Urteil des BVerwG vom 24.02.2004

Politische Verfolgung, Irak, Anerkennung, Onkel

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
BVerwG 1 C 24.02
OVG 9 LB 3662/01
In der Verwaltungsstreitsache
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hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
ohne mündliche Verhandlung am 24. Februar 2004
durch die Vizepräsidentin des Bundesverwaltungsgerichts E c k e r t z - H ö f e r ,
die Richter am Bundesverwaltungsgericht H u n d und R i c h t e r , die
Richterin am Bundesverwaltungsgericht B e c k und den Richter am Bundes-
verwaltungsgericht Prof. Dr. D ö r i g
für Recht erkannt:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des
Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom
21. Juni 2002 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt auch die Kosten des Revisionsverfah-
rens.
G r ü n d e :
I.
Der Kläger, ein nach seinen Angaben 1980 in Makhmur im Zentralirak geborener
irakischer Staatsangehöriger kurdischer Volkszugehörigkeit, wendet sich gegen die
Ablehnung seines Asylantrags und die Versagung von Abschiebungsschutz.
Der Kläger kam auf dem Landweg nach Deutschland und beantragte im Februar
2001 Asyl mit der Begründung, dass sein Onkel ihm nachstelle, weil er ihn für den
Mörder seiner Schwester halte, die sich jedoch selbst verbrannt habe. Das Bundes-
amt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge (Bundesamt) lehnte mit Bescheid
vom 18. Juni 2001 den Antrag auf Anerkennung als Asylberechtigter nach Art. 16 a
GG ab, stellte fest, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG und Abschie-
bungshindernisse nach § 53 AuslG nicht vorliegen, und drohte dem Kläger die Ab-
schiebung in den Irak an.
Die dagegen erhobene Klage hat das Verwaltungsgericht abgewiesen. Das Ober-
verwaltungsgericht hat die auf Abschiebungsschutz nach § 51 Abs. 1 und § 53 Abs. 6
AuslG beschränkte Berufung des Klägers zurückgewiesen. Dem Kläger stehe asyl-
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rechtlicher Abschiebungsschutz nach § 51 Abs. 1 AuslG nicht zu. Die von ihm vorge-
tragene Bedrohung durch seinen Onkel sei keine politische Verfolgung. Wegen der
Stellung eines Asylantrags und seines Aufenthalts in Deutschland müsse er zwar bei
der Rückkehr in den Irak mit Verfolgungsmaßnahmen rechnen. Für ihn stelle sich der
Nordirak aber im Ergebnis als eine inländische Fluchtalternative dar. Er sei dort vor
politischer Verfolgung sicher und habe auf Dauer auch kein Leben unterhalb des
Existenzminimums zu erwarten, d.h. ein Leben, das zu Hunger, Verelendung und
schließlich zum Tode führe. Die Gesamtbewertung der Verhältnisse in den Flücht-
lingslagern im Nordirak führe zwar zu dem Ergebnis, dass eine inländische Fluchtal-
ternative für Zentraliraker, die über kein Beziehungsgeflecht vor Ort verfügten, nicht
generell bestehe. Anders sei dies aber für ledige, arbeitsfähige männliche Kurden
wie den Kläger. Diesem Personenkreis stehe neben der Versorgung mit Grundnah-
rungsmitteln über Hilfsprogramme der Vereinten Nationen die Möglichkeit offen, ei-
nen "Job" zu finden und dadurch die Lebenssituation zu verbessern. Dem Kläger ste-
he auch kein Abschiebungsschutz nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG zu.
Der Kläger macht mit der Revision geltend, entgegen der Auffassung des Oberver-
waltungsgerichts sei nach dem Ergebnis der Anhörung der Sachverständigen in der
Berufungsverhandlung nicht davon auszugehen, dass ein lediger, arbeitsfähiger
männlicher Kurde generell die Möglichkeit besitze, nach seiner Übersiedlung in den
Nordirak dort eine Arbeit zu finden. Diese Möglichkeit bestehe nur für Personen, die
im Nordirak über entsprechende Verbindungen verfügten, welche er nicht habe.
Die Beklagte vertritt die Auffassung, dass sich durch die allgemeinkundigen Ereig-
nisse seit dem Einmarsch der amerikanischen und britischen Truppen im Irak und
der Bildung eines provisorischen Verwaltungsrats der Rechtsstreit nicht erledigt hat.
Vielmehr sei das Ziel der Anfechtungsklage des Bundesbeauftragten nach den
grundlegenden Änderungen der Verhältnisse im Irak erst recht erreichbar. Auf der
Grundlage der vom Berufungsgericht getroffenen Tatsachenfeststellungen verletze
das Urteil Bundesrecht nicht.
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II.
Der Senat kann mit dem Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung
entscheiden (§ 101 Abs. 2 VwGO).
Die Revision ist nicht begründet. Das Berufungsurteil verletzt Bundesrecht nicht. Das
Oberverwaltungsgericht hat vielmehr die Berufung des Klägers zu Recht zurückge-
wiesen, weil der Kläger insbesondere keinen Anspruch auf seine Anerkennung als
politischer Flüchtling nach § 51 Abs. 1 AuslG hat.
Wie der Senat hierzu in einem ebenfalls von der Prozessbevollmächtigten des Klä-
gers geführten Parallelverfahren durch Urteil vom 11. Februar 2004 - BVerwG 1 C
23.02 - entschieden hat, ergibt sich das bereits daraus, dass nach den während des
Revisionsverfahrens eingetretenen allgemeinkundigen Ereignissen im Irak das Re-
gime von Saddam Hussein beseitigt worden ist. Auf die Gründe dieses Urteils wird
Bezug genommen. Der Kläger hat danach bei einer Rückkehr in den Irak offenkundig
nicht mehr mit der vom Oberverwaltungsgericht allein angenommenen Verfolgung
wegen der Stellung eines Asylantrags und längeren Aufenthalts in Deutschland zu
rechnen. Andere Gründe, aus denen der Kläger bei einer Rückkehr in sein Hei-
matland politischen Verfolgungsmaßnahmen ausgesetzt sein könnte, sind auf der
Grundlage seines Verfolgungsvortrags und der hierzu getroffenen Feststellungen des
Oberverwaltungsgerichts nicht ersichtlich.
Wie der Senat in dem zitierten Urteil ferner dargelegt hat, folgt dies außerdem auch
daraus, dass das Oberverwaltungsgericht seine Entscheidung letztlich allein tragend
auf die Erwägung gestützt hat, der Kläger könne im Nordirak eine inländische Flucht-
alternative finden. Das ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Auch insoweit wird
auf das Urteil im Verfahren BVerwG 1 C 23.02 verwiesen.
Gegen die Abweisung des Hilfsantrags auf Feststellung der tatbestandlichen Vor-
aussetzungen für ausländerrechtlichen Abschiebungsschutz nach § 53 Abs. 6 Satz 1
AuslG hat die Revision Einwände nicht erhoben. Im Übrigen bliebe es dem Kläger
unbenommen, etwaige während des Verfahrens vor dem Senat neu entstandene
Schutzgründe mit einem Antrag nach § 51 VwVfG geltend zu machen.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden
gemäß § 83 b Abs. 1 AsylVfG nicht erhoben; der Gegenstandswert ergibt sich aus
§ 83 b Abs. 2 AsylVfG.
Eckertz-Höfer
Hund
Richter
Beck
Prof. Dr. Dörig