Urteil des BVerwG vom 25.08.2004

Widerruf, Anerkennung, Änderung der Verhältnisse, Irak

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
BVerwG 1 C 22.03
OVG 9 A 776/02.A
In der Verwaltungsstreitsache
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hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 25. August 2004
durch die Vizepräsidentin des Bundesverwaltungsgerichts E c k e r t z - H ö f e r ,
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. M a l l m a n n und R i c h t e r ,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht B e c k und den Richter am Bundes-
verwaltungsgericht Prof. Dr. D ö r i g
ohne mündliche Verhandlung für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird der Beschluss des Ober-
verwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom
30. Juli 2002 aufgehoben.
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsge-
richts Düsseldorf vom 16. Januar 2002 wird zurückgewiesen,
soweit sie den Widerruf der Gewährung von Abschiebungs-
schutz nach § 51 Abs. 1 AuslG betrifft.
Im Übrigen wird die Sache zur anderweitigen Verhandlung und
Entscheidung an das Oberverwaltungsgericht zurückverwiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens zur Hälfte.
Im Übrigen bleibt die Kostenentscheidung der Schlussent-
scheidung vorbehalten.
G r ü n d e :
I.
Der Kläger wendet sich gegen den Widerruf seiner Anerkennung als politischer
Flüchtling nach § 51 Abs. 1 AuslG.
Der 1969 geborene Kläger ist irakischer Staatsangehöriger kurdischer Volkszugehö-
rigkeit. Er reiste im Juni 1995 vom Nordirak aus nach Deutschland ein und beantrag-
te Asyl. Das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge (Bundesamt)
lehnte mit Bescheid vom 12. Februar 1996 eine Anerkennung als Asylberechtigter
ab, gewährte aber asylrechtlichen Abschiebungsschutz nach § 51 Abs. 1 AuslG.
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Im Hinblick darauf, dass der Kläger mehrfach von Deutschland aus in den Nordirak
gereist war, leitete das Bundesamt im Februar 2000 ein Widerrufsverfahren ein und
hörte den Kläger hierzu an. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 20. Juli 2000 wi-
derrief das Bundesamt die Anerkennung nach § 73 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG und stellte
fest, dass Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG nicht bestehen. Zur Begrün-
dung verwies es u.a. auf den im Juni 1999 erfolgten Erlass des Amnestiedekrets
Nr. 110 durch den irakischen Revolutionsrat.
Die hiergegen gerichtete Klage blieb vor dem Verwaltungsgericht ohne Erfolg. Das
Oberverwaltungsgericht hat den Widerrufsbescheid aufgehoben, weil eine zum Wi-
derruf berechtigende nachträgliche erhebliche Änderung der maßgeblichen Verhält-
nisse nicht eingetreten sei. Der Anerkennungsbescheid vom 12. Februar 1996 sei im
Hinblick auf eine für den Kläger von vornherein bestehende inländische Fluchtalter-
native im Nordirak von Anfang an rechtswidrig gewesen. Deshalb habe nicht erst das
Amnestiedekret Nr. 110 dem Kläger eine gefahrlose Rückkehr in seinen Heimatstaat
ermöglicht.
Mit ihrer Revision, die der erkennende Senat wegen Abweichung der Berufungsent-
scheidung von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zugelassen hat,
erstrebt die Beklagte die Änderung der Berufungsentscheidung und die Abweisung
der Klage.
II.
Der Senat entscheidet mit dem Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Ver-
handlung (§ 101 Abs. 2 VwGO).
Die Revision ist begründet. Die Berufungsentscheidung verletzt Bundesrecht (§ 137
Abs. 1 VwGO). Das Oberverwaltungsgericht hat den Widerrufsbescheid zu Unrecht
aufgehoben.
Soweit der Bescheid sich auf den Widerruf der Gewährung von Abschiebungsschutz
nach § 51 Abs. 1 AuslG bezieht, kann der Senat in der Sache selbst entscheiden. Da
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der auf § 73 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG gestützte Widerruf entgegen der Ansicht des
Berufungsgerichts rechtlich nicht zu beanstanden ist, ist insoweit das klageabwei-
sende erstinstanzliche Urteil wiederherzustellen.
Soweit der Bescheid das Vorliegen von Abschiebungshindernissen nach § 53 AuslG
betrifft, ist die Sache mangels ausreichender tatsächlicher Feststellungen zur ander-
weitigen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen
(§ 144 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 VwGO).
Rechtsfehlerhaft und in Abweichung von der Rechtsprechung des Bundesverwal-
tungsgerichts hat das Oberverwaltungsgericht angenommen, dass die Vorausset-
zungen für einen Widerruf der Anerkennung als politischer Flüchtling nach § 73
Abs. 1 Satz 1 AsylVfG im Falle des Klägers nicht vorliegen. Nach § 73 Abs. 1 Satz 1
AsylVfG sind die Anerkennung als Asylberechtigter und die Feststellung, dass die
Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG vorliegen, unverzüglich zu widerrufen, wenn
die Voraussetzungen für sie nicht mehr vorliegen, also insbesondere dann, wenn die
Gefahr politischer Verfolgung im Herkunftsstaat nicht mehr besteht. Dies ist dann der
Fall, wenn sich die zum Zeitpunkt der Anerkennung maßgeblichen Verhältnisse
nachträglich entscheidungserheblich verändert haben. Die Vorschrift ist auch
anwendbar, wenn die Asylanerkennung oder die Gewährung von Abschiebungs-
schutz nach § 51 Abs. 1 AuslG von Anfang an rechtswidrig war (vgl. Urteil des früher
mit Asylsachen befassten 9. Senats des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. Sep-
tember 2000 - BVerwG 9 C 12.00 - BVerwGE 112, 80 = Buchholz 402.240 § 51
AuslG Nr. 37; vgl. allgemein auch Urteil des erkennenden Senats vom 8. Mai 2003
- BVerwG 1 C 15.02 - BVerwGE 118, 174 = Buchholz 402.25 § 73 AsylVfG Nr. 10;
jeweils m.w.N.).
Das Berufungsgericht hat angenommen, dass die Gewährung von Abschiebungs-
schutz nach § 51 Abs. 1 AuslG durch das Bundesamt von vornherein rechtswidrig
war, da dem Kläger bereits zum Zeitpunkt der Anerkennung als politischer Flüchtling
eine zumutbare inländische Fluchtalternative im Nordirak zur Verfügung gestanden
habe. Es hat den Erlass des Amnestiedekrets Nr. 110 durch den revolutionären
Kommandorat im Irak im Juni 1999 nicht als nachträgliche erhebliche Veränderung
der maßgeblichen Verhältnisse im Sinne des § 73 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG in Betracht
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gezogen, weil der Kläger schon zum Zeitpunkt seiner Anerkennung gefahrlos in den
Nordirak habe zurückkehren können; ihm sei deshalb nicht erst durch das Amnestie-
dekret die gefahrlose Rückkehr in den Heimatstaat ermöglicht worden. Diese Argu-
mentation steht in Widerspruch zu der zitierten Rechtsprechung des Bundesverwal-
tungsgerichts zur Zulässigkeit des Widerrufs auch rechtswidriger Anerkennungen
nach § 73 Abs. 1 AsylVfG. Sie liefe im Ergebnis darauf hinaus, dass bei von Anfang
an rechtswidrigen Anerkennungen regelmäßig ein Widerruf nach dieser Vorschrift
nicht möglich wäre, da eine von vornherein nicht bestehende Verfolgungsgefahr be-
griffsnotwendig nicht im Nachhinein entfallen kann. Dass ein derartiger Schluss nicht
mit dem Regelungszweck der Widerrufsbestimmung vereinbar ist, hat das Bundes-
verwaltungsgericht bereits in dem genannten Grundsatzurteil vom 19. September
2000 (a.a.O. S. 85 f.) ausgeführt. Es hat dabei ausdrücklich auch den - hier ein-
schlägigen - Fall erwähnt, dass eine tatsächlich vorhandene inländische Fluchtalter-
native bei der Anerkennung nicht beachtet worden ist, aber die zugrunde liegende
Verfolgungsgefahr später landesweit eindeutig entfällt. Ein Widerruf ist auch und ge-
rade in diesen Fällen unabhängig davon zulässig, ob bei der Anerkennung eine Ver-
folgungsgefahr zu Recht oder zu Unrecht angenommen wurde. Hieran ist festzuhal-
ten. Es spricht nämlich nichts dafür, dass der Gesetzgeber zu Unrecht anerkannte
Asylbewerber oder Flüchtlinge im Hinblick auf den Widerruf des Status bei späterer
erheblicher Veränderung der Verhältnisse im Herkunftsstaat besser stellen wollte als
rechtmäßig anerkannte.
Eine Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht zur Klärung der Frage,
welche asylrechtliche Bedeutung dem Amnestiedekret im Einzelnen zukommt, ist
aufgrund der zwischenzeitlich eingetretenen Entwicklung der politischen Verhältnisse
im Irak entbehrlich. Der Senat kann diese Entwicklung, die in jedem Falle eine zum
Widerruf berechtigende und verpflichtende nachträgliche Änderung der maßgebli-
chen Verhältnisse im Sinne des § 73 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG darstellt, selbst ab-
schließend beurteilen. Der Kläger hat bei einer Rückkehr in den Irak inzwischen of-
fenkundig nicht mehr mit politischer Verfolgung zu rechnen. Dies ergibt sich daraus,
dass nach den während des Revisionsverfahrens eingetretenen allgemeinkundigen
Ereignissen im Irak das Regime von Saddam Hussein durch die amerikanischen und
britischen Truppen beseitigt worden ist. Diese Entwicklung kann der Senat nach An-
hörung der Beteiligten hierzu im Revisionsverfahren berücksichtigen (vgl. etwa Urteil
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vom 20. Februar 2001 - BVerwG 9 C 20.00 - BVerwGE 114, 16 <25 f.> m.w.N. und
Urteil vom 11. Februar 2004 - BVerwG 1 C 23.02 - bezüglich des Irak, nicht veröf-
fentlicht). Andere Gründe, aus denen der Kläger bei einer Rückkehr in sein Heimat-
land politischen Verfolgungsmaßnahmen ausgesetzt sein könnte, sind auf der
Grundlage der Feststellungen des Berufungsgerichts und nach dem eigenen Vor-
bringen des Klägers nicht ersichtlich.
Soweit das Verfahren Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG betrifft, ist die Sa-
che an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Das Berufungsgericht hat zu der
Feststellung des Bundesamts im Widerrufsbescheid, dass derartige Abschiebungs-
hindernisse nicht vorliegen, - von seinem Rechtsstandpunkt aus folgerichtig - keine
tatsächlichen Feststellungen getroffen. Dies wird das Berufungsgericht im neuerli-
chen Berufungsverfahren nachzuholen haben.
Die Kostenentscheidung beruht, soweit sie bereits getroffen werden kann, auf § 154
Abs. 1 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83 b Abs. 1 AsylVfG a.F. (= § 83 b
AsylVfG i.d.F. des Kostenrechtsmodernisierungsgesetzes vom 5. Mai 2004, BGBl I
718) nicht erhoben; der Gegenstandswert ergibt sich aus § 83 b Abs. 2 AsylVfG a.F.
(vgl. § 60 RVG).
Eckertz-Höfer Dr. Mallmann Richter
Beck Prof. Dr. Dörig
Sachgebiet:
BVerwGE: nein
Asylverfahrensrecht
Fachpresse: ja
Rechtsquellen:
AsylVfG § 73 Abs. 1
AuslG
§ 51 Abs. 1
Stichworte:
Widerruf der Feststellung von Abschiebungsschutz wegen politischer Verfolgung;
rechtswidriger Anerkennungsbescheid; nachträgliche Änderung der Verhältnisse
(hier: Irak).
Leitsatz:
Zum Widerruf einer von vornherein rechtswidrigen Anerkennung als politisch Verfolg-
ter (Bestätigung der bisherigen Rechtsprechung).
Urteil des 1. Senats vom 25. August 2004 - BVerwG 1 C 22.03
I. VG Düsseldorf vom 16.01.2002 - Az.: VG 16 K 4783/00.A -
II. OVG Münster
vom 30.07.2002 - Az.: OVG 9 A 776/02.A -