Urteil des BVerwG vom 01.07.2003

Marokko, Aufenthaltserlaubnis, Diskriminierungsverbot, Europa

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IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
BVerwG 1 C 18.02
Verkündet
VGH 10 B 02.178
am 1. Juli 2003
Stoffenberger
Justizobersekretärin
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
In der Verwaltungsstreitsache
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hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 1. Juli 2003
durch die Vizepräsidentin des Bundesverwaltungsgerichts E c k e r t z - H ö f e r ,
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. M a l l m a n n und H u n d ,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht B e c k und den Richter am Bundes-
verwaltungsgericht Prof. Dr. D ö r i g
für Recht erkannt:
Der Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom
23. Mai 2002 wird aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an
den Verwaltungsgerichtshof zurückverwiesen.
Die Kostenentscheidung bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten.
G r ü n d e :
I.
Der Kläger begehrt die Verlängerung seiner Aufenthaltsgenehmigung; die Beteiligten streiten
insbesondere darüber, ob sich aus dem Europa-Mittelmeer-Abkommen zur Gründung einer
Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einer-
seits und dem Königreich Marokko andererseits (im Folgenden: Europa-Mittelmeer-
Abkommen/Marokko) ein Aufenthaltsrecht für den Kläger ergibt.
Der 1968 geborene Kläger ist marokkanischer Staatsangehöriger. Er reiste im August 1991
in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte einen Asylantrag. Nach der Heirat einer
deutschen Staatsangehörigen im August 1992 nahm er seinen Asylantrag zurück und erhielt
von der beklagten Stadt eine bis zum 20. August 1995 geltende Aufenthaltserlaubnis. Das
Arbeitsamt M. erteilte ihm daraufhin eine unbefristete Arbeitserlaubnis für eine berufliche
Tätigkeit jeder Art. Der Kläger war seither durchgehend bei einem Informatikunternehmen in
M. beschäftigt. Nachdem die eheliche Lebensgemeinschaft spätestens im April 1994 geen-
det hatte, wurde die Ehe im Juli 1995 geschieden.
Vor Ablauf seiner Aufenthaltserlaubnis im August 1995 stellte der Kläger bei der Beklagten
einen Verlängerungsantrag. Diesen lehnte die Beklagte im November 1996 ab. In dem an-
schließenden Widerspruchsverfahren berief sich der Kläger u.a. darauf, dass er an einer
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schweren Nierenerkrankung leide, die in Marokko nicht angemessen behandelt werden kön-
ne, und stellte weitere Anträge auf Erteilung einer Aufenthaltsgenehmigung oder Duldung
aus humanitären Gründen. Nachdem die Beklagte Ermittlungen über die Schwere und Be-
handelbarkeit der Erkrankung des Klägers angestellt hatte, lehnte sie mit Bescheid vom
11. November 1999 sämtliche Anträge des Klägers auf Erteilung bzw. Verlängerung einer
Aufenthaltsgenehmigung sowie auf Duldung ab und drohte ihm die Abschiebung nach
Marokko an. In der Begründung hieß es, der Kläger habe keinen Anspruch auf Verlängerung
seiner Aufenthaltsgenehmigung. Ein eigenständiges Aufenthaltsrecht nach § 19 Abs. 1
Satz 1 Nr. 1 AuslG bestehe wegen der kurzen Dauer der Ehe nicht. Auch auf die Härtefallre-
gelung des § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AuslG könne sich der Kläger nicht berufen. Ebenso
scheide die Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis nach § 30 Abs. 2 AuslG aus. Die Nierener-
krankung des Klägers könne auch in Marokko behandelt werden, so dass im Verlassen des
Bundesgebiets für ihn keine außergewöhnliche Härte liege.
Auf Antrag des Klägers ordnete das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 24. Januar 2000
die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Klägers gegen diesen Bescheid an. Die
Regierung von Oberbayern wies den Widerspruch mit Bescheid vom 6. August 2001 zurück.
Ergänzend zum Ausgangsbescheid wurde darin ausgeführt, ein Aufenthaltsrecht ergebe sich
für den Kläger auch nicht aus dem Diskriminierungsverbot des Art. 40 Abs. 1 des Kooperati-
onsabkommens zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und dem Königreich
Marokko vom 27. April 1976 (im Folgenden: Kooperationsabkommen EWG-Marokko) i.V.m.
dem hierzu ergangenen Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften (Europäi-
scher Gerichtshof – EuGH) vom 2. März 1999 in der Rechtssache El-Yassini. Die dem Klä-
ger erteilte unbefristete Arbeitserlaubnis habe nach nationalem Recht von vornherein unter
dem Vorbehalt eines bestimmten aufenthaltsrechtlichen Status gestanden und verleihe ihm
deshalb keine weitergehenden Aufenthaltsrechte.
Die dagegen gerichtete Klage hat das Verwaltungsgericht abgewiesen. Dem Kläger stehe
weder nach dem deutschen Ausländergesetz noch nach dem assoziationsrechtlichen Dis-
kriminierungsverbot ein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsgenehmigung zu. Auf die
Berufung des Klägers hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 23. Mai
2002 die Beklagte verpflichtet, die Aufenthaltserlaubnis des Klägers zu verlängern. Rechts-
grundlage hierfür sei das Europa-Mittelmeer-Abkommen/Marokko. Dieses Abkommen habe
das vom Verwaltungsgericht geprüfte Kooperationsabkommen EWG-Marokko abgelöst. Es
enthalte jedoch in Art. 64 Abs. 1 ein wortgleiches Diskriminierungsverbot, so dass die Aus-
führungen des Europäischen Gerichtshofs in der Rechtssache El-Yassini entsprechend gäl-
ten. Der Kläger gehöre zu den Begünstigten dieses Abkommens, obwohl er nicht als Wan-
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derarbeitnehmer, sondern als Asylbewerber in das Bundesgebiet eingereist sei. Denn ihm
sei später eine asylunabhängige Aufenthaltserlaubnis und eine unbefristete Arbeitserlaubnis
erteilt worden, auf deren Grundlage er seither beschäftigt gewesen sei. Der Umstand, dass
er zu einem anderen Aufenthaltszweck in das Bundesgebiet eingereist sei, stehe einer Be-
günstigung durch das Abkommen nicht entgegen. Da der Kläger im Besitz einer unbefriste-
ten Arbeitserlaubnis sei und hierauf vertrauen dürfe, sei die Versagung einer weiteren Auf-
enthaltserlaubnis ohne Verstoß gegen das assoziationsrechtliche Diskriminierungsverbot nur
zulässig, wenn Gründe des Schutzes eines berechtigten Interesses des Staates, nämlich
Gründe der öffentlichen Ordnung, Sicherheit und Gesundheit dies rechtfertigten. Derartige
Gründe lägen in der Person des Klägers, der sich seit mehr als zehn Jahren beanstandungs-
frei im Bundesgebiet aufhalte, durchgehend gearbeitet habe und auch sonst in die hiesigen
Lebensverhältnisse integriert sei, nicht vor. Die dem Kläger erteilte besondere Arbeitserlaub-
nis (jetzt Arbeitsberechtigung) sei auch nicht deshalb erloschen, weil die ihm erteilte Aufent-
haltserlaubnis ausgelaufen sei. Für einen solchen Automatismus gebe es keine Rechts-
grundlage. Zwar dürfe eine arbeitsrechtliche Erlaubnis nur dann erteilt werden, wenn der
Ausländer über eine gewisse aufenthaltsrechtliche Position verfüge (vgl. § 284 Abs. 5
SGB III und § 5 Arbeitsgenehmigungsverordnung - ArGV). Damit erschöpfe sich jedoch der
Vorrang des Ausländerrechts. Hinsichtlich des Endes der Arbeitserlaubnis gälten spezielle
arbeitsrechtliche Regelungen. Nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 ArGV erlösche die Arbeitsgenehmigung
erst dann, wenn der Ausländer die in § 5 ArGV bezeichneten Voraussetzungen nicht mehr
erfülle. Dies sei bei dem Kläger weder zum Zeitpunkt des Auslaufens der Aufenthaltserlaub-
nis noch zum Zeitpunkt der behördlichen Entscheidung der Fall gewesen, weil er nicht voll-
ziehbar ausreisepflichtig gewesen sei, sondern sein Verlängerungsantrag die Erlaubnisfiktion
des § 69 Abs. 3 AuslG bewirkt habe (§ 5 Nrn. 3 und 4 ArGV). Da dem Kläger zum Zeitpunkt
der behördlichen Entscheidung nach Art. 64 Abs. 1 des Europa-Mittelmeer-Abkommens/
Marokko ein Rechtsanspruch auf Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis zugestanden
habe, sei seiner Klage schon aus diesem Grund stattzugeben. Eine Auseinandersetzung mit
etwaigen Anspruchsgrundlagen nach dem nationalen Ausländergesetz erübrige sich des-
halb.
Im Hinblick auf das laufende Gerichtsverfahren hat die Beklagte, nachdem sie zunächst die
dem Kläger gesetzte Ausreisefrist verlängert hatte, ihm ab Mitte Januar 2002 jeweils befriste-
te Duldungen und im Juli 2002 eine auf ein Jahr befristete Aufenthaltsbefugnis erteilt, die im
Fall der rechtskräftigen Bestätigung des angegriffenen Bescheids vorzeitig erlöschen soll.
Gegen die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs hat die beteiligte Landesanwaltschaft
Bayern Revision eingelegt. Sie hält eine Übertragung der Rechtsprechung des Europäischen
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Gerichtshofs in der Rechtssache El-Yassini auf Art. 64 des Europa-Mittelmeer-Abkommens/
Marokko für rechtsfehlerhaft. Art. 64 Abs. 2 des neuen Abkommens beschränke das Diskri-
minierungsverbot hinsichtlich der Arbeits- und Entlohnungsbedingungen auf befristete nicht
selbständige Erwerbstätigkeiten. Da der Kläger eine unbefristete Arbeitserlaubnis habe, sei
diese Bestimmung auf ihn nicht anwendbar. Abgesehen davon stehe auch die illegale Ein-
reise des Klägers und der Charakter der unbefristeten Arbeitserlaubnis nach deutschem
Recht, die dem Kläger keine vom Aufenthaltsrecht unabhängige zeitlich unbegrenzte Positi-
on auf dem Arbeitsmarkt einräume, der Ableitung eines Aufenthaltsrechts aus dem Europa-
Mittelmeer-Abkommen/Marokko entgegen.
Der Vertreter des Bundesinteresses beim Bundesverwaltungsgericht beteiligt sich am Ver-
fahren und unterstützt und ergänzt - ebenso wie die Beklagte - das Vorbringen der Revision.
Der Kläger verteidigt die angegriffene Berufungsentscheidung.
II.
Die Revision der beteiligten Landesanwaltschaft ist begründet. Die Berufungsentscheidung
verletzt Bundesrecht, weil sie zu Unrecht ein Aufenthaltsrecht des Klägers aufgrund des Dis-
kriminierungsverbots in Art. 64 des Europa-Mittelmeer-Abkommens zur Gründung einer As-
soziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits
und dem Königreich Marokko andererseits vom 26. Februar 1996 (ABl EG L 70/2000 S. 2 ff.;
BGBl II 1998 S. 1811; im Folgenden: Europa-Mittelmeer-Abkommen/Marokko) bejaht hat. Da
das Berufungsgericht nicht geprüft hat, ob der Kläger nach innerstaatlichem Recht eine Auf-
enthaltsgenehmigung beanspruchen kann, und der Senat mangels ausreichender tatsächli-
cher Feststellungen dies auch nicht selbst entscheiden kann, ist die Sache zur erneuten
Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 144 Abs. 3
Satz 1 Nr. 2 VwGO).
Gegenstand des Revisionsverfahrens ist der Anspruch des Klägers auf Verlängerung seiner
Aufenthaltserlaubnis bzw. auf Erteilung einer Aufenthaltsgenehmigung, die die Beklagte mit
ihrem Bescheid vom 11. November 1999 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom
6. August 2001 versagt hat, sowie die in diesem Bescheid verfügte Androhung der Abschie-
bung nach Marokko. Die im Verwaltungsverfahren vom Kläger außerdem beantragte Dul-
dung ist von ihm nicht zum Gegenstand des Klageverfahrens gemacht worden.
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1. Als Rechtsgrundlage für einen etwaigen assoziationsrechtlichen Anspruch des Klägers auf
Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis kommt, wie das Berufungsgericht zutreffend ange-
nommen hat, allein Art. 64 des Europa-Mittelmeer-Abkommens/Marokko in Betracht. Denn
bei Verpflichtungsklagen, die auf Erteilung oder Verlängerung einer Aufenthaltsgenehmigung
gerichtet sind, ist grundsätzlich die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündli-
chen Verhandlung bzw. Entscheidung der Tatsacheninstanz maßgeblich, soweit es darum
geht, ob die Aufenthaltsgenehmigung schon aus Rechtsgründen erteilt werden muss oder
nicht erteilt werden darf (stRspr, vgl. Urteile vom 22. Januar 2002 - BVerwG 1 C 6.01 -
BVerwGE 115, 352 und vom 15. Februar 2001 - BVerwG 1 C 23.00 - BVerwGE 114, 9, 12,
jeweils m.w.N.). Damit ist hier das am 1. März 2000 in Kraft getretene Europa-Mittelmeer-
Abkommen/Marokko maßgeblich, dass das bis dahin geltende Kooperationsabkommen zwi-
schen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und dem Königreich Marokko vom
27. April 1976 - im Folgenden: Kooperationsabkommen EWG-Marokko - (ABl EG L 264/1978
S. 1 ff.; BGBl 1978 II S. 690 ff.) abgelöst hat (vgl. BGBl II 2001 S. 475). Art. 40 dieses Vor-
gängerabkommens mit dem darin enthaltenen Diskriminierungsverbot zugunsten von Arbeit-
nehmern marokkanischer Staatsangehörigkeit, auf das noch im Widerspruchsbescheid und
im erstinstanzlichen Urteil abgestellt worden ist, ist mithin nicht (mehr) anwendbar.
a) Art. 64 Abs. 1 und 2 des Europa-Mittelmeer-Abkommens/Marokko lautet wie folgt:
(1) Jeder Mitgliedstaat gewährt den Arbeitnehmern marokkanischer Staatsangehörig-
keit, die in seinem Hoheitsgebiet beschäftigt sind, eine Behandlung, die hinsichtlich
der Arbeits-, Entlohnungs- und Kündigungsbedingungen keine auf der Staatsangehö-
rigkeit beruhende Benachteiligung gegenüber seinen eigenen Staatsangehörigen
bewirkt.
(2) Absatz 1 gilt hinsichtlich der Arbeits- und Entlohnungsbedingungen für alle marok-
kanischen Arbeitnehmer, die dazu berechtigt sind, im Hoheitsgebiet eines Mitglied-
staats eine befristete, nicht selbständige Erwerbstätigkeit auszuüben.
Diese Bestimmungen des Abkommens entfalten, wie das Berufungsgericht zutreffend ausge-
führt hat, in den Mitgliedstaaten unmittelbare Wirkung, weil sie unter Berücksichtigung ihres
Wortlauts und nach Gegenstand und Art des Abkommens eine klare und eindeutige Ver-
pflichtung enthalten, deren Erfüllung und deren Wirkungen nicht vom Erlass eines weiteren
Aktes abhängen. Insoweit gilt für das Diskriminierungsverbot in Art. 64 des Europa-Mittel-
meer-Abkommens/Marokko nichts anderes als für die entsprechende Regelung in Art. 40
des Vorgängerabkommens, für die der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften
- Europäischer Gerichtshof (EuGH) - eine unmittelbare Wirkung bejaht hat mit der Folge,
dass sich der Betroffene vor den nationalen Gerichten hierauf berufen kann (Urteil vom
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2. März 1999, Rs. C 416/96 El-Yassini, Slg. I 1999, 1209 = NVwZ 1999, 1095 = InfAuslR
1999, 218).
b) Das Berufungsgericht ist ferner ohne Rechtsfehler davon ausgegangen, dass der Kläger
nicht etwa deshalb von den Vergünstigungen der Vorschrift ausgeschlossen ist, weil er nicht
als Wanderarbeitnehmer, sondern als Asylbewerber in das Bundesgebiet eingereist ist und
erst aufgrund der Ehe mit einer deutschen Staatsangehörigen eine Aufenthaltserlaubnis und
eine Arbeitserlaubnis erhalten hat. Anhaltspunkte für einen solchen Ausschlussgrund erge-
ben sich nach den hier anzuwendenden Auslegungsgrundsätzen des Art. 31 des Wiener Ü-
bereinkommens über das Recht der Verträge vom 23. Mai 1969 (BGBl 1985 II S. 926)
- WVRK - weder aus dem Wortlaut noch aus dem Ziel und Zweck der Vertragsbestimmun-
gen. Entscheidend für die Anwendung des Art. 64 des Abkommens ist vielmehr allein, dass
der marokkanische Staatsangehörige im Zeitpunkt der Geltendmachung seiner Rechte sich
legal in dem Mitgliedstaat aufhält und als Arbeitnehmer beschäftigt ist (vgl. auch Art. 66 des
Abkommens, wonach die Bestimmungen dieses Kapitels nicht für Staatsangehörige einer
Vertragspartei gelten, "die im Hoheitsgebiet des Gastlandes illegal wohnen oder arbeiten";
vgl. ebenso nunmehr BSG, Urteil vom 29. Januar 2002 - B 10 EG 5/01 R - zu Art. 41 Abs. 1
des Kooperationsabkommens EWG/Marokko, SozR 3-6615 Art. 41 Nr. 4 und ). Für
diese Auffassung spricht auch die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs in der
Rechtssache El-Yassini (a.a.O. Rn. 3 bis 6), in der der marokkanische Arbeitnehmer eben-
falls nicht "als Wanderarbeitnehmer", sondern mit einem Besuchervisum in das Vereinigte
Königreich eingereist war und ihm erst später aufgrund der Eheschließung mit einer briti-
schen Staatsbürgerin der weitere Aufenthalt sowie die Aufnahme einer Beschäftigung erlaubt
worden ist; dass dieser Umstand der Geltendmachung von Rechten aus dem Diskriminie-
rungsverbot in Art. 40 des Kooperationsabkommens EWG/Marokko entgegenstehen könnte,
hat der Gerichtshof nicht in Erwägung gezogen. Für Art. 64 des Europa-Mittelmeer-Abkom-
mens/Marokko kann insoweit nichts anderes gelten.
c) Schließlich sind etwaige Rechte des Klägers aus Art. 64 dieses Abkommens entgegen der
Ansicht der Revision und des beteiligten Vertreters des Bundesinteresses auch nicht deshalb
ausgeschlossen, weil er in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis steht. Dabei kann dahinste-
hen, ob Absatz 2 der Bestimmung hinsichtlich der dort genannten Arbeits- und Entlohnungs-
bedingungen den Anwendungsbereich des Diskriminierungsverbots tatsächlich auf befristete
nicht selbständige Erwerbstätige beschränkt oder ob er nicht vielmehr klarstellend auch die-
sen Personenkreis in den Schutzbereich mit einbezieht. Denn jedenfalls hinsichtlich der nur
in Absatz 1 genannten Kündigungsbedingungen, die im vorliegenden Fall der Aufenthaltsbe-
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endigung allein betroffen sein können, ergeben sich aus Absatz 2 schon vom Wortlaut her
keinerlei Einschränkungen.
d) Auch wenn der Kläger danach grundsätzlich Begünstigter des Diskriminierungsverbots
des Art. 64 des Europa-Mittelmeer-Abkommens/Marokko ist, folgt daraus entgegen der An-
sicht des Berufungsgerichts noch nicht, dass er aus dieser Bestimmung auch ein Aufent-
haltsrecht für die weitere Ausübung seiner nicht selbständigen Erwerbstätigkeit herleiten
kann. Wie der Europäische Gerichtshof in der Rechtssache El-Yassini (a.a.O. Rn. 62) zum
Diskriminierungsverbot in dem Vorgängerabkommen mit Marokko im Einzelnen ausgeführt
hat, ist es einem Mitgliedstaat aufgrund dieses Verbotes grundsätzlich nicht untersagt, die
Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis eines marokkanischen Staatsangehörigen, dem er
die Einreise und die Aufnahme einer Beschäftigung erlaubt hatte, abzulehnen, wenn der ur-
sprüngliche Grund für die Gewährung des Aufenthaltsrechts bei Ablauf der Aufenthaltser-
laubnis nicht mehr besteht. Dass ein solches Vorgehen der zuständigen nationalen Behör-
den den Betroffenen dazu zwingt, sein Arbeitsverhältnis im Aufenthaltsmitgliedstaat vor dem
mit dem Arbeitgeber vertraglich vereinbarten Termin zu beenden, ändert daran grundsätzlich
nichts (a.a.O. Rn. 63). Insbesondere ist die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs
zu dem Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Wirtschafts-
gemeinschaft und der Türkei (Abkommen EWG-Türkei) und zu dem dazu erlassenen Be-
schluss des Assoziationsrats Nr. 1/80, nach der daraus auch aufenthaltsrechtliche Ansprü-
che hergeleitet werden können, wegen der wesentlichen Unterschiede zwischen beiden Ab-
kommen nicht auf das Kooperationsabkommen EWG-Marokko übertragbar (a.a.O. Rn. 47
bis 61). Diese Grundsätze gelten auch und erst recht für das nachfolgende Europa-Mittel-
meer-Abkommen/Marokko. Zum einen bestehen die vom Europäischen Gerichtshof aufge-
zeigten Unterschiede in der Zielsetzung im Vergleich zum Abkommen mit der Türkei - keine
in Aussicht genommene Möglichkeit eines Beitritts, keine angestrebte schrittweise Verwirkli-
chung der Freizügigkeit der Arbeitnehmer, keine dem Assoziationsratsbeschluss EWG-
Türkei Nr. 1/80 entsprechenden Entscheidungen des Assoziationsrats EWG-Marokko - auch
unter Geltung des neuen Abkommens fort. Zum anderen haben die Vertragsparteien im An-
hang dieses Abkommens eine Gemeinsame Erklärung zu Art. 64 abgegeben, deren Abs. 2
wie folgt lautet:
"Was die nicht diskriminierende Behandlung bei der Kündigung anbetrifft, so kann
Art. 64 Abs. 1 nicht in Anspruch genommen werden, um die Verlängerung einer Auf-
enthaltsgenehmigung zu erwirken. Für die Erteilung, die Verlängerung oder die Ver-
weigerung einer Aufenthaltsgenehmigung sind ausschließlich die Rechtsvorschriften
der einzelnen Mitgliedstaaten sowie die geltenden bilateralen Übereinkünfte zwischen
Marokko und den betreffenden Mitgliedstaaten maßgeblich."
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Diese Gemeinsame Erklärung ist nach den Auslegungsgrundsätzen des Art. 31 Abs. 1 und 2
Buchst. a WVRK ein wesentlicher Anhaltspunkt für die Auslegung der betreffenden Bestim-
mung des Vertrages. Aus ihr ergibt sich eindeutig der Wille der Vertragsparteien, dass das
Diskriminierungsverbot hinsichtlich der Kündigungsbedingungen kein assoziationsrechtliches
Aufenthaltsrecht vermitteln, sondern die Entscheidung über die weitere Aufenthaltsgenehmi-
gung ausschließlich nach den Rechtsvorschriften der einzelnen Mitgliedstaaten getroffen
werden soll. Insofern bestätigt und bekräftigt die Gemeinsame Erklärung der Vertragspartei-
en zu Art. 64 des Abkommens die Auslegung des Diskriminierungsverbots in Art. 40 des
Vorgängerabkommens durch den Europäischen Gerichtshof in der Rechtssache El-Yassini,
wonach sich aus dieser Regelung anders als aus dem Assoziationsratsbeschluss EWG-
Türkei 1/80 grundsätzlich kein Aufenthaltsrecht herleiten lässt.
e) Dies bedeutet allerdings nicht, dass nicht unter besonderen Voraussetzungen das Diskri-
minierungsverbot hinsichtlich der Kündigungsbedingungen gleichwohl aufenthaltsrechtliche
Auswirkungen haben kann, nämlich dann, wenn die praktische Wirksamkeit (effet utile) des
Verbots der Benachteiligung marokkanischer Arbeitnehmer gegenüber den Staatsangehöri-
gen des jeweiligen Mitgliedstaates es erfordert. Dieses stets zu beachtende Gebot kann in
Ausnahmefällen auch das grundsätzlich bestehende Recht des jeweiligen Mitgliedstaates,
den Aufenthalt marokkanischer Arbeitnehmer nach den Vorschriften des jeweiligen nationa-
len Rechts zu beenden, einschränken (vgl. EuGH, Urteil El-Yassini a.a.O. Rn. 64 bis 67 und
Leitsatz 2). Die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs in der Rechtssache El-Yassini
knüpft insoweit an die von Generalanwalt Léger in seinen Schlussanträgen in den Num-
mern 63 bis 66 (abgedruckt in Slg. I 1999, 1212 <1225 f.>) entwickelte Argumentation an,
dass einer Aushöhlung des Grundsatzes der Nichtdiskriminierung durch ungerechtfertigte
Aufenthaltsbeendigung zu Lasten marokkanischer Arbeitnehmer - etwa bei bloßen wirt-
schaftlichen Schwierigkeiten konjunktureller Art - begegnet werden muss (vgl. Nrn. 62, 66,
67 der Schlussanträge). Der Europäische Gerichtshof hat daraus gefolgert, ein marokkani-
scher Staatsangehöriger, dem ordnungsgemäß die Erlaubnis erteilt worden sei, im Gebiet
eines Mitgliedstaates für eine bestimmte Zeit eine Beschäftigung auszuüben, müsse wäh-
rend dieser gesamten Zeit seine Rechte aus dieser Bestimmung ausüben können. Der Mit-
gliedstaat könne, wenn er dem marokkanischen Wanderarbeitnehmer in Bezug auf die Be-
schäftigung weitergehende Rechte als in Bezug auf den Aufenthalt verliehen habe, eine Ver-
längerung der Aufenthaltserlaubnis nicht ablehnen, ohne dies mit Gründen des Schutzes
eines berechtigten Interesses des Staates, namentlich der öffentlichen Ordnung, Sicherheit
und Gesundheit, rechtfertigen zu können (a.a.O. Rn. 64 f.). Für das Diskriminierungsverbot
des Europa-Mittelmeer-Abkommens/Marokko gilt dies - auch unter Beachtung der Gemein-
samen Erklärung der Vertragsparteien zu Art. 64 - in gleicher Weise.
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f) Die Anwendung dieser Grundsätze führt indes vorliegend entgegen der Auffassung des
Berufungsgerichts nicht zur Annahme eines ausnahmsweise gegebenen assoziationsrechtli-
chen Anspruchs auf Verlängerung der Aufenthaltsgenehmigung aus dem Diskriminierungs-
verbot. Denn die dem Kläger erteilte unbefristete besondere Arbeitserlaubnis (jetzt Arbeits-
berechtigung) hat ihm keine von der Aufenthaltserlaubnis unabhängigen, weitergehenden
Rechte verliehen, deren praktische Verwirklichung ihm durch die hier streitige Versagung
des weiteren Aufenthalts entzogen worden wäre.
aa) Es spricht bereits einiges dafür, dass die Erteilung einer unbefristeten Arbeitserlaubnis
durch die nationalen Behörden schon von vornherein nicht geeignet ist, mit Blick auf das
Diskriminierungsverbot ein Recht auf tatsächliche Ausübung einer Beschäftigung für einen
unbegrenzten Zeitraum mit der Folge eines unbefristeten Aufenthaltsrechts zu begründen,
wenn gleichzeitig nur eine befristete Aufenthaltserlaubnis erteilt worden ist. Der vom Europä-
ischen Gerichtshof beschriebenen Ausnahme (vgl. Urteil El-Yassini a.a.O. Rn. 66) liegt ein
anderer Sachverhalt zugrunde, nämlich eine Arbeitserlaubnis "für eine bestimmte Zeit", die
über die Geltungsdauer der Aufenthaltsgenehmigung hinausgeht. Der hier zu entscheidende
Fall einer u.a. aus Gründen der Verfahrensökonomie ohne Befristung erteilten Arbeitserlaub-
nis ist eher mit dem Fall der Aufhebung eines Beschäftigungsverbots durch die nationalen
Behörden und der damit eintretenden uneingeschränkten Arbeitserlaubnisfreiheit vergleich-
bar, wie sie auch in der Rechtssache El-Yassini (a.a.O. Rn. 5) gegeben war und wie sie im
deutschen Recht nach § 284 Abs. 1 Nr. 2 SGB III für Ausländer mit den stärksten Aufent-
haltstiteln (unbefristete Aufenthaltserlaubnis und Aufenthaltsberechtigung) gilt. Dass bei ei-
ner solchen Konstellation aus dem Diskriminierungsverbot im Hinblick auf dessen praktische
Wirksamkeit ein dauerhaftes Aufenthaltsrecht abgeleitet werden könnte, lässt sich dem Urteil
des Europäischen Gerichtshofs - trotz der scheinbar weiten Formulierung im zweiten Leit-
satz - nicht entnehmen. Eine solche Auslegung widerspräche dem vom Gerichtshof zuvor
aufgestellten allgemeinen Grundsatz, dass sich aus dem Diskriminierungsverbot keine Auf-
enthaltsrechte ergeben. Auch deshalb liegt es nahe, dass die vom Europäischen Gerichtshof
angenommene Ausnahme nicht auf eine Arbeitserlaubnis übertragbar ist, die - wie im Fall
des Klägers - auf unbestimmte Zeit erteilt worden ist.
bb) Die unbefristet erteilte Arbeitsgenehmigung vermittelt außerdem nach deutschem Recht
keine von der Aufenthaltserlaubnis unabhängigen weitergehenden Rechte. Ob dies der Fall
ist, unterliegt der Beurteilung durch die nationalen Gerichte (vgl. Leitsatz 2 des Urteils
El-Yassini a.a.O.). Nach deutschem Recht hängt die Arbeitsgenehmigung grundsätzlich vom
Bestehen einer Aufenthaltsgenehmigung ab (vgl. Renner, Ausländerrecht 7. Aufl. 1999 § 10
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AuslG Rn. 36 f.; Bieback in: Gagel, SGB III § 284 Rn. 113; Rademacker in: Hauck-Noftz,
SGB III § 284 Rn. 75 ff.; vgl. auch die im Gesetz vorgesehene Ausnahme vom Vorrang des
Aufenthaltsrechts in § 14 Abs. 2 Satz 3 AuslG für ausländerbehördliche Auflagen betreffend
die unselbständige Erwerbstätigkeit, hierzu auch Renner a.a.O. § 14 AuslG Rn. 15). Der Vor-
rang des Aufenthaltsrechts ergibt sich für die Erteilung der Arbeitsgenehmigung aus § 284
Abs. 5 SGB III. Danach darf die Arbeitsgenehmigung nur erteilt werden, wenn der Ausländer
eine Aufenthaltsgenehmigung nach § 5 AuslG besitzt, soweit durch Rechtsverordnung nichts
anderes bestimmt ist. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts gilt dieser Vorrang indes
in gleicher Weise auch für den Fortbestand der Arbeitsgenehmigung. Dies folgt aus der auf
der Grundlage der - verfassungsrechtlich unbedenklichen - gesetzlichen Ermächtigung in
§ 288 Abs. 1 SGB III ergangenen Verordnung über die Arbeitsgenehmigung für ausländische
Arbeitnehmer (Arbeitsgenehmigungsverordnung - ArGV) vom 17. September 1998 - BGBl I
S. 2899 - (vgl. hierzu Bieback a.a.O. § 284 Rn. 160 und § 288 Rn. 8 f. m.w.N.; Rademacker
a.a.O. § 284 Rn. 107). In deren § 8 Abs. 1 Nr. 1 ist vorgesehen, dass die Arbeitsgenehmi-
gung erlischt, wenn der Ausländer keine der in § 5 der Verordnung bezeichneten Vorausset-
zungen erfüllt (zur Anwendbarkeit von § 8 ArGV auf Altfälle wie den des Klägers vgl. § 14
Abs. 2 ArGV i.V.m. § 432 SGB III). Für aufenthaltsgenehmigungspflichtige Ausländer wie
den Kläger bedeutet dies, dass ihre Arbeitsgenehmigung zwar trotz Wegfalls der Aufent-
haltsgenehmigung noch so lange fortbesteht, als sie sich aus den in § 5 ArGV genannten
verfahrensabhängigen Gründen noch weiter in Deutschland aufhalten dürfen, weil sie eine
asylverfahrensrechtliche Aufenthaltsgestattung unter weiteren dort bezeichneten Vorausset-
zungen besitzen (Nr. 2), ihr Aufenthalt nach § 69 Abs. 3 AuslG als erlaubt gilt (Nr. 3), ihre
Ausreisepflicht nicht vollziehbar oder die gesetzte Ausreisefrist noch nicht abgelaufen ist
(Nr. 4), sie eine Duldung nach § 55 AuslG besitzen, ohne dass die dort bezeichneten Aus-
schlussgründe vorliegen (Nr. 5) oder ihre Abschiebung durch richterliche Anordnung ausge-
setzt ist (Nr. 6). Daraus ergibt sich aber zugleich, dass die Arbeitsgenehmigung kraft Geset-
zes dann erlischt, wenn der Ausländer keinen der in § 5 ArGV zu seinen Gunsten normierten
verfahrensbedingten Gründe mehr erfüllt, die auf ein vorläufiges Bleiberecht im Bundesge-
biet Rücksicht nehmen und dem Ausländer die Fortsetzung seiner Beschäftigung möglichst
bis zur Beendigung des Aufenthalts erlauben sollen (vgl. Bieback a.a.O. § 284 Rn. 158 ff.;
Rademacker a.a.O. § 284 Rn. 107). Dies war im Übrigen auch in den §§ 5 und 8 der zuvor
geltenden Arbeitserlaubnisverordnung (AEVO) in der Fassung vom 12. September 1980
(BGBl I S. 1754), zuletzt geändert durch Verordnung vom 17. Dezember 1997 (BGBl I
S. 3195), so vorgesehen (vgl. auch Schuler in Huber, Handbuch des Ausländer- und Asyl-
rechts, VII Rn. 132 zur früheren Rechtslage). Jede Arbeitsgenehmigung nach deutschem
Recht gewährt nur eine vom Fortbestehen der Aufenthaltserlaubnis abhängige Rechtspositi-
on. Der im Arbeitsgenehmigungsrecht angelegte Vorrang der Aufenthaltsgenehmigung ver-
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bietet es daher in aller Regel - und so auch hier - aus der Arbeitsgenehmigung - auch in
Form der grundsätzlich unbefristeten Arbeitsberechtigung (§ 286 Abs. 3 SGB III) - weiterge-
hende, von der Aufenthaltserlaubnis unabhängige, gleichsam überschießende Aufenthalts-
rechte abzuleiten.
cc) Im Ergebnis ohne Bedeutung ist es deshalb auch, dass die Arbeitsberechtigung des Klä-
gers im Zeitpunkt der Berufungsentscheidung, der für die rechtliche Beurteilung grundsätz-
lich maßgeblich ist (insoweit stellt das Berufungsgericht zu Unrecht auf den Zeitpunkt der
behördlichen Entscheidung ab, BA S. 12), noch nicht gemäß § 8 Abs. 1 Nr. 1 ArGV erlo-
schen war. Denn unabhängig davon, wie lange die Wirkung der richterlichen Anordnung der
aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs nach § 80 b Abs. 1 VwGO andauerte, ist jeden-
falls wegen der von der Beklagten mit Rücksicht auf das laufende Verfahren im Januar 2002
erteilten und später verlängerten Duldung die Arbeitsgenehmigung gemäß § 8 Abs. 1 Nr. 1
und Abs. 2 i.V.m. § 5 Nr. 5 ArGV zum Zeitpunkt der berufungsgerichtlichen Entscheidung
noch nicht erloschen gewesen. Gleichwohl ergibt sich daraus keine über die Aufenthaltsge-
nehmigung hinausgehende Rechtsposition, die ihrerseits geeignet wäre, wiederum ein Auf-
enthaltsrecht zu begründen. Der Aufschub des automatischen Erlöschens der Arbeitsge-
nehmigung, wie er sich aus § 8 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 5 Nrn. 3 bis 6 ArGV ergibt, erfolgt nur
mit Rücksicht auf eine vorläufige verfahrensrechtliche Position des Ausländers etwa auf-
grund seiner Rechtsbehelfe gegen die aufenthaltsbeendende behördliche Entscheidung. Er
dient in erster Linie der Absicherung des Ausländers bis zur unanfechtbaren Klärung der
Rechtslage. Diese Regelung kann nach ihrem Sinn und Zweck nicht dafür in Anspruch ge-
nommen werden, ein über den Rechtsstreit hinausreichendes künftiges Aufenthaltsrecht zu
begründen; ein solches Aufenthaltsrecht bedarf vielmehr eigener materiellrechtlicher Gründe
(vgl. auch VG Darmstadt, InfAuslR 2003, 173 <175>). Die Auffassung des Berufungsgerichts
kehrt dieses normative Konzept der lediglich vorläufigen Fortgeltung einer einmal erteilten
unbefristeten Arbeitsgenehmigung um und begründet damit im Ergebnis einen Vorrang des
Arbeitsgenehmigungsrechts gegenüber dem Aufenthaltsrecht. Das ist weder mit Sinn und
Zweck des vorläufigen Rechtsschutzes noch mit dem Regelungssystem der §§ 8 und 5
ArGV vereinbar. Aus ähnlichen Erwägungen kann im Übrigen sogar im Rahmen des Assozi-
ationsratsbeschlusses EWG-Türkei Nr. 1/80 trotz dessen anerkannter aufenthaltsrechtlicher
Wirkung aus der nur vorläufigen Rechtsposition nach § 69 Abs. 3 AuslG nach einhelliger
Auffassung kein Aufenthaltsrecht abgeleitet werden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 10. Mai
1995 - BVerwG 1 B 72.95 - Buchholz 402.240 § 69 AuslG 1990 Nr. 1, m.w.N. zur Rechtspre-
chung des EuGH; vgl. auch Dienelt, NVwZ 2003, 54). Die zum maßgeblichen Zeitpunkt der
Berufungsentscheidung noch gemäß §§ 8 und 5 ArGV fortbestehende Arbeitsgenehmigung
ist deshalb nur geeignet, dem Kläger die Genehmigungswirkung in Anlehnung an den
- 13 -
geduldeten tatsächlichen Aufenthalt vorläufig (bis zur Rechtskraft der den Versagungsbe-
scheid bestätigenden Entscheidung) zu erhalten, kann aber kein über diesen Zeitpunkt hin-
ausreichendes Aufenthaltsrecht begründen.
dd) Das assoziationsrechtliche Diskriminierungsverbot wird auch nicht durch die Art der Aus-
gestaltung des Verhältnisses von Aufenthalts- und Arbeitsgenehmigung nach deutschem
Recht verletzt. Dieses Verbot verleiht dem marokkanischen Arbeitnehmer nur insoweit Rech-
te, als ihm der Aufnahmestaat den Aufenthalt und die Aufnahme einer Beschäftigung erlaubt.
Ob und in welchem Umfang diese Erlaubnis erteilt wird, bestimmt sich nach dem nationalen
Recht.
Der Kläger hat danach keinen Anspruch auf Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis nach
Art. 64 des Europa-Mittelmeer-Abkommens/Marokko.
2. Ob dem Kläger nach dem Ausländergesetz ein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthalts-
genehmigung oder zumindest auf erneute ermessensfehlerfreie Entscheidung hierüber nach
den dafür in Betracht kommenden Bestimmungen des § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 oder des § 30
Abs. 2 AuslG zusteht, kann der Senat nicht abschließend entscheiden. Gleiches gilt für die
ebenfalls angefochtene Abschiebungsandrohung nach Marokko, deren Rechtmäßigkeit vo-
raussetzt, dass der Kläger keine Aufenthaltsgenehmigung beanspruchen kann. Da die Beru-
fungsentscheidung hierzu keinerlei Feststellungen enthält, ist die Sache zur erneuten Ver-
handlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Dabei wird vor
allem in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht zu klären sein, ob die Rückkehr nach Marokko
für den Kläger wegen seiner Nierenerkrankung eine Härte im Sinne von § 19 Abs. 1 Satz 1
Nr. 2 AuslG oder § 30 Abs. 2 AuslG bedeutet. Der Senat weist darauf hin, dass ein denkba-
rer Anspruch nach diesen Bestimmungen jedenfalls nicht von vornherein aus Rechtsgründen
ausgeschlossen ist. Insbesondere ist die Frage, ob die Neufassung des § 19 AuslG durch
das Gesetz vom 25. Mai 2000 (BGBl I S. 742) auch auf Altfälle wie den des Klägers anzu-
wenden ist und ob die neue Härteregelung auch nicht auf die Ehe bezogene Härten erfasst,
höchstrichterlich noch nicht geklärt (vgl. Beschluss vom 15. Juli 2003 über die Zulassung der
Revision - BVerwG 1 C 18.03 - gegen das Urteil des VGH Mannheim vom 4. Dezember 2002
- 13 S 2194/01 - InfAuslR 2003, 190). Von der Beantwortung dieser Frage hängt gegebenen-
falls auch die Beurteilung des Verhältnisses von § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AuslG n.F. zu § 30
Abs. 2 AuslG ab. Die Anwendbarkeit von § 30 Abs. 2 AuslG ist im Falle des Klägers auch
nicht von vornherein wegen der Sperrwirkung von § 30 Abs. 5 AuslG auszuschließen. Denn
er hat nach Rücknahme seines Asylantrags aus asylunabhängigen Gründen wegen der Ehe
mit einer Deutschen eine Aufenthaltserlaubnis erhalten. Ob § 30 Abs. 5 AuslG in derartigen
- 14 -
Fällen überhaupt noch eingreift (verneinend Dienelt in: GK-AuslR § 30 AuslG Rn. 141
m.w.N.), hat der Senat bisher ebenfalls noch nicht entschieden.
Eckertz-Höfer
Dr. Mallmann
Hund
Beck
Prof. Dr. Dörig
Sachgebiet:
BVerwGE:
ja
Ausländerrecht
Fachpresse: ja
Rechtsquellen:
AuslG
§ 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, § 30 Abs. 2 und 5
ArGV
§ 5, § 8 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2
Europa-Mittelmeer-Abkommen zur Gründung einer Assoziation
zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren
Mitgliedstaaten einerseits und dem Königreich Marokko
andererseits vom 26. Februar 1996
Art. 64 Abs. 1 und 2
Kooperationsabkommen zwischen der
Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und
dem Königreich Marokko vom 27. April 1976
Art. 40
SGB III
§ 284 Abs. 5, § 288 Abs. 1
Wiener Übereinkommen über das Recht der Verträge
vom 23. Mai 1969
Art. 31 Abs. 1 und 2 Buchst. a
Stichworte:
Marokkanischer Arbeitnehmer; unbefristete Arbeitsgenehmigung; Arbeitsberechtigung; As-
soziationsrecht; assoziationsrechtliches Aufenthaltsrecht; ehemaliger Asylbewerber; Aufent-
halt als Ehegatte einer Deutschen; Aufenthaltserlaubnis; Aufenthaltsgenehmigung; Aufent-
haltsbefugnis; Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft; Benachteiligungsverbot; vor-
läufiges Bleiberecht; Diskriminierungsverbot; Erlöschen der Arbeitsgenehmigung; Gemein-
same Erklärung der Vertragsparteien; ehebezogene Härte; Härtefallregelung; Kündigungs-
bedingungen; Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis; Vorrang der Aufenthaltsgenehmigung;
Wanderarbeitnehmer; praktische Wirksamkeit der Rechte.
Leitsätze:
1. Aus dem Diskriminierungsverbot in Art. 64 des Europa-Mittelmeer-Abkommens/Marokko
ergeben sich grundsätzlich keine aufenthaltsrechtlichen Ansprüche für marokkanische Ar-
beitnehmer.
2. Nach deutschem Recht vermittelt eine unbefristete Arbeitsgenehmigung kein von der Auf-
enthaltsgenehmigung unabhängiges, gleichsam überschießendes Recht auf Fortsetzung
einer nichtselbständigen Erwerbstätigkeit und auf weiteren Aufenthalt nach dem Diskriminie-
rungsverbot in Art. 64 des Europa-Mittelmeer-Abkommens/Marokko.
Urteil des 1. Senats vom 1. Juli 2003 - BVerwG 1 C 18.02
I. VG München vom 14.11.2001 - Az.: VG M 23 K 01.4119 -
II. VGH München vom 23.05.2002 - Az.: VGH 10 B 02.178 -