Urteil des BVerwG vom 30.07.2003

Verwaltungskosten, Besitz, Hund, Visa

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
BVerwG 1 C 2.03
OVG 4 L 135/00
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
ohne mündliche Verhandlung am 30. Juli 2003
durch die Vizepräsidentin des Bundesverwaltungsgerichts E c k e r t z - H ö f e r ,
die Richter am Bundesverwaltungsgericht H u n d und R i c h t e r ,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht B e c k und
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. D ö r i g
für Recht erkannt:
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Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Schleswig-
Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts vom 16. April 2002 aufge-
hoben.
Die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an
das Oberverwaltungsgericht zurückverwiesen.
Die Entscheidung über die Kosten bleibt der Schlussentscheidung
vorbehalten.
G r ü n d e :
I.
Die Klägerin, ein Luftfahrtunternehmen, wendet sich gegen die Heranziehung zur Zahlung
von Übersetzungskosten (Dolmetscherkosten), die bei der Zurückweisung von Ausländern
entstanden sind.
Die Klägerin beförderte Ende April 1999 zwei 1978 geborene russische Staatsangehörige
von Moskau nach Hamburg, die im Besitz von Visa des deutschen Generalkonsulats Nowo-
sibirsk für die Schengen-Staaten zur Durchführung von Geschäftsreisen waren. Die Grenz-
schutzbehörde verweigerte ihnen gleichwohl die Einreise nach § 60 Abs. 2 Nr. 2 AuslG, da
sie kein Bargeld bei sich hatten und sich bei ihrer Befragung Zweifel an dem angegebenen
Aufenthaltszweck ergaben. Sie verpflichtete die Klägerin zur Rückbeförderung, die zwei Ta-
ge später erfolgte.
Mit Bescheid vom 8. Juni 1999 machte die Beklagte Kosten der Zurückweisung in Höhe von
insgesamt 1 078,49 DM gegen die Klägerin geltend. In diesem Betrag waren Übersetzungs-
kosten in Höhe von 227,50 DM enthalten, die nach bei den Akten (Bl. 31 und 33) befindli-
chen Kostenaufstellungen für den Einsatz einer Dolmetscherin von 15.30 Uhr bis 21.00 Uhr
angefallen waren. Von den insgesamt fünfeinhalb Stunden betrafen danach drei Stunden
Übersetzungstätigkeiten für "Strafverfahren" und zweieinhalb Stunden für "Zurückweisung".
Nach erfolglosem Widerspruch hat die Klägerin Anfechtungsklage erhoben. Das Verwal-
tungsgericht hat sie überwiegend abgewiesen, ihr jedoch insoweit stattgegeben, als die fest-
gesetzte Forderung 850,99 DM übersteigt. Hinsichtlich der Übersetzungskosten in Höhe von
227,50 DM hat es die Forderung als nicht gerechtfertigt angesehen. Die auf die Dolmet-
scherkosten beschränkte Berufung der Beklagten hat das Oberverwaltungsgericht zurück-
gewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, es könne dahingestellt bleiben, ob sich die
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Rechtswidrigkeit der Kostenerhebung schon daraus ergebe, dass die Vernehmung der bei-
den russischen Staatsangehörigen zumindest auch im Rahmen eines Straf- bzw. Ord-
nungswidrigkeitenverfahrens erfolgt sei und insoweit nicht im Zusammenhang mit der aus-
länderrechtlichen Maßnahme der Zurückweisung gestanden habe. Endgültigen Aufschluss in
dieser Hinsicht könne trotz der Kostenaufstellungen der Grenzschutzbehörde wahrscheinlich
nur eine Überprüfung des Inhalts der Vernehmungen, unter Umständen durch Zeugen-
vernehmung, ergeben. Einer solchen Aufklärung bedürfe es indessen nicht, weil das Verwal-
tungsgericht zu Recht aus den unterschiedlichen Formulierungen in § 83 Abs. 1 Nr. 2 AuslG
einerseits und § 83 Abs. 2 Nr. 2 AuslG andererseits den Schluss gezogen habe, dass Über-
setzungskosten nicht zu den von einem Beförderungsunternehmer zu erstattenden Kosten
zählten. Die unterschiedliche Regelung mache deutlich, dass das Gesetz zwischen ver-
schiedenen Tatbeständen für die Anknüpfung einer Kostentragungs- oder Kostenhaftungs-
verpflichtung unterscheide. Für die Haftung des Beförderungsunternehmers bei einer Beför-
derung, die letztlich zur Zurückweisung führe, ohne dass ihm ein Verschulden zur Last falle,
treffe § 82 Abs. 3 Satz 1, § 83 Abs. 2 Nr. 2 AuslG eine privilegierende, die Kosten der Ab-
schiebungshaft und der Übersetzungskosten ausnehmende Regelung. Die Klägerin könne
danach hier nicht für die Übersetzungskosten in Anspruch genommen werden. Sie habe
nämlich keinerlei Veranlassung gehabt, die beiden russischen Staatsangehörigen nicht zu
befördern, da sie beide im Besitz gültiger Schengen-Visa gewesen seien und es der Klägerin
nicht möglich - und im Übrigen auch nicht zumutbar - gewesen sei, weitere Ermittlungen über
den Zweck ihrer Reisen anzustellen.
Hiergegen wendet sich die Beklagte mit ihrer vom Senat zugelassenen Revision. Sie erstrebt
die Abweisung der Klage auch hinsichtlich der festgesetzten Dolmetscherkosten und macht
geltend, in den Fällen einer Rückbeförderungspflicht des Beförderungsunternehmers - wie
hier - gemäß § 73 AuslG hafte der Beförderungsunternehmer nach § 82 Abs. 3 Satz 1, § 83
Abs. 2 Nr. 2 AuslG auch für die bis zum Vollzug der Entscheidung über die Zurückweisung
entstandenen erforderlichen Dolmetscherkosten als Verwaltungskosten.
Die Klägerin verteidigt das angefochtene Urteil.
II.
Der Senat kann ohne mündliche Verhandlung entscheiden, weil die Beteiligten damit einver-
standen sind (§ 101 Abs. 2 VwGO).
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Die Revision der Beklagten ist begründet. Die durch das angefochtene Urteil bestätigte Auf-
hebung des Leistungsbescheides der Beklagten verletzt, soweit sie die darin festgesetzten
Dolmetscherkosten in Höhe von 227,50 DM betrifft, Bundesrecht. Entgegen der Rechtsauf-
fassung des Berufungsgerichts hat die Beklagte grundsätzlich Anspruch auf Erstattung auch
von Dolmetscherkosten nach § 83 Abs. 2 Nr. 2, § 82 Abs. 3 Satz 1, § 73 Abs. 1 AuslG, so-
weit sie durch die Zurückweisung von Ausländern verursacht sind. Das hat der Senat in sei-
nem den Beteiligten bekannten Urteil vom 18. März 2003 - BVerwG 1 C 9.02 - (zur Veröf-
fentlichung in der Entscheidungssammlung BVerwGE vorgesehen) im Einzelnen ausgeführt;
hierauf wird Bezug genommen. Dazu gehören auch Dolmetscherkosten, die anfallen, um die
Zurückweisung vorzubereiten.
Das Oberverwaltungsgericht durfte deshalb die Erstattungsfähigkeit der Dolmetscherkosten
nicht mit der von ihm gegebenen Begründung verneinen und - aus seiner Sicht folgerichtig -
offen lassen, ob die im Streit befindlichen Dolmetscherkosten in Höhe von 227,50 DM ganz
oder teilweise nicht im Zusammenhang mit der ausländerrechtlichen Zurückweisung, son-
dern wegen der Durchführung eines Straf- oder Ordnungswidrigkeitenverfahrens entstanden
sind. Die Klägerin haftet nach § 83 Abs. 2 Nr. 2 AuslG für die Übersetzungskosten als Ver-
waltungskosten nur, wenn und soweit sie diese als Beförderungsunternehmer nach § 73
Abs. 1, § 82 Abs. 3 Satz 1 AuslG tatsächlich verursacht hat. Hierzu zählen solche Dolmet-
scherkosten nicht, die - wie das Oberverwaltungsgericht im Ansatz zutreffend ausführt - nicht
im Zusammenhang mit der Zurückweisung, sondern im Hinblick auf Ermittlungen wegen
einer Straftat oder einer Ordnungswidrigkeit entstehen (vgl. § 82 Abs. 1 AuslG). Ob dies hier
der Fall ist, kann der Senat nicht abschließend entscheiden. Allerdings mag Vieles dafür
sprechen, dass lediglich diejenigen Übersetzungskosten als von der Klägerin zu tragende
Verwaltungskosten zugrunde zu legen sind, die in den bei den Akten befindlichen Kosten-
aufstellungen als Anteile für Befragungen wegen der "Zurückweisung" gesondert aufgeführt
sind. Das Oberverwaltungsgericht hat als das für die Feststellung und Würdigung des ent-
scheidungserheblichen Sachverhalts zuständige Tatsachengericht aber ausdrücklich offen
gelassen, ob und in welchem Umfang die Übersetzungskosten unmittelbar im Zusammen-
hang mit der Zurückweisung stehen und durch diese verursacht sind. Die Sache muss daher
zur Klärung dieser Frage an das Oberverwaltungsgericht zurückverwiesen werden (§ 144
Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 VwGO).
Eckertz-Höfer Hund Richter
Beck Prof. Dr. Dörig
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B e s c h l u s s
Der Wert des Streitgegenstandes wird gemäß § 13 Abs. 1 Satz 1, § 25 Abs. 2 Satz 2 GKG
für das Revisionsverfahren auf 116,32 € (entspricht 227,50 DM) festgesetzt.
Eckertz-Höfer Hund Richter