Urteil des BVerwG vom 28.05.2015

Besondere Härte, Kreis, Beschränkung, Jordanien

BVerwGE: ja
Fachpresse: ja
Sachgebiet:
Staatsangehörigkeitsrecht
Rechtsquelle/n:
StAG § 8 Abs. 1 Nr. 4 und Abs. 2, § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3
AuslG (1990) §§ 85, 86
Titelzeile:
Lebensunterhaltssicherungserfordernis bei
Ermessenseinbürgerung
Stichworte:
Angehörige (im Ausland); Anspruchseinbürgerung; Einbürgerung;
Ermessenseinbürgerung; Familiennachzug;
Lebensunterhaltssicherungserfordernis; Sicherung des Lebensunterhalts.
Leitsatz:
Bei der Ermessenseinbürgerung muss der Einbürgerungsbewerber nach § 8
Abs. 1 Nr. 4 StAG den Lebensunterhalt auch solcher Angehöriger sichern
können, die im Ausland leben.
Urteil des 1. Senats vom 28. Mai 2015 - BVerwG 1 C 23.14
I. VG München vom 11. Juli 2012
Az: VG M 25 K 10.5966
II. VGH München vom 13. August 2014
Az: VGH 5 B 13.992
BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
BVerwG 1 C 23.14
VGH 5 B 13.992
Verkündet
am 28. Mai 2015
...
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
In der Verwaltungsstreitsache
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hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 28. Mai 2015
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Berlit,
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Dörig und Prof. Dr. Kraft
sowie die Richterinnen am Bundesverwaltungsgericht Fricke und Dr. Rudolph
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Beklagten werden das Urteil des
Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 13. August
2014 und das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts
München vom 11. Juli 2012 (M 25 K 10.5966) geändert.
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens in allen
Rechtszügen.
G r ü n d e :
I
Der Kläger erstrebt seine Einbürgerung in den deutschen Staatsverband, die
ihm der Beklagte versagt, weil die soziale Sicherung des Klägers und sei-
ner - im Ausland lebenden - Familie nicht gesichert sei.
Der Kläger ist im Jahre 1972 geboren. Er ist palästinensischer Abstammung
und staatenlos. Er reiste erstmals im Jahre 1997 in das Bundesgebiet ein und
beantragte als vermeintlich irakischer Staatsangehöriger erfolglos Asyl. In der
Folgezeit offenbarte er seine wahre Identität und verzichtete auf den ihm im
Asylverfahren zuerkannten Abschiebungsschutz. Seit dem 10. Februar 2009
verfügt er über eine Niederlassungserlaubnis nach § 26 Abs. 4 AufenthG. Der
Kläger ist seit 2003 mit einer jordanischen Staatsangehörigen verheiratet. Die
Eheleute haben inzwischen drei Kinder. Die Ehefrau lebt mit den Kindern in
Jordanien. Der Kläger war seit 1999 stets erwerbstätig und zur Bestreitung sei-
nes eigenen Lebensunterhalts nicht auf Sozialleistungen angewiesen.
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Der Kläger beantragte im Juli 2009 bei der Landeshauptstadt München seine
Einbürgerung, ohne sein Begehren auf eine bestimmte Rechtsgrundlage zu
beschränken. Eine gegen die Landeshauptstadt München als der für die An-
spruchseinbürgerung nach § 10 StAG zuständigen Behörde erhobene Untätig-
keitsklage hat das Verwaltungsgericht München abgewiesen (Urteil vom 11. Juli
2012). Die für die Ermessenseinbürgerung nach § 8 StAG zuständige Regie-
rung von Oberbayern lehnte den entsprechenden Antrag in Bezug auf eine Er-
messenseinbürgerung mit Bescheid vom 26. November 2010 ab, weil der Klä-
ger, der seit seiner Einreise Geringverdiener sei, nicht sich und seine Angehöri-
gen zu ernähren imstande sei. Der Bedarf steige erheblich, sobald der Famili-
ennachzug für die Ehefrau und die Kinder genehmigt werde.
Das Verwaltungsgericht hat den Beklagten zur Neubescheidung verpflichtet,
weil dieser an die Prognose, ob der Einbürgerungsbewerber sich und seine
Familie ernähren könne, überspannte Anforderungen stelle. Der Prognose kön-
ne nicht zugrunde gelegt werden, dass mit der Einbürgerung der Nachzug der
Familie verbunden sein könne; für die Prognose sei auf den Kreis der bereits im
Bundesgebiet lebenden Unterhaltsberechtigten abzustellen. Es bestünden kei-
ne konkreten Anhaltspunkte für eine Nachzugsabsicht; der Kläger habe viel-
mehr schlüssig die Gründe dargelegt, dass er auch künftig eine "Fernehe" füh-
ren werde.
Der Verwaltungsgerichtshof hat die Berufung des Beklagten zurückgewiesen
und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: Der Kläger erziele aus zwei
Arbeitsverhältnissen ein Einkommen, das zur Sicherung seines eigenen Le-
bensunterhalts ausreiche. Bei der erforderlichen Prognose künftiger Sicherung
auch des Lebensunterhalts Unterhaltsberechtigter sei grundsätzlich auf den
Kreis der bereits im Bundesgebiet lebenden Unterhaltsberechtigten abzustellen.
Die Möglichkeit, dass dieser Kreis durch den erleichterten Nachzug ausländi-
scher Familienangehöriger Deutscher erweitert werde, reiche für eine negative
Prognose künftiger Unterhaltsfähigkeit dann nicht aus, wenn sich Nachzugsab-
sichten nicht konkret abzeichneten. Dies sei hier nicht der Fall.
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Mit seiner Revision rügt der Beklagte eine Verletzung des § 8 Abs. 1 Nr. 4
StAG. Er macht vorrangig geltend, dass bei der Prognose künftiger Sicherung
des Lebensunterhalts auch der Angehörigen im Rahmen des § 8 Abs. 1 Nr. 4
StAG auf alle unterhaltsberechtigten Angehörigen des Einbürgerungsbewerbers
abzustellen sei, soweit diesen gemäß den aufenthaltsrechtlichen Vorschriften
nach der Einbürgerung des Betroffenen eine erleichterte, nicht von der Siche-
rung des Lebensunterhalts abhängige Möglichkeit des Familiennachzugs offen-
stehe.
Der Kläger verteidigt das angegriffene Berufungsurteil.
II
Die zulässige Revision ist begründet. Die Rechtsauffassung des Berufungsge-
richts, nach § 8 Abs. 1 Nr. 4 StAG seien bei der Prüfung, ob der Ausländer sei-
ne Angehörigen zu ernähren imstande ist, nur solche Angehörige zu berück-
sichtigen, die bereits im Bundesgebiet leben oder für die konkrete Anhaltspunk-
te für einen Familiennachzug ersichtlich sind, ist mit Bundesrecht unvereinbar
(§ 137 Abs. 1 VwGO). Da sich das Urteil auch nicht aus anderem Grunde als
richtig darstellt (§ 144 Abs. 4 VwGO), ist die Klage abzuweisen.
1. Maßgeblich für die Prüfung des von dem Kläger mit der Verpflichtungsklage
verfolgten Anspruchs auf Neubescheidung seines auf eine Ermessenseinbürge-
rung gerichteten Antrages ist § 8 Abs. 1 StAG in der Fassung, die diese Rege-
lung durch das Gesetz zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtli-
nien der Europäischen Union vom 19. August 2007 (BGBl. I S. 1970) zum
28. Juli 2007 erhalten hat. Nachfolgende Änderungen des Staatsangehörig-
keitsgesetzes (zuletzt durch das Zweite Gesetz zur Änderung des Staatsange-
hörigkeitsgesetzes vom 13. November 2014, BGBl. I S. 1714) haben diese Re-
gelung unverändert gelassen.
2. Nach § 8 Abs. 1 StAG kann ein Ausländer, der rechtmäßig seinen gewöhnli-
chen Aufenthalt in Deutschland hat, auf seinen Antrag eingebürgert werden,
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wenn er u.a. "sich und seine Angehörigen zu ernähren imstande ist" (§ 8 Abs. 1
Nr. 4 StAG). Von dieser Voraussetzung kann nach § 8 Abs. 2 StAG aus Grün-
den des öffentlichen Interesses oder zur Vermeidung einer besonderen Härte
abgesehen werden.
Die Revision richtet sich zu Recht nicht gegen die Beurteilung des Berufungs-
gericht, dass die Voraussetzungen des § 8 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 StAG durch den
Kläger erfüllt sind, er seinen eigenen Lebensunterhalt durch sein Erwerbsein-
kommen sichern kann und eine Neubescheidung seines Einbürgerungsantra-
ges nicht nach den in § 11 StAG benannten Sicherheitsaspekten ausgeschlos-
sen ist; dies steht zwischen den Beteiligten auch nicht im Streit. Dem Kläger
steht indes der geltend gemachte Neubescheidungsanspruch deswegen nicht
zu, weil er nicht im Sinne des § 8 Abs. 1 Nr. 4 StAG seine Angehörigen zu er-
nähren imstande ist (2.1) und von diesem Erfordernis auch nicht nach § 8
Abs. 2 StAG abgesehen werden kann (2.2).
2.1 § 8 Abs. 1 StAG verlangt allgemein und ohne Einschränkung, dass der Ein-
bürgerungsbewerber nicht nur sich selbst, sondern auch seine Angehörigen zu
ernähren imstande sein muss. Dies ist nicht auf solche unterhaltsberechtigten
Angehörigen beschränkt, die bereits im Bundesgebiet leben oder für den Fall
der Einbürgerung konkret beabsichtigen, in das Bundesgebiet nachzuziehen.
Erfasst sind auch im Ausland lebende unterhaltsberechtigte Angehörige.
2.1.1 Der Wortlaut des § 8 Abs. 1 Nr. 4 StAG konkretisiert nicht den Kreis der
Angehörigen, deren Lebensunterhalt der Einbürgerungsbewerber sichern kön-
nen muss. Die Regelung setzt allerdings eine gewisse "Verantwortungsbezie-
hung" zwischen dem Einbürgerungsbewerber und den zu ernährenden Angehö-
rigen voraus. Sie rechtfertigt, nur solche Angehörigen zu berücksichtigen, de-
nen gegenüber der Ausländer unterhaltspflichtig sein kann. Er muss also den
eigenen und den Lebensunterhalt seiner Familie sowie etwaige gegen ihn ge-
richtete Unterhaltsansprüche nachhaltig und auf Dauer bestreiten können, ohne
auf die Inanspruchnahme öffentlicher Mittel angewiesen zu sein (so auch
Nr. 8.1.1.4 Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Staatsangehörigkeitsrecht
- StAR-VwV vom 13. Dezember 2000, BAnz. 2001, 1418). Anhaltspunkte für
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eine weitergehende Beschränkung des Personenkreises ergeben sich aus § 8
Abs. 1 Nr. 4 StAG nicht.
Insbesondere wird nicht gefordert, dass zwischen dem Einbürgerungsbewerber
und den unterhaltsberechtigten Angehörigen eine familiäre Lebensgemein-
schaft oder sonst eine räumliche Nähebeziehung besteht, es sich um Familien-
angehörige im engeren Sinne handelt oder sich die dem Grunde nach unter-
haltsberechtigten Angehörigen im Bundesgebiet aufhalten. Erforderlich, aber
auch ausreichend ist, dass nach den anzuwendenden familienrechtlichen Rege-
lungen abstrakt ein Unterhaltsanspruch in Betracht kommt oder er jedenfalls
dann entstehen kann, wenn diese zu dem Einbürgerungsbewerber in das Bun-
desgebiet nachziehen. Da es um die gesicherte Unterhaltsfähigkeit des Einbür-
gerungsbewerbers geht, ist auch nicht erforderlich, dass dieser bereits tatsäch-
lich Unterhaltsleistungen erbringt bzw. solche zu erwarten sind oder entspre-
chende gesetzliche Unterhaltspflichten bereits nach Grund und Höhe gerichtlich
oder anderweitig tituliert sind. Das in § 8 Abs. 1 Nr. 4 StAG aufgestellte Le-
bensunterhaltssicherungserfordernis ist auch dann nicht erfüllt, wenn ein ge-
setzlicher Unterhaltsanspruch im Einzelfall nur deswegen nicht besteht, weil es
nach dem anzuwendenden Familienrecht an der erforderlichen konkreten Un-
terhaltsfähigkeit fehlt.
Für die Einbürgerung nach § 8 Abs. 1 StAG ist auch nicht nur oder vorrangig
auf die Angehörigen abzustellen, die bereits im Bundesgebiet leben. Die Be-
schränkung des Berufungsgerichts auf diesen Personenkreis und die Prüfung
einer Erweiterung auf weitere Angehörige nur für den Fall, dass sich ein Nach-
zug im Ausland lebender Angehöriger konkret abzeichnet, verengen ohne ge-
setzliche Grundlage den weiten Lebensunterhaltssicherungsbegriff des § 8
Abs. 1 Nr. 4 StAG. Bei der Betrachtung der von § 8 Abs.1 Nr. 4 StAG geforder-
ten wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit sind daher unabhängig von einer beste-
henden Nachzugsabsicht oder Nachzugsmöglichkeit auch die im Ausland le-
benden Familienangehörigen des Klägers (seine Ehefrau sowie die inzwischen
drei minderjährigen Kinder) einzubeziehen.
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2.1.2 Sinn und Zweck des Lebensunterhaltssicherungserfordernisses in § 8
Abs. 1 Nr. 4 StAG sprechen gegen eine Beschränkung auf bereits im Inland
lebende oder doch konkret nachzugswillige Angehörige.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (seit
BVerwG, Urteil vom 27. Februar 1958 - 1 C 99.56 - BVerwGE 6, 207 <208>) hat
§ 8 Abs. 1 Nr. 4 (Ru)StAG nicht nur den Zweck, den deutschen Staat von finan-
ziellen Lasten, die durch die Einbürgerung eines Ausländers entstehen könnten,
freizuhalten. Der Sinn der Regelung geht darüber hinaus dahin, dass die Ein-
bürgerungsbewerber gewisse Voraussetzungen für ihre wirtschaftliche Einglie-
derung in Deutschland erfüllen müssen. Dieses weitergehende Erfordernis ei-
ner auch wirtschaftlichen Integration wird verfehlt, wenn allein darauf abgestellt
wird, ob es infolge der Einbürgerung zu einer Inanspruchnahme öffentlicher Mit-
tel kommen kann oder wird, und daher bei im Ausland lebenden unterhaltsbe-
rechtigten Angehörigen danach differenziert wird, ob eine konkrete Nachzugs-
absicht besteht. Ein Ausländer ist auch dann im Bundesgebiet für eine Ermes-
senseinbürgerung nach § 8 Abs. 1 StAG wirtschaftlich nicht hinreichend inte-
griert, wenn er aus eigenem Einkommen oder Vermögen auch solche Angehö-
rige, die im Ausland leben, nicht im Bundesgebiet zu ernähren imstande ist. Für
das Lebensunterhaltssicherungserfordernis des § 8 Abs. 1 Nr. 4 StAG ist daher
auch unerheblich, ob bzw. mit welcher Wahrscheinlichkeit für den Fall der Ein-
bürgerung von den erleichterten Möglichkeiten eines Familiennachzuges zu
einem dann deutschen Staatsangehörigen Gebrauch gemacht wird. § 8 Abs. 1
Nr. 4 StAG entlastet durch den umfassenden Einbezug auch im Ausland leben-
der unterhaltsberechtigter Angehöriger die Einbürgerungsbehörde gerade von
der mitunter schwierigen Prüfung, ob bzw. mit welcher Wahrscheinlichkeit ein
Familiennachzug zu erwarten ist. Schon aus diesen Gründen ist auch nicht auf
die Erwägungen der Beteiligten zu den aufenthaltsrechtlichen Voraussetzungen
und Grenzen eines Familiennachzuges oder den Rückwirkungen der Versa-
gung der Einbürgerung auf die Art und Weise, eine bestehende familiäre Bezie-
hung auszugestalten, einzugehen.
2.1.3 Keine andere Beurteilung folgt aus dem Umstand, dass die ursprüngliche
Fassung der Regelung noch den Zusatz enthielt, dass der Einbürgerungsbe-
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werber "an diesem Ort", also am Ort der Einbürgerung, sich und seine Angehö-
rigen zu ernähren imstande sein musste (§ 8 Abs. 1 Nr. 4 RuStAG vom 22. Juli
1913, RGBl. I S. 583).
Diese Formulierung hatte lediglich klargestellt, dass für die Betrachtung der Un-
terhaltsfähigkeit, die eine Konkretisierung auch des durch das Einkommen oder
Vermögen des Einbürgerungsbewerbers zu deckenden Bedarfs erfordert, auf
die Verhältnisse gerade des Ortes der Niederlassung, die dortigen Lebenshal-
tungskosten und Wohnungsmieten, abzustellen ist (s. - m.w.N. - Makarov/
v. Mangoldt, Deutsches Staatsangehörigkeitsrecht, § 8 RuStAG Rn. 35). An
diesem Maßstab ist auch nach der lediglich redaktionellen Streichung
(BT-Drs. 15/420 S. 116) der Worte "an diesem Ort" festzuhalten.
Hieraus folgt indes gerade nicht, dass sich die Angehörigen, deren Lebensun-
terhalt zu sichern ist, am Ort der Einbürgerung bzw. im Bundesgebiet aufhalten
müssen, um nach § 8 Abs. 1 Nr. 4 StAG berücksichtigt zu werden. Die Worte
"an diesem Orte" waren grammatikalisch auf das Lebensunterhaltssicherungs-
erfordernis insgesamt bezogen und nicht auf den Kreis der Personen, zu deren
Ernährung der Einbürgerungsbewerber imstande sein muss.
Der Kläger erfüllt diese Einbürgerungsvoraussetzung nicht dadurch, dass er
nach seinen Angaben die in Jordanien lebende Familie im Rahmen seiner Mög-
lichkeiten auch finanziell unterstützt und damit deren Lebensunterhalt, etwa in
Verbindung mit der Nutzung von dort belegenem Grundbesitz, nach den in Jor-
danien geltenden Maßstäben gesichert sein mag. Weitere tatsächliche Feststel-
lungen sind insoweit nicht zu treffen. Entscheidend ist allein, dass der Kläger
hierzu nach den im Bundesgebiet anzuwendenden Maßstäben nicht in der Lage
ist. Dies steht nach den tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts zu
dem Einkommen des Klägers zwischen den Beteiligten zu Recht nicht im Streit.
2.1.4 Die weite Auslegung des § 8 Abs. 1 Nr. 4 StAG, die auch im Ausland le-
bende unterhaltsberechtigte Angehörige einbezieht, wird durch den systemati-
schen Vergleich mit der Ausgestaltung des Lebensunterhaltssicherungserfor-
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dernisses bei der Anspruchseinbürgerung (§ 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 StAG) be-
stätigt.
Bei der Einfügung der Regelung, in welchem Umfange der Lebensunterhalt bei
der (erleichterten) Anspruchseinbürgerung gesichert sein soll, hat der Gesetz-
geber die heute in § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 StAG vorgenommene Beschrän-
kung auf Leistungen der steuerfinanzierten Grundsicherung, die - außer in Fäl-
len einer außergewöhnlichen Notlage (§ 24 SGB XII) - einen Inlandsaufenthalt
voraussetzen, gerade nicht in § 8 Abs. 1 Nr. 4 StAG übernommen, sondern an
der ursprünglichen Regelung festgehalten (s.a. BVerwG, Beschluss vom
6. Februar 2013 - 5 PKH 13.12). Eine im Kern dem heutigen § 10 Abs. 1 Satz 1
Nr. 3 StAG entsprechende Regelung enthielt erstmals § 86 Abs. 1 Nr. 3 AuslG
(eingefügt durch das Gesetz zur Neuregelung des Ausländerrechts vom 9. Juli
1990, BGBl. I S. 1354), der für die erst im Zuge des Gesetzgebungsverfahrens
(BT-Drs. 11/6960 S. 14, 28) eingefügte Regelung der erleichterten Anspruchs-
einbürgerung von Ausländern mit langem Aufenthalt in modifizierter Form das
zunächst für die erleichterte Einbürgerung junger Ausländer vorgesehene
(BT-Drs. 11/6321 S. 29, 47 f.) Lebensunterhaltssicherungserfordernis aufgegrif-
fen hat. In der Nachfolgeregelung des § 85 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, Satz 2 AuslG
(Gesetz zur Reform des Staatsangehörigkeitsrechts vom 15. Juli 1999, BGBl. I
S. 1618), die durch § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, Satz 3 StAG (eingefügt durch das
Zuwanderungsgesetz vom 30. Juli 2004, BGBl. I S. 1950) abgelöst worden ist
und ihre heutige Fassung durch das Gesetz zur Umsetzung aufenthalts- und
asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union (vom 19. August 2007,
BGBl. I S. 1970) erhalten hat, ist diese Grundstruktur beibehalten worden; bei
der Anspruchseinbürgerung hat der Gesetzgeber es für die auch wirtschaftliche
Integration ausreichen lassen, wenn der Einbürgerungsbewerber den Lebens-
unterhalt für sich und seine unterhaltsberechtigten Familienangehörigen ohne
die Inanspruchnahme der bezeichneten steuerfinanzierten Sozialleistungen be-
streiten kann oder die Inanspruchnahme solcher Leistungen nicht zu vertreten
hat. Dies setzt voraus, dass sich die unterhaltsberechtigten Familienangehöri-
gen tatsächlich im Bundesgebiet aufhalten oder in dem von der insoweit anzu-
stellenden Einkommensprognose (s. Berlit, in: GK-StAR, § 10 StAG Rn. 240 ff.)
erfassten Zeitraum aufhalten werden. Keine dieser Modifikationen hat der Ge-
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setzgeber zum Anlass genommen für eine Anpassung des in § 8 Abs. 1 Nr. 4
StAG ohne Einschränkung formulierten Lebensunterhaltserfordernisses; diese
Vorschrift stellt vielmehr unverändert auf die - weit verstandene - Unterhaltsfä-
higkeit des Einbürgerungsbewerbers und gerade nicht auf die Nichtinanspruch-
nahme bestimmter, inlandsbezogener Sozialleistungen ab.
2.2 Die tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts ergeben auch kei-
nen Hinweis darauf, dass von der Einbürgerungsvoraussetzung des § 8 Abs. 1
Satz 1 Nr. 4 StAG aus Gründen des öffentlichen Interesses oder zur Vermei-
dung einer besonderen Härte abgesehen werden könnte. Das vorliegende Ver-
fahren gibt dabei keinen Anlass, die Voraussetzungen und möglichen Anwen-
dungsfälle dieser Ausnahmeregelung (s. BVerwG, Urteil vom 20. März
2012 - 5 C 5.11 - BVerwGE 142, 145 Rn. 39 und Beschluss vom 6. Februar
2013 - 5 PKH 13.12) weiter zu konkretisieren. Nach der Begründung des Ge-
setzesentwurfes, der zur Einfügung dieser Regelung geführt hat (BT-Drs.
15/420 S. 116), sollten damit z.B. Härten vermieden werden können, die
dadurch entstehen, dass etwa die ausländische Ehefrau aufgrund einer zur
Durchführung eines Entlassungsverfahrens erteilten Einbürgerungszusicherung
aus ihrer bisherigen Staatsangehörigkeit ausgeschieden ist, nun aber ihrer Ein-
bürgerung - auch bei unverschuldet eingetretener Arbeitslosigkeit ihres deut-
schen Ehegatten - mangelnde Unterhaltsfähigkeit entgegensteht und sie
dadurch staatenlos geworden ist. Die Versagung der Einbürgerung bedeutete
selbst dann, wenn die deutsche Staatsangehörigkeit für den Kläger tatsächlich
Besuchsreisen zu der in Jordanien lebenden Familie erleichterte, auch aus
normativen Gründen in Ansehung des grund- und menschenrechtlichen Schut-
zes von Ehe und Familie (Art. 6 GG; Art. 8 EMRK; Art. 9 EuGrCh) jedenfalls
keine "besondere" Härte. Auch hat der Kläger im Revisionsverfahren nicht gel-
tend gemacht, dass diese Voraussetzung vorliegen könnte, oder insoweit weite-
ren Sachaufklärungsbedarf bezeichnet. Ein öffentliches Interesse, das den Ver-
zicht gerade auch auf das Lebensunterhaltssicherungserfordernis rechtfertigte,
ergibt sich nicht aus allgemeinen demographischen oder migrationspolitischen
Erwägungen.
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3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
Prof. Dr. Berlit
Prof. Dr. Dörig
Prof. Dr. Kraft
Fricke
Ri'inBVerwG Dr. Rudolph
ist wegen Urlaubs verhindert
zu unterschreiben.
Prof. Dr. Berlit
B e s c h l u s s
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 10 000 €
festgesetzt (§ 47 Abs. 1 i.V.m. § 52 Abs. 1 GKG; Nr. 42.2 Streitwertkatalog).
Prof. Dr. Berlit
Prof. Dr. Dörig
Prof. Dr. Kraft
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