Urteil des BVerwG vom 17.10.2006

Gefahr, Angola, Bundesamt, Diabetes Mellitus

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
Verkündet
BVerwG 1 C 18.05
am 17. Oktober 2006
OVG 1 LB 148/02
Stoffenberger
Justizobersekretärin
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
In der Verwaltungsstreitsache
- 2 -
hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 17. Oktober 2006
durch die Vizepräsidentin des Bundesverwaltungsgerichts Eckertz-Höfer,
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Mallmann und Hund, die Richterin
am Bundesverwaltungsgericht Beck und den Richter am
Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Dörig
für Recht erkannt:
Der Beschluss des Niedersächsischen Oberverwaltungs-
gerichts vom 23. November 2004 wird aufgehoben. Die
Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entschei-
dung an das Oberverwaltungsgericht zurückverwiesen.
Die Kostenentscheidung bleibt der Schlussentscheidung
vorbehalten.
G r ü n d e :
I
Der Kläger erstrebt die Gewährung von Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 7
AufenthG.
Der 1958 in Angola geborene Kläger war bereits 1993 erstmals in die Bundes-
republik Deutschland eingereist und hatte ohne Erfolg ein Asyl- und ein Asylfol-
geverfahren betrieben. Nachdem er 1998 nach Angola zurückgekehrt war, kam
er im Februar 2001 erneut in die Bundesrepublik Deutschland und beantragte
wiederum Asyl. Das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge
(jetzt: Bundesamt für Migration und Flüchtlinge - Bundesamt) lehnte den Asyl-
1
2
- 3 -
antrag mit Bescheid vom 8. Juni 2001 ab, stellte fest, dass die Voraussetzun-
gen des § 51 Abs. 1 AuslG und Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG
nicht vorliegen und drohte dem Kläger die Abschiebung nach Angola an.
In dem dagegen gerichteten Klageverfahren hat der Kläger erstmals unter Vor-
lage einer ärztlichen Bescheinigung seines behandelnden Arztes Dr. S. vorge-
tragen, er leide an einer Erkrankung der Atemwege („M. Boeck Sarkoidose")
und sei auf die Einnahme cortisonhaltiger Präparate angewiesen. Bei einer Ab-
setzung der Medikamente würde es zu einer kontinuierlichen Verschlechterung
der Erkrankung mit zunehmender chronischer Luftnot bis hin zum Tode kom-
men. Die notwendigen Cortisonpräparate seien in Angola nicht erhältlich und für
ihn auch nicht bezahlbar.
Das Verwaltungsgericht hat die Beklagte verpflichtet, festzustellen, dass die
Voraussetzungen des § 53 Abs. 6 AuslG hinsichtlich Angolas vorliegen. Es hat
dies - unabhängig von der Erkrankung des Klägers - auf eine nach seiner Auf-
fassung in Angola bestehende allgemeine extreme Gefahrenlage für abge-
schobene Asylbewerber wegen schlechterdings untragbarer sozialer, hygieni-
scher und medizinischer Verhältnisse gestützt. Im Übrigen hat es die Klage ab-
gewiesen.
Auf Antrag des beteiligten Bundesbeauftragten für Asylangelegenheiten (Bun-
desbeauftragter) hat das Oberverwaltungsgericht die Berufung gegen den
stattgebenden Teil des verwaltungsgerichtlichen Urteils wegen Abweichung von
seiner Rechtsprechung zur allgemeinen Gefahrenlage in Angola zugelassen. Im
Berufungsverfahren hat der Kläger weitere ärztliche Atteste eingereicht und
ergänzend geltend gemacht, wegen seiner Vorerkrankung würde er im Falle
des Hinzutretens einer weiteren Erkrankung, wie etwa einer Infektion oder gar
TBC oder Aids, in Angola bei nicht prompter Behandlung in eine extrem le-
bensbedrohende Lage geraten. Das Oberverwaltungsgericht hat mit Beschluss
vom 23. November 2004 das erstinstanzliche Urteil geändert und die Klage ins-
gesamt abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt:
3
4
5
- 4 -
Der Kläger habe keinen Anspruch auf Feststellung der Voraussetzungen des
§ 53 Abs. 6 AuslG. Die vorliegenden Erkenntnismittel über die allgemein in
Angola herrschenden Verhältnisse böten entgegen der Ansicht des Verwal-
tungsgerichts keine ausreichende Grundlage für die Annahme, dass zurückkeh-
rende Angolaner gleichsam sehenden Auges dem Tod oder schwersten Verlet-
zungen ausgeliefert würden. Die Krankheiten, unter denen der Kläger leide,
rechtfertigten ebenfalls noch nicht die Annahme, ihm drohe bei einer Rückkehr
eine so extreme Gesundheitsgefährdung, dass die Gewährung von Abschie-
bungsschutz nach § 53 Abs. 6 AuslG gerechtfertigt sei. Zur Sarkoidose sei dem
Kläger attestiert worden, diese Erkrankung habe sich zwischenzeitlich in Lunge,
Leber und womöglich auch in der Milz manifestiert. Er sei deshalb auf regelmä-
ßige Einnahme cortisonhaltiger Tabletten angewiesen. Bei Infekten sei zusätz-
lich und kurzfristig die Einnahme von ACC-Tabletten sowie von Antibiotika er-
forderlich. Der Kläger bedürfe regelmäßiger internistischer Kontrollen, um die
Therapie eventuell anpassen zu können. Würde die Behandlung unterbrochen,
sei mit einer kontinuierlichen Verschlechterung der Erkrankung zu rechnen. Das
könne eine zunehmende chronische Atemnot zur Folge haben, die bis zum
Tode führen könne. Zwar bestehe die Möglichkeit, dass der Kläger die Medi-
kamente nach Angola mitnehme. Träten aber weitere Erkrankungen wie na-
mentlich eine Infektion oder gar TBC oder Aids hinzu, wäre dies für den Kläger
bei nicht prompter Behandlungsmöglichkeit extrem lebensgefährlich. Eine Wür-
digung der Atteste ergebe, dass für den Kläger eine ausreichende Prognose, er
werde aufgrund seiner Erkrankung alsbald nach seiner Rückkehr in eine le-
bensbedrohliche Situation geraten, nicht gerechtfertigt sei. Dabei komme es
nicht darauf an, ob er die erforderliche Medikation in seinem Heimatland zu an-
gemessenen Bedingungen würde erhalten können. Selbst wenn dies nicht der
Fall wäre, bestünde keine ausreichende Grundlage für die Annahme, er werde
„alsbald“ nach seiner Rückkehr in eine ernstliche gesundheitliche Bedrängnis
geraten. Dass die Erkrankung bei fortschreitender Verschlechterung und/oder
Hinzutreten anderer Erkrankungen in Angola einen Prozess einleiten könne, der
eine wesentliche Gesundheitsbeeinträchtigung oder gar den Tod zur Folge
habe, reiche für die Anwendung des § 53 Abs. 6 AuslG bei gesundheitlicher
Vorschädigung (noch) nicht aus. Es müsse vielmehr konkret abzusehen sein,
dass sozusagen unmittelbar mit der Abschiebung ein Prozess eingeleitet wer-
6
- 5 -
de, welcher in einem überschaubaren Zeitraum zu den genannten Gefahren für
Leib oder Leben führen werde. Dafür reiche die in den Attesten dargestellte
Möglichkeit eines unter Umständen letal oder mit schweren Gesundheitsein-
schränkungen einhergehenden Prozesses, wenn weitere Ursachen hinträten,
nicht aus. Für die Richtigkeit dieser Annahme spreche auch, dass sich der Klä-
ger vor seiner letzten Ausreise in Deutschland für zwei Jahre mit Medikamenten
habe eindecken und den Zeitraum dort habe überbrücken können. Es komme
ferner hinzu, dass der Kläger ausweislich eines Attests auch in Deutschland
seine Medikamente nur „inkonstant“ eingenommen habe. Wenn das so sei und
der Gesundheitszustand dem Kläger gleichwohl eine regelmäßige Arbeitsver-
richtung ermöglicht habe, bestehe kein ausreichender Anhaltspunkt dafür, dass
er alsbald nach seiner Rückkehr nach Angola in eine lebensbedrohliche Situa-
tion geraten werde.
Mit seiner vom Bundesverwaltungsgericht zugelassenen Revision rügt der Klä-
ger, das Berufungsgericht hätte das - angesichts der katastrophalen Gesund-
heits- und Versorgungslage in Angola zu erwartende - Hinzutreten weiterer Er-
krankungen durch Infektion als Ursache für eine wesentliche Verschlimmerung
seines Gesundheitszustandes nicht ohne weitere Aufklärung unberücksichtigt
lassen dürfen.
Die Beklagte und der Bundesbeauftragte verteidigen die Entscheidung des Be-
rufungsgerichts.
II
Der Senat konnte trotz Ausbleibens der Beklagten und des Beteiligten in der
mündlichen Verhandlung über die Revision verhandeln und entscheiden, weil in
der Ladung darauf hingewiesen worden ist (§ 102 Abs. 2 VwGO).
Die Revision des Klägers ist begründet. Die Berufungsentscheidung beruht auf
der Verletzung von Bundesrecht (§ 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO). Da die Feststel-
lungen des Berufungsgerichts für eine abschließende Entscheidung des Senats
7
8
9
10
- 6 -
in der Sache nicht ausreichen, wird der Rechtsstreit unter Aufhebung der ange-
fochtenen Entscheidung zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zu-
rückverwiesen (§ 144 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 VwGO).
1. Gegenstand des Revisionsverfahrens ist nur noch der Anspruch des Klägers
auf Feststellung der Voraussetzungen eines Abschiebungsverbots nach § 60
Abs. 7 AufenthG durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundes-
amt). Diese Bestimmung, die nach Ergehen der Berufungsentscheidung mit
Wirkung vom 1. Januar 2005 an die Stelle des bisherigen § 53 Abs. 6 AuslG
getreten ist, ist der Entscheidung des Revisionsgerichts zugrunde zu legen (vgl.
Urteil vom 8. Februar 2005 - BVerwG 1 C 29.03 - BVerwGE 122, 376 m.w.N.
zum Übergang von § 51 Abs. 1 AuslG zu § 60 Abs. 1 Satz 1 AufenthG). Inhalt-
liche Veränderungen folgen aus diesem Austausch der Rechtsgrundlage nicht,
da die beiden Vorschriften in ihren tatbestandlichen Voraussetzungen wörtlich
übereinstimmen. Die Änderungen auf der Rechtsfolgeseite (Ersetzung der
Kann-Regelung in § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG durch eine Soll-Regelung in § 60
Abs. 7 Satz 1 AufenthG) wirken sich auf das vorliegende Verfahren, in dem es
nur um die Feststellung des Vorliegens der (tatbestandlichen) Voraussetzungen
der Vorschrift durch das Bundesamt geht, nicht aus (vgl. auch Urteil vom
27. Juni 2006 - BVerwG 1 C 14.05 - juris Rn. 12, zur Veröffentlichung in der
Entscheidungssammlung BVerwGE vorgesehen).
2. Soweit das Berufungsgericht aufgrund seiner Würdigung der Erkenntnismittel
eine extreme allgemeine Gefahrenlage für zurückkehrende Angolaner und
damit eine Gewährung von Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 7 Satz 1
AufenthG in verfassungskonformer Anwendung verneint hat, ist dies allerdings
revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Auch der Kläger hat insoweit keine
Revisionsrügen erhoben.
3. Hinsichtlich der - vorrangig zu prüfenden - Frage, ob bei dem Kläger wegen
der geltend gemachten Verschlimmerung seiner Erkrankung an Sarkoidose in
Angola die Voraussetzungen des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG in direkter An-
wendung vorliegen, hält die Berufungsentscheidung dagegen einer revisions-
rechtlichen Prüfung nicht stand.
11
12
13
- 7 -
a) Sie ist insoweit zunächst schon deshalb nicht mit Bundesrecht vereinbar, weil
sie bei der Prüfung, ob dem Kläger wegen seiner Erkrankung bei einer
Rückkehr nach Angola eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib oder Leben im
Sinne des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG droht, nicht eindeutig vom richtigen Ge-
fahrenmaßstab ausgegangen ist (vgl. zuletzt etwa auch Beschluss vom 24. Mai
2006 - BVerwG 1 B 118.05 - zur Veröffentlichung in der Sammlung Buchholz
vorgesehen).
Nach den in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts entwickelten
Grundsätzen ist die Gefahr, dass sich eine Erkrankung des Ausländers auf-
grund der Verhältnisse im Abschiebezielstaat verschlimmert, in der Regel als
individuelle Gefahr einzustufen, die am Maßstab von § 60 Abs. 7 Satz 1
AufenthG in direkter Anwendung zu prüfen ist (vgl. zuletzt Urteil des Senats
vom 18. Juli 2006 - BVerwG 1 C 16.05 - juris Rn. 18 unter Hinweis auf Urteile
vom 9. September 1997 - BVerwG 9 C 48.96 - InfAuslR 1998, 125
pflichtige Niereninsuffizienz> und vom 25. November 1997 -BVerwG 9 C 58.96 -
BVerwGE 105, 383 und vom
29. Juli 1999 - BVerwG 9 C 2.99 - juris
Operationen, Diabetes mellitus und Immunthrombozytopenie>). Maßgeblich
hierfür war die Erwägung, dass der Begriff der Gefahr im Sinne dieser Vorschrift
hinsichtlich des Entstehungsgrundes der Gefahr nicht einschränkend
auszulegen ist und eine Gefahr für die Rechtsgüter Leib und Leben auch dann
vorliegen kann, wenn sie durch die bereits vorhandene Krankheit konstitutionell
mit bedingt ist. Erforderlich aber auch ausreichend für das Vorliegen der
Voraussetzungen des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG ist danach, dass sich die
vorhandene Erkrankung des Ausländers aufgrund zielstaatsbezogener
Umstände in einer Weise verschlimmert, die zu einer erheblichen und konkre-
ten Gefahr für Leib oder Leben führt, d.h. dass eine wesentliche Verschlimme-
rung der Erkrankung alsbald nach der Rückkehr des Ausländers droht.
Ein strengerer Maßstab gilt in Krankheitsfällen nach ständiger Rechtsprechung
des Bundesverwaltungsgerichts ausnahmsweise nur dann, wenn zielstaatsbe-
zogene Verschlimmerungen von Krankheiten als allgemeine Gefahr oder Grup-
14
15
16
- 8 -
pengefahr im Sinne von § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG zu qualifizieren sind. Dies
kommt allerdings bei Erkrankungen nur in Betracht, wenn es - etwa bei Aids -
um eine große Anzahl Betroffener im Zielstaat geht und deshalb ein Bedürfnis
für eine ausländerpolitische Leitentscheidung nach § 60a Abs. 1 AufenthG be-
steht (vgl. auch hierzu zuletzt Urteil vom 18. Juli 2006 a.a.O. unter Hinweis auf
das Urteil vom 27. April 1998 - BVerwG 9 C 13.97 - Buchholz 402.240 § 53
AuslG Nr. 12 = NVwZ 1998, 973). In solchen Fällen kann Abschiebungsschutz
nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG in verfassungskonformer Anwendung nur
dann gewährt werden, wenn im Abschiebezielstaat für den Ausländer (entweder
aufgrund der allgemeinen Verhältnisse oder aufgrund von Besonderheiten im
Einzelfall, vgl. Urteil vom 21. September 1999 - BVerwG 9 C 9.99 - Buchholz
402.240 § 53 AuslG Nr. 22 und Urteil vom 8. Dezember 1998 - BVerwG 9 C
4.98 - BVerwGE 108, 77 <83> = Buchholz 402.240 § 53 AuslG 1990 Nr. 13
S. 65 f.) landesweit eine extrem zugespitzte Gefahr wegen einer notwendigen,
aber nicht erlangbaren medizinischen Versorgung zu erwarten ist, wenn mit
anderen Worten der betroffene Ausländer im Falle seiner Abschiebung gleich-
sam sehenden Auges dem Tod oder schwersten Verletzungen ausgeliefert
würde (Urteil vom 17. Oktober 1995 - BVerwG 9 C 9.95 - BVerwGE 99, 324
<328>).
Nach diesen Grundsätzen kann im Fall des Klägers angesichts des eher singu-
lären Charakters seiner Erkrankung (Sarkoidose) deren zielstaatsbezogene
Verschlimmerung nicht als allgemeine Gefahr qualifiziert werden, die der
Sperrwirkung des § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG unterliegt und nur im Falle einer
extremen Zuspitzung zu einer Feststellung von Abschiebungsschutz nach § 60
Abs. 7 Satz 1 AufenthG durch das Bundesamt führt, sondern sie ist nach dem
Maßstab der „erheblichen konkreten Gefahr“ in unmittelbarer Anwendung von
§ 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG zu beurteilen.
Zwar hat das Berufungsgericht sich im Ausgangspunkt zutreffend auf das be-
reits zitierte Grundsatzurteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 25. November
1997 (a.a.O.) zur Auslegung des Begriffs der erheblichen konkreten Gefahr im
Falle einer zielstaatsbezogenen Verschlimmerung einer Erkrankung bezogen
und das darin aufgestellte Erfordernis wiedergegeben, dass der Gesundheits-
17
18
- 9 -
zustand sich alsbald nach der Rückkehr in den Heimstaat wegen der dortigen
Behandlungsmöglichkeiten wesentlich oder gar lebensbedrohlich verschlech-
tern müsse. Seine Ausführungen an anderer Stelle lassen aber erkennen, dass
es der Sache nach seiner Prüfung doch eher einen erhöhten und damit zu
strengen Gefahrenmaßstab zugrunde gelegt hat. Hierauf deutet neben der
Verwendung des Begriffs der „extremen Gesundheitsgefährdung“ auch das
vom Berufungsgericht aufgestellte Erfordernis hin, dass der Ausländer in sei-
nem Heimatland „praktisch keine Überlebenschance“ haben dürfe (BA S. 15
unten und 16 oben). Auch die Verengung der Prüfung auf eine „lebensbedrohli-
che Situation“ im Zielstaat der Abschiebung und der Verweis auf den engen
Schutzumfang bei verfassungskonformer Anwendung der Vorschrift (BA S. 17)
legen den Schluss nahe, dass das Berufungsgericht zwischen den unterschied-
lichen Gefahrenmaßstäben bei direkter und bei verfassungskonformer Anwen-
dung der Vorschrift nicht hinreichend klar unterschieden hat. Bereits dies stellt
einen Rechtsfehler dar, auf dem die Entscheidung beruht. Denn hiervon ist er-
kennbar die gesamte Sachverhalts- und Beweiswürdigung des Berufungsge-
richts zur Frage der zielstaatsbezogenen Verschlimmerung der Erkrankung des
Klägers beeinflusst. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass die Entschei-
dung bei Anlegung des korrekten Gefahrenmaßstabs anders ausgefallen wäre.
b) Unabhängig davon verstößt die Berufungsentscheidung auch insoweit gegen
Bundesrecht, als sie die vom Kläger geltend gemachte Gefahr der Verschlim-
merung der Erkrankung wegen des Hinzutretens von Infektionen in Angola von
vornherein und ohne nähere Prüfung nicht für ausreichend gehalten hat, um
eine Gefahr im Sinne des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG zu begründen (BA
S. 17). Das Berufungsgericht hat hierzu ausgeführt, die vorgelegten Atteste
beschwören lediglich die Möglichkeit eines unter Umständen letal oder mit
schweren Gesundheitseinschränkungen einhergehenden Prozesses, wenn wei-
tere Ursachen hinzuträten; dies reiche indessen nicht aus. Diesen Ausführun-
gen lässt sich nicht eindeutig entnehmen, ob das Berufungsgericht der Auffas-
sung war, dass das Hinzutreten weiterer Ursachen (hier Infektionen) im Ziel-
staat schon aus Rechtsgründen nicht ausreiche, um eine Gefahr im Sinne des
§ 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG zu begründen, oder ob es lediglich die vorhandene
Erkenntnislage dahingehend gewürdigt hat, dass nicht „alsbald“ mit einer
19
- 10 -
Infektion des Klägers und einer daraus folgenden lebensbedrohenden Lage zu
rechnen sei. Dies kann letztlich auch offenbleiben, da in beiden Fällen die beru-
fungsgerichtliche Entscheidung mit Bundesrecht nicht vereinbar ist.
Ein Rechtssatz des Inhalts, dass die Gefahr der Verschlimmerung der Erkran-
kung etwa nur auf unzureichenden Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat be-
ruhen darf, nicht aber auf sonstigen zielstaatsbezogenen Umständen, lässt sich
weder dem Gesetz noch der bisherigen Rechtsprechung des Senats entneh-
men. Wenn es in der bereits zitierten Grundsatzentscheidung vom 25. Novem-
ber 1997 (a.a.O.) heißt, die Gefahr, dass sich die Krankheit eines ausreise-
pflichtigen Ausländers in seinem Heimatstaat verschlimmert, weil die Behand-
lungsmöglichkeiten dort unzureichend sind, könne ein Abschiebungshindernis
nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG darstellen (Leitsatz 2), bedeutet dies nicht, dass
als einziger Grund für die Zubilligung von Abschiebungsschutz in diesem Zu-
sammenhang die fehlenden Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat anzuer-
kennen sind. Denn aus den weiteren Ausführungen in der Entscheidung, ins-
besondere denjenigen zum Gefahrenbegriff, ergibt sich, dass sämtliche ziel-
staatsbezogenen Umstände, die zu einer Verschlimmerung der Erkrankung
führen können, in die Beurteilung mit einzubeziehen sind. Dementsprechend
hat der Senat in späteren Entscheidungen auch die tatsächliche Nichterlang-
barkeit einer an sich vorhandenen medizinischen Behandlungsmöglichkeit aus
finanziellen oder sonstigen persönlichen Gründen im Zielstaat in die Beurteilung
mit einbezogen (vgl. etwa Urteil vom 29. Oktober 2002 - BVerwG 1 C 1.02 -
Buchholz 402.240 § 53 AuslG Nr. 66). Auch wenn die Verschlimmerung der
Erkrankung durch das Hinzutreten von Infektionen, die aufgrund zielstaats-
bezogener Umstände dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohen, verur-
sacht wird, ist dies bei der Gefahrenprognose zu berücksichtigen. Dies bedeutet
nicht, dass eine zum Abschiebungsschutz führende Gefahr im Falle eines
geltend gemachten Infektionsrisikos stets zu bejahen wäre, sondern erfordert
lediglich die Feststellung und Würdigung der Wahrscheinlichkeit einer solchen
Infektion innerhalb eines überschaubaren Zeitraums nach der Rückkehr sowie
die Feststellung und Bewertung der Auswirkungen einer derartigen Infektion auf
den Verlauf der Erkrankung im Sinne einer wesentlichen Verschlimmerung. Um
Missverständnisse zu vermeiden, weist der Senat darauf hin, dass bei gesun-
20
- 11 -
den Personen demgegenüber das Risiko einer erstmaligen Infektion im Ziel-
staat - etwa an Malaria - als allgemeine Gefahr anzusehen ist, die nur im Falle
einer extremen Gefahr zum Abschiebungsschutz in verfassungskonformer An-
wendung von § 60 Abs. 7 AufenthG führen kann (vgl. Beschluss vom
14. Februar 2003 - BVerwG 1 B 273.02 - Buchholz 402.240 § 53 Nr. 68 und
Beschluss vom 4. Februar 2004 - BVerwG 1 B 291.03 - Buchholz a.a.O.
Nr. 75).
Auch wenn die Ausführungen in der Berufungsentscheidung dahin zu verstehen
sein sollten, dass das Berufungsgericht das Hinzutreten von Infektionen und
eine dadurch bedingte Verschlimmerung der Erkrankung nicht aus Rechts-
gründen für unbeachtlich hält, sondern damit nur das Vorliegen einer konkreten,
weil nicht „alsbald“ eintretenden Gefahr verneinen wollte, hätte diese Ar-
gumentation revisionsrechtlich keinen Bestand. Denn für die tatrichterliche
Prognose der fehlenden Wahrscheinlichkeit einer alsbaldigen Infektion des
Klägers fehlt es an der erforderlichen Darlegung, woraus das Gericht seine
Sachkunde für diese Beurteilung bezieht. Es beruft sich hierzu allein auf die
vorgelegten Atteste des behandelnden Arztes des Klägers, der darin lediglich
die Möglichkeit eines unter Umständen letal oder mit schweren Gesundheits-
einschränkungen einhergehenden Prozesses im Falle zusätzlicher Infektionen
beschwöre. Diese Atteste bilden indes nur einen Beleg für die gravierenden Fol-
gen, die im Falle einer Infektion für den Verlauf der Erkrankung des Klägers zu
erwarten sind, sagen aber nichts Genaueres über die Wahrscheinlichkeit
derartiger Infektionen aus. Hierfür würde es den behandelnden Ärzten wohl
auch an der erforderlichen fachlichen Kompetenz fehlen, da insoweit spezifi-
sche Kenntnisse über die geltend gemachten Infektionsgefahren erforderlich
sein dürften, es sei denn solche ergäben sich belegbar aus bereits vorliegenden
einschlägigen Erkenntnismitteln. Angesichts der Ausführungen des Beru-
fungsgerichts über die schlechten hygienischen Verhältnisse und das erhöhte
Erkrankungsrisiko in Angola an anderer Stelle (BA S. 11) erscheint es auch
nicht fernliegend, das Infektionsrisiko im Falle des Klägers näher zu untersu-
chen einschließlich der Frage, ob er aufgrund seiner Erkrankung einer beson-
deren, erhöhten Infektionsgefahr in Angola ausgesetzt wäre. Die bisherigen
Erwägungen des Berufungsgerichts reichen insoweit jedenfalls nicht aus, um
21
- 12 -
eine negative Prognoseentscheidung bezüglich einer erheblichen konkreten
Gefahr aufgrund hinzutretender weiterer Infektionen im Falle des Klägers zu tra-
gen.
4. Dem Senat ist eine abschließende Entscheidung in der Sache mangels aus-
reichender tatsächlicher Feststellungen des Berufungsgerichts nicht möglich.
Die Sache ist deshalb unter Aufhebung der Berufungsentscheidung an das Be-
rufungsgericht zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurückzuverwei-
sen. Dem steht nicht entgegen, dass das Berufungsgericht seine Entscheidung
„selbständig tragend“ auch noch darauf gestützt hat, dass der Kläger sich - wie
bereits in der Vergangenheit geschehen - einen Vorrat an Cortisonpräparaten
nach Angola mitnehmen könne sowie dass er nach dem von ihm eingereichten
Attest von Dr. W. auch in der Bundesrepublik seine Medikamente nur inkon-
stant eingenommen habe und sein Gesundheitszustand ihm gleichwohl eine
regelmäßige Arbeitsverrichtung ermöglicht habe. Diese Begründungen können
die Berufungsentscheidung schon deshalb nicht selbständig tragen, weil sie
sich nur auf die Gefahren beziehen, die durch eine fehlende Versorgung mit
Cortisonpräparaten in Angola entstehen können, und die darüber hinaus gel-
tend gemachte Gefährdung wegen hinzutretender Infektionen in Angola nicht
betreffen.
5. In dem erneuten Berufungsverfahren wird das Berufungsgericht die Gefahr
einer zielstaatsbezogenen Verschlimmerung der Erkrankung anhand des richti-
gen Gefahrenmaßstabs prüfen und auch die Wahrscheinlichkeit etwaiger hin-
zutretender gefahrerhöhender Infektionen - gegebenenfalls unter Zuhilfenahme
sachkundiger Stellen - in seine Betrachtung einbeziehen müssen. Auch die Fra-
ge einer fehlenden Cortisontherapie in Angola wird das Oberverwaltungsgericht
erneut zu prüfen und gegebenenfalls zu klären haben, ob die bloße Mitnahme
eines Tablettenvorrats ausreicht oder hierfür nicht auch eine ärztliche Überwa-
chung notwendig ist. Soweit das Berufungsgericht unter Berufung auf den Arzt-
brief des Dr. W. vom 16. August 2004, bei dem u.a. eine „inkonstante Einnah-
me“ der Cortisonpräparate „aus Angst vor Nebenwirkungen“ erwähnt wird, die
Notwendigkeit einer solchen Behandlung überhaupt in Frage gestellt hat (BA
S. 18), bemerkt der Senat im Übrigen, dass diese der ausdrücklichen ärztlichen
22
23
- 13 -
Stellungnahme des Dr. S. widersprechende Schlussfolgerung nicht aufgrund
eigener - hier zudem nicht dargelegter - Sachkunde des Gerichts gezogen wer-
den kann, sondern es auch insoweit einer medizinischen Beurteilung bedürfte.
Schließlich wird das Berufungsgericht in dem erneuten Berufungsverfahren
auch den - bisher noch nicht beachteten - Umstand berücksichtigen müssen,
dass es sich bei dem Antrag des Klägers auf Feststellung eines Abschiebungs-
verbots nach § 60 Abs. 7 AufenthG (früher § 53 Abs. 6 AuslG) der Sache nach
um einen Antrag auf Wiederaufgreifen des Verfahrens nach § 51 VwVfG han-
delt, weil das Bundesamt bereits in dem ersten Asylverfahren mit bestandskräf-
tig gewordenem Bescheid vom 11. November 1994 (unter Nr. 3) festgestellt
hatte, dass bei ihm Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG nicht vorliegen.
In derartigen Fällen besteht nach der Rechtsprechung des Bundesverwal-
tungsgerichts nur unter den Voraussetzungen für ein Wiederaufgreifen des Ver-
fahrens nach § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG ein Anspruch auf erneute Feststellung
des Bundesamts zu § 60 Abs. 7 AufenthG. Fehlt es an diesen Voraussetzun-
gen, so kommt - abgesehen von dem Fall einer Ermessensreduzierung wegen
einer extremen Gefahrenlage - lediglich ein Anspruch auf ermessensfehlerfreie
Entscheidung des Bundesamts nach § 51 Abs. 5 i.V.m. §§ 48, 49 VwVfG in
Betracht (vgl. im Einzelnen Urteil vom 20. Oktober 2004 - BVerwG 1 C 15.03 -
BVerwGE 122, 103). Das Berufungsgericht wird daher gegebenenfalls prüfen
müssen, ob hinsichtlich des erstmals im August 2001 im Klageverfahren gel-
tend gemachten Wiederaufgreifensgrundes der Verschlimmerung der Erkran-
kung die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG erfüllt sind, obwohl viel
dafür spricht, dass dem Kläger die Erkrankung und deren Behandlungsbedürf-
tigkeit ebenso wie die Verhältnisse in Angola jedenfalls bereits bei Stellung sei-
nes Asylfolgeantrags im Februar 2001 bekannt waren. Sollte es die Vorausset-
zungen des § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG verneinen, könnte es auch bei Bejahung
24
- 14 -
einer Gefahr im Sinne des § 60 Abs. 7 AufenthG das Bundesamt nur zu einer
(erstmaligen) Ermessensentscheidung über den Antrag des Klägers zu § 60
Abs. 7 AufenthG verpflichten.
Eckertz-Höfer Dr. Mallmann Hund
Beck Prof. Dr. Dörig
Sachgebiet:
BVerwGE: ja
Asylverfahrensrecht
Fachpresse: ja
Ausländerrecht
Rechtsquelle:
AufenthG § 60 Abs. 7
Stichworte:
Abschiebungsverbot; individuelle Erkrankung; Behandlungsmöglichkeit; Gefah-
renmaßstab; extreme Gefahr; zielstaatsbezogene Gefahr; Gefahrenursache.
Leitsatz:
Bei der Prognose, ob dem Ausländer bei einer Rückkehr in den Zielstaat dort
eine erhebliche konkrete Gefahr im Sinne des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG
wegen der Verschlimmerung einer individuellen Erkrankung droht, sind alle
zielstaatsbezogenen Umstände zu berücksichtigen, die zu einer Verschlimme-
rung der Erkrankung führen (hier: Gefahr zusätzlicher Infektionen in Angola bei
Sarkoidose).
Urteil des 1. Senats vom 17. Oktober 2006 - BVerwG 1 C 18.05
I. VG Oldenburg vom 27.02.2002 - Az.: VG 5 A 2127/01 -
II. OVG Lüneburg vom 23.11.2004 - Az.: OVG 1 LB 148/02 -