Urteil des BVerwG vom 16.06.2004

Aufenthaltserlaubnis, Lebensgemeinschaft, Zeitliche Geltung, Auflösende Bedingung

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
BVerwG 1 C 20.03
Verkündet
VG 21 A 296.01
am 16. Juni 2004
Stoffenberger
Justizobersekretärin
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 16. Juni 2004
durch die Vizepräsidentin des Bundesverwaltungsgerichts E c k e r t z - H ö f e r ,
die Richter am Bundesverwaltungsgericht H u n d und R i c h t e r , die Richterin
am Bundesverwaltungsgericht B e c k und den Richter am Bundesverwaltungs-
gericht Prof. Dr. D ö r i g
für Recht erkannt:
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Das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 8. Mai 2003 wird
geändert und der Bescheid des Landeseinwohneramtes Berlin
vom 30. Mai 2001 aufgehoben, soweit er entgegensteht.
Der Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger für die Zeit vom
3. April 2001 bis zum 2. April 2002 eine Aufenthaltserlaubnis zu
erteilen und über den Antrag des Klägers, ihm auch für die Zeit
vom 3. April 2002 bis zum 16. März 2004 eine Aufenthaltser-
laubnis zu erteilen, unter Beachtung der Rechtsauffassung des
Gerichts erneut zu entscheiden.
Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens in beiden
Rechtszügen.
G r ü n d e :
I.
Der Kläger, ein 1958 geborener türkischer Staatsangehöriger, erstrebt die Erteilung
einer eheunabhängigen Aufenthaltserlaubnis.
Er heiratete im März 1994 in der Türkei eine deutsche Staatsangehörige und reiste
im Dezember 1994 mit einem Visum zur Familienzusammenführung nach Deutsch-
land ein. Der Beklagte erteilte ihm im Hinblick auf seine Ehe im Januar 1995 eine bis
Januar 1998 gültige Aufenthaltserlaubnis und verlängerte sie im April 1998 um drei
Jahre. Im März 2001 beantragte der Kläger, die Aufenthaltserlaubnis abermals zu
verlängern. Der Beklagte lehnte diesen Antrag mit Bescheid vom 30. Mai 2001 ab.
Zur Begründung führte er aus, der Kläger habe kein eigenständiges Aufenthaltsrecht
nach § 19 AuslG erworben. Die Eheleute hätten lediglich (von Dezember 1994) bis
Mai 1998 zusammengelebt; im März 2000 sei die Ehe in der Türkei geschieden wor-
den.
Ohne Erfolg betrieb der Kläger ein Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechts-
schutzes. Seine Klage wies das Verwaltungsgericht im Mai 2003 ab. Zur Begründung
hat das Verwaltungsgericht im Wesentlichen darauf hingewiesen, der Kläger könne
sich nicht auf die seit Juni 2000 geltende Neufassung des § 19 AuslG berufen, die
statt der zuvor erforderlichen vierjährigen nur noch eine zweijährige Bestandsdauer
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der ehelichen Lebensgemeinschaft voraussetze; die Neufassung sei nicht auf Fälle
anwendbar, in denen die eheliche Lebensgemeinschaft bereits vor In-Kraft-Treten
der Neuregelung aufgelöst worden sei.
Mit seiner vom Verwaltungsgericht zugelassenen Sprungrevision macht der Kläger
geltend, dass die Neufassung des § 19 AuslG auch seinen Fall erfasse.
Der Beklagte verteidigt demgegenüber die verwaltungsgerichtliche Entscheidung.
Im Laufe des Revisionsverfahrens hat der Kläger erneut eine deutsche Staatsange-
hörige geheiratet. Der Beklagte hat ihm daraufhin im März 2004 eine neue Aufent-
haltserlaubnis erteilt.
II.
Die Revision des Klägers ist begründet. Das Verwaltungsgericht hat zu Unrecht an-
genommen, dass die Neufassung des § 19 AuslG im Falle des Klägers nicht gilt und
deshalb einen Anspruch des Klägers auf Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis
rechtsfehlerhaft verneint.
Da der Beklagte dem Kläger inzwischen eine neue Aufenthaltserlaubnis erteilt hat, ist
lediglich noch darüber zu befinden, ob dem Kläger für den Zeitraum vom 3. April
2001 bis zum 16. März 2004, für den er keine Aufenthaltserlaubnis besitzt, ein Auf-
enthaltsrecht zusteht. Im Hinblick auf seine weitere aufenthaltsrechtliche Stellung hat
er ein schutzwürdiges Interesse an der Klärung dieser Frage (vgl. Urteil des Senats
vom 29. September 1998 - BVerwG 1 C 14.97 - Buchholz 402.240 § 24 AuslG 1990
Nr. 3 m.w.N.).
Die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis für den fraglichen Zeitraum kommt allein
nach Maßgabe des § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Nr. 4, Abs. 2 AuslG i.V.m. § 23
Abs. 3 AuslG in Betracht.
Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts ist die für den Kläger günstigere,
seit dem 1. Juni 2000 geltende Neufassung des § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AuslG an-
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zuwenden (BGBl I S. 742). Danach wird die Aufenthaltserlaubnis des Ehegatten im
Falle der Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft als eigenständiges, von dem
in § 17 Abs. 1 AuslG bezeichneten Aufenthaltszweck unabhängiges Aufenthaltsrecht
verlängert, wenn die eheliche Lebensgemeinschaft seit mindestens zwei Jahren
rechtmäßig im Bundesgebiet bestanden hat und der deutsche Ehegatte bis zum
Eintritt dieser Voraussetzung seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet hatte
(vgl. § 23 Abs. 3 AuslG). Zur Erlangung eines eigenständigen, eheunabhängigen
Aufenthaltsrechts ist damit nicht mehr wie bisher eine vierjährige, sondern lediglich
eine zweijährige Bestandsdauer der ehelichen Lebensgemeinschaft erforderlich. Der
Kläger erfüllt die Voraussetzungen der Neufassung. Denn nach den bindenden
Feststellungen des Verwaltungsgerichts hat der Kläger mit seiner (ersten) deutschen
Ehefrau keine vier Jahre, aber doch länger als zwei Jahre in ehelicher Gemeinschaft
zusammengelebt.
Nach ständiger Rechtsprechung des erkennenden Senats ist bei Verpflichtungskla-
gen auf Erteilung oder Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis grundsätzlich inso-
weit auf die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhand-
lung in der Tatsacheninstanz abzustellen, als es um die Frage geht, ob schon aus
Rechtsgründen eine Erlaubnis erteilt oder versagt werden muss (vgl. Urteil vom
22. Januar 2002 - BVerwG 1 C 6.01 - BVerwGE 115, 352 <354> = Buchholz 402.240
§ 24 AuslG Nr. 4 m.w.N.). Danach ist hier der Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung
vor dem Verwaltungsgericht im Mai 2003 maßgeblich, zu dem die Neufassung des
§ 19 AuslG bereits seit nahezu drei Jahren in Kraft war (vgl. zu einer vergleichbaren
Problematik bei § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AuslG Urteil des Senats vom 27. Januar
1998 - BVerwG 1 C 28.96 - Buchholz 402.240 § 19 AuslG 1990 Nr. 4). Dem Rege-
lungsgehalt des § 19 AuslG oder anderer Vorschriften des im Mai 2000 geänderten
Ausländergesetzes ist nicht zu entnehmen, dass im Hinblick auf "Altfälle" wie den
des Klägers, in denen die Ehe bereits vor In-Kraft-Treten der Neufassung gescheitert
war, von einem früheren Zeitpunkt auszugehen ist. So fehlt insbesondere eine Über-
gangsvorschrift, die derartige "Altfälle" von der Neuregelung ausnimmt. Auch der
Wortlaut des neu gefassten § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AuslG, in dem lediglich das
Wort "vier" (Jahre) durch das Wort "zwei" (Jahre) ersetzt worden ist, deutet nicht
darauf hin, dass die Neuregelung Verlängerungsverfahren, die bei ihrem In-Kraft-
Treten im Juni 2000 noch anhängig gewesen sind, nicht hat erfassen wollen.
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Die Entstehungsgeschichte und die Begründung des Änderungsgesetzes lassen
ebenfalls nicht erkennen, dass die Neufassung des § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AuslG
auf solche noch anhängigen "Altfälle" keine Anwendung finden soll. Die Frage, ob die
Neufassung die noch nicht abgeschlossenen Fälle bereits gescheiterter Ehen
einbeziehen oder ausnehmen soll, ist bei den Beratungen des Gesetzes nicht erörtert
worden. In der Begründung des Gesetzentwurfs heißt es allgemein, die vorange-
gangene Novellierung des § 19 AuslG im Jahre 1997 habe "in der Praxis … zu zahl-
reichen Auslegungsproblemen und Unzuträglichkeiten geführt". Zu § 19 Abs. 1
Satz 1 Nr. 1 AuslG wird ausgeführt, als "generelle Grenze für die Erlangung eines
eigenständigen Aufenthaltsrechts ist ein Zeitraum von zwei Jahren, in denen die
eheliche Lebensgemeinschaft im Inland geführt wurde, angemessen" (BTDrucks
14/2368 S. 4). Seitens der Regierungsfraktionen wurde betont, das Maß an Integra-
tion, das zur Erlangung eines eigenständigen Aufenthaltsrechts im Regelfall erreicht
werden sollte, sei auch bei einer Halbierung der Ehebestandsdauer gewährleistet
(vgl. den Redebeitrag der Parlamentarischen Staatssekretärin beim Bundesminister
des Innern Sonntag-Wolgast, Deutscher Bundestag, 14. Wahlperiode, 85. Sitzung
vom 28. Januar 2000, Prot. S. 7883/B).
Schließlich gebietet auch die Gesetzessystematik nicht, "Altfälle" wie den des Klä-
gers von der Neufassung des § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AuslG auszunehmen. Einzel-
ne Oberverwaltungsgerichte vertreten zwar die Auffassung, die Neufassung sei nur
anwendbar, wenn sie bereits im Zeitpunkt der Aufhebung der ehelichen Lebensge-
meinschaft gegolten habe, und erfasse daher Fälle wie den vorliegenden nicht. Sie
verweisen darauf, dass das eigenständige Aufenthaltsrecht des Ehegatten erst bei
Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft entstehe, nämlich sich zu diesem
Zeitpunkt von einem abgeleiteten, akzessorischen Aufenthaltsrecht zu einem selb-
ständigen Aufenthaltsrecht wandele; auch der Zusammenhang mit der Regelung
eines sog. Eingliederungsjahres in § 19 Abs. 2 Satz 1 AuslG mache deutlich, dass
jedenfalls aus Gründen der Gleichbehandlung vom Zeitpunkt der Aufhebung der
ehelichen Lebensgemeinschaft ausgegangen werden müsse (vgl. VGH Kassel, Urteil
vom 10. März 2003, EzAR 023 Nr. 30; OVG Lüneburg, Beschluss vom 6. März 2001,
InfAuslR 2001, 281; OVG Berlin, Beschluss vom 6. Juli 2001 - 8 S 9.01 - NVwZ 2001,
Beilage Nr. 10 S. 116 ; vgl. auch Renner, Nachtrag "Staatsan-
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gehörigkeitsrecht" zur 7. Aufl. des Kommentars zum Ausländerrecht, § 19 AuslG
Rn. 42 und 45; Hailbronner, Kommentar zum Ausländerrecht, § 19 AuslG Rn. 7).
Dieser Auffassung sind die anderen Oberverwaltungsgerichte bzw. Verwaltungsge-
richtshöfe zu Recht nicht gefolgt. Sie setzt sich nicht damit auseinander, dass § 19
AuslG in allen seinen Regelungen mit Ausnahme der ausdrücklichen Bestimmung in
Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 nicht an die Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft, son-
dern an den Ablauf der bisherigen Aufenthaltserlaubnis anknüpft. Die "Umwandlung"
bzw. Verselbständigung einer Aufenthaltserlaubnis vor Ablauf ihrer Geltungsdauer,
die das Ausländerrecht in anderen Zusammenhängen kennt (vgl. z.B. § 21 Abs. 3
AuslG), ist in § 19 AuslG gerade nicht geregelt. Im Hinblick auf die in § 12 Abs. 2
Satz 2 AuslG allgemein vorgesehene Befugnis, befristet erteilte Aufenthaltserlaub-
nisse bei Wegfall einer wesentlichen Erteilungsvoraussetzung nachträglich zeitlich zu
beschränken, können aus dem Wegfall oder einer sonstigen gravierenden Verände-
rung einer Erteilungsvoraussetzung unmittelbar nur dann aufenthaltsrechtliche Fol-
gerungen gezogen werden, wenn dies im Gesetz ausdrücklich angelegt ist. Im Übri-
gen hat der erkennende Senat bereits in einer früheren Entscheidung zum Aufent-
haltsrecht gemäß § 19 Abs. 2 Satz 1 AuslG nicht auf die Aufhebung der ehelichen
Lebensgemeinschaft, sondern auf die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis abge-
stellt (vgl. Urteil vom 24. Mai 1995 - BVerwG 1 C 7.94 - BVerwGE 98, 313 <317>).
Hieran wird festgehalten. Soweit die Gegenmeinung sich schließlich darauf beruft,
dass die Anwendung der Neuregelung in Fällen einer schon vor In-Kraft-Treten des
Gesetzes gescheiterten Ehe diejenigen Ausländer ungerechtfertigt privilegiere, die
diesen Umstand nicht sogleich der Ausländerbehörde mitgeteilt hätten und deren
Aufenthaltserlaubnis noch einen längeren Zeitraum gelte, berücksichtigt sie nicht,
dass es die Ausländerbehörde in der Hand hat, solche Privilegierungen zu verhin-
dern, indem sie der eheabhängigen Aufenthaltserlaubnis von vornherein entspre-
chende Nebenbestimmungen beifügt (etwa eine auflösende Bedingung für den Fall
der Beendigung der ehelichen Lebensgemeinschaft und eine Auflage über die Pflicht
zu deren Mitteilung). Dieses - auch unabhängig von der Gesetzesänderung beste-
hende - Problem gibt deshalb keinen Anlass, die zeitliche Geltung der Neuregelung
anders zu beurteilen.
Zur Klarstellung weist der Senat darauf hin, dass die seit dem 1. Juni 2000 geltende
Neufassung des § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AuslG keine Veranlassung gibt, Verfahren,
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die bei In-Kraft-Treten der Neuregelung bereits unanfechtbar abgeschlossen waren,
wieder aufzugreifen. Nach ihrem zeitlichen Geltungswillen erstreckt sich die Neure-
gelung nicht auf diese Verfahren. Sie gilt nicht rückwirkend und stellt auch keine
nachträgliche Änderung der Rechtslage im Sinne des § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG dar.
Die Neufassung des § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AuslG kommt dem Kläger demnach
zugute. Gemäß § 19 Abs. 2 Satz 1 AuslG ist der Beklagte verpflichtet, die (frühere)
Aufenthaltserlaubnis des Klägers für ein Jahr - hier für die Zeit vom 3. April 2001 bis
zum 2. April 2002 - zu verlängern. Dabei steht dieser Verlängerung eine etwaige In-
anspruchnahme von Sozialhilfe in dieser Zeit grundsätzlich nicht entgegen (vgl. § 19
Abs. 2 Satz 1 2. Halbsatz AuslG). Da der Kläger rechtlich keine Möglichkeit hatte, in
dem fraglichen Zeitraum einer Beschäftigung nachzugehen, bleibt es bei der in § 19
Abs. 2 Satz 1 AuslG vorgesehenen Regelung (vgl. Urteil des Senats vom 24. Mai
1995 - BVerwG 1 C 7.94 - BVerwGE 98, 313 <317>).
Ob die Aufenthaltserlaubnis des Klägers für die Zeit vom 3. April 2002 bis zum
16. März 2004 weiter verlängert wird, steht gemäß § 19 Abs. 2 Satz 2 AuslG im Er-
messen der Ausländerbehörde. Der Beklagte hat eine derartige Ermessensentschei-
dung bisher nicht getroffen. Er ist daher nachträglich zur (Neu-)Bescheidung des vom
Kläger gestellten Verlängerungsantrages verpflichtet.
Die Abschiebungsandrohung ist, sofern sie im Ablehnungsbescheid des Beklagten
überhaupt wirksam verfügt worden ist, durch die dem Kläger im März 2004 erteilte
Aufenthaltserlaubnis gegenstandslos geworden.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
Eckertz-Höfer
Hund
Richter
Beck
Prof. Dr. Dörig
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B e s c h l u s s
Der Wert des Streitgegenstandes für das Revisionsverfahren wird auf 4 000 € fest-
gesetzt (§ 13 Abs. 1 und § 14 GKG).
Eckertz-Höfer
Richter
Beck
Sachgebiet:
BVerwGE: ja
Ausländerrecht
Fachpresse: ja
Rechtsquellen:
AuslG § 12 Abs. 2 Satz 2, § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 2, § 23 Abs. 3
Stichworte:
Aufenthaltsgenehmigung; Aufenthaltserlaubnis; eigenständiges, eheunabhängiges
Aufenthaltsrecht; Mindestbestandsdauer der ehelichen Lebensgemeinschaft; Schei-
tern der Ehe; Verlängerung des abgeleiteten Aufenthaltsrechts; maßgeblicher Beur-
teilungszeitpunkt; nachträgliche zeitliche Beschränkung der Aufenthaltserlaubnis;
Eingliederungsjahr; Ermessensentscheidung; Wiederaufgreifen.
Leitsatz:
Die seit Juni 2000 geltende Neufassung des § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AuslG, die für
ein eigenständiges Aufenthaltsrecht ausländischer Ehegatten nicht mehr eine vier-
jährige, sondern nur noch eine zweijährige Bestandsdauer der ehelichen Lebensge-
meinschaft voraussetzt, ist auf Verlängerungsanträge, die bei In-Kraft-Treten der
Neuregelung noch nicht bestandskräftig beschieden worden sind, auch dann anzu-
wenden, wenn die eheliche Lebensgemeinschaft bereits vor diesem Zeitpunkt geen-
det hat.
Urteil des 1. Senats vom 16. Juni 2004 - BVerwG 1 C 20.03
I. VG Berlin vom 08.05.2003 - Az.: VG 21 A 296.01 -