Urteil des BVerwG vom 03.06.2003

Rechtliches Gehör, Ermittlungsverfahren, Rücknahme, Staatenlosigkeit

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IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
BVerwG 1 C 19.02
Verkündet
VGH 5 B 01.1385
am 3. Juni 2003
Battiege
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
In der Verwaltungsstreitsache
- 2 -
hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 3. Juni 2003
durch die Vizepräsidentin des Bundesverwaltungsgerichts E c k e r t z - H ö f e r ,
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. M a l l m a n n und R i c h t e r ,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht B e c k und den Richter am Bundes-verwal-
tungsgericht Prof. Dr. D ö r i g
für Recht erkannt:
Das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 17. Juni
2002 wird aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an
das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Die Kostenentscheidung bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten.
G r ü n d e :
I.
Der Kläger wendet sich gegen die Rücknahme seiner Einbürgerung.
Der Kläger wurde 1956 in Graz (Österreich) geboren und arbeitete dort als selbständiger
Unternehmensberater. Im Juni 1995 leitete die Bundespolizeidirektion Graz gegen ihn Ermitt-
lungen wegen des Verdachts des schweren gewerbsmäßigen Betruges ein. Der Kläger be-
streitet den Vorwurf. Er reiste im Herbst 1995 aus Österreich aus und begründete seinen
Wohnsitz in München. Dort ist er seither als selbständiger Unternehmensberater tätig. Im
Februar 1997 erließ das Landesgericht für Strafsachen Graz einen nationalen Haftbefehl
gegen den Kläger. Der Vorwurf lautete, Kunden über Konditionen vermittelter Kredite ge-
täuscht zu haben, wodurch diesen ein Schaden von mehreren Millionen Österreichischer
Schilling entstanden sei.
Im Februar 1998 beantragte der Kläger bei der Stadt München seine Einbürgerung in den
deutschen Staatsverband. In dem hierfür verwendeten, von ihm unterschriebenen Antrags-
formular ist in der Rubrik "Angaben über anhängige Ermittlungsverfahren" handschriftlich
eingetragen: "keine". Die Einbürgerung ist durch Aushändigung der Einbürgerungsurkunde
vom 25. Januar 1999 am 5. Februar 1999 wirksam geworden; sie ist auf die Ehefrau des Klä-
gers erstreckt worden.
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Im August 1999 erreichten die Stadt München Informationen vom Magistrat der Stadt Graz,
dass der Kläger dort per Haftbefehl gesucht wurde. Die Staatsanwaltschaft München I teilte
der Stadt München im September 1999 u.a. mit, dass der Kläger bereits im Juli 1995 vom
Landesgericht für Strafsachen in Graz als Beschuldigter vernommen worden sei; im Mai
1998 habe bei ihm in München eine von der österreichischen Justiz im Rechtshilfeweg bean-
tragte Hausdurchsuchung stattgefunden; ein Ermittlungsverfahren der deutschen Behörden
sei noch offen; insoweit bestehe ein "Anfangsverdacht zu betrügerischen Geschäften" des
Klägers. Dieses deutsche Ermittlungsverfahren wurde im Oktober 2002 im Hinblick auf das
österreichische Verfahren nach § 154 Abs. 1 StPO analog eingestellt.
Nach Anhörung des Klägers nahm die Regierung von Oberbayern mit Bescheid vom 4. Juli
2000 dessen Einbürgerung rückwirkend auf der Grundlage von Art. 48 BayVwVfG zurück.
Die Einbürgerung sei rechtswidrig, da sie auf der unzutreffenden Annahme der Behörde be-
ruhe, dass keine Ermittlungsverfahren anhängig gewesen seien.
Die gegen den Bescheid erhobene Anfechtungsklage hat das Verwaltungsgericht nach Ver-
nehmung mehrerer Zeugen über den Verlauf des Einbürgerungsverfahrens abgewiesen. Der
Verwaltungsgerichtshof hat die hiergegen eingelegte Berufung des Klägers zurückgewiesen.
Er hat dies im Wesentlichen damit begründet, dass die Rücknahme der Einbürgerung auf
Art. 48 Abs. 1 Satz 1 BayVwVfG gestützt werden könne. Die Anwendbarkeit der Vorschrift
sei nicht durch Regelungen des Staatsangehörigkeitsrechts ausgeschlossen. Art. 16 Abs. 1
GG stehe der Rücknahme nicht entgegen. Diese Vorschrift beziehe sich nur auf die wohl er-
worbene, nicht hingegen auf eine erschlichene Staatsangehörigkeit. Das gelte auch für den
Fall, dass die Rücknahme der Einbürgerung zur Staatenlosigkeit des Betroffenen führe. Die
Einbürgerung sei rechtswidrig, weil sie auf der unzutreffenden Annahme beruhe, gegen den
Kläger werde nicht strafrechtlich ermittelt. Bei Kenntnis der strafrechtlichen Ermittlungen
wäre die Entscheidung über den Einbürgerungsantrag vom Ausgang des Ermittlungsverfah-
rens abhängig gemacht worden. Der Kläger könne sich auf Vertrauen in den Fortbestand
seiner Einbürgerung nicht berufen. Er habe die Frage nach anhängigen Ermittlungsverfahren
wahrheitswidrig beantwortet. Das Antragsformular habe keinen Anlass zu der Annahme ge-
geben, dass nur nach Verfahren deutscher Strafverfolgungsbehörden gefragt werde. Der
Kläger selbst habe nicht behauptet, von dem zuständigen Sachbearbeiter etwa dahin belehrt
worden zu sein, das in Österreich anhängige Ermittlungsverfahren nicht angeben zu müs-
sen. Es sei nicht ersichtlich, dass er dieses Ermittlungsverfahren aus anderen Gründen ver-
heimlicht haben könne, als aus dem, die Entscheidung über seine Einbürgerung zu seinen
Gunsten zu beeinflussen. Damit habe er die Einbürgerung erschlichen, denn er habe erkannt
und in Kauf genommen, dass die Einbürgerungsbehörde der Einbürgerung hinderliche Um-
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stände als nicht gegeben angesehen habe, obwohl solche in Wahrheit vorgelegen hätten.
Die Rücknahme der Einbürgerung weise auch keine zu ihrer Rechtswidrigkeit führenden Er-
messensfehler auf. Die im verwaltungsgerichtlichen Verfahren in zulässiger Weise ergänzten
Erwägungen trügen die behördliche Entscheidung auch im Hinblick darauf, dass die Einbür-
gerung der Ehefrau des Klägers nicht rückgängig gemacht worden sei und der Kläger bei
Eintritt der Staatenlosigkeit auch die Unionsbürgerschaft nach dem EG-Vertrag verlieren
würde.
Gegen diese Entscheidung wendet sich der Kläger mit der Revision, zu deren Begründung
er im Wesentlichen geltend macht: Die Rücknahme der Einbürgerung verstoße gegen Art. 16
Abs. 1 Satz 1 und 2 GG. Der Grundrechtsschutz erfasse nicht nur die "wohl erworbene"
Staatsangehörigkeit, sondern schütze generell und umfassend vor Entziehung und Verlust
der deutschen Staatsangehörigkeit. Im vorliegenden Fall verstoße die Rücknahme der Ein-
bürgerung auch deshalb gegen Art. 16 Abs. 1 GG, weil er dadurch staatenlos werde. Dies
belege das von ihm in Auftrag gegebene und vorgelegte Gutachten eines österreichischen
Universitätsprofessors. Das Berufungsurteil verstoße auch gegen europäisches Recht, da er
im Falle des Verlustes der deutschen Staatsangehörigkeit zusätzlich die Rechte aus
Art. 17 ff. EG (EGV i.d. Amsterdamer Fassung) als Unionsbürger verliere. Die angefochtene
Entscheidung beruhe ferner auf einem Verstoß gegen das Gebot rechtliches Gehör zu ge-
währen, da der Verwaltungsgerichtshof wesentlichen Sachvortrag unberücksichtigt gelassen
habe. Zu der in dem Einbürgerungsformular gestellten Frage nach anhängigen Ermittlungs-
verfahren habe er Umstände vorgetragen, nach denen er die Frage dahin habe auslegen
dürfen, dass ausländische Ermittlungsverfahren unerheblich seien. Hierauf sei das Gericht
nicht eingegangen.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofes vom 17. Juni 2002 sowie das
Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 12. Februar 2001 und den
Bescheid der Regierung von Oberbayern vom 4. Juli 2000 aufzuheben.
Der Beklagte tritt der Revision entgegen.
Der Vertreter des Bundesinteresses teilt die Auffassung des Berufungsgerichts, dass durch
unrichtige oder unvollständige Angaben erschlichene Einbürgerungen nicht vom Schutzbe-
reich des Art. 16 Abs. 1 GG erfasst werden. Er verweist auf Nr. 17 der Allgemeinen Verwal-
tungsvorschrift zum Staatsangehörigkeitsrecht vom 13. Dezember 2000, wonach die Rege-
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lungen der Verwaltungsverfahrensgesetze des Bundes und der Länder über die Rücknahme
rechtswidriger Verwaltungsakte in den Grenzen des Art. 16 Abs. 1 GG auch auf rechtswidri-
ge Einbürgerungen anzuwenden seien.
II.
Die Revision ist begründet. Die Berufungsentscheidung verletzt Bundesrecht, weil der Ver-
waltungsgerichtshof den Anspruch des Klägers auf Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103
Abs. 1 GG) verletzt hat. Das Berufungsgericht hat in seinen Urteilsgründen entscheidungs-
erhebliches Vorbringen des Klägers unberücksichtigt gelassen. Dieser Verfahrensmangel
führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das
Berufungsgericht (§ 144 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 VwGO).
1. Rechtsgrundlage für den angefochtenen Bescheid ist Art. 48 BayVwVfG (wortgleich mit
§ 48 VwVfG). Der Auffassung der Revision, dass diese Vorschrift für die Rücknahme von
Einbürgerungen generell nicht herangezogen werden könne, kann nicht gefolgt werden.
Mangels einer abschließenden spezialgesetzlichen Regelung im Staatsangehörigkeitsrecht
zum Wegfall der Staatsangehörigkeit sind die allgemeinen Rücknahmevorschriften der Ver-
waltungsverfahrensgesetze - hier: Art. 48 BayVwVfG - im Fall einer von vornherein rechts-
widrigen Einbürgerung jedenfalls dann, wenn die Einbürgerung durch bewusste Täuschung
erwirkt worden ist, anzuwenden. Das Staatsangehörigkeitsgesetz - StAG -, nach dessen § 8
(damals noch: RuStAG) der Kläger eingebürgert wurde, enthält nur Regelungen über den
Verlust der Staatsangehörigkeit aufgrund von nach ihrem Erwerb eingetretenen Umständen
(vgl. insbesondere § 17 StAG). Nicht geregelt sind die Konsequenzen einer von Anfang an
rechtswidrigen Einbürgerung. Auch § 24 StARegG ist nicht auf rechtswidrige Einbürgerungen
nach § 8 RuStAG bzw. StAG anwendbar (vgl. Beschluss vom 13. April 1989 - BVerwG 1 B
54.89 - InfAuslR 1989, 276).
Das in Art. 20 Abs. 3 GG verankerte Verfassungsprinzip der Gesetzmäßigkeit des Verwal-
tungshandelns erfordert eine Korrekturmöglichkeit jedenfalls bei einer durch bewusste Täu-
schung erwirkten, mithin "erschlichenen" Einbürgerungsentscheidung. Der Senat misst der
Herstellung gesetzmäßiger Zustände auf dem Gebiet des Staatsangehörigkeitsrechts be-
sonderes Gewicht bei, und zwar sowohl wegen der weitreichenden Folgen, die Besitz oder
Nichtbesitz einer Staatsangehörigkeit nach sich ziehen, als auch wegen der möglichen Be-
troffenheit anderer Staaten (vgl. Urteil vom 14. Dezember 1972 - BVerwG 1 C 32.71 -
BVerwGE 41, 277, 280). Der Umstand, dass der durch die Staatsangehörigkeit vermittelte
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Status auf Sicherheit und Dauerhaftigkeit angelegt ist (vgl. auch Urteil vom 28. September
1993 - BVerwG 1 C 25.92 - BVerwGE 94, 185, 188 f.), führt zu keinem anderen Ergebnis.
Jedenfalls seit In-Kraft-Treten der rechtsstaatlich unbedenklichen, insbesondere hinreichend
bestimmten Rücknahmevorschriften der Verwaltungsverfahrensgesetze besteht kein Grund
mehr für die frühere Sorge des Preußischen Oberverwaltungsgerichts, die Möglichkeit der
Korrektur auch des fehlerhaften Erwerbs der Staatsangehörigkeit führe für alle eingebürger-
ten Personen zu einem "völlig unsicheren und prekären Zustand" (Urteil vom 23. Juni 1886,
PrOVGE, 13 <1887>, S. 408 <418>). Zwar hat der Gesetzgeber, der das Staatsangehörig-
keitsrecht nach In-Kraft-Treten der Verwaltungsverfahrensgesetze mehrfach geändert hat
- u.a. durch das Gesetz zur Reform des Staatsangehörigkeitsrechts vom 15. Juli 1999
(BGBl I S. 1618) - die Frage der "erschlichenen" Einbürgerung nicht ausdrücklich entschie-
den. Indes sah er auch keine Notwendigkeit, die von der herrschenden Meinung in Recht-
sprechung und Literatur bejahte Anwendbarkeit von § 48 VwVfG auszuschließen (zur h.M.
nach heutigem Stand vgl. OVG Hamburg, InfAuslR 2002, 81; VGH Mannheim, DVBl 2003,
465; OVG Münster, NVwZ-RR 1997, 742; VGH Kassel, NVwZ-RR 1999, 274; Hailbronner in:
Hailbronner/Renner, Staatsangehörigkeitsrecht, 3. Aufl., § 16 Rn. 9 ff.; Makarov/v. Mangoldt,
Deutsches Staatsangehörigkeitsrecht, § 16 RuStAG, Rn. 31 ff.; Marx in: GK-StAR, Stand:
2000, § 17 StAG, Rn. 25 ff.; anderer Ansicht beispielsweise OVG Berlin, InfAuslR 2003, 211;
Berlit in: GK-StAR, Stand: 2002, § 91 AuslG, Rn. 99 ff.). Die Opposition im Deutschen Bun-
destag konnte eine von ihr geforderte Nichtigkeitsregelung für durch unredliches Verhalten
erwirkte Einbürgerungen nicht durchsetzen, weil diese für nicht erforderlich gehalten wurde
(vgl. Gesetzentwurf der CDU/CSU-Fraktion vom 16. März 1999 für ein Staatsangehörigkeits-
neuregelungsgesetz - BTDrucks 14/535, S. 10 f.). Die "Allgemeine Verwaltungsvorschrift
zum Staatsangehörigkeitsrecht" (StAR-VwV) vom 13. Dezember 2000 geht inzwischen aus-
drücklich von der Möglichkeit der Rücknahme der Einbürgerung nach § 48 des VwVfG und
den entsprechenden Vorschriften der Landesverwaltungsverfahrensgesetze in den Grenzen
des Art. 16 Abs. 1 GG aus.
2. Der Rücknahme einer durch bewusste Täuschung erwirkten Einbürgerung steht nicht das
in Art. 16 Abs. 1 Satz 1 GG verankerte Verbot der Entziehung der deutschen Staatsangehö-
rigkeit entgegen. Es kann offen bleiben, ob eine derartige Rücknahme schon keinen Eingriff
in den Schutzbereich des Art. 16 Abs. 1 Satz 1 GG darstellt oder ob ein solcher Eingriff je-
denfalls über eine historische und teleologische Auslegung des Art. 16 Abs. 1 Satz 1 GG zu
rechtfertigen ist. Dieser ist nämlich entstanden in Reaktion auf die vom nationalsozialisti-
schen Regime praktizierte Aberkennung der Staatsangehörigkeit aus rassistischen, politi-
schen und religiösen Gründen, er sollte also gezielte Zwangsausbürgerungen verhindern
(vgl. Schnapp in: v. Münch/Kunig, GG, 5. Aufl. Art. 16 Rn. 14; Zuleeg in: Alternativkommen-
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tar zum Grundgesetz Art. 16 Rn. 17). Einen Vertrauensschutz für durch Täuschung erwirkte
Einbürgerungen hatte der Verfassungsgeber nicht im Blick (zur Entstehungsgeschichte der
Grundgesetzvorschrift vgl. JöR 1 1951, 159 ff.). Eine Rücknahme erschlichener Einbürge-
rungen gerät mit der genannten Zielsetzung des Art. 16 Abs. 1 Satz 1 GG grundsätzlich nicht
in Konflikt. Hinzu kommt, dass diese Vorschrift nicht isoliert gesehen werden darf, sondern
im Kontext mit dem verfassungsrechtlichen Gebot der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung steht
(vgl. auch Makarov/v. Mangoldt, Deutsches Staatsangehörigkeitsrecht, Art. 16 GG Rn. 6).
Dieses Gebot vermag selbst unter Berücksichtigung des in Art. 16 Abs. 1 GG zum Ausdruck
gebrachten hohen Werts der Gewährleistung der grundsätzlich unentziehbaren Staatsange-
hörigkeit jedenfalls unter Abwägung mit im Einzelfall bestehenden schutzwürdigen Belangen
des Betroffenen die Aufhebung einer erschlichenen Einbürgerung zu rechtfertigen. Dabei ist
zu beachten, dass gerade die Einbürgerung mit den aus ihr folgenden gewichtigen Verpflich-
tungen besondere Anforderungen an den Einbürgerungsvorgang und das Verhalten des
Einbürgerungsbewerbers hierbei stellt. Umso stärker müssen im Falle einer erschlichenen
Einbürgerung bei der Gegenüberstellung öffentlicher und privater Belange im Rahmen der
Anwendung der - aus dem Widerstreit zwischen Gesetzmäßigkeitsprinzip und rechtsstaatli-
chem Vertrauensschutz entwickelten - allgemeinen Vorschriften über die Rücknehmbarkeit
von Verwaltungsakten die rechtsstaatlichen Interessen an der Herstellung der Rechtmäßig-
keit staatsangehörigkeitsrechtlicher Verhältnisse ins Gewicht fallen. Mit dieser Auslegung
des Art. 16 Abs. 1 Satz 1 GG steht in Einklang, dass der Gesetzgeber erschlichene Einbür-
gerungen in § 24 StARegG für unwirksam erklärt und es dort für die Feststellung der Unwirk-
samkeit eines förmlichen Ausspruches bedarf, der binnen fünf Jahren erfolgen muss (vgl.
Renner in: Hailbronner/Renner, a.a.O., Art. 16 GG Rn. 36, 38). Im Übrigen spricht vieles da-
für, dass die in Art. 16 Abs. 1 Satz 1 GG getroffene Wertentscheidung jedenfalls die Rück-
nahme solcher rechtswidriger Einbürgerungen verbietet, deren Fehlerhaftigkeit der Sphäre
der Verwaltung und nicht der des Eingebürgerten zuzurechnen ist (vgl. auch Becker in:
v. Mangoldt/Klein/Starck, Das Bonner Grundgesetz, Kommentar, neu hrsg. von Starck,
4. Aufl., Art. 16 Abs. 1 GG Rn. 41).
Auch das in Art. 16 Abs. 1 Satz 2 GG verankerte Verbot des Verlusts der Staatsangehörig-
keit gegen den Willen des Betroffenen bei Eintritt von Staatenlosigkeit steht im Hinblick auf
das hier in gleicher Weise zu berücksichtigende Gebot der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung
grundsätzlich der Rücknahme einer durch bewusste Täuschung erwirkten Einbürgerung
nicht entgegen (vgl. auch Makarov/v. Mangoldt, a.a.O., § 16 RuStAG Rn. 31; Renner in:
Hailbronner/Renner, a.a.O., Art. 16 GG Rn. 37). Dementsprechend kommt nach Art. 8 Abs. 2
des für die Bundesrepublik Deutschland mit Vertragsgesetz vom 29. Juni 1977 (BGBl 1977 II
597) ratifizierten Übereinkommens zur Verminderung der Staatenlosigkeit vom 30. August
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1961 der Grundsatz, dass ein Vertragsstaat keiner Person seine Staatsangehörigkeit entzie-
hen darf, wenn diese dadurch staatenlos wird, nicht zur Anwendung, wenn die Staatsange-
hörigkeit durch falsche Angaben oder betrügerische Handlungen erworben worden ist. Der
Gesichtspunkt der drohenden Staatenlosigkeit eines rechtswidrig Eingebürgerten ist aber in
die Ermessenserwägungen einzustellen, die im Rahmen des Art. 48 BayVwVfG vorzuneh-
men sind. Dem auch hier zu berücksichtigenden objektiven Wertgehalt des Art. 16 Abs. 1
Satz 2 GG ist nämlich zu entnehmen, dass Staatenlosigkeit nach Möglichkeit zu verhindern
ist. Diese verfassungsrechtliche Wertentscheidung ist - unter Berücksichtigung von im Ein-
zelfall durch die Staatenlosigkeit verursachten Beeinträchtigungen privater Belange - gegen
das ebenfalls verfassungsrechtlich verankerte Gebot der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung
abzuwägen, dem bei einer durch Täuschung erwirkten Einbürgerung - wie bereits ausge-
führt - hohes Gewicht zukommt.
3. Die Anwendung dieser Grundsätze auf den angefochtenen Rücknahmebescheid ergibt
Folgendes: Der zurückgenommene Einbürgerungsbescheid vom 25. Januar 1999 war von
Anfang an rechtswidrig im Sinne von Art. 48 Abs. 1 Satz 1 BayVwVfG. Die nach § 8 RuStAG
(in der bis zum 31. Dezember 1999 geltenden Fassung) getroffene Ermessensentscheidung
war fehlerhaft, weil ihr ein unrichtiger Sachverhalt zugrunde lag. Sie beruhte nämlich auf der
unzutreffenden behördlichen Annahme, dass keine strafrechtlichen Ermittlungsverfahren
gegen den Kläger anhängig seien. Nach derartigen Verfahren war im Antragsformular ge-
fragt worden. Sie waren für die Beurteilung der Frage von Bedeutung, ob der Kläger den
Ausweisungstatbestand des § 46 Nr. 2 AuslG erfüllt (§ 8 Satz 1 Nr. 2 RuStAG). Danach ist
eine außerhalb des Bundesgebietes begangene Straftat dann zu berücksichtigen, wenn sie
im Bundesgebiet als vorsätzliche Straftat anzusehen ist. Bei Hinweisen auf das mögliche
zukünftige Vorliegen des Versagungstatbestandes des § 46 Nr. 2 AuslG aufgrund der in
Österreich geführten Ermittlungen hätte die Einbürgerungsbehörde die Einbürgerung des
Klägers zurückstellen müssen. Insofern gilt nichts anderes als bei der Anspruchseinbürge-
rung nach dem Ausländergesetz, wo dies in § 88 Abs. 3 AuslG ausdrücklich geregelt ist (zur
Anwendbarkeit dieser Vorschrift bei im Ausland geführten Ermittlungsverfahren vgl. BVerfG,
Kammer-Beschluss vom 22. Dezember 1993 - 2 BvR 2632/93 - NJW 1994, 2016). Infolge
der fehlenden Angabe des Klägers über das gegen ihn in Österreich anhängige Ermittlungs-
verfahren traf der Beklagte hier eine fehlerhafte Einbürgerungsentscheidung.
4. Der angefochtene Rücknahmebescheid wird maßgeblich darauf gestützt, dass der Kläger
seine Einbürgerung durch eine bewusste Täuschung erwirkt habe, wobei die Tatbestände
des Art. 48 Abs. 2 Satz 3 Nrn. 1 und 2 BayVwVfG in Betracht kommen, die zu einem Aus-
schluss von Vertrauensschutz des Begünstigten führen. Die das Vorliegen einer derartigen
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Täuschung betreffenden tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts verletzen in-
dessen den Anspruch des Klägers auf Gewährung rechtlichen Gehörs.
Der Anspruch auf rechtliches Gehör verpflichtet das Gericht, die Ausführungen der Beteilig-
ten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Er will als Prozessgrundrecht si-
cherstellen, dass die zu treffende Entscheidung frei von Verfahrensfehlern ergeht, die ihren
Grund in unterlassener Kenntnisnahme oder mangelnder Berücksichtigung des Sachvortrags
der Beteiligten haben (stRspr, vgl. BVerfGE 70, 215 <218>). Daher müssen die wesentlichen
der Rechtsverfolgung dienenden Tatsachenbehauptungen jedenfalls in den Entscheidungs-
gründen verarbeitet werden, sofern sie nicht nach der Rechtsansicht des Gerichts unerheb-
lich oder offensichtlich unsubstantiiert sind. Dabei ist grundsätzlich davon auszugehen, dass
die Gerichte den ihnen unterbreiteten Parteivortrag auch zur Kenntnis genommen und in
Erwägung gezogen haben. Der Anspruch auf rechtliches Gehör verlangt nicht, dass jedes
Vorbringen der Prozessbeteiligten in den Gründen der Entscheidung ausdrücklich beschie-
den werden muss. Eine Gehörsverletzung ist jedoch anzunehmen, wenn sich aus den be-
sonderen Umständen deutlich ergibt, dass das Gericht ein entscheidungserhebliches Vor-
bringen nicht ernsthaft in Erwägung gezogen hat (vgl. Beschluss vom 16. November 2001
- BVerwG 1 B 211.01 - InfAuslR 2002, 150). Solche besonderen Umstände liegen hier vor.
Die Revision nimmt zur Begründung ihrer Gehörsrüge auf die folgenden Ausführungen des
Berufungsgerichts Bezug (UA S. 7), mit denen dieses seine Annahme, der Kläger habe die
Einbürgerung erschlichen, begründet hat:
"Der Kläger hat in diesem Zusammenhang selbst nicht behauptet, bei dieser Gelegen-
heit von dem Zeugen S. etwa dahin belehrt worden zu sein, dass das in Österreich an-
hängige Ermittlungsverfahren hier nicht angegeben werden müsse. Es ist nicht ersicht-
lich, dass er dieses Ermittlungsverfahren aus anderen Gründen verheimlicht haben
könnte, als aus dem, die Entscheidung über seine Einbürgerung zu seinen Gunsten zu
beeinflussen."
Dabei ist das Berufungsgericht nicht auf den Vortrag des Klägers in drei Punkten eingegan-
gen, wie er mit Erfolg rügt:
a) Sein damaliger Anwalt habe wegen der ausländischen Ermittlungen mit der Einbürge-
rungsbehörde gesprochen und den Kläger dahin gehend informiert, dass diese unerheblich
seien (Schriftsatz vom 4. Juni 2002).
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b) Zum damaligen Zeitpunkt sei generell unklar gewesen, ob sich die Mitteilungspflicht auch
auf ausländische Ermittlungsverfahren bezog und insbesondere die hier zuständige Ein-
gangsbehörde (Landeshauptstadt München) seinerzeit die Auffassung vertrat, ausländische
Ermittlungsverfahren brauchten nicht angegeben zu werden (Schriftsätze vom 30. Mai 2001
und 4. Juni 2002).
c) Erst im Nachhinein hätten die Verwaltungsvorschriften zum Staatsangehörigkeitsrecht
vom 13. Dezember 2000 bzw. die Formblatterläuterungen klargestellt, dass auch ausländi-
sche Ermittlungsverfahren anzugeben seien (Schriftsätze vom 30. Mai 2001 und 8. April
2002).
Das Gericht hat den in Rede stehenden Vortrag im Kern zwar zur Kenntnis genommen, was
aus dessen knapper Wiedergabe im Tatbestand des Berufungsurteils deutlich wird (UA S. 4
oben). Es hat sich mit ihm aber nicht sachlich auseinander gesetzt, ihn insbesondere nicht in
den Entscheidungsgründen verarbeitet. Das wird aus der Formulierung deutlich, dass für das
Berufungsgericht "nicht ersichtlich" gewesen sei, dass das Verhalten des Klägers auf ande-
ren Gründen beruhen könne, als das Ermittlungsverfahren zu verheimlichen und die Ent-
scheidung über seine Einbürgerung zu beeinflussen. Das Urteil zieht nicht die Möglichkeit in
Betracht, dass sich der Kläger über seine Verpflichtung zur Angabe auch ausländischer
Strafverfahren geirrt haben könnte. Hierzu lag dem Gericht aber substantiierter Sachvortrag
vor, zu dem vor dem Verwaltungsgericht eine Beweisaufnahme stattgefunden hatte. Das
Berufungsgericht hat auch nicht auf die Ausführungen des Verwaltungsgerichts zu diesem
Vortrag des Klägers und der hierzu durchgeführten Beweisaufnahme Bezug genommen.
Durch die Nichtberücksichtigung des klägerischen Vortrags zum Fehlen eines Täuschungs-
vorsatzes hat der Verwaltungsgerichtshof das rechtliche Gehör des Klägers in einer für die
Entscheidungsfindung erheblichen Frage verletzt.
Das Berufungsgericht wird unter Berücksichtigung des erwähnten Vortrags des Klägers er-
neut zu prüfen haben, ob dieser die Einbürgerungsbehörde bewusst getäuscht hat. Dabei
wird es davon ausgehen können, dass der geschäftserfahrene Kläger sich gegebenenfalls
tatsächlich nicht allein auf einen Anwaltsrat verlassen hat, sondern das Antragsformular für
die Einbürgerung eigenständig zu würdigen in der Lage war (vgl. im Übrigen die strafgericht-
liche Rechtsprechung zur Vermeidbarkeit eines Verbotsirrtums bei Beratung durch einen
Anwalt, u.a. BayObLG, Beschluss vom 27. Februar 1992, BayVBl 1993, 317). In diesem Zu-
sammenhang wird zu berücksichtigen sein, dass die Frage nach Straftaten und anhängigen
Ermittlungsverfahren im Antrag auf Einbürgerung umfassend formuliert und nicht mit Ein-
schränkungen - etwa auf deutsche Verfahren - versehen war. Andererseits wird zu bewerten
sein, welche Rückschlüsse gegebenenfalls aus dem Umstand gezogen werden können,
- 11 -
dass dem Sachbearbeiter der Einbürgerungsbehörde die Schwierigkeiten des Klägers bei
der Passbeschaffung in Österreich im Jahr 1998 bekannt waren.
Zur Bejahung einer Kausalität der unterlassenen Angabe des österreichischen Ermittlungs-
verfahrens für die Erteilung des Einbürgerungsbescheides wird das Berufungsgericht ferner
Feststellungen dazu treffen müssen, ob es der damaligen Verwaltungspraxis des Beklagten
entsprach, bei Vorliegen eines ausländischen Ermittlungsverfahrens das Einbürgerungsver-
fahren auszusetzen. Denn eine derartige von dem Beklagten behauptete Verwaltungspraxis
wird vom Kläger bestritten.
Ergibt sich aus der gebotenen Befassung mit dem Vorbringen des Klägers, dass dieser die
Einbürgerung nicht durch bewusste Täuschung erwirkt hat, dann ist der angefochtene Rück-
nahmebescheid bereits deshalb rechtswidrig. Kommt das Berufungsgericht dagegen zu dem
Ergebnis, dass der Kläger die Einbürgerung durch bewusste Täuschung erschlichen hat,
wird es weiter aufzuklären haben, ob er nach Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit
wieder die österreichische erlangt bzw. erlangen kann oder aber - wie er behauptet - staaten-
los wird und damit auch seine Rechte aus der Unionsbürgerschaft nach Art. 17 ff. EG (EGV
i.d. Amsterdamer Fassung) verliert. Im Fall der Wiedererlangung der österreichischen
Staatsangehörigkeit kommt es auf die Hilfserwägungen des Beklagten für den Fall der Staa-
tenlosigkeit nicht an. Gleiches gilt, wenn der Kläger gegebenenfalls nicht in zumutbarer Wei-
se an der Wiedererlangung der österreichischen Staatsangehörigkeit mitwirkt. Würde der
Kläger hingegen auf Dauer staatenlos, so wäre der angefochtene Bescheid bereits deshalb
rechtswidrig, weil der Beklagte sein Ermessen im Rahmen der für den Fall des Eintritts von
Staatenlosigkeit angestellten Hilfserwägungen nicht in einer den oben dargelegten Anforde-
rungen entsprechenden Weise ausgeübt hat.
Der Beklagte hätte namentlich die vom Kläger vorgetragene und aus den Akten ersichtliche
Beeinträchtigung seiner auslandsbezogenen und mit Reisen verbundenen beruflichen Tätig-
keit infolge der Staatenlosigkeit und des Verlustes seiner Rechte aus der Unionsbürgerschaft
nach Art. 17 ff. EG (EGV i.d. Amsterdamer Fassung) in die Ermessenserwägungen einstel-
len müssen. Dies hat der Beklagte verkannt, indem er davon ausging, dass der Kläger zur
Vermeidung der Staatenlosigkeit "weder ein privates noch ein für ihn sprechendes öffentli-
ches Interesse geltend machen" könne (vgl. Schriftsatz vom 14. Dezember 2000, S. 2) und
dass Ermessenserwägungen zum Verlust der Rechte aus der Unionsbürgerschaft nicht an-
gestellt werden dürften (vgl. Schriftsatz vom 17. Dezember 2001, S. 8). Bei dieser Sachlage
kommt die vom Kläger beantragte Einholung einer Vorabentscheidung des Gerichtshofs der
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Europäischen Gemeinschaften zur Problematik des Verlusts der Unionsbürgerschaft man-
gels Entscheidungserheblichkeit nicht in Betracht.
Zur Klarstellung wird ferner auf Folgendes hingewiesen: Stellt das Berufungsgericht eine
bewusste Täuschung seitens des Klägers fest, so ist davon auszugehen, dass die Behörde
bei ihrer Ermessensentscheidung - abgesehen von den die Staatenlosigkeit betreffenden
Ausführungen - die insoweit maßgeblichen Belange mit dem ihnen zukommenden Gewicht
hier in ihre Erwägungen eingestellt hat. Namentlich tragen diese Erwägungen dem Erforder-
nis Rechnung, dass bei einer auf Täuschung hinsichtlich eines strafrechtlichen Ermittlungs-
verfahrens gestützten Rücknahme der Einbürgerung das Gewicht des Vorwurfs, der Ge-
genstand der Ermittlungen ist (hier: schwerer gewerbsmäßiger Betrug), berücksichtigt wird.
Hingegen ist Art. 6 Abs. 2 EMRK entgegen der Auffassung des Klägers nicht einschlägig, da
die Rücknahme der Einbürgerung nicht auf den Vorwurf gestützt ist, der Kläger habe eine
Straftat begangen.
Eckertz-Höfer Dr. Mallmann Richter
Beck Prof. Dr. Dörig
Sachgebiet:
BVerwGE: ja
Staatsangehörigkeitsrecht
Fachpresse: ja
Verfassungsrecht
Verwaltungsverfahrensrecht
Rechtsquellen:
GG
Art. 16 Abs. 1, Art. 20 Abs. 3, Art. 103 Abs. 1
AuslG
§ 46 Nr. 2, § 88 Abs. 3
RuStAG
§ 8
VwGO
§ 114 Satz 2
VwVfG
§ 48
EG (EGV i.d. Amsterdamer Fassung) Art. 17 ff.
EMRK
Art. 6 Abs. 2
Stichworte:
Staatsangehörigkeit; Einbürgerung; Rücknahme; Täuschung; erschlichene Einbürgerung;
Gesetzmäßigkeit der Verwaltung; Verbot des Entzugs der Staatsangehörigkeit; Vermeidung
von Staatenlosigkeit; Unionsbürgerschaft nach EG-Vertrag; Ermessen; Nachschieben von
Ermessenserwägungen; Mitteilung ausländischer Ermittlungsverfahren; schwerer gewerbs-
mäßiger Betrug; Verletzung des rechtlichen Gehörs.
Leitsätze:
1. Eine durch bewusste Täuschung erwirkte Einbürgerung kann nach den Vorschriften des
allgemeinen Verwaltungsverfahrensrechts (hier: Art. 48 BayVwVfG) zurückgenommen wer-
den.
2. Das verfassungsrechtliche Verbot der Entziehung der deutschen Staatsangehörigkeit
nach Art. 16 Abs. 1 Satz 1 GG bewahrt nicht vor der Rücknahme einer derart erschlichenen
Einbürgerung.
3. Art. 16 Abs. 1 Satz 2 GG enthält die verfassungsrechtliche Wertentscheidung, den Eintritt
von Staatenlosigkeit nach Möglichkeit zu verhindern. Diese Wertentscheidung ist in die Er-
messensentscheidung über die Rücknahme einer Einbürgerung einzustellen und gegen das
öffentliche Interesse an der Wahrung der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung abzuwägen.
Urteil des 1. Senats vom 3. Juni 2003 - BVerwG 1 C 19.02
I. VG München vom 12.02.2001 - Az.: M 25 K 00.3348 -
II. VGH München vom 17.06.2002 - Az.: VGH 5 B 01.1385 -