Urteil des BVerwG vom 26.10.2010

Organisation, Aufenthaltserlaubnis, Änderung der Verhältnisse, Änderung der Rechtsprechung

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
BVerwG 1 C 19.09
VGH 10 BV 08.2411
Verkündet
am 26. Oktober 2010
Wahl
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
In der Verwaltungsstreitsache
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hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 26. Oktober 2010
durch die Präsidentin des Bundesverwaltungsgerichts Eckertz-Höfer,
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Dörig und Richter und
die Richterinnen am Bundesverwaltungsgericht Beck und Fricke
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beteiligten zu 2 wird das Urteil des
Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 29. Juli 2009
aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entschei-
dung an den Verwaltungsgerichtshof zurückverwiesen.
Die Entscheidung über die Kosten bleibt der Schlussent-
scheidung vorbehalten.
G r ü n d e :
I
Der Kläger, ein irakischer Staatsangehöriger, begehrt die Erteilung einer Auf-
enthaltserlaubnis.
Der Kläger reiste im Juli 1997 in das Bundesgebiet ein und wurde vom Bun-
desamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge (jetzt: Bundesamt für
Migration und Flüchtlinge) im Oktober 1997 als Flüchtling anerkannt (§ 51
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Abs. 1 AuslG 1990). Diese Entscheidung wurde im August 2004 nach Änderung
der Verhältnisse im Irak bestandskräftig widerrufen.
Als Flüchtling erhielt der Kläger von der Beklagten eine Aufenthaltsbefugnis, die
mehrfach, zuletzt bis zum 5. Oktober 2005 verlängert wurde. Nachdem bekannt
geworden war, dass der Kläger Kontakte zu Mitgliedern der Organisation
„Ansar al-Islam“ unterhielt, lehnte die Beklagte im Dezember 2005 sowohl eine
weitere Verlängerung als auch die Erteilung eines anderen Aufenthaltstitels ab
und drohte dem Kläger die Abschiebung in den Irak an. Die hiergegen erhobe-
ne Klage nahm der Kläger im Juli 2007 zurück. Im Gegenzug sicherte die Be-
klagte zu, über einen neuen Antrag des Klägers auf Erteilung einer Aufent-
haltserlaubnis nach den Bleiberechtsregelungen zu entscheiden. Dabei gingen
die Beteiligten davon aus, dass der Kläger auf der Basis der bekannten Er-
kenntnisse keinen Ausweisungstatbestand erfüllt. Seitdem wird der Kläger ge-
duldet.
Mit Bescheid vom 24. September 2007 lehnte die Beklagte auch diesen neuen
Antrag ab. Der Kläger erfülle weder die Voraussetzungen des § 104a AufenthG
noch könne ihm nach § 23 AufenthG i.V.m. dem Bleiberechtsbeschluss der
Innenministerkonferenz vom November 2006 - IMK-Bleiberechtsbeschluss -
eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden. Nach Auswertung neuer Erkenntnisse
lägen bei ihm insbesondere Bezüge zu einer extremistischen und terroristischen
Organisation vor.
Das Verwaltungsgericht hat die Beklagte mit Urteil vom 8. Juli 2008 verpflichtet,
über den Antrag des Klägers erneut zu entscheiden, und die Klage im Übrigen
abgewiesen. Der Kläger habe zwar keinen Anspruch auf Erteilung einer Auf-
enthaltserlaubnis nach § 23 Abs. 1 Satz 1 AufenthG i.V.m. dem IMK-Bleibe-
rechtsbeschluss vom November 2006, er erfülle jedoch die Voraussetzungen
des § 104a Abs. 1 AufenthG. Da er keinen Pass besitze, müsse die Beklagte
aber noch entscheiden, ob von der Erfüllung der Passpflicht im Ermessenswe-
ge abgesehen werde. Kontakte zu Mitgliedern der „Ansar al-Islam“ stünden der
Erteilung der Aufenthaltserlaubnis nicht entgegen. Dabei könne offenbleiben, ob
der Kläger Bezüge zu extremistischen oder terroristischen Organisationen habe
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und ob die von der Beklagten inzwischen eingeholten Informationen überhaupt
noch für eine Versagung nutzbar gemacht werden könnten. Denn nach § 104a
Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 AufenthG bedürfe es kumulativ auch einer Unterstützung.
Hieran fehle es vorliegend.
Die Berufung der Beklagten hat der Verwaltungsgerichtshof mit Urteil vom
29. Juli 2009 zurückgewiesen. Der Kläger habe einen Anspruch auf Neube-
scheidung seines Antrags auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach der
Altfallregelung des § 104a AufenthG, weil er bis auf die Passpflicht alle Ertei-
lungsvoraussetzungen erfülle. Der zwischen den Beteiligten im Berufungsver-
fahren nur noch streitige Versagungsgrund des § 104a Abs. 1 Satz 1 Nr. 5
AufenthG stehe der Erteilung nicht entgegen. Diese Vorschrift enthalte zwei in
engem Kontext stehende Tatbestandsmerkmale. Nach der reinen Wortbedeu-
tung seien unter „Bezüge“ grundsätzlich alle Beziehungen, Zusammenhänge,
Verbindungen oder Verknüpfungen zu verstehen. Der Verweis auf extremisti-
sche oder terroristische Organisationen mache aber deutlich, dass nicht jede
Verbindung zu Personen und Sachverhalten ausreiche, die einen extremisti-
schen oder terroristischen Hintergrund aufwiesen. Andererseits könnten Bezü-
ge auch über Mitglieder und ggf. Unterstützer solcher Organisationen vermittelt
werden. Die Schwelle sei erheblich niedriger als beim Ausweisungstatbestand
des § 54 Nr. 5 AufenthG. Gleichwohl genügten reine Mutmaßungen nicht, son-
dern es müssten zumindest nachvollziehbare Anhaltspunkte vorliegen. Das
Tatbestandsmerkmal der Unterstützung derartiger Organisationen sei für sich
genommen in der Rechtsprechung inhaltlich hinreichend geklärt. Danach genü-
ge in Anlehnung an den strafrechtlichen Unterstützungsbegriff jede Tätigkeit,
die sich für den Ausländer erkennbar in irgendeiner Weise positiv auf die
Aktionsmöglichkeiten der Organisationen auswirke. Da sowohl bei einem alter-
nativen als auch bei einem kumulativen Verständnis jeweils eines der beiden
Merkmale leerlaufen würde, könne § 104a Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 AufenthG nicht in
Der Ausschlussgrund greife immer dann ein, wenn der Ausländer bei einer wer-
tenden Gesamtschau durch sein Verhalten oder Handeln eine innere Nähe und
Verbundenheit zu einer extremistischen oder terroristischen Organisation selbst
erkennbar zum Ausdruck bringe. Anders als bei § 54 Nr. 5 AufenthG sei eine
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auf einer entsprechenden Tatsachengrundlage beruhende Gefährlichkeitsprog-
nose nicht erforderlich. In der Vergangenheit liegende Sachverhalte müssten
aber in die Gegenwart hineinwirken. Bei Anhaltspunkten für zurückliegende Be-
züge bzw. Unterstützungshandlungen müsse der Ausländer daher darlegen,
dass er sich glaubhaft distanziert und endgültig von der Organisation abge-
wandt habe. Beim Kläger lägen keine derartigen Bezüge zur terroristischen Or-
ganisation „Ansar al-Islam“ vor, auch nicht in Form entsprechender Unterstüt-
zungshandlungen. Ein Ermittlungsverfahren wegen Verbrechensverabredung
sei eingestellt worden. Soweit das Landeskriminalamt in seinem Bericht vom
November 2005 davon ausgehe, dass der Kläger enge persönliche Kontakte
zur früheren Führungsebene der „Ansar al-Islam“ in Süddeutschland gepflegt
habe und er aufgrund seiner Kontakte als Vertreter der Organisation in Mün-
chen gelten könnte, seien die Beteiligten im Juli 2007 übereinstimmend davon
ausgegangen, dass auf dieser Grundlage kein Ausweisungstatbestand vorliege
und ein Aufenthaltstitel nicht versagt werden könne. Diese Einschätzung sei
auch mit Blick auf die Altfallregelung noch zutreffend. Der Kläger habe die in
dem Bericht angesprochenen Kontakte nie bestritten, sondern nachvollziehbar
und letztlich auch glaubhaft dargelegt, dass diese rein privater bzw. sozialer
Natur und zum Teil auch über seine Ehefrau vermittelt gewesen seien. Weder
aus dem Bericht des Landeskriminalamts noch aus den vorgelegten Telefon-
überwachungsprotokollen ergäben sich Bezüge des Klägers zur „Ansar al-
Islam“. Es sei zwar unklar geblieben, was er im Telefongespräch vom
25. Dezember 2003 wirklich mit der Bezeichnung „das Ding“ gemeint habe. Al-
lerdings habe sich auch nicht aufklären lassen, ob in den Gesprächen, an de-
nen der Kläger nicht selbst beteiligt gewesen sei, tatsächlich von ihm die Rede
gewesen sei. Auch wenn der Kläger nicht alle Ungereimtheiten habe ausräu-
men können, ergebe sich bei einer wertenden Gesamtschau der Protokolle und
der Erläuterungen der Beteiligten in der mündlichen Verhandlung zur Überzeu-
gung des Senats nicht, dass der Kläger in der Vergangenheit durch sein Ver-
halten oder Handeln die erforderliche innere Nähe oder Verbundenheit zur
„Ansar al-Islam“ hinreichend erkennbar zum Ausdruck gebracht habe. Im Übri-
gen habe die Vertreterin des Landeskriminalamts in der mündlichen Verhand-
lung eingeräumt, dass der Kläger jedenfalls seit Herbst 2005 keine Bezüge oder
Verbindungen mehr zu der Organisation gehabt habe.
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Hiergegen wendet sich die Beteiligte zu 2 mit der vom Berufungsgericht zuge-
lassenen Revision. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts habe bei
§ 104a Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 AufenthG der Begriff „Bezüge“ eine eigenständige
Bedeutung und könne weder einem Unterstützen gleichgestellt noch hierdurch
näher definiert werden. Dies ergebe sich bei einer grammatikalischen, an den
Prinzipien der Aussagenlogik orientierten Auslegung der Regelung. Es sei nicht
erkennbar, dass der Gesetzgeber den Schutz der Bevölkerung vor terroristi-
schen Aktivitäten gegenüber dem IMK-Bleiberechtsbeschluss vom November
2006 habe reduzieren wollen. Die Gesetzessystematik spreche ebenfalls für
zwei Alternativen. Ansonsten hätte der Ausschlussgrund neben dem zwingen-
den Versagungsgrund des § 5 Abs. 4 AufenthG und dem Regelversagungs-
grund des § 5 Abs. 1 Nr. 3 AufenthG praktisch keinen eigenständigen Anwen-
dungsbereich. Im Übrigen widerspräche es Sinn und Zweck der Altfallregelung,
Ausländern mit Verbindungen zu extremistischen oder terroristischen Organisa-
tionen ein dauerhaftes Aufenthaltsrecht zu verschaffen, wenn diese Beziehun-
gen über bloß zufällige, vereinzelte Kontakte hinausgingen und der Ausländer
von der Ausrichtung der mit ihm in Kontakt getretenen Person wisse oder zu-
mindest hätte wissen müssen. In diesem Fall könne nicht von einer gelungenen
Integration ausgegangen werden.
Der Kläger tritt der Revision entgegen. Mit Blick auf die Befristungsregelung in
§ 104a Abs. 5 Satz 1 AufenthG stellt er klar, dass sein Begehren im vorliegen-
den Verfahren auf die Erteilung einer auf den 31. Dezember 2009 befristeten
Aufenthaltserlaubnis gerichtet ist.
Der Vertreter des Bundesinteresses hat sich am Verfahren beteiligt und unter-
stützt die Revision.
II
Die Revision der Beteiligten zu 2 ist zulässig. Insbesondere genügt sie den An-
forderungen des § 139 Abs. 3 Satz 4 VwGO. Sie ist auch begründet. Die An-
nahme des Berufungsgerichts, der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach
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der gesetzlichen Altfallregelung stehe der Ausschlussgrund des § 104a Abs. 1
Satz 1 Nr. 5 AufenthG nicht entgegen, beruht auf einer Begründung, die mit
Bundesrecht nicht vereinbar ist (§ 137 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Mangels ausrei-
chender tatsächlicher Feststellungen kann der Senat nicht selbst abschließend
entscheiden, ob der Ausschlussgrund im Fall des Klägers vorliegt. Die Sache ist
deshalb zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht
zurückzuverweisen (§ 144 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 VwGO).
1. Gegenstand des Revisionsverfahrens ist nur (noch) die Frage, ob der Kläger
einen Anspruch darauf hat, dass die Beklagte erneut über seinen Antrag auf Er-
teilung einer Aufenthaltserlaubnis entscheidet, da das Verwaltungsgericht der
Klage nur insoweit stattgegeben hat und nur hiergegen ein Rechtsmittel einge-
legt worden ist. Dabei sind sich die Beteiligten einig, dass als Anspruchsgrund-
lage allein die mit dem Gesetz zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher
Richtlinien der Europäischen Union vom 19. August 2007 (BGBl I 2007, 1970)
- Richtlinienumsetzungsgesetz - im August 2007 in § 104a AufenthG aufge-
nommene Altfallregelung in Betracht kommt.
2. Der Rechtsstreit hat sich mit Blick auf § 104a Abs. 5 Satz 1 AufenthG nicht
erledigt. Danach darf eine Aufenthalterlaubnis nach der gesetzlichen Altfallre-
gelung nur mit einer Gültigkeit bis zum 31. Dezember 2009 erteilt werden. Dies
schließt kraft Gesetzes die (erstmalige) Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis auf
der Grundlage des § 104a AufenthG für einen nach dem 31. Dezember 2009
liegenden Zeitraum aus. Diesem durch Zeitablauf während des Revisionsver-
fahrens relevant gewordenen Umstand ist der Kläger zulässigerweise begeg-
net, indem er klargestellt hat, dass sich sein Begehren auf die Erteilung einer
auf den 31. Dezember 2009 befristeten Aufenthaltserlaubnis bezieht. Dies ist
nach § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 264 Nr. 3 ZPO nicht als Klageänderung an-
zusehen und verstößt nicht gegen § 142 VwGO.
3. Der Kläger hat auch ein Rechtsschutzbedürfnis für sein auf die Vergangen-
heit bezogenes Neubescheidungsbegehren. Nach der Rechtsprechung des
Senats kann ein Ausländer die Erteilung eines Aufenthaltstitels grundsätzlich
auch für einen in der Vergangenheit liegenden Zeitraum nach der Antragstel-
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lung beanspruchen, wenn er hieran ein schutzwürdiges Interesse hat. Das ist
insbesondere der Fall, wenn die rückwirkende Erteilung einer Aufenthaltser-
laubnis für die weitere aufenthaltsrechtliche Stellung des Ausländers erheblich
sein kann, und gilt unabhängig davon, ob der Aufenthaltstitel für einen späteren
Zeitpunkt bereits erteilt worden ist oder nicht (vgl. Urteil vom 9. Juni 2009
- BVerwG 1 C 7.08 - Buchholz 402.242 § 9a AufenthG Nr. 1 m.w.N.).
In diesem Sinne hat der Kläger ein schutzwürdiges Interesse an der rückwir-
kenden Erteilung einer auf den 31. Dezember 2009 befristeten Aufenthaltser-
laubnis nach der gesetzlichen Altfallregelung. Denn diese Aufenthaltserlaubnis
ist Voraussetzung für eine Verlängerung nach § 104a Abs. 5 Satz 2 AufenthG.
Außerdem haben sich die Innenminister und -senatoren der Länder auf der In-
nenministerkonferenz vom 3./4. Dezember 2009 inzwischen auf der Grundlage
von § 23 Abs. 1 Satz 1 AufenthG auf eine weitergehende Anschlussregelung für
die inzwischen ausgelaufenen Aufenthaltserlaubnisse auf Probe nach § 104a
Abs. 1 Satz 1 AufenthG geeinigt.
4. Das Berufungsgericht ist davon ausgegangen, dass § 104a Abs. 1 Satz 1
Nr. 5 AufenthG der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach der gesetzlichen
Altfallregelung nicht entgegenstehe. Dabei hat es die beiden negativen Tatbe-
standsalternativen dieser Vorschrift aber zu Unrecht miteinander verknüpft und
mit seiner Forderung, der Ausschlussgrund des § 104a Abs. 1 Satz 1 Nr. 5
AufenthG greife nur ein, wenn der Ausländer bei einer wertenden Gesamtschau
durch sein Verhalten oder Handeln eine innere Nähe und Verbundenheit zu
einer extremistischen oder terroristischen Organisation erkennbar zum Aus-
druck bringe, im Ergebnis zu hohe Anforderungen an das Vorliegen der ersten
Tatbestandsalternative gestellt.
Nach § 104a AufenthG soll einem geduldeten Ausländer, der außer den allge-
meinen Erteilungsvoraussetzungen auch die in § 104a Abs. 1 Satz 1 AufenthG
aufgezählten besonderen Voraussetzungen erfüllt, eine Aufenthaltserlaubnis
erteilt werden. Mit dieser gesetzlichen Altfallregelung wird dem Bedürfnis der
seit Jahren im Bundesgebiet geduldeten und hier integrierten Ausländer nach
einer dauerhaften Perspektive in Deutschland Rechnung getragen (vgl.
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BTDrucks 16/5065 S. 201). Nach § 104a Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 AufenthG setzt die
Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach der Altfallregelung aber voraus, dass
der Ausländer keine Bezüge zu extremistischen oder terroristischen Organisati-
onen hat und diese auch nicht unterstützt.
a) Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts kommt den beiden negati-
ven Tatbestandsalternativen in § 104a Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 AufenthG jeweils
eigenständige Bedeutung zu. Ausgehend vom Wortlaut der Vorschrift setzt die
Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis bei einer an den Gesetzen der Logik orien-
tierten grammatikalischen Auslegung voraus, dass der Ausländer weder Bezü-
ge zu einer extremistischen oder terroristischen Organisation hat noch eine sol-
che Organisation unterstützt. Damit genügt für einen Ausschluss, dass der Aus-
länder eines der beiden Tatbestandsmerkmale (Bezüge oder Unterstützen) er-
füllt (vgl. auch Nr. 104a.1.6 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Aufent-
haltsgesetz vom 26. Oktober 2009 - AVwV AufenthG - GMBl S. 877). Auch
wenn sich die beiden Tatbestandsmerkmale inhaltlich nur bedingt gegeneinan-
der abgrenzen lassen - so dürften insbesondere beim Unterstützen einer ext-
remistischen oder terroristischen Organisation häufig auch Bezüge zu dieser
Organisation vorhanden sein -, handelt es sich nicht - wie vom Berufungsgericht
angenommen - um einen einheitlichen Ausschlussgrund, der der Erteilung einer
Aufenthaltserlaubnis nur entgegensteht, wenn der Ausländer durch sein Verhal-
ten oder Handeln erkennbar eine innere Nähe und Verbundenheit zu einer ext-
remistischen oder terroristischen Organisation zum Ausdruck bringt. Eine derar-
tige Einschränkung ergibt sich weder aus der Entstehungsgeschichte der Norm
noch findet sie eine Stütze in der Gesetzessystematik und dem Sinn und Zweck
der Ausschlussregelung.
Nach dem Gesetzentwurf der Bundesregierung sind die Ausschlussgründe für
die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 104a AufenthG zum großen Teil
eng an die des Bleiberechtsbeschlusses der Innenministerkonferenz
- IMK-Bleiberechtsbeschluss - vom 17. November 2006 angelehnt
(BTDrucks 16/5065 S. 202). Nach dessen Nr. 6.5 sind von der Bleiberechtsre-
gelung u.a. Personen ausgeschlossen, die Bezüge zu Extremismus oder Terro-
rismus haben. Aus welchen Gründen bei § 104a Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 AufenthG
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eine hiervon abweichende Formulierung gewählt worden ist, ist den Materialien
nicht zu entnehmen. Der in § 104a Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 AufenthG enthaltene
Begriff des Unterstützens findet sich im Aufenthaltsgesetz in Bezug auf terroris-
tische Organisationen allerdings auch an anderer Stelle. So wird ein Ausländer
nach § 54 Nr. 5 AufenthG in der Regel ausgewiesen, wenn Tatsachen die
Schlussfolgerung rechtfertigen, dass er einer Vereinigung angehört oder ange-
hört hat, die den Terrorismus unterstützt, oder er eine derartige Vereinigung
unterstützt oder unterstützt hat. In diesem Fall ist zugleich nach § 5 Abs. 4 Satz
1 AufenthG die Erteilung eines Aufenthaltstitels zu versagen. Hiervon können
nur in begründeten Einzelfällen Ausnahmen zugelassen werden (vgl. § 5 Abs. 4
Satz 2 und 3 AufenthG). Die Formulierung „Bezüge zu terroristischen oder
extremistischen Organisationen“ knüpft dagegen an die Formulierung im IMK-
Bleiberechtsbeschluss vom November 2006 an. Auch dies spricht dafür, dass
die Ausschlussregelung zwei im Kern eigenständige Tatbestandsalternativen
enthält und damit weiter gefasst ist als die entsprechenden Ausweisungsgründe
und die hieran anknüpfenden allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen. Ansons-
ten wäre die Regelung bei Kontakten zu terroristischen Organisationen auch
weitgehend überflüssig, da hier - von engen Ausnahmefällen abgesehen - jedes
Unterstützen einen allgemeinen Versagungsgrund darstellt.
Für eine derartige Auslegung des Ausschlussgrundes spricht schließlich auch
der Sinn und Zweck der Altfallregelung. § 104a AufenthG ermöglicht im Wege
einer Stichtagsregelung bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen ein Über-
winden der gesetzlichen Ausreisepflicht bei Ausländern, die über keinen gülti-
gen Aufenthaltstitel verfügen. Wenngleich der Gesetzgeber mit dieser Altfallre-
gelung im Grundsatz einen möglichst großen Personenkreis der in Deutschland
ohne Aussicht auf ein Aufenthaltsrecht lebenden geduldeten Ausländer erfas-
sen und ihnen eine Legalisierung ihres Aufenthalts ermöglichen wollte, knüpft
die Vergünstigung an die tatsächliche Integration des Ausländers an. Dies er-
klärt, warum der Gesetzgeber bei der konkreten Ausgestaltung im Vergleich zu
anderen Aufenthaltstiteln teilweise höhere Hürden aufgestellt hat. So soll die
Privilegierung ersichtlich nur solchen ausreisepflichtigen Ausländern zukom-
men, bei denen keine Anhaltspunkte für eine Verbindung zu einer extremisti-
schen oder terroristischen Organisation bestehen. Hat der Ausländer Bezüge
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zu einer solchen Organisation oder unterstützt er sie gar, fehlt es nach den
Vorstellungen des Gesetzgebers an einer hinreichenden tatsächlichen Integra-
tion, die ein Überwinden der gesetzlichen Ausreisepflicht rechtfertigt. Ange-
sichts der von extremistischen und terroristischen Organisationen ausgehenden
Gefahren, ihrer verdeckten und konspirativen Arbeitsweise und der oft über
persönliche Kontakte verschleierten und schleichenden Anwerbung sollen Aus-
länder aus dem Umfeld derartiger Organisationen von der Privilegierung aus-
geschlossen sein. Entsprechend niedrig hat der Gesetzgeber daher die Schwel-
le für das Eingreifen des § 104a Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 AufenthG gelegt, indem
hier schon bloße Bezüge zu einer extremistischen oder terroristischen
Organisation zu einem Ausschluss führen, ohne dass es darauf ankommt, ob
von dem Ausländer tatsächlich eine Gefahr ausgeht.
Diese Ausgestaltung des Ausschlussgrundes durch den Gesetzgeber ist ver-
fassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Bei der Altfallregelung handelt es sich
nicht um einen Eingriff in eine bestehende Rechtsposition, sondern um die Ge-
währung einer Begünstigung. Hier steht dem Gesetzgeber grundsätzlich ein
weiter Gestaltungsspielraum zu. Dieser Rahmen wird nicht dadurch überschrit-
ten, dass der Gesetzgeber bei der Festlegung der Voraussetzungen, unter de-
nen die bestehende Ausreisepflicht ausnahmsweise überwunden und ein
rechtswidriger Aufenthalt legalisiert werden kann, sicherheitspolitischen Erwä-
gungen ein hohes Gewicht einräumt. Die Regelung verstößt auch nicht gegen
das rechtsstaatliche Bestimmtheitsgebot, da die darin enthaltenen unbestimm-
ten Rechtsbegriffe der Prüfung und konkretisierenden Auslegung durch die
Fachgerichte unterliegen.
b) Enthält § 104a Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 AufenthG zwei eigenständige Tatbe-
standsalternativen, kann dahinstehen, ob bei der Auslegung des Unterstüt-
zungsbegriffs auf die Rechtsprechung des Senats zu § 8 Abs. 1 Nr. 5 letzte Alt.
AuslG 1990 (jetzt: § 5 Abs. 4 Satz 1 i.V.m. § 54 Nr. 5 AufenthG) zum Unterstüt-
zen einer Vereinigung, die ihrerseits den Terrorismus unterstützt, zurückgegrif-
fen werden kann (vgl. den entsprechenden Hinweis in Nr. 104a.1.6 auf
Nr. 54.2.1.2.1 der AVwV AufenthG). Danach wurde vom Senat - in Anlehnung
an die in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs entwickelten Kriterien
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zum Unterstützungsbegriff in §§ 129, 129a StGB - als Unterstützungshandlung
jede Tätigkeit angesehen, die sich - für den Ausländer erkennbar - in irgendei-
ner Weise positiv auf die Aktionsmöglichkeiten der Vereinigung auswirkt (Urteil
vom 15. März 2005 - BVerwG 1 C 26.03 - BVerwGE 123, 114 <124>). Ob an
dieser Rechtsprechung mit Blick auf die zwischenzeitliche Einschränkung des
strafrechtlichen Unterstützungsbegriffs und die dies berücksichtigende Ände-
rung der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. BGH, Beschluss vom
16. Mai 2007 - AK 6/07, StB 3/07 - BGHSt 51, 345) weiterhin festzuhalten ist,
bedarf hier keiner Entscheidung. Denn vorliegend fehlen auf der Grundlage der
tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts Anhaltspunkte für ein akti-
c) Für einen Ausschluss von der gesetzlichen Altfallregelung genügt nach dem
Vorstehenden, dass der Ausländer Bezüge zu einer extremistischen oder terro-
ristischen Organisation hat. Diese Tatbestandsalternative knüpft ersichtlich an
die Regelung in Nr. 6.5 des IMK-Bleiberechtsbeschluss vom November 2006
an. Dabei hat der Gesetzgeber allerdings die von den Innenministern der Län-
der sehr allgemein gefasste Formel, wonach der Ausländer keine Bezüge zu
Extremismus und Terrorismus haben darf, durch die Bindung der Bezüge an
extremistische oder terroristische Organisationen weiter konkretisiert.
Während das Unterstützen an ein Tätigwerden anknüpft, werden über die Be-
züge alle - auch strafrechtlich nicht relevante - Verbindungen des Ausländers zu
extremistischen oder terroristischen Organisationen erfasst. Derartige Ver-
bindungen können sich auch aus Kontakten zu führenden Mitgliedern einer sol-
chen Organisation ergeben. Hierfür müssen die Kontakte aber eine gewisse
Intensität aufweisen. Sie müssen über bloß zufällige oder unvermeidbare Be-
gegnungen hinausgehen und dürfen nicht nur loser Natur sein, d.h. sich grund-
sätzlich nicht auf einmalige oder gelegentliche bzw. vereinzelte Kontakte be-
schränken. Außerdem ist erforderlich, dass der Ausländer um die Einbindung
der von ihm kontaktierten Personen in eine extremistische oder terroristische
Organisation weiß bzw. zumindest wissen müsste und dennoch eine Verbin-
dung herstellt oder aufrechterhält. Liegen diese Voraussetzungen vor, spricht
eine tatsächliche Vermutung dafür, dass über diese Kontakte auch eine Ver-
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bindung des Ausländers zu der Organisation besteht, ohne dass er seine innere
Nähe oder Verbundenheit mit dieser Organisation erkennbar zum Ausdruck
bringen muss. Diese Vermutung kann jedoch widerlegt werden. Hierfür ist er-
forderlich, dass eine Verbindung zu der Organisation zweifelsfrei ausgeschlos-
sen werden kann. Etwaige nicht ausräumbare Ungewissheiten gehen dabei zu
Lasten des Ausländers.
d) Da § 104a Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 AufenthG erfordert, dass der Ausländer keine
Bezüge zu den fraglichen Organisationen „hat“ und diese auch nicht „unter-
stützt“, können in der Vergangenheit liegende Sachverhalte eine Versagung nur
rechtfertigen, wenn sie in die Gegenwart hineinwirken. Dies setzt allerdings
nicht den Nachweis fortbestehender aktueller Bezüge oder Unterstützungs-
handlungen voraus. Hatte der Ausländer in der Vergangenheit Bezüge zu einer
extremistischen oder terroristischen Organisation oder hat er eine solche Orga-
nisation unterstützt, steht dies der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach der
Altfallregelung entgegen, solange es an einer glaubhaften Distanzierung des
Ausländers von der Organisation und ihren Zielen fehlt.
5. Auch wenn das Berufungsurteil demnach in Bezug auf die Auslegung und
Anwendung der ersten Tatbestandsalternative des § 104a Abs. 1 Satz 1 Nr. 5
AufenthG auf der Verletzung von Bundesrecht beruht, kann der Senat mangels
ausreichender tatsächlicher Feststellungen nicht selbst abschließend entschei-
den, ob der Kläger hinsichtlich der Erteilung einer auf den 31. Dezember 2009
befristeten Aufenthaltserlaubnis einen Anspruch auf Neubescheidung hat.
Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts handelt es sich bei der „Ansar
al-Islam“ um eine terroristische Organisation (UA S. 13). Die vom Kläger nie
bestrittenen engen persönlichen Kontakte, die er in der Vergangenheit zu füh-
renden Mitgliedern dieser Organisation in Süddeutschland unterhielt (UA S. 14),
weisen sowohl in quantitativer als auch in qualitativer Hinsicht die für das
Eingreifen der Vermutung notwendige Intensität auf. Ob dem Kläger allerdings
schon damals die Einbindung dieser Personen in eine terroristische Or-
ganisation bekannt war oder zumindest hätte bekannt sein müssen, ist dem
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Berufungsurteil indes nicht zu entnehmen. Damit kann nicht abschließend ent-
schieden werden, ob die Vermutung vorliegend eingreift.
Auf der Grundlage der tatrichterlichen Feststellungen des Berufungsgerichts
kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass der Kläger bei einem unter-
stellten Eingreifen der Vermutung diese zumindest widerlegt hat. Denn der Klä-
ger konnte hinsichtlich der abgehörten Telefongespräche nicht alle Ungereimt-
heiten ausräumen, so ist etwa unklar geblieben, was er im Telefongespräch
vom 25. Dezember 2003 wirklich mit der Bezeichnung „das Ding“ meinte (UA
S. 15), um dessen Übergabe an einen mit Vornamen benannten Dritten es of-
fenbar ging. Derartige nicht ausräumbare Unwägbarkeiten gehen im Rahmen
des § 104a Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 Alt. 1 AufenthG zu Lasten des Ausländers.
Selbst wenn der Kläger in der Vergangenheit Verbindungen zu einer terroristi-
schen Organisation hatte, erfordert der Ausschlussgrund, dass dieser Sachver-
halt in die Gegenwart hineinwirkt. Insoweit fehlen ebenfalls hinreichende tat-
sächliche Feststellungen für eine abschließende Prüfung und Entscheidung
durch den Senat. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts ist die
Vertreterin des Landeskriminalamts in der mündlichen Verhandlung vor dem
Berufungsgericht zwar davon ausgegangen, dass der Kläger jedenfalls seit
Herbst 2005 keine Bezüge oder Verbindungen mehr zu der Organisation hat
(UA S. 15). Diese Einschätzung beruht ausweislich der Sitzungsniederschrift
aber darauf, dass eine der Kontaktpersonen im Herbst 2005 festgenommen
wurde und die meisten Personen der Organisation inzwischen langjährige Haft-
strafen verbüßen, ausgewiesen, untergetaucht oder mit Maßnahmen nach
§ 54a AufenthG belegt worden sind. Unterstellt man, dass der Kläger in der
Vergangenheit Bezüge zur Organisation „Ansar al-Islam“ hatte - sei es auch nur
über eine nicht widerlegte Vermutung -, entfiele der Ausschlussgrund erst nach
einer glaubhaften Distanzierung von der Organisation und ihren terroristischen
Zielen. Hierfür genügt nicht, dass der Kläger jeden Bezug verbal bestreitet und
- möglicherweise nur mangels Gelegenheit oder unter dem Druck des anhängi-
gen Verfahrens - keinen Kontakt mehr zu früheren Verbindungspersonen hat.
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6. Das Berufungsgericht wird deshalb in einem erneuten Berufungsverfahren
nochmals prüfen müssen, ob der Erteilung einer auf den 31. Dezember 2009
befristeten Aufenthaltserlaubnis nach der gesetzlichen Altfallregelung der Aus-
schlussgrund des § 104a Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 AufenthG entgegensteht, weil der
Kläger in der Vergangenheit enge Kontakte zur süddeutschen Führungsebene
der terroristischen Organisation „Ansar al-Islam“ hatte.
In diesem Zusammenhang weist der Senat darauf hin, dass der Anwendung
des § 104a Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 AufenthG nicht entgegensteht, dass sich die
Beteiligten im Juli 2007 einig waren, dass auf der Grundlage des Berichts des
Landeskriminalamts vom November 2005 das Vorliegen eines Ausweisungs-
tatbestands nach § 54 Nr. 5, 5a und Nr. 6 AufenthG nicht belegt und allein auf-
grund dieses Tatsachenmaterials ein Aufenthaltstitel daher nicht versagt wer-
den könne. Daraus ergibt sich lediglich, dass die Beklagte zum damaligen Zeit-
punkt davon ausgegangen ist, dass der Erteilung eines Aufenthaltstitels weder
ein Regelausweisungsgrund noch ein allgemeiner Versagungsgrund entgegen-
steht. Ein Bindungswille hinsichtlich der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis
nach der gesetzlichen Altfallregelung mit ihren speziellen Ausschlussgründen
kann dem nicht entnommen werden, zumal § 104a AufenthG erst zu einem
späteren Zeitpunkt, nämlich mit dem Richtlinienumsetzungsgesetz am 28. Au-
gust 2007, in Kraft getreten ist.
Das Berufungsgericht wird daher aufzuklären haben, ob dem Kläger die Ein-
bindung seiner Kontaktpersonen in eine terroristische Organisation positiv be-
kannt war oder zumindest hätten bekannt sein müssen und er dennoch mit ih-
nen in Kontakt getreten ist oder er diesen fortgeführt hat. Sollte dies der Fall
sein, spräche eine Vermutung dafür, dass er damit auch eigene Bezüge zu der
Organisation hatte. Es wäre dann zu ermitteln, ob dieser Umstand der Erteilung
einer Aufenthaltserlaubnis nach der Altfallregelung auch weiterhin entgegen-
steht. Dabei ist für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage hier nicht auf den
Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung oder Entscheidung in der Tatsa-
cheninstanz (vgl. Urteil vom 1. November 2005 - BVerwG 1 C 21.04 - BVerwGE
124, 276 <279 f.>), sondern mit Blick auf die Befristungsregelung des § 104a
Abs. 5 Satz 1 AufenthG ausnahmsweise auf den 31. Dezember 2009 abzustel-
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len. Das hindert allerdings nicht, aus späteren Umständen Rückschlüsse auf
das damalige Vorliegen der Voraussetzungen des Ausschlussgrundes zu zie-
hen. Sollte das Berufungsgericht feststellen, dass der Kläger zu diesem Zeit-
punkt keine Verbindung mehr mit der terroristischen Organisation hatte, wird es
zu würdigen haben, worauf dies zurückzuführen ist. Dabei ist darauf hinzuwei-
sen, dass nach Aktenlage bislang keine Anhaltspunkte für eine glaubhafte Dis-
tanzierung vorliegen.
Kommt das Berufungsgericht zu dem Ergebnis, dass einem Anspruch auf er-
neute Bescheidung nicht schon der Ausschlussgrund des § 104a Abs. 1 Satz 1
Nr. 5 AufenthG entgegensteht, hat es auch zu entscheiden, ob der Lebensun-
terhalt des Klägers - ebenfalls bezogen auf den 31. Dezember 2009 - aus eige-
ner Erwerbstätigkeit gesichert war. Denn in diesem Fall würde sich die Ver-
pflichtung zur Neubescheidung nach § 104a Abs. 1 Satz 2 AufenthG auf eine
Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Abs. 1 Satz 1 AufenthG beziehen. Andernfalls
käme nur die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 104a Abs. 1 Satz 1
AufenthG in Betracht (sog. Aufenthaltserlaubnis auf Probe; § 104a Abs. 1
Satz 3 AufenthG). Da an diese beiden Aufenthaltstitel unterschiedliche Rechts-
folgen anknüpfen - so finden etwa bei der Aufenthaltserlaubnis auf Probe die §§
9 und 26 Abs. 4 AufenthG keine Anwendung (§ 104a Abs. 1 Satz 3 Halbs. 3
AufenthG) - hat das Berufungsgericht auch insoweit Spruchreife herbeizufüh-
ren.
Die Kostenentscheidung bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten.
Eckertz-Höfer Prof. Dr. Dörig Richter
Beck Fricke
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B e s c h l u s s
Der Wert des Streitgegenstands wird für das Revisionsverfahren auf 5 000 €
festgesetzt (§ 47 Abs. 1 i.V.m. § 52 Abs. 2 GKG).
Eckertz-Höfer Prof. Dr. Dörig Fricke
Sachgebiet:
BVerwGE:
nein
Ausländerrecht
Fachpresse: ja
Rechtsquellen:
AufenthG
§ 5 Abs. 4; §§ 9, 23 Abs. 1 Satz 1;
§ 26 Abs. 4; § 54 Nr. 5; § 104a Abs. 1, Abs. 5
AuslG 1990
§ 8 Abs. 1
VwGO
§ 142
ZPO
§ 264 Nr. 3
StGB
§§ 129, 129a
Stichworte:
Aufenthaltserlaubnis; Altfallregelung; Bleiberecht; Ausschlussgrund; Auswei-
sungsgrund; Versagungsgrund; Terrorismus; terroristische Organisation;
„Ansar al-Islam“; Unterstützen; Bezüge; Kontakte; Distanzierung; Lebensunter-
halt; maßgeblicher Zeitpunkt; Sach- und Rechtslage; Befristung; Klageände-
rung; Rechtsschutzbedürfnis.
Leitsätze:
1. Den beiden negativen Tatbestandsmerkmalen in dem Ausschlussgrund des
§ 104a Abs. 1 Nr. 5 AufenthG kommt jeweils eigenständige Bedeutung zu.
2. Unterhält ein Ausländer zu führenden Mitgliedern einer terroristischen Orga-
nisation Kontakte, die eine gewisse Intensität aufweisen, und weiß er um die
Einbindung der Personen in die terroristische Organisation oder müsste er dies
wissen, spricht eine widerlegbare Vermutung dafür, dass er Bezüge zu dieser
terroristischen Organisation im Sinne des § 104a Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 Alt. 1
AufenthG hat.
3. Bestanden derartige Verbindungen in der Vergangenheit und konnte der
Ausländer die Vermutung nicht widerlegen, wirkt dieser Sachverhalt in die Ge-
genwart fort, solange es an einer glaubhaften Distanzierung des Ausländers
von der Organisation und ihrer terroristischen Zielsetzung fehlt.
Urteil des 1. Senats vom 26. Oktober 2010 - BVerwG 1 C 19.09
I. VG München vom 08.07.2008 - Az.: VG M 4 K 07.4829 -
II. VGH München vom 29.07.2009 - Az.: VGH 10 BV 08.2411 -