Urteil des BVerwG vom 10.07.2003

Syrien, Abschiebung, Bundesamt, Androhung

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
BVerwG 1 C 21.02
Verkündet
OVG A 3 S 461/98
am 10. Juli 2003
Stoffenberger
Justizobersekretärin
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
In der Verwaltungsstreitsache
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hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 10. Juli 2003
durch die Vizepräsidentin des Bundesverwaltungsgerichts E c k e r t z - H ö f e r ,
die Richter am Bundesverwaltungsgericht H u n d und R i c h t e r , die Richterin
am Bundesverwaltungsgericht B e c k und den Richter am Bundesverwaltungs-
gericht Prof. Dr. D ö r i g
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Oberverwaltungs-
gerichts des Landes Sachsen-Anhalt vom 27. Juni 2001 insoweit ge-
ändert, als es der Berufung des Beteiligten gegen das Urteil des
Verwaltungsgerichts Magdeburg vom 14. August 1998 hinsichtlich
Ziff. 4 des Bescheids des Bundesamts für die Anerkennung ausländi-
scher Flüchtlinge vom 27. März 1997 (Bezeichnung von Syrien als
Zielstaat einer Abschiebung) stattgegeben hat. Die Berufung des Be-
teiligten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts wird insoweit zu-
rückgewiesen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
G r ü n d e :
I.
Der Kläger, ein 1972 in Syrien geborener kurdischer Volkszugehöriger yezidischen Glau-
bens, wendet sich gegen die Androhung der Abschiebung nach Syrien.
Er kam im März 1997 nach Deutschland und beantragte Asyl. Das Bundesamt für die Aner-
kennung ausländischer Flüchtlinge (Bundesamt) lehnte mit Bescheid vom 27. März 1997 den
Asylantrag ab, stellte fest, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG und Ab-
schiebungshindernisse nach § 53 AuslG nicht vorliegen, und drohte dem Kläger die Ab-
schiebung nach Syrien an; die Androhung in Ziff. 4 des Bescheids war mit dem Hinweis ver-
bunden, dass der Kläger auch in einen anderen Staat abgeschoben werden kann, in den er
einreisen darf oder der zu seiner Rückübernahme verpflichtet ist.
Auf die dagegen erhobene Klage stellte das Verwaltungsgericht fest, dass die Vorausset-
zungen des § 51 Abs. 1 AuslG vorliegen. Es hob den Bescheid des Bundesamts auf, "soweit
er dem entgegensteht", und wies die Klage im Übrigen ab.
Auf die Berufung des Beteiligten hat das Oberverwaltungsgericht das Urteil des Verwal-
tungsgerichts geändert und die Klage insgesamt abgewiesen. Zur Begründung hat das
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Oberverwaltungsgericht im Wesentlichen ausgeführt: Die Frage, ob die Voraussetzungen
des § 51 Abs. 1 AuslG vorliegen, weil der Kläger als yezidischer Kurde bei einer Rückkehr
nach Syrien eine mittelbare Gruppenverfolgung oder eine individuelle Verfolgung zu befürch-
ten habe, sei vorliegend gegenstandslos. Denn der Kläger sei kein syrischer Staatsangehö-
riger, sondern ein Staatenloser aus Syrien, der in seine Heimat aufgrund des Einreiseverbots
des syrischen Staates auf unabsehbare Zeit nicht zurückkehren könne, ohne dass hierfür
asylerhebliche Gründe ursächlich seien. Das Verfahren sei auch insoweit gegenstandslos,
als es den vom Kläger geltend gemachten Anspruch auf Gewährung von Abschie-
bungsschutz nach § 53 AuslG, insbesondere nach § 53 Abs. 1 und 4 AuslG i.V.m. Art. 3
EMRK, betreffe. Auf Gefahren, die dem Kläger in Syrien drohten, komme es nicht an, weil
der Kläger infolge des Einreiseverbots dorthin nicht zurückkehren könne. Rechtlichen Be-
denken begegne schließlich auch nicht die im angefochtenen Bescheid des Bundesamts
enthaltene Abschiebungsandrohung. Diese Androhung erweise sich insbesondere nicht
deshalb als rechtswidrig, weil eine Abschiebung aus tatsächlichen Gründen unmöglich sei.
Denn das Vorliegen von Duldungsgründen nach § 55 Abs. 2 AuslG stehe dem Erlass einer
Abschiebungsandrohung nicht entgegen.
Mit der Revision, die der Senat zugelassen hat, soweit das Oberverwaltungsgericht die Kla-
ge gegen Ziff. 4 des Bescheids des Bundesamts abgewiesen hat, greift der Kläger die vom
Bundesamt verfügte Abschiebungsandrohung insoweit an, als darin Syrien als Zielstaat einer
Abschiebung bezeichnet ist. Das Berufungsgericht könne nicht einerseits auf eine Prüfung
von zielstaatsbezogenen Abschiebungshindernissen nach § 53 AuslG verzichten und
andererseits die Abschiebungsandrohung einschließlich der Zielstaatsbezeichnung Syrien
bestätigen.
Die Beklagte verteidigt die Entscheidung des Berufungsgerichts.
II.
Die Revision des Klägers ist begründet.
Gegenstand des Revisionsverfahrens ist die vom Bundesamt für die Anerkennung ausländi-
scher Flüchtlinge (Bundesamt) verfügte Abschiebungsandrohung, soweit darin Syrien als
Zielstaat einer Abschiebung des Klägers bezeichnet ist. Insoweit verletzt das Urteil des Be-
rufungsgerichts Bundesrecht. Das Berufungsurteil ist daher teilweise zu ändern und die Be-
rufung des Beteiligten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts teilweise zurückzuweisen.
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Dadurch bleibt es bei der durch das Verwaltungsgericht ausgesprochenen Teilaufhebung der
Abschiebungsandrohung in Bezug auf Syrien.
Das Berufungsgericht ist bei der Prüfung der asylverfahrensrechtlichen Abschiebungsandro-
hung im Ansatz zutreffend davon ausgegangen, dass das Vorliegen von Abschiebungshin-
dernissen und Duldungsgründen nach den §§ 51 und 53 bis 55 AuslG dem Erlass einer Ab-
schiebungsandrohung nicht entgegensteht (§ 34 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG i.V.m. § 50 Abs. 3
Satz 1 AuslG). Es hat zu Recht angenommen, dass die Unmöglichkeit einer Abschiebung in
einen bestimmten Staat aus tatsächlichen Gründen, die gemäß § 55 Abs. 2 AuslG einen
Duldungsgrund darstellt, die Androhung einer Abschiebung in diesen Staat in aller Regel
nicht hindert. Der Ausgangspunkt des Berufungsgerichts, dass das Bundesamt nicht gehal-
ten war, von dem Erlass einer Abschiebungsandrohung schon deshalb abzusehen (bzw.
diese später bei nachträglich festgestellter Unmöglichkeit wieder aufzuheben), weil eine Ab-
schiebung des Klägers nach Syrien aus tatsächlichen Gründen auf unabsehbare Zeit nicht
möglich ist, ist demnach rechtlich nicht zu beanstanden.
Zu Unrecht hat das Berufungsgericht dagegen die Abschiebungsandrohung mit der Ziel-
staatsbezeichnung Syrien als rechtmäßig bestätigt, ohne sich zu vergewissern, ob hinsicht-
lich dieses Zielstaats zwingende Abschiebungshindernisse gemäß § 53 AuslG vorliegen.
Nach § 50 Abs. 3 Satz 2 AuslG ist in der Abschiebungsandrohung der Staat zu bezeichnen,
in den der Ausländer nach den §§ 51 und 53 Abs. 1 bis 4 AuslG nicht abgeschoben werden
darf. Stellt das Verwaltungsgericht das Vorliegen eines Abschiebungshindernisses fest,
bleibt die Rechtmäßigkeit der Androhung im Übrigen unberührt (§ 50 Abs. 3 Satz 3 AuslG).
Aus diesem Regelungszusammenhang ergibt sich, dass ein Gericht nicht die Rechtmäßig-
keit einer Abschiebungsandrohung in Bezug auf einen konkreten Zielstaat bestätigen darf,
ohne die Frage zwingender Abschiebungshindernisse hinsichtlich dieses Zielstaats geprüft
zu haben. Dieses Gebot hat das Berufungsgericht missachtet, wenn es, wie die Revision zu
Recht beanstandet, einerseits die Androhung der Abschiebung des Klägers nach Syrien für
rechtmäßig hält, andererseits aber meint, die Frage zwingender Abschiebungshindernisse
nach § 53 AuslG stelle sich nicht, da aufgrund des Einreiseverbots eine Abschiebung des
Klägers nach Syrien auf unabsehbare Zeit nicht in Betracht komme.
Von einer Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht sieht der Senat ab. Das
Berufungsgericht könnte zwar - falls die negative Feststellung des Bundesamts nicht be-
standskräftig geworden wäre - die Prüfung nachholen, ob zwingende Abschiebungshinder-
nisse nach § 53 AuslG im Hinblick auf Syrien als Zielstaat einer möglichen Abschiebung des
Klägers gegeben sind. Angesichts der besonderen Umstände des vorliegenden Falles ist
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das Berufungsgericht zu einer derartigen Prüfung aber nicht mehr befugt, da der Senat die
Revision nur hinsichtlich der Abschiebungsandrohung mit der Zielstaatsbezeichnung Syrien
zugelassen hat; es war aber hierzu auch nicht verpflichtet. Das Berufungsgericht hätte bei
Verzicht auf diese Prüfung die Berufung des Beteiligten zurückweisen und die aufhebende
Entscheidung des Verwaltungsgerichts bestätigen müssen. Diese Entscheidung trifft der
erkennende Senat aufgrund der besonderen Verfahrenskonstellation selbst (§ 144 Abs. 3
Satz 1 Nr. 1 VwGO). Die vom Bundesamt verfügte Zielstaatsbezeichnung Syrien ist
- bezogen auf den maßgeblichen Zeitpunkt der Berufungsentscheidung (§ 77 Abs. 1 A-
sylVfG) - aufgrund der vom Berufungsgericht zu § 51 Abs. 1 AuslG festgestellten Unmög-
lichkeit der Abschiebung und freiwilligen Ausreise dorthin auf unabsehbare Zeit rechtswidrig
und verletzt den Kläger in seinen Rechten.
Grundsätzlich darf sich ein Gericht in einem Asylstreitverfahren nicht der Prüfung entziehen,
ob Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG vorliegen. Dies gilt jedenfalls dann, wenn das
Bundesamt darüber entschieden hat und es im gerichtlichen Verfahren hierauf ankommt
(zum Rangverhältnis der asylrechtlichen Klageanträge vgl. zuletzt Senatsurteil vom 26. Juni
2002 - BVerwG 1 C 17.01 - BVerwGE 116, 326 <328 ff.> = Buchholz 402.240 § 53 AuslG
Nr. 62 S. 104 ff. m.w.N.). Dass das Bundesamt regelmäßig zu der Feststellung berechtigt
und verpflichtet ist, ob Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG vorliegen, ergibt sich ins-
besondere aus § 31 Abs. 3 AsylVfG (vgl. auch § 24 Abs. 2 AsylVfG). In § 31 Abs. 3 Satz 2
und Abs. 5 AsylVfG ist im Einzelnen geregelt, in welchen Fällen ausnahmsweise von einer
derartigen Feststellung abgesehen werden kann. Hat das Bundesamt - nur diese Alternative
ist vorliegend von Belang - festgestellt, dass hinsichtlich eines bestimmten Zielstaates keine
Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG vorliegen, und gleichzeitig gemäß § 34 Abs. 1
Satz 1 AsylVfG die Abschiebung in diesen Staat angedroht, so muss das Gericht auf die
Klage des Asylbewerbers diese Entscheidungen umfassend überprüfen. Auch in Fällen, in
denen aus tatsächlichen Gründen wenig oder keine Aussicht besteht, den Ausländer in ab-
sehbarer Zeit abschieben zu können, ist das Bundesamt ermächtigt und regelmäßig gehal-
ten, eine "Vorratsentscheidung" zu § 53 AuslG und in der Abschiebungsandrohung zu treffen
und dem Asylsuchenden damit die gerichtliche Überprüfung einer derartigen Entscheidung
zu eröffnen, um diese Fragen möglichst frühzeitig zu klären und nicht weiteren behördlichen
bzw. gerichtlichen Verfahren vorzubehalten (zu derartigen Entscheidungen "auf Vorrat" vgl.
Senatsurteil vom 4. Dezember 2001 - BVerwG 1 C 11.01 - Buchholz a.a.O. Nr. 52 S. 92 f.).
Das dient dem gesetzgeberischen Ziel, Asylverfahren zu konzentrieren und zu be-
schleunigen, um im Falle der Ablehnung des Asylbegehrens die Aufenthaltsbeendigung oh-
ne weitere Verzögerungen durchsetzen zu können; diesem Regelungssystem sind auch die
Gerichte verpflichtet. Entgegen der Auffassung der Revision können sie sich aufgrund der
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eindeutigen Regelung in § 50 Abs. 3 Satz 1 und § 55 Abs. 2 AuslG der Überprüfung der
Entscheidung des Bundesamts grundsätzlich auch dann nicht entziehen, wenn die tatsächli-
che Unmöglichkeit einer Abschiebung "offenkundig" erscheint.
Bei einer Fallkonstellation wie der vorliegenden darf ein Gericht jedoch ausnahmsweise von
der Prüfung absehen, ob Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG bezüglich des Ziel-
staats vorliegen und die Zielstaatsbezeichnung aufheben. Hier hat das Berufungsgericht
nicht nur bezüglich § 53 AuslG, sondern schon zu § 51 Abs. 1 AuslG festgestellt, dass der
Kläger wegen des strikten Einreiseverbots für staatenlose Kurden nach Syrien auf unabseh-
bare Zeit weder abgeschoben werden noch freiwillig zurückkehren kann. Es hat deshalb
auch von der Prüfung der Gefahr politischer Verfolgung für den Fall einer Rückkehr des Klä-
gers nach Syrien abgesehen, weil wegen des - asylrechtlich unerheblichen - Einreiseverbots
für den staatenlosen Kläger Syrien nicht mehr das Land seines gewöhnlichen Aufenthalts
sei. Unter diesen Umständen wäre es weder verfahrensökonomisch noch entspräche es
dem Ziel einer auf alsbaldige Durchsetzung der Ausreisepflicht gerichteten Abschiebungs-
androhung, wenn das Gericht gleichwohl gezwungen wäre, das Gerichtsverfahren zur Klä-
rung der praktisch bedeutungslosen, rein theoretischen Frage fortzuführen, ob einer auf un-
absehbare Zeit undurchführbaren Abschiebung des Ausländers in den betreffenden Zielstaat
zwingende Hindernisse im Sinne des § 53 AuslG entgegenstehen. Bei einer derartigen Ver-
fahrenskonstellation kann das Gericht diese Prüfung durchführen und ggf. die Rechtmäßig-
keit der negativen Entscheidung des Bundesamts zu § 53 AuslG sowie der dann unbedenk-
lichen Abschiebungsandrohung feststellen. Es darf aber auch die Abschiebungsandrohung
hinsichtlich eines bestimmten Zielstaats als rechtswidrig aufheben, wenn - wie hier - auf-
grund der Prüfung des Asylbegehrens zweifelsfrei feststeht, dass eine Androhung auf Vorrat
den vom Gesetzgeber verfolgten Ermächtigungszweck ausnahmsweise verfehlt, weil eine
zwangsweise Abschiebung und eine freiwillige Rückkehr in diesen Staat praktisch auf unab-
sehbare Zeit unmöglich erscheinen (vgl. auch Beschluss des Senats vom 1. September
1998 - BVerwG 1 B 41.98 - Buchholz 402.240 § 50 AuslG Nr. 4). Dem entspricht die auch für
das Bundesamt verbindliche Handlungsanweisung in der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift
zum Ausländergesetz vom 28. Juni 2000 (BAnz - Beilage - vom 6. Oktober 2000). Dort heißt
es unter Nummer 50.2.2: "Bei Staatenlosen ist ein Zielstaat nur dann anzugeben, wenn die
tatsächliche Möglichkeit der Abschiebung in einen bestimmten Staat besteht und daher auch
ein Abschiebeversuch unternommen werden kann." Die Aufhebung der Ziel-
staatsbezeichnung lässt die Rechtmäßigkeit der Abschiebungsandrohung im Übrigen unbe-
rührt (vgl. § 50 Abs. 3 Satz 3 AuslG).
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 und 2 sowie § 155 Abs. 1 VwGO. Auf die
Verteilung der Kosten für die vorangegangenen Instanzen wirkt sich der Ausgang des Revi-
sionsverfahrens nicht aus, weil die vom Kläger angefochtene Androhung der Abschiebung
nach Syrien zunächst nur unwesentlicher Teil der in erster Linie auf die Gewährung von Asyl
und Abschiebungsschutz gerichteten Klage war. Die Anfechtung der Abschiebungsandro-
hung ist erst im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht angesichts der neuen, speziell
gegen die Zielstaatsbezeichnung Syrien in der Abschiebungsandrohung des Bundesamts
gerichteten rechtlichen Einwände des Klägers zum selbständig zu bewertenden Streitge-
genstand geworden.
Gerichtskosten werden gemäß § 83 b Abs. 1 AsylVfG nicht erhoben. Der Gegenstandswert
bestimmt sich nach § 83 b Abs. 2 AsylVfG.
Eckertz-Höfer Hund Richter
Beck Prof. Dr. Dörig
Sachgebiet:
BVerwGE: ja
Asylverfahrensrecht
Fachpresse: ja
Rechtsquellen:
AuslG § 50 Abs. 3, § 53, § 55 Abs. 2
AsylVfG § 31 Abs. 3, § 34 Abs. 1 Satz 1
Stichworte:
Asylverfahrensrechtliche Abschiebungsandrohung; zielstaatsbezogene Abschiebungshin-
dernisse; Duldungsgründe; Einreiseverbot; tatsächliche Unmöglichkeit der Abschiebung;
Zielstaatsbezeichnung; Verzicht auf Prüfung von Abschiebungshindernissen; Abschiebungs-
androhung auf Vorrat.
Leitsatz:
Die Androhung der Abschiebung in einen bestimmten Zielstaat (hier: Syrien) darf aus-
nahmsweise dann ohne Prüfung von Abschiebungshindernissen nach § 53 AuslG aufgeho-
ben werden, wenn bereits aufgrund der Entscheidung über das Asylbegehren zweifelsfrei
feststeht, dass eine zwangsweise Abschiebung und eine freiwillige Ausreise in den Zielstaat
auf unabsehbare Zeit ausgeschlossen sind (hier: wegen eines Rückkehrverbots für staaten-
lose Kurden).
Urteil des 1. Senats vom 10. Juli 2003 - BVerwG 1 C 21.02
I. VG Magdeburg vom 14.08.1998 - Az.: A 8 K 24/98 -
II. OVG Magdeburg vom 27.06.2001 - Az.: A 3 S 461/98 -