Urteil des BVerwG vom 19.02.2015

Volljährigkeit, Stiefvater, Feststellungsklage, Eltern

BVerwGE: ja
Fachpresse: ja
Sachgebiet:
Staatsangehörigkeitsrecht
Rechtsquelle/n:
BGB § 1768 Abs. 1, § 1772 Abs. 1
JGG § 1 Abs. 2
SGB VIII § 41
StAG § 6 Satz 1, § 29 Abs. 1 und 1a, § 30 Abs. 1
VwGO § 43 Abs. 1
Titelzeile:
Staatsangehörigkeitserwerb durch Adoption nach Eintritt der
Volljährigkeit
Stichworte:
Adoption; Annahme als Kind; Antragstellung; Zeitpunkt der Antragstellung;
Erwachsenenadoption; Zulässigkeit der Feststellungsklage;
Minderjährigenadoption; Staatsangehörigkeit; Feststellung der
Staatsangehörigkeit; Staatsangehörigkeitserwerb kraft Gesetzes.
Leitsatz/-sätze:
1. Mit der Ermächtigung der Staatsangehörigkeitsbehörde zur verbindlichen
Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens der deutschen
Staatsangehörigkeit in § 30 StAG (mit Wirkung vom 28. August 2007 eingefügt
durch Art. 5 Nr. 19 des Gesetzes zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher
Richtlinien der Europäischen Union vom 19. August 2007, BGBl. I S. 1970) ist
die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, Urteil vom 21.
Mai 1985 - 1 C 12.84 - Buchholz 130 § 25 RuStAG Nr. 5) zur Zulässigkeit der
Feststellungsklage in Fällen überholt, in denen die Staatsangehörigkeitsbehörde
gegenüber dem Betroffenen die Rechtsstellung als Deutscher bestreitet.
2. § 6 Satz 1 StAG erfordert für den Staatsangehörigkeitserwerb kraft Gesetzes
einen hinreichenden verfahrens- und materiellrechtlichen Zusammenhang
zwischen dem vor Vollendung des achtzehnten Lebensjahres gestellten An-
nahmeantrag und der nachfolgenden Annahme an Kindes statt (Fortentwicklung
von BVerwG, Urteil vom 14. Oktober 2003 - 1 C 20.02 - BVerwGE 119, 111).
3. Der hinreichende Zusammenhang zu dem Erstantrag wird nur gewahrt, wenn
der mit Eintritt der Volljährigkeit erforderlich gewordene Antrag nach § 1768 Abs.
1 BGB bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres des Anzunehmenden gestellt
worden ist und sodann mit dem gehörigen Nachdruck verfolgt wird.
Urteil des 1. Senats vom 19. Februar 2015 - BVerwG 1 C 17.14
I. VG München vom 30. Oktober 2013
Az: VG M 25 K 12.3360
II. VGH München vom 30. Juni 2014
Az: VGH 5 BV 14.173
BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
BVerwG 1 C 17.14
VGH 5 BV 14.173
Verkündet
am 19. Februar 2015
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
In der Verwaltungsstreitsache
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hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 19. Februar 2015
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Berlit,
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Dörig und Prof. Dr. Kraft
sowie die Richterinnen am Bundesverwaltungsgericht Fricke und Dr. Rudolph
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten werden das Urteil des
Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 30. Juni 2014
und das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts
München vom 30. Oktober 2013 geändert. Die Klage wird
abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens in allen In-
stanzen.
G r ü n d e :
I
Die Klägerin erstrebt die Feststellung, dass sie infolge der Adoption durch ihren
deutschen Stiefvater, die noch vor der Vollendung des achtzehnten Lebensjah-
res beantragt, aber erst längere Zeit nach Eintritt der Volljährigkeit amtsgericht-
lich beschlossen worden ist, die deutsche Staatsangehörigkeit erworben hat.
Die Klägerin ist im Jahre 1986 als Kind russischer Eltern geboren und besitzt
die russische Staatsangehörigkeit. Nach der Scheidung ihrer leiblichen Eltern
im Jahre 1991 heiratete ihre Mutter im Januar 2002 einen deutschen Staatsan-
gehörigen. Die Klägerin reiste im Juli 2002 erstmals in das Bundesgebiet ein
und erhielt in der Folgezeit befristete Aufenthaltstitel zum Familiennachzug zu
ihrer Mutter und ihrem Stiefvater. Im März 2003 beantragte der Stiefvater der
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Klägerin bei dem zuständigen Amtsgericht deren Annahme als Kind. Nach Ein-
gang der gutachterlichen Äußerung des Jugendamtes fragte das Familienge-
richt bei dem Stiefvater der Klägerin an, ob er, um die weitere Entwicklung ab-
zuwarten, den Adoptionsantrag zurücknehmen oder für eine gewisse Zeit ruhen
lassen wolle. Dieser teilte mit, dass er es vorziehen würde, den Adoptionsan-
trag zunächst ruhen zu lassen. Im Februar 2005 verfügte das Familiengericht
das Weglegen des Vorganges. Der Stiefvater der Klägerin teilte im März 2005
der Beklagten mit, dass die Klägerin nach Russland zurückgekehrt sei, um dort
eine Ausbildung zu absolvieren.
Die Klägerin reiste im Juli 2009 mit einem Visum zu Besuchszwecken erneut in
das Bundesgebiet ein. Sie heiratete im Juli 2009 einen deutschen Staatsange-
hörigen und erhielt in der Folgezeit Aufenthaltstitel zum Ehegattennachzug.
Durch einen seit August 2011 rechtskräftigen Strafbefehl wurde die Klägerin
wegen Erschleichens eines Aufenthaltstitels zu einer Geldstrafe verurteilt; die in
Dänemark geschlossene Ehe hatte sich als ausländerrechtliche Zweckehe
("Scheinehe") erwiesen. Diese Ehe wurde im Dezember 2011 geschieden. Die
Beklagte wies mit Bescheid vom 7. Dezember 2011 die Klägerin aus dem Bun-
desgebiet aus und nahm rückwirkend die erteilten Aufenthaltstitel zurück. Die
hiergegen erhobene Klage hatte keinen Erfolg.
Am 30. Dezember 2011 ging beim Amtsgericht eine notarielle Urkunde ein, ge-
richtet auf den Ausspruch der Annahme der Klägerin als Kind mit den Wirkun-
gen der Annahme nach den Vorschriften über die Annahme eines Minderjähri-
gen. Das Amtsgericht München - Familiengericht - sprach mit unanfechtbarem
Beschluss vom 8. Mai 2012 die Annahme der Klägerin als Kind aus und be-
stimmte zugleich, dass sich die Wirkungen der Annahme nach den Vorschriften
über die Annahme eines Minderjährigen richteten. Dabei nahm das Amtsgericht
Bezug auf den "Antrag des Annehmenden und der Anzunehmenden vom
28.12.2011 in Verbindung mit dem Adoptionsantrag des Annehmenden vom
24.3.2003".
Die Beklagte teilte der Klägerin mit Schreiben vom 30. Mai 2012 ihre Rechtsauf-
fassung mit, dass sie die deutsche Staatsangehörigkeit nicht nach § 6 Satz 1
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StAG erworben habe, und bekräftigte diese Rechtsauffassung auf die Aufforde-
rung der Klägerin (Schreiben vom 23. Juni 2012), ihre deutsche Staatsangehö-
rigkeit anzuerkennen (Schreiben vom 27. Juni 2012). Das Verwaltungsgericht
gab im Oktober 2013 der Klage auf Feststellung statt, dass die Klägerin durch
die Annahme als Kind mit Beschluss des Amtsgerichts München vom 8. Mai
2012 die deutsche Staatsangehörigkeit erworben habe.
Die hiergegen eingelegte Berufung der Beklagten wies der Verwaltungsge-
richtshof mit Urteil vom 30. Juni 2014 zurück. Zur Begründung führte der Ver-
waltungsgerichtshof im Wesentlichen aus: Die Klägerin habe nach § 6 Satz 1
StAG durch wirksame Annahme als Kind durch einen Deutschen die Staatsan-
gehörigkeit erworben, weil sie im Zeitpunkt des Annahmeantrags das 18. Le-
bensjahr noch nicht vollendet hatte. Abzustellen sei auf den ursprünglichen An-
nahmeantrag aus dem Jahre 2003. Nach der Rechtsprechung des Bundesver-
waltungsgerichts sei entscheidend, dass im Zeitpunkt der Vollendung des
18. Lebensjahres des Kindes noch der auf Minderjährigenadoption gerichtete
Antrag anhängig und bis zu diesem Zeitpunkt weder abschlägig beschieden
noch wirksam zurückgenommen worden sei. Der Stiefvater habe mit Blick auf
die Stellungnahme des Jugendamtes, das wegen der erst kurzen Beziehung
noch kein vollwertiges Eltern-Kind-Verhältnis gesehen habe, lediglich ein Ruhen
des Verfahrens beantragt. Der Antrag vom März 2003 sei erst mit dem am
8. Mai 2012 ergangenen Beschluss des Amtsgerichts beschieden worden, das
ausdrücklich auch auf diesen Adoptionsantrag Bezug genommen habe.
Die Umstände des vorliegenden Falles gäben keinen Anlass zu einer ein-
engenden Interpretation des § 6 Satz 1 StAG, die das Bundesverwaltungsge-
richt für Missbrauchsfälle offengelassen habe. Die Klägerin habe das Verfahren
nicht weiter betrieben und den Nichtabschluss des ersten Adoptionsverfahrens
jedenfalls nicht in einer Weise zu verantworten oder zu vertreten, die eine
Nichtanwendung des § 6 Satz 1 StAG rechtfertige. Die Bewertung des Verwal-
tungsgerichts, der Zeitpunkt des Wiederaufgreifens des Adoptionsantrages län-
gere Zeit nach der Wiedereinreise ins Bundesgebiet und im Angesicht einer
Ausweisungsverfügung lasse auf ein missbräuchliches Verhalten schließen,
berücksichtige nicht, dass das Offenhalten des ursprünglichen Adoptionsantra-
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ges dem Stiefvater ausdrücklich vom zuständigen Amtsrichter angeboten wor-
den sei. Die Durchführung einer Ausbildung im Ausland sowie die Eheschlie-
ßung, die sich als Scheinehe erwiesen und zu einer strafgerichtlichen Verurtei-
lung geführt habe, habe nichts mit dem Adoptionsverfahren zu tun, das im Jahr
2003 nicht beendet worden sei. Der Klägerin sei nicht vorwerfbar, dass sie mit
der Adoption auch der Ausweisung entgehen wolle und sie sich nicht umge-
hend nach ihrer Wiedereinreise im Jahre 2009 um die Verfahrensfortsetzung
bemüht habe. Weder dem Adoptions- noch dem Staatsangehörigkeitsrecht sei
eine derartige Pflicht zu entnehmen. Auch hätte insoweit ihr Stiefvater mitwirken
müssen; eine stärkere Eltern-Kind-Beziehung sei aber erst durch das erneute
Zusammenleben ab September 2009 erwachsen. Es sei auch nachvollziehbar,
dass der im Jahr 2003 gestellte Adoptionsantrag zunächst aus dem Blickfeld
geraten sei. Der erste Adoptionsantrag sei hier auch nicht gleichsam "ins Blaue
hinein" und auf Vorrat gestellt worden, sondern nach Begründung einer Eltern-
Kind-Beziehung aus dem Gefühl der Mitverantwortung und der Verbundenheit
heraus.
Mit ihrer Revision rügt die Beklagte eine Verletzung des § 6 Satz 1 StAG, weil
die nach den Umständen des Einzelfalles gebotene teleologische Reduktion der
Regelung abgelehnt worden sei; die Klägerin habe mit dem Wiederaufgreifen
des Adoptionsverfahrens auch rechtsmissbräuchlich gehandelt.
Die beteiligte Landesanwaltschaft Bayern unterstützt die Revision und hebt her-
vor, das Verfahren gebe dem Bundesverwaltungsgericht Gelegenheit, seine
Rechtsprechung zu § 6 Satz 1 StAG fortzuentwickeln, um einen Missbrauch der
Regelung auszuschließen oder abzuwehren.
Die Klägerin verteidigt das angefochtene Berufungsurteil und hebt hervor, dass
die Tatbestandsvoraussetzungen des § 6 Satz 1 StAG unstreitig vorlägen.
Mangels Rechtspflicht zum sofortigen Wiederaufgreifen des Adoptionsverfah-
rens könne ihr nicht vorgeworfen werden, dass sie sich nicht sofort nach Rück-
kehr ins Bundesgebiet im Jahre 2009 um den Fortgang des Verfahrens bemüht
habe. Mangels missbräuchlicher Ausnutzung bestehe auch kein Anlass für eine
teleologische Reduktion des § 6 Satz 1 StAG.
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II
Die zulässige Revision der Beklagten ist begründet. Die Rechtsauffassung des
Berufungsgerichts, ein vor Eintritt der Volljährigkeit gestellter Antrag auf An-
nahme an Kindes statt führe nach § 6 Satz 1 StAG auch dann zum Staatsange-
hörigkeitserwerb kraft Gesetzes, wenn dieser Antrag erst längere Zeit nach Ein-
tritt der Volljährigkeit wieder aufgegriffen worden ist, steht mit Bundesrecht nicht
in Einklang (§ 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO). Die Klägerin hat keinen Anspruch auf
die Verpflichtung der Beklagten zur Feststellung, dass sie deutsche Staatsan-
gehörige ist.
1. Im Ergebnis zutreffend haben die Vorinstanzen die Klage als zulässig ange-
sehen. Zulässige Klageart für das erkennbare Begehren der Klägerin auf Fest-
stellung der deutschen Staatsangehörigkeit ist indes entgegen der Rechtsauf-
fassung des Verwaltungsgerichts und des Verwaltungsgerichtshofs nicht die
Feststellungsklage (§ 43 Abs. 1 VwGO), sondern die auf entsprechende be-
hördliche Feststellung gerichtete Verpflichtungsklage.
Gemäß § 30 Abs. 1 StAG (mit Wirkung vom 28. August 2007 einfügt durch
Art. 5 Nr. 19 des Gesetzes zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher
Richtlinien der Europäischen Union vom 19. August 2007, BGBl I S. 1970) wird
das Bestehen oder Nichtbestehen der deutschen Staatsangehörigkeit auf An-
trag von der Staatsangehörigkeitsbehörde festgestellt (Satz 1); diese Feststel-
lung ist in allen Angelegenheiten verbindlich, für die das Bestehen oder Nicht-
bestehen der deutschen Staatsangehörigkeit rechtserheblich ist (Satz 2). Bei
Streit über das Bestehen oder Nichtbestehen der deutschen Staatsangehörig-
keit hat nach § 30 Abs. 1 StAG mithin nunmehr die verbindliche Klärung durch
einen feststellenden Verwaltungsakt zu erfolgen (s. Marx, in: Gemeinschafts-
kommentar zum Staatsangehörigkeitsrecht, § 30 Rn. 29 ff., 34, Stand April
2010). Der Staatsangehörigkeitsbehörde steht es nicht frei, auf den auch von
Amts wegen möglichen (§ 30 Abs. 1 Satz 3 StAG) Erlass dieses feststellenden
Verwaltungsaktes zu verzichten und den Einzelnen direkt auf eine verwaltungs-
gerichtliche Feststellungsklage zu verweisen. Diese ist gegenüber der Gestal-
tungs- oder Leistungsklage nachrangig (§ 43 Abs. 2 Satz 1 VwGO). § 142
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Abs. 1 Satz 1 VwGO steht einer Ausdeutung des durchgängigen und unverän-
derten Begehrens der Klägerin als Verpflichtungsbegehren, gerichtet auf den
Erlass eines Verwaltungsaktes nach § 30 Abs. 1 Satz 1 StAG, der ihre deut-
sche Staatsangehörigkeit feststellt, nicht entgegen.
Mit der Einfügung des § 30 StAG, der die Staatsangehörigkeitsbehörde zur ver-
bindlichen Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens der deutschen
Staatsangehörigkeit ermächtigt, ist auch die Rechtsprechung des Bundesver-
waltungsgerichts (BVerwG, Urteil vom 21. Mai 1985 - 1 C 12.84 - Buchholz 130
§ 25 RuStAG Nr. 5) zur Zulässigkeit der Feststellungsklage in Fällen überholt,
in denen die Staatsangehörigkeitsbehörde gegenüber dem Betroffenen die
Rechtsstellung als Deutscher bestreitet. Diese Rechtsprechung gründete sich
maßgeblich darauf, dass nach seinerzeitigem Recht ein auf Antrag ausgestell-
ter Staatsangehörigkeitsausweis lediglich den Charakter einer widerlegbaren
Vermutung (BVerwG, Urteil vom 21. Mai 1985 - 1 C 52.82 - BVerwGE 71, 309
<316>) hatte und daher auch die inzidenten Feststellungen über das Bestehen
der deutschen Staatsangehörigkeit nicht in allen Angelegenheiten Rechtsklar-
heit schaffen konnten, für die das Bestehen oder Nichtbestehen der deutschen
Staatsangehörigkeit rechtserheblich war.
2. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf eine Verpflichtung der Beklagten, ihre
deutsche Staatsangehörigkeit festzustellen, weil sie nicht deutsche Staatsan-
gehörige (geworden) ist. Sie hat die deutsche Staatsangehörigkeit nicht durch
die - hier allein als Erwerbsgrund in Betracht kommende (2.1) - Annahme an
Kindes statt durch einen deutschen Staatsangehörigen erworben. Zwar sind die
allgemeinen Voraussetzungen des § 6 Satz 1 StAG erfüllt (2.3). Diese Annah-
me ist indes nicht im Sinne des § 6 Satz 1 StAG auf einen Annahmeantrag er-
folgt, bei dessen Stellung die Klägerin das achtzehnte Lebensjahr noch nicht
vollendet hatte; denn zwischen dem Annahmeantrag, der durch ihren Stiefvater
im März 2003 vor Vollendung des achtzehnten Lebensjahres der Klägerin ge-
stellt wurde, und der Annahme als Kind durch ihren Stiefvater deutscher
Staatsangehörigkeit besteht nicht der nach dem Sinn und Zweck der Regelung
erforderliche verfahrens- und materiellrechtliche Zusammenhang (2.4).
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2.1 Als Rechtsgrundlage für einen Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit
durch die Klägerin kommt hier allein § 6 StAG in Betracht. Nach § 6 Satz 1
StAG in der noch heute gültigen Fassung, die diese Bestimmung durch
Art. 6 § 5 des Gesetzes zur Neuregelung des Internationalen Privatrechts (vom
25. Juli 1986, BGBl. I S. 1142) erhalten hat, erwirbt mit der nach den deutschen
Gesetzen wirksamen Annahme als Kind durch einen Deutschen das Kind, das
im Zeitpunkt des Annahmeantrags das achtzehnte Lebensjahr noch nicht voll-
endet hat, die deutsche Staatsangehörigkeit. Dass die Klägerin aus einem an-
deren Rechtsgrund die deutsche Staatsangehörigkeit erworben oder besitzen
könnte, ist nicht ersichtlich oder vorgetragen.
2.2 Die Staatsangehörigkeitsbehörde hat nach § 6 Satz 1 StAG selbständig zu
prüfen, ob eine nach deutschem Recht wirksame Annahme an Kindes statt ein
Kind betrifft, das im Zeitpunkt des zur Annahme führenden Antrages das acht-
zehnte Lebensjahr noch nicht vollendet hatte. An die familiengerichtliche Ent-
scheidung über ein Adoptionsbegehren ist sie nur insoweit gebunden, als es die
Tatsache einer nach deutschem Recht wirksamen Annahme als Kind, und zwar
zu den Bedingungen einer Minderjährigenadoption, betrifft. Eine weitergehende
Bindung auch an die Beurteilung des Familiengerichts, auf welchen Antrag hin
diese Adoption erfolgt sei, oder an die familiengerichtliche Begründung, aus
welchem der in § 1772 Abs. 1 Satz 1 BGB benannten Rechtsgründe sich die
Wirkungen der Annahme nach den Vorschriften über die Annahme eines Min-
derjährigen oder eines verwandten Minderjährigen richten, für den nach § 6
Satz 1 StAG zu beurteilenden Staatsangehörigkeitserwerb kraft Gesetzes be-
steht nicht. § 1772 BGB regelt nur die familienrechtlichen Wirkungen. Eine Bin-
dungswirkung für den eigenständig geregelten Staatsangehörigkeitserwerb
ergibt sich hieraus nicht. Sie folgt auch nicht aus der Tatbestandswirkung der
Annahme an Kindes statt oder der Rechtskraftwirkung der familiengerichtlichen
Entscheidung. Die auf die zivilrechtlichen Wirkungen der Annahmeentschei-
dung bezogenen Wirkungen bleiben von einer selbständigen staatsangehörig-
keitsbehördlichen Beurteilung des Zusammenhanges des vor Vollendung des
achtzehnten Lebensjahres gestellten Annahmeantrages und der letztlich be-
wirkten Annahme unberührt.
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2.3 Verwaltungsgericht und Verwaltungsgerichtshof sind im rechtlichen Ansatz
zutreffend davon ausgegangen, dass für einen Staatsangehörigkeitserwerb
nach § 6 Satz 1 StAG erforderlich ist, dass ein Annahmeantrag zu einem Zeit-
punkt bei dem Familiengericht gestellt worden ist, zu dem das Kind das acht-
zehnte Lebensjahr noch nicht vollendet hatte (s.a. BVerwG, Urteil vom 18. De-
zember 1998 - 1 C 2.98 - BVerwGE 108, 216), und dass dieser Annahmeantrag
verfahrensrechtlich nicht dadurch "verbraucht" worden sein darf, dass er im
Zeitpunkt der Vollendung des achtzehnten Lebensjahres abschließend negativ
beschieden oder wirksam zurückgenommen worden ist (BVerwG, Urteil vom
14. Oktober 2003 - 1 C 20.02 - BVerwGE 119, 111 <121>). Diese Vorausset-
zungen sind hier mit Blick auf den im März 2003 gestellten Antrag festgestellt
und stehen auch nicht im Streit.
Der Anwendung des § 6 Satz 1 StAG steht für sich allein auch nicht entgegen,
dass das auf diesen Antrag hin eingeleitete familiengerichtliche Verfahren zum
Ruhen gebracht und die Akten schließlich weggelegt worden sind; dies bewirkt
keine Erledigung dieses Verfahrens im Rechtssinne (BVerwG, Urteil vom
14. Oktober 2003 - 1 C 20.02 - BVerwGE 119, 111 <121>). Dem gesetzlichen
Staatsangehörigkeitserwerb nach § 6 Satz 1 StAG steht auch nicht notwendig
entgegen, dass mit dem Eintritt der Volljährigkeit des Kindes das durch einen
zuvor gestellten Antrag wirksam eingeleitete Verfahren nur dann zu einer An-
nahme an Kindes statt führen kann, wenn nach § 1768 Abs. 1 BGB ein weiterer
Antrag durch den Annehmenden und den (volljährig gewordenen) Anzuneh-
menden gestellt wird; denn die Einwilligung, die gemäß § 1746 Abs. 1 Satz 1
BGB zur Annahme eines minderjährigen Kindes erforderlich ist, wirkt auch dann
nicht über den Eintritt der Volljährigkeit hinaus, wenn sie durch das anzuneh-
mende Kind - wie nach Vollendung des vierzehnten Lebensjahres grundsätzlich
vorausgesetzt (§ 1746 Abs. 1 Satz 3 BGB) - selbst erteilt worden ist. Dieser
neuerliche Antrag ist Voraussetzung dafür, dass es - wie von § 6 Satz 1 StAG
vorausgesetzt - nach Eintritt der Volljährigkeit überhaupt zu einer Annahme an
Kindes statt kommen kann und steht daher dem erforderlichen Zusammenhang
mit dem vor Vollendung des achtzehnten Lebensjahres gestellten Antrag für
sich genommen nicht entgegen (s.a. BVerwG, Urteil vom 14. Oktober 2003
- 1 C 20.02 - BVerwGE 119, 111 <118 f.>).
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2.4 § 6 Satz 1 StAG erfordert aber für den Staatsangehörigkeitserwerb kraft
Gesetzes zwischen dem vor Vollendung des achtzehnten Lebensjahres gestell-
ten Annahmeantrag und der nachfolgenden Annahme an Kindes statt einen
hinreichenden verfahrens- und materiellrechtlichen Zusammenhang. Dies ge-
bieten Sinn und Zweck der Regelung, wie sie sich hinreichend aus der Entste-
hungsgeschichte erschließen (a). Dieser Zusammenhang besteht nur dann,
wenn bei einem vor Vollendung des achtzehnten Lebensjahres gestellten An-
nahmeantrag der zur Fortsetzung des Verfahrens nach § 1768 BGB erforderli-
che Antrag spätestens bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres gestellt worden
ist und das Adoptionsverfahren von den Antragstellern sodann mit dem gebote-
nen Nachdruck betrieben wird (b). Nicht zu prüfen ist dann, ob bis zur Vollen-
dung des 21. Lebensjahres das Verfahren aus Gründen nicht zu einem Ab-
schluss gekommen ist, die ganz oder überwiegend in der Sphäre der Antrag-
steller liegen, oder ob der vor Vollendung des achtzehnten Lebensjahres ge-
stellte Antrag im Zeitpunkt des Eintritts der Volljährigkeit bereits zur Annahme
an Kindes statt hätte führen müssen (c).
a) Die durch das Gesetz vom 25. Juli 1986 (BGBl. I S. 1142) eingefügte Vorver-
lagerung des Anknüpfungszeitpunktes für einen gesetzlichen Staatsangehörig-
keitserwerb durch Adoption auf den Zeitpunkt der Antragstellung berücksichtigt
Art. 3 des Europäischen Übereinkommens vom 24. April 1967 über die Adopti-
on von Kindern - Europäisches Adoptionsübereinkommen - (BGBl. 1980 II
S. 1093 und 1981 II S. 72) und passt im Kern die Reichweite des gesetzlichen
Staatsangehörigkeitserwerbs dem Geltungsbereich dieses Abkommens an
(s.a. BVerwG, Urteil vom 14. Oktober 2003 - 1 C 20.02 - BVerwGE 119, 111
<116 f.>). Dies modifiziert die bei Einfügung des § 6 StAG (Adoptionsgesetz
vom 2. Juli 1976, BGBl. I S. 1749) getroffene Grundentscheidung, dass nur die
Adoption Minderjähriger staatsangehörigkeitsrechtliche Folgen haben soll, um
jeden Anreiz zu vermeiden, durch eine Adoption die für Ausländer bestehenden
aufenthaltsrechtlichen, berufsrechtlichen und sonstigen Beschränkungen zu
umgehen (vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Dezember 1998 - 1 C 2.98 - BVerwGE
108, 216 <219 f.>; s.a. BT-Drs. 7/3061; S. 65), für Fälle im Grenzbereich zwi-
schen Minderjährigen- und Volljährigenadoption. Es hebt sie indes nicht auf.
Minderjährigen, die durch ihre Einwilligung (§ 1746 BGB) zu dem Adoptionsan-
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trag ihren Wunsch und Willen zur Annahme durch Einleitung des dafür vorge-
sehenen Verfahrens wirksam bekundet haben, sollen lediglich die ihnen ge-
währten Rechtsvorteile ohne Rücksicht auf die Dauer und Gestaltung des
Adoptionsverfahrens erhalten bleiben (s. - unter Auswertung der Entstehungs-
geschichte - BVerwG, Urteil vom 14. Oktober 2003 - 1 C 20.02 - BVerwGE 119,
111 <117 f.>). Die Anknüpfung an den Annahmeantrag berücksichtigt dabei
auch, dass bei einer beachtlichen Antragstellung vor Vollendung des achtzehn-
ten Lebensjahres das Ziel an Gewicht verliert, Manipulationen und Umgehun-
gen der für erwachsene Ausländer geltenden Aufenthaltsbeschränkungen zu
begegnen (BT-Drs. 10/504 S. 96).
Aus der Entstehungsgeschichte des § 6 StAG ergibt sich indes kein Anhalts-
punkt, dass der Grundsatz, einer Erwachsenenadoption keine staatsangehörig-
keitsrechtlichen Folgen beizumessen, insgesamt oder doch auch für Fälle auf-
gegeben werden sollte, in denen zwischen dem vor Eintritt der Volljährigkeit
gestellten Annahmeantrag und der anschließenden Annahme als Volljähriger
kein substantieller materieller und verfahrensrechtlicher Zusammenhang mehr
besteht. § 6 Satz 1 StAG ist daher nur dann anzuwenden, wenn sich die nach
Eintritt der Volljährigkeit vollzogene Adoption sachlich und verfahrensrechtlich
als Abschluss des durch den vor Eintritt der Volljährigkeit gestellten Annahme-
antrages darstellt. Dies ist nicht der Fall, wenn das Verfahren, das durch den
vor Eintritt der Volljährigkeit gestellten Adoptionsantrag eingeleitet worden ist,
zwar formell noch anhängig ist, es aber für einen Zeitraum faktisch oder förm-
lich zum Ruhen gebracht worden ist, der allein schon durch den Zeitablauf ei-
nen substantiellen Zusammenhang zu dem Erstantrag ausschließt. Auch das
Urteil des Senats vom 14. Oktober 2003 (1 C 20.02 - BVerwGE 119, 111
<119>) hat nicht das Erfordernis einer "funktionalen Verbindung" zwischen dem
ersten Adoptionsantrag mit dem Annahmebeschluss als Anwendungsvoraus-
setzung des § 6 Satz 1 StAG abgelehnt; abgestellt wird allein darauf, dass die
in jenem Verfahren zu dessen Verneinung herangezogenen Gründe die seiner-
zeitige Berufungsentscheidung nicht tragen konnten.
b) Für die verfahrensrechtliche Verknüpfung ist maßgeblich auf den Zeitpunkt
abzustellen, zu dem der für den Fortgang des Verfahrens nach § 1768 Abs. 1
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BGB erforderliche (weitere) Adoptionsantrag bei dem Familiengericht eingeht,
soweit dann in der Folgezeit das Verfahren mit dem gehörigen Nachdruck be-
trieben wird. Aus Gründen der Rechtssicherheit müssen die Staatsangehörig-
keitsbehörde und auch der Anzunehmende nach hinreichend klaren, nicht von
streitanfälligen Wertungen abhängigen objektiven Kriterien beurteilen können,
ob noch ein hinreichend substantieller Zusammenhang besteht, der die Rechts-
folge des § 6 Satz 1 StAG auslöst. Keine andere Beurteilung rechtfertigt, dass
der Antrag nach § 1768 Abs. 1 BGB gemeinsam mit dem Annehmenden zu
stellen ist, also nicht allein in der Verfügungsmacht des Anzunehmenden steht.
Denn ist der später Annehmende vorübergehend nicht bereit, an der erforderli-
chen Antragstellung mitzuwirken, fehlt es an dem von § 6 Satz 1 StAG für den
Rechtserhalt vorausgesetzten, fortbestehenden beiderseitigen Adoptionswillen.
Ein später gleichwohl gestellter Antrag setzt dann sachlich nicht das durch den
Erstantrag eingeleitete Verfahren fort.
Der Antrag nach § 1768 Abs. 1 BGB wahrt den hinreichenden substantiellen
Zusammenhang mit dem Erstantrag nur, wenn er bis zur Vollendung des
21. Lebensjahres gestellt worden ist und sodann mit dem gehörigen Nachdruck
verfolgt wird. Zu diesem Zeitpunkt endet eine Übergangsphase auch rechtlich
abgestufter Verantwortlichkeit und Verantwortung, die mit der Volljährigkeit
durch die der junge Mensch rechtlich in vollem Umfang handlungsfähig wird,
beginnt. Dass die Volljährigkeit nicht zwingend eine umfassende rechtliche Ver-
antwortlichkeit bedeutet, anerkennt etwa das Jugendstrafrecht, das auch auf
Heranwachsende angewendet wird, die im Zeitpunkt der Tat achtzehn, aber
noch nicht einundzwanzig Jahre alt waren (§ 1 Abs. 2 JGG). Im Einzelfall fort-
bestehenden Orientierungs- und Entwicklungsbedarf setzt auch § 41 Abs. 1
SGB VIII voraus, nach dem einem jungen Volljährigen Hilfe für die Persönlich-
keitsentwicklung und zu einer eigenverantwortlichen Lebensführung gewährt
werden soll, wenn und solange die Hilfe auf Grund der individuellen Situation
des jungen Menschen notwendig ist, in der Regel aber nur bis zur Vollendung
des 21. Lebensjahres. Nach der Neufassung des § 29 StAG (sog. Optionsrege-
lung) durch das Zweite Gesetz zur Änderung des Staatsangehörigkeitsgesetzes
(vom 13. November 2014, BGBl. I S. 1714) anerkennt nunmehr auch das
Staatsangehörigkeitsrecht selbst in § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und 4, Abs. 1a
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StAG, dass der Prozess des Aufwachsens im Bundesgebiet erst mit der Vollen-
dung des 21. Lebensjahres als beendet anzusehen ist und der junge Volljährige
sich mit der Zustellung des Hinweises, der seine Optionspflicht auslöst, in vol-
lem Umfange seiner staatsangehörigkeitsrechtlichen Verantwortung zu stellen
hat.
In dem Zeitraum bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres hat der junge Volljäh-
rige einerseits hinreichend Gelegenheit, sich unter den mit Eintritt der Volljäh-
rigkeit veränderten rechtlichen Rahmenbedingungen Klarheit zu verschaffen, ob
er an dem eingeleiteten Adoptionsverfahren festhalten möchte, und den hierfür
erforderlichen Antrag auch zu stellen. Innerhalb dieser Frist ist ihm dies indes
auch abzuverlangen, wenn er den materiell fortbestehenden wechselseitigen
Adoptionswillen und die in § 6 Satz 1 StAG vorausgesetzte verfahrensrechtlich
vermittelte Antragskontinuität geltend machen will. Diese Frist wahrt aber ande-
rerseits noch einen substantiellen Zusammenhang zu dem vor Eintritt der Voll-
jährigkeit eingeleiteten Adoptionsverfahren und stellt so sicher, dass die Über-
gangsphase einer erleichterten, situationsgerechten Gesetzesanwendung im
Grenzbereich zwischen Minderjährigen und Volljährigen sachgerecht begrenzt
wird. Bei einem bereits vor Eintritt der Volljährigkeit durch einen wirksamen
Adoptionsantrag dokumentierten wechselseitigen Adoptionswillen, an den bis
zur Vollendung des 21. Lebensjahres ein Antrag nach § 1768 Abs. 1 BGB an-
knüpft, ist ein Gebrauch des Adoptionsrechts zu vorrangig familienrechtsfrem-
den Zwecken weitestgehend ausgeschlossen, so dass dem Zweck der grund-
sätzlichen Beschränkung staatsangehörigkeitsrechtlicher Wirkungen auf die
Minderjährigenadoption hinreichend Rechnung getragen wird. Der durch den
Zeitablauf gelockerte Zusammenhang zu dem bis zur Vollendung des achtzehn-
ten Lebensjahres gestellten Antrag wird durch einen fristgerecht gestellten An-
trag nach § 1768 Abs. 1 BGB aber nur gewahrt, wenn das dadurch wieder auf-
gegriffene Verfahren sodann mit dem gebotenen Nachdruck betrieben und un-
ter gehöriger Mitwirkung des Anzunehmenden bis zum Adoptionsbeschluss ge-
fördert wird; dies ist insbesondere bei einem lediglich "auf Vorrat" gestellten
Antrag, der dann gleich wieder zum Ruhen gebracht wird, ebenso wenig der
Fall wie bei einer sonst verfahrensverzögernden Verfahrensgestaltung.
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c) Bei einer Stellung des Antrags nach § 1768 Abs. 1 BGB bis zur Vollendung
des 21. Lebensjahres und damit in einer Übergangsphase bedarf es nicht der
Prüfung, inwieweit das Nichtbetreiben oder der Nichtabschluss des durch den
Erstantrag eingeleiteten Verfahrens von dem Anzunehmenden zu verantworten
oder zu vertreten ist oder sonst in dessen Sphäre fällt. Dies dient der Rechtssi-
cherheit und Rechtsklarheit. Diese Prüfung würde einen Staatsangehörigkeits-
erwerb, der kraft Gesetzes erfolgt, mit einer einzelfallbezogenen Ermittlung und
Bewertung der Gründe belasten, die zum Nichtabschluss des durch den vor
Vollendung des achtzehnten Lebensjahres gestellten Antrag eingeleiteten Ver-
fahrens oder dessen Nichtweiterbetreibens geführt haben.
Sinn und Zweck des § 6 Satz 1 StAG erfordern auch keine hypothetische Prü-
fung, ob zu dem Zeitpunkt, zu dem der Anzunehmende volljährig wird, nach der
objektiven Rechtslage eine Annahme an Kindes statt familiengerichtlich hätte
ausgesprochen werden können oder gar müssen.
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
Prof. Dr. Berlit
Prof. Dr. Dörig
Prof. Dr. Kraft
Fricke
Dr. Rudolph
B e s c h l u s s
Der Wert des Streitgegenstands wird für das Revisionsverfahren auf 10 000 €
festgesetzt (§ 47 Abs. 1 i.V.m. § 52 Abs. 1 GKG; Nr. 42.2 Streitwertkatalog).
Prof. Dr. Berlit
Prof. Dr. Dörig
Prof. Dr. Kraft
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