Urteil des BVerwG vom 12.03.2003

Vergleich, Aufenthaltserlaubnis, Hund, Vorschlag

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BESCHLUSS
BVerwG 1 C 22.02
VGH 11 S 999/01
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 12. März 2003
durch die Richter am Bundesverwaltungsgericht
Dr. M a l l m a n n , H u n d und R i c h t e r
beschlossen:
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Der Senat schlägt gemäß § 106 Satz 2 VwGO folgenden gerichtli-
chen Vergleich vor:
1. Der Beklagte verpflichtet sich, dem Kläger
mit Wirksamwerden dieses Vergleichs eine
Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, die zu-
nächst auf zwei Jahre befristet wird, und
ihm die Wiedereinreise unverzüglich zu er-
möglichen.
2. Der Beklagte verpflichtet sich weiter, die
Aufenthaltserlaubnis des Klägers auf Antrag
jeweils um zwei Jahre zu verlängern, sofern
der Kläger nicht erneut wegen einer Straftat
verurteilt wird.
3. Die Beteiligten gehen übereinstimmend davon
aus, dass die Ausweisungsverfügung des Re-
gierungspräsidiums Karlsruhe vom
10. November 1998 in der Gestalt des Wider-
spruchsbescheids vom 2. Februar 1999 gegens-
tandslos ist.
4. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens
in allen Rechtszügen. Die Abschiebungskosten
trägt der Kläger.
5. Damit sind alle gegenseitigen Ansprüche ab-
gegolten.
Der Vergleich wird wirksam, wenn der Kläger und der Beklagte
den Vorschlag schriftlich gegenüber dem Gericht annehmen.
Hierfür wird Frist bis 17. März 2003 (Eingang bei Gericht) ge-
setzt.
Dr. Mallmann Hund Richter