Urteil des BVerwG vom 16.11.2010

Auflösende Bedingung, Aufenthaltserlaubnis, Familiennachzug, Offensichtlicher Mangel

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
BVerwG 1 C 20.09
OVG 11 B 1.09
Verkündet
am 16. November 2010
Wahl
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
In der Verwaltungsstreitsache
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hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 16. November 2010
durch die Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Dörig und Richter,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Beck,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Kraft und
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Fricke
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Ober-
verwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 27. August
2009 geändert.
Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entschei-
dung an das Oberverwaltungsgericht zurückverwiesen.
Die Entscheidung über die Kosten bleibt der Schlussent-
scheidung vorbehalten.
G r ü n d e :
I
Der Kläger, ein 1963 geborener türkischer Staatsangehöriger, erstrebt die Ertei-
lung einer Aufenthaltserlaubnis als Ehegatte nach § 30 Abs. 1 AufenthG.
Der Kläger lebte nach eigenen Angaben von 1985 bis 1991 mit seiner jetzigen
Ehefrau, einer türkischen Staatsangehörigen, in einer religiösen Ehe in der Tür-
kei. Aus dieser Beziehung stammen die Kinder M., geboren 1986, B., geboren
1987, und H., geboren 1993.
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Im April 1991 heiratete der Kläger in der Türkei eine deutsche Staatsangehöri-
ge. Nach seiner Einreise nach Deutschland erhielt er im Juli 1991 eine Aufent-
haltserlaubnis für drei Jahre. Diese wurde aufgrund der Angaben der Eheleute,
dass die eheliche Lebensgemeinschaft nach wie vor bestünde, im September
1994 um weitere drei Jahre verlängert. Diese Angaben waren falsch und führ-
ten zu einer Verurteilung des Klägers nach § 92 Abs. 2 Nr. 2 AuslG zu einer
Freiheitsstrafe von drei Monaten, die zur Bewährung ausgesetzt wurde. Tat-
sächlich lebte der Kläger nach den Feststellungen des Strafgerichts nicht mit
seiner Ehefrau, sondern mit der Mutter seiner Kinder zusammen, die im Früh-
jahr 1994 nach Deutschland eingereist war, nachdem sie im Oktober 1993
ihrerseits einen deutschen Staatsangehörigen geheiratet hatte.
Der Beklagte wies den Kläger daraufhin mit Bescheid vom Juni 1998 aus der
Bundesrepublik Deutschland aus und lehnte die Verlängerung seiner Aufent-
haltserlaubnis ab. Die hiergegen eingelegten Rechtsmittel blieben ohne Erfolg.
Im Oktober 1999 wurde der Kläger in die Türkei abgeschoben.
Der Kläger ließ sich nunmehr von seiner deutschen Ehefrau scheiden und hei-
ratete im Mai 2002 die Mutter seiner Kinder, die sich bereits im Juli 2000 von
ihrem deutschen Ehemann hatte scheiden lassen. Danach beantragte er ein
Visum zur Familienzusammenführung zu seiner weiterhin in Berlin lebenden
Ehefrau und den gemeinsamen drei Kindern. Die Ehefrau ist im Besitz eines als
Niederlassungserlaubnis fortgeltenden Aufenthaltstitels. Im Februar 2005 befris-
tete der Beklagte die Wirkungen der Ausweisung auf den Tag der Befristungs-
erklärung. Im Dezember 2005 wurde dem Kläger ein Visum zur Familienzu-
sammenführung erteilt, mit dem er nach Deutschland einreiste. Der Beklagte
sah zu jenem Zeitpunkt den Unterhalt des Klägers und seiner Familie als
(knapp) gesichert an.
Mit Bescheid vom 20. Juni 2006 erteilte der Beklagte dem Kläger eine bis zum
19. Juni 2007 befristete Aufenthaltserlaubnis gemäß § 29 i.V.m. § 30 Abs. 1
AufenthG. Die Aufenthaltserlaubnis war mit folgender Nebenbestimmung ver-
sehen: „Erwerbstätigkeit gestattet. Erlischt mit dem Bezug von Leistungen nach
dem SGB II oder XII.“
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Das Jobcenter Friedrichshain-Kreuzberg in Berlin bewilligte der Ehefrau des
Klägers mit Bescheid vom 17. Oktober 2006 für September 2006 Leistungen
nach dem Zweiten Buch des Sozialgesetzbuches (SGB II) für sich und ihre Fa-
milie in einer Gesamthöhe von 412,56 €, wovon auf den Kläger ein persönlicher
Anteil von 76,64 € monatlich entfiel. Auch in der Folgezeit bezog die Familie
weiterhin Leistungen nach dem SGB II, die Einkünfte des Klägers überstiegen
im Verlauf der Zeit aber den Betrag, der zur Deckung seines persönlichen Be-
darfs - ohne Berücksichtigung seiner Familienangehörigen - erforderlich gewe-
sen wäre.
Mit Bescheid vom 6. Februar 2008 lehnte der Beklagte den Antrag des Klägers
auf Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis ab und drohte ihm die Abschie-
bung an. Zur Begründung bezog er sich auf den Eintritt der auflösenden Bedin-
gung, die der Aufenthaltserlaubnis beigefügt war, weil der Bedarfsgemeinschaft
des Klägers ab September 2006 Leistungen nach dem SGB II bewilligt worden
seien. Wegen fehlender Sicherung des Lebensunterhalts sei auch die Neuertei-
lung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 30 Abs. 1 AufenthG abzulehnen.
Die hiergegen gerichtete Klage blieb in erster Instanz ohne Erfolg. Demgegen-
über hat das Oberverwaltungsgericht durch Urteil vom 27. August 2009
(InfAuslR 2009, 448) die erstinstanzliche Entscheidung geändert und den Be-
klagten verpflichtet, dem Kläger eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen. Zur Be-
gründung hat es im Wesentlichen ausgeführt: Zwar könne der Kläger die be-
gehrte Aufenthaltserlaubnis nicht unter den erleichterten Voraussetzungen einer
Verlängerung nach § 30 Abs. 3 AufenthG beanspruchen, weil mit dem Bezug
von Leistungen nach dem SGB II die zuvor erteilte Aufenthaltserlaubnis erlo-
schen sei. Er habe aber einen Anspruch auf Neuerteilung einer Aufenthaltser-
laubnis nach § 30 Abs. 1 AufenthG. Sinn und Zweck der Erteilungsvorausset-
zung der Lebensunterhaltssicherung stünden der Erteilung einer Aufenthaltser-
laubnis nicht entgegen, wenn durch sie keine zusätzliche Belastung der öffentli-
chen Haushalte eintrete. Deshalb dürfe die Aufenthaltserlaubnis einem Auslän-
der wie dem Kläger nicht versagt werden, der für seinen eigenen Unterhaltsbe-
darf ein ausreichendes Einkommen erziele, aber mit seiner Familie eine Be-
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darfsgemeinschaft bilde, die ihrerseits über kein hinreichendes Einkommen ver-
füge. Dies gelte jedenfalls dann, wenn - wie hier - die bedürftigen Familienmit-
glieder eigenständige, nicht vom Kläger abgeleitete Aufenthaltsrechte besäßen,
deren Beendigung nicht anstehe. Eine Belastung der öffentlichen Haushalte
trete dann durch die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nicht ein, ein etwa
vorhandener Einkommensüberschuss des Klägers käme zudem der Bedarfs-
gemeinschaft zugute und führe zu einer Entlastung der öffentlichen Hand. Der
Erteilung der Aufenthaltserlaubnis an den Kläger stünden auch keine Versa-
gungsgründe entgegen.
Die vom Berufungsgericht zugelassene Revision begründet der Beklagte im
Wesentlichen wie folgt: Die Sicherung des Lebensunterhalts sei danach zu be-
urteilen, ob der Bedarf der Familie gedeckt sei, mit der der Ausländer in häusli-
cher Gemeinschaft lebe. Dies ergebe sich aus dem Sozialrecht, auf das das
Ausländerrecht hinsichtlich der Unterhaltssicherung verweise. Im Übrigen sei es
eine legitime Folge der Versagung der Aufenthaltserlaubnis an den Kläger,
dass Druck auf die Familie zur nachhaltigen Erzielung von Einkünften ausgeübt
werde. Denn dem Ziel der Schonung der öffentlichen Haushalte widerspreche
die weitere Aufenthaltsverfestigung einer Familie, die Sozialleistungen in An-
spruch nehme.
Der Kläger tritt der Revision entgegen und verteidigt das angefochtene Urteil.
Der Vertreter des Bundesinteresses beim Bundesverwaltungsgericht hat sich
an dem Verfahren beteiligt und sich im Wesentlichen der Argumentation des
Beklagten angeschlossen.
II
Die Revision des Beklagten ist zulässig und begründet. Das Berufungsurteil be-
ruht auf der Verletzung von Bundesrecht (§ 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO). Das
Berufungsgericht hat einen Anspruch des Klägers auf Erteilung einer Aufent-
haltserlaubnis als Ehegatte nach § 30 Abs. 1 AufenthG mit einer Begründung
bejaht, die revisionsgerichtlicher Prüfung nicht standhält. Es ist davon ausge-
gangen, dass der Lebensunterhalt des Klägers im Bundesgebiet gesichert und
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damit die Regelerteilungsvoraussetzung des § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG erfüllt
ist, ohne dabei zu berücksichtigen, dass der Kläger für den Lebensunterhalt
seiner Ehefrau und seines minderjährigen Sohnes H. auf Leistungen nach dem
SGB II angewiesen ist. Dies ist mit Bundesrecht nicht vereinbar. Mangels aus-
reichender Feststellungen im Berufungsurteil kann der Senat in der Sache nicht
abschließend entscheiden, ob die besonderen Gesamtumstände des Falles
eine Ausnahme von der Regelerteilungsvoraussetzung rechtfertigen. Das Ver-
fahren ist daher an das Oberverwaltungsgericht zur anderweitigen Verhandlung
und Entscheidung zurückzuverweisen (§ 144 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 VwGO).
1. Das Oberverwaltungsgericht hat einen Anspruch des Klägers auf Verlänge-
rung der ihm erteilten Aufenthaltserlaubnis vom 20. Juni 2006 nach § 30 Abs. 3
AufenthG zu Recht verneint. Durch den Eintritt der ihr beigefügten Nebenbe-
stimmung ist diese Erlaubnis im Oktober 2006 erloschen, nachdem der Kläger
aufgrund des Bewilligungsbescheids vom 17. Oktober 2006 Leistungen nach
dem SGB II bezogen hat.
Der Aufenthaltserlaubnis war als Nebenbestimmung der Satz angefügt: „Erlischt
mit dem Bezug von Leistungen nach dem SBG II oder SGB XII“. Dabei handelt
es sich um eine auflösende Bedingung. Sie soll dazu dienen, dem Bezug von
Sozialleistungen vorzubeugen und ein Aufenthaltsrecht zunächst auch in sol-
chen Fällen zu gewähren, in denen sich die Ausländerbehörde nicht sicher ist,
ob die Erteilungsvoraussetzung der Sicherung des Lebensunterhalts während
der gesamten Laufzeit des Aufenthaltstitels vorliegen wird.
Es kann offenbleiben, ob solch eine auflösende Bedingung rechtmäßig ist, da
sie - wie das Oberverwaltungsgericht zutreffend ausführt - jedenfalls wirksam
war und damit zum Erlöschen der dem Kläger erteilten Aufenthaltserlaubnis
geführt hat. Grundsätzlich darf nach § 12 Abs. 2 Satz 1 AufenthG eine Aufent-
haltserlaubnis mit Bedingungen erteilt werden. Streitig ist aber, ob eine auflö-
sende Bedingung wie die hier verfügte rechtmäßig ist (so Huber, AufenthG
2010, § 12 Rn. 5, Maor, in: Kluth/Hund/Maaßen, Zuwanderungsrecht, § 4
Rn. 50, Zeitler, in: HTK-AuslR, Stand Oktober 2009, § 12 Abs. 2 Satz 1
AufenthG, Anm. 2 f., Wenger, in: Storr/Wenger/Eberle/Albrecht/Harms, Zuwan-
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derungsrecht, 2. Aufl. 2008, § 12 Rn. 5 und OVG Berlin-Brandenburg, Be-
schluss vom 22. August 2007 - OVG 11 S 58.07 - InfAuslR 2007, 451; a.A.
Hoppe, InfAuslR 2008, 292 <294 f.>). Dies kann hier aber dahingestellt bleiben,
da eine derartige auflösende Bedingung jedenfalls nicht nichtig nach § 44
VwVfG ist. Das Oberverwaltungsgericht hat zutreffend darauf hingewiesen,
dass kein besonders schwerwiegender und offensichtlicher Mangel im Sinne
von § 44 Abs. 1 VwVfG vorliegt. Für die Wirksamkeit der Nebenbestimmung
genügt, dass sie bestandskräftig geworden ist. Das war hier der Fall, da gegen
sie innerhalb der Jahresfrist des § 58 Abs. 2 VwGO kein Rechtsmittel eingelegt
wurde.
2. Das Oberverwaltungsgericht hat daher zu Recht geprüft, ob dem Kläger ein
Anspruch auf Neuerteilung einer Aufenthaltserlaubnis als Ehegatte nach § 30
Abs. 1 AufenthG zusteht.
a) Dabei ist es im Ergebnis zutreffend davon ausgegangen, dass die Erteilung
der Aufenthaltserlaubnis nicht am Vorliegen eines Ausweisungsgrundes schei-
tert (§ 5 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. § 55 Abs. 2 Nr. 6 und § 27 Abs. 3 Satz 2 AufenthG).
Der Kläger erfüllt nicht den Ausweisungstatbestand des § 55 Abs. 2 Nr. 6
AufenthG. Dieser setzt voraus, dass der Ausländer für sich, seine Familienan-
gehörigen oder für sonstige Haushaltsangehörige Sozialhilfe in Anspruch
nimmt. Der Kläger nimmt zwar für sich, seine Ehefrau und seinen Sohn H. Leis-
tungen nach dem SGB II in Anspruch. Diese stellen jedoch keine Sozialhilfeleis-
tungen im Sinne von § 55 Abs. 2 Nr. 6 AufenthG dar. Vielmehr erfasst der Aus-
weisungstatbestand nur die Sozialhilfe im engeren Sinne, insbesondere Leis-
tungen nach dem SGB XII, nicht aber Leistungen nach dem SGB II (vgl.
Armbruster, in: HTK-AuslR, Stand Dezember 2007, § 55 AufenthG, zu Abs. 2
Nr. 6 Anm. 1; Discher, in: GK-AufenthG, Stand Juli 2009, § 55 Rn. 964;
Hailbronner, AuslR, Stand Februar 2009, § 55 AufenthG Rn. 69; noch offenge-
lassen im Urteil vom 26. August 2008 - BVerwG 1 C 32.07 - BVerwGE 131, 370
Rn. 23). Dass der Bezug von Leistungen nach dem SGB II diesen Auswei-
sungsgrund nicht erfüllen soll, ergibt sich eindeutig aus dem Gesetzgebungs-
verfahren. Der Bundesrat wollte nämlich den Begriff „Sozialhilfe“ - ebenso wie in
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anderen Bestimmungen des Aufenthaltsgesetzes (etwa § 27 Abs. 3 Satz 1
AufenthG) - durch „Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialge-
setzbuch“ ersetzt wissen, um auch Bezieher von Leistungen nach dem SGB II
in den Ausweisungstatbestand einzubeziehen (vgl. BTDrucks 16/5527 S. 7).
Diesen Änderungsvorschlag hat die Bundesregierung aber abgelehnt (vgl.
BTDrucks 16/5527 S. 19). Die im Evaluierungsbericht zum Zuwanderungsge-
setz vom Juli 2006 erneut empfohlene Einbeziehung von Leistungen nach dem
SGB II in den Ausweisungsgrund (Bericht des Bundesministeriums des Innern
zur Evaluierung des Gesetzes zur Steuerung und Begrenzung der Zuwande-
rung und zur Regelung des Aufenthalts und der Integration von Unionsbürgern
und Ausländern - Evaluierungsbericht -, Juli 2006, S. 142 f.) wurde ebenfalls
nicht umgesetzt.
b) Das Oberverwaltungsgericht hat aber die Erteilungsvoraussetzung der Siche-
rung des Lebensunterhalts nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG zu Unrecht bejaht.
Es hat rechtsfehlerhaft nur auf den eigenen Bedarf des Klägers abgestellt und
nicht berücksichtigt, dass es nach der gesetzlichen Regelung auf die Sicherung
des Lebensunterhalts der in einer Bedarfsgemeinschaft zusammen lebenden
Kernfamilie - hier: bestehend aus dem Kläger, seiner Ehefrau und dem minder-
jährigen Sohn H. - ankommt. Der Lebensunterhalt der Kernfamilie kann im vor-
liegenden Fall jedoch nicht ohne Inanspruchnahme von Leistungen nach dem
SGB II bestritten werden.
der Regel voraus, dass der Lebensunterhalt gesichert ist. Dies ist nach § 2
Abs. 3 Satz 1 AufenthG der Fall, wenn der Ausländer ihn einschließlich ausrei-
chenden Krankenversicherungsschutzes ohne Inanspruchnahme öffentlicher
Mittel bestreiten kann. Dabei bleiben die in § 2 Abs. 3 Satz 2 AufenthG aufge-
führten öffentlichen Mittel außer Betracht. Es bedarf mithin der positiven Prog-
nose, dass der Lebensunterhalt des Ausländers in Zukunft auf Dauer ohne In-
anspruchnahme anderer öffentlicher Mittel gesichert ist. Dies erfordert einen
Verfügung stehenden Mitteln. Dabei richtet sich die Ermittlung des Unterhalts-
bedarfs und des zur Verfügung stehenden Einkommens seit dem 1. Januar
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2005 bei erwerbsfähigen Ausländern im Grundsatz nach den entsprechenden
Bestimmungen des Zweiten Buchs des Sozialgesetzbuches - SGB II - (vgl. Ur-
teile vom 26. August 2008 a.a.O. Rn. 19 und vom 7. April 2009 - BVerwG 1 C
17.08 - BVerwGE 133, 329 Rn. 29; vgl. aber unten Rn. 33). Erstrebt ein er-
werbsfähiger Ausländer eine Aufenthaltserlaubnis zum Zusammenleben mit
seinen Familienangehörigen in einer häuslichen Gemeinschaft oder lebt er - wie
der Kläger - bereits in einer solchen, so gelten für die Berechnung seines An-
spruchs auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II
grundsätzlich die Regeln über die Bedarfsgemeinschaft nach § 9 Abs. 1 und 2
i.V.m. § 7 Abs. 3 SGB II.
Da sich im Grundsatz nach den Maßstäben des Sozialrechts bemisst, ob der
Lebensunterhalt des Ausländers gemäß § 2 Abs. 3 Satz 1 AufenthG gesichert
ist, scheidet eine isolierte Betrachtung des Hilfebedarfs für jedes Einzelmitglied
der familiären Gemeinschaft aus. Vielmehr gilt in einer Bedarfsgemeinschaft,
wenn deren gesamter Bedarf nicht gedeckt werden kann, jede Person im Ver-
hältnis des eigenen Bedarfs zum Gesamtbedarf als hilfebedürftig (§ 9 Abs. 2
Satz 3 SGB II). Insofern ergibt sich schon aus der Regelung in § 2 Abs. 3
Satz 1 AufenthG, dass im Aufenthaltsrecht die Sicherung des Lebensunterhalts
des erwerbsfähigen Ausländers allgemein den Lebensunterhalt des mit ihm in
familiärer Gemeinschaft lebenden Ehepartners und der unverheirateten Kinder
bis zum 25. Lebensjahr umfasst. Dies ist im Urteil des Senats vom gleichen Tag
im Verfahren BVerwG 1 C 21.09, in dem es um die Sicherung des Lebensun-
terhalts bei Erteilung einer Niederlassungserlaubnis geht, im Einzelnen ausge-
führt. Hierauf wird zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen.
Im Bereich des Familiennachzugs zeigt - unabhängig von diesen allgemeinen
Erwägungen - auch die in § 2 Abs. 3 Satz 4 AufenthG getroffene Regelung,
dass bei der Sicherung des Lebensunterhalts auf den Gesamtbedarf der Kern-
familie des Ausländers abzustellen ist. Nach dieser Vorschrift werden bei der
Erteilung und Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis zum Familiennachzug
„Beiträge der Familienangehörigen zum Haushaltseinkommen berücksichtigt“.
Wie diese Bestimmung zu verstehen ist, ist zwar im Einzelnen umstritten. Ins-
besondere ist fraglich, ob unter Familienangehörige im Sinne dieser Vorschrift
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- entsprechend der Terminologie in den Bestimmungen zum Familiennachzug -
(auch) der nachziehende Familienangehörige fällt (so Hailbronner, AuslR, § 2
AufenthG, Stand April 2008, Rn. 41) oder ob darunter nur sonstige Familienan-
gehörige fallen. Dies kann hier aber ebenso offenbleiben wie die Frage, ob mit
Beiträgen im Sinne dieser Vorschrift sämtliche Einkünfte des Familienangehöri-
gen oder nur die den eigenen Bedarf übersteigenden Einkünfte gemeint sind.
Denn jedenfalls macht die Verwendung des Begriffs „Haushaltseinkommen“
deutlich, dass der Gesetzgeber insoweit von einer einheitlichen Betrachtung der
häuslichen Familiengemeinschaft ausgeht.
Dies entspricht auch den Bestimmungen der Familienzusammenführungsrichtli-
nie (Richtlinie 2003/86/EG), die mit dem Aufenthaltsgesetz umgesetzt werden
sollte. Nach deren Art. 7 Abs. 1 Buchst. c können die Mitgliedstaaten verlangen,
dass der sich in dem Mitgliedstaat aufhaltende Zusammenführende über feste
und regelmäßige Einkünfte verfügt, die ohne Inanspruchnahme der Sozialhilfe-
leistungen für seinen eigenen Lebensunterhalt und den seiner Familienangehö-
rigen ausreichen. Auch die Richtlinie geht insoweit von einer familieneinheitli-
chen Betrachtung aus (vgl. auch Art. 16 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie).
Die historische Auslegung spricht ebenfalls dafür, dass der Gesetzgeber an
dem Erfordernis der Sicherung des Lebensunterhalts mit Blick auf die schon vor
der Neuregelung maßgebliche Familiengemeinschaft festhalten wollte. Bereits
nach dem Ausländergesetz 1990 war jedenfalls beim Familiennachzug nicht
allein auf den Nachziehenden, sondern in erster Linie auf die wirtschaftliche
Situation des Stammberechtigten und seiner Familie abzustellen. Eine Berück-
sichtigung der Erwerbseinkünfte des nachziehenden Familienangehörigen
selbst war nur in besonderen Härtefällen unter bestimmten Voraussetzungen
möglich. Auch in diesen Fällen musste aber der Lebensunterhalt der Familie
insgesamt gesichert sein (§ 17 Abs. 2 Nr. 3 AuslG 1990). Es reichte danach in
keinem Fall aus, dass der Nachziehende durch eigene Erwerbstätigkeit nur sich
selbst unterhalten konnte, die aufnehmende Familie aber Sozialhilfe in An-
spruch nehmen musste. Dahinter stand ersichtlich der Gedanke, dass nur ein
wirtschaftlich integrierter Ausländer seinen Ehegatten oder seine Kinder sollte
nachziehen lassen können und diese Integration einen aus eigenen Mitteln fi-
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nanzierten Lebensunterhalt für die Familie voraussetzte. Dass der Gesetzgeber
mit dem Aufenthaltsgesetz hieran etwas Grundlegendes ändern wollte, lässt
sich der Gesetzesbegründung nicht entnehmen (BTDrucks 15/420 zu § 29
S. 81). Er hat lediglich davon abgesehen, die Lebensunterhaltssicherung wei-
terhin gesondert beim Familiennachzug zu regeln, sondern ist davon ausge-
gangen, dass sich die bisherigen Anforderungen des § 17 Abs. 2 Nr. 3 AuslG
1990 nunmehr in den allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen des Aufenthalts-
gesetzes finden. Dementsprechend regelt jetzt § 2 Abs. 3 Satz 4 AufenthG,
dass bei der Erteilung und Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis zum Famili-
ennachzug die Beiträge der Familienangehörigen zum Haushaltseinkommen zu
berücksichtigen sind, also weiterhin auf den Unterhaltsbedarf der Familie abzu-
stellen ist.
Auch die Regelung in § 27 Abs. 3 AufenthG spricht dafür, dass beim Familien-
nachzug auf den Unterhaltsbedarf der Familie und nicht nur des Nachzugswilli-
gen abzustellen ist. Nach dieser Vorschrift kann der Familiennachzug versagt
werden, wenn der Stammberechtigte anderen Familienangehörigen oder ande-
ren Haushaltsangehörigen Unterhalt zu leisten hat und diese auf Leistungen
nach dem Zweiten oder Zwölften Buch des Sozialgesetzbuches angewiesen
sind. Es ergibt wenig Sinn, dass bei Bezug von SGB II-Leistungen durch unter-
haltsberechtigte Familienangehörige des Stammberechtigten zumindest ein
fakultativer Versagungsgrund vorgesehen ist, der Bezug solcher Leistungen
durch den Stammberechtigten selbst aber gänzlich unbeachtlich sein sollte.
Die auf den Bedarf der familiären Gemeinschaft abstellende Auslegung des
Gebots der Sicherung des Lebensunterhalts entspricht auch Sinn und Zweck
der gesetzlichen Erteilungsvoraussetzung. Sie dient dazu, neue Belastungen
für die öffentlichen Haushalte zu vermeiden (vgl. Urteil vom 26. August 2008
a.a.O. Rn. 21). Nach Auffassung des Berufungsgerichts steht das Erfordernis
der Unterhaltssicherung dem Nachzug eines Familienangehörigen nicht entge-
gen, der seinen eigenen Lebensunterhalt bestreiten kann. Eine zusätzliche Be-
lastung öffentlicher Haushalte trete durch dessen Aufenthalt in Deutschland
nicht ein. Vielmehr komme ein etwa vorhandener Einkommensüberschuss den
übrigen Familienmitgliedern zugute und entlaste damit die öffentlichen Kassen.
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Diese Sichtweise berücksichtigt nicht ausreichend, dass der Nachzug eines
Familienangehörigen - hier des Familienvaters - typischerweise zu einer tat-
sächlichen Verfestigung des Aufenthalts der übrigen auf Sozialleistungen an-
gewiesenen Mitglieder der Familie führt. Die Option, die eheliche oder familiäre
Lebensgemeinschaft im Herkunftsland zu führen, rückt damit jedenfalls in die
Ferne. Die dadurch bedingte Perpetuierung der Inanspruchnahme von Sozial-
leistungen entspricht schwerlich dem Willen des Gesetzgebers. Allerdings ist
der Umfang der Belastung öffentlicher Haushalte durch den Nachzug eines
Familienangehörigen, der seinen eigenen Lebensunterhalt bestreiten kann, im
Rahmen der Prüfung zu berücksichtigen, ob eine Ausnahme von dem Regeler-
teilungserfordernis des § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG vorliegt (vgl. dazu unten
Rn. 28).
c) Auf den Versagungsgrund des § 27 Abs. 3 Satz 1 AufenthG kommt es bei
diesem rechtlichen Ausgangspunkt nicht mehr an. Danach kann die Aufent-
haltserlaubnis versagt werden, wenn derjenige, zu dem der Familiennachzug
stattfindet, für den Unterhalt von anderen Familienangehörigen oder anderen
Haushaltsangehörigen auf Leistungen nach SGB II oder SGB XII angewiesen
ist. Ist, wie oben ausgeführt, der Bezug von Leistungen nach dem SGB II durch
die Ehefrau und den Sohn des Klägers bereits bei der Regelerteilungsvoraus-
setzung des § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG zu berücksichtigen, wird er nicht zusätz-
lich noch von § 27 Abs. 3 Satz 1 AufenthG erfasst. Dieser Versagungsgrund
bezieht sich vielmehr nur auf nicht zur familiären Bedarfsgemeinschaft gehö-
rende andere Familienangehörige oder Haushaltsangehörige des stammbe-
rechtigten Ausländers (vgl. BTDrucks 15/420 zu § 27 Abs. 3 S. 81).
d) Für die Entscheidung des Rechtsstreits kommt es somit entscheidend darauf
an, ob im vorliegenden Fall ausnahmsweise vom Regelerfordernis der Unter-
haltssicherung nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG abzusehen ist. Davon ist insbe-
sondere dann auszugehen, wenn besondere, atypische Umstände vorliegen,
die so bedeutsam sind, dass sie das sonst ausschlaggebende Gewicht der ge-
setzlichen Regelung beseitigen, aber auch dann, wenn höherrangiges Recht
wie der Schutz von Ehe und Familie oder die unionsrechtlichen Vorgaben der
Familienzusammenführungsrichtlinie (Richtlinie 2003/86/EG) es gebieten (vgl.
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Urteil vom 26. August 2008 a.a.O. Rn. 27). Diese Frage hat das Berufungsge-
richt - nach seiner Rechtsauffassung folgerichtig - nicht geprüft. Zwar hat es im
Rahmen der Versagungsgründe des § 27 Abs. 3 AufenthG (UA S. 17 ff.) eine
Prüfung der Umstände des Einzelfalls vorgenommen. Die hierzu angestellten
Erwägungen reichen aber nicht aus, um alle für einen Ausnahmefall nach § 5
Abs. 1 Nr. 1 AufenthG maßgeblichen Gesichtspunkte zu erfassen. Der Rechts-
streit war daher zur Nachholung der erforderlichen Feststellungen an das Beru-
fungsgericht zurückzuverweisen. Für das neue Berufungsverfahren weist der
Senat auf Folgendes hin:
Unionsrecht steht der Berücksichtigung des Unterhaltsbedarfs von Familienan-
gehörigen im Rahmen des Familiennachzugs grundsätzlich nicht entgegen.
Vielmehr ermächtigt die Familienzusammenführungsrichtlinie die Mitgliedstaa-
ten in Art. 7 Abs. 1 Buchst. c, den Nachzug von Familienangehörigen von fes-
ten und regelmäßigen Einkünften des Zusammenführenden abhängig zu ma-
chen, die ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen für seinen Lebens-
unterhalt und den seiner Familienangehörigen ausreichen.
Auch aus dem Diskriminierungsverbot der durch Art. 6 Abs. 1 GG geschützten
Ehe ergibt sich im vorliegenden Fall keine Ausnahme vom Erfordernis der Un-
terhaltssicherung. Die Voraussetzungen, unter denen das Bundesverfassungs-
gericht in seinem Kammerbeschluss vom 11. Mai 2007 - 2 BvR 2483/06 -
(NVwZ 2007, 1302) eine Diskriminierung der Ehe angenommen hat, liegen hier
nicht vor. Das Bundesverfassungsgericht ist in dem von ihm entschiedenen Fall
zu dem Ergebnis gekommen, dass es gegen das aus Art. 6 Abs. 1 GG folgende
Diskriminierungsverbot verstößt, wenn einem Ehegatten der weitere Aufenthalt
nur wegen des Bestehens einer ehelichen Lebensgemeinschaft versagt wird, er
dagegen bei Trennung vom Ehepartner ein eigenständiges Aufenthaltsrecht
nach § 31 AufenthG hätte. In einem solchen Fall beruhe die Versagung des
Aufenthalts allein auf der Ehe, was nicht zulässig sei. Überträgt man diese
Rechtsprechung auf den vorliegenden Fall, so ergibt sich keine ehebedingte
Diskriminierung. Denn der Kläger hatte zur Zeit des Erlöschens seiner Aufent-
haltserlaubnis noch nicht - wie von § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG verlangt -
zwei Jahre in ehelicher Lebensgemeinschaft rechtmäßig im Bundesgebiet ge-
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lebt. Die ihm erteilte Aufenthaltserlaubnis vom 20. Juni 2006 war schon vor Ab-
lauf ihrer Gültigkeitsfrist (19. Juni 2007) gemäß § 51 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG er-
loschen. Denn im Oktober 2006 war die auflösende Bedingung des Bezugs von
Sozialleistungen eingetreten. Ab diesem Zeitpunkt war der Aufenthalt des Klä-
gers im Bundesgebiet nicht mehr rechtmäßig. Damit hat er sich - auch unter
Einrechnung des durch die Visumerteilung vom Dezember 2005 erfassten Zeit-
raums - weniger als ein Jahr rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten.
Allerdings sind bei der Frage, ob eine Ausnahme von der Regelvoraussetzung
und Art. 7 GR-Charta enthaltenen Wertentscheidungen zugunsten der Familie
zu berücksichtigen. Damit müssen Ausnahmen vom Familiennachzug unter
BVerfG, Kammerbeschluss vom 11. Mai 2007 a.a.O.; Urteil vom 30. März 2010
- BVerwG 1 C 8.09 - NVwZ 2010, 964, zur Veröffentlichung in BVerwGE vorge-
sehen, Rn. 30 ff.). Dabei ist zugunsten des Klägers zu berücksichtigen, dass er
seinen eigenen Unterhaltsbedarf in Deutschland decken kann. Das reicht aber
für sich genommen noch nicht aus. Maßgeblich ist vielmehr, wie groß der Hilfe-
bedarf der familiären Bedarfsgemeinschaft insgesamt ist und inwieweit der Klä-
ger zur Reduzierung dieses Bedarfs beiträgt. Das hat das Berufungsgericht bis-
her nicht festgestellt. Insbesondere fehlen Feststellungen zum Einkommen der
Ehefrau des Klägers. Weiterhin sind Feststellungen dazu von Bedeutung, ob
und ggf. in welchem Umfang der Kläger seinen familiären Unterhaltsverpflich-
tungen während seines Türkeiaufenthalts von 1999 bis 2005 nachgekommen
ist. Denn sie erleichtern die Prognose darüber, in welchem Umfang sich der
Kläger auch zukünftig um die weitere Reduzierung der Bedarfslücke seiner Fa-
milienangehörigen bemühen wird, und erlauben damit eine Aussage zu den
Erfolgsaussichten der wirtschaftlichen Integration. Auch insoweit fehlt es an
Feststellungen des Berufungsgerichts. Weiter wird der Frage nachzugehen
sein, ob die Familie auch in der Türkei leben könnte. Dabei sind die Dauer des
Aufenthalts des Klägers, seiner Ehefrau und des Sohnes H. in Deutschland so-
wie der Umfang ihrer Integration in die hiesigen Lebensverhältnisse zu würdi-
gen. Allerdings dürfte die Tatsache, dass der inzwischen 17 Jahre alte Sohn
seit 1994 in Deutschland aufgewachsen ist, ohne jede Feststellung zu seiner
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Integration und der familiären Gesamtsituation (nahende Volljährigkeit) für ei-
nen Ausnahmefall noch nicht genügen. Umgekehrt ist ein Ausnahmefall nicht
schon wegen der Verstöße des Klägers gegen die deutsche Rechtsordnung,
die zu seiner Ausweisung geführt haben, ausgeschlossen, nachdem die Aus-
länderbehörde die Wirkungen der Ausweisung befristet hat.
Bei der erforderlichen Berechnung des Hilfebedarfs der familiären Bedarfsge-
meinschaft - bestehend aus dem Kläger, seiner Ehefrau und dem Sohn H. -
wird das Berufungsgericht Folgendes zu berücksichtigen haben:
Der Senat hat in seinem Urteil vom 26. August 2008 - BVerwG 1 C 32.07 -
(a.a.O. Rn. 19) entschieden, dass bei der Berechnung des zur Verfügung ste-
henden Einkommens der Freibetrag für Erwerbstätigkeit nach § 11 Abs. 2 Satz
1 Nr. 6 i.V.m. § 30 SGB II und die Werbungskostenpauschale von 100 € nach
§ 11 Abs. 2 Satz 2 SGB II zu Lasten des Ausländers zu berücksichtigen sind.
Die Notwendigkeit einer solchen Berücksichtigung ergibt sich aus dem Verweis
des Aufenthaltsgesetzes auf die Bedarfs- und Einkommensermittlung nach den
Regelungen des Sozialrechts und hier speziell des § 11 SGB II. Diese Ent-
scheidung des nationalen Gesetzgebers bedarf aber der Korrektur, soweit dem
höherrangiges Recht - hier Unionsrecht - entgegensteht. Der Gerichtshof der
Europäischen Union hat in seinem Urteil vom 4. März 2010 in der Rechtssache
Chakroun (C-578/08) für den Anwendungsbereich der Familienzusammenfüh-
rungsrichtlinie entschieden, dass der Begriff der „Sozialhilfeleistungen des ...
Mitgliedstaats“ ein autonomer Begriff des Unionsrechts ist, der nicht anhand
von Begriffen des nationalen Rechts ausgelegt werden kann (Rn. 45). Nach
dem Unionsrecht bezieht sich der Begriff „Sozialhilfe“ in Art. 7 Abs. 1 Buchst. c
der Richtlinie auf Unterstützungsleistungen, die einen Mangel an ausreichenden
festen und regelmäßigen Einkünften ausgleichen (Rn. 49). Unter diesen unions-
rechtlichen Begriff der Sozialhilfe fällt aber nicht der Freibetrag für Erwerbstätig-
keit nach § 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 6 i.V.m. § 30 SGB II, der in erster Linie aus ar-
beitsmarkt- bzw. beschäftigungspolitischen Gründen gewährt wird und eine An-
reizfunktion zur Aufnahme bzw. Beibehaltung einer Erwerbstätigkeit haben soll
(vgl. Urteil vom 26. August 2008 a.a.O. Rn. 22), nicht aber einen Mangel an
ausreichenden festen und regelmäßigen Einkünften im Sinne der Rechtspre-
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chung des Gerichtshofs ausgleicht. Dieser Freibetrag darf daher bei der Be-
messung des Unterhaltsbedarfs im Anwendungsbereich der Familienzusam-
menführungsrichtlinie nicht zu Lasten des nachzugswilligen Ausländers ange-
rechnet werden.
Die in § 11 Abs. 2 Satz 2 SGB II pauschaliert erfassten Werbungskosten stellen
hingegen im Grundsatz Aufwendungen dar, die die tatsächlich verfügbaren Ein-
künfte eines Erwerbstätigen reduzieren, sodass ihrer Berücksichtigung bei der
Bemessung des Unterhaltsbedarfs die Rechtsprechung des Gerichtshofs der
Europäischen Union nicht entgegensteht. Allerdings ist dem Gebot der individu-
alisierten Prüfung jedes einzelnen Antrags auf Familienzusammenführung ge-
mäß Art. 17 der Richtlinie dadurch Rechnung zu tragen, dass der Ausländer
einen geringeren Bedarf als die gesetzlich veranschlagten 100 € nachweisen
kann.
Im Übrigen weist der Senat auf die Regelung über den - allerdings antragsab-
hängigen - Kinderzuschlag in § 6a BKGG hin, durch die in Fällen, in denen nur
der Lebensunterhalt von Kindern nicht vollständig aus eigenen Mitteln bestritten
werden kann, über den Bezug eines (nach § 2 Abs. 3 Satz 2 AufenthG un-
schädlichen) Kinderzuschlags unter bestimmten Voraussetzungen eine Inan-
spruchnahme von Leistungen der Grundsicherung nach dem SGB II vermieden
werden kann. Sollten die gesetzlichen Voraussetzungen des § 6a BKGG bei
der Familie des Klägers vorliegen und sollte deshalb der Bezug von Leistungen
nach dem SGB II entfallen, wäre der Lebensunterhalt im Sinne von § 2 Abs. 3
AufenthG als gesichert anzusehen.
Prof. Dr. Dörig Richter Beck
Prof. Dr. Kraft Fricke
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B e s c h l u s s
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 5 000 €
festgesetzt (§ 47 Abs. 1 i.V.m. § 52 Abs. 1 GKG).
Prof. Dr. Dörig Richter Beck
Sachgebiet:
BVerwGE:
ja
Ausländerrecht
Fachpresse:
ja
Rechtsquellen:
GG
Art. 6
AufenthG
§ 2 Abs. 3, § 5 Abs. 1 Nr. 1 und 2, § 12 Abs. 2,
§ 27 Abs. 3, § 30 Abs. 1 und 3, §§ 31, 55 Abs. 2 Nr. 6
AuslG 1990
§ 17 Abs. 2
GR-Charta
Art. 7
EMRK
Art. 8
BKGG
§ 6a
SGB II
§ 9 Abs. 2, §§ 11, 30
VwVfG
§ 44
Richtlinie 2003/86/EG Art. 7, 16, 17
Stichworte:
Visum; Aufenthaltserlaubnis; Familienzusammenführung; Ehegattennachzug;
Sicherung des Lebensunterhalts; Sozialhilfebezug; Unterhaltsbedarf; Bedarfs-
gemeinschaft; Einkommensberechnung; Erwerbstätigenfreibetrag; Regelertei-
lungsvoraussetzung; Ausnahme; Nebenbestimmung; Erlöschen; Werbungskos-
ten.
Leitsätze:
1. Beim Ehegattennachzug nach § 30 AufenthG ist die Regelerteilungsvoraus-
setzung der Sicherung des Lebensunterhalts (§ 5 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 2 Abs. 3
AufenthG) nicht schon dann erfüllt, wenn der nachziehende Ehegatte mit sei-
nem Erwerbseinkommen seinen eigenen Bedarf decken könnte, er für seinen
Ehepartner und seine Kinder aber auf Leistungen nach dem Zweiten Teil des
Sozialgesetzbuchs (SGB II) angewiesen ist. In solchen Fällen bleibt jedoch zu
prüfen, ob nicht besondere Umstände die Annahme eines Ausnahmefalles
rechtfertigen.
2. Der Ausweisungsgrund des § 55 Abs. 2 Nr. 6 AufenthG erfasst nicht den Be-
zug von Leistungen nach dem SGB II.
3. Im Anwendungsbereich der Familienzusammenführungsrichtlinie (Richtlinie
2003/86/EG) darf bei der Bemessung des Unterhaltsbedarfs im Sinne von § 2
Abs. 3 AufenthG der Freibetrag für Erwerbstätigkeit nach § 11 Abs. 2 Satz 1
Nr. 6 i.V.m. § 30 SGB II nicht zu Lasten des nachzugswilligen Ausländers ange-
rechnet werden. Bei den in § 11 Abs. 2 Satz 2 SGB II pauschaliert erfassten
Werbungskosten hat der Ausländer die Möglichkeit, geringere Aufwendungen
als die gesetzlich veranschlagten 100 € nachzuweisen.
Urteil des 1. Senats vom 16. November 2010 - BVerwG 1 C 20.09
I. VG Berlin vom 05.11.2008 - Az.: VG 11 A 159.08 -
II. OVG Berlin-Brandenburg vom 27.08.2009 - Az.: OVG 11 B 1.09 -