Urteil des BVerwG vom 12.03.2003, 1 C 22.02
Vergleich, Aufenthaltserlaubnis, Hund, Vorschlag
B U N D E S V E R W A L T U N G S G E R I C H T
BESCHLUSS
BVerwG 1 C 22.02 VGH 11 S 999/01
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 12. März 2003 durch die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. M a l l m a n n , H u n d und R i c h t e r
beschlossen:
Der Senat schlägt gemäß § 106 Satz 2 VwGO folgenden gerichtlichen Vergleich vor:
1. Der Beklagte verpflichtet sich, dem Kläger mit Wirksamwerden dieses Vergleichs eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, die zunächst auf zwei Jahre befristet wird, und ihm die Wiedereinreise unverzüglich zu ermöglichen.
2. Der Beklagte verpflichtet sich weiter, die Aufenthaltserlaubnis des Klägers auf Antrag jeweils um zwei Jahre zu verlängern, sofern der Kläger nicht erneut wegen einer Straftat verurteilt wird.
3. Die Beteiligten gehen übereinstimmend davon aus, dass die Ausweisungsverfügung des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 10. November 1998 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 2. Februar 1999 gegenstandslos ist.
4. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens in allen Rechtszügen. Die Abschiebungskosten trägt der Kläger.
5. Damit sind alle gegenseitigen Ansprüche abgegolten.
Der Vergleich wird wirksam, wenn der Kläger und der Beklagte
den Vorschlag schriftlich gegenüber dem Gericht annehmen.
Hierfür wird Frist bis 17. März 2003 (Eingang bei Gericht) gesetzt.
Dr. Mallmann Hund Richter
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