Urteil des BVerwG vom 06.03.2014

Ausweisung, Befristung, Ablauf der Frist, Aufenthaltserlaubnis

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
BVerwG 1 C 2.13
VGH 11 S 66/12
Verkündet
am 6. März 2014
Wahl
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
In der Verwaltungsstreitsache
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hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 6. März 2014
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Berlit,
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Dörig und Prof. Dr. Kraft,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Fricke und
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Maidowski
für Recht erkannt:
Das Verfahren wird eingestellt, soweit der Kläger die Kla-
ge zurückgenommen hat. Das Urteil des Verwaltungsge-
richtshofs Baden-Württemberg vom 5. Dezember 2012
und das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom
8. September 2011 sind unwirksam, soweit sie die Wir-
kungen der Ausweisungsverfügung vom 14. März 2001
auf einen Zeitpunkt vor dem 5. Dezember 2012 befristen.
Im Übrigen wird die Revision des Beklagten gegen das Ur-
teil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom
5. Dezember 2012 zurückgewiesen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungs- und des
Revisionsverfahrens. Im Übrigen bleibt es bei der Kosten-
entscheidung des Verwaltungsgerichts.
G r ü n d e :
I
Der Kläger ist Staatsangehöriger von Sri Lanka. Er erstrebt die Befristung sei-
ner Ausweisung mit sofortiger Wirkung (Befristung auf Null).
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Der Kläger reiste 1994 nach Deutschland ein und wurde 1996 als Asylberech-
tigter anerkannt. Im Jahr 2000 wurde er wegen gemeinschaftlichen banden-
und gewerbsmäßigen Einschleusens von Ausländern in 18 Fällen zu einer Ge-
samtfreiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt. Im März 2001 wies ihn der Beklag-
te aus Deutschland aus, ohne die Wirkungen der Ausweisung zu befristen. Zur
Begründung führte er an, die Ausweisung sei aus schwerwiegenden Gründen
der öffentlichen Sicherheit und Ordnung geboten. Es bestehe die konkrete Ge-
fahr, dass der Kläger sein strafbares Verhalten fortsetze, weil er ohne finanziel-
le Not in dem Bestreben gehandelt habe, durch Schleusung von Ausländern
einen Gewinn zu erzielen. Die Ausweisung erfolge auch aus generalpräventiven
Gründen, um andere Ausländer von ähnlichen Straftaten abzuhalten. Zu einer
Abschiebung kam es wegen der Asylberechtigung des Klägers nicht. Der
Schutzstatus wurde zwar im Jahr 2004 bestandskräftig widerrufen. Auf einen
Folgeantrag wurde dem Kläger jedoch im Jahr 2010 die Flüchtlingseigenschaft
zuerkannt. Dieser lebt seit seiner Haftentlassung durchgängig mit seiner Le-
bensgefährtin und seinen drei minderjährigen Kindern im Bundesgebiet, zu-
nächst auf der Grundlage von Duldungen, bevor er im Juli 2011 eine Aufent-
haltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG erhielt. Im Mai 2010 beantragte er die
Befristung der Wirkungen der Ausweisung auf Null. Der Beklagte befristete im
Dezember 2010 die Wirkung der Ausweisung auf ein Jahr, beginnend mit dem
Zeitpunkt der Ausreise. Der Kläger erhob daraufhin Klage, mit der er sein Be-
gehren auf sofortige Befristung weiterverfolgt.
Das Verwaltungsgericht hat den Beklagten verpflichtet, die Wirkung der Aus-
weisung auf den 16. März 2011 zu befristen. Das hat es damit begründet, dass
zu diesem Zeitpunkt zehn Jahre seit Zustellung der Ausweisungsverfügung ver-
strichen gewesen seien und die Verwaltungsvorschriften für den Fall einer
zwingenden Ausweisung wie hier regelmäßig eine Befristung auf diesen Zeit-
raum vorsähen. Der Verwaltungsgerichtshof hat die gegen das Urteil gerichtete
Berufung des Beklagten zurückgewiesen. Er hat seine Entscheidung im We-
sentlichen wie folgt begründet: Der Kläger habe einen Anspruch auf Befristung
der gegen ihn ergangenen Ausweisung mit sofortiger Wirkung. Weder spezial-
präventive noch generalpräventive Gründe erforderten die weitere Aufrecht-
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erhaltung der Sperrwirkung der Ausweisung. Der Kläger, der in den mehr als
zwölf Jahren seit seiner Verurteilung strafrechtlich nicht mehr aufgefallen sei,
stelle keine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung mehr dar. Von der
Ausweisung gehe auch keine abschreckende Wirkung auf andere Ausländer
mehr aus. Sei eine Befristung auf Null geboten, bedürfe es keiner Ausreise des
Klägers.
Das beklagte Land Baden-Württemberg macht mit seiner Revision geltend,
dass die Frist für den Lauf der Einreise- und Aufenthaltssperre gemäß § 11
Abs. 1 Satz 6 AufenthG erst mit Ausreise des Ausländers zu laufen beginne
und das Ausreiseerfordernis auch nicht durch eine Befristung auf Null unterlau-
fen werden dürfe. Während des Revisionsverfahrens hat der Kläger mit Zu-
stimmung des Beklagten die Klage insoweit zurückgenommen, als er die Befris-
tung auf einen Zeitpunkt vor der Entscheidung des Berufungsgerichts begehrt
hatte. Im Übrigen tritt er der Revision entgegen und weist u.a. darauf hin, dass
der Beklagte in anderen Fällen durchaus eine Befristung mit sofortiger Wirkung
verfügt habe.
II
Soweit der Kläger die Klage zurückgenommen hat, ist das Verfahren gemäß
§ 141 Satz 1, § 125 Abs. 1 Satz 1, § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen; die
angegriffenen Urteile sind gemäß § 173 VwGO i.V.m. § 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO
in diesem Umfang für wirkungslos zu erklären. Im Übrigen hat die zulässige
Revision des Beklagten keinen Erfolg. Das Berufungsgericht hat ohne Verlet-
zung revisiblen Rechts (§ 137 Abs. 1 VwGO) den Beklagten für verpflichtet ge-
halten, die in § 11 Abs. 1 Satz 1 und 2 AufenthG genannten Wirkungen der
Ausweisung auf Null zu befristen.
Maßgeblich für die rechtliche Beurteilung der begehrten Befristung ist hier die
Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung des
Berufungsgerichts (vgl. Urteil vom 10. Juli 2012 - BVerwG 1 C 19.11 -
BVerwGE 143, 277 = Buchholz 402.242 § 11 AufenthG Nr. 9, jeweils Rn. 12
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m.w.N.). Rechtsänderungen während des Revisionsverfahrens sind allerdings
zu beachten, wenn das Berufungsgericht - entschiede es anstelle des Bundes-
verwaltungsgerichts - sie zu berücksichtigen hätte (Urteil vom 10. Juli 2012
a.a.O.). Maßgeblich sind deshalb die Bestimmungen des Aufenthaltsgesetzes
i.d.F. der Bekanntmachung vom 25. Februar 2008 (BGBl I S. 162), zuletzt ge-
ändert durch das Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2011/95/EU vom
28. August 2013 (BGBl I S. 3474). Hierdurch hat sich die Rechtslage hinsicht-
lich der hier maßgeblichen Bestimmungen aber nicht geändert.
1. Die Verpflichtungsklage ist zulässig. Der Kläger hat ein Rechtsschutzbedürf-
nis für sein Begehren, dass die in § 11 Abs. 1 Satz 1 und 2 AufenthG genann-
ten Wirkungen der Ausweisung auf Null befristet werden. Denn ohne eine sol-
che Befristung bleiben die Wirkungen der Ausweisung jedenfalls für die außer-
halb des 5. Abschnitts in Kapitel 2 des Aufenthaltsgesetzes geregelten Aufent-
haltstitel dauerhaft bestehen. Dies belastet den Kläger und rechtfertigt sein Be-
gehren, denn ein Rechtsschutzinteresse fehlt nur, wenn die Klage für den Klä-
ger offensichtlich keinerlei rechtliche oder tatsächliche Vorteile erbringen kann
(Urteil vom 29. April 2004 - BVerwG 3 C 25.03 - BVerwGE 121, 1 <3>
= Buchholz 451.74 § 9 KHG Nr. 9 S. 2 <4>).
Im Übrigen besteht ein Rechtsschutzbedürfnis auch im Hinblick auf die Ertei-
lung der vom Kläger vorrangig erstrebten Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 2
AufenthG. Diese ist einem Ausländer wie dem Kläger, dem das Bundesamt für
Migration und Flüchtlinge die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt hat, zu erteilen,
es sei denn, der Ausländer ist aus schwerwiegenden Gründen der öffentlichen
Sicherheit und Ordnung ausgewiesen worden (§ 25 Abs. 2 i.V.m. § 25 Abs. 1
Satz 2 AufenthG). Die spezielle Erteilungssperre des § 25 Abs. 1 Satz 2
AufenthG wird nicht schon durch die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach
§ 25 Abs. 5 AufenthG, wie sie hier erfolgt ist, aufgehoben. Insoweit schränkt der
Senat seine Rechtsprechung ein, die er mit Urteil vom 4. September 2007
(BVerwG 1 C 43.06 - BVerwGE 129, 226 = Buchholz 402.242 § 31 AufenthG
Nr. 2, jeweils Rn. 34 und 42) begründet und mit Urteil vom 13. April 2010
(BVerwG 1 C 5.09 - BVerwGE 136, 284 = Buchholz 402.242 § 11 AufenthG
Nr. 6, jeweils Rn. 12) fortentwickelt hat. Nach der bisherigen Rechtsprechung
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wird durch die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG
die Sperrwirkung nach § 11 Abs. 1 Satz 2 AufenthG für die Erteilung von Auf-
enthaltstiteln nach Abschnitt 5 von Kapitel 2 des Aufenthaltsgesetzes (Aufent-
halt aus völkerrechtlichen, humanitären oder politischen Gründen) aufgehoben,
nicht hingegen für die Erteilung von Aufenthaltstiteln zu anderen Zwecken. Der
Senat hat allerdings bereits darauf hingewiesen, dass der Zusammenschau
bestimmter Regelungen, zu denen § 25 Abs. 1 und 2 AufenthG gehört, zu ent-
nehmen ist, dass der Gesetzgeber die Aufhebung der Sperrwirkung einer ge-
sonderten Befristungsentscheidung gemäß § 11 Abs. 1 Satz 3 bis 6 AufenthG
vorbehalten hat (Urteil vom 13. April 2010 a.a.O., jeweils Rn. 13).
Der Senat beschränkt seine Rechtsprechung zur Aufhebung der Sperrwirkung
durch Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG nunmehr
ausdrücklich auf diejenigen Aufenthaltstitel nach Abschnitt 5 von Kapitel 2 des
Aufenthaltsgesetzes, für die keine spezielle Sperrwirkung angeordnet ist. Eine
solche spezielle Sperrwirkung findet sich in § 25 Abs. 1 Satz 2 AufenthG. Deren
Aufhebung allein wegen der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25
Abs. 5 AufenthG würde dem gesetzgeberischen Zweck widersprechen, Asylbe-
rechtigten und Flüchtlingen die aufenthaltsrechtlichen Vergünstigungen des
§ 25 Abs. 1 und 2 AufenthG dann nicht zukommen zu lassen, wenn sie aus
schwerwiegenden Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung ausgewie-
sen worden sind. Sie sollen die Vorteile der Regelung, die u.a. zu einer schnel-
leren Aufenthaltsverfestigung führt, vielmehr erst dann genießen, wenn von ih-
nen keine Gefahr im Sinne von § 25 Abs. 1 Satz 2 AufenthG mehr ausgeht und
die Wirkungen der Ausweisung deshalb befristet und nach Fristablauf erloschen
sind.
Allerdings steht der Versagungsgrund des § 25 Abs. 1 Satz 2 AufenthG der Er-
teilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 1 und 2 AufenthG dann nicht
mehr entgegen, wenn die allgemeine Sperrwirkung der Ausweisung nach § 11
Abs. 1 AufenthG aufgehoben wird. Denn die Aufhebung der Sperrwirkung nach
§ 11 Abs. 1 AufenthG bezieht sich auf alle Aufenthaltstitel. Der Senat folgt nicht
der gegenteiligen Auffassung des Beklagten, denn ebenso wie die nahezu wort-
gleichen früheren Regelungen in § 29 Abs. 2 AsylVfG 1982 und § 68 Abs. 2 und
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§ 70 Abs. 2 AsylVfG 1992 dient § 25 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. Abs. 2 Satz 2
AufenthG lediglich der Synchronisierung mit dem besonderen Ausweisungs-
schutz für anerkannte Asylberechtigte und Flüchtlinge (§ 56 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5
und Satz 2 AufenthG). Bei diesen ist eine Ausweisung nur aus schwerwiegen-
den Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung möglich. Ist der Auslän-
der aber bereits vor der bestandskräftigen Anerkennung ausgewiesen worden,
sperrt nur eine auf den gleichen qualifizierten Gründen beruhende Ausweisung
die Titelerteilung (Urteil vom 22. Mai 2012 - BVerwG 1 C 8.11 - BVerwGE 143,
138 = Buchholz 402.242 § 5 AufenthG Nr. 10, jeweils Rn. 17 mit Verweis auf
BTDrucks 9/1630 S. 24 zu § 29 Abs. 2 AsylVfG 1982, BTDrucks 12/2062 S. 38
f. zu § 68 Abs. 2 und § 70 Abs. 2 AsylVfG 1992 und BTDrucks 15/420 S. 111).
Daraus ergibt sich für den Versagungsgrund des § 25 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. Abs.
2 Satz 2 AufenthG, dass die darin geregelte spezielle Sperrwirkung vom Ge-
setzgeber nicht als dauerhaft wirkender Ausschlusstatbestand, sondern eben-
falls gefahren- oder präventionsabhängig konzipiert worden ist. Deshalb wird
sie nach Sinn und Zweck von der präventionsgeleiteten Befristungsentschei-
dung gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG miterfasst und steht nach Ablauf der Frist
der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gemäß § 25 Abs. 1 oder 2 AufenthG
nicht mehr entgegen.
2. Der Verwaltungsgerichtshof hat dem Kläger auch in der Sache zu Recht ei-
nen Befristungsanspruch auf Null ohne vorherige Ausreise zuerkannt. Die
Rechtsgrundlage für einen solchen Anspruch findet sich in § 11 Abs. 1 Satz 3
AufenthG. Danach werden die in § 11 Abs. 1 Satz 1 AufenthG (Einreise- und
Aufenthaltsverbot) und in § 11 Abs. 1 Satz 2 AufenthG (Titelerteilungsverbot)
bezeichneten Wirkungen auf Antrag befristet. Seit Inkrafttreten des § 11
AufenthG in der Neufassung des Richtlinienumsetzungsgesetzes 2011 haben
Ausländer grundsätzlich einen Anspruch darauf, dass die Ausländerbehörde mit
einer Ausweisung zugleich das daran geknüpfte gesetzliche Einreise- und Auf-
enthaltsverbot sowie die Titelerteilungssperre befristet, ohne dass es insoweit
eines Antrags des Ausländers bedarf (Urteil vom 10. Juli 2012 - BVerwG 1 C
19.11 - BVerwGE 143, 277 = Buchholz 402.242 § 11 AufenthG Nr. 9, jeweils
Rn. 30; vgl. auch EuGH, Urteil vom 19. September 2013 - Rs. C-297/12 -
InfAuslR 2013, 416 Rn. 34). Die Entscheidung über die Länge der Frist ist eine
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rechtlich gebundene Entscheidung, die nicht im Ermessen der Ausländerbehör-
de steht (vgl. Urteile vom 10. Juli 2012 a.a.O., jeweils Rn. 34 und vom 14. Mai
2013 - BVerwG 1 C 13.12 - InfAuslR 2013, 334 Rn. 27).
Die allein unter präventiven Gesichtspunkten festzusetzende Frist ist gemäß
§ 11 Abs. 1 Satz 4 AufenthG unter Berücksichtigung der Umstände des Einzel-
falls zu bestimmen. Bei der Bestimmung der Länge der Frist sind in einem ers-
ten Schritt das Gewicht des Ausweisungsgrundes und der mit der Ausweisung
verfolgte Zweck zu berücksichtigen. Es bedarf der prognostischen Einschät-
zung im jeweiligen Einzelfall, wie lange das Verhalten des Betroffenen, das der
zu spezialpräventiven Zwecken verfügten Ausweisung zugrunde liegt, das öf-
fentliche Interesse an der Gefahrenabwehr zu tragen vermag. Bei einer aus
generalpräventiven Zwecken verfügten Ausweisung kommt es - soweit sie zu-
lässig ist - darauf an, wie lange von ihr eine abschreckende Wirkung auf andere
Ausländer ausgeht. Die sich an der Erreichung des Ausweisungszwecks orien-
tierende Höchstfrist muss sich aber in einem zweiten Schritt an höherrangigem
Recht, d.h. verfassungsrechtlichen Wertentscheidungen (Art. 2 Abs. 1, Art. 6
GG) und den Vorgaben aus Art. 7 GRCh, Art. 8 EMRK messen und ggf. relati-
vieren lassen. Dieses normative Korrektiv bietet der Ausländerbehörde und den
Verwaltungsgerichten ein rechtsstaatliches Mittel, um die fortwirkenden ein-
schneidenden Folgen des Einreise- und Aufenthaltsverbots für die persönliche
Lebensführung des Betroffenen zu begrenzen. Dabei sind insbesondere die in
§ 55 Abs. 3 Nr. 1 und 2 AufenthG genannten schutzwürdigen Belange des Aus-
länders in den Blick zu nehmen. Die Abwägung ist hier nach Maßgabe des
Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit auf der Grundlage der Umstände des
Einzelfalls zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung des Verwal-
tungsgerichtshofs zu treffen (vgl. Urteile vom 10. Juli 2012 a.a.O., jeweils
Rn. 42 und vom 14. Mai 2013 a.a.O. Rn. 32).
Der Verwaltungsgerichtshof ist aufgrund der von ihm getroffenen tatsächlichen
Feststellungen (§ 137 Abs. 2 VwGO) mit Recht zu dem Ergebnis gekommen,
dass die Wirkungen der Ausweisung im vorliegenden Fall vollständig zu besei-
tigen sind. Nach ständiger Rechtsprechung des Senats kann in bestimmten Fäl-
len eine vollständige Beseitigung der in § 11 Abs. 1 AufenthG geregelten Wir-
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kungen der Ausweisung geboten sein. Dann entfällt das Erfordernis einer Frist-
bestimmung wie auch der Ausreise aus Deutschland (vgl. Urteile vom 10. Juli
2012 a.a.O., jeweils Rn. 33; vom 4. September 2007 - BVerwG 1 C 43.06 -
BVerwGE 129, 226 = Buchholz 402.242 § 31 AufenthG Nr. 2, jeweils Rn. 28
und vom 13. April 2010 - BVerwG 1 C 5.09 - BVerwGE 136, 284 = Buchholz
402.242 § 11 AufenthG Nr. 6, jeweils Rn. 17). Dies kann zum einen deshalb
geboten sein, weil seit Verfügung einer nicht vollzogenen Ausweisung ein so
langer Zeitraum verstrichen ist, dass die zum Ausweisungszeitpunkt bestehen-
den spezial- oder generalpräventiven Gründe entfallen sind. Ein Anspruch auf
vollständige Beseitigung der Wirkungen der Ausweisung nach § 11 Abs. 1
AufenthG kann sich aber auch aus dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit er-
geben, etwa weil schützenswerte familiäre Belange im Sinne von Art. 6 GG dies
erfordern (zu Letzterem vgl. Urteile vom 13. April 2010 a.a.O., jeweils Rn. 17
und vom 4. September 2007 a.a.O., jeweils Rn. 28). Im vorliegenden Fall hat
das Berufungsgericht festgestellt, dass die zum Ausweisungszeitpunkt be-
stehenden spezial- und generalpräventiven Gründe nach Verstreichen einer
Zeitdauer von mehr als zehn Jahren nicht mehr vorliegen. Damit sind die Vo-
raussetzungen für den geltend gemachten Anspruch erfüllt, ohne dass es einer
Entscheidung der Frage bedarf, ob dem Aufenthaltsbegehren eines Konven-
tionsflüchtlings überhaupt generalpräventive Gründe entgegengehalten werden
dürfen.
Entgegen der Rechtsauffassung des Beklagten setzt der Anspruch auf Beseiti-
gung der in § 11 Abs. 1 AufenthG geregelten Wirkungen der Ausweisung nicht
die vorherige Ausreise des Ausländers voraus. Zwar sieht § 11 Abs. 1 Satz 6
AufenthG vor, dass der Lauf der Frist mit der Ausreise beginnt. Liegen zum
maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung aber keine Gründe für
die Festsetzung einer Sperre im Sinne von § 11 Abs. 1 AufenthG mehr vor, ent-
fällt damit auch das Erfordernis der Ausreise. Eine Frist für die Geltung der Wir-
kungen der Ausweisung darf dann nicht mehr in Gang gesetzt werden.
3. Die Kostenentscheidung für das Berufungs- und Revisionsverfahren beruht
auf § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO, da der Beklagte mit seinen Rechtsmitteln ganz
überwiegend unterlegen ist und das Unterliegen des Klägers durch Rücknahme
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seines Befristungsbegehrens für den Zeitraum vor der Entscheidung des Beru-
fungsgerichts demgegenüber nicht erheblich ins Gewicht fällt.
VRiBVerwG Prof. Dr. Berlit
Prof. Dr. Dörig
Prof. Dr. Kraft
ist wegen Urlaubs
verhindert zu unterschreiben.
Prof. Dr. Dörig
Fricke
Dr. Maidowski
B e s c h l u s s
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 5 000 €
festgesetzt (§ 47 Abs. 1 i.V.m. § 52 Abs. 2 GKG).
VRiBVerwG Prof. Dr. Berlit
Prof. Dr. Dörig
Prof. Dr. Kraft
ist wegen Urlaubs
verhindert zu unterschreiben.
Prof. Dr. Dörig
Sachgebiet:
BVerwGE:
nein
Ausländerrecht
Fachpresse:
ja
Rechtsquellen:
AsylVfG 1982
§ 29
AufenthG
§ 11 Abs. 1, § 25 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 und 5
AuslG 1965
§ 11 Abs. 2
GFK
Art. 32
Stichworte:
Aufenthaltserlaubnis für Flüchtlinge; Aufenthaltserlaubnis aus humanitären
Gründen; Ausweisung; Befristung auf Null; Befristung ohne Ausreise; Beseiti-
gung der Sperrwirkung; Sperrwirkung der Ausweisung; spezielle Erteilungssper-
re; Titelerteilungssperre.
Leitsätze:
1. Die Erteilung einer humanitären Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5
AufenthG beseitigt die Sperrwirkung einer Ausweisung für die Erteilung weiterer
Aufenthaltstitel aus humanitären, völkerrechtlichen oder politischen Gründen
nur insoweit, als für diese Aufenthaltstitel keine spezielle Erteilungssperre gilt
(Einschränkung der bisherigen Rechtsprechung).
2. Der Versagungsgrund des § 25 Abs. 1 Satz 2 AufenthG steht der Erteilung
einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 1 und 2 AufenthG nicht mehr ent-
gegen, wenn die allgemeine Sperrwirkung der Ausweisung nach § 11 Abs. 1
AufenthG aufgehoben wird.
3. Liegen zum maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung keine
Gründe für die Festsetzung einer Sperre im Sinne von § 11 Abs. 1 AufenthG
mehr vor, entfällt damit auch das Erfordernis der Ausreise nach § 11 Abs. 1
Satz 6 AufenthG.
Urteil des 1. Senats vom 6. März 2014 - BVerwG 1 C 2.13
I. VG Stuttgart vom 08.09.2011 - Az.: VG 12 K 5080/10 -
II. VGH Mannheim vom 05.12.2012 - Az.: VGH 11 S 66/12 -