Urteil des BVerwG vom 19.04.2011

Ex Nunc, Ex Tunc, Aufenthaltserlaubnis, Rücknahme

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
BVerwG 1 C 2.10
OVG 12 LC 77/07
Verkündet
am 19. April 2011
Wahl
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
In der Verwaltungsstreitsache
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hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 19. April 2011
durch die Präsidentin des Bundesverwaltungsgerichts Eckertz-Höfer,
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Dörig und Richter,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Beck und
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Kraft
für Recht erkannt:
Die Revision des Klägers gegen den Beschluss des
Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom
30. September 2009 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
G r ü n d e :
I
Der Kläger begehrt die Feststellung, dass die ihm 1994 erteilte Aufenthaltsbe-
rechtigung als Niederlassungserlaubnis fortgilt, hilfsweise die Verpflichtung zur
Erteilung einer Niederlassungserlaubnis.
Der 1959 geborene Kläger stammt aus Pakistan. Er hat sechs Kinder, davon
drei mit seiner jetzigen in Pakistan lebenden Ehefrau und drei mit deutschen
Frauen. Er reiste erstmals im November 1977 nach Deutschland ein und stellte
erfolglos einen Asylantrag. Im März 1982 kehrte er nach Pakistan zurück und
heiratete dort im August 1982 seine heutige Ehefrau nach islamischem Ritus.
Im September 1986 erteilte ihm die Deutsche Botschaft in Islamabad ein Visum
zum Zweck der Familienzusammenführung, nachdem er unter Vorlage einer
Urkunde der „Orthodox Church of Pakistan“ behauptet hatte, die deutsche
Staatsangehörige Frau M. im August 1986 in Pakistan geheiratet zu haben.
Dabei hatte er seine vorausgegangene Eheschließung in Pakistan nicht ange-
geben. Er reiste im September 1986 nach Deutschland ein und erhielt hier im
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November 1986 zunächst eine befristete, im August 1989 dann eine unbefriste-
te Aufenthaltserlaubnis.
Die Ehe mit Frau M. wurde im Juli 1991 geschieden. Im Juli 1994 heiratete der
Kläger in Dänemark die deutsche Staatsangehörige Frau S. Im September
1994 erteilte ihm der Beklagte daraufhin eine Aufenthaltsberechtigung. Der Klä-
ger wurde auf seinen Antrag hin am 12. Januar 1998 eingebürgert, nachdem er
zuvor aus der pakistanischen Staatsangehörigkeit entlassen worden war. Die
Ehe mit Frau S. wurde im Oktober 2000 geschieden.
Im Januar 2001 sprach Frau Y., die in Pakistan lebende Ehefrau des Klägers,
mit ihren drei Kindern bei der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in Is-
lamabad vor und begehrte ein Visum zum Zweck der Familienzusammenfüh-
rung zum Kläger, der ihr Ehemann und Vater der Kinder sei. Erst dadurch er-
hielten die deutschen Behörden Kenntnis von der Ehe in Pakistan. In der Folge
wurde zusätzlich bekannt, dass es eine „Orthodox Church of Pakistan“ in Ra-
walpindi, die angeblich die Urkunde über die Eheschließung des Klägers mit
Frau M. ausgestellt hatte, zu keinem Zeitpunkt gegeben hat. Daraufhin nahm
der Beklagte die Einbürgerung des Klägers mit Bescheid vom 13. November
2001 mit Wirkung für die Vergangenheit zurück. Die hiergegen gerichtete Klage
wurde rechtskräftig abgewiesen.
Im November 2004 beantragte der Kläger die Erteilung einer Aufenthaltsbe-
rechtigung. Der Beklagte stellte ihm zwar einen Reiseausweis für Staatenlose
aus und erteilte ihm im Januar 2006 eine befristete Aufenthaltserlaubnis nach
§ 28 Abs. 1 Nr. 3 AufenthG zur Ausübung des Sorgerechts gegenüber seiner
Tochter Laura, die aus der Verbindung mit Frau S. im August 1995 geboren
worden war. Den Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung lehnte der
Beklagte jedoch mit Bescheid vom 8. März 2006 ab. Zur Begründung führte er
unter anderem aus, dass sich die Aufenthaltsberechtigung vom Septem-
ber 1994 durch die Einbürgerung des Klägers nach § 43 Abs. 2 VwVfG erledigt
habe. Nach Sinn und Zweck der Bestimmung könne sie nicht wieder aufleben.
Auch eine neue Niederlassungserlaubnis könne ihm nicht erteilt werden, da er
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weder seit fünf Jahren eine Aufenthaltserlaubnis besitze noch sein Lebensun-
terhalt gesichert sei.
Mit seiner hiergegen erhobenen Klage hat der Kläger die Feststellung begehrt,
dass die ihm am 19. September 1994 erteilte Aufenthaltsberechtigung als Nie-
derlassungserlaubnis fortgelte, hilfsweise hat er die Verpflichtung des Beklagten
zur Erteilung einer (neuen) Niederlassungserlaubnis beantragt. Das Verwal-
tungsgericht hat der Feststellungsklage stattgegeben. Die Wirksamkeit des
Verwaltungsakts, durch den dem Kläger die Aufenthaltsberechtigung erteilt
worden sei, sei für die Vergangenheit nicht entfallen. Mit unanfechtbarer Ent-
scheidung über die Rücknahme der Einbürgerung werde aufenthaltsrechtlich
wieder an den im Zeitpunkt der Einbürgerung bestehenden ausländerrechtli-
chen Status angeknüpft.
Auf die Berufung des Beklagten hat das Oberverwaltungsgericht das angegrif-
fene Urteil durch Beschluss vom 30. September 2009 geändert und die Klage
abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt: Mit der Ein-
bürgerung des Klägers sei seine Aufenthaltsberechtigung unwirksam geworden,
sie habe sich gemäß § 43 Abs. 2 VwVfG erledigt. Mit der Aushändigung der
Einbürgerungsurkunde habe der Kläger die deutsche Staatsangehörigkeit er-
worben. Damit sei der Regelungsgegenstand der ihm zuvor erteilten Aufent-
haltsberechtigung, nämlich sein Aufenthaltsrecht als Ausländer im Bundesge-
biet, entfallen. Entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts sei durch die mit
ex-tunc-Wirkung versehene Rücknahme der Einbürgerung gemäß § 48 VwVfG
die zuvor erloschene Aufenthaltsberechtigung nicht wieder wirksam geworden.
Ein derartiges Wiederaufleben würde dem Erledigungstatbestand des § 43
Abs. 2 VwVfG widersprechen. Unter ausländerrechtlichen Gesichtspunkten sei
es zwingend, dass für die erneute Erteilung eines Aufenthaltstitels die dafür
vorgesehenen Anspruchsvoraussetzungen aktuell erfüllt sein müssten und dies
in einem Antragsverfahren geprüft werde. Der hilfsweise gestellte Antrag auf
Erteilung einer (neuen) Niederlassungserlaubnis sei ebenfalls unbegründet.
Nach § 104 Abs. 1 Satz 1 AufenthG sei über den Anspruch nach der bis zum
31. Dezember 2004 geltenden Rechtslage zu entscheiden. Weder sei der Klä-
ger seit acht Jahren im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis noch seit drei Jahren
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im Besitz einer unbefristeten Aufenthaltserlaubnis (vgl. § 27 Abs. 2 Nr. 1 AuslG
1990). Darüber hinaus erfülle er nicht das Erfordernis der Sicherung seines Le-
bensunterhalts aus eigener Erwerbstätigkeit. Im Zeitpunkt der Ablehnung sei-
nes Antrags und auch danach habe er Leistungen nach dem SGB II bezogen.
Er beziehe auch jetzt noch solche Leistungen. Auch nach § 38 Abs. 1 Satz 1
Nr. 1 AufenthG könne er keine Niederlassungserlaubnis erhalten. Es fehle je-
denfalls an den allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen gemäß § 5 AufenthG.
Der Kläger begründet die vom Senat zugelassene Revision im Wesentlichen
wie folgt: Die Wirksamkeit der Aufenthaltsberechtigung von 1994 sei nicht ent-
fallen. Zwar sei zunächst eine Erledigung dieses Titels mit seiner Einbürgerung
eingetreten, denn ab diesem Zeitpunkt habe er die deutsche Staatsangehörig-
keit besessen und keines Aufenthaltstitels mehr bedurft. Die Erledigung sei je-
doch nur für den Zeitraum eingetreten, in dem er Deutscher gewesen sei, und
habe mit unanfechtbarer Entscheidung über die Rücknahme der Einbürgerung
geendet. Von diesem Zeitpunkt an sei er wieder Ausländer und habe wieder
eines Aufenthaltstitels bedurft. Aufenthaltsrechtlich werde wieder an den auf-
enthaltsrechtlichen Status angeknüpft, der bis zur Einbürgerung bestanden ha-
be. Die Zeit als „Deutscher“ müsse nachträglich im ausländerrechtlichen Sinne
als rechtmäßiger Aufenthalt angesehen werden. Dies gelte umso mehr, als der
Beklagte die vor Erlangung der Einbürgerung erworbenen Aufenthaltstitel nicht
zurückgenommen habe. Er habe nicht einmal nach § 48 VwVfG geprüft, ob dies
erforderlich gewesen wäre. Die früher erteilte Aufenthaltsberechtigung sei wie-
der wirksam geworden und gelte nunmehr als Niederlassungserlaubnis fort.
Richtigerweise habe das Verwaltungsgericht auf § 38 AufenthG hingewiesen.
Der Beklagte tritt der Revision entgegen und verteidigt den angegriffenen Be-
schluss des Oberverwaltungsgerichts.
II
Die Revision des Klägers hat keinen Erfolg. Das Berufungsgericht hat zu Recht
entschieden, dass die dem Kläger erteilte Aufenthaltsberechtigung durch des-
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sen Einbürgerung ihre Wirksamkeit verloren hat (1.a), nicht wieder aufgelebt ist
(1.b) und der Kläger auch keinen Anspruch auf Neuerteilung einer Niederlas-
sungserlaubnis hat (2.).
1. Der Hauptantrag des Klägers, die Fortgeltung der ihm 1994 erteilten Aufent-
haltsberechtigung als Niederlassungserlaubnis festzustellen, ist unbegründet.
Mit dem Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit durch die Einbürgerung des
Klägers im Jahr 1998 hat sich die ihm zuvor erteilte Aufenthaltsberechtigung
gemäß § 43 Abs. 2 VwVfG auf sonstige Weise erledigt und ist auch durch die
Rücknahme der Einbürgerung mit Wirkung für die Vergangenheit nicht wieder
aufgelebt.
a) Mit der Einbürgerung hat sich die dem Kläger nach § 27 AuslG 1990 erteilte
Aufenthaltsberechtigung gemäß § 43 Abs. 2 VwVfG i.V.m. § 1 Abs. 1 Nieder-
sächsisches Verwaltungsverfahrensgesetz erledigt, also ihre äußere und innere
Wirksamkeit verloren. Nach § 43 Abs. 2 VwVfG bleibt ein Verwaltungsakt wirk-
sam, solange und soweit er nicht zurückgenommen, widerrufen, anderweitig
aufgehoben oder durch Zeitablauf oder auf andere Weise erledigt ist. Er verliert
folglich seine Wirksamkeit, wenn eine der in § 43 Abs. 2 VwVfG genannten Vor-
aussetzungen eingetreten ist. So liegt es hier. § 43 Abs. 2 VwVfG ist auf Auf-
enthaltstitel nach dem Ausländergesetz 1990 - hier: die Aufenthaltsberechti-
gung des Klägers gemäß § 27 AuslG 1990 - anwendbar. Die auf diese beson-
dere Fallkonstellation nicht bezogenen Erlöschenstatbestände nach § 44 AuslG
1990 (jetzt § 51 AufenthG) stehen dem nicht entgegen.
§ 43 Abs. 2 VwVfG steht in innerem Zusammenhang mit der in § 35 Satz 1
VwVfG normierten Regelungsfunktion des Verwaltungsakts. Nach § 35 Satz 1
VwVfG ist Gegenstand des Verwaltungsakts eine nach außen gerichtete Rege-
lung eines Einzelfalles. Indem das Gesetz normiert, dass der Verwaltungsakt
auf eine Rechtswirkung „gerichtet“ ist, betont es die Finalität des Verwaltungs-
handelns in dieser Handlungsform (vgl. Urteil vom 20. Mai 1987 - BVerwG 7 C
83.84 - BVerwGE 77, 268 <271 ff.>). § 43 Abs. 2 VwVfG erfasst gewisserma-
ßen spiegelbildlich die Fälle, in denen die dem Verwaltungsakt ursprünglich zu-
kommende steuernde Funktion des Verwaltungshandelns nachträglich entfällt.
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Dies kann - wie die katalogartige Aufzählung des § 43 Abs. 2 VwVfG zeigt - in
unterschiedlicher Weise geschehen. Das Gesetz unterscheidet hierbei zwi-
schen einem eher formalisierten Handeln, das willentlich und zumeist einseitig
auf die Aufgabe der steuernden Funktion des Verwaltungsakts gerichtet ist, und
solchen Rechtslagen, in denen nicht eine einseitige Handlung, sondern die
Sach- und Rechtslage selbst zur Beendigung der ehemaligen Rechtswirkung
führt (vgl. Urteil vom 27. März 1998 - BVerwG 4 C 11.97 - Buchholz 316 § 43
VwVfG Nr. 10 S. 4). Als Beispiel nennt § 43 Abs. 2 VwVfG den Zeitablauf, ohne
damit jedoch andere Fälle auszuschließen. § 43 Abs. 2 letzte Alternative VwVfG
formuliert dies im Sinne eines Auffangtatbestandes als Erledigung „in anderer
Weise“. Die Erledigung eines Verwaltungsakts tritt ein, wenn er nicht mehr ge-
eignet ist, rechtliche Wirkungen zu erzeugen oder wenn die Steuerungsfunktion,
die ihm ursprünglich innewohnte, nachträglich entfallen ist (vgl. Urteil vom
25. September 2008 - BVerwG 7 C 5.08 - Buchholz 345 § 6 VwVG Nr. 1 S. 2).
Mit der Einbürgerung des Klägers ist der Regelungszweck der ihm erteilten
Aufenthaltsberechtigung, der in der Vermittlung und Ausgestaltung seines Auf-
enthaltsrechts als Ausländer in der Bundesrepublik Deutschland lag, weggefal-
len. Sein Aufenthalt in Deutschland bedurfte mit dem Erwerb der deutschen
Staatsangehörigkeit nicht mehr einer Aufenthaltsgenehmigung gemäß § 3
AuslG 1990, zumal das Gesetz nur auf Ausländer Anwendung findet (§ 1 AuslG
1990). Die Steuerungsfunktion der Aufenthaltsgenehmigung war hier nachträg-
lich entfallen, der Aufenthaltstitel konnte ab dem Zeitpunkt der Einbürgerung
keine Rechtsfolgen mehr zeitigen. Damit hatte sich die Aufenthaltsberechtigung
auf andere Weise erledigt (§ 43 Abs. 2 VwVfG). Weder hätte es zur Beendigung
der Wirksamkeit der Aufenthaltsberechtigung eines rechtsgestaltenden Akts
bedurft noch ist ein solcher erfolgt.
b) Mit der rückwirkenden Aufhebung der Einbürgerung ist die erledigte Aufent-
haltsberechtigung nicht wieder aufgelebt und konnte daher auch nicht mehr die
ihr ursprünglich zukommenden Rechtswirkungen entfalten.
Welche Rechtsfolgen die rückwirkende Aufhebung eines zur Erledigung führen-
den Verwaltungsakts hat, ist nicht für das gesamte Verwaltungsrecht einheitlich
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zu beurteilen, sondern bestimmt sich nach der Rechtsprechung des Bundes-
verwaltungsgerichts nach dem jeweils einschlägigen materiellen Recht (vgl.
Urteil vom 21. Juni 2007 - BVerwG 3 C 11.06 - BVerwGE 129, 66 <70>). Nur
dies führt zu sachgerechten Ergebnissen, weil der häufig im jeweiligen Fach-
recht verortete Grund der Erledigung und die Besonderheiten des jeweiligen
Rechtsgebiets berücksichtigt werden können.
Mit Recht kommt das Berufungsgericht zu dem Ergebnis, dass das ordnungs-
rechtliche Grundanliegen des Ausländerrechts einem Wiederaufleben der erle-
digten Aufenthaltsberechtigung nach Rücknahme der Einbürgerung des Klägers
entgegensteht. Denn die Ausländerbehörde konnte vom Zeitpunkt der Einbür-
gerung des Klägers an nicht mehr mit ausländerrechtlichen Mitteln auf ein mög-
liches Fehlverhalten des Klägers reagieren, etwa ihm gegenüber eine Auswei-
sung aussprechen. Die Auffassung der Revision kann daher zu Wertungswider-
sprüchen führen. Denn ein Ausländer, der sich durch Täuschung die Einbürge-
rung erschlichen und dann einen Ausweisungstatbestand erfüllt hat, stünde un-
ter Umständen besser da als ein Ausländer, auf dessen Fehlverhalten eine un-
mittelbare ausländerbehördliche Reaktion erfolgt. Zwar wird in der Literatur dar-
auf hingewiesen, dass eine ausländerbehördliche Reaktion auf die Verwirkli-
chung aufenthaltsbeendender Tatbestände auch noch nach Rücknahme der
Einbürgerung möglich sei (vgl. Marx, InfAuslR 2009, 303 <304, 308>). Aber
auch eine solche, der Ausländerbehörde möglicherweise erst Jahre später er-
öffnete Reaktion bedeutet eine nicht gerechtfertigte Privilegierung des Betroffe-
nen insofern, als Ausweisungsgründe durch mittlerweile eingetretene tatsächli-
che Änderungen hinsichtlich der Gefahrenprognose und der persönlichen Ver-
hältnisse des Betroffenen verbraucht sein oder an Gewicht verloren haben kön-
nen. Im Übrigen stünde ein Ausländer, dessen Einbürgerung wegen schweren
Fehlverhaltens ex tunc zurückgenommen wurde, besser da als ein solcher, der
die deutsche Staatsangehörigkeit ex nunc verliert, denn bei letzterem kommt
ein Wiederaufleben des früheren Aufenthaltstitels schon deshalb nicht in Be-
tracht, weil die Einbürgerung als erledigendes Ereignis nicht rückwirkend besei-
tigt wurde.
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Dieser für das Ausländerrecht maßgeblichen Auslegung steht nicht entgegen,
dass nach einem von der Revision angeführten Urteil des Hessischen Verwal-
tungsgerichtshofs zum Beamtenrecht vom 23. August 1995 - 1 UE 2433/91 -
(ZBR 1996, 59) die Rücknahme einer Ernennung zum Beamten auf Lebenszeit
nur die konkrete Ernennung betrifft mit der Folge, dass wieder ein Probebeam-
tenverhältnis hergestellt wird. Denn die hierfür als maßgeblich herangezogenen
spezifisch beamtenrechtlichen Gründe, die im Übrigen nicht für derart grundle-
gende Statusänderungen gelten wie das Erlöschen eines Arbeitsverhältnisses
durch Begründung eines (später zurückgenommenen) Beamtenverhältnisses
(vgl. BAG, Urteil vom 24. April 1997 - 2 AZR 241/96 - BAGE 85, 351, ihm fol-
gend BVerwG, Urteil vom 21. Oktober 1999 - BVerwG 2 C 11.99 - BVerwGE
109, 365 <369>), sind auf das Ausländerrecht nicht übertragbar.
Für die seit 1. Januar 2005 geltende Rechtslage spricht zudem die in § 38
AufenthG getroffene Regelung gegen ein Wiederaufleben der erledigten Auf-
enthaltsberechtigung. Nach § 38 Abs. 1 Satz 1 AufenthG ist einem ehemaligen
Deutschen, der die deutsche Staatsangehörigkeit verloren hat, unter bestimm-
ten (erleichterten) Voraussetzungen eine Niederlassungserlaubnis (Nr. 1) oder
eine Aufenthaltserlaubnis (Nr. 2) zu erteilen. Wenn die Vorschrift auch nicht vor-
rangig für ehemalige Deutsche geschaffen wurde, die zuvor Ausländer waren
(zum gesetzgeberischen Regelungsziel vgl. BTDrucks 15/420 S. 84 f. sowie
Berlit, in: GK-AufenthG, Stand: Juni 2007, § 38 Rn. 1), so erfasst sie diesen
Personenkreis doch mit. § 38 AufenthG knüpft bei einem Verlust der deutschen
Staatsangehörigkeit ex nunc nicht an einen etwa vor dem Erwerb der deut-
schen Staatsangehörigkeit vorhandenen Aufenthaltsstatus des ehemaligen
Deutschen an, sondern begründet lediglich für den Fall der neu oder wieder
entstandenen Ausländereigenschaft Ansprüche auf Erteilung von Aufenthalts-
titeln unter erleichterten Voraussetzungen. Offensichtlich ist der Gesetzgeber
also nicht von einem Wiederaufleben eines etwaigen, vor Erwerb der deutschen
Staatsangehörigkeit vorhandenen Aufenthaltstitels ausgegangen. Ist aber im
Fall eines Verlustes der Staatsangehörigkeit ex nunc nur der Neuerwerb einer
Niederlassungs- oder Aufenthaltserlaubnis möglich (§ 38 Abs. 1 Satz 1 Auf-
enthG), wäre es ein Wertungswiderspruch, wenn im Fall einer ex-tunc-
Rücknahme der Einbürgerung ein Ausländer, der arglistig getäuscht hat, in den
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Genuss eines automatischen Wiederauflebens des früheren Aufenthaltstitels
käme.
Das Festhalten an der einmal eingetretenen Erledigung des Aufenthaltstitels ist
auch nicht unbillig, da für den früheren Inhaber eines unbefristeten Aufenthalts-
rechts unter bestimmten Voraussetzungen die Erteilung einer Aufenthaltser-
laubnis in entsprechender Anwendung von § 38 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AufenthG in
Betracht kommt (vgl. hierzu das Urteil vom heutigen Tage in der Sache BVerwG
1 C 16.10 zur Veröffentlichung in der Entscheidungssammlung BVerwGE vor-
gesehen).
2. Mit Recht hat das Berufungsgericht auch einen Anspruch des Klägers auf
Erteilung einer neuen Niederlassungserlaubnis abgelehnt.
Der Kläger hat einen entsprechenden Antrag - damals gerichtet auf Erteilung
einer Aufenthaltsberechtigung nach § 27 AuslG 1990 - im November 2004 und
damit vor Inkrafttreten des Aufenthaltsgesetzes im Januar 2005 gestellt. § 104
Abs. 1 Satz 1 AufenthG sieht vor, dass über vor Inkrafttreten des Gesetzes ge-
stellte Anträge auf Erteilung einer unbefristeten Aufenthaltserlaubnis nach altem
Recht zu entscheiden ist. Da die Vorschrift aber ausschließlich das Vertrauen
des Ausländers schützen und Rechtsnachteile für ihn in der Umstellungsphase
vermeiden will, schließt sie die Anwendung des neuen Rechts zu seinen Gun-
sten nicht aus, zumal der Ausländer jederzeit einen neuen Antrag stellen könn-
te, der nach neuem Recht zu beurteilen wäre (vgl. Urteil vom 16. November
2010 - BVerwG 1 C 21.09 - InfAuslR 2011, 182, zur Veröffentlichung in der Ent-
scheidungssammlung BVerwGE vorgesehen, Rn. 9). Der Kläger kann jedoch
weder nach altem noch nach neuem Recht eine Niederlassungserlaubnis bean-
spruchen.
Nach der vorrangig zugrunde zu legenden Rechtslage bei Antragstellung des
Klägers im November 2004 ist für die Erteilung einer Berechtigung zum Dauer-
aufenthalt § 27 AuslG 1990 maßgeblich. Der Erteilung einer solchen Aufent-
haltsberechtigung steht jedoch entgegen, dass der Kläger zum Zeitpunkt der
Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts nicht - wie in § 27 Abs. 2 Nr. 1
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Buchst. a AuslG 1990 verlangt - seit acht Jahren eine Aufenthaltserlaubnis be-
sessen hat. Denn während der Zeit der zurückgenommenen Einbürgerung be-
saß der Kläger keine Aufenthaltserlaubnis. Es ist aber ein durchgehender acht-
jähriger Titelbesitz bis zur Erteilung der Aufenthaltsberechtigung erforderlich
(vgl. Urteil vom 22. Januar 2002 - BVerwG 1 C 6.01 - BVerwGE 115, 352 <355>
zur unbefristeten Aufenthaltserlaubnis nach § 24 Abs. 1 AuslG 1990; Urteil vom
10. November 2009 - BVerwG 1 C 24.08 - BVerwGE 135, 225 Rn. 13 f. zur Nie-
derlassungserlaubnis nach § 26 Abs. 4 AufenthG). Außerdem fehlt es beim Klä-
ger nach den von der Revision nicht angegriffenen Feststellungen des Beru-
fungsgerichts an der Sicherung des Lebensunterhalts und damit an der Ertei-
lungsvoraussetzung nach § 27 Abs. 2 Nr. 2 AuslG 1990.
Auch die seit 1. Januar 2005 maßgeblichen Vorschriften des Aufenthaltsgeset-
zes gewähren dem Kläger keinen Anspruch auf Neuerteilung einer Niederlas-
sungserlaubnis. Ein solcher Anspruch ergibt sich weder aus einer direkten noch
aus einer entsprechenden Anwendung des § 38 AufenthG. Denn die Erteilung
einer Niederlassungserlaubnis nach § 38 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG setzt
voraus, dass der Betroffene bei Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit seit
fünf Jahren als Deutscher seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet
hatte. Bei dem Kläger liegt ein solcher fünfjähriger Aufenthalt - unabhängig von
der Frage, ob es sich um einen Aufenthalt als „Deutscher“ gehandelt hat - aber
schon deshalb nicht vor, weil die Einbürgerung vom 12. Januar 1998 bereits mit
Bescheid vom 13. November 2001 zurückgenommen worden ist. Wie der Senat
in seinem Urteil vom gleichen Tage in der Sache BVerwG 1 C 16.10 entschie-
den hat, kann dem früheren Inhaber eines unbefristeten Aufenthaltsrechts nach
Rücknahme seiner Einbürgerung zwar unter bestimmten Voraussetzungen eine
Aufenthaltserlaubnis in entsprechender Anwendung von § 38 Abs. 1 Satz 1
Nr. 2 AufenthG erteilt werden. Eine analoge Anwendung kommt aber nur für die
Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach Nr. 2 der Vorschrift in Betracht, nicht
hingegen für die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis nach Nr. 1 der Vor-
schrift. Denn der Betroffene kann die zeitliche Voraussetzung der Nr. 1 in Fällen
der Rücknahme der Einbürgerung nach § 35 StAG schon deshalb nicht erfüllen,
weil die Rücknahme nur bis zum Ablauf von fünf Jahren nach der Einbürgerung
erfolgen darf (§ 35 Abs. 3 StAG).
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Die Erteilung einer (befristeten) Aufenthaltserlaubnis in entsprechender Anwen-
dung von § 38 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 und 4 AufenthG ist nicht Gegenstand der
Klage. Eine solche Aufenthaltserlaubnis könnte dem Kläger im Übrigen aber
auch nicht erteilt werden, weil kein besonderer Fall im Sinne von § 38 Abs. 3
AufenthG vorliegt, der ein Abweichen von den fehlenden Erteilungsvorausset-
zungen des § 5 AufenthG rechtfertigt. Denn die dem Kläger erteilte Aufenthalts-
berechtigung von 1994, in deren Besitz er bis zur Einbürgerung im Januar 1998
war, war durch Täuschung erschlichen und damit rücknehmbar nach § 48
VwVfG. Eine entsprechende Anwendung des § 38 Abs. 1, 3 und 4 AufenthG
setzt nach der Rechtsprechung des Senats aber voraus, dass der Ausländer
vor seiner Einbürgerung über einen unbefristeten Aufenthaltstitel verfügte, der
nicht der Rücknahme unterlag (vgl. hierzu auch das Urteil vom gleichen Tage in
der Sache BVerwG 1 C 16.10). Aus einem Aufenthaltstitel, bei dem Gründe für
eine Rücknahme oder nachträgliche zeitliche Befristung vorlagen, kann der Be-
troffene nach rückwirkendem Verlust seiner deutschen Staatsangehörigkeit kei-
ne weitergehenden aufenthaltsrechtlichen Ansprüche ableiten, als ihm ohne die
fehlgeschlagene Einbürgerung zugestanden hätten. Im Übrigen steht bei einem
von Anfang an durch falsche Angaben erschlichenen Aufenthalt der nunmehri-
gen Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis der Ausweisungsgrund nach § 5 Abs. 1
Nr. 2 i.V.m. § 55 Abs. 2 Nr. 1 AufenthG entgegen. Die Annahme eines beson-
deren Falles ist bei einem solchen Sachverhalt - und so auch hier - regelmäßig
ausgeschlossen.
Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf eine Niederlassungserlaubnis nach
§ 9 AufenthG. Es fehlt insoweit schon am fünfjährigen Besitz einer Aufenthalts-
erlaubnis, wie das § 9 Abs. 2 Nr. 1 AufenthG verlangt. Denn während der Zeit
der zurückgenommenen Einbürgerung besaß der Kläger keine Aufenthaltser-
laubnis. Es ist aber ein durchgehender fünfjähriger Titelbesitz bis zur Erteilung
der Niederlassungserlaubnis erforderlich (vgl. Urteil vom 10. November 2009
a.a.O. Rn. 13 f. zur Niederlassungserlaubnis nach § 26 Abs. 4 AufenthG). Die-
ses Erfordernis erfüllt der Kläger mit seiner ihm im Januar 2006 aus familiären
Gründen erteilten Aufenthaltserlaubnis zum maßgeblichen Zeitpunkt der Ent-
scheidung des Oberverwaltungsgerichts im September 2009 nicht.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
Eckertz-Höfer
Prof. Dr. Dörig
Richter
Beck
Prof. Dr. Kraft
B e s c h l u s s
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 5 000 €
festgesetzt (§ 47 Abs. 1 i.V.m. § 52 Abs. 2 GKG).
Eckertz-Höfer
Prof. Dr. Dörig
Beck
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Sachgebiet:
BVerwGE:
ja
Ausländerrecht
Fachpresse:
ja
Rechtsquellen:
AufenthG
§§ 5, 9, 38 Abs. 1 und 3; § 104 Abs. 1 Satz 1
AuslG 1990
§§ 1, 27, 44
VwVfG
§§ 35, 43 Abs. 2; § 48
StAG
§ 35
Stichworte:
Aufenthaltserlaubnis; Aufenthaltsberechtigung; Niederlassungserlaubnis; Ein-
bürgerung; Erledigung; Erschleichen der Einbürgerung; Täuschung; Rücknah-
me der Einbürgerung; Rücknahme für die Vergangenheit; ehemaliger Deut-
scher; besonderer Fall; entsprechende Anwendung; Steuerungsfunktion des
Verwaltungsakts; Verlust der Wirksamkeit; Wiederaufleben; mehrjähriger Titel-
besitz.
Leitsatz:
Mit dem Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit durch Einbürgerung erledigt
sich ein dem früheren Ausländer zuvor erteilter unbefristeter Aufenthaltstitel
(hier: Aufenthaltsberechtigung nach § 27 AuslG 1990) auf sonstige Weise ge-
mäß § 43 Abs. 2 VwVfG und lebt auch durch die Rücknahme der Einbürgerung
mit Wirkung für die Vergangenheit nicht wieder auf.
Urteil des 1. Senats vom 19. April 2011 - BVerwG 1 C 2.10
I. VG Braunschweig vom 23.11.2006 - Az.: VG 5 A 88/06 -
II. OVG Lüneburg vom 30.09.2009 - Az.: OVG 12 LC 77/07 -