Urteil des BVerwG vom 25.03.2015

Eugh, Lebensmittelpunkt, Aufschiebende Wirkung, Unionsbürger

BVerwGE: ja
Fachpresse: ja
Sachgebiet:
Ausländerrecht
Rechtsquelle/n:
ARB 1/80 Art. 7 Satz 1, Art. 13, 14 Abs. 1
AufenthG §§ 4, 6 Abs. 3, § 14 Abs. 1 Nr. 2, § 51 Abs. 1 Nr. 7, §
58 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, § 59 Abs. 1 Satz 1, 4 und 6
VwGO § 121 Nr. 1, § 137 Abs. 2
Richtlinie 2004/38/EG Art. 16 Abs. 4
Richtlinie 2003/109/EG Art. 9 Abs. 1 Buchst. c, Art. 12
ZP Art. 59
Titelzeile:
Erlöschen eines assoziationsrechtlichen Aufenthaltsrechts
infolge Auslandsaufenthalts
Stichworte:
Abschiebungsandrohung; Assoziationsrecht; assoziationsrechtliches
Aufenthaltsrecht; Assoziationsberechtigter; Auslandsaufenthalt; berechtigte
Gründe; Ehegatte; Erlöschen; Familienangehöriger; Lebensmittelpunkt; nicht
unerheblicher Zeitraum; Unionsbürger; Verlagerung des Lebensmittelpunktes.
Leitsatz/-sätze:
1. Ob ein türkischer Staatsangehöriger das Bundesgebiet für einen nicht
unerheblichen Zeitraum ohne berechtigte Gründe verlassen und dadurch sein
assoziationsrechtliches Aufenthaltsrecht verloren hat (EuGH, Urteil vom 16. März
2000 - C-329/97 [ECLI:EU:C:2000:133], Ergat - stRspr), richtet sich danach, ob
er seinen Lebensmittelpunkt aus Deutschland wegverlagert hat.
2. Je länger der Auslandsaufenthalt des Betroffenen andauert, desto eher kann
von der Aufgabe seines Lebensmittelpunktes in Deutschland ausgegangen
werden. Ab einem Auslandsaufenthalt von ungefähr einem Jahr müssen
gewichtige Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass sein Lebensmittelpunkt noch im
Bundesgebiet ist (Fortentwicklung von BVerwG, Urteil vom 30. April 2009 - 1 C
6.08 - BVerwGE 134, 27).
Urteil des 1. Senats vom 25. März 2015 - BVerwG 1 C 19.14
I. VG Berlin vom 23. November 2011
Az: VG 15 K 34.11
II. OVG Berlin-Brandenburg vom 17. Juli 2014
Az: OVG 7 B 40.13
BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
BVerwG 1 C 19.14
OVG 7 B 40.13
Verkündet
am 25. März 2015
...
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
In der Verwaltungsstreitsache
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hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 25. März 2015
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Berlit,
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Dörig und Prof. Dr. Kraft
sowie die Richterinnen am Bundesverwaltungsgericht Fricke und Dr. Rudolph
für Recht erkannt:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Oberver-
waltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 17. Juli 2014
wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
G r ü n d e :
I
Der Kläger, ein türkischer Staatsangehöriger, wendet sich gegen die ihm ge-
genüber verfügte Abschiebungsandrohung des Beklagten.
Der am 3. März 1966 geborene Kläger reiste im Juli 1988 zu seiner türkischen
Ehefrau nach Deutschland, die als Arbeitnehmerin beschäftig war. Im Oktober
1993 erhielt er eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis.
Nach der Scheidung heiratete er im August 2003 wiederum eine türkische
Staatsangehörige, mit der er einen im November 2001 geborenen Sohn hat.
Nach einem erfolglosen Asylverfahren reisten Ehefrau und Kind im April 2003
freiwillig in die Türkei aus. Ihr Antrag auf Erteilung eines Visums zum Familien-
nachzug in die Bundesrepublik Deutschland blieb ohne Erfolg.
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Der Beklagte wurde im Mai 2006 darauf aufmerksam, dass der Kläger sich über
einen längeren Zeitraum nicht in Deutschland aufgehalten hatte. Nach Aufforde-
rung der Ausländerbehörde, Nachweise über seinen Aufenthalt beizubringen,
legte er zuletzt im Januar 2011 eine Bescheinigung des türkischen Generalkon-
sulats in Berlin über seine Ein- und Ausreisen in bzw. aus der Türkei vor. Dar-
aus ergibt sich, dass er sich vom 8. Oktober 2004 bis zum 30. März 2006 unun-
terbrochen in der Türkei aufgehalten hat.
Mit Bescheid vom 7. Januar 2011 stellte der Beklagte fest, dass der Kläger ver-
pflichtet ist, das Bundesgebiet zu verlassen, und drohte für den Fall nicht frist-
gerechter freiwilliger Ausreise bis zum 13. Februar 2011 die Abschiebung in die
Türkei an. Zur Begründung führte die Behörde aus, der Kläger habe sich von
Oktober 2004 bis Ende März 2006 in der Türkei aufgehalten, so dass seine
Niederlassungserlaubnis erloschen sei. Deshalb sei er am 1. April 2006 ohne
das erforderliche Visum in die Bundesrepublik Deutschland eingereist.
Der Kläger begehrt die Feststellung, dass seine Niederlassungserlaubnis nicht
erloschen sei sowie die Aufhebung des Bescheids vom 7. Januar 2011. Nach
Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage (Beschluss vom 3. August
2011) hat das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 23. November 2011 den Be-
scheid vom 7. Januar 2011 aufgehoben und die Klage im Übrigen abgewiesen.
Auf die Berufung des Beklagten hat das Oberverwaltungsgericht
Berlin-Brandenburg mit Urteil vom 17. Juli 2014 die Entscheidung des Verwal-
tungsgerichts geändert und die Klage in vollem Umfang abgewiesen. Zur Be-
gründung hat es ausgeführt, das Aufenthaltsrecht des Klägers aus Art. 7
ARB 1/80 sei aufgrund seines vom 8. Oktober 2004 bis mindestens zum
30. März 2006 andauernden ununterbrochenen Aufenthalts in der Türkei erlo-
schen. Seit der Entscheidung des EuGH vom 8. Dezember 2011 in der Sache
"Ziebell" sei zur Konkretisierung des Verlustgrundes assoziationsrechtlicher
Aufenthaltsrechte in dem Fall, in dem ein Berechtigter das Gebiet des Aufnah-
memitgliedstaates für einen nicht unerheblichen Zeitraum ohne berechtigte
Gründe verlassen habe, als "Orientierungsrahmen" nicht die für Unionsbürger
geltende Zweijahresfrist des Art. 16 Abs. 4 der Richtlinie 2004/38/EG heranzu-
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ziehen, sondern die in Art. 9 Abs. 1 Buchst. c) der Richtlinie 2003/109/EG vor-
gesehene Jahresfrist. Wegen der unterschiedlichen Zielrichtungen der jeweili-
gen Bestimmungen könnten die Regelungen für Unionsbürger nicht auf assozi-
ationsberechtigte türkische Staatsangehörige übertragen werden. Greife der
Gerichtshof für die erste Fallgruppe des Erlöschens assoziationsrechtlicher
Aufenthaltsrechte nach Art. 14 Abs. 1 ARB 1/80 auf die Daueraufenthaltsrichtli-
nie zurück, gelte dies auch für die zweite Fallgruppe. Es liege auch kein berech-
tigter Grund für die über ein Jahr andauernde Abwesenheit des Klägers aus
Deutschland vor. Zwar könne es sein, dass er im Oktober 2004 zunächst in der
Absicht in die Türkei ausgereist sei, seinen Sohn beschneiden zu lassen. Er
habe aber jedenfalls nach seiner Ausreise seinen Lebensmittelpunkt freiwillig in
die Türkei verlegt. Aus den Gesamtumständen ergebe sich, dass er vorrangig in
familiärer Lebensgemeinschaft mit seiner Frau und dem Kind habe leben wol-
len, was sich in Deutschland nicht habe realisieren lassen. Deshalb sei der Klä-
ger bei seiner Wiedereinreise im April 2006 nicht im Besitz des erforderlichen
Visums gewesen. Dass die als Niederlassungserlaubnis fortgeltende unbefriste-
te Aufenthaltserlaubnis durch den Auslandsaufenthalt nach § 51 Abs. 1 Nr. 7
AufenthG erloschen sei, stehe zwischen den Beteiligten aufgrund der Bindungs-
wirkung des insoweit rechtskräftig gewordenen Feststellungsurteils des Verwal-
tungsgerichts fest.
Mit der Revision macht der Kläger im Wesentlichen geltend, Art. 16 Abs. 4 der
Richtlinie 2004/38/EG sei der passende Orientierungsrahmen zur Konkretisie-
rung des hier maßgeblichen richterrechtlichen Erlöschensgrundes eines asso-
ziationsrechtlichen Aufenthaltsrechts. Die Ziebell-Entscheidung betreffe nur die
Beschränkung des Einreise- und Aufenthaltsrechts aus Gründen der öffentli-
chen Ordnung, während Art. 16 der Richtlinie 2004/38/EG das Daueraufent-
haltsrecht regele, das mit dem assoziationsrechtlichen Aufenthaltsrecht ver-
gleichbar sei.
Der Beklagte verteidigt das Berufungsurteil. Der Vertreter des Bundesinteres-
ses beim Bundesverwaltungsgericht hat sich am Verfahren beteiligt und teilt die
Rechtsauffassung des Berufungsgerichts.
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II
Die Revision des Klägers hat keinen Erfolg. Das Berufungsgericht hat die ange-
fochtene Abschiebungsandrohung ohne Verletzung revisiblen Rechts (§ 137
Abs. 1 Nr. 1 VwGO) als rechtmäßig angesehen. Denn das assoziationsrechtli-
che Aufenthaltsrecht des Klägers aus Art. 7 Satz 1 zweiter Spiegelstrich
ARB 1/80 ist durch seinen knapp achtzehnmonatigen Aufenthalt in der Türkei
erloschen (1.). Die Abschiebungsandrohung begegnet auch im Übrigen keinen
Bedenken (2.).
Gegenstand des Revisionsverfahrens ist nur die Abschiebungsandrohung im
Bescheid vom 7. Januar 2011. Die in dem teilweise klageabweisenden Urteil
des Verwaltungsgerichts enthaltene Entscheidung über den Antrag, die Fortgel-
tung der unbefristeten Aufenthaltserlaubnis als Niederlassungserlaubnis festzu-
stellen, ist mangels (Anschluss-)Berufung des Klägers in Rechtskraft erwach-
sen.
Maßgeblich für die rechtliche Beurteilung der noch nicht vollzogenen Abschie-
bungsandrohung ist grundsätzlich die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der
letzten mündlichen Verhandlung oder Entscheidung des Tatsachengerichts,
hier also des Berufungsgerichts am 17. Juli 2014 (BVerwG, Urteil vom 22. März
2012 - 1 C 3.11 - BVerwGE 142, 179 Rn. 13). Rechtsänderungen während des
Revisionsverfahrens sind allerdings zu beachten, wenn das Berufungsge-
richt - entschiede es anstelle des Bundesverwaltungsgerichts - sie zu berück-
sichtigen hätte (BVerwG, Urteil vom 11. Januar 2011 - 1 C 1.10 - BVerwGE
138, 371 Rn. 10 m.w.N.). Anzuwenden sind deshalb §§ 50, 58 und 59 AufenthG
in der Fassung der Bekanntmachung des Aufenthaltsgesetzes vom 25. Februar
2008 (BGBl. I S. 162), zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes zur Verbes-
serung der Rechtsstellung von asylsuchenden und geduldeten Ausländern vom
23. Dezember 2014 (BGBl. I S. 2439). Durch das zuletzt genannte Änderungs-
gesetz wurden die hier maßgeblichen Vorschriften, die zuletzt durch das Richt-
linienumsetzungsgesetz vom 22. November 2011 (BGBl. I S. 2258) modifiziert
worden sind, jedoch nicht verändert.
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1. Das assoziationsrechtliche Aufenthaltsrecht des Klägers aus Art. 7 Satz 1
ARB 1/80, das er durch den Nachzug zu seiner als Arbeitnehmerin beschäftig-
ten ersten Ehefrau erworben hatte, ist durch den vom Berufungsgericht fest-
gestellten, dem Zusammenleben mit seiner Familie dienenden Türkeiaufenthalt
vom 8. Oktober 2004 bis zum 30. März 2006 erloschen.
1.1 Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union
(EuGH) können aus Art. 7 ARB 1/80 erwachsene Rechte nur unter zwei
Voraussetzungen beschränkt werden: Entweder stellt die Anwesenheit des tür-
kischen Wanderarbeitnehmers im Hoheitsgebiet des Aufnahmemitgliedstaates
wegen seines persönlichen Verhaltens eine tatsächliche und schwerwiegende
Gefahr für die öffentliche Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit im Sinne von
Art. 14 Abs. 1 ARB 1/80 dar, oder der Betroffene hat das Hoheitsgebiet dieses
Staates für einen nicht unerheblichen Zeitraum ohne berechtigte Gründe ver-
lassen (vgl. EuGH, Urteile vom 16. März 2000 - C-329/97
[ECLI:EU:C:2000:133], Ergat - Rn. 45, 46 und 48 und vom 8. Dezember
2011 - C-371/08 [ECLI:EU:C:2011:809], Ziebell - Rn. 49). Dabei ist grundsätz-
lich vom abschließenden Charakter dieser beiden Verlustgründe auszugehen
(BVerwG, Urteile vom 9. August 2007 - 1 C 47.06 - BVerwGE 129, 162 Rn. 15
und vom 30. April 2009 - 1 C 6.08 - BVerwGE 134, 27 Rn. 24). Da für einen
Verlust gemäß Art. 14 ARB 1/80 nichts ersichtlich ist, kommt es im vorliegenden
Fall allein auf die zweite Fallgruppe an, nämlich darauf, ob der Kläger das Bun-
desgebiet für einen nicht unerheblichen Zeitraum ohne berechtigte Gründe ver-
lassen hat.
Der Gerichtshof hat zur Auslegung dieses Verlustgrundes in der Sache Ergat
(EuGH, Urteil vom 16. März 2000 - C-329/97 [ECLI:EU:C:2000:133] - Rn. 48)
auf sein Urteil in der Sache Kadiman (EuGH, Urteil vom 17. April
1997 - C-351/95 [ECLI:EU:C:1997:205], Kadiman - Rn. 48) verwiesen. Jener
Entscheidung lag ein Fall zugrunde, in dem der Ehemann seiner Frau während
eines Urlaubs in der Türkei den Reisepass entwendet hatte, so dass sie erst
nach fünf Monaten in das Bundesgebiet zurückkehren konnte. Der Gerichtshof
hat im Zusammenhang mit dem anspruchsbegründenden Drei-Jahres-Zeitraum
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des Art. 7 Satz 1 erster Spiegelstrich ARB 1/80 ausgeführt, dass kurzzeitige
Unterbrechungen der Lebensgemeinschaft zwischen Familienangehörigem und
Stammberechtigtem, die ohne die Absicht erfolgen, den gemeinsamen Wohn-
sitz im Aufnahmemitgliedstaat in Frage zu stellen, den Zeiten gleichzustellen
seien, während der der betroffene Familienangehörige tatsächlich mit dem tür-
kischen Arbeitnehmer zusammengelebt habe. Erst recht habe dies für einen
kürzeren als sechsmonatigen Aufenthalt des Betroffenen in seinem Heimatland
zu gelten, wenn dieser Aufenthalt nicht von seinem eigenen Willen abhängig
gewesen sei. Diese Ausführungen gelten - wie aus dem Verweis des Gerichts-
hofs in der Sache Ergat ersichtlich - entsprechend für den Verlust der assoziati-
onsrechtlichen Stellung bei der Prüfung, ob ein Familienangehöriger den Mit-
gliedstaat für einen nicht unerheblichen Zeitraum ohne berechtigte Gründe ver-
lassen hat (BVerwG, Urteil vom 30. April 2009 - 1 C 6.08 - BVerwGE 134, 27
Rn. 26).
Im Übrigen ist das Verständnis dieses Erlöschensgrundes vom Ziel und Zweck
des Art. 7 ARB 1/80 her zu bestimmen. Nach der Rechtsprechung des Ge-
richtshofs dient das System des schrittweisen Erwerbs von Rechten aus Art. 7
Abs. 1 ARB 1/80 zwei Zwecken: Zum einen sollen Familienangehörige des
Wanderarbeitnehmers bis zum Ablauf des ersten Zeitraums von drei Jahren die
Möglichkeit erhalten, bei diesem zu leben, um so durch Familienzusammenfüh-
rung die Beschäftigung und den Aufenthalt des türkischen Arbeitnehmers, der
sich bereits ordnungsgemäß in den Aufnahmemitgliedstaat integriert hat, zu
begünstigen. Zum anderen soll die Vorschrift eine dauerhafte Eingliederung der
Familie des türkischen Wanderarbeitnehmers im Aufnahmemitgliedstaat för-
dern, indem dem Familienangehörigen nach drei Jahren ordnungsgemäßen
Wohnsitzes selbst der Zugang zum Arbeitsmarkt ermöglicht wird. Hauptzweck
ist also, die Stellung des Familienangehörigen, der sich in dieser Phase bereits
ordnungsgemäß in den Aufnahmemitgliedstaat integriert hat, dadurch zu festi-
gen, dass er die Mittel erhält, dort selbst seinen Lebensunterhalt zu verdienen
und sich folglich eine gegenüber der Stellung des Wanderarbeitnehmers selb-
ständige Stellung aufzubauen (EuGH, Urteile vom 22. Juni 2000 - C‑65/98
[ECLI:EU:C:2000:336], Eyüp - Rn. 26; vom 11. November 2004 - C‑467/02
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[ECLI:EU:C:2004:708], Cetinkaya - Rn. 25 und vom 29. März 2012 - C-7/10 und
C-9/10 [ECLI:EU:C:2012:180], Kahveci und Inan - Rn. 33).
Art. 7 Abs. 1 ARB 1/80 zielt demzufolge nach der Rechtsprechung des Ge-
richtshofs darauf ab, das assoziationsrechtliche Aufenthaltsrecht nach seiner
Entstehung aus der Abhängigkeit von der beschäftigungsbezogenen Rechts-
stellung des Stammberechtigten zu lösen und dem Familienangehörigen zum
Zwecke der Integration im Mitgliedstaat eine autonome Rechtsposition zu ver-
schaffen (EuGH, Urteil vom 7. Juli 2005 - C-373/03 [ECLI:EU:C:2005:434],
Aydinli - Rn. 23; allgemein Urteil vom 18. Juli 2007 - C-325/05
[ECLI:EU:C:2007:442], Derin - Rn. 53 und 71). Dem hat sich der Senat ange-
schlossen (BVerwG, Urteil vom 9. August 2007 - 1 C 47.06 - BVerwGE 129,
162 Rn. 16).
1.2 Mit Blick auf dieses Regelungsziel kommt es im Falle eines längeren Aus-
landsaufenthalts des assoziationsberechtigten türkischen Staatsangehörigen
bei der Bewertung aller Umstände des Einzelfalles, ob er das Bundesgebiet für
einen nicht unerheblichen Zeitraum ohne berechtigte Gründe verlassen hat,
maßgeblich darauf an, ob er seinen Lebensmittelpunkt aus Deutschland weg-
verlagert hat. Dabei stehen das zeitliche Moment und die Gründe für das Ver-
lassen des Bundesgebiets nicht isoliert nebeneinander; vielmehr besteht zwi-
schen ihnen ein Zusammenhang: Je länger der Betroffene sich im Ausland auf-
hält, desto eher spricht das dafür, dass er seinen Lebensmittelpunkt in Deutsch-
land aufgegeben hat. Ab einem Auslandsaufenthalt von ungefähr einem Jahr
müssen gewichtige Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass sein Lebensmittelpunkt
noch im Bundesgebiet ist. Dazu hat der Senat erwogen:
1.2.1 Entgegen der Auffassung der Revision kann zur weiteren Konkretisierung
dieses Erlöschensgrundes nicht im Sinne eines notwendigen Mindestzeitraums
auf Art. 16 Abs. 4 der Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und
des Rates vom 29. April 2004 über das Recht der Unionsbürger und ihrer Fami-
lienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und
aufzuhalten, zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 und zur Aufhe-
bung der Richtlinien 64/221/EWG, 68/360/EWG, 72/194/EWG, 73/148/EWG,
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75/34/EWG, 75/35/EWG, 90/364/EWG, 90/365/EWG und 93/96/EWG (ABl.
EG L 158 S. 77, berichtigt ABl. EG L 229 S. 35 und ABl. EG L 204 S.
28) - Unionsbürgerrichtlinie - zurückgegriffen werden. Nach dieser Vorschrift
führt, wenn das Recht auf Daueraufenthalt von einem Unionsbürger oder sei-
nem Familienangehörigen erworben wurde, nur die Abwesenheit vom Aufnah-
memitgliedstaat, die zwei aufeinander folgende Jahre überschreitet, zum
Rechtsverlust. Der Senat hat diese Regelung, die nicht nach Gründen für die
Abwesenheit vom Aufnahmemitgliedstaat differenziert, mit Blick auf das Bes-
serstellungsverbot des Art. 59 ZP lediglich als Orientierungsrahmen im Sinne
einer zeitlichen Höchstgrenze angeführt (BVerwG, Urteil vom 30. April 2009 - 1
C 6.08 - BVerwGE 134, 27 Rn. 27).
Die neuere Rechtsprechung des Gerichtshofs zu Art. 14 Abs. 1 ARB 1/80 als
der anderen Beschränkung assoziationsrechtlicher Aufenthaltsrechte, die seit
Aufhebung der Richtlinie 64/221/EWG nicht Art. 28 Abs. 3 Buchst. a) der Richt-
linie 2004/38/EG, sondern Art. 12 der Richtlinie 2003/109/EG des Rates vom
25. November 2003 betreffend die Rechtsstellung der langfristig aufenthaltsbe-
rechtigten Drittstaatsangehörigen (ABl. L 16 S. 44) - Daueraufenthaltsrichtlinie -
als den maßgeblichen unionsrechtlichen Bezugsrahmen für die Bestimmung
des Abschiebungsschutzes bei assoziationsberechtigten türkischen Staatsan-
gehörigen heranzieht (EuGH, Urteil vom 8. Dezember 2011 - C-371/08
[ECLI:EU:C:2011:809], Ziebell - Rn. 62 ff.), wirkt sich auch auf die Bestimmung
des zeitlichen Rahmens bei dem hier zu prüfenden Erlöschensgrund aus. Denn
die vom Gerichtshof im Wege des Vergleichs von Zweck und Kontext des As-
soziierungsabkommens EWG - Türkei und der Unionsbürgerrichtlinie angeführ-
ten Erwägungen, das Assoziationsabkommen verfolge nur wirtschaftliche Zwe-
cke, während die Unionsbürgerrichtlinie darüber hinaus die Unionsbürgerschaft
als grundlegenden Status der Angehörigen der Mitgliedstaaten mit ihrem unmit-
telbar aus dem Vertrag erwachsenden elementaren Freizügigkeitsrecht ausfor-
me, sind allgemeiner Natur. Das Berufungsgericht ist daher zu Recht davon
ausgegangen, dass die Ausführungen zur Zwecksetzung ebenso für den hier zu
prüfenden Verlustgrund gelten. Erweisen sich aber die Rechtsstellung eines
assoziationsberechtigten türkischen Staatsangehörigen und die wesentlich
stärkere Stellung eines Unionsbürgers nicht als gleichwertig, liegt es auf der
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Hand, dass die - nicht nach Gründen für die Abwesenheit differenzierende -
rechtsvernichtende Zweijahresfrist des Art. 16 Abs. 4 der Richtlinie 2004/38/EG
jedenfalls nicht als Mindestzeitraum für den Verlust assoziationsrechtlicher Auf-
enthaltsrechte türkischer Staatsbürger herangezogen werden kann.
1.2.2 Daraus folgt indes nicht gleichsam im Gegenschluss, dass Art. 9 Abs. 1
Buchst. c) der Richtlinie 2003/109/EG entsprechend anzuwenden ist, um den
"nicht unerheblichen Zeitraum" im Sinne der Rechtsprechung des Gerichtshofs
exakt zu fixieren. Nach dieser Vorschrift ist ein Drittstaatsangehöriger nicht
mehr berechtigt, die Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten zu
behalten, wenn er sich während eines Zeitraums von zwölf aufeinander folgen-
den Monaten nicht im Gebiet der Gemeinschaft aufgehalten hat. Da diese Vor-
schrift nicht nach den Gründen für den Aufenthalt außerhalb des Gebiets der
Europäischen Union differenziert, erscheint sie als abschließende Regelung zur
Konkretisierung des hier maßgeblichen Erlöschensgrundes ungeeignet. Den-
noch liegt es mit Blick auf die Ausführungen des Gerichtshofs in der
Ziebell-Entscheidung (EuGH, Urteil vom 8. Dezember 2011 - C-371/08
[ECLI:EU:C:2011:809], Ziebell - Rn. 75 ff.) nahe, bei assoziationsberechtigten
türkischen Staatsangehörigen die jeweiligen Maßstäbe der Daueraufenthalts-
richtlinie als unionsrechtlichen Bezugsrahmen nicht nur für die Bestimmung des
Abschiebungsschutzes heranzuziehen, sondern sie auch für den hier maßgeb-
lichen Verlustgrund assoziationsrechtlicher Rechte als Orientierung fruchtbar zu
machen. Deshalb erscheint es gerechtfertigt, der Zwölfmonatsfrist des Art. 9
Abs. 1 Buchst. c) der Richtlinie 2003/109/EG jedenfalls eine gewichtige Indiz-
wirkung dafür zu entnehmen, ab wann ein Assoziationsberechtigter - wenn kei-
ne berechtigten Gründe vorliegen - seinen Lebensmittelpunkt in Deutschland
aufgegeben und dadurch seine assoziationsrechtliche Rechtsstellung verloren
hat.
1.3 Die von der Revision nicht mit Verfahrensrügen angegriffenen, bindenden
tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts tragen den Schluss, dass
der Kläger durch seinen Aufenthalt bei seiner Familie in der Türkei zwischen
Anfang Oktober 2004 und Ende März 2006 seinen Lebensmittelpunkt dorthin
verlagert hat. Das Oberverwaltungsgericht hat die Gesamtumstände seines
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Aufenthalts dahingehend gewürdigt, dass der Kläger zwar zuerst vielleicht nur
in der Absicht dorthin gereist sei, um seinen dort lebenden Sohn beschneiden
zu lassen, dann aber seinen Lebensmittelpunkt freiwillig dorthin verlagert habe.
Die Vorinstanz hat ihre tatrichterliche Würdigung ausführlich begründet und aus
einer Vielzahl von Indizien in nachvollziehbarer Weise die Schlussfolgerung
gezogen, der Kläger habe in familiärer Lebensgemeinschaft mit seiner Frau und
seinem Kind leben wollen, was sich in Deutschland nicht habe realisieren las-
sen. So nachvollziehbar diese Gründe aus seiner persönlichen Sicht auch er-
scheinen, erweisen sie sich doch aus dem Blickwinkel des Assoziationsrechts
als nicht gerechtfertigt. Denn durch die Aufgabe seines Lebensmittelpunktes im
Bundesgebiet hat der Kläger den im Wege des Aufenthaltsrechts aus Art. 7
ARB 1/80 erreichten Integrationszusammenhang selbst zerrissen.
2. Die Abschiebungsandrohung begegnet auch im Übrigen keinen Bedenken.
2.1 Der Kläger ist ausreisepflichtig. Zwischen den Beteiligten steht infolge der
rechtskräftig gewordenen klageabweisenden Sachentscheidung des Verwal-
tungsgerichts über den Antrag, die Fortgeltung der unbefristeten Aufenthaltser-
laubnis als Niederlassungserlaubnis festzustellen, gemäß § 121 Nr. 1 VwGO
rechtskräftig fest, dass der dem Kläger im Oktober 1993 erteilte Aufenthaltstitel
erloschen ist (§ 51 Abs. 1 Nr. 7 AufenthG).
2.2 Die Ausreisepflicht ist auch vollziehbar. Gemäß § 58 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1
AufenthG ist das unter anderem dann der Fall, wenn der Ausländer unerlaubt
eingereist ist. Der Kläger war bei seiner Einreise in das Bundesgebiet im April
2006 nicht im Besitz des gemäß § 6 Abs. 3 AufenthG für den beabsichtigten
Daueraufenthalt erforderlichen nationalen Visums. Da er den nach § 4
AufenthG erforderlichen Aufenthaltstitel nicht besessen hat, war seine Einreise
gemäß § 14 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG unerlaubt. Unerheblich ist, ob sich der Klä-
ger dieses Umstands bewusst war oder nicht (vgl. nur BVerwG, Urteil vom
4. Oktober 2012 - 1 C 12.11 - InfAuslR 2013, 93 Rn. 16). Aus der Stand-still-
Klausel des Art. 13 ARB 1/80 ergibt sich nichts anderes. Maßgeblich für den
intertemporalen Vergleich ist die ab dem 1. Dezember 1980 geltende Rechtsla-
ge (Art. 16 Abs. 1 ARB 1/80). Danach war die Einreise zum Daueraufenthalt für
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erwachsene türkische Staatsangehörige weder damals (vgl. § 1 Abs. 2
DVAuslG i.d.F. der Bek. vom 29. Juni 1976, BGBl. I S. 1717) noch zu einem
späteren Zeitpunkt visumfrei.
2.3 Nach § 59 Abs. 1 Satz 1 AufenthG ist dem Ausländer eine Frist zwischen
7 und 30 Tagen für die freiwillige Ausreise anzudrohen; gemäß Satz 4 der Vor-
schrift ist auch eine längere Frist möglich. In dem Bescheid vom 7. Januar
2011, der am gleichen Tag bekanntgegeben worden ist, ist eine Frist bis zum
13. Februar 2011 gesetzt worden. Mit dem Gebot einer nach Tagen zu bestim-
menden Ausreisefrist ist eine datumsmäßige Fixierung jedenfalls dann zu ver-
einbaren, wenn die Ausreisepflicht - wie hier - kraft Gesetzes vollziehbar ist
(BVerwG, Urteil vom 4. Oktober 2012 - 1 C 12.11 - InfAuslR 2013, 93 Rn. 17).
Die Behörde hat dem Kläger der Sache nach eine Ausreisefrist von 37 Tagen
festgesetzt. Die Frist ist durch den die aufschiebende Wirkung der Klage anord-
nenden Beschluss des Verwaltungsgerichts gemäß § 59 Abs. 1 Satz 6
AufenthG unterbrochen worden und läuft daher mit Eintritt der Rechtskraft der
Entscheidung erneut an.
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
Prof. Dr. Berlit
Prof. Dr. Dörig
Prof. Dr. Kraft
Fricke
Rudolph
B e s c h l u s s
Der Wert des Streitgegenstands wird für das Revisionsverfahren auf 5 000 €
festgesetzt (§ 45 Abs. 1 Satz 2 und 3, § 47 Abs. 1 i.V.m. § 52 Abs. 2 GKG).
Prof. Dr. Berlit
Prof. Dr. Kraft
Fricke
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