, miss-
handelt und gefoltert worden. Er habe jedoch fliehen können. Zunächst habe er
sich einen Monat lang in Inguschetien versteckt. Da ihn aber russische Behör-
den gesucht hätten, sei er aus Russland nach Deutschland geflohen. Das Bun-
desamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) lehnte den Asylantrag ab,
stellte fest, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG sowie Ab-
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schiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG nicht vorliegen, und drohte
dem Kläger für den Fall der nicht fristgerechten Ausreise die Abschiebung in die
Russische Föderation an.
Das Verwaltungsgericht hat das Bundesamt zu der Feststellung verpflichtet,
dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG vorliegen. Es hat den Be-
scheid des Bundesamtes aufgehoben, soweit er dieser Verpflichtung entgegen-
steht. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen.
Mit seiner Berufung hat sich das Bundesamt gegen die Verpflichtung zur Ge-
währung von Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 1 AufenthG gewandt, weil
dem Kläger in der Russischen Föderation außerhalb Tschetscheniens eine in-
ländische Fluchtalternative zur Verfügung stehe. Das Oberverwaltungsgericht
hat die Berufung zurückgewiesen. Zur Begründung hat es sinngemäß ausge-
führt: Es könne dahingestellt bleiben, ob der Kläger in seinem Heimatland eine
Vorverfolgung erlitten habe, denn er sei als Tschetschene jedenfalls gegenwär-
tig im Fall einer Rückkehr der Gefahr einer Gruppenverfolgung ausgesetzt, der
die gesamte Zivilbevölkerung in Tschetschenien unterliege. Zwar habe tsche-
tschenischen Asylbewerbern bis zum Ablauf des Juni 2004 eine inländische
Fluchtalternative in der Russischen Föderation zur Verfügung gestanden. Diese
sei mittlerweile jedoch für Tschetschenen ohne gültigen Inlandspass entfallen.
Hierzu zähle der Kläger, dessen in Grosny ausgestellter Ausweis bis zum
31. Dezember 2004 befristet gewesen sei. Ohne gültigen Inlandspass sei keine
Registrierung an einem Zufluchtsort innerhalb der Russischen Föderation mög-
lich. Nur die Registrierung gewähre jedoch ein Aufenthaltsrecht und den Zu-
gang zu Sozialleistungen. Die vorgeschriebene Beantragung des Passes an
seinem letzten Wohnort in Tschetschenien sei dem Kläger wegen der dortigen
Sicherheitslage und der ihm dort drohenden Verfolgungsgefahr nicht zumutbar.
Hiergegen wendet sich das Bundesamt mit seiner Revision.
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II
Die Revision, über die der Senat im Einverständnis mit den Beteiligten ohne
mündliche Verhandlung entscheidet (§ 101 Abs. 2 i.V.m. § 141 Satz 1 und
§ 125 Abs. 1 Satz 1 VwGO), ist begründet. Die Entscheidung des Berufungsge-
richts verletzt Bundesrecht (§ 137 Abs. 1 VwGO). Die Feststellungen des Ober-
verwaltungsgerichts zur notwendigen Verfolgungsdichte bei einer Gruppenver-
folgung im Sinne von § 60 Abs. 1 AufenthG genügen nicht den Anforderungen,
die vom Bundesverwaltungsgericht hierzu entwickelt worden sind (1.). Im Übri-
gen legt das Oberverwaltungsgericht seiner Entscheidung unzutreffende Maß-
stäbe für eine inländische Fluchtalternative zugrunde (2.). Für eine abschlie-
ßende Entscheidung des Senats dazu, ob der Kläger einen Anspruch auf Fest-
stellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 1 AufenthG hat, fehlt es an
ausreichenden Tatsachenfeststellungen. Das Berufungsurteil ist daher aufzu-
heben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das
Oberverwaltungsgericht zurückzuverweisen (§ 144 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 VwGO).
1. Die rechtlichen Voraussetzungen für die Annahme einer Gruppenverfolgung
sind in der höchstrichterlichen Rechtsprechung grundsätzlich geklärt (vgl. zu-
letzt Urteil vom 18. Juli 2006 - BVerwG 1 C 15.05 - NVwZ 2006, 1420 - zur Ver-
öffentlichung in der Entscheidungssammlung vorgesehen - m.w.N.). Danach
kann sich die Gefahr eigener Verfolgung des Flüchtlings nach § 60 Abs. 1
AufenthG nicht nur aus gegen ihn selbst gerichteten Maßnahmen ergeben (an-
lassgeprägte Einzelverfolgung), sondern auch aus gegen Dritte gerichteten
Maßnahmen, wenn diese Dritten wegen eines asylerheblichen Merkmals ver-
folgt werden, das er mit ihnen teilt, und wenn er sich mit ihnen in einer nach Ort,
Zeit und Wiederholungsträchtigkeit vergleichbaren Lage befindet (Gefahr der
Gruppenverfolgung). Dabei ist je nach den tatsächlichen Gegebenheiten auch
zu berücksichtigen, ob die Verfolgung allein an ein bestimmtes unverfügbares
Merkmal wie die Volkszugehörigkeit anknüpft oder ob für die Bildung der ver-
folgten Gruppe und die Annahme einer individuellen Betroffenheit weitere Um-
stände oder Indizien hinzutreten müssen. Die Annahme einer alle Gruppenmit-
glieder erfassenden gruppengerichteten Verfolgung setzt ferner eine bestimmte
„Verfolgungsdichte“ voraus, welche die „Regelvermutung“ eigener Verfolgung
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rechtfertigt. Hierfür ist die Gefahr einer so großen Vielzahl von Eingriffshand-
lungen in asylrechtlich geschützte Rechtsgüter erforderlich, dass es sich dabei
nicht mehr nur um vereinzelt bleibende individuelle Übergriffe oder um eine
Vielzahl einzelner Übergriffe handelt. Die Verfolgungshandlungen müssen viel-
mehr im Verfolgungszeitraum und Verfolgungsgebiet auf alle sich dort aufhal-
tenden Gruppenmitglieder zielen und sich in quantitativer und qualitativer Hin-
sicht so ausweiten, wiederholen und um sich greifen, dass daraus für jeden
Gruppenangehörigen nicht nur die Möglichkeit, sondern ohne weiteres die ak-
tuelle Gefahr eigener Betroffenheit entsteht. Darüber hinaus gilt auch für die
Gruppenverfolgung, dass sie mit Rücksicht auf den allgemeinen Grundsatz der
Subsidiarität des Flüchtlingsrechts den Betroffenen einen Schutzanspruch im
Ausland nur vermittelt, wenn sie im Herkunftsland landesweit droht, d.h. wenn
auch keine innerstaatliche/inländische Fluchtalternative besteht, die im Falle
einer drohenden Rückkehrverfolgung vom Zufluchtsland aus erreichbar sein
muss. Diese Grundsätze gelten prinzipiell auch für die private Verfolgung durch
nichtstaatliche Akteure, wie sie nunmehr durch das Zuwanderungsgesetz aus-
drücklich als schutzbegründend geregelt ist (§ 60 Abs. 1 Satz 4 Buchst. c
AufenthG).
Ob die Voraussetzungen für eine Gruppenverfolgung in einem bestimmten Her-
kunftsstaat vorliegen, ist von den Tatsachengerichten aufgrund einer wertenden
Betrachtung im Sinne der Gewichtung und Abwägung aller festgestellten Um-
stände und ihrer Bedeutung zu entscheiden. Dabei müssen Anzahl und Intensi-
tät aller Verfolgungsmaßnahmen möglichst detailliert festgestellt und hinsicht-
lich der Anknüpfung an ein oder mehrere unverfügbare Merkmale im Sinne von
§ 60 Abs. 1 Satz 1 AufenthG nach ihrer objektiven Gerichtetheit zugeordnet
werden. Alle danach gleichgearteten, auf eine nach denselben Merkmalen zu-
sammengesetzte Gruppe bezogenen Verfolgungsmaßnahmen müssen schließ-
lich zur Größe dieser Gruppe in Beziehung gesetzt werden, weil eine bestimmte
Anzahl von Eingriffen, die sich für eine kleine Gruppe von Verfolgten bereits als
bedrohlich erweist, gegenüber einer großen Gruppe vergleichsweise geringfü-
gig erscheinen kann (Urteil vom 18. Juli 2006, a.a.O. Rn. 24).
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Diesen Anforderungen wird das Berufungsurteil nicht gerecht. Das Oberverwal-
tungsgericht hätte bei seiner Ermittlung der Verfolgungsdichte zwischen Verfol-
gungsschlägen differenzieren müssen, die - unter Anknüpfung an asylerhebli-
che Merkmale - von den russischen Streitkräften und den mit ihnen verbunde-
nen tschetschenischen Kräften ausgehen, und solchen, die von der tschetsche-
nischen Widerstandsbewegung ausgehen. Denn nur für die beiden erstgenann-
ten Verfolger stellt das Oberverwaltungsgericht fest, dass sich deren Übergriffe
gegen die in Tschetschenien verbliebene Zivilbevölkerung als Verfolgung so-
wohl wegen ihrer Ethnie als auch wegen ihrer vermuteten politischen Überzeu-
gung darstellen (UA S. 27). Bei der Feststellung der Dichte der Verfolgungs-
schläge bezieht die angegriffene Entscheidung jedoch auch Guerilla-Aktivitäten
und Geiselnahmen sowie Exekutionen von Zivilisten durch „Rebellen“ (UA
S. 21) und „terroristische Aktionen“ der „tschetschenischen Widerstandsbewe-
gung“ (UA S. 23) ein. Dass auch diese Übergriffe unter Anknüpfung an die
Ethnie oder ein anderes asylerhebliches Merkmal der tschetschenischen Zivil-
bevölkerung im Sinne von § 60 Abs. 1 AufenthG erfolgen, lässt sich dem Urteil
nicht entnehmen. Das Oberverwaltungsgericht wird daher bei seiner erneuten
Befassung zu untersuchen und nachvollziehbar darzulegen haben, ob die als
asylrelevant im Sinne von § 60 Abs. 1 AufenthG qualifizierten Verfolgungs-
schläge gegen die Zivilbevölkerung in Tschetschenien eine solche Dichte auf-
weisen, dass für jeden dort ansässigen Tschetschenen die begründete Furcht
vor eigener Verfolgung gerechtfertigt erscheint.
2. Die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts war auch deshalb aufzuhe-
ben, weil sie Maßstäbe für eine inländische Fluchtalternative zugrunde legt, die
von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts abweichen.
Das Oberverwaltungsgericht hat eine Fluchtalternative in verfolgungsfreien
Regionen der Russischen Föderation für Tschetschenen ohne gültigen In-
landspass bereits deshalb verneint, weil der Inlandspass Voraussetzung für die
Registrierung und damit für die Gewährung von Aufenthaltsrechten und den
Zugang zu Sozialleistungen sei (UA S. 29 f.). Nach den vom Bundesverwal-
tungsgericht entwickelten Grundsätzen bietet ein verfolgungssicherer Ort er-
werbsfähigen Personen das wirtschaftliche Existenzminimum aber in aller Re-
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gel dann, wenn sie dort, sei es durch eigene, notfalls auch wenig attraktive und
ihrer Vorbildung nicht entsprechende Arbeit, die grundsätzlich zumutbar ist,
oder durch Zuwendungen von dritter Seite jedenfalls nach Überwindung von
Anfangsschwierigkeiten das zu ihrem Lebensunterhalt unbedingt Notwendige
erlangen können (Beschluss vom 21. Mai 2003 - BVerwG 1 B 298.02 -
Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 270, gleichlautend mit Beschluss vom glei-
chen Tag - BVerwG 1 B 263.02 - juris). Zu den danach zumutbaren Arbeiten
gehören auch Tätigkeiten, für die es keine Nachfrage auf dem allgemeinen Ar-
beitsmarkt gibt, die nicht überkommenen Berufsbildern entsprechen, etwa weil
sie keinerlei besondere Fähigkeiten erfordern, und die nur zeitweise, etwa zur
Deckung eines kurzfristigen Bedarfs, beispielsweise in der Landwirtschaft oder
auf dem Bausektor, ausgeübt werden können. Nicht zumutbar sind hingegen
die entgeltliche Erwerbstätigkeit für eine kriminelle Organisation, die in der fort-
gesetzten Begehung von oder Teilnahme an Verbrechen besteht. Ein verfol-
gungssicherer Ort, an dem das wirtschaftliche Existenzminimum nur durch
derartiges kriminelles Handeln erlangt werden kann, ist keine innerstaatliche
Fluchtalternative im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsge-
richts (Beschlüsse vom 17. Mai 2006 - BVerwG 1 B 100.05 - juris, Rn. 11 und
vom 9. Januar 1998 - BVerwG 9 B 1130.97 - juris, insoweit gleichlautend mit
dem nicht veröffentlichten Beschluss vom 12. März 1998 - BVerwG 9 B
765.97).
Von diesen Maßstäben ausgehend hätte das Oberverwaltungsgericht vorlie-
gend prüfen müssen, ob der Kläger seine Existenz am Ort der Fluchtalternative
auch ohne förmliche Gewährung eines Aufenthaltsrechts und ohne Inan-
spruchnahme staatlicher Sozialleistungen in zumutbarer Weise - etwa im
Rahmen eines Familienverbandes - sichern kann. Ein Leben in der Illegalität,
das den Kläger jederzeit der Gefahr polizeilicher Kontrollen und der strafrecht-
lichen Sanktionierung aussetzt, stellt keine zumutbare Fluchtalternative dar.
Die erforderliche Prüfung wird das Oberverwaltungsgericht nunmehr nachzuho-
len haben. Dabei wird zu berücksichtigen sein, dass die Zumutbarkeit einer
inländischen Fluchtalternative nunmehr am Maßstab des Art. 8 der Richtlinie
2004/83/EG zu messen ist. Denn diese Vorschrift ist infolge Ablaufs der Um-
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setzungsfrist der Richtlinie am 10. Oktober 2006 (Art. 38 Abs. 1) unmittelbar
anwendbar.
Eckertz-Höfer
Dr. Mallmann
Richter
Beck
Prof. Dr. Dörig
Sachgebiet:
BVerwGE:
nein
Asylrecht
Fachpresse:
ja
Rechtsquellen:
AufenthG
§ 60 Abs. 1
Richtlinie 2004/83/EG
Art. 8
Stichworte:
Flüchtlingsanerkennung; begründete Furcht vor Verfolgung; Gruppenverfol-
gung; Tschetschenien; Russische Föderation; Verfolgungsdichte; Anknüpfung
an asylerhebliche Merkmale; innerstaatliche Fluchtalternative; Zumutbarkeit;
Existenzminimum; Illegalität des Aufenthalts.
Leitsatz:
Zur Frage des Existenzminimums am Ort einer inländischen Fluchtalternative
(hier: für Tschetschenen in der Russischen Föderation).
Urteil des 1. Senats vom 1. Februar 2007 - BVerwG 1 C 24.06
I. VG Magdeburg vom 13.10.2005 - Az.: VG 3 A 357/05 MD -
II. OVG Magdeburg vom 31.03.2006 - Az.: OVG 2 L 40/06 -