Urteil des BVerwG vom 21.11.2006

Bundesamt, Aufschiebende Wirkung, Anerkennung, Asylverfahren

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
Verkündet
BVerwG 1 C 20.06
am 21. November 2006
VGH A 3 S 730/06
von Förster
Justizobersekretärin
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
In der Verwaltungsstreitsache
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hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 21. November 2006
durch die Vizepräsidentin des Bundesverwaltungsgerichts Eckertz-Höfer,
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Mallmann, Hund und Richter
sowie die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Beck
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers werden das Urteil des Ver-
waltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 1. August
2006 und das Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen
vom 13. April 2006 geändert. Der Bescheid des Bundes-
amts für Migration und Flüchtlinge vom 9. August 2005
wird aufgehoben, soweit darin die Anerkennung als Asyl-
berechtigter und als Flüchtling nach § 60 Abs. 1 AufenthG
als offensichtlich unbegründet (und nicht nur als unbe-
gründet) abgelehnt worden ist.
Im Übrigen wird die Revision zurückgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens in allen Instanzen tragen der
Kläger zu 5/6 (fünf Sechstel) und die Beklagte zu 1/6 (ein
Sechstel).
G r ü n d e :
I
Der Kläger, ein in Deutschland geborenes Kind abgelehnter Asylbewerber,
wendet sich gegen die behördliche Einleitung eines Asylverfahrens nach § 14a
Abs. 2 AsylVfG und begehrt die Aufhebung des in diesem Verfahren ergange-
nen negativen Bescheids des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge (Bun-
desamt).
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Die Mutter des 2002 geborenen Klägers ist Staatsangehörige der Ukraine, der
Vater serbischer Staatsangehöriger albanischer Volkszugehörigkeit. Der Asyl-
antrag der Mutter ist seit Januar 2003, der Asylantrag des Vaters seit Mitte
1994 bestandskräftig abgelehnt. Die Eltern erhielten nach Abschluss ihrer Asyl-
verfahren jeweils Duldungen, die fortlaufend verlängert wurden. Im Juli 2005
zeigte die Ausländerbehörde gemäß § 14a Abs. 2 AsylVfG dem Bundesamt die
Geburt des Klägers an. Das Bundesamt leitete daraufhin ein Asylverfahren ein.
Mit dem angegriffenen Bescheid vom 9. August 2005 lehnte es den nach § 14a
Abs. 2 AsylVfG als gestellt geltenden Antrag auf Anerkennung als Asylberech-
tigter als offensichtlich unbegründet ab (Nr. 1). Gleichzeitig stellte es fest, dass
die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG offensichtlich nicht (Nr. 2) und
Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG nicht vorliegen (Nr. 3).
Außerdem drohte das Bundesamt dem Kläger die Abschiebung in die Ukraine
oder nach Serbien-Montenegro an (Nr. 4).
Mit seiner hiergegen erhobenen Klage hat der Kläger beantragt, den Bescheid
des Bundesamts aufzuheben. Mit einem Eilantrag hat er ferner beantragt, die
aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Abschiebungsandrohung anzu-
ordnen. Er hat hierzu geltend gemacht, dass die seit Januar 2005 geltende Re-
gelung des § 14a Abs. 2 AufenthG auf ihn nicht anwendbar sei. Das Verwal-
tungsgericht hat dem Eilantrag und der Klage stattgegeben und zur Begrün-
dung ausgeführt, dass für den Kläger weder ein Asylantrag gestellt worden sei
noch ein derartiger Antrag durch die Anzeige der Ausländerbehörde als gestellt
gelten könne; § 14a Abs. 2 AsylVfG beziehe sich nur auf Kinder, die nach dem
1. Januar 2005 in Deutschland geboren worden oder nach Deutschland einge-
reist seien. Im Berufungsverfahren hat der Kläger wiederum lediglich geltend
gemacht, § 14a Abs. 2 AsylVfG gelte für ihn nicht. Auf die Berufung der Beklag-
ten hat der Verwaltungsgerichtshof die Klage abgewiesen. Nach seiner Auffas-
sung findet § 14a Abs. 2 AsylVfG auf den Kläger Anwendung.
Im Revisionsverfahren hat der Kläger seine Einwände gegen die Anwendbarkeit
des § 14a Abs. 2 AsylVfG wiederholt. In der Revisionsverhandlung hat er
klargestellt, dass er sich mit seinem Anfechtungsbegehren auch dagegen wen-
de, dass das Bundesamt seinen als gestellt geltenden Asylantrag als offen-
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sichtlich unbegründet abgelehnt hat, was ihm im Hinblick auf § 10 Abs. 3
AufenthG Nachteile bei der zu erwartenden Altfallregelung bringen könne.
Die Beklagte verteidigt das Berufungsurteil. Sie hält auch daran fest, dass § 30
Abs. 3 Nr. 7 AsylVfG in Fällen wie dem vorliegenden einschlägig sei.
Die Vertreterin des Bundesinteresses beim Bundesverwaltungsgericht weist
darauf hin, dass inzwischen beabsichtigt sei, in das derzeit geplante aufent-
haltsrechtliche Änderungsgesetz eine Regelung aufzunehmen, die klarstelle,
dass § 14a Abs. 2 AsylVfG auch für Altfälle gilt.
II
Die Revision des Klägers hat nur Erfolg, soweit das Bundesamt für Migration
und Flüchtlinge (Bundesamt) den Antrag des Klägers auf Anerkennung als
Asylberechtigter sowie als Flüchtling als offensichtlich unbegründet und nicht
nur als unbegründet abgelehnt hat. Das Berufungsurteil beruht insoweit auf ei-
ner Verletzung von Bundesrecht (§ 137 Abs. 1 VwGO). Im Übrigen hat die Re-
vision keinen Erfolg. Soweit das Bundesamt auf die Anzeige der Geburt des
Klägers gemäß § 14a Abs. 2 AsylVfG ein Asylverfahren eingeleitet und durch-
geführt hat, ist der Verwaltungsgerichtshof zutreffend zu dem Ergebnis ge-
kommen, dass der angefochtene Bescheid rechtmäßig ist und den Kläger nicht
in seinen Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Dabei hat der Verwal-
tungsgerichtshof das Rechtsschutzbegehren des Klägers zu Recht als inhaltlich
beschränkte isolierte Anfechtungsklage ausgelegt und beschieden.
1. Wie in der Revisionsverhandlung erörtert, begehrt der Kläger die Aufhebung
des Bescheids des Bundesamts ausschließlich unter zwei rechtlichen Ge-
sichtspunkten, nämlich zum einen wegen der Unanwendbarkeit des § 14a
Abs. 2 AsylVfG in seinem Falle und zum anderen wegen der Ablehnung von
Asyl- und Flüchtlingsschutz als „offensichtlich“ unbegründet. Beide Rechts-
schutzbegehren werden - unter bewusstem Verzicht auf eine weitergehende
gerichtliche Sachprüfung - mit dem isolierten Anfechtungsantrag geltend ge-
macht. (Hilfs-)Anträge auf Verpflichtung (zur Anerkennung als Asylberechtigter
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und als Flüchtling nach § 60 Abs. 1 AufenthG sowie auf Feststellung von Ab-
schiebungsverboten nach § 60 Abs. 2, 3, 5 und 7 AufenthG) werden nicht ge-
stellt. Dabei sind die Beteiligten sich darüber im Klaren, dass der angefochtene
Bescheid bei Abweisung der isolierten Anfechtungsklage ohne materielle Prü-
fung der Asyl- und Abschiebungsschutzanträge - mit Ausnahme des Offensicht-
lichkeitsurteils in Nr. 1 und 2 des Bescheids - unanfechtbar und bestandskräftig
wird (zur Auslegung von Klageanträgen in derartigen Fällen vgl. auch Urteil vom
heutigen Tag im Verfahren BVerwG 1 C 10.06 - zur Veröffentlichung in der Ent-
scheidungssammlung des Bundesverwaltungsgerichts vorgesehen).
Die isolierte Anfechtung des Bundesamtsbescheids ist statthaft. Nach der
Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts - insbesondere auch zu Asyl-
verfahren - ist zwar grundsätzlich von einem Vorrang der Verpflichtungsklage
auszugehen mit der Folge, dass Rechtsschutz gegen die Ablehnung eines be-
günstigenden Verwaltungsaktes grundsätzlich (nur) durch eine Verpflichtungs-
klage („Versagungsgegenklage“) zu erstreiten ist, die die Aufhebung des Ver-
sagungsbescheids umfasst, soweit er entgegensteht. Die Rechtsprechung er-
kennt aber an, dass allein die Aufhebung des Versagungsbescheids aus-
nahmsweise ein zulässiges - gegenüber der Verpflichtungsklage für den Kläger
vorteilhafteres - Rechtsschutzziel sein kann, wenn eine mit diesem Bescheid
verbundene Beschwer nur so oder besser abgewendet werden kann.
Die isolierte Anfechtung - wie sie der Kläger hier betreibt - bietet gegenüber ei-
nem Verzicht auf die Durchführung eines Asylverfahrens nach § 14a Abs. 3
AsylVfG den Vorteil, dass dessen nachteilige Folgen, die denjenigen einer be-
standskräftigen Ablehnung entsprechen (§ 71 Abs. 1 Satz 2 AsylVfG), bei ei-
nem Erfolg der Klage nicht eintreten, weil der negative Bescheid des Bundes-
amts ersatzlos aufgehoben wird. Dies legitimiert auch die Zulassung der isolier-
ten Anfechtung als alleiniges Ziel einer Klage wie hier, die sich nur dagegen
wendet, dass der angefochtene Bescheid des Bundesamts wegen Verstoßes
gegen § 14a Abs. 2 AsylVfG rechtswidrig ist. Dies gilt auch, soweit sich der An-
fechtungsantrag, wie der Kläger nunmehr klargestellt hat, hilfsweise darauf be-
ziehen soll, dass das Bundesamt den nach § 14a Abs. 2 AsylVfG fingierten An-
trag auf Asyl und Flüchtlingsschutz in Nr. 1 und 2 des angefochtenen Bescheids
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als „offensichtlich“ und nicht nur als (einfach) unbegründet abgelehnt hat.
Würde der Bescheid nämlich mit diesem Inhalt bestätigt, so hätte dies ei-
genständige nachteilige Rechtsfolgen, die hier nur noch mit der isolierten An-
fechtung abgewendet werden können. Wegen der weiteren Einzelheiten wird
auf das Urteil des Senats vom heutigen Tage im Verfahren BVerwG 1 C 10.06
Bezug genommen.
2. Das Berufungsgericht hat die danach statthafte und auch sonst zulässige
Klage zu Recht als unbegründet angesehen, soweit es um den Hauptantrag
geht. Der angefochtene Bescheid ist nicht mangels eines beachtlichen Asylan-
trags der Kläger rechtswidrig.
§ 14a Abs. 2 AsylVfG gilt auch für vor dem 1. Januar 2005 in Deutschland ge-
borene Kinder (vgl. im Einzelnen das erwähnte Urteil des Senats vom heutigen
Tage im Verfahren BVerwG 1 C 10.06). Die Vorschrift enthält zwar keine aus-
drückliche Regelung ihres zeitlichen Anwendungsbereichs; auch fehlt eine
Übergangsvorschrift im Zuwanderungsgesetz. Für eine Anwendbarkeit auf „Alt-
fälle“ sprechen aber die Entstehungsgeschichte sowie vor allem Sinn und
Zweck der Vorschrift. Sie soll vermeiden, dass durch sukzessive Antragstellung
überlange Aufenthaltszeiten in Deutschland ohne aufenthaltsrechtliche Per-
spektive für die Betroffenen entstehen (vgl. die Begründung des Regierungs-
entwurfs in BTDrucks 15/420 S. 108). Dem Willen des Gesetzgebers entspricht
es, die von ihm als Missbrauch und Umgehung angesehene Vorgehensweise,
bei drohender Abschiebung sukzessiv Asylanträge für minderjährige Kinder zu
stellen, möglichst rasch, umfassend und effektiv zu unterbinden. Das ist nur zu
erreichen, wenn § 14a Abs. 2 AsylVfG auch auf „Altfälle“ angewendet wird.
Soweit das Bundesamt den Antrag des Klägers auf Anerkennung als Asylbe-
rechtigter und als Flüchtling in Anwendung des § 30 Abs. 3 Nr. 7 AsylVfG als
offensichtlich unbegründet und nicht nur als unbegründet abgelehnt und der
Verwaltungsgerichtshof mit der Abweisung der Klage den Bescheid auch inso-
weit als rechtmäßig bestätigt hat, verletzt das Berufungsurteil Bundesrecht
(§ 137 Abs. 1 VwGO).
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Nach § 30 Abs. 3 Nr. 7 AsylVfG ist ein unbegründeter Asylantrag als „offen-
sichtlich“ unbegründet abzulehnen, „wenn er für einen nach diesem Gesetz
handlungsunfähigen Ausländer gestellt wird, nachdem zuvor Asylanträge der
Eltern oder des allein personensorgeberechtigten Elternteils unanfechtbar ab-
gelehnt worden sind“. Diese Bestimmung ist durch das Zuwanderungsgesetz
zusammen mit § 10 Abs. 3 Satz 2 AufenthG eingefügt worden, der vorsieht,
dass vor der Ausreise kein Aufenthaltstitel erteilt werden darf, sofern der Asyl-
antrag nach § 30 Abs. 3 AsylVfG als offensichtlich unbegründet abgelehnt wur-
de. Nach § 10 Abs. 3 Satz 2 AufenthG findet Satz 2 im Falle eines Anspruchs
auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis keine Anwendung. Diese Regelung soll
- ebenso wie die weiteren Qualifikationsfälle des § 30 Abs. 3 Nr. 1 bis 6
AsylVfG, auf die sich § 10 Abs. 3 AufenthG gleichfalls bezieht - einen Miss-
brauchstatbestand erfassen und sanktionieren. Entgegen der Auffassung der
Beklagten kann jedoch ein nach § 14a Abs. 2 AsylVfG als gestellt geltender
Asylantrag nicht nach § 30 Abs. 3 Nr. 7 AsylVfG als offensichtlich unbegründet
abgelehnt werden (vgl. auch insoweit die Begründung im Einzelnen im Urteil
des Senats vom heutigen Tage im Verfahren BVerwG 1 C 10.06).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Gerichtskosten
werden gemäß § 83b AsylVfG nicht erhoben. Der Gegenstandswert ergibt sich
aus § 30 RVG.
Vizepräsidentin Eckertz-Höfer
Dr. Mallmann
Hund
ist wegen Urlaubs verhindert
zu unterschreiben.
Dr. Mallmann
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