Urteil des BVerwG vom 29.07.2004

Vergleich, Hund

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 1 C 19.03
VGH 11 S 255/02
In der Verwaltungsstreitsache
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hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 29. Juli 2004
durch die Vizepräsidentin des Bundesverwaltungsgerichts E c k e r t z - H ö f e r
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht H u n d und R i c h t e r
beschlossen:
Nach Annahme des durch Beschluss vom 20. Juli 2004 vorge-
schlagenen Vergleichs wird das Verfahren eingestellt.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfah-
ren bis zum Abschluss des Vergleichs auf 4 000 € (viertausend
Euro) und für den Vergleich auf 8 000 € (achttausend Euro)
festgesetzt.
G r ü n d e :
Der Kläger und der Beklagte haben den Vergleichsvorschlag des Senats mit Telefax
vom 26. Juli 2004 (Kläger) und vom 27 Juli 2004 (Beklagter) angenommen. Durch
den Abschluss des Vergleichs (§ 106 Satz 2 VwGO) ist das Verfahren beendet. Zur
Klarstellung stellt es der Senat in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 Satz 1
VwGO ein.
Die Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes beruht auf § 13 Abs. 1 GKG
a.F. i.V.m. § 72 GKG i.d.F. des Kostenrechtsmodernisierungsgesetzes vom 5. Mai
2004 (BGBl I 718). Der Gegenstandswert für den von den Parteien abgeschlossenen
Vergleich ist gegenüber dem Streitwert für das Ausweisungsverfahren (Auffangwert
gemäß § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG) im Hinblick auf die vereinbarte Abgeltungsklausel
um den Auffangwert nach § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG zu erhöhen, also zu verdoppeln.
Eckertz-Höfer Hund Beck